Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Okt. 2011 - 3 Sa 311/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:1018.3SA311.11.0A
18.10.2011

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.04.2011 - 3 Ca 994/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.

2

Die Klägerin war als Ärztin im Praktikum vom 01. Dezember 2001 bis 31. Mai 2002 bei der Ph. Universität M. und vom 01. Juni 2002 bis 25. Juni 2003 bei den F. D. Kliniken beschäftigt. Auf ihren Antrag war sie mit folgendem Bescheid der B. Ersatzkasse vom 27. November 2001 (Bl. 20, 21 d. A.) von der Krankenversicherungspflicht befreit worden:

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"Durch die Beschäftigung als Ärztin im Praktikum besteht für Sie ab 01.12.01 Krankenversicherungspflicht.

4

Aufgrund Ihres Antrages werden Sie mit Wirkung vom 01.12.01 nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 SGB V von der Krankenversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V befreit.

5

Diese Befreiung kann nicht widerrufen werden und gilt nicht nur für die derzeitige Beschäftigung als Ärztin im Praktikum, sondern erstreckt sich auf alle künftigen Beschäftigungen dieser Art. (…)"

6

In der Zeit vom 01. Juli 2003 bis 31. März 2006 war sie als Assistenzärztin am Hospital zum H. G. in F. tätig und wechselte sodann zum 01. April 2006 an die Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin der Dr. H.-Sch. Kliniken GmbH in W., bei der sie bis zum 29. Februar 2008 tätig war. Im Jahr 2005 wurde bei ihr eine Tumorerkrankung festgestellt.

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Aufgrund "Dienstvertrags" vom 27. Februar 2008 (Bl. 15 - 17 d. A.) wurde die Klägerin von der Beklagten mit Wirkung zum 01. März 2008 als Assistenzärztin in Teilzeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 21 Stunden eingestellt. Auf Drängen der Klägerin wurde in den Arbeitsvertrag der Parteien unter § 6 folgende Regelung aufgenommen:

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"Der Arzt ist (nicht) krankenversicherungspflichtig. Es wird ihm daher empfohlen, sich selbst gegen Krankheit zu versichern. In diesem Fall erhält er unter Beachtung des § 405 RVO die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages, der an die gesetzliche Krankenkasse als Arbeitgeberanteil abzuführen wäre."

9

Die Klägerin verblieb sodann in der privaten Krankenversicherung (B. Krankenversicherung).

10

Im November 2009 wurde der Klägerin anlässlich einer Besprechung im Personalbüro der Universität M., an deren Klinikum sie wechseln wollte, mitgeteilt, dass sie nach Auffassung des dortigen Personalbüros versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Nach einer Rückfrage bei der B. Ersatzkasse bestätigte diese, dass eine Versicherungsfreiheit der Klägerin nicht vorliege.

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Auf Veranlassung der Klägerin endete das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. Juni 2010. Für die Monate Januar bis Juni 2010 zahlte die Beklagte an die Klägerin gemäß den erteilten Gehaltsabrechnungen (Bl. 59 - 65 d. A.) den in § 6 des Arbeitsvertrags vorgesehenen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin. Nach den Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis Juni 2010 wurden keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug gebracht.

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Mit ihrer beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 3.161,28 EUR für nutzlos aufgewandte Krankenkassenbeiträge in der Zeit von Januar bis Dezember 2010 in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der falschen Auskunft der Beklagten zur Verpflichtung ihrer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zukünftig entsteht.

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Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei vor Eingehung des Teilzeitarbeitsverhältnisses bewusst gewesen, dass sie aufgrund ihrer im Jahr 2005 festgestellten Tumorerkrankung ihre Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung auch nicht vorübergehend aufgeben könne, weil eine Neuaufnahme angesichts ihrer onkologischen Erkrankung nicht mehr möglich gewesen wäre. Ihre Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung sichere ihr die freie Arztwahl und biete gerade bei onkologischen Erkrankungen ein wesentlich größeres Leistungsspektrum. Deshalb habe sie vor Unterzeichnung des Teilzeitarbeitsvertrages einen Termin mit der Personalabteilung der Beklagten vereinbart, um ihren Versichertenstatus zweifelsfrei klären zu lassen. Nach Vorlage aller Unterlagen (Bescheid der B. Ersatzkasse vom 27. November 2001, Übersicht über ihre bisherigen Beschäftigungsverhältnisse und Gehaltsabrechnungen für die letzten drei Jahre) sei ihr von Seiten des Personalbüros der Beklagten die Auskunft erteilt worden, dass bei Unterzeichnung des Teilzeitvertrages keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestünde. Die Personalsachbearbeiterin, Frau H., habe ihr mitgeteilt, dass sie ja nun sozusagen auf der sicheren Seite sei und in der privaten Krankenversicherung verbleiben könne, auch wenn sie die Beitragsbemessungsgrenze unterschreite. Aufgrund dieser Zusage habe sie ihre Stelle bei der Beklagten angetreten. Die unzutreffende Auskunft der Beklagten habe ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse zur Folge gehabt. Aufgrund ihrer Rücksprache mit der B. Ersatzkasse habe sich herausgestellt, dass sie zum damaligen Zeitpunkt noch mindestens vier Monate im Angestelltenverhältnis oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze habe tätig sein müssen, um das von ihr gewünschte Ziel, nämlich die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung, zu erreichen. Hierzu wäre sie auch bereit gewesen, weil für sie der Verbleib in der privaten Krankenversicherung von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, bei der Beklagten in Vollzeit tätig zu sein. Bei richtiger Auskunft hätte sie ihre Vollzeittätigkeit zunächst fortgesetzt, bis die Bedingungen erfüllt gewesen wären, auch als teilzeittätige Mitarbeiterin in der privaten Krankenversicherung verbleiben zu dürfen. Der Schaden für die Falschberatung im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung bemesse sich nach der Rechtsprechung des BGH nach den nutzlos aufzuwendenden Beiträgen. Der ihr aufgrund der falschen Auskunft der Beklagten im Jahr 2010 entstandene Schaden in Höhe von insgesamt 3.161,28 EUR errechne sich aus dem hälftigen Arbeitgeberbeitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für die Monate Juli bis Dezember 2010 in Höhe von jeweils 195,76 EUR und den Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit von Januar bis Dezember 2010 in Höhe von monatlich 165,56 EUR. Der Feststellungsantrag rechtfertige sich daraus, dass der Schaden auch in Zukunft vorhanden sein werde, sich aber aufgrund der veränderten Beitragssituationen noch nicht beziffern lasse.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 3.161,28 EUR für nutzlos aufgewandte Krankenkassenbeiträge im Zeitraum von Januar bis Dezember 2010 zu zahlen,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der falschen Auskunft der Beklagten zur Verpflichtung ihrer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zukünftig entsteht.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Sie hat erwidert, die Klägerin sei im Personalbüro bei der zuständigen Personalsachbearbeiterin, Frau H., erschienen und habe gegenüber dieser gesagt, dass sie den Arbeitsvertrag nicht unterzeichnen werde, wenn sie zur gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet werde. Frau H. habe daraufhin der Klägerin mitgeteilt, dass ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheide. Die Klägerin habe jedoch darauf gedrängt, dass eine Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfolge. Trotz der ausdrücklich geäußerten erheblichen Bedenken habe Frau H. keine Anmeldung zur gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen. Jedenfalls sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Es gebe keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung in jedem Fall gegenüber der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Vorteil bedeuten würde. Den Ersatz der Hälfte der Beiträge zur privaten Krankenversicherung könne die Klägerin schon nach der Differenzhypothese nicht verlangen. Im Falle einer Falschberatung wäre nämlich zu fragen, wie der Geschädigte gestanden hätte, wenn es nicht zur Falschberatung gekommen wäre. Dann hätte richtigerweise eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung angenommen werden müssen, mit der Folge, dass sie auch nicht zur Leistung einer Zuzahlung zum Beitrag zur privaten Krankenversicherung verpflichtet gewesen wäre.

20

Das Arbeitsgericht hat mit seinem am 14. April 2011 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin weder ein Anspruch auf Zahlung des von ihr begehrten Schadensersatzes noch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihr aus der behaupteten falschen Auskunft der Beklagten zukünftig entstehenden Schäden zustehe. Die Klägerin habe eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten bzw. ihrer Personalsachbearbeiter aufgrund einer ausdrücklichen Falschberatung über die bestehende Krankenversicherungspflicht nicht hinreichend unter Beweis gestellt. Ein Beweisangebot durch Vernehmung der Personalsachbearbeiterinnen W. und H. sei lediglich für die Behauptung erfolgt, dass der Klägerin die Auskunft erteilt worden sei, sie könne den Teilzeitvertrag bei der Beklagten unterzeichnen und in der privaten Krankenversicherung verbleiben. Diesem Beweisantritt sei wegen des Verbotes des Ausforschungsbeweises nicht nachzugeben, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, wann diese Informationen durch welche der beiden Sachbearbeiterinnen erfolgt sein sollten. Für ihren weiteren Vortrag, Frau H. habe ihr nach Überprüfung aller Unterlagen mitgeteilt, dass sie auf der sicheren Seite sei und in der privaten Krankenversicherung verbleiben könne, auch wenn sie die Beitragsbemessungsgrenze unterschreite, habe die Klägerin keinen Beweis angetreten. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ergebe sich auch nicht aus dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag, weil die in § 6 des Teilzeitarbeitsvertrages enthaltene Regelung gerade nicht durch die Beklagte eingeführt, sondern durch die Klägerin selbst veranlasst worden sei. Unabhängig von einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten bestehe der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht. Soweit die Klägerin die hälftigen Mitgliedsbeiträge zu der privaten Krankenversicherung für das Jahre 2010 verlange, wären diese auch dann zu zahlen gewesen, wenn der zum Ersatz führende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Klägerin habe selbst deutlich gemacht, dass sie auf jeden Fall in der privaten Krankenversicherung verblieben wäre und eine Teilzeitbeschäftigung bei der Beklagten im Falle einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft gerade nicht eingegangen wäre. Inwieweit der Klägerin ein Schaden dadurch entstanden sein solle, dass sie statt in der privaten nunmehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sei, habe diese nicht dargelegt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin sich ein Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen müsse, weil sie sich nicht mit der gesetzlichen Krankenversicherung in Verbindung gesetzt habe, um eine definitive Klärung einer etwaigen Krankenversicherungspflicht herbeizuführen. Der Feststellungsantrag sei ebenfalls unbegründet, weil die Klägerin den Beweis für eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht geführt habe.

21

Gegen das ihr am 06. Mai 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 05. Juli 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

22

Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten aufgrund einer falschen Beratung über die bestehende Krankenversicherungspflicht nicht hinreichend unter Beweis gestellt habe. Ihre Beweisangebote auf Vernehmung der Personalsachbearbeiterinnen W. und H. als Zeuginnen stellten keinen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Insoweit sei nicht entscheidend, dass sie den konkreten Tag, an dem die Aussagen durch die Personalmitarbeiterinnen gemacht worden seien, nicht genannt habe. Im Hinblick darauf, dass sie unstreitig im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit ihrem Anliegen vorgesprochen und tatsächlich konkrete Gespräche mit den Mitarbeiterinnen des Personalbüros der Beklagten geführt habe, sei die mögliche zeitliche Einordnung zwischen Vertragsanbahnung und Vertragsabschluss ausreichend. Auch sei nicht erforderlich, dass konkret angegeben werde, welche der beiden Sachbearbeiterinnen an welchem Tag was genau gesagt hätten. Ihrer Erinnerung nach sei es Frau H. gewesen, die ihr nach der durchgeführten Prüfung mitgeteilt habe, dass sie auch im Teilzeitbeschäftigungsverhältnis nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sei. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch das Vorliegen eines Schadens in der geltend gemachten Höhe verneint. Zwar wären ihre Beiträge zu der privaten Krankenversicherung auch bei richtiger Auskunftserteilung zu zahlen gewesen. Allerdings wäre sie die Teilzeitbeschäftigung bei der Beklagten nicht eingegangen, sondern hätte das bestehende Angebot angenommen, bei der Beklagten einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Dementsprechend wäre dann der Arbeitgeberanteil durch die Beklagte für die private Krankenversicherung zu leisten gewesen, weil sie oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Pflichtversicherung vergütet worden wäre. Gleichzeitig wäre eine gesetzliche Versicherungspflicht gar nicht erst entstanden und der geltend gemachte Schaden in Höhe der Pflichtmitgliedsbeiträge für die Zeit von Januar bis Dezember 2010 entfallen sowie auch zukünftig nicht entstanden. Bei Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung wäre mit Ablauf von vier Monaten ihre dauerhafte Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht eingetreten, weil sie dann fünf Jahre ununterbrochen ein oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegendes Einkommen bezogen hätte. Mithin hätte bei einer zutreffenden Antwort von Seiten der Beklagten eine Alternative bestanden, in der die von ihr gewünschte Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht und Erhalt der hälftigen Beiträge zur privaten Krankenversicherung eingetreten wäre. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe sie keinen "Druck" auf die Personalabteilung ausgeübt, sie gesetzeswidrig nicht gesetzlich zu versichern, zumal sie sowohl Voll- als auch Teilzeit hätte arbeiten können und nach weiteren ca. vier Monaten Vollzeittätigkeit für alle Zukunft von der Pflichtversicherung befreit gewesen wäre. Im Hinblick darauf, dass aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankung gewichtige Argumente für den Verbleib in der privaten Krankenversicherung vorlägen, könne es auf eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise der Vor- und Nachteile bezogen auf einzelne Positionen nicht ankommen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne ihr auch kein Mitverschulden zur Last gelegt werden. Die Auskunft ihrer privaten Krankenversicherung, dass die Teilzeitbeschäftigung für die private Krankenkasse "egal" sei, habe bei ihr allenfalls das Vertrauen in die Richtigkeit der Aussage der Personalmitarbeiterinnen der Beklagten gestärkt. Anders als die Mitarbeiterinnen der Personalabteilung sei sie als Ärztin nicht mit besonderem Rechtswissen ausgestattet. Mithin liege sowohl eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten als auch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe vor.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. April 2011 - 3 Ca 994/10 - abzuändern und

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die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 3.161,28 EUR für nutzlos aufgewandte Krankenkassenbeiträge im Zeitraum von Januar bis Dezember 2010 zu zahlen,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der falschen Auskunft der Beklagten zur Verpflichtung ihrer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht.

27

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass bereits keine Pflichtverletzung vorliege. Vor dem Gespräch mit der Klägerin habe Frau H. die Versicherungspflicht geprüft und festgestellt, dass die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sei. Im Einstellungsgespräch habe Frau H. der Klägerin ausdrücklich erklärt, dass sie aufgrund der Teilzeitbeschäftigung mit ihrem Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liege und deshalb als Pflichtversicherte in der Krankenversicherung angemeldet werden müsse. Nach Erläuterung der Rechtslage habe die Klägerin gegenüber Frau H. erklärt, dass sie nur dann den vorgelegten Arbeitsvertrag unterzeichnen werde, wenn sie zur privaten Krankenversicherung angemeldet werde. Trotz der geschilderten Rechtslage habe die Klägerin darauf bestanden, dass eine Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfolge. Auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin sei sodann trotz der erheblichen Bedenken, auf die die Klägerin ausdrücklich hingewiesen worden sei, keine Anmeldung zur gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen worden. Eine schuldhafte Pflichtverletzung seitens ihrer Personalsachbearbeiter liege mithin nicht vor. Weiterhin habe das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der von der Klägerin behauptete Schaden nicht bestehe. Der Vortrag der Klägerin sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, den behaupteten Schaden nachvollziehbar und schlüssig darzulegen. Jedenfalls müsse sich die Klägerin gemäß dem Hinweis des Arbeitsgerichts ein Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen, weil sie sich trotz der Aussage ihrer privaten Krankenversicherung mit der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Verbindung gesetzt habe, um eine abschließende Klärung einer etwaigen gesetzlichen Krankenversicherungspflicht herbeizuführen. Im Übrigen sei die Berufung hinsichtlich des Antrages zu 2) bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung insoweit nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspräche.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

I.

32

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Berufung der Klägerin nicht teilweise in Bezug auf den weiterverfolgten Feststellungsantrag zu 2) unzulässig, weil die Berufungsbegründung auf die diesbezügliche Begründung des Arbeitsgerichts nicht nochmals ausdrücklich eingeht. Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu 2) unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zum Antrag zu 1) wegen des seiner Ansicht nach nicht geführten Beweises für eine Pflichtverletzung der Beklagten ebenfalls für unbegründet erachtet. Deshalb genügt es, dass sich die Berufungsbegründung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Antrag zu 1) im Einzelnen auseinandersetzt, ohne nochmals gesondert auf den Antrag zu 2) einzugehen.

II.

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Die hiernach insgesamt zulässige Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

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1. Der von der Klägerin mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.161,28 EUR für nutzlos aufgewandte Krankenkassenbeiträge in der Zeit von Januar bis Dezember 2010 ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

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a) Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten durch Erteilung einer falschen Auskunft über das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht vorliegt. Jedenfalls ist der Klägerin aufgrund der von ihr behaupteten falschen Auskunft der Beklagten nicht der geltend gemachte Schaden entstanden.

37

Die Klägerin hat zur Berechnung des von ihr geltend gemachten Schadens vorgetragen, dass dieser sich aus dem Arbeitgeberbeitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für die Monate Juli bis Dezember 2010 in Höhe von jeweils 195,76 EUR und den Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit von Januar bis Dezember 2010 in Höhe von jeweils 165,56 EUR zusammensetze. Zur Begründung hat sie in Bezug auf ihre Mitgliedsbeiträge zur privaten Krankenversicherung ausgeführt, dass von ihren im Jahr 2010 gezahlten zwölf Mitgliedsbeiträgen in Höhe von monatlich 391,51 EUR die Beklagte den hälftigen Betrag nach dem Arbeitsvertrag hätte übernehmen müssen, wenn der Arbeitsvertrag entsprechend der Vereinbarung durch die Beklagte hätte umgesetzt werden können. Aus ihren Gehaltsabrechnungen ließe sich entnehmen, dass die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtung auch bis einschließlich Juni 2010 nachgekommen sei. Ab diesem Zeitpunkt seien allerdings keine Zahlungen der Beklagten zu ihrer privaten Krankenversicherung mehr erfolgt. Hinzu würden die Aufwendungen für ihre Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kommen, die in der Zeit von Januar bis Dezember 2010 monatlich 165,56 EUR betragen hätten. Im Übrigen hat die Klägerin zur Berechnung der angegebenen Schadenshöhe auf die ihr von der Beklagten erteilten Gehaltsabrechnungen verwiesen, die sie für die Monate Januar bis Juni 2010 vorgelegt hat.

38

aa) Entgegen der Annahme der Klägerin war die Beklagte bereits deshalb nicht zur Fortzahlung des in § 6 des Arbeitsvertrages vorgesehenen Zuschusses zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung für die Monate Juli bis Dezember 2010 verpflichtet, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Veranlassung der Klägerin zum 30. Juni 2010 beendet worden ist. Ob und ggf. zu welchen Bedingungen die Klägerin ab Juli 2010 bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ist, hat sie nicht vorgetragen. Vielmehr hat sie den von ihr geltend gemachten Schaden auf die im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarte Zuschusspflicht gestützt, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2010 für die Zeit danach nicht mehr bestanden hat.

39

bb) Die als weitere Schadensposition geltend gemachten Aufwendungen für ihre Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit von Januar bis Dezember 2010 hat die Klägerin ebenfalls aufgrund der ihr von der Beklagten erteilten Gehaltsabrechnungen errechnet. Für die Monate Januar bis Juni 2010 ist der Klägerin bereits deshalb der geltend gemachte Schaden nicht entstanden, weil die Beklagte für diesen Zeitraum gemäß den von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen keine Abzüge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vorgenommen hat. Die Beklagte hat im Termin vom 03. März 2011 vor dem Arbeitsgericht unwidersprochen vorgetragen, dass sie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses vom 01. März 2008 bis 30. Juni 2010 bereits gezahlt habe. Gemäß § 28 g SGB IV kann der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer den Anspruch auf den von ihm zu tragenden (Arbeitnehmer-)Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages grundsätzlich nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen, der vorliegend unterblieben ist. Nach der auf Veranlassung der Klägerin erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 30. Juni 2010 war die Beklagte ohnehin nicht mehr zur Zahlung von Arbeitsentgelt an die Klägerin verpflichtet, so dass von der Beklagten für die Monate Juli bis Dezember 2010 bereits mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses keine gesetzlichen Abzüge mehr vorzunehmen waren. Ob und ggf. zu welchen Bedingungen die Klägerin ab Juli 2010 bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ist, hat sie nicht vorgetragen. Vielmehr hat sie auch insoweit den geltend gemachten Schaden auf die ihr von der Beklagten erteilten Gehaltsabrechnungen gestützt.

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b) Im Übrigen ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch für die Monate Juli bis Dezember 2010 selbst dann nicht begründet, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie ab 1. Juli 2010 bei einem anderen Arbeitgeber ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu denselben Bedingungen aufgenommen hat. Die Beklagte haftet aufgrund der behaupteten falschen Auskunft für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 30. Juni 2010 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für etwaige Nachteile der Klägerin aufgrund einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht.

41

Zum einen lässt sich der von der Klägerin behauptete und von der Beklagten bestrittene hypothetische Geschehensablauf zur Begründung einer haftungsausfüllenden Kausalität nicht feststellen. Zum anderen umfasst eine Haftung der Beklagten aufgrund der von der Klägerin behaupteten falschen Auskunft jedenfalls nach dem Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht etwaige Nachteile durch eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht, die für die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund einer anschließenden Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitsgeber entstehen.

42

aa) Zwar war die Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen vor Abschluss des (Teilzeit-)Arbeitsvertrages der Parteien dazu verpflichtet, Auskünfte in Bezug auf den beabsichtigten Abschluss des Teilzeitvertrages richtig zu erteilen. Nach einer Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen kann aber grundsätzlich nur der Ersatz des sog. Vertrauensschadens verlangt werden (§§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 249 BGB). Danach ist die Klägerin so zu stellen, wie sie bei richtiger Auskunft der Beklagten gestanden hätte. Die Beklagte hat zutreffend darauf verwiesen, dass dann richtigerweise eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung anzunehmen gewesen wäre und sie keinen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung hätte bezahlen müssen.

43

Im Streitfall kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei richtiger Auskunft der Beklagten einen Vollzeitvertrag abgeschlossen hätte. Die Darlegungs- und Beweislast im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität trägt die Klägerin als Anspruchstellerin (vgl. BGH 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98 - NJW 2002, 1346, zu II 2 der Gründe). Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie nach ihrer schwerwiegenden Erkrankung aus gesundheitlichen Gründen eine Teilzeitbeschäftigung bei der Beklagten habe eingehen wollen. Auch unter Berücksichtigung einer nach § 287 ZPO erleichterten Darlegungs- und Beweislast fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die von der Klägerin zu beweisende Annahme, dass sie bei richtiger Auskunft in Vollzeit für die Beklagte gearbeitet hätte, insbesondere hierzu trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auch willens und in der Lage gewesen wäre. Die Vermutung eines "aufklärungsrichtigen" Verhaltens setzt voraus, dass ein auf ein bestimmtes Verhalten gerichteter Rat zu erteilen war und danach nur eine vernünftige Reaktionsmöglichkeit besteht (Palandt BGB 69. Aufl. § 280 Rn. 39 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Nach dem Vortrag der Klägerin sind die Parteien im Hinblick auf den von ihr vorgelegten Bescheid der B. Ersatzkasse vom 27. November 2011 irrtümlich davon ausgegangen, dass sie bei Aufnahme der von ihr beabsichtigten Teilzeittätigkeit von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit ist. Danach war beiden Parteien bei Vertragsschluss nicht bekannt, dass eine weitere Vollzeitbeschäftigung von mindestens vier Monaten für die Klägerin nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Möglichkeit eröffnen würde, danach auf Dauer in Teilzeit unter Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht tätig zu sein. Eine dahingehende Beratung der Klägerin war von der Beklagten auch nicht geschuldet. Vielmehr hätte die Beklagte die Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen lediglich darauf hinweisen müssen, dass die von ihr angestrebte Teilzeittätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegt. Ob die Klägerin dann im nahtlosen Anschluss an ihr früheres Beschäftigungsverhältnis eine Vollzeitbeschäftigung von mindestens vier weiteren Monaten ausgeübt hätte und ggf. dann in ein Teilzeitarbeitsverhältnis gewechselt wäre, lässt sich im Nachhinein nicht feststellen und ist mangels einer darauf gerichteten Beratungspflicht der Beklagten auch nicht zu vermuten. Falls die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zu einer Vollzeittätigkeit zur Vermeidung einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht willens und imstande wäre, hätte sie Nachteile durch eine sog. Doppelversicherung in der Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien ohnehin dadurch vermeiden können, dass sie - nunmehr in Kenntnis der Rechtslage - eine Vollzeitbeschäftigung aufnimmt.

44

bb) Unabhängig davon erstreckt sich eine Haftung der Beklagten auch im Falle einer falschen Auskunft nach dem Schutzzweck der verletzten Pflicht jedenfalls nicht auf etwaige künftige Nachteile der Klägerin, die dadurch eintreten, dass sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien ein neues Teilzeitarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber mit gesetzlicher Krankenversicherungspflicht eingeht.

45

(1) Der Grundsatz, dass der Haftungsumfang bzw. die Schadenszurechnung durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht begrenzt wird, gilt für alle Schadensersatzansprüche, insbesondere auch bei einer Verletzung von Auskunftspflichten im Rahmen vorvertraglicher Schuldverhältnisse (BGH 03. Dezember 1991 - XI ZR 300/90 - NJW 1992, 555; Palandt BGB 69. Aufl. Vorb v § 249 Rn. 30). Danach gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte. Das trifft nicht nur für den Bereich des Deliktsrechts, sondern auch im Vertragsrecht zu. Auch hier muss der Schaden nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist und bestimmt war (BGH 03. Dezember 1991 - XI ZR 300/90 - NJW 1992, 555, zu III 3 der Gründe; Palandt BGB 69. Aufl. Vorb v § 249 Rn. 29, 30). Bei einer Verletzung von Beratungs-, Aufklärungs- und Auskunftspflichten entscheidet hiernach ebenfalls der Schutzzweck über den Haftungsumfang. Maßgeblich hierfür ist, ob eine umfassende Beratung bzw. Aufklärung über alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte geschuldet war oder lediglich im Rahmen der Vertragverhandlungen die Verpflichtung bestand, die erbetene Auskunft über eine konkrete Einzelfrage, die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Vertragsschluss stand, richtig zu erteilen (vgl. hierzu BGH 03. Dezember 1991 - XI ZR 300/90 - NJW 1992, 555, zu III 4 a und b der Gründe; Palandt BGB 69. Aufl. Vorb v § 249 Rn. 30).

46

(2) Im Rahmen der Vertragsverhandlungen der Parteien über den Abschluss des beabsichtigten Teilzeitvertrages beschränkte sich die Pflicht der Beklagten darauf, die von der Klägerin konkret gestellte Frage, ob sie bei der von ihr beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung bei der Beklagten von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit ist, nicht falsch zu beantworten. Eine umfassende Beratung der Klägerin über alle in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkte war von der Beklagten hingegen nicht geschuldet und auch nicht übernommen worden. Die von der Beklagten erteilte Auskunft bezweckte nach den Umständen nicht mehr, als der Klägerin die Gewissheit zu verschaffen, die Teilzeitbeschäftigung bei der Beklagten ohne Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben zu können. Insbesondere hatte die Beklagte die Klägerin nicht dahingehend zu beraten, auf welche Weise sie sozialversicherungsrechtlich auf Dauer eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht erreichen kann. Die Beklagte hat der Klägerin für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien - trotz der für sie bestehenden gesetzlichen Krankenversicherungspflicht - den in § 6 des Arbeitsvertrages vorgesehenen Zuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt und keine Abzüge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vorgenommen, sondern auch den Arbeitnehmeranteil der Klägerin übernommen. Damit hat die Beklagte den Zustand hergestellt, auf dessen Bestehen die Klägerin aufgrund der ihr erteilten Auskunft vertraut hat. Die Pflicht der Beklagten zur Erteilung einer richtigen Auskunft bezog sich auf eine konkrete Einzelfrage im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Abschluss eines Teilzeitvertrages zwischen den Parteien und war darauf beschränkt, Nachteile zu verhindern, die durch eine "Doppelversicherung" der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Parteien eintreten. Das Risiko etwaiger nachteiliger Auswirkungen, die eine Teilzeitbeschäftigung im Hinblick auf eine von der Klägerin gewünschte dauerhafte Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht haben kann, hat die Beklagte bei wertender Betrachtung mangels umfassender Beratungspflicht nicht zu tragen. Die Beklagte braucht nicht dafür einzustehen, dass die Klägerin auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien eine Teilzeitbeschäftigung ohne gesetzliche Krankenversicherungspflicht ausüben kann. Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, sich ggf. bei einer dafür zuständigen Stelle umfassend über alle sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkte beraten zu lassen.

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2. Danach ist auch der Feststellungsantrag zu 2) unbegründet.

48

Eine Schadenersatzpflicht kann grundsätzlich Rechtsverhältnis iSv. § 256 ZPO und Gegenstand einer darauf gerichteten Feststellungsklage sein. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn - wie hier - auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre (BAG 10. Februar 2003 - 10 AZR 299/02 - NZA 2003, 487, zu II 1 der Gründe).

49

Der Feststellungsantrag zu 2) ist - anknüpfend an den auf den Zeitraum von Januar bis Dezember 2010 bezogenen Leistungsantrag zu 1) - auf Ersatz des zukünftigen materiellen Schadens der Klägerin gerichtet, der ihr infolge der falschen Auskunft der Beklagten zur Verpflichtung ihrer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht.

50

Gemäß den obigen Ausführungen haftet die Beklagte aufgrund der behaupteten falschen Auskunft für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 30. Juni 2010 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für etwaige Nachteile der Klägerin aufgrund einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Deshalb ist der zukunftsbezogene Feststellungsantrag zu 2) ebenfalls unbegründet.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

52

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Okt. 2011 - 3 Sa 311/11

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

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(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

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(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird 1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr.

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(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit,
3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet,
4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12),
5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.