Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Mai 2016 - 4 Sa 372/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0511.4SA372.15.0A
bei uns veröffentlicht am11.05.2016

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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.7.2015 - 12 Ca 2472/14 - wie folgt abgeändert:

1) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24.9.2002 als Mitarbeiterin in der Produktion in Vollzeit mit einer tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 38 Stunden zu beschäftigen.

2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 615,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2015 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen über den Umfang der vertragsgemäßen Arbeitszeit der Klägerin.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 21.06.1999, zuletzt auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.09.2002, als Mitarbeiterin in der Produktion beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der zwischen der Beklagten und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie abgeschlossenen Firmentarifverträge Anwendung. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt gemäß § 2 des maßgeblichen Manteltarifvertrages 38 Stunden.

3

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 24.09.2002 enthält u.a. folgende Regelungen:

4

"3. Arbeitszeit

5

Die jeweils gültige regelmäßige Arbeitszeit ist im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen sowie durch die entsprechenden betrieblichen Regelungen bzw. Betriebsvereinbarungen festgelegt.

6

7. Sonstige Vereinbarungen

7

Sie werden in Teilzeit eingesetzt. Ihre normale Arbeitszeit beträgt 2 Schichten je Woche. Die Arbeitszeit richtet sich nach den betriebsüblichen Schichten; hiernach können Sie in Früh-, Spät-, Nachschicht oder in den Wochenendschichten eingesetzt werden. Bei Bedarf kann die Arbeitszeit bis zur Vollzeit flexibilisiert werden. …"

8

Im Betrieb der Beklagten entsprechen seit dem 01.01.2015 zwei Schichten pro Woche einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15,2 Sunden; fünf Schichten pro Woche entsprechen der tariflichen Vollzeitbeschäftigung von 38 Wochenstunden.

9

Die Klägerin wurde ab Beginn des Arbeitsverhältnisses (zunächst) bis auf wenige Ausnahmen von der Beklagten in Vollzeit beschäftigt.

10

Mit Schreiben an die Beklagte vom 24.03.2014 bat die Klägerin unter Hinweis auf eine Entscheidung des LAG Hamm vom 04.05.2006 - 8 Sa 2046/05 - um eine "Überprüfung" ihres Arbeitsvertrages und machte mit ihrer am 27.06.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage den Anspruch geltend, von der Beklagten in Vollzeit beschäftigt zu werden mit der Begründung, die im Arbeitsvertrag getroffene Teilzeitregelung sei nachträglich durch eine stillschweigende Abrede in ein Vollzeitarbeitsverhältnis abgeändert worden.

11

Seit Mitte Januar 2015 wird die Klägerin von der Beklagten nicht mehr in Vollzeit, sondern lediglich noch für zwei Schichten pro Woche in der Produktion eingeplant.

12

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.07.2015 (Bl. 408 - 411 d.A.).

13

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24.09.2002 als Mitarbeiterin in der Abteilung Produktion in Vollzeit mit einer tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 38 Stunden zu beschäftigen.

15

1. die Beklagte hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages in Vollzeit mit einer wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit von derzeit 38 Stunden anzunehmen.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.07.2015 die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 14 dieses Urteils (= Bl. 411 - 419 d.A.) verwiesen.

19

Gegen das ihr am 29.07.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.08.2015 Berufung eingelegt und diese am 23.09.2015 begründet.

20

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Annahme des Arbeitsgerichts, wonach trotz der Unwirksamkeit von Ziffer 7. Satz 4 des Arbeitsvertrages die Vereinbarung in Ziffer 7. Satz 2 also die Vereinbarung der sog. Sockelarbeitszeit in Anwendung des "blue-pencil-Tests" wirksam bleibe, sei rechtsfehlerhaft. Insoweit verkenne des Arbeitsgericht die vom BAG in seiner Entscheidung vom 07.12.2005 (5 AZR 535/04) dargelegten Rechtsgrundsätze. Die Unwirksamkeit der Regelung über die Arbeit auf Abruf führe danach auch zur Unwirksamkeit der vereinbarten Sockelarbeitszeit. Für die Anwendung des sog. blue-pencil-Tests bleibe kein Raum. Vielmehr sei die durch die Unwirksamkeit der vereinbarten Arbeitszeitregelung entstandene Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese führe im Hinblick auf die in der Vergangenheit praktizierte Vertragsdurchführung zu dem Ergebnis, dass die Vertragsparteien eine Vollzeitbeschäftigung gewollt hätten. Darüber hinaus entspreche die einseitige Reduzierung der Arbeitszeit durch die Beklagte keineswegs billigem Ermessen. Die Beklagte sei überdies nach Maßgabe des einschlägigen Manteltarifvertrages zur Zahlung eines zusätzlichen jährlichen Urlaubsgeldes von 615,00 Euro für das Jahr 2015 verpflichtet.

21

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 23.09.2015 (Bl. 459 - 472 d.A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 21.12.2015 (Bl. 541 - 544 d.A.) Bezug genommen.

22

Die Klägerin beantragt,

23

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

24

1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien vom 24.09.2002 als Mitarbeiterin in der Produktion in Vollzeit mit einer tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 38 Stunden zu beschäftigen;

25

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zusätzliches Urlaubsgeld für 2015 in Höhe von EUR 615,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2015 zu zahlen;

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 30.11.2015 (Bl. 527 - 530 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

29

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

II.

1.

30

Die zulässige Klage auf Vollzeitbeschäftigung ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Beschäftigung in Vollzeit mit einer tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 38 Stunden.

31

Die von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Rechtspflicht zur Beschäftigung bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vertragsgemäß beschäftigen muss, wenn dieser es verlangt. Rechtsgrundlage hierfür sind §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB, wobei die Generalklausel des § 242 BGB dabei ausgefüllt wird durch die Wertentscheidung der Art. 1 und Art. 2 GG (BAG v. 24.06.2015 - 5 AZR 462/14 - AP Nr. 139 zu § 615 BGB).

32

Die vertragsgemäße wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beläuft sich auf 38 Stunden. Dies folgt daraus, dass sich die im Arbeitsvertrag unter Ziffer 7. vereinbarte Arbeitszeitregelung als unwirksam erweist und die infolgedessen zur Schließung der entstandenen Vertragslücke durchzuführende ergänzende Vertragsauslegung zu dem Ergebnis führt, dass an die Stelle der unwirksamen Arbeitszeitregelung eine feste Arbeitszeit von 38 Wochenstunden tritt.

33

Die Parteien haben in Ziffer 7. Satz 4 des Arbeitsvertrages Arbeit auf Abruf vereinbart. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung, wonach die Arbeitszeit der Klägerin "bei Bedarf", d.h. bei entsprechendem Arbeitsanfall über die in Ziffer 7. Satz 2 vereinbarte "normale" Arbeitszeit von zwei Schichten je Woche "bis zur Vollzeit flexibilisiert" werden kann, wobei unter dem Begriff "Vollzeit" im Hinblick auf Ziffer 3 des Arbeitsvertrages zweifellos die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit zu verstehen ist.

34

Diese, im Arbeitsvertrag, bei dem es sich zweifellos um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, getroffene Arbeitszeitvereinbarung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

35

Eine unangemessene Benachteiligung bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf liegt dann vor, wenn die vom Arbeitgeber abrufbare Arbeitszeit des Arbeitnehmers mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit beträgt (BAG v. 07.12.2005 - 5 AZR 535/04 - AP Nr. 4 zu § 12 TzBfG). Diese Grenze ist vorliegend bei Weitem überschritten, da die in Ziffer 7 Satz 2 des Arbeitsvertrages vereinbarte Mindestarbeitszeit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 15,2 Stunden entspricht und nach Ziffer 7 Satz 4 bei Bedarf mehr als verdoppelt werden kann. Die betreffende Klausel ist damit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

36

Die Unwirksamkeit von § 7 Satz 4 des Arbeitsvertrages führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Ansehung von Ziffer 7 Satz 2 des Arbeitsvertrages zu einer regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin von 15,2 Stunden wöchentlich. § 7 Satz 2 und § 7 Satz 4 des Arbeitsvertrages stehen nämlich in einem untrennbaren Zusammenhang, da die Beklagte gerade keine feste Wochenarbeitszeit, sondern ausgehend von einem festen Arbeitszeitsockel Arbeit auf Abruf vereinbaren wollte. Die Unwirksamkeit von Ziffer 7 Satz 4 führt damit zur Unwirksamkeit der gesamten davon abhängigen vertraglichen Arbeitszeitregelung (vgl. BAG v. 07.12.2005, a.a.O.).

37

Die durch die Unwirksamkeit der vereinbarten Arbeitszeitregelung im Arbeitsvertrag entstandene Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel bedacht hätten. Zur Feststellung des mutmaßlichen Parteiwillens ist die tatsächliche Vertragsdurchführung von erheblicher Bedeutung. Sie gibt Ausschluss über die von den Parteien wirklich gewollte Arbeitszeitdauer (BAG v. 07.12.2005, a.a.O.).

38

Danach ist davon auszugehen, dass die Parteien, hätten sie die Unwirksamkeit der vertraglichen Arbeitszeitregelung bedacht, ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet hätten. Dies ergibt sich aus der ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bis einschließlich Mitte Januar 2015 tatsächlich praktizierten Vertragsdurchführung. Die Klägerin wurde - wie im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils festgestellt - über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren hinweg durchgängig (bis auf wenige Ausnahmen) von der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. In Anbetracht dessen kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur derart in Betracht, dass anstelle der unwirksamen Arbeitszeitregelung eine feste Arbeitszeit im Umfang der tariflichen Vollarbeitszeit von 38 Wochenstunden tritt (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 06.04.2006 - 1 Sa 37/06 - juris).

39

2. Die Zahlungsklage (Berufungsantrag zu 2.) ist ebenfalls begründet.

40

Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 8 V Nr. 1 des bei der Beklagten geltenden Firmen-Manteltarifvertrages Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes von 615,00 Euro für das Jahr 2015. Gemäß § 8 V Nr. 4 des betreffenden Tarifvertrages ist dieses Urlaubsgeld jeweils mit der Juni-Entgeltabrechnung abzurechnen und zu überweisen. Einwände gegen diesen Zahlungsanspruch hat die Beklagte nicht erhoben.

41

Die ausgeurteilten Zinsen folgen aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

III.

42

Nach alledem war der Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.

43

Für die Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszei

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.