Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Juli 2017 - 5 Sa 80/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0720.5Sa80.17.00
20.07.2017

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Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 7. Dezember 2016, Az. 4 Ca 566/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Herausgabe eines Personenkraftwagens, der zugehörigen Fahrzeugpapiere, Nutzungsausfallentschädigung sowie restliche Vergütung.

2

Der 1981 geborene Kläger (verheiratet, zwei Kinder) war zunächst vom 04.08. bis zum 18.12.2015 im Garten- und Landschaftsbaubetrieb des Beklagten als Helfer beschäftigt. Laut Lohnabrechnung für Dezember 2015 betrug sein Stundenlohn € 11,15 brutto. Ab 01.03.2016 beschäftigte der Beklagte den Kläger erneut. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe vom 01. bis 18.03.2016 täglich 9,5 Stunden gearbeitet. Für 16 Arbeitstage beanspruchte er Lohn iHv. € 1.694,00 brutto. Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe vom 01. bis 14.03.2016 insgesamt nur 34,5 Stunden gearbeitet.

3

Der Beklagte war Eigentümer und Besitzer eines Pkw der Marke Opel Corsa, Baujahr 2001. Er verkaufte den Pkw an den Kläger. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht geschlossen. Es ist streitig, ob der Kläger den Kaufpreis bezahlt hat und ob das Eigentum auf ihn übergegangen ist. Der Beklagte übergab sowohl den Corsa als auch die Fahrzeugschlüssel dem Kläger. Der Pkw wurde am 09.02.2016 auf den Kläger umgemeldet. Weil der in Bulgarien geborene Kläger der deutschen Sprache nicht mächtig ist, begleitete ihn der in der Türkei geborene Beklagte zur Zulassungsstelle und erledigte mit ihm gemeinsam sämtliche Formalitäten. In die Zulassungsbescheinigung (Teil I und II) wurde von der Zulassungsbehörde am 09.02.2016 der Kläger eingetragen, der die Papiere besitzt. Die Kraftfahrzeugversicherung wurde vom Kläger übernommen.

4

Am 01.04.2016 erschien der Beklagte gegen 17:20 Uhr vor dem Wohnhaus des Klägers und verlangte die Herausgabe des Pkw. Die Einzelheiten sind streitig; jedenfalls fuhr der Beklagte mit dem Corsa davon. Der Kläger erstattete Strafanzeige wegen Diebstahls. Das Amtsgericht Pirmasens hat den Beklagten nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit rechtskräftigem Urteil vom 26.07.2016 (1 Cs 4231 Js 4832/16) vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen.

5

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe den Pkw zum Preis von € 1.000,00 vom Beklagten gekauft. Der Kaufpreis sei in Teilbeträgen von seinem Lohn einbehalten worden. Erst nach vollständiger Begleichung des Kaufpreises sei der Pkw bei der Kfz-Zulassungsstelle auf ihn umgemeldet worden. Der Beklagte habe ihm am 01.04.2016 die Fahrzeugschlüssel und den Pkw weggenommen.

6

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

7

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 1.694,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2016 zu zahlen,

8

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm den Pkw Opel Corsa C mit dem amtl. Kennzeichen: ...-… 0000, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ... 000000 0000, herauszugeben,

9

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Nutzungsausfall für die Zeit vom 01.04. bis 30.08.2016 iHv. € 3.060,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

10

4. die Widerklage abzuweisen.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

1. die Klage abzuweisen,

13

2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, ihm die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und die Zulassungsbescheinigung Teil I bezüglich des Pkw Opel Corsa C mit dem amtl. Kennzeichen: ...-… 0000, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ... 000000 0000, herauszugeben.

14

Er hat vorgetragen, er habe dem Kläger den Opel Corsa im März 2016 zum Kaufpreis von € 1.300,00 verkauft. Der Kläger habe jedoch keine Zahlung geleistet. Deshalb habe er ihn am 01.04.2016 zur Rede gestellt und aufgefordert, ihm entweder das Geld oder den Pkw zu geben. Der Kläger habe ihm daraufhin den Corsa zurückgegeben, er müsse ihm nunmehr noch die Fahrzeugpapiere herausgeben.

15

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 07.12.2016 Bezug genommen.

16

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Herausgabe des Pkw und zur Zahlung von Nutzausfallentschädigung iHv. € 3.060,00 (153 Tage x € 20,00) sowie zur Zahlung von Arbeitsentgelt iHv. € 384,68 brutto (34,5 Stunden x € 11,15), jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger könne gem. § 985 BGB vom Beklagten den Pkw herausverlangen. Auch wenn die Zulassungsbescheinigung kein Inhaberpapier sei, seien die vom Beklagten zur Eintragung angegebenen Umstände nicht geeignet, die Vermutung, dass der Kläger als rechtmäßiger Besitzer des Pkw auch Eigentümer sei, gem. § 1006 BGB zu erschüttern. Schriftsätzlich habe der Beklagte zum Grund für die Kfz-Ummeldung, die in seiner Anwesenheit erfolgt sei, nichts vorgetragen. Im Kammertermin habe er erklärt, er habe aus "Freundlichkeit" gehandelt, damit der Kläger einen Pkw zum Einkaufen und für den Transport der Kinder habe. Hierfür sei jedoch nicht erforderlich gewesen, den Kläger in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Das müsse der Beklagte, der sich anders als der Kläger auf Deutsch verständigen könne, auch gewusst haben. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 07.12.2016 Bezug genommen.

17

Der Beklagte hat gegen das am 02.02.2017 zugestellte Urteil mit am 28.02.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 03.04.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.

18

Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass ihm der Kläger den Pkw am 01.04.2016 zurückgegeben habe. Ein Eigentum des Klägers am Pkw habe daher nicht bestanden. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger den Kaufpreis von € 1.300,00 nicht entrichtet habe. Rein vorsorglich und lediglich hilfsweise mache er von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Der Kläger könne daher weder den Opel Corsa herausverlangen, noch habe er Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Aufgrund der Herausgabe des Pkw habe er Anspruch auf die Fahrzeugpapiere. Somit sei die Widerklage begründet.

19

Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

20

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirma-sens - vom 07.12.2016, Az. 4 Ca 566/16, abzuändern und

21

1. die Klage insgesamt abzuweisen,

22

2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, ihm die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und die Zulassungsbescheinigung Teil I für den Pkw Opel Corsa C mit dem amtl. Kennzeichen ...-… 0000, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... 000000 0000, herauszugeben.

23

Der Kläger beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er habe dem Beklagten den Pkw am 01.04.2016 nicht freiwillig zurückgegeben. Vielmehr habe ihm der Beklagte die Fahrzeugschlüssel abgenommen und sich gegen seinen Willen in den Besitz des Pkw gebracht. Deshalb habe er Strafanzeige erstattet. Er habe den vollen Kaufpreis durch Lohnabzug bezahlt. Da ihm der Beklagte lediglich eine Lohnabrechnung für Dezember 2015 überlassen und die Lohnabzüge nicht dokumentiert habe, könne er dies nicht belegen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Strafakte 1 Cs 4231 Js 4832/163 (Amtsgericht Pirmasens).

Entscheidungsgründe

27

Die nur teilweise zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

I.

28

Die Berufung des Beklagten ist teilweise unzulässig.

29

Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine klare Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Bei mehreren Streitgegenständen muss die Berufungsbegründung für jeden eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten, wenn das Gericht die einzelnen Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen abgewiesen hat. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (siehe nur BAG 09.12.2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 18 mwN).

30

Hiernach ist die Berufung unzulässig, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01. bis 14.03.2016 iHv. € 384,68 brutto (34,5 Stunden x € 11,15) zu zahlen. Mit diesem Streitgegenstand befasst sich die Berufungsbegründung mit keinem Wort.

II.

31

Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet.

32

Der Beklagte ist zur Herausgabe des Pkw Opel Corsa an den Kläger verpflichtet. Darüber hinaus schuldet er dem Kläger Nutzungsausfallentschädigung in geltend gemachter Höhe. Die Widerklage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht verpflichtet, dem Beklagten die Fahrzeugpapiere herauszugeben.

33

1. Der Beklagte ist gem. § 985 BGB verpflichtet, dem Kläger den streitgegenständlichen Pkw herauszugeben. Der Kläger ist spätestens am 09.02.2016 Eigentümer geworden. Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Der Kläger ist Eigentümer des Pkw geblieben, obwohl ihm der Beklagte den Corsa am 01.04.2016 unter Umständen, die im Strafverfahren nicht aufgeklärt werden konnten, wieder weggenommen hat. Es ist nach dinglicher Rechtslage unerheblich, dass der Beklagte mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 26.07.2017 (1 Cs 4231 Js 4832/16) nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen worden ist. Auch wenn sich der Beklagte am 01.04.2016 nicht strafbar gemacht hat, ist er nicht Eigentümer des Pkw geworden.

34

Die Parteien haben unstreitig einen Kaufvertrag über den Opel Corsa geschlossen. Der Beklagte hat dem Kläger - ebenfalls unstreitig - spätestens am 09.02.2016 nach der Ummeldung bei der Kfz-Zulassungsbehörde den Pkw übergeben. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird vermutet, dass der Besitzer einer beweglichen Sache mit der Besitzerlangung Eigentümer geworden ist. Unerheblich ist dabei, ob das dem Besitzerwerb zugrunde liegende schuldrechtliche Rechtsgeschäft - hier ein Kaufvertrag - zwischen den Beteiligten streitig ist. Steht nicht fest, ob der neue Besitzer bei der Übergabe der Sache Fremd- oder Eigenbesitz und ob er unbedingtes Eigentum erworben hat, so erstreckt sich die Vermutungswirkung auch auf die Begründung von Eigenbesitz und unbedingtem Eigentum (so schon BGH 23.04.1975 - VIII ZR 58/74). Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger mit Übergabe des Pkw dessen Eigenbesitzer und damit Eigentümer geworden ist.

35

Der Annahme des Arbeitsgerichts, dass der Kläger spätestens am 09.02.2016 mit der Umschreibung des Pkw bei der zuständigen Zulassungsbehörde dessen Eigentümer geworden ist, steht nicht entgegen, dass der Kläger nach der bestrittenen Behauptung des Beklagten den Kaufpreis nicht bezahlt haben soll. Selbst wenn der Kläger den Kaufpreis noch schulden sollte, war der Beklagte nicht berechtigt, ihm den Pkw am 01.04.2016 wegzunehmen. Der Beklagte hat dem Kläger das Eigentum am Pkw nicht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen (§ 449 Abs. 1 BGB). Die Umschreibung des Pkw auf den Kläger am 09.02.2016 bei der Zulassungsbehörde konnte dieser redlicherweise nur dahin verstehen, dass der Beklagte unbedingt Eigentum übertragen wollte. Der Beklagte hat den Kraftfahrzeugbrief nicht einbehalten, sondern den Kläger zur Zulassungsbehörde begleitet, um mit ihm gemeinsam die förmliche Umschreibung des Pkw zu veranlassen, die am 09.02.2016 erfolgt ist. Warum die Umschreibung überhaupt - und dann noch - vor dem behaupteten Kaufvertrag, der nach seinen Angaben erst im März 2016 abgeschlossen worden sein soll, erfolgt ist, hat der Beklagte auch zweitinstanzlich nicht erläutert. Der Meldung über den Eigentümerwechsel gegenüber der zuständigen Behörde am 09.02.2016 kann nach den Gesamtumständen nur die Bedeutung beigemessen werden, dass der Beklagte dem Kläger unbedingt Eigentum übertragen wollte und übertragen hat. Für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. für den umgekehrten Fall, dass der Verkäufer den Fahrzeugbrief einbehält BGH 13.09.2006 - VIII ZR 184/05).

36

Der Kläger hat sein Eigentum entgegen der Ansicht der Berufung nicht dadurch verloren, dass ihm der Beklagte den Opel Corsa am 01.04.2016 wieder weggenommen hat. Der Kläger hat den Besitz nicht freiwillig aufgegeben. Für das Gegenteil trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, weil er die Vermutung des § 1006 BGB widerlegen muss. Die vom Beklagten erstinstanzlich benannten Zeugen I. und P. haben im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Pirmasens ausweislich des Sitzungsprotokolls der Hauptverhandlung vom 26.07.2016 ausgesagt, dass sie der Beklagte gebeten habe, ihn als "Augenzeugen" zum Wohnhaus des Klägers zu begleiten, weil er das Fahrzeug abholen wollte. Der Zeuge I. hat ausgesagt, dass er den Kläger und den Beklagten bei der Fahrzeugübergabe von seinem Standort aus nicht habe beobachten können. Der Beklagte habe ihm hinterher berichtet, dass er den Fahrzeugschlüssel "ohne Gewalt" genommen habe; "es sei problemlos verlaufen". Demgegenüber habe ihm der Kläger erzählt, dass ihm der Beklagte den Schlüssel gewaltsam entwendet habe. Auch der Zeuge P. hat bei seiner Vernehmung im Strafverfahren erklärt, dass er von seinem Standort aus (dem Parkplatz der Postbank) nicht gesehen habe, was passiert sei. Der Beklagte habe ihm erzählt, dass er die Schlüssel verlangt habe, die ihm der Kläger gegeben habe; sie hätten sich nicht gestritten. Beide Zeugen, die den Beklagten als "Augenzeugen" begleiten sollten, haben im Strafverfahren übereinstimmend bekundet, vom "eigentlichen Vorfall" nichts mitbekommen zu haben. Das Amtsgericht hat den Zeugen geglaubt. Die Berufung rügt nicht, dass das Arbeitsgericht die beiden Zeugen, die nichts gesehen oder gehört haben, nicht erneut vernommen hat.

37

Schließlich kann der Beklagte die Herausgabe des Pkw nicht mit dem Argument verweigern, er mache von seinem Zurückbehaltungsrecht wegen nicht gezahlten Kaufpreises Gebrauch. Dem Beklagten steht ein Recht zum Besitz, das er gem. § 986 Abs. 1 BGB dem Herausgabeanspruch des Klägers entgegenhalten könnte, nicht zu. Er hat dem Kläger den Besitz am Corsa durch verbotene Eigenmacht entzogen. Auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen seines Kaufpreisanspruchs kann sich der Beklagte dem Kläger gegenüber auch dann nicht berufen, wenn der Kaufpreis entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht gezahlt worden sein sollte.

38

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen Eigentumsverletzung gem. §§ 823 Abs. 1, 249 BGB Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

39

Es ist anerkannt, dass der Eigentümer eines privat genutzten Pkw einen Schadensersatzanspruch hat, wenn ihm die Nutzung des Fahrzeugs zeitweise unmöglich gemacht wird. So liegt es hier. Der Beklagte hat dem Kläger den Pkw am 01.04.2016 weggenommen. Die Dauer der ersatzfähigen Nutzungsausfallzeit erstreckt sich - wie beantragt - auf die Zeit der Vorenthaltung in der Zeit vom 01.04. bis 30.08.2016; das sind 153 Tage. Auf Grundlage der in der Praxis anerkannten Tabellen ist bei einem Opel Corsa von einem Tagessatz von € 29,00 auszugehen, dem Alter des Pkw (Baujahr 2001) ist durch eine Herabstufung um eine Gruppe Rechnung zu tragen. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist nicht etwa schematisch durch den Wert des Pkw begrenzt (BGH 25.01.2005 - VI ZR 112/04 - Rn. 8). Die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung von € 20,00 pro Tag für 153 Tage ist angemessen und wird vom Beklagten auch nicht beanstandet.

40

3. Die Widerklage ist unbegründet, weil der Beklagte als Nichteigentümer gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere hat Der Erwerb des Fahrzeugs zieht nach § 952 analog kraft Gesetzes den Erwerb des Eigentums an der Zulassungsbescheinigung Teil II nach sich (Palandt/ Bassenge 75. Aufl. § 952 Rn. 7 mwN). Die Kfz-Papiere sind bereits am 09.02.2016 auf den Kläger umgeschrieben worden.

III.

41

Der Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

42

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer


(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 986 Einwendungen des Besitzers


(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Ü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 449 Eigentumsvorbehalt


(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eig

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Januar 2013 - 16 Sa 1889/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer freiwilligen Betriebsvereinbarung.

2

Die Klägerin war vom 11. Oktober 1990 bis zum 31. Januar 2011 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin zuletzt im Vertriebsinnendienst (VID) beschäftigt. Seit 1998 war sie Mitglied des Betriebsrats. Anlässlich von Rationalisierungsentscheidungen ua. zur Schließung des VID zum 31. Oktober 2010 und einem damit verbundenen Wegfall von Arbeitsplätzen schlossen die Betriebsparteien am 9. Juni 2010 einen Interessenausgleich, einen Sozialplan und eine freiwillige Betriebsvereinbarung.

3

Der Sozialplan (SP) enthält ua. folgende Regelungen:

        

㤠3 Abfindungen

        

Wenn das Arbeitsverhältnis aus den im Interessenausgleich vom 09.06.2010 beschriebenen betriebsbedingten Gründen durch Aufhebungsvertrag oder durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung nach Abschluss dieses Sozialplans beendet wird, wird eine Abfindung ohne Anwendung der Höchstgrenzen gem. KSchG gezahlt.

        

…       

        

§ 9 Anspruch bei Klageerhebung

        

Erheben Beschäftigte Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung bzw. auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, so ruhen die Ansprüche aus diesem Sozialplan bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens. Eine eventuelle gerichtlich zugesprochene Abfindung wird auf Leistungen aus dem Sozialplan angerechnet.“

4

Die freiwillige Betriebsvereinbarung (BV) bestimmt ua.:

        

„Die Betriebsparteien haben am 09.06.2010 einen Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen.

        

…       

        

I.      

Durch diese freiwillige Betriebsvereinbarung sagt die Gesellschaft zur Erlangung alsbaldiger Planungssicherheit denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von den im Interessenausgleich vom 09.06.2010 aufgeführten Maßnahmen betroffen sind und die unter den Geltungsbereich des Sozialplanes vom 09.06.2010 fallen, zusätzlich zu den Leistungen des Sozialplans vom 09.06.2010 nachfolgende weitere Leistungen zu:

        

1.    

Mitarbeiter/-innen, die von den im Interessenausgleich vom 09.06.2010 beschriebenen Maßnahmen mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, haben nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Erhöhung der Gesamtabfindung nach dem Sozialplan vom 09.06.2010, sofern sie keine Kündigungsschutzklage erheben:

        

a)    

in Höhe einer zusätzlichen Abfindung nach der folgenden Regelung:

                 

Bruttomonatsentgelt x 10 % x Beschäftigungsjahre

                 

(…)     

        

b)    

in Höhe eines zusätzlichen tariflichen Bruttomonatsentgelts gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Entgelttabelle des Entgelttarifvertrages für die Beschäftigten in der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW für den Fall, dass aufgrund des Umstandes, dass der/die Mitarbeiter/-in sich zum Stichtag 1.12.2010 nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet und damit kein Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzuwendung für die Beschäftigten in der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie NRW gegeben ist.

        

c)    

Tariflich eingruppierte Mitarbeiter/-innen erhalten darüber hinaus eine weitere, zusätzliche Abfindung in Höhe 500,-- EUR brutto für jeden angefangenen Monat ab Zugang des Kündigungsschreibens bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages bis zum Zeitpunkt der Abteilungsschließung bzw. falls eine Freistellung zu einem früheren Termin erfolgt, bis zu dem Freistellungszeitpunkt. Dies gilt auch für Zeiten, in denen bezahlter Urlaub genehmigt oder genommen wird, eine Arbeitsunfähigkeit welche durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, jedoch nicht im Falle von arbeitsunfähigkeitsbedingtem Arbeitsausfall von mehr als 3 Tagen, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit wird von einem Vertrauensarzt der Krankenkasse des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin schriftlich bestätigt.

        

d)    

AT-Mitarbeiter/-innen …

        

e)    

Mitarbeiter/-innen mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren erhalten eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 1.000,-- EUR und Mitarbeiter/-innen mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 Jahren erhalten eine zusätzliche Abfindung von 2.000,-- EUR. …

        

2.    

Diese Ansprüche haben auch betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Abschluss dieser Vereinbarung eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnen und von den im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen betroffen sind.

        

3.    

Die zusätzliche Abfindung wird aus Anlass des Verlustes des Arbeitsplatzes zusammen mit der Abfindung aus dem Sozialplan gezahlt, wobei es sich um eine Bruttoabfindung handelt.

        

…       

        
        

5.    

Im Übrigen gelten die Regelungen des Sozialplans entsprechend.

        

6.    

Die Parteien sind darüber einig, dass es sich bei vorstehenden Leistungen um freiwillige Leistungen der Gesellschaft handelt, die über die Sozialplanleistungen hinaus gewährt werden und das Volumen des Sozialplans nicht tangieren.“

5

Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich zum 31. Januar 2011. Zugleich bot sie der Klägerin an, es ab dem 1. Februar 2011 unter Änderung der Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 26. Juli 2010 unter Vorbehalt an und wandte sich mit einer beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage gegen die Änderung ihrer Arbeitsbedingungen. In dem Rechtsstreit schlossen die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 26. August 2010 einen Vergleich mit ua. folgenden Inhalt:

        

„1.     

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 15.07.2010 mit Ablauf des 31.01.2011 wegen Schließung eines Betriebsteils, der der Klägerin kein adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden konnte, aufgelöst wird.

        

2.    

Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an die Klägerin eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 62.000,00 Euro. … Die Zahlung der Abfindung erfolgt unter Anrechnung auf die Sozialplanabfindung des Sozialplans vom 09.06.2010.“

6

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2011 verlangte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 31. Mai 2011 ohne Erfolg eine Erhöhung der Gesamtabfindung nach der BV gem. ihrer Nr. I.1. Buchst. a, b, c und e iHv. insgesamt 12.767,00 Euro.

7

Die Klägerin hat erstinstanzlich allein die Auffassung vertreten, der Ausschluss von den Leistungen der BV nach deren Nr. I.1. benachteilige sie aufgrund ihres Betriebsratsmandats, dessentwegen sie zur Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Nachteile zur Erhebung einer Änderungsschutzklage gezwungen gewesen sei. Außerdem sei Nr. I.1. BV gleichheitswidrig und verstoße gegen das Maßregelungsverbot. In der Berufungsinstanz hat sie zuletzt auch gemeint, sie unterfalle - anders als vom Arbeitsgericht angenommen - entweder nach Nr. I.1. oder nach Nr. I.2. der BV unmittelbar deren Geltungsbereich.

8

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.767,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2011 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision begehrt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die streitbefangene Zahlung. Ein solcher folgt weder unmittelbar aus der freiwilligen Betriebsvereinbarung noch aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder einem Verstoß gegen das Maßregelungsverbot. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

12

I. Die beschränkt eingelegte Revision der Klägerin ist zulässig.

13

1. Die Revision erfasst nicht den Lebenssachverhalt, der einer Anspruchsprüfung wegen einer zunächst vorgebrachten Benachteiligung aufgrund des Betriebsratsmandats zugrunde liegt. Die Beschränkung ergibt sich daraus, dass die Klägerin aus dem eigenständigen Klagegrund eines Verstoßes gegen § 78 Satz 2 BetrVG in der Revisionsinstanz keinen Anspruch mehr ableitet. Das hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt.

14

2. Im Umfang ihrer Einlegung begegnen der Revision keine Zulässigkeitsbedenken. Insbesondere ist sie entgegen der Ansicht der Beklagten ordnungsgemäß begründet.

15

a) Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 13). Die bloße Wiedergabe des bisherigen Vorbringens genügt hierfür nicht (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 20). Betrifft die angegriffene Entscheidung mehrere Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13).

16

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Revision ausreichend begründet. Soweit von Bedeutung, hat die Klägerin ihre Forderung zuletzt darauf gestützt, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. I.1. oder Nr. I.2. BV; jedenfalls aber könne sie die Leistungen nach der BV wegen eines Verstoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot beanspruchen. Diese zusammentreffenden Ansprüche sind nach ihrer Tatsachengrundlage - dem von der Klägerin vorzutragenden Lebenssachverhalt - unterschiedlich ausgestaltet. Entsprechend hat das Landesarbeitsgericht über mehrere selbständige Streitgegenstände entschieden. Zu diesen legt die Revision konkret dar, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Zwar wiederholt die Klägerin dabei (auch) ihren Vortrag aus den Vorinstanzen zT wörtlich. Darüber hinaus setzt sie sich aber eigenständig mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts zur Abweisung eines unmittelbar aus der BV folgenden Anspruchs auseinander, indem sie ua. auf die Auslegung von Nr. I.2. BV eingeht, und wendet sich zudem ausdrücklich gegen die - knappe - Begründung des Landesarbeitsgerichts zur Vereinbarkeit der BV mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. In diesem Zusammenhang geht die Klägerin auch auf das Maßregelungsverbot des § 612a BGB ein. Das befasst sich mit der Abweisung der jeweils eigenständigen Klagegründe durch das Berufungsgericht in ausreichendem Maß. Von der Klägerin als Rechtsmittelführerin kann nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht selbst aufgewendet worden ist.

17

II. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg.

18

1. Das folgt für den unmittelbar auf die BV gestützten Anspruch als eigenständigen Klagegrund allerdings nicht bereits daraus, dass die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts insoweit mangels einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig war.

19

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 13). Bei verschiedenen Streitgegenständen gilt dies für jeden von ihnen gesondert (BAG 14. Dezember 2004 - 1 AZR 504/03 - zu I 1 der Gründe, BAGE 113, 121).

20

b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nur teilweise. Sie wendet sich zwar gegen die klageabweisende Begründung des Arbeitsgerichts, wonach der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt sei. Mit der Begründung zur Abweisung eines unmittelbar aus der freiwilligen Betriebsvereinbarung folgenden Anspruchs setzt sie sich aber nicht auseinander.

21

c) Dies führt jedoch nicht zur teilweisen Unzulässigkeit der Berufung. Indem das Arbeitsgericht mit der Abweisung eines unmittelbar aus der freiwilligen Betriebsvereinbarung folgenden Anspruchs über den von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Streitgegenstand hinausgegangen ist, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Der Sache nach war die arbeitsgerichtliche Entscheidung über diesen Anspruch damit gegenstandslos.

22

aa) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, abschlägig über einen Antrag zu entscheiden, den die Partei nicht gestellt hatte(vgl. BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 1/05 - Rn. 29, BAGE 117, 123). Ein in den Vorinstanzen erfolgter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten(vgl. BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 10, BAGE 117, 137).

23

bb) Das Arbeitsgericht hat mit der Abweisung eines unmittelbar aus der freiwilligen Betriebsvereinbarung folgenden Anspruchs über einen Streitgegenstand entschieden, den die Klägerin nicht zur Entscheidung gestellt hatte. Sie hatte erstinstanzlich nicht geltend gemacht, sie falle unter den Anwendungsbereich der BV. Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewirkte, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts insoweit gegenstandlos war(vgl. zu dieser Rechtsfolge BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 1/05 - Rn. 29, BAGE 117, 123).

24

d) Allerdings hat die Klägerin ihre Klage in der Berufungsinstanz zuletzt um einen unmittelbar auf die BV gestützten Anspruch erweitert. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2012 hat sie vorgetragen, für den streitbefangenen Zahlungsanspruch „greife“ Nr. I.2. BV, alternativ folge der Anspruch aus Nr. I.1. BV. Das Landesarbeitsgericht hat über diesen Streitgegenstand sachlich entschieden und damit die Voraussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG stillschweigend bejaht. Das ist in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwendung des § 268 ZPO nicht mehr zu prüfen(vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 22).

25

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Erhöhung der Abfindung nach Nr. I.1. Buchst. a, b, c und e der BV. Ein solcher folgt weder unmittelbar aus der BV noch aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Eine nach § 612a BGB unzulässige Maßregelung der Klägerin liegt nicht vor.

26

a) Die Klägerin erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Abfindungserhöhung nach der BV. Ihr Arbeitsverhältnis hat weder aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung iSv. Nr. I.1. BV noch aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung iSv. Nr. I.2. BV geendet.

27

aa) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12).

28

bb) Danach genügt eine Kündigung zu Zwecken der Änderung von Arbeitsbedingungen nicht für die Entstehung eines Anspruchs auf zusätzliche Leistungen nach Nr. I.1. BV, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot annimmt.

29

(1) Bereits der Wortlaut von Nr. I.1. BV macht deutlich, unter „betriebsbedingter Kündigung“ nur eine solche einseitige Gestaltungserklärung des Arbeitgebers zu verstehen, die das Arbeitsverhältnis beendet und dessen Fortsetzung zu lediglich geänderten Arbeitsbedingungen ausschließt. Das bestätigt auch der Gesamtzusammenhang. Nach Nr. I.3. BV wird die „zusätzliche Abfindung aus Anlass des Verlustes des Arbeitsplatzes“ gezahlt. Auch verweist Nr. I.5. BV im Weiteren auf die entsprechenden Regelungen des Sozialplans, der ausweislich seines § 3 Satz 1 für die Zahlung einer Abfindung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt und damit eine Fortsetzung zu geänderten Bedingungen nicht genügen lässt.

30

(2) Sinn und Zweck der Abfindungserhöhung stützen dieses Auslegungsergebnis. Die im Interessenausgleich und im Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen betrafen den Abbau von Arbeitsplätzen. Mit zusätzlichen Abfindungen als Anreiz für den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sollte für die Arbeitgeberin Planungssicherheit über den Personalbestand geschaffen werden. Das bezieht sich vorliegend auf das Bestehen oder Nichtbestehen von Arbeitsverhältnissen.

31

(3) In der Änderungskündigung vom 15. Juli 2010 liegt damit kein „Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung“ iSv. Nr. I.1. BV. Die Klägerin hat das Änderungsangebot der Rechtsvorgängerin der Beklagten - unter Vorbehalt - angenommen. Die Kündigungserklärung konnte das Arbeitsverhältnis dementsprechend nicht beenden, sondern allenfalls zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen führen. Anders als die Klägerin meint, stellt auch der gerichtliche Vergleich vom 26. August 2010 keinen „Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung“ dar. Zwar erzielten die Parteien nach Ziffer 1 des Vergleichs Einigkeit darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung vom 15. Juli 2010 mit Ablauf des 31. Januar 2011 wegen Schließung eines Betriebsteils aufgelöst wird. Die Anspruchsvoraussetzung von Nr. I.1. BV trat aber dadurch nicht nachträglich ein. Ziffer 1 des Vergleichs enthält vielmehr eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung; er ist keine Kündigungserklärung.

32

cc) Auch die Voraussetzungen von Nr. I.2. BV liegen nicht vor. Es fehlt an einer Aufhebungsvereinbarung im Sinn dieser Bestimmung.

33

(1) Wie ihre Auslegung ergibt, erfasst Nr. I.2. BV nur solche Aufhebungsvereinbarungen, die nicht im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auch nur über die Änderung seines Inhalts im Zuge der Umsetzung der Betriebsänderung geschlossen worden sind.

34

(a) Der Wortlaut von Nr. I.2. BV knüpft an Nr. I.1. BV an. Nr. I.1. BV setzt (auch) voraus, dass der Arbeitnehmer nach Erhalt der betriebsbedingten Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt. Nr. I.2. BV sieht „diese Ansprüche“ für „betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Abschluss dieser Vereinbarung eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnen und von den im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen betroffen sind“, vor. Das spricht dafür, in einer „Aufhebungsvereinbarung“ nach Nr. I.2. BV nur eine solche zu sehen, die ohne gerichtliche Auseinandersetzung über die Beendigung oder den Inhalt des Arbeitsverhältnisses geschlossen worden ist.

35

(b) Der Regelungszweck bestätigt dieses Normverständnis. Nach Nr. I. BV bezweckten die Betriebsparteien mit der Zusicherung zusätzlicher Leistungen die „Erlangung alsbaldiger Planungssicherheit“ im Interesse der Arbeitgeberin. Mit der Erhöhung der Gesamtabfindung nach dem Sozialplan sollte ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass die von den Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer keine gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen anstrengen (Nr. I.1. BV) oder freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden (Nr. I.2. BV). Beides verschafft Klarheit über die Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahmen. Wie sich in Nr. I.1. BV ausdrückt, dienten die zugesagten Leistungen vor allem der Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen, die einerseits die Umsetzung der Betriebsänderung verzögern und ggf. insgesamt in Frage stellen können, und andererseits mit Aufwand an Zeit und Personal - etwa durch die gebotene Information des Prozessvertreters und die Sachbearbeitung in der Personalabteilung - einhergehen. Mag damit auch eine erst in einem Bestandsschutzprozess geschlossene Aufhebungsvereinbarung noch eine gewisse Planungssicherheit schaffen, so entsteht diese doch erst nach zusätzlichem Aufwand an Zeit, Personal und Kosten, der ohne Erhebung der Klage unterblieben wäre, und möglicherweise erst in einem Zeitpunkt, in dem die Klage die Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahme bereits verzögert hat. Auch dies spricht dafür, als eine „Aufhebungsvereinbarung“ iSd. Nr. I.2. BV nur eine solche anzusehen, die unter dem Vorbehalt steht, dass sie keinen Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung aufweist.

36

(c) Schließlich gebietet der Gesamtzusammenhang ein Verständnis, dass eine im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung oder den Inhalt des Arbeitsverhältnisses geschlossene Aufhebungsvereinbarung die Anspruchsvoraussetzung nach Nr. I.2. BV nicht erfüllt. Die BV bezieht sich in ihrem Eingangssatz ua. auf den am selben Tag geschlossenen Sozialplan. § 3 Satz 1 SP stellt den Aufhebungsvertrag einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung gleich. § 9 SP führt hinsichtlich des Ruhens von Ansprüchen aus dem Sozialplan bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens die Erhebung einer „Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung bzw. auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses“ an. Zu letzteren Klagen gehören Streitigkeiten über die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags. Das spricht für eine Gleichstellung auch von Aufhebungsvereinbarungen iSv. Nr. I.2. BV mit betriebsbedingten Kündigungen iSv. Nr. I.1. BV. Nr. I.1. BV steht aber unter dem Vorbehalt, dass über die Rechtswirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung keine gerichtliche Auseinandersetzung geführt wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Nr. I.1. BV ist nur derjenige von der Betriebsänderung betroffene Mitarbeiter anspruchsberechtigt, der gegen die ihm gegenüber erklärte betriebsbedingte Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt. Es wäre widersinnig, den Betriebsparteien zu unterstellen, sie hätten mit Nr. I.2. BV den Kreis der Anspruchsberechtigten der BV (wieder) auf diejenigen Mitarbeiter erstrecken wollen, die wegen der Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach Nr. I.1. BV von den Ansprüchen ausdrücklich ausgenommen sind, sofern sich diese Mitarbeiter in einem Kündigungsschutzprozess auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigen.

37

(2) Hiernach hat die Klägerin keine Aufhebungsvereinbarung iSd. Nr. I.2. BV geschlossen. Eine solche liegt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht in Ziffer 1 des Vergleichs vom 26. August 2010. Die Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung über dessen Inhalt erzielt worden.

38

b) Ein Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Leistungen gemäß Nr. I.1. Buchst. a, b, c und e BV folgt nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Die Regelungen in Nr. I.1. und in Nr. I.2. BV, wonach Mitarbeiter, die von den im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen mittelbar oder unmittelbar betroffen sind, nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Erhöhung der Sozialplanabfindung haben, sofern sie keine Kündigungsschutzklage erheben, oder wenn sie nach Abschluss der BV eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnen und von den im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen betroffen sind, verstoßen nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG).

39

aa) Leistungen in Sozialplänen iSv. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die dem Ausgleich oder der Abmilderung der mit einer Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile dienen, dürfen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Das folgt jedenfalls aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Macht ein Sozialplan den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Voraussetzung für den Anspruch auf die Sozialplanabfindung, erfolgt eine Gruppenbildung, welche die Anwendung des Gleichheitssatzes ermöglicht und gebietet. Die Arbeitnehmer, welche nicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, werden hinsichtlich der Sozialplanabfindung schlechter behandelt als diejenigen, die von der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung absehen. Diese Ungleichbehandlung ist nach Sinn und Zweck des Sozialplans sachlich nicht gerechtfertigt (BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 115, 68). Allerdings ist den Betriebsparteien nicht jegliche Regelung verboten, durch die im Falle einer Betriebsänderung für die Arbeitnehmer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden soll, eine Kündigung zu akzeptieren (vgl. BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 2 der Gründe, aaO) oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen (vgl. hierzu BAG 18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rn. 14 ff.). Jedenfalls dann, wenn die Betriebsparteien ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans nachgekommen sind, können sie freiwillig eine kollektivrechtliche Regelung treffen, die im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit finanzielle Leistungen für den Fall vorsieht, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht oder freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis im Wege einer Aufhebungsvereinbarung ausscheidet. Das Verbot, Sozialplanabfindungen von einem Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage abhängig zu machen, darf dadurch aber nicht umgangen werden (BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 2 der Gründe, aaO).

40

bb) Nach diesen Grundsätzen ist es im Streitfall nicht zu beanstanden, dass die Betriebsparteien die mit der BV zugesagten zusätzlichen Leistungen von dem Nichterheben einer Kündigungsschutzklage (Nr. I.1. BV) oder dem Unterzeichnen einer Aufhebungsvereinbarung nach Abschluss der BV (Nr. I.2. BV) abhängig gemacht haben.

41

(1) Die BV bezweckt - so verlautbart in ihrer Nr. I. - nicht den Ausgleich oder die Milderung der durch den geplanten Personalabbau entstehenden wirtschaftlichen Nachteile, sondern die Erlangung alsbaldiger Planungssicherheit. Die durch die Betriebsänderung den betroffenen Arbeitnehmern entstandenen Nachteile sind durch den Sozialplan vom 9. Juni 2010 angemessen ausgeglichen. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht behauptet. Das in Nr. I.1. BV festgelegte Nichterheben einer Kündigungsschutzklage als Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf die in der BV beschriebenen Zusatzleistungen dient den Interessen der Beklagten, einerseits alsbaldige Gewissheit über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der betroffenen Mitarbeiter zu erzielen und andererseits den mit Kündigungsschutzklagen verbundenen Aufwand und das jeweilige Prozessrisiko zu vermeiden. Die in Nr. I.2. BV bestimmte Verknüpfung der zusätzlichen Leistungen mit der Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung soll die Bereitschaft von Arbeitnehmern fördern, durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen - außerhalb von gerichtlichen Auseinandersetzungen - einvernehmlich ihre Arbeitsverhältnisse zu beenden. Auch dies dient der Erlangung alsbaldiger Gewissheit darüber, wie viele und welche Arbeitnehmer ausscheiden. Erkennbar zu diesem Zweck war die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereit, über ihre Verpflichtungen aus dem Sozialplan hinaus freiwillig weitere Leistungen zu erbringen.

42

(2) Dieser mit der BV verfolgte Zweck rechtfertigt die von den Betriebsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen denjenigen Arbeitnehmern, die ihre Kündigung hinnehmen, und denjenigen, die sie zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Zwar haben die Betriebsparteien die einzelnen Leistungen der BV - bis auf diejenige nach Nr. I.1. Buchst. a BV - an die Erfüllung weiterer Voraussetzungen geknüpft. Damit gehen aber lediglich weitere Gruppenbildungen einher, deren Wirksamkeit an den mit ihnen verfolgten Zwecken zu messen ist. Auf die Gruppenbildung bei der Festlegung des Geltungsbereichs hat das keinen Einfluss. Der hierin zum Ausdruck kommende Ausschluss von allen Leistungen der BV ist nicht am Zweck der jeweiligen Vergünstigung, sondern am Zweck des Ausschlusses zu messen.

43

c) Es kann dahinstehen, inwieweit ein von der Klägerin geltend gemachter Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB und eine damit einhergehende Unwirksamkeit der BV ihr eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die streitgegenständlichen Forderungen verschaffen könnte. Die BV beachtet das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.

44

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebsparteien in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung den Arbeitgeber verpflichten, den Arbeitnehmern für den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung zu zahlen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung die freie Wahl bleibt, ob er sich für die ausgelobte Abfindung oder die Durchführung eines Klageverfahrens entscheidet (BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 68).

45

bb) Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die BV verlangt von den Arbeitnehmern nicht, bereits vor Ausspruch einer Kündigung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten. Vielmehr bleibt ihnen die freie Entscheidung darüber, entweder ihr Klagerecht zu verfolgen oder bei Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen die zusätzlichen Leistungen zu erhalten.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Benrath    

        

    Sibylle Spoo    

                 

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).

(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 184/05 Verkündet am:
13. September 2006
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
StVZO: § 25 Abs. 4 Satz 2
Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung
des Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin
verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner
Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung
des Kaufpreises übertragen will.
BGH, Urteil vom 13. September 2006 - VIII ZR 184/05 - OLG Hamm
LG Münster
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Hermanns und Dr. Milger, den Richter Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit Kaufvertrag vom 20. November 2003 verkaufte der Kläger sein Fahrzeug C. zum Preis von 10.000 € an die O. W. GmbH (fortan: W. GmbH). Er übergab dieser das Fahrzeug, nicht aber den zugehörigen Kraftfahrzeugbrief. Die W. GmbH veräußerte den Kraftwagen, ohne den Kaufpreis an den Kläger bezahlt zu haben, zum Preis von 11.560 € an den Beklagten. Der Beklagte zahlte den Kaufpreis an die W. GmbH und erhielt das Fahrzeug. Zu dem Fahrzeugbrief heißt es im Kaufvertrag vom 25. November 2003, dieser werde per Einschreiben nachgeschickt. Dies geschah allerdings nicht. Der Kläger hat den Fahrzeugbrief noch in Besitz.
2
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Herausgabe des Fahrzeugs sowie im Wege der Stufenklage Auskunft über die von dem Beklagten mit dem Fahrzeug zurückgelegte Fahrstrecke und Zahlung einer sich daraus errechnenden Nutzungsvergütung. Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren und seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat Erfolg.

I.

4
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt :
5
Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe des Fahrzeugs. Nach § 1006 Abs. 1 BGB werde das Eigentum des Beklagten an dem Pkw C. vermutet. Diese Vermutung habe der Kläger nicht zu widerlegen vermocht. Auch der Besitzer eines Kraftfahrzeugbriefs, der darin als Halter eingetragen sei, habe den Beweis zu führen, dass der Fahrzeugbesitzer das Eigentum nie erlangt oder aber wieder verloren habe. Für die Behauptung eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt finde sich in der Vertragsurkunde vom 20. November 2003 keine Stütze. Sonstigen Beweis für seine Behauptung habe der Kläger nicht angetreten. Es sei daher davon auszugehen , dass er das Kraftfahrzeug der W. GmbH nach dem Abschluss des Vertrages ausgehändigt und - so seine Erklärung vor dem Senat - erklärt habe, den Kraftfahrzeugbrief bis zur Überweisung des Kaufpreises zurückzubehalten. Aus der Sicht der W. GmbH habe der Kläger ihr damit das Eigentum an dem Kraftwagen vorbehaltlos übertragen und lediglich den Kraftfahrzeugbrief als Sicherheit bis zur Begleichung des Kaufpreises einbehalten. Die W. GmbH habe demnach als Berechtigte über das Fahrzeug verfügt, so dass sich die Frage nach einem etwaigen gutgläubigen Erwerb des Kraftwagens durch den Beklagten nicht stelle.

II.

6
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger stehe kein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zu, weil das Eigentum des Beklagten an dem Fahrzeug nach § 1006 Abs. 1 BGB vermutet werde und der Kläger diese Vermutung nicht widerlegt habe. Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, dass der Kläger - bei rechtsfehlerfreier Auslegung des Verhaltens der Parteien - Eigentümer des Fahrzeugs geblieben ist. Steht aber fest, wer Eigentümer einer beweglichen Sache ist, bleibt für die zugunsten des Besitzers sprechende Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kein Raum (vgl. Schulte, BB 1977, 269, 270, 272).
8
Der Kläger hat sein Eigentum am Fahrzeug - was hier alleine in Betracht kommt - weder auf die W. GmbH übertragen (a) noch an den Beklagten verloren (b).
9
a) Der Kläger hat der W. GmbH das Eigentum an dem Fahrzeug nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen (§ 449 Abs. 1 BGB). Da die W. GmbH den Kaufpreis nicht ent- http://www.juris.de/jportal/portal/t/d6i/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=48&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302042003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - richtet hat, ist diese Bedingung nicht eingetreten und das Eigentum nicht auf sie übergegangen.
10
Dass der Kläger der W. GmbH das Fahrzeug nur unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung übereignet hat, ergibt sich allerdings nicht schon aus der vom Berufungsgericht getroffenen - wenn auch rechtlich abweichend gewürdigten - Feststellung, der Kläger habe bei der Übergabe des Fahrzeugs erklärt, den Kraftfahrzeugbrief bis zur Überweisung des Kaufpreises zurückzubehalten. Denn die dahingehende Behauptung des Klägers ist, wie die Revisionserwiderung mit Recht rügt, vom Beklagten bestritten und vom Kläger nicht unter Beweis gestellt worden. Unabhängig davon verstößt die Auslegung durch das Berufungsgericht gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 152, 153, 156 m.w.Nachw.). Mit Rücksicht darauf, dass sie dem Kläger den Kaufpreis nicht gezahlt hatte, konnte die W. GmbH das Einbehalten des Fahrzeugbriefes auch ohne entsprechende Erläuterung redlicherweise nur dahin verstehen, dass der Kläger seine Kaufpreisforderung sichern und sich deshalb das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten wollte. Mit der Entgegennahme des Fahrzeugs hat die W. GmbH dieses nur bedingte Übereignungsangebot des Klägers angenommen.
11
Dieser Auslegung des Verhaltens der Parteien steht nicht entgegen, dass sich aus der Kaufvertragsurkunde vom 20. November 2003 keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ergeben. Vorbehaltseigentum kann auch dadurch nachträglich begründet werden, dass der Verkäufer - unter Umständen sogar vertragswidrig - die dingliche Einigungserklärung nur unter der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung abgibt und der Käufer dies hinnimmt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorbehalt spätestens bei der Besitzübergabe der verkauften Sache dem Empfänger gegenüber deutlich er- klärt wird, wobei an die Klarheit einer solchen Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen ist (Senat, BGHZ 64, 395, 397). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch erfüllt.
12
Es kann dahinstehen, ob ein konkludent vereinbarter Eigentumsvorbehalt allgemein schon dann anzunehmen ist, wenn der Käufer bei Übergabe des Kaufgegenstandes den Kaufpreis nicht zahlt (vgl. MünchKommBGB/H.P. Westermann , 4. Aufl., § 449 Rdnr. 15 f. m.w.Nachw.; Bamberger/Roth/Faust, BGB [2003] § 449 Rdnr. 12; Schulte, BB 1977, 269 ff.). Jedenfalls beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 4, 6; vgl. zu einem Sonderfall Senat, Urteil vom 14. Juli 1965 - VIII ZR 216/63, WM 1965, 1136 unter III 1).
13
Mit dem Einbehalten des Kraftfahrzeugbriefes bringt der Verkäufer in aller Regel zum Ausdruck, sich gegen unberechtigte Verfügungen des Käufers über das Fahrzeug schützen zu wollen. Dies folgt aus der den beteiligten Verkehrskreisen bekannten Schutzfunktion des Kraftfahrzeugbriefes. Der Kraftfahrzeugbrief ist nach § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug bei jeder Befassung der Zulassungsbehörde mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3 StVZO), vorzulegen und soll dadurch - auch wenn er kein Traditionspapier ist - den Eigentümer oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten vor Verfügungen Nichtberechtigter schützen (Senat, Urteil vom 9. Februar 2005 - VIII ZR 82/03, WM 2005, 761 = NJW 2005, 1365 unter II 1; BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 222/95, WM 1996, 1318 = NJW 1996, 2226 unter 2 a m.w.Nachw.). Im Streitfall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Einbehalten des Fahrzeugbriefes ausnahmsweise nicht diese Bedeutung beizumessen wäre. Dass der Kläger den Brief möglicherweise nur deshalb nicht zusammen mit dem Fahrzeug übergab, weil er ihn bei der Übergabe nicht verfügbar hatte, ist lediglich eine unbeachtliche Vermutung des Beklagten.
14
Dem mit dem Einbehalten des Fahrzeugbriefes deutlich gemachten Sicherungsinteresse des Verkäufers entspräche es nicht, das Einbehalten des Fahrzeugbriefes nicht als Erklärung eines Eigentumsvorbehalts am Fahrzeug, sondern lediglich als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts am Fahrzeugbrief zu verstehen. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Zurückbehalten des Fahrzeugbriefes kein taugliches Sicherungsmittel darstellt. Alleine durch das Zurückbehalten des Fahrzeugbriefes kann der Verkäufer nicht verhindern, dass der Käufer das Eigentum am Fahrzeug auf einen Dritten überträgt. Denn ist der Käufer bereits Eigentümer geworden, kann er als Berechtigter auch ohne Vorlage des Fahrzeugbriefes wirksam über das Fahrzeug verfügen. Nur wenn der Verkäufer nicht nur den Fahrzeugbrief einbehält, sondern sich auch das Eigentum am Fahrzeug vorbehält, kann er eine Übertragung des Eigentums auf einen Dritten verhindern und damit einem Verlust der dinglichen Sicherung seiner Kaufpreisforderung vorbeugen.
15
b) Der Kläger hat sein Eigentum am Fahrzeug auch nicht dadurch verloren , dass die W. GmbH das Fahrzeug an den Beklagten veräußert hat. Da die W. GmbH nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist, hat sie als Nichtberechtigte über das Fahrzeug verfügt. Der Beklagte hätte daher nur dann Eigentum erworben, wenn die Verfügung der W. GmbH mit Einwilligung des Klägers erfolgt wäre (§ 185 Abs. 1 BGB) oder wenn der Beklagte hinsichtlich des Eigentums oder der Verfügungsbefugnis der W. GmbH in gutem Glauben gewesen wäre (§§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB, 366 Abs. 1 HGB). Dies ist jedoch nicht der Fall.
16
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann nicht angenommen werden, dass der Kläger die W. GmbH mit der Übergabe des Fahrzeugs stillschweigend zur Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ermächtigte. Einer solchen Auslegung seines Verhaltens steht das durch das Einbehalten des Kraftfahrzeugbriefes verdeutlichte Interesse des Klägers entgegen, zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung bis zur Kaufpreiszahlung Eigentümer des Fahrzeugs zu bleiben.
17
Der Beklagte hat das Eigentum am Fahrzeug auch nicht gutgläubig von der W. GmbH erworben. Beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs begründet der Besitz desselben allein nicht den für einen Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB bzw. § 366 HGB erforderlichen Rechtsschein. Der Beklagte kann sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei hinsichtlich des Eigentums und der Verfügungsbefugnis der W. GmbH gutgläubig gewesen, weil es sich bei der W. GmbH um eine überregional bekannte Autohändlerin mit großem Geschäftsbetrieb und repräsentativen Büroräumen gehandelt habe und ihm erklärt worden sei, der Fahrzeugbrief befinde sich noch bei der Bank, werde aber unverzüglich übersandt. Es gehört zu den Mindestvoraussetzungen gutgläubigen Erwerbs eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können (BGH, aaO; Senat, Urteil vom 27. Januar 1965 - VIII ZR 62/63, WM 1965, 196 = NJW 1965, 687 unter 3). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Indem der Beklagte sich nicht anhand des Briefes über das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis der W. GmbH vergewisserte, handelte er grob fahrlässig i.S. von § 932 Abs. 2 BGB.
18
Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, er habe von der W. GmbH gutgläubig Eigentum erwerben können, weil für diese die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB streite. Zwar kommt die Vermutung, dass ein früherer Besitzer während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der beweglichen Sache gewesen ist, jedem zugute, der sein Recht - wie hier der Beklagte als Käufer des Fahrzeugs - von dem früheren Besitzer ableitet (Senat, BGHZ 161, 90, 108 f.; BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, WM 2002, 755 = NJW 2002, 2101 unter I 2 a). Die Vermutung des § 1006 BGB greift hier hinsichtlich eines Eigentumserwerbs der W. GmbH jedoch nicht ein, weil feststeht, dass der Kläger das Fahrzeug nur aufschiebend bedingt an die W. GmbH übereignet hat und mangels Bedingungseintritts Eigentümer desselben geblieben ist.
19
2. Als Eigentümer des Fahrzeugs kann der Kläger von dem Beklagten als dessen Besitzer nach § 985 BGB Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Es bedarf allerdings in tatsächlicher Hinsicht noch der Klärung, ob der Beklagte die Herausgabe verweigern kann, weil er ein Recht zum Besitz am Fahrzeug hat (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB).
20
a) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Diese Regelung ist über ihren Wortlaut hinaus auch dann anwendbar, wenn - wie im Streitfall - zwischen dem Besitzer und dem Vorbesitzer kein Besitzmittlungsverhältnis besteht und der unmittelbare Besitzer daher nicht Fremdbesitzer, sondern Eigenbesitzer ist (statt aller: Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 986 Rdnr. 37 m.w.Nachw.). Ein abgeleitetes Besitzrecht des Beklagten bestünde jedoch nicht, wenn der Kläger von dem Kaufvertrag mit der W. GmbH - etwa wegen ausbleibender Kaufpreiszahlung - zurückgetreten und die W.
GmbH gegenüber dem Kläger deshalb nicht mehr zum Besitz berechtigt wäre. Die Parteien haben hierzu bislang nichts vorgetragen. Dazu werden sie im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben.
21
b) Von der Klärung der Frage, ob der Kläger vom Kaufvertrag mit der W. GmbH zurückgetreten ist, hängt es ferner ab, ob der Beklagte sich dem Kläger gegenüber auf ein eigenes Recht zum Besitz berufen kann (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Als eigenes Besitzrecht des Beklagten käme allenfalls - dies ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Gursky, aaO, Rdnr. 13 m.w.Nachw.) - ein dingliches Anwartschaftsrecht am Fahrzeug in Betracht. Der Kläger hat der W. GmbH durch die aufschiebend bedingte Eigentumsübertragung ein dingliches Anwartschaftsrecht am Fahrzeug verschafft. In der fehlgeschlagenen Übertragung des Eigentums von der W. GmbH auf den Beklagten liegt zugleich eine wirksame Übertragung dieses Anwartschaftsrechts (vgl. dazu Senat, Urteil vom 25. November 1958 - VIII ZR 57/58, LM § 929 BGB Nr. 11 a unter 1; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung , Bd. I 1963, S. 257). Auch dieses Anwartschaftsrecht wäre indessen durch einen Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag mit der W. GmbH hinfällig (vgl. Senat, BGHZ 35, 85, 94).

III.

22
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 25.02.2005 - 10 O 703/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2005 - 5 U 37/05 -

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 112/04 Verkündet am:
25. Januar 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug
(im Anschluß an das Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - zur Veröffentlichung
in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - VI ZR 112/04 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. März 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. Juli 2001, bei dem sein Pkw, ein 9 1/2 Jahre alter Renault 25 V 6 mit einer Laufleistung von ca. 160.000 km, durch einen niederländischen Lkw beschädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw war nicht mehr fahrbereit. Ein Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf 2.793,13 € und den Wiederbeschaffungswert auf 2.812,11 €. Der Kläger wies das Regulierungsbüro am 3. August 2001 darauf hin, daß er zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage sei. Er meldete den Pkw am 29. Oktober 2001 ab. Der Haftpflichtversicherer ersetzte am 15. November 2001 die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten von 2.626,70 €. Als Nutzungsausfallentschädigung erstattete er dem Kläger weitere
601,28 € (14 Tage à 84 DM). Am 26. November 2001 ließ der Kläger ein Ersatzfahrzeug zu. Der Kläger hat eine weitere Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 7.235,29 € verlangt (131 Tage à 117 DM abzüglich gezahlter 601,28 €). Dabei hat er für die Berechnung des Tagessatzes die Tabellen von Sanden/Danner zugrunde gelegt und das Fahrzeug wegen seines Alters um eine Gruppe herabgestuft. Das Landgericht hat den Nutzungsausfall auf der Grundlage der Vorhaltekosten in Höhe von 15,74 € pro Tag ermittelt und unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 30 % dem Kläger weitere 2.058,52 € zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat eine Nutzungsausfallentschädigung von insgesamt 7.175,47 € (130 Tage à 117 DM abzüglich gezahlter 601,28 €) für gerechtfertigt erachtet und der Klage in Höhe weiterer 5.116,95 € stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, auch ein länger andauernder Nutzungsausfall könne auf der Grundlage der Tabellen von Sanden/Danner (jetzt: Sanden/Danner/Küppersbusch) ermittelt werden. Unerheblich sei, ob für diesen Zeitraum normalerweise ein Fahrzeug angemietet worden wäre und ob hierbei gegebenenfalls ein günstigerer Mietzins hätte vereinbart werden können. Dieser Gesichtspunkt betreffe allein die Schadensminderungspflicht, die der Kläger nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts aber nicht verletzt habe. Da er den Versicherer auf seine finanzielle Lage hingewiesen habe, hätte dieser es in der Hand gehabt, zur Abwendung eines größeren Nutzungsausfallschadens einen Vorschuß zu leisten und dadurch den
Kauf eines Ersatzfahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt zu ermöglichen. Der Kläger brauche sich wegen des Alters seines Fahrzeugs auch nicht auf die - eventuell um einen Zuschlag zu erhöhenden - Vorhaltekosten verweisen zu lassen. Insoweit genüge vielmehr eine Herabstufung in der Tabelle um eine Gruppe. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung sei schließlich auch nicht durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision wendet sich allein gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , daß dem Kläger für das im Unfallzeitpunkt fast zehn Jahre alte Fahrzeug für die Ausfallzeit von 130 Tagen ein Tagessatz von 59,82 € zuzubilligen sei. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Die Ermittlung der Schadenshöhe liegt gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im freien tatrichterlichen Ermessen und ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 322, 330 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. 1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß eine Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch eine zwar mögliche, aber keine verbindliche Methode der Schadensermittlung ist. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils geht hervor, daß das Berufungsgericht sich seines Ermessens sehr wohl bewußt war. Es hat nämlich im einzelnen dargelegt, weshalb es vorliegend eine Schadensermittlung anhand der Tabellen trotz der wegen der
Dauer des Nutzungsausfalls und des Alters des Fahrzeugs gegebenen Besonderheiten für sachgerecht erachtet. Einer weitergehenden Darlegung bedurfte es nicht. 2. Die Heranziehung der Tabellen läßt vorliegend keinen Rechtsfehler erkennen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Tatrichter auch bei älteren Fahrzeugen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen. Vielmehr darf er im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle auch bei älteren Fahrzeugen mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten (Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - Umdruck S. 9, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Aus Rechtsgründen ist auch nichts dagegen zu erinnern, daß das Berufungsgericht dem Alter des Fahrzeugs durch eine Herabstufung um eine Gruppe Rechnung getragen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, Umdruck S. 10). 3. Einer Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen von Sander /Danner/Küppersbusch steht vorliegend auch nicht die lange Dauer des Nutzungsausfalls entgegen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch insoweit die Grundsätze der Schadensermittlung gemäß § 287 ZPO nicht verkannt. Es ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht etwa schematisch durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988, 484, 486). Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die Gebrauchsvorteile, die dem Kläger durch die Beschädigung seines Fahrzeugs täglich entgangen sind, während der Zeit des Nutzungsausfalls vermindert hät-
ten. Dafür, daß die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeugs erheblich übersteigt, ist im vorliegenden Fall nicht der Geschädigte, sondern allein der Schädiger verantwortlich, denn dieser hätte es in der Hand gehabt , den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder aber durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist im Streitfall nicht ersichtlich und wird von der Revision ausdrücklich auch nicht geltend gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.