Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Dez. 2015 - 5 Sa 599/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:1210.5SA599.14.0A
10.12.2015

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 26. März 2015, Az. 5 Sa 599/14, wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über rückständiges Arbeitsentgelt.

2

Der 1979 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 15.04.2013 bis zum 31.01.2014 als Jungkoch mit einer monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden zu einem Bruttolohn von € 1.357,00 beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag war auszugsweise folgendes geregelt:

3

"§ 4 Vergütung

4

Der Mitarbeiter erhält eine monatliche Vergütung von € 1.357,00 brutto. Die Vergütung erfolgt bargeldlos und wird grundsätzlich am 15. des Folgemonats fällig.

5

6

§ 6 Gehaltsverpfändung/-abtretung, Pfändung von Vergütungsansprüchen

7

Der Mitarbeiter darf seine Vergütungsansprüche weder verpfänden noch abtreten.

8

9

§ 19 Ausschlussfristen

10

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten direkt bei der anderen Partei oder beim Arbeitsgericht schriftlich geltend gemacht werden."

11

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Beklagten vom 28.12.2013 zum 31.01.2014. Die Beklagte zahlte dem Kläger sowohl für Dezember 2013 als auch für Januar 2014 keinen Lohn. Für Dezember 2013 erstellte sie ihm mit Datum vom 06.01.2014 eine Lohnabrechnung über € 1.309,75 brutto. Mit Schreiben vom 01.04.2014 machte die Gewerkschaft NGG für den Kläger Lohnansprüche für Dezember 2013 und Januar 2014 schriftlich geltend. Die Beklagte bestreitet den Zugang dieses Schreibens. Mit Klageschrift vom 23.04.2014 macht der Kläger die Zahlung von insgesamt € 2.714,00 brutto gerichtlich geltend.

12

Am 14.05.2014 hat das Arbeitsgericht ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen das am 22.05.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.05.2014 Einspruch eingelegt. Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil in Höhe eines Betrages von € 2.666,75 brutto (€ 1.309,75 für Dezember 2013 und € 1.357,00 für Januar 2014) nebst Zinsen aufrechterhalten. Im Übrigen hat es die Klage mit Urteil vom 03.09.2014 unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen. Gegen das am 10.10.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 07.11.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 09.01.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

13

Sie macht geltend, der Lohnanspruch des Klägers für Dezember 2013 sei aufgrund der in § 19 des Arbeitsvertrags wirksam vereinbarten Ausschlussfrist verfallen. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, sie habe durch die erteilte Lohnabrechnung den Anspruch anerkannt, sei unzutreffend. Eine Lohnabrechnung stelle kein Schuldanerkenntnis dar und habe keinen weitergehenden Erklärungswert. Der Lohnanspruch für Januar 2014 sei durch Aufrechnung mit einer abgetretenen Gegenforderung erloschen. Der Kläger sei am 16. und 17.11.2013 umgezogen. Diesen Umzug habe Frau K. für ihn organisiert und ihm dafür am 18.11.2013 einen Betrag in Höhe von € 1.996,37 in Rechnung gestellt. Der Kläger habe Anfang Dezember 2013 mit Herrn K. mündlich vereinbart, dass der Rechnungsbetrag - losgelöst von Pfändungsfreigrenzen - mit der Arbeitsvergütung verrechnet werden soll.

14

Nachdem die Beklagte im Termin vor dem Landesarbeitsgericht am 26.03.2015 nicht erschienen ist, hat die Berufungskammer Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist. Die Beklagte hat gegen das ihr am 01.04.2015 zugestellte Versäumnisurteil am 08.04.2015 Einspruch eingelegt.

15

Die Beklagte beantragt nunmehr,

16

unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.03.2015, Az. 5 Sa 599/14, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.09.2014, Az. 3 Ca 749/14, teilweise abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts vom 15.04.2014 vollständig abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

das Versäumnisurteil vom 26.03.2015 aufrechtzuerhalten.

19

Er trägt vor, die Beklagte habe seinen Umzug weder organisiert noch durchgeführt. Das Jobcenter des Landkreises Bautzen habe sich bereit erklärt, die Kosten für seinen Umzug in die Pfalz zu übernehmen, damit er die Arbeitsstelle bei der Beklagten antreten könne. Herr K. habe dem Jobcenter einen Kostenvoranschlag für seinen Umzug vorgelegt und später nach Auskunft des Leistungsträgers rund € 1.500,00 erhalten.

20

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Der Einspruch der Beklagten ist statthaft (§§ 64 Abs. 7, 59 ArbGG) und auch im Übrigen zulässig, nämlich in der gesetzlichen Form (§ 340 ZPO) und Frist (§ 59 ArbGG) eingelegt. Die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung stimmt mit der im Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung überein; das Versäumnisurteil vom 26.03.2015 ist deshalb aufrechtzuerhalten, §§ 342, 343 ZPO.

II.

22

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte nach § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, an den Kläger für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt € 2.666,75 brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen.

23

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des arbeitsvertraglich geschuldeten Lohns für den Monat Dezember 2013 in abgerechneter Höhe von € 1.309,75 brutto. Der Lohnanspruch ist nicht gem. § 19 des schriftlichen Arbeitsvertrags verfallen.

24

Nach seit langem gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 21.04.1993 - 5 AZR 399/92 - NZA 1993, 1091, mwN) und der Instanzgerichte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 05.06.2008 - 10 Sa 156/08 - Rn. 28, 29, Juris), der sich die Berufungskammer anschließt, wird die in einer schriftlichen Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgewiesene Lohnforderung streitlos gestellt und muss nicht noch einmal schriftlich geltend gemacht werden. Wer aufgrund eigener Abrechnung eine Forderung kennt, braucht von seinem Vertragspartner nicht noch einmal darauf hingewiesen zu werden, wie diese Forderung sich errechnet und dass sie erhoben werden soll.

25

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des arbeitsvertraglich geschuldeten Lohns für den Monat Januar 2014 in Höhe von € 1.357,00 brutto. Der Lohnanspruch ist nicht durch Aufrechnung oder Abtretung erloschen.

26

Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit Herrn K., dem jetzigen Geschäftsführer der Beklagten, Anfang Dezember 2013 mündlich vereinbart hat, dass der Rechnungsbetrag über Umzugskosten in Höhe von € 1.996,37 "losgelöst von Pfändungsfreigrenzen" mit der Arbeitsvergütung verrechnet werden soll.

27

Nach § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Auch die Aufrechnung ist nach § 394 Satz 1 BGB verboten. Mit dem Abtretungsverbot und dem Aufrechnungsverbot soll der Arbeitnehmer - auch gegen seinen Willen - davor geschützt werden, dass er durch eine Abtretung oder Aufrechnung seiner Lohnansprüche die Geldmittel verliert, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt. Ihm sollen unter allen Umständen die für unpfändbar erklärten Forderungen verbleiben, damit ihm die Lebensgrundlage nicht vollständig entzogen wird. Daher ist die Vorschrift zwingend und unabdingbar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig (vgl. BAG 21.02.2013 - 6 AZR 553/11 - Rn. 36 mwN, AP BGB § 400 Nr. 4).

28

Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Im Dezember 2013 und im Januar 2014 war nach der Tabelle zu § 850c ZPO ein Nettobetrag von monatlich € 1.049,99 unpfändbar. Bei einem Bruttolohn von € 1.357,00 errechnet sich (bei Steuerklasse 1, ohne Freibeträge) für den Kläger ein Nettolohn, der diese Grenze nicht übersteigt.

29

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Fälligkeit des Monatslohns trat nach § 4 des Arbeitsvertrags am 15. des Folgemonats ein, so dass dem Kläger Verzugszinsen ab dem 16.01. und 16.02.2014 in gesetzlicher Höhe zustehen.

III.

30

Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

31

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder u

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 343 Entscheidung nach Einspruch


Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 340 Einspruchsschrift


(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs


Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850a Unpfändbare Bezüge


Unpfändbar sind1.zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;2.die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereigni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen


Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 59 Versäumnisverfahren


Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu P

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Feb. 2013 - 6 AZR 553/11

bei uns veröffentlicht am 21.02.2013

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Juni 2011 - 16 Sa 686/10 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision teilweise auf

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Juni 2011 - 16 Sa 686/10 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 30. März 2010 - 3 Ca 660/09 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.405,12 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.311,38 Euro seit 1. Juni 2010 und aus weiteren 93,74 Euro seit dem 16. Juni 2010 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus abgetretenem Recht in Anspruch.

2

Die Beklagte ist die Arbeitgeberin des Schuldners B (Schuldner). Der Schuldner wurde durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Ahaus vom 22. November 2006 verurteilt, an den Kläger 3.570,00 Euro zu zahlen. Der Kläger hatte gegenüber der früheren Ehefrau des Schuldners von Juni bis November 2006 Leistungen nach dem SGB II erbracht, weil der Schuldner in dieser Zeit keinen Unterhalt an seine damals von ihm getrennt lebende Ehefrau geleistet hatte.

3

Unter dem 26. Januar 2007 unterzeichnete der Schuldner eine vorformulierte Erklärung „Außergerichtliches Schuldanerkenntnis in Verbindung mit einer Lohnabtretung“. Im Einzelnen heißt es dort:

        

„Ich, B, geb. 1949, wohnhaft in H, gebe folgende Erklärung ab:

                 
        

1.    

Ich erkenne an, dem Kreis Bo - Fachbereich Soziales - rückständigen Ehegattentrennungsunterhalt für meine getrennt lebende Ehefrau A, für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von

                 

3.570,00 EUR            

                          
                 

(in Worten: dreitausendfünfhundertsiebzig Euro)

                          
                 

zu schulden. Der Unterhaltsrückstand ist durch Anerkenntnisurteil des AG Ahaus vom 22.11.2006 - 10 F 346/06 - tituliert.

                          
        

2.    

Die unter Ziffer 1. genannte Forderung werde ich ab dem Monat Dezember 2006 in mtl. Raten von 100,00 EUR tilgen. Die Raten sind jeweils zum 15. eines jeden Monats an den Kreis Bo zu überweisen.

                          
        

3.    

Der Kreis Bo behält sich vor, den Ratenzahlungsbetrag anzupassen, wenn sich meine wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse wesentlich verändern.

                          
        

4.    

Lohnabtretung:            

                 

Falls ich mit der Zahlung einer Rate mehr als einen Monat in Verzug komme, wird der gesamte Rückstand in einer Summe sofort fällig. Für diesen Fall trete ich hiermit meine

                          
                 

-       

Lohn- und Gehaltsansprüche gegen meinen jeweiligen Arbeitgeber,

                 

-       

Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Winterausfallgeld einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen und evtl. Krankengeldzuschüsse gegen die zuständige Agentur für Arbeit,

                 

-       

Ansprüche auf Altersrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente und Übergangsgeld gegen den zuständigen Rentenversicherungsträger und

                 

-       

Ansprüche auf Krankengeld und Verletztengeld gegen die zuständige Krankenkasse

                                   
                 

an den Kreis Bo - Fachbereich Soziales - ab.

                          
                 

Weil es sich hier um Unterhaltsansprüche handelt, sind die pfändbaren Beträge nach der Vorschrift des § 850 d Zivilprozessordnung (ZPO) zu berechnen.

                          
                 

Der jeweilige Arbeitgeber, die zuständige Agentur für Arbeit oder der sonst zuständige Leistungsträger wird hiermit ermächtigt, die nach § 850 d ZPO pfändbaren Beträge einzubehalten und an den Kreis Bo zu überweisen.

        

...“   

        
4

Die Beklagte behielt absprachegemäß Teile des Entgelts des Schuldners ein und zahlte es an den Kläger - nach dessen Aufstellung - durch Banküberweisung wie folgt aus:

        

„Zahlungseingang am

Verwendungszweck

Betrag

        

15.02.2007

B Pfändungen

100,00 €

                 

01.2007

        
        

15.03.2007

B Pfändungen

100,00 €

                 

02.2007

        
        

13.04.2007

B Pfändungen

100,00 €

                 

03.2007

        
        

15.05.2007

B Pfändungen

100,00 €

                 

04.2007

        
        

13.07.2007

B Pfändungen

200,00 €

                 

06.2007

        
        

13.09.2007

B Pfändungen

200,00 €

                 

08.2007

        
        

12.10.2007

B Pfändungen

100,00 €

                 

09.2007

        
        

14.11.2007

B Pfändungen

200,00 €

                 

10.2007

        
        

14.12.2007

B Pfändungen

200,00 €

                 

11.2007

        
        

14.01.2008

B Pfändungen

100,00 €

                 

12.2007

        
        

15.02.2008

B Pfändungen

100,00 €

                 

01.2008

        
        

13.03.2008

B Pfändungen

100,00 €

                 

02.2008

        
        

14.05.2008

B Pfändungen

100,00 €

                 

04.2008

        
        

13.06.2008

B Pfändungen

100,00 €

                 

05.2008

        
        

14.07.2008

B Pfändungen

220,00 €

                 

06.2008

        
        

12.09.2008

B Pfändungen

50,00 €“

                 

08.2008

        
5

Mit Beschluss vom 11. September 2008 wurde über das Vermögen des Schuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwältin S zur Treuhänderin ernannt. Sie teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18. September 2008 mit, der Schuldner habe die pfändbaren Gehaltsanteile an sie abgetreten. Diese seien künftig auf ein Treuhandkonto einzuzahlen. Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlungen an den Kläger ein. Der Kläger verlangte seinerseits mit Schreiben vom 6. November 2008 einen Restbetrag von 1.509,50 Euro und meldete die Forderung im Insolvenzverfahren an.

6

Mit der Klage verlangt der Kläger Arbeitsentgelt des Schuldners in Höhe der noch nicht zurückgeführten Leistungen an dessen frühere Ehefrau aus abgetretenem Recht. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund des für März 2008 eingetretenen Zahlungsverzugs seien die künftigen Entgeltansprüche des Schuldners auf ihn durch Abtretung im Umfang der nach § 850d ZPO pfändbaren Entgeltanteile übergegangen. Er beanspruche aus den übergegangenen Vergütungsansprüchen für die Monate März 2009 bis Mai 2010 jeweils 100,00 Euro. In diesem Zeitraum habe der Schuldner ein Nettoeinkommen erzielt, das auch unter Berücksichtigung des geleisteten Scheidungsunterhalts und weiterer Beträge ausgereicht habe, um ihm den notwendigen Unterhalt iSv. § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO iHv. 780,75 Euro zu belassen. Die erstrebten Beträge gehörten ausschließlich zum Vorrechtsbereich des § 850d ZPO, der nicht Bestandteil der Insolvenzmasse sei. Jedenfalls behalte die Vorausabtretung nach dem gegenüber § 91 Abs. 1 InsO vorrangigen § 114 Abs. 1 InsO für zwei Jahre ihre Wirkung. Der Kläger sei deshalb trotz des eröffneten Insolvenzverfahrens privilegiert. Bei der Abtretung von Entgeltansprüchen aus dem Bereich des § 850d ZPO komme es zu keiner Benachteiligung anderer Gläubiger.

7

Der Kläger hat vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.500,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juni 2010 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, es fehle schon an einer Abtretung. Zahlungsverzug sei nicht eingetreten. Die Angabe des Verwendungszwecks bei den Überweisungen sei nicht von ihr veranlasst worden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Schuldner die Ratenzahlungsvereinbarung erst am 26. Januar 2007 unterschrieben habe. Dadurch sei es zu einer Verschiebung um einen Monat gekommen. Der Schuldner erhalte seine Vergütung nach den tariflichen und betrieblichen Regelungen jeweils zum 14. oder 15. des Folgemonats. Ein Rechtserwerb habe nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden. Der Kläger könne daher nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens Befriedigung erlangen. Dem Erwerb der Forderung stehe § 91 Abs. 1 InsO entgegen. Auf § 850d ZPO könne sich der Kläger nicht berufen, weil sich mit der Abtretung der Forderung ihr Charakter geändert habe. Das Privileg des § 850d ZPO gelte nur für Neugläubiger. Der Schuldner habe sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen. Ihm stehe ein Selbstbehalt von 1.000,00 Euro zu. Ein etwaiges Urteil sei wegen § 89 InsO nicht vollstreckbar.

9

Der Kläger hat dem Schuldner und seiner Treuhänderin den Streit verkündet. Beide sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Während des Revisionsverfahrens ist das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 aufgehoben worden. Die Treuhänderin hatte mit der Schlussverteilung 94,88 Euro an den Kläger geleistet. Der Kläger hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 iHv. 94,88 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 3. Januar 2013 angeschlossen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung nur noch iHv. 1.405,12 Euro weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des klagenden Landkreises ist begründet. Die Vorinstanzen haben die noch rechtshängige Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger ist Forderungsinhaber des zugunsten von Unterhaltsgläubigern pfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners für die Zeit von März 2009 bis Mai 2010 geworden. Das inzwischen beendete Verbraucherinsolvenzverfahren hatte auf den Rechtserwerb entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keinen Einfluss.

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A. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass an ihn je ein Fünfzehntel von 1.405,12 Euro als pfändbarer Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners für die Monate von März 2009 bis Mai 2010 ausgekehrt wird. Der Schuldner hat den nach § 850d Abs. 1 ZPO pfändbaren Teil seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen wirksam an den Kläger abgetreten(§§ 398, 400 BGB iVm. §§ 850 ff. ZPO). Die Beklagte konnte nach § 407 Abs. 1 BGB nicht mit befreiender Wirkung an den Schuldner oder Dritte leisten. Ihr war die Abtretungsanzeige vor März 2009 zugegangen und darüber hinaus bekannt, wie die Zahlungen an den Kläger seit Februar 2007 belegen. Sie kannte auch die Forderungsanmeldung vom 6. November 2008. Der Zugang der Abtretungsanzeige bei der Beklagten begründete die - hier unwiderlegte - Vermutung, dass auch der Schuldner positive Kenntnis von der Abtretungsanzeige erlangte (vgl. BGH 5. März 1997 - VIII ZR 118/96 - zu II 2 a der Gründe mwN, BGHZ 135, 39). Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Abtretung einer zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners gehörenden künftigen Forderung an einen Gläubiger nicht entgegen.

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I. Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler angenommen, dass die unter dem 26. Januar 2007 abgegebene bedingte Erklärung des Schuldners eine wirksame Abtretungserklärung auch künftiger Vergütungsansprüche enthält.

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1. Die Erklärung vom 26. Januar 2007 ist zwar nicht ausdrücklich auf die Abtretung künftiger Ansprüche auf Arbeitsentgelt gerichtet. Die Auslegung ergibt jedoch, dass bei Eintritt der Bedingung nicht nur bereits entstandene, sondern auch künftige Ansprüche abgetreten werden sollten. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei der vorformulierten Erklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln sollte.

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a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 30, EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 23).

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b) Nach diesen Grundsätzen kann die Erklärung „für diesen Fall trete ich hiermit meine Lohn- und Gehaltsansprüche gegen meinen jeweiligen Arbeitgeber … an den Kreis Borken - Fachbereich Soziales - ab“ nur so verstanden werden, dass auch alle künftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen erfasst werden sollen. Dafür spricht schon die Formulierung „gegen meinen jeweiligen Arbeitgeber“, die möglichen künftigen Änderungen Rechnung tragen soll. Auch die Funktion der Erklärung, die zugunsten des Klägers anerkannten Forderungen im Fall des Zahlungsverzugs abzusichern, deutet darauf hin, dass künftige Ansprüche erfasst werden sollten, zumal die Parteien den Inhalt der Abtretungserklärung so verstanden.

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2. Die Vereinbarung über die Abtretung künftiger Vergütungsansprüche ist wirksam.

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a) Sie genügt dem verfügungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.

18

aa) Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt für die Vorausabtretung künftiger Forderungen nicht, dass die abgetretenen Forderungen schon im Zeitpunkt der Abtretung bestimmt sind. Sie müssen lediglich im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar sein (vgl. BGH 20. September 2012 - IX ZR 208/11 - Rn. 8, NJW-RR 2013, 248).

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bb) Deshalb genügte es hier, „Lohn- und Gehaltsansprüche“ gegen den „jeweiligen Arbeitgeber“ zu benennen. Damit waren die Forderungen durch ihren Rechtsgrund und den künftigen Drittschuldner zweifelsfrei individualisiert.

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b) Die Abtretung künftiger Vergütungsansprüche in Höhe der pfändbaren Anteile ist regelmäßig wirksam (vgl. BGH 20. September 2012 - IX ZR 208/11 - Rn. 8, NJW-RR 2013, 248).

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aa) Sind Forderungen nur in bestimmter Höhe pfändbar, wie das bei Arbeitseinkommen - regelmäßig nach § 850c ZPO - der Fall ist, ist der pfändbare Teil des Einkommens abtretbar(vgl. BGH 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06 - Rn. 9 mwN, NJW-RR 2010, 211).

22

bb) In der Erklärung vom 26. Januar 2007 ist klargestellt, dass die (erweitert) pfändbaren Beträge nach § 850d ZPO zu berechnen sind, weil es sich bei den Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber seiner früheren Ehefrau um Unterhaltsansprüche handelte. Die Unterhaltsansprüche waren nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes auf den Kläger übergegangen.

23

3. Die Vorausabtretung ist auch dann wirksam vereinbart, wenn es sich bei der Erklärung vom 26. Januar 2007 um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte. Das Regelwerk enthält weder eine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) noch eine unangemessen benachteiligende Klausel wegen unzulässiger Übersicherung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

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a) Die Einbeziehung der Abtretungsklausel in die Vereinbarung „Außergerichtliches Schuldanerkenntnis in Verbindung mit einer Lohnabtretung“ scheitert nicht an § 305c Abs. 1 BGB. Die Klausel wurde Vertragsbestandteil.

25

aa) Überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB ist eine Klausel nur dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte(vgl. BGH 20. September 2012 - IX ZR 208/11 - Rn. 10, NJW-RR 2013, 248; 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11 - Rn. 10, NJW-RR 2012, 1261). Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen. Zwischen den Erwartungen, die durch die Umstände bei Vertragsschluss begründet wurden, und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen (vgl. BAG 29. August 2012 - 10 AZR 385/11 - Rn. 26, NZA 2013, 148).

26

bb) Das ist nicht der Fall, wenn neben der Vereinbarung einer Ratenzahlung auch für den Fall des Zahlungsverzugs die Vorausabtretung künftiger Ansprüche auf Arbeitseinkommen zur Sicherung bereits titulierter Ansprüche erfolgt. Hinzu kommt, dass sich dieser Zweck der Vereinbarung hier auch in ihrer Bezeichnung als „Lohnabtretung“ niederschlug.

27

b) Die Abtretungsklausel führt im Streitfall nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Schuldners und deswegen zur Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Grundsätzlich kann eine formularmäßige Sicherungsabtretung aller Ansprüche aus Arbeits- und Dienstverhältnissen - vor allem gemeinsam mit anderen Sicherheiten - zwar eine unzulässige Übersicherung und damit eine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers bewirken (vgl. BGH 20. September 2012 - IX ZR 208/11 - Rn. 11, NJW-RR 2013, 248). Selbst die Beklagte geht aber nicht davon aus, dass bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung vom 26. Januar 2007 eine unangemessene Sicherheit bestellt worden wäre. Eine mögliche nachträgliche Übersicherung macht eine formularmäßige Sicherungsklausel nicht unwirksam. Der Sicherungsgeber hat auch dann einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch, wenn die Sicherungsabrede keine oder eine ermessensabhängig ausgestaltete Freigabeklausel enthält (vgl. BGH Großer Senat für Zivilsachen 27. November 1997 - GSZ 1/97, GSZ 2/97 - zu B II 1 der Gründe, BGHZ 137, 212; BGH 27. April 1995 - IX ZR 123/94 - zu II 6 der Gründe, NJW 1995, 2289).

28

II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Abtretung der künftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen kam. Dafür ist der Kläger behauptungs- und ggf. beweisbelastet (vgl. BGH 11. Februar 1998 - VIII ZR 287/97 - zu II 1 der Gründe, NJW 1998, 1302). Er hat den Eintritt der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) vor Insolvenzeröffnung am 11. September 2008 - den Zahlungsverzug mit einer Rate von mehr als einem Monat - unbestritten dargelegt.

29

1. Dabei kann dahinstehen, ob der auf den Überweisungsträgern angegebene Verwendungszweck tatsächlich, wie der Kläger meint, im Sinn einer Tilgungsbestimmung zu verstehen ist, also beispielsweise mit der Zahlung „04.2008“ die Rate für April 2008 erfüllt werden sollte.

30

a) Wäre das der Fall, hätte der Schuldner durch Überweisung der Beklagten frühestens im Juli 2008 (§ 366 Abs. 2 BGB) für den Monat März 2008 geleistet und damit länger als einen Monat die Zahlung verzögert. Eine Mahnung wäre entbehrlich gewesen (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

31

b) Aber auch dann, wenn angenommen wird, die Beklagte habe keine Tilgungsbestimmung iSv. § 366 Abs. 1 BGB getroffen, sondern allenfalls eine laufende Nummer angegeben, wäre bereits geraume Zeit Verzug eingetreten. Der Schuldner verpflichtete sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die auf den Kläger übergegangenen Verbindlichkeiten ab Dezember 2006 zu tilgen. Tatsächlich wurde erstmals am 15. Februar 2007 geleistet. Demnach lag bereits bei Aufnahme der Zahlungen eine Verzögerung von über einem Monat vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde zu keinem Zeitpunkt (konkludent) vereinbart, die erstmalige Zahlung solle - abweichend von der Erklärung vom 26. Januar 2007 - im Januar oder Februar 2007 erfolgen. Bereits aus dem festgestellten Zahlungsverhalten der Beklagten ergibt sich, dass es eine solche Vereinbarung nicht gab. Die Beklagte leistete im Jahr 2007 insgesamt 1.300,00 Euro an den Kläger für den Schuldner. Das erklärt sich nur, wenn sie auch für Dezember 2006 eine Leistung erbrachte. Die Beklagte behauptet selbst nicht, sie sei zugunsten des Schuldners in Vorleistung getreten und habe im Jahr 2007 bereits Leistungen für das Jahr 2008 erbracht.

32

2. Verzug scheitert auch nicht daran, dass die Leistung infolge eines Umstands unterblieb, den der Schuldner nicht zu vertreten hatte (§ 286 Abs. 4 BGB).

33

a) Der Schuldner hat nicht nur eigenes fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zu vertreten (§ 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB), sondern auch das seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (§ 278 Satz 1 BGB). Umstände, die den Verzugseintritt ausschließen, hat der Schuldner darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BGH 10. Februar 2011 - VII ZR 53/10 - Rn. 15, NJW 2011, 2120).

34

b) Die beklagte Arbeitgeberin, derer sich der Schuldner bediente, um seine Unterhaltspflichten zu erfüllen, behauptet selbst nicht, der Schuldner habe die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten.

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III. Die Abtretung ist nicht nach § 400 BGB unwirksam. Der Schuldner konnte das nach § 850d ZPO erweitert pfändbare Arbeitseinkommen an den bevorrechtigten Kläger abtreten. Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO ist auch kein Pfändungsverbot iSv. § 400 BGB.

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1. Nach § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Mit dem Abtretungsverbot soll der Arbeitnehmer - auch gegen seinen Willen - davor geschützt werden, dass er durch eine Abtretung seiner Vergütungsansprüche die Gelder verliert, die er für seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen braucht. Ihm sollen unter allen Umständen die für unpfändbar erklärten Forderungen verbleiben, damit ihm die Lebensgrundlage nicht vollständig entzogen wird. Daher ist die Vorschrift zwingend und unabdingbar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig(vgl. BAG 21. November 2000 - 9 AZR 692/99 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 96, 266; siehe auch 17. Februar 2009 - 9 AZR 676/07 - Rn. 28, BAGE 129, 335).

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a) Sind Forderungen nur in bestimmter Höhe pfändbar, ist der pfändbare Teil des Einkommens abtretbar (vgl. BGH 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06 - Rn. 9, NJW-RR 2010, 211). Ist eine Forderung für einen bestimmten Personenkreis zur Befriedigung bestimmter Ansprüche pfändbar (§ 850d ZPO), kann an diese Personen im Rahmen der privilegierten Zweckbindung auch abgetreten werden (vgl. BGH 9. November 1994 - IV ZR 66/94 - zu I 2 b der Gründe, BGHZ 127, 354).

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b) § 400 BGB ist nach seinem Zweck immer dann einschränkend auszulegen und unanwendbar, wenn der mit dem Abtretungsverbot bezweckte Schuldnerschutz gewährleistet ist, weil der Abtretungsempfänger dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag in Höhe der abgetretenen Forderung zur Verfügung stellt. Mit der Zahlung des Abtretungsempfängers erlangt der Arbeitnehmer die nötigen finanziellen Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu bestreiten. Damit wird dem Schutzzweck der Pfändungsvorschriften, der das Existenzminimum sichern soll, genügt. Der Arbeitnehmer steht wirtschaftlich nicht anders, als hätte der Arbeitgeber und nicht der Abtretungsempfänger das Entgelt geleistet (vgl. BAG 21. November 2000 - 9 AZR 692/99 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 96, 266; BGH 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09 - Rn. 15, NJW-RR 2010, 1235).

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2. Nach diesen Grundsätzen konnte der Schuldner die erweitert pfändbaren Ansprüche auf Arbeitsentgelt schon deswegen an den Kläger abtreten, weil das Vorrecht des § 850d ZPO auch dem Kläger als Neugläubiger zugutekommt. Die Ansprüche wurden im Rahmen der Zweckbindung abgetreten. Der Kläger erfüllte Unterhaltsansprüche gegenüber der damals getrennt lebenden Ehefrau des Schuldners, deren Schutz § 850d ZPO dient.

40

a) Der Kläger wurde kraft Gesetzes nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II Neugläubiger des Unterhaltsanspruchs der damals getrennt lebenden Ehefrau des Schuldners.

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aa) § 412 BGB bestimmt, dass auf den gesetzlichen Forderungsübergang die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB entsprechende Anwendung finden. Nach seinem Zweck gilt das Vorrecht aus § 850d Abs. 1 ZPO über § 401 Abs. 2 BGB auch für übergegangene Unterhaltsansprüche. Hinter der Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen für gesetzliche Unterhaltsansprüche in § 850d Abs. 1 ZPO steht das sozialpolitische Anliegen des Gesetzgebers, den Gläubiger, der seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, nicht auf die staatliche Sozialfürsorge zu verweisen. Stattdessen soll er privilegiert Zugriff auf das Arbeitseinkommen des unterhaltspflichtigen Schuldners nehmen dürfen (vgl. BGH 9. Juli 2009 - VII ZB 65/08 - Rn. 10, NJW-RR 2009, 1441; 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05 - zu III 2 a der Gründe, MDR 2005, 1434).

42

bb) Beruht der Anspruchsübergang - wie im Fall des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II - darauf, dass der Neugläubiger an den früheren Unterhaltsgläubiger Unterhalt leistet, bleibt auch das mit der Unterhaltsforderung verbundene Vorzugsrecht erhalten. Der ursprüngliche Unterhaltsschuldner soll sich für die Erfüllung der Unterhaltsansprüche in höherem Maß einschränken als für die Befriedigung anderer Gläubiger. Sonst hätte der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit, sich durch Unterlassen der eigenen Unterhaltsleistung und Eintritt der öffentlichen Hand einen Pfändungsvorteil für die nun nicht mehr privilegierten Unterhaltsforderungen zu verschaffen (vgl. schon BAG 18. Februar 1971 - 5 AZR 296/70 - zu 2 e der Gründe, BAGE 23, 226; BGH 10. Oktober 2003 - IXa ZB 170/03 - zu II 2 der Gründe, NJW-RR 2004, 362).

43

b) Auch die Ausnahmeregelung in § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO schließt die Privilegierung der auf den Kläger übergegangenen Unterhaltsansprüche der früheren Ehefrau des Schuldners für die Zeit von Juni bis November 2006 nicht aus.

44

aa) Das Vorrecht des § 850d ZPO gilt mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter von § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Für Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor Eingang des Antrags auf Erlass des Pfändungsbeschlusses bei Gericht fällig wurden, besteht nach § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO ausnahmsweise kein Vorrang, wenn nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. „Absichtlich entzogen“ hat sich der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung schon dann, wenn er trotz bestehender Zahlungsmöglichkeit die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für andere Zwecke als Unterhaltsleistungen verwendet und so die zeitnahe Realisierung der entstehenden Rückstände zumindest wesentlich erschwert (vgl. BGH 21. Dezember 2004 - IXa ZB 273/03 - zu II 2 der Gründe, NJW-RR 2005, 718). Der Schuldner (oder Drittschuldner) trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich der Schuldner der Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat (vgl. BGH 21. Dezember 2004 - IXa ZB 273/03 - zu II 1 der Gründe, aaO).

45

bb) Danach sind die Voraussetzungen des § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO hier nicht erfüllt. Aus dem Vortrag der beklagten Arbeitgeberin ergeben sich keine tatsächlichen Umstände, die darauf hindeuten, dass sich der Schuldner in der Zeit von Juni bis November 2006 nicht absichtlich seinen Unterhaltspflichten entzog, zB wegen längerer Krankheit oder Arbeitslosigkeit.

46

3. Entgegen der von der Beklagten angedeuteten Ansicht enthält das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO kein Pfändungsverbot iSv. § 400 BGB für Ansprüche, die vor Insolvenzeröffnung abgetreten wurden.

47

a) Nach § 89 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Damit soll erreicht werden, dass die Insolvenzgläubiger gleichmäßig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden.

48

b) Aus § 91 Abs. 1, § 114 Abs. 1 InsO ergibt sich, dass § 89 Abs. 1 InsO einer Abtretung künftiger Ansprüche vor Insolvenzeröffnung nicht entgegensteht. Ein Abtretungshindernis iSv. § 400 BGB besteht nicht.

49

aa) § 91 Abs. 1 InsO bestimmt, dass Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden können, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegen. Unabhängig davon, dass § 91 Abs. 1 InsO nur den Erwerb von Gegenständen der Insolvenzmasse iSv. §§ 35, 36 InsO erfasst, verdrängt § 114 Abs. 1 InsO in seinem Anwendungsbereich § 91 Abs. 1 InsO(vgl. BGH 20. September 2012 - IX ZR 208/11 - Rn. 15, NJW-RR 2013, 248; 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03 - Rn. 9 ff., BGHZ 167, 363). Hat der Schuldner vor Insolvenzeröffnung eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet, ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht (§ 114 Abs. 1 InsO). § 114 Abs. 1 InsO privilegiert Vorausabtretungen für die Dauer von zwei Jahren, um es Verbrauchern zu erleichtern, Kredit zu erlangen. Sie können häufig nur eine Entgeltzession als Sicherheit bieten (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 17; BGH 20. September 2012 - IX ZR 208/11 - Rn. 19, aaO; 11. Mai 2010 - IX ZR 139/09 - Rn. 15, NZA-RR 2010, 425). § 114 Abs. 1 InsO ändert die Durchbrechung der künftigen Wirkung von Verfügungen, die sonst nach § 91 Abs. 1 InsO für die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens eintritt(vgl. BGH 24. März 2011 - IX ZB 217/08 - Rn. 11, NJW-RR 2011, 1495).

50

bb) § 114 Abs. 1 InsO begründet also abweichend von § 91 Abs. 1 InsO die Wirksamkeit von Vorausverfügungen, die vor Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden, und privilegiert diese Verfügungen in bestimmtem Umfang. Bereits daraus folgt, dass § 89 Abs. 1 InsO Abtretungen künftiger Ansprüche auf Arbeitseinkommen vor Insolvenzeröffnung nicht entgegenstehen kann(vgl. im Unterschied dazu den anders gelagerten Fall in BAG 17. September 2009 - 6 AZR 369/08 - Rn. 17, BAGE 132, 125).

51

IV. Hier steht schon § 91 Abs. 1 InsO dem Übergang des nach § 850d ZPO pfändbaren Teils der Vergütungsansprüche des Schuldners für die Monate März 2009 bis Mai 2010 auf den Kläger nicht entgegen. Deshalb kommt es auf eine Durchbrechung des Erwerbsverbots in § 91 Abs. 1 InsO durch § 114 Abs. 1 InsO nicht mehr an.

52

1. § 91 Abs. 1 InsO ordnet an, dass Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erworben werden können. Damit ergänzt die Vorschrift die Regelung über die Unwirksamkeit von Verfügungen des Schuldners (§ 81 InsO) und das Verbot von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger (§§ 89, 90 InsO). Sie schützt die Masse vor dem Verlust von Vermögensgegenständen. Der Abtretung einer künftigen Forderung durch den späteren Insolvenzschuldner, die - wie hier - erst nach Verfahrenseröffnung entsteht, steht § 81 InsO nicht entgegen. Ihre Wirksamkeit richtet sich vielmehr nach § 91 InsO(vgl. BGH 10. Dezember 2009 - IX ZR 1/09 - Rn. 25, 27, NJW-RR 2010, 558). § 91 Abs. 1 InsO verhindert aber nur den Erwerb von Rechten an Massegegenständen. Er steht Verfügungen über das insolvenzfreie Vermögen nicht entgegen (vgl. nur Kayser in HK-InsO 6. Aufl. § 91 Rn. 2).

53

2. Der Umfang der Insolvenzmasse wird durch §§ 35, 36 InsO bestimmt.

54

a) Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner bei Insolvenzeröffnung gehört oder das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO). § 35 Abs. 1 InsO bestimmt den Begriff der Insolvenzmasse umfassend, indem er den Neuerwerb einbezieht. Die Weite des Begriffs schränkt § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO jedoch ein. Danach gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Die Vorschrift will den Schuldner vor einem Verlust sämtlicher Vermögensgegenstände schützen und ihm einen unantastbaren Bereich persönlicher und lebensnotwendiger Güter bewahren (vgl. BGH 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05 - Rn. 16, BGHZ 167, 352).

55

b) Für Arbeitseinkommen gelten nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d ZPO entsprechend.

56

aa) Die Bestimmung wurde mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) klarstellend eingeführt, um auch in der Gesamtvollstreckung individuellen Fallgestaltungen Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drucks. 14/6468 S. 17). Der Gesetzgeber unterscheidet dabei unter dem Gesichtspunkt des im Insolvenzverfahren herrschenden Prinzips der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zwischen solchen Vorschriften, die die Pfändbarkeit für alle Gläubigergruppen erweitern oder beschränken (§§ 850c, 850e Nr. 2, Nr. 2a, § 850f Abs. 1 ZPO) und denen, die die Pfändbarkeit für bestimmte Gläubiger und Gläubigergruppen modifizieren (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Die differenzierte Regelung dient dazu, durch die Anwendung oder den Anwendungsausschluss der jeweiligen zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelung solche Erweiterungen oder Einschränkungen des Insolvenzbeschlags zu ermöglichen, die mit dem Ziel der Gesamtvollstreckung in Einklang stehen (vgl. BT-Drucks. 14/6468 aaO).

57

bb) Ist ein Gegenstand danach nur für bestimmte Gläubiger pfändbar, gehört er kraft gesetzlicher Anordnung nicht zur Insolvenzmasse. Das ist bei Arbeitseinkommen iSv. § 850d ZPO der Fall. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gilt daher nicht. Der Schuldner kann mit diesen Mitteln, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, während des Insolvenzverfahrens freiwillige Zahlungen an einen einzelnen Insolvenzgläubiger leisten (vgl. BGH 14. Januar 2010 - IX ZR 93/09 - Rn. 9, ZIP 2010, 380). Auch die Abtretung nicht zur Insolvenzmasse gehörender Forderungen ist möglich. Im Fall des § 850d ZPO können Ansprüche auf Arbeitsentgelt an den Unterhaltsgläubiger oder an den Träger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, der nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II an die Stelle des Unterhaltsgläubigers tritt, abgetreten werden. Der Wechsel in der Rechtsinhaberschaft beeinträchtigt die Insolvenzmasse in diesem Fall nicht.

58

V. Der Kläger ist damit Forderungsinhaber des nach § 850d ZPO erweitert pfändbaren Arbeitseinkommens für die 15 Monate von März 2009 bis Mai 2010 geworden. Er kann aus diesem Teil des Arbeitseinkommens monatlich 100,00 Euro abzüglich des von der Treuhänderin geleisteten Betrags von 94,88 Euro beanspruchen, ohne dass der notwendige Unterhalt des Schuldners für diesen Zeitraum beeinträchtigt würde.

59

1. Der Begriff des notwendigen Unterhalts in § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinn des Dritten und Elften Kapitels des SGB XII(vgl. BGH 25. November 2010 - VII ZB 111/09 - Rn. 9, NJW-RR 2011, 706; 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07 - Rn. 13, NJW-RR 2008, 733).

60

2. Der notwendige Unterhalt des Schuldners beträgt unstreitig 780,75 Euro. Auf einen „eheangemessenen Selbstbehalt“ von 1.000,00 Euro ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht abzustellen. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Entgeltabrechnungen der Beklagten dargelegt, dass dem Schuldner auch unter Berücksichtigung der Abtretung und laufender Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau für die Monate von März 2009 bis Mai 2010 der notwendige Lebensunterhalt verblieb. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers nicht im Einzelnen entgegengetreten. Soweit sie Zahlungen laufenden Unterhalts an die geschiedene Ehefrau des Schuldners für Januar und Februar 2010 behauptet hat, hat sie die Leistungen nicht näher dargelegt. Aus den Entgeltabrechnungen für diese Monate ergibt sich, dass keine Unterhaltsleistungen erbracht wurden. Die Abtretung aufgrund der Erklärung vom 26. Januar 2007 geht im Übrigen einer ggf. später erklärten Abtretung von Vergütungsansprüchen aus dem Bereich des § 850d ZPO vor. Die Abtretungserklärung zugunsten der Treuhänderin erfasst ohnehin nur die pfändbaren Entgeltanteile iSv. § 850c ZPO. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, es gebe Verfügungen, die der Abtretung an den Kläger vorgingen.

61

VI. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Beklagte hat allerdings unwidersprochen vorgetragen, die Fälligkeit des Arbeitsentgelts trete nach den getroffenen Vereinbarungen erst zum 14. oder 15. des Folgemonats ein. Der Kläger kann deshalb Verzugszinsen ab 1. Juni 2010 nur aus dem Arbeitsentgelt bis einschließlich April 2010 beanspruchen (§ 308 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch auf Verzugszinsen für die Vergütung für Mai 2010 besteht erst seit 16. Juni 2010. Der Kläger hat keinen früheren Fälligkeitszeitpunkt dargelegt.

62

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Augat    

                 

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.