Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Apr. 2009 - 5 Sa 753/08

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0420.5SA753.08.0A
bei uns veröffentlicht am20.04.2009

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.09.2008 - 1 Ca 1000/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Klägerin noch Differenzvergütungsansprüche für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2007 gegenüber der Beklagten zustehen. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.06.1997 als Altenpflegerin eingestellt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.10.2001 (Bl. 8-11 d. A.) enthält eine Vergütungsregelung unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen DSK Gesundheitsdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV, in Kraft seit dem 01.07.1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ein derartiger Tarifvertrag wurde am 24.04.2004 (Bl. 19-36 d. A.) abgeschlossen.

2

Zwischen den Parteien bestand Streit über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Vergütung im Hinblick auf verschiedene Einzelpositionen; darüber hinaus auch darüber, ob der neue, zwischen der Z und Y AG und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Tarifvertrag hinsichtlich der Vergütung Anwendung findet.

3

Zur Darstellung der Differenzen im Einzelnen und der möglicherweise anzuwendenden Tarifnormen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 133-136 d. A.) Bezug genommen.

4

Mit Schreiben vom 26.09.2006 kündigte die Beklagte den Manteltarifvertrag sowie den Vergütungstarifvertrag; die Kündigung des Letzteren wurde zum 31.10.2006 wirksam.

5

Unter dem 29.10./02.11.2007 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 12-17 d. A. Bezug genommen wird. Nach dessen § 4 Ziffer 1 erhält die Klägerin ab 01.11.2007 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.320,00 €. Er sieht ferner eine Ausgleichsklausel folgenden Inhalts vor:

6

"§ 9 Ausgleichsklausel

7

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit Abschluss dieses Vertrages alle gegenseitigen Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis ausgeglichen sind."

8

Streitgegenstand sind Differenzvergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2007 in Höhe von insgesamt 2.410,25 €.

9

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des unstreitigen Tatbestands im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 2 bis 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 133-136 d. A.) Bezug genommen.

10

Die Klägerin hat vorgetragen, die unter § 9 des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages vereinbarte Ausgleichsklausel sei unwirksam. Zur Darstellung des streitigen Sachvortrags der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 bis 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 136-138 d. A.) Bezug genommen.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.410,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jeweils aus 217,73 € seit dem 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007 und 01.06.2007 und aus jeweils 264,32 € seit 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007 und 01.11.2007 zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte hat vorgetragen, die von ihr in Anspruch genommene Ausgleichsklausel sei rechtswirksam. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrags der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 138-140 d. A.) Bezug genommen.

16

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 25.09.2008 - 1 Ca 1000/08 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 133 bis 147 der Akte Bezug genommen.

17

Gegen das ihr am 25.11.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 19.12.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 16.02.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nach dem zuvor durch Beschluss vom 29.01.2009 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zu Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 16.02.2009 einschließlich verlängert worden war.

18

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die von der Beklagten in Anspruch genommene Ausgleichsklausel stelle kein negatives konstitutives Schuldanerkenntnis dar. Auch sei die fragliche Klausel nicht gemäß §§ 305 ff. BGB wirksamer Bestandteil des neuen Arbeitsvertrages der Parteien geworden. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.02.2009 (Bl. 162-165 d. A.) Bezug genommen.

19

Die Klägerin hat beantragt,

20

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.09.2008 - 1 Ca 1000/08 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.410,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 217,73 € seit dem 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007 und 01.06.2007 und aus jeweils 264,32 € seit dem 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007 und 01.11.2007 zu zahlen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, bei der Ausgleichsklausel handele es sich um ein wirksames negatives konstitutives Schuldanerkenntnis. Auch sei ein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB nicht gegeben. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang insbesondere, dass beide Parteien einen umfassenden Verzicht auf etwaige Ansprüche geklärt hätten. Das sei sinnvoll gewesen, weil viele Einzelfragen zwischen ihnen streitig gewesen seien; es habe keineswegs festgestanden, dass der Klägerin noch Rechte gegen die Beklagte zustanden. Zudem sei die Möglichkeit von Rückzahlungsansprüchen der Beklagten gegenüber der Klägerin gegeben gewesen.

24

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 17.03.2009 (Bl. 178-183 d. A.) Bezug genommen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

26

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 20.04.2009.

Entscheidungsgründe

I.

27

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

28

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

29

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin aufgrund der wirksam vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel in § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, unterstellt, sie wären dem Grund und der Höhe nach überhaupt gegeben gewesen.

30

Das Arbeitsgericht hat in der ausführlich und zutreffend begründeten Ausgangsentscheidung völlig zu Recht § 9 des Arbeitsvertrages als ein negatives konstitutives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) ausgelegt, das die Klageforderung erfasst. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 bis 12 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 140-143 d. A.) Bezug genommen.

31

Ein Verstoß gegen das Verzichtsverbot des § 4 Abs. 4 TVG liegt nicht vor; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 12, 13 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 143, 144 d. A.) Bezug genommen.

32

Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB nicht vor. Denn die Ausgleichsklausel ist weder überraschend i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB, noch stellt sie eine unangemessene Beteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB dar. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 13 bis 15 der angefochtenen Entscheidung (= 144-146 d. A.) Bezug genommen. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass vor dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Vergütung bestanden; es war der erkennbare Zweck des neuen Vertrages, alle dahingehenden Auseinandersetzungen umfassend zu beenden. Von daher teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts insoweit ausdrücklich.

33

Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

34

Denn es hält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Das gilt sowohl hinsichtlich der Annahme eines negativen konstitutiven Schuldanerkenntnisses, als auch hinsichtlich der Verneinung eines Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB. Insoweit hat das Arbeitsgericht alle wesentlichen Tatsachen zutreffend gewürdigt und die notwendigen rechtlichen Subsumtionsschritte vorgenommen; weitere Ausführungen sind deshalb nicht veranlasst.

35

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

37

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Zivilprozessordnung - ZPO | § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung


Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Referenzen

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.