Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Nov. 2012 - 3 Ta 193/12
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24. September 2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. August 2012 - 2 Ca 1092/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Klägerin war vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2012 beim Beklagten als Aushilfskraft beschäftigt.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Juli 2012 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr bis spätestens 10. August 2012 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, woraufhin ihr mit Telefax vom 26. Juli 2012 geantwortet wurde, dass der Beklagte sich bis zum 19. August 2012 im Urlaub befinde.
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Mit ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 6. August 2012 eingegangenen Klage, die dem Beklagten am 9. August 2012 zugestellt worden ist, hat die Klägerin die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verlangt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragt. Mit Schreiben vom 10. August 2012 teilte der Beklagte dem Arbeitsgericht mit, dass er das Zeugnis für die Klägerin am 9. August 2012 an deren Prozessbevollmächtigte gefaxt habe und das Original zeitnah per Post versandt worden sei. Mit Schriftsatz vom 13. August 2012, beim Arbeitsgericht am 15. August 2012 eingegangen, teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass ihm zwischenzeitlich eine Telefax-Kopie eines Zeugnisses vom 9. August 2012 zugegangen sei, die Klägerin aber bis zum 10. August 2012 das Original des Zeugnisses nicht erhalten habe und sich nunmehr in ihrem Jahresurlaub bis zum 21. August 2012 befinde. Im Hinblick darauf, dass bis zum vorgesehenen Gütetermin vom 20. August 2012 nicht geklärt werden könne, ob das Original des Zeugnisses zwischenzeitlich der Klägerin zugegangen sei, bitte er um Aufhebung des Termins vom 20. August 2012 und Bestimmung eines neuen Termins erst auf Antrag der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 16. August 2012 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin deren Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte um Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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Mit Beschluss vom 17. August 2012 - 2 Ca 1092/12 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Klägerin für die 1. Instanz mit Wirkung vom 17. August 2012 Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes aber abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs 2 ZPO nicht erforderlich sei. Die Klägerin hätte den Antrag ohne Schwierigkeiten bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts erheben können.
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Mit Schriftsatz vom 24. September 2012, beim Arbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, hat die Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. August 2012 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit durch diesen Beschluss der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt wurde. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 2012 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Die Klägerin trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei im vorliegenden Fall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen. Sie habe davon ausgehen müssen, dass der Beklagte den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nicht erfüllen würde. Sie sei selbst absolut gerichtsunerfahren und habe durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch sicherstellen wollen, dass ein im Verlauf des Verfahrens erteiltes Zeugnis überprüft werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24. Oktober 2012 Bezug genommen.
II.
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Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Wird die Beiordnung eines Rechtsanwalts vom Gericht abgelehnt, ist dagegen die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unabhängig davon statthaft, ob die Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren anfechtbar ist, weil es sich um eine personenbezogene Voraussetzung der Prozesskostenhilfe handelt (BGH 18. Mai 2011 - XII ZB 265/10 - NJW 2011, 2434). Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO). Der angefochtene Beschluss ist entgegen § 329 Abs. 3 ZPO nicht förmlich zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) nicht gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Lauf gesetzt worden ist.
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2. In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg.
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Die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil weder der Beklagte anwaltlich vertreten war noch die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich erscheint.
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a) Was "erforderlich erscheint", ist im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsstaats- und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verbürgten Sozialstaatsprinzip auszulegen. Nach diesen Grundsätzen muss die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen werden. Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zur Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden; der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter. Ein Rechtsanwalt ist beizuordnen, wenn ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Das gebietet eine auf die jeweilige Lage bezogene Einzelfallprüfung und lässt eine Herausbildung von Regelsätzen, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn überhaupt, nur in engen Grenzen zu. Die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilen sich vielmehr im Einzelfall nicht nur nach Umfang und Schwierigkeit sowie Bedeutung der Sache für den Betroffenen, sondern auch nach der Fähigkeit des Beteiligten, seine Rechte selbst wahrzunehmen sowie sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Partei der Hilfe eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, hier der Rechtsantragsstelle eines Arbeitsgerichts, vergewissern kann. Eine Beiordnung ist daher regelmäßig schon dann erforderlich, wenn in Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht oder der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Hilfe der Rechtsantragsstelle in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt, falls bereits im Gütetermin mit einer Erörterung des gesamten Streitverhältnisses durch den Vorsitzenden zu rechnen ist, die auch die Würdigung rechtlicher und tatsächlicher Umstände verlangt, und an der auch eine begüterte Partei im Interesse einer sachgerechten Rechtsverfolgung nicht ohne anwaltlichen Beistand teilnehmen würde. Allein die Möglichkeit, dass der Klagegegner Einwendungen erhebt, hat allerdings keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Schwierigkeit einer Sache. Dies ist jedem Zivilprozess immanent. Das kann dazu führen, dass es der antragstellenden Partei zuzumuten ist, den Verlauf des arbeitsgerichtlichen Gütetermins abzuwarten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn derartige Einwendungen nicht nur möglich, sondern auch konkret zu erwarten sind (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZB 9/10 - Rn. 22 bis 25, NJW 2010, 2748).
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b) Nach diesen Grundsätzen hatte vorliegend die Beiordnung eines Anwalts nicht zu erfolgen. Auch eine bemittelte Partei in der Lage der Klägerin hätte vernünftigerweise zur Durchsetzung des Anspruchs auf die bloße Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses noch keinen Rechtsanwalt beauftragt. Bei dem Klagebegehren auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses handelt es sich um einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einfachst gelagerten Rechtsstreit, der auch von einem gerichtsunerfahrenen rechtlichen Laien ohne weiteres mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts durchgeführt werden kann, zumal dem Beklagten keinerlei Rechtsgründe für die Nichterfüllung des Zeugnisanspruchs zur Seite standen und von ihm auch nicht geltend gemacht worden sind. Soweit die Klägerin angeführt hat, dass sie durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch habe sicherstellen wollen, dass ein im Verlaufe des Verfahrens erteiltes Zeugnis überprüft werden könne, begründet dies derzeit noch keine Erforderlichkeit eines Rechtsanwalts für das vorliegende Verfahren, dessen Streitgegenstand sich auf die bloße Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses beschränkt. Der Inhalt des vom Beklagten zwischenzeitlich erteilten Arbeitszeugnisses ist nicht Gegenstand der vorliegenden Klage, auf die sich der PKH-Antrag bzw. die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts bezieht. Jedenfalls war es der Klägerin ohne weiteres zumutbar, den Verlauf des arbeitsgerichtlichen Gütetermins abzuwarten, bevor sie bereits zur Durchsetzung des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses anwaltlichen Beistand in Anspruch nimmt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).
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Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.