Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Okt. 2012 - 3 Sa 310/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:1016.3SA310.12.0A
bei uns veröffentlicht am16.10.2012

Tenor

Die Klage wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Im Vorprozess der Parteien nahm die Klägerin mit ihrer beim Arbeitsgericht Mainz erhobenen Klage den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 240.000,00 EUR in Anspruch. Das Arbeitsgericht Mainz wies die Klage durch das am 12. Januar 2006 - 2 Ca 3602/03 - verkündete Urteil ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Schadensersatzanspruch in Höhe von 179.000,00 EUR weiterverfolgte, wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24. November 2006 - 8 Sa 165/06 - zurückgewiesen. Das vorgenannte Urteil wurde beiden Parteien am 22. Februar 2007 zugestellt und ist mit Ablauf der einmonatigen Frist für die - nicht eingelegte - Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden.

2

Der Beklagte wurde vom Amtsgericht Koblenz mit Urteil vom 16. Januar 2012 - 2050 Js 2932/04.26 Ls - wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, falscher Verdächtigung, versuchten Betrugs sowie Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Strafurteil, das bzgl. des Beklagten seit dem 26. Januar 2012 rechtskräftig ist, wurde den anwaltlichen Vertretern der Klägerin von der Staatsanwaltschaft Koblenz mit Schreiben vom 01. Juni 2012 übersandt und ist bei diesen am 05. Juni 2012 eingegangen.

3

Mit ihrer am 05. Juli 2012 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Restitutionsklage begehrt die Klägerin die Aufhebung der rechtskräftigen Urteile des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Januar 2006 - 2 Ca 3602/03 - sowie des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2006 - 8 Sa 165/06 - und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 240.000,00 EUR.

4

Die Klägerin trägt vor, durch das Strafurteil sei erwiesen, dass der Beklagte sich der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr strafbar gemacht habe und daher ihr zum Schadensersatz aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 299 Abs. 1, 300 Nr. 1 und 2 StGB in Höhe der überhöhten Rechnungen von 240.000,00 EUR, mindestens aber in Höhe des von ihm erlangten Betrages von 179.000,00 EUR verpflichtet sei. Durch sein wahrheitswidriges Bestreiten im Vorprozess habe sich der Beklagte zudem des Betruges nach § 263 StGB strafbar gemacht, wie ebenfalls im Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 16. Januar 2012 erkannt worden sei. Die im Vorprozess ergangenen Urteile würden daher nach § 580 Nr. 4 ZPO mit der Restitutionsklage angefochten. Auch wenn im Vorprozess unstreitig geworden sei, dass der Beklagte den angeführten Betrag von insgesamt 179.000,00 EUR erhalten habe, seien gleichwohl aufgrund des Vortrags des Beklagten die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr streitig geblieben. Dieses Bestreiten habe dazu geführt, dass das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 24. November 2006 einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB verneint habe. Der Beklagte habe mit seinem Hinweis auf die Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO übersehen, dass diese Vorschrift für die Schadensersatzklage aus § 826 BGB nicht gelte. Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht für die erhobene Klage nicht zuständig sei, werde hilfsweise die Abgabe des Verfahrens an das dann zuständige Arbeitsgericht Mainz beantragt und für diesen Fall die Klage auf § 826 BGB gestützt. Die erhobene Klage sei jedenfalls unter dem rechtlichen Aspekt einer Klage aus § 826 BGB als Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 299 Abs. 1, 300 Nr. 1 und 2 StGB begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 05. Juli 2012 und die Schriftsätze der Klägerin vom 24. Juli 2012 und 30. August 2012 verwiesen.

5

Die Klägerin beantragt,

6

das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2006 - 8 Sa 165/06 - und das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Januar 2006 - 2 Ca 3602/03 - aufzuheben,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 240.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Rechtsstreits Arbeitsgerichts Mainz - 2 Ca 3602/03 - zu zahlen,
und hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mainz abzugeben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er erwidert, die vorliegende Restitutionsklage sei gem. § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO verfristet und dementsprechend abzuweisen. Er widersetze sich dem Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mainz abzugeben. Die Klägerin habe keine "Schadensersatzklage aus § 826 BGB" erhoben und könne im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch keinen allgemein-rechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB verfolgen. Im Übrigen habe die Klägerin auch keinen Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 16. Juli 2012, 17. Juli 2012 und 28. September 2012 verwiesen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist unzulässig.

12

1. Die von der Klägerin erhobene Restitutionsklage hat die in § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO normierte Ausschlussfrist nicht gewahrt.

13

a) Nach § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Restitutionsklage nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft.

14

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2006 - 8 Sa 165/06 -, durch das die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Januar 2006 - 2 Ca 3602/03 - zurückgewiesen worden ist, ist nach der am 22. Februar 2007 erfolgten Urteilszustellung mit Ablauf der einmonatigen Frist (zum 22. März 2007) für die - nicht eingelegte - Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden. Danach hat die erst am 05. Juli 2012 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangene Restitutionsklage die fünfjährige Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht gewahrt, so dass sie gem. § 589 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist.

15

b) Anders als die einmonatige Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO, die gem. § 586 Abs. 2 S. 1 ZPO erst mit Kenntnis der Partei vom Anfechtungsgrund beginnt, greift die fünfjährige Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO unabhängig von der Kenntnis ein.

16

Bei der fünfjährigen Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO handelt es sich um eine absolute Höchstfrist, die auch im Falle des § 580 Nr. 4 ZPO gilt und - ungeachtet einer noch ausstehenden strafrechtlichen Verurteilung (§ 581 ZPO) - ohne jedes Verschulden des Klägers verstreichen kann, etwa weil die Straftat zu spät entdeckt bzw. ein rechtzeitig in Gang gesetztes Strafverfahren nicht vor Fristablauf zum rechtskräftigen Abschluss gebracht wird (BGH 27. März 1968 - VIII ZR 141/65 - BGHZ 50, 115 = NJW 1968, 1275; Zöller ZPO 27. Aufl. § 586 Rn. 15; vgl. auch Eufach0000000031isches OLG 08. November 2005 - 3 U 90/04 - [juris]). Im Streitfall war das Strafverfahren bzgl. des Beklagten bereits seit dem 26. Januar 2012 und damit sogar noch vor Ablauf der Fünfjahresfrist rechtskräftig abgeschlossen. Dass die Klägerin bzw. deren anwaltlicher Vertreter hiervon erst am 05. Juni 2012 Kenntnis erlangt hat, ist unerheblich, weil die Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO unabhängig von der Kenntnis eingreift.

17

c) Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO für die "Schadensersatzklage aus § 826 BGB" nicht gelte, ändert dies nichts daran, dass die von der Klägerin erhobene Restitutionsklage der fünfjährigen Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO auch dann unterliegt, wenn die von der Rechtsprechung des BGH aufgestellten Voraussetzungen für eine Klage aus § 826 BGB erfüllt sein sollten. Nach der Rechtsprechung des BGH gibt § 826 BGB - unabhängig von der Restitutionsklage nach § 580 ZPO - unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, klageweise gegen unrichtige, weil sittenwidrig herbeigeführte oder ausgenutzte rechtskräftige Urteile vorzugehen mit dem Ziel, unter Durchbrechung der Rechtskraft solcher Urteile den vermögensrechtlichen Zustand herzustellen, wie er bei richtiger Entscheidung entstanden wäre (vgl. BGH 27. März 1968 - VIII ZR 141/65 - BGHZ 50, 115 = NJW 1968, 1275). Diese Rechtsprechung geht davon aus, dass die genannten Urteile zunächst Rechtskraft erlangen. Demzufolge kann eine gegen sie gerichtete Restitutionsklage an der fünfjährigen Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO scheitern (BVerwG 08. Juni 1990 - 5 B 41/90 - Rn. 4, [juris]).

18

2. Die beim Landesarbeitsgericht erhobene Klage ist auch insoweit unzulässig, als sie von der Klägerin auf § 826 BGB gestützt worden ist.

19

a) Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ist als Berufungsgericht für die vorliegende Restitutionsklage, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 05. Juli 2012 ausdrücklich als solche erhoben hat, gem. § 584 ZPO ausschließlich zuständig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin über die von ihr erhobene Restitutionsklage hinaus nach ihrer Klagebegründung auch eine Schadensersatzklage aus § 826 BGB erhoben hat, fehlt es jedenfalls an der funktionellen Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts.

20

Die nach der besonderen Regelung in § 584 Abs. 1 ZPO begründete ausschließliche Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts als Berufungsgericht bezieht sich nur auf die vorliegende Restitutionsklage und gilt nicht etwa auch für eine Schadensersatzklage aus § 826 BGB, für die vielmehr das Arbeitsgericht zuständig wäre. Die Restitutionsklage zielt auf die Beseitigung des rechtskräftigen Urteils und die Neuverhandlung der Sache. Nur für den Fall, dass ein Berufungsgericht in der Sache entschieden hat, soll auch für die Wiederaufnahmeklage das Berufungsgericht ausschließlich zuständig sein und etwaige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens im erneuerten Berufungsverfahren beheben. Demgegenüber ist das Ziel einer auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzklage nicht die Aufhebung des Urteils und dessen Ersetzung durch ein neues Urteil, also die Wiedereröffnung des Rechtsstreits. Vielmehr stellt die sachlich-rechtliche Klage aus § 826 BGB den Bestand des Urteils nicht in Frage, sondern räumt lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen die Möglichkeit ein, den durch das bestehende Urteil und seine Rechtsfolgen verursachten Schaden vermögensrechtlich auszugleichen (BGH 27. März 1968 - VIII ZR 141/65 - BGHZ 50, 115 = NJW 1968, 1275). Die sich aus § 584 Abs. 1 ZPO ergebende besondere Zuständigkeit des Berufungsgerichts für die Restitutionsklage kann in Anbetracht ihrer anderen Zielrichtung nicht auf eine Schadensersatzklage aus § 826 BGB erstreckt werden. Dementsprechend fehlt es für eine Schadensersatzklage aus § 826 BGB jedenfalls an der funktionellen Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts(vgl. Eufach0000000031isches OLG 08. November 2005 - 3 U 90/04 - Rn. 40 und 41, [juris]).

21

b) Auch dem hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin auf Abgabe des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Mainz kann nicht entsprochen werden.

22

§ 48 Abs. 1 ArbGG ermöglicht ebenso wie § 281 ZPO keine Verweisung von einem funktionell unzuständigen (Berufungs-)Gericht an das zuständige Gericht (vgl. zu § 281 ZPO: BGH 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95 - NJW-RR 1997, 55; Zöller ZPO 27. Aufl. § 281 Rn. 4). Im Hinblick darauf, dass es für eine Schadensersatzklage an der funktionellen Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts als Berufungsgericht fehlt, kommt eine Verweisung im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. Eufach0000000031isches OLG 08. November 2005 - 3 U 90/04 - Rn. 42, [juris]).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

24

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Tenor Die Restitutionsklage und die hilfsweise auf § 826 BGB gestützte Klage werden als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten dieses Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen,

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

Tenor

Die Restitutionsklage und die hilfsweise auf § 826 BGB gestützte Klage werden als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

1

Mit Urteil des Senats vom 25. August 1998 - 3 U 31/97 - wurde die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des LG Itzehoe, das ihn zur Zahlung von knapp 93.000,00 DM an die Klägerin verurteilt hat, im Wesentlichen zurückgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem der Beklagte seine bei dem Bundesgerichtshof eingelegte Revision mit einem dort am 17. März 1999 eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen hatte.

2

Mit dem vorliegenden Verfahren versucht der Beklagte im Wege der Restitutionsklage die Aufhebung des rechtskräftigen Senatsurteils und Änderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe zu erreichen. Er stützt sich dabei auf § 580 Nr. 4 ZPO. Hilfsweise begehrt er gestützt auf § 826 BGB die Unterlassung weiterer Zwangsvollstreckung und die Titelherausgabe. Die Restitutionsklage ist bei dem Oberlandesgericht am 16. November 2004 eingegangen.

3

Der Beklagte macht in seiner Begründung der Restitutionsklage zunächst geltend, er habe auf das genannte Urteil bislang 10.000,00 DM an die Klägerin gezahlt. Im Übrigen habe er mit einer Vollstreckungsabwehrklage erreichen können, dass die weitere Zwangsvollstreckung der Klägerin für unzulässig erklärt worden sei, solange der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 13. November 2000, durch den die streitgegenständliche titulierte Forderung gepfändet worden sei, bestehe. Der Beklagte legt zwei Schreiben einer Frau C. vor, woraus sich ergibt, dass diese nunmehr aus angeblich abgetretenem Recht ihres Vaters von ihm Zahlung von 82.224,55 DM verlangt und sich ihrerseits mit einer Firma I. wegen der Frage der wirksamen Pfändung der Forderung auseinandersetzt.

4

Hintergrund der Restitutionsklage ist im Übrigen ein zwischenzeitlich durchgeführtes Strafverfahren gegen den Inhaber der Klägerin, zu dem der Beklagte im Rahmen der Begründung seiner Restitutionsklage näher vorträgt. Die Strafakten 203 Js 795/00 StA Lüneburg hat der Senat bei gezogen.

5

Das Strafverfahren wurde aufgrund einer Strafanzeige des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 7. Dezember 1999 in Gang gesetzt. Darin warf der Beklagte dem Inhaber der Klägerin Betrug und Prozessbetrug zu seinen Lasten vor. Er habe ihm nämlich zur Zeit des Kaufvertragsabschlusses zugesichert, dass das fragliche Beregnungsaggregat generalüberholt gewesen sei, wobei es dem Beklagten - für den Inhaber der Klägerin erkennbar - auf eine besonders zuverlässige Beregnungsanlage angekommen sei. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg erhob unter dem 29. August 2000 Anklage gegen den Inhaber der Klägerin (Bl. 126 ff. der Strafakten). Mit Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 21. Februar 2001 (Bl. 161 ff. der Strafakten) wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens zunächst abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Landgericht Lüneburg mit Beschluss vom 25. April 2001 der sofortigen Beschwerde statt und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Uelzen (Bl. 191 ff. der Strafakten).

6

In der Hauptverhandlung vom 15. April 2002 (Bl. 249 der Strafakten) entfernte sich der Angeklagte unerlaubt vor Verlesung der Anklageschrift, nachdem sein Verteidiger nicht erschienen war. Ein darauf ergangener Haftbefehl wurde nicht ausgeführt. In der weiteren Hauptverhandlung vom 5. November 2002 erschien der Inhaber der Klägerin als dortiger Angeklagter mit einem Verteidiger, der erklären musste, ihm sei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Steuerschulden entzogen worden. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung zunächst ausgesetzt. In der Folge entfaltete sich ein längerer Streit um die Frage, ob der fragliche ehemalige Rechtsanwalt den Inhaber der Klägerin verteidigen dürfe. Nachdem diese Frage letztlich durch Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 3. April 2003 zum Nachteil des Inhabers der Klägerin entschieden worden war, teilte dieser einen Tag vor der erneut angesetzten Hauptverhandlung vom 3. Juni 2003 unter Vorlage eines allgemeinärztlichen Attestes mit, er sei akut erkrankt. Eine vom Amtsgericht angeforderte amtsärztliche Stellungnahme vom 25. Juni 2003 ergab, dass der von dem Allgemeinmediziner angeführte Bluthochdruck eine Verhandlungsunfähigkeit für den fraglichen 3. Juni 2003 nicht belegt habe (Bl. 424 ff. der Strafakten). Die Hauptverhandlung wurde dann schließlich am 25. September 2003 vor dem Amtsgericht Uelzen durchgeführt (Protokoll Bl. 444 der Strafakten). Mit Urteil vom gleichen Tag (Bl. 473 ff. der Strafakten) wurde der dortige Angeklagte wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Zur Begründung wurde gestützt auf verschiedene Zeugenaussagen ausgeführt, der Angeklagte habe dem hiesigen Beklagten zu dem verkauften Motor erklärt, es handele sich um ein hundertprozentig generalüberholtes Aggregat, einen zweiten Motor zur Sicherheit hinsichtlich der Beregnungsanlage benötige er nicht. Tatsächlich habe es sich allerdings um einen bereits 1960 gebauten Motor gehandelt, der ab 1989 auf dem Betriebsgelände des Angeklagten unter freiem Himmel gestanden habe und vor dem Verkauf 1991 nicht generalüberholt worden sei.

7

Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte mit dem Ziel des Freispruchs als auch die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe Berufung ein. Die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Lüneburg fand am 9. September 2004 statt (Protokoll Bl. 88 ff. der Strafakten Bd. III). Dort wurde das Verfahren unter Zustimmung von Angeklagtem, Verteidiger und Staatsanwaltschaft gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 € vorläufig eingestellt. Nach Erfüllung dieser Auflage stellte das Landgericht Lüneburg das Verfahren mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 (Bl. 118 der Strafakten Bd. III) endgültig ein.

8

Der Beklagte und Restitutionskläger macht nunmehr geltend: Die Restitutionsklage sei statthaft. Die Fünf-Jahres-Frist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO greife im vorliegenden Fall nicht. Das Datum der Rechtskraft der Entscheidung liege ungeachtet des Rechtskraftvermerks wohl erst später. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Inhaber der Klägerin mutwillig und vorsätzlich das Strafverfahren immer weiter hinausgezögert habe. Deshalb müsse jedenfalls das Gesetz - § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO einschränkend und verfassungskonform angewandt werden. Ggf. müsse die Vereinbarkeit dieses Paragraphen mit dem Grundgesetz vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Der Inhaber der Klägerin habe von Anfang an wegen der expliziten Ankündigung (nämlich des Beklagten im Strafverfahren) exakt mit einem Wiederaufnahmeverfahren rechnen müssen und das Strafverfahren bewusst und gesetzeswidrig verschleppt. Er verdiene deshalb nicht den Schutz des Gesetzes.

9

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage vor. Der Inhaber der Klägerin habe sich nämlich durch Betrug ein objektiv unrichtiges rechtskräftiges Urteil erschlichen. Da das Strafverfahren allerdings aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht bis zu einem rechtskräftigen Urteil durchgeführt worden sei, seien hier die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO gegeben und müsste und könnte der Nachweis des strafbaren Verhaltens in diesem Restitutionsverfahren geführt werden. Der Beklagte habe seinerzeit dem Inhaber der Klägerin deutlich gemacht, dass er eine hundertprozentig sichere Frostschutzberegnungsanlage erwerben wolle. Deswegen habe er aus Sicherheitsgründen zwei voneinander getrennte Beregnungsanlagen erwerben wollen, um keinen Totalausfall zu erleiden, wenn eine Anlage ausfalle. Dies habe der Inhaber der Klägerin dem Beklagten aber ausgeredet und ihm das hier fragliche Aggregat mit dem Bemerken verkauft, es handele sich um ein hundertprozentig sicheres Aggregat, das kaum benutzt und darüber hinaus generalüberholt und insofern neuwertig sei. Diese Zusicherung sei aber falsch gewesen, weil es sich tatsächlich um einen sehr alten, seit längerem im Freien gelagerten und nicht generalüberholten Motor gehandelt habe, was der Inhaber der Klägerin gewusst habe. Zum Beweis stützt sich der Beklagte insbesondere auf verschiedene Zeugen und verweist auf deren eidesstattlichen Versicherungen bzw. Aussagen im Strafverfahren.

10

Der Beklagte ist der Ansicht, dass er sich hilfsweise jedenfalls auf § 826 BGB und die unter Heranziehung dieser Norm von der Rechtsprechung zur Durchbrechung der Rechtskraft entwickelten Grundsätze berufen könne.

11

Der Beklagte beantragt, im Wege des Versäumnisurteils wie folgt zu entscheiden:

12

1. Das rechtskräftige Urteil des Senats vom 25.8.1998 - 3 U 31/97 - aufzuheben;

13

2. auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3.2.1997 - 3 O 31/95 - abzuändern und die Klage der Klägerin abzuweisen;

14

3. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 5.112,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % vom 10.9.1999 bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

15

hilfsweise im Rahmen einer Schadensersatzklage des Beklagten gegen die Klägerin nach § 826 BGB:

16

1. die Klägerin wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 25.8.1998 zu dem Az.: 3 U 31/97 = 3 O 31/95 LG Itzehoe zu unterlassen und den Titel an den Beklagten herauszugeben;

17

2. die Klägerin wird verurteilt, die Löschung der beiden zu eigenen Gunsten in dem Grundbuch des Amtsgerichts Elmshorn zum Geschäftszeichen N. Blatt ... - eingetragenen Sicherungshypotheken über insgesamt 92.924,55 DM zu bewilligen und zu beantragen;

18

3. es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten sämtliche sonstigen materiellen Schäden zu ersetzen, die auf der Zwangsvollstreckung der Klägerin bzw. deren Rechtsnachfolgern aus dem rechtskräftigen Senatsurteil vom 25.8.1998 zu dem AZ.: 3 U 31/97 = 3 O 31/95 LG Itzehoe beruhen;

19

ganz hilfsweise,

20

den Rechtsstreit an das Landgericht Itzehoe zu verweisen.

21

Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Sie hat zuvor schriftsätzlich geltend gemacht:

22

Die Restitutionsklage sei verfristet, weil die Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht gewahrt sei. Auch die Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO sei nicht gewahrt.

23

Eine Durchbrechung der Rechtskraft komme auch nicht nach § 826 BGB in Betracht. Es sei der etwa von Baumbach/Hartmann (ZPO, § 586 Rn. 8) vertretenen Meinung zu folgen, dass nämlich nach Ablauf von fünf Jahren jede Anfechtung unstatthaft sei, auch eine auf § 826 BGB gestützte. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, sei die hilfsweise auf § 826 BGB gestützte Klage jedenfalls keinesfalls im vorliegenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht zulässig. Es fehle an der funktionellen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. Im Rahmen der Klage aus § 826 BGB müsste vor dem Gericht erster Instanz neu geklagt werden. Da es an der funktionellen Zuständigkeit fehle, komme auch nicht die hilfsweise von dem Beklagten beantragte Verweisung der Sache an das Landgericht nach § 281 ZPO in Betracht.

24

Im Übrigen habe sie - die Klägerin bzw. ihr Inhaber - niemanden hinters Licht geführt. Ihr Inhaber habe auch keine Zusicherung im Hinblick auf eine Generalüberholung etc. gegeben, sondern vielmehr lediglich einen werkstattüberprüften gebrauchten, aber sicheren Motor zu einem angemessenen Preis verkauft.

II.

25

Die Restitutionsklage ist verfristet und deshalb nicht zulässig, weshalb sie durch unechtes Versäumnisurteil (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. A. 2005, § 331 Rn. 15) zu verwerfen war (§ 589 I 2 ZPO). Für die hilfsweise erhobene Klage aus § 826 BGB fehlt die funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts, weshalb auch diese Klage zu verwerfen war. Eine Verweisung kommt insoweit nicht in Betracht.

1.

26

Die Restitutionsklage unterliegt einer doppelten Frist. Gemäß § 586 Abs. 1 ZPO ist die Klage zunächst vor Ablauf der Notfrist von einem Monat zu erheben. Diese Frist ist hier noch gewahrt.

27

Die Frist beginnt nach § 586 Abs. 2 S. 1 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Im vorliegenden Fall geht es um eine Restitutionsklage nach § 580 Ziff. 4 ZPO. Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil von dem Gegner durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt worden ist. Diese Klage wiederum findet nach § 581 Abs. 1 ZPO aber nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Geht es um die Kenntnis von dem Restitutionsgrund als maßgeblichem Fristbeginn für die genannte Monatsfrist, dann muss also in dem Falle der §§ 580 Nr. 4, 581 Abs. 1 ZPO in erster Linie nach der Rechtskraft der Verurteilung wegen der Straftat gefragt werden. Im vorliegenden Fall ist es zu einem rechtskräftigen Strafurteil aber deshalb nicht gekommen, weil das Verfahren in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Lüneburg vorläufig unter einer Auflage nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Die endgültige Einstellung ist dann jedoch erst nach Erfüllung der Auflage durch den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 14. Oktober 2004 (Bl. 118 der Strafakten) erfolgt.

28

Erst mit dieser Entscheidung stand fest, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Inhabers der Klägerin aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht kommen würde und mithin der Fall des § 581 Abs. 1, 2. Alt. ZPO vorlag (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 581 Rn. 8).

29

Wird die Einstellung unter Auflage nach § 153 a StPO ausgesprochen, ist die Restitutionsklage erst zulässig, wenn die Auflage erfüllt worden ist (Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 581 Rn. 4). Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass der Beklagte vor der endgültigen Einstellung des Strafverfahrens durch Beschluss vom 14. Oktober 2004 Kenntnis von der Zahlung der 300,00 € durch den Inhaber der Klägerin und damit der Erfüllung der Auflage gehabt hat. Der Inhaber der Klägerin hat die Zahlung der 300,00 € mit Anwaltsschriftsatz vom 21. September 2004 dem Landgericht mitgeteilt (Bl. 110 der Strafakte Bd. III). Auf der Rückseite dieses Schreibens ist gerade nicht verfügt worden, dass der dort erwähnte Anwalt des Beklagten eine Ablichtung auch dieses Schreibens erhalten sollte. Der Anwalt des Beklagten hat dann unter dem 28. September 2004 (Bl. 112 der Strafakte) angefragt, ob der Inhaber der Klägerin den Geldbetrag an die Landeskasse gezahlt habe. Daraufhin ist zunächst keine Antwort verfügt worden. Der Anwalt des Beklagten hat unter dem 12. Oktober 2004 (Bl. 115 der Strafakte) erneut nachgefragt und wiederum keine unmittelbare Antwort erhalten. Vor dem 14. Oktober 2004 ist eine Benachrichtigung des Beklagten deshalb nicht ersichtlich.

30

Der Beklagte trägt selbst vor, er sei dann am 14. Oktober 2004 telefonisch von der Geschäftsstelle der Strafkammer über die endgültige Einstellung und die Zahlung des Inhabers der Klägerin informiert worden. Dies habe er seinem Anwalt am 15. Oktober 2004 mitgeteilt. Dann aber lief die fragliche Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO am Montag, dem 15. November 2004, ab. Die Restitutionsklage ist hier per Fax an diesem Tag wenige Minuten vor Mitternacht eingegangen. Das Fax ist - wie auf allen Seiten oben und unten jeweils erkennbar tatsächlich insgesamt noch am 15. November 2004 bei dem Oberlandesgericht vollständig empfangen worden.

2.

31

Die weitere Frist des § 586 Abs. 2 S. ZPO ist dagegen nicht gewahrt. Nach dieser Norm ist die Restitutionsklage nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft.

32

Das vom Senat weitgehend bestätigte Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3. Februar 1997 ist mit der Rücknahme der Revision durch den Beklagten (Faxeingang beim Bundesgerichtshof am 17. März 1999) mit diesem Tag - also dem 17. März 1999 - formell rechtskräftig geworden (vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 705 Rn. 8 f.). Die Restitutionsklage ist mehr als 5 ½ Jahre später bei dem Oberlandesgericht eingegangen, sodass die Frist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht gewahrt ist.

33

Allerdings ist die fünfjährige Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 oft als zu kurz kritisiert worden. Nicht selten liegt gerade der hier fragliche Fall vor, dass sich ein Strafverfahren aus Gründen, die der Betroffene nicht in der Hand hat und auch nicht steuern kann, erheblich herauszögert und eine als Restitutionsgrund maßgebliche strafrechtliche Verurteilung erst nach Ablauf dieser Ausschlussfrist von fünf Jahren erreicht wird. Vorschlägen in Richtung auf eine Verlängerung dieser Frist bereits ursprünglich war von den Gesetzesverfassern eine Zehnjahresfrist vorgesehen worden - ist der Gesetzgeber aber in der Folgezeit (vgl. dazu MüKo zur ZPO/Braun, 2. Aufl. 2000, § 586 Rn. 2 m. w. N.) und auch mit der jüngsten Reform von 2002 nicht gefolgt.

34

Vor diesem Hintergrund gibt es in Rechtsprechung und Literatur verschiedene Ansätze, gerade in einem Fall wie dem vorliegenden die Härte der Ausschlussfrist zu korrigieren. Grunsky ist etwa der Ansicht, im Hinblick auf ein sich hinstreckendes Strafverfahren müsse es trotz des entgegenstehenden Wortlautes von § 581 Abs. 1 ZPO zulässig sein, eine Restitutionsklage unter Wahrung der Fünfjahresfrist aus § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO schon dann anhängig zu machen, wenn ein Strafurteil zwar schon ergangen, dieses aber noch nicht rechtskräftig sei. In entsprechender Anwendung von § 149 ZPO müsse dann das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Auf diese Weise könne der Verlust der Wiederaufnahmemöglichkeit wegen des drohenden Ablaufs der Fünfjahresfrist umgangen werden (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 581 Rn. 2 und § 586 Rn. 10). Diesen - in der Rechtsprechung bislang ohnehin nicht anerkannten - Weg ist der Beklagte nach dem Strafurteil des Amtsgerichts Uelzen nicht gegangen, das noch deutlich vor Ablauf der Fünfjahresfrist vorlag.

35

Mit durchaus beachtlichen Argumenten wird von zwei Stimmen der Rechtswissenschaft vorgeschlagen, § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO teleologisch eingeschränkt auszulegen und jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn aus dem Urteil - wie hier - noch vollstreckt werden kann und der Wiederaufnahmegrund erst nach Ablauf von fünf Jahren entstanden ist. Hingewiesen wird darauf, dass ohnehin die Angemessenheit der Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO bereits im Gesetzgebungsverfahren kritisiert worden sei. Wo es nur um die Verteidigung dagegen gehe, dass sich der Gegner aufgrund eines materiell falschen Titels staatlicher Hilfe bediene - also im Fall der Vollstreckung aus dem Urteil auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist, könne die Norm nach Sinn und Zweck nicht eingreifen und finde im Wege der teleologischen Reduktion keine Anwendung (MüKo zur ZPO/Braun, a. a. O, § 586 Rn. 4; Smid WuB VII A § 586 ZPO 1.93 - Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf, WM 1992, 1397).

36

Der mit dieser Begründung vorgeschlagenen teleologischen Reduktion, die von anderen Autoren deutlich abgelehnt wird (Musielak, a.a.O. , § 586 Rn. 7; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 586 Rn. 8), vermag der Senat deshalb nicht zu folgen, weil der Bundesgerichtshof gerade auch für diesen Fall ausdrücklich einen anderen Weg verfolgt, nämlich den der richterrechtlichen Rechtskraftdurchbrechung mit Hilfe von § 826 BGB (BGHZ 50, 115, 120 f.).

37

Ist die Möglichkeit der Klage aus § 826 BGB im Grundsatz eröffnet, liegt aber auch auf der Hand, dass die Überlegungen des Beklagten, die verfassungsrechtliche Haltbarkeit der Ausschlussfrist infrage zu stellen oder jedenfalls hier eine Durchbrechung der Fünfjahresfrist aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit stattfinden zu lassen, nicht durchgreifen können. Einzelfallabwägungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben können nicht zu einer Ausdehnung von Fristen des Gesetzgebers durch die Rechtsprechung führen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; zustimmend Smid, a.a.O.). Betrachtet man im vorliegenden Fall den Ablauf des Strafverfahrens, so wird deutlich, dass der Inhaber der Klägerin dort seine Rechte recht extensiv genutzt hat und seinerseits sicherlich einiges dazu beigetragen hat, dass sich dieses Verfahren in die Länge gezogen hat. Ob dies allerdings gezielt nur mit dem Ziel der Verfristung einer drohenden Restitutionsklage erfolgte, lässt sich nicht feststellen. Die Ausschöpfung der Verteidigungsrechte im Strafverfahrens allein kann ohnehin nicht dazu führen, hier im Einzelfall die Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO zu durchbrechen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Frist bestehen im übrigen jedenfalls deshalb nicht, weil - wie dies tatsächlich seit langem anerkannt ist gerade auch in Fällen des Fristablaufs nach § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Korrektur durch den Anspruch aus § 826 BGB stattfinden kann.

3.

38

In dem laufenden Verfahren vor dem Senat ist aber auch die hilfsweise erhobene Klage nach § 826 BGB unzulässig.

39

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der grundlegenden Entscheidung BGHZ 50, 115, 120 f., entschieden, dass für die Schadensersatzklage aus § 826 BGB die Frist aus § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht gilt (vgl. auch Zöller/Greger, a.a.O., § 586 Rn. 26). Er hat die Notwendigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft mit Hilfe von § 826 BGB gerade auch unter dem Gesichtspunkt begründet, dass die Frist aus § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO ohne jedes Verschulden des Betroffenen verstreichen kann, weil die maßgebliche Straftat zu spät entdeckt wird und er es ohnehin nicht in der Hand hat, das rechtzeitig in Gang gesetzte Strafverfahren vor Fristablauf zum rechtskräftigen Abschluss zu bringen. Soweit sich die Literatur zu der richterrechtlichen Ausdehnung von § 826 BGB kritisch äußert, wird auch dort teilweise ausdrücklich anerkannt, dass gerade für den vorliegenden Fall des so genannten verjährten Restitutionsgrundes § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Ausnahme gemacht und die Klage aus § 826 BGB zugelassen werden müsse (so insbesondere Zeiss, Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 1997, Rn. 617; vgl. auch Musielak, a.a.O., § 322 Rn. 94).

40

Ist die Klage aus § 826 BGB zur Durchbrechung der Rechtskraft hier also im Grundsatz denkbar, so fehlt es aber doch an der funktionellen Zuständigkeit des Senats. Der Senat wäre für die Restitutionsklage aufgrund der besonderen Regelung in § 584 Abs. 1, 2. Hs. ZPO zuständig. Der Vorstellung des Beklagten, im Falle der Unzulässigkeit der Restitutionsklage sei das Oberlandesgericht dann aber quasi auch als Annex zu dieser Norm - nämlich zu § 584 Abs. 1 ZPO auch für die Klage aus § 826 BGB zuständig, kann nicht gefolgt werden. § 584 ZPO ist eine Sonderregelung der ausschließlichen sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für Restitutionsklagen und als Sonderregelung eng auszulegen. Allein für den besonderen Fall, dass ein Berufungsgericht in der Sache entschieden hat, soll auch für die Wiederaufnahmeklage nur das Berufungsgericht zuständig sein und etwaige Mängel des erstinstanzlichen Urteils dann in einem erneuten Berufungsverfahren beheben (Zöller/Greger, a.a.O., § 584 Rn. 2). Demgegenüber handelt es sich bei der auf § 826 BGB gestützten Klage, durch die gegen die Erschleichung oder sittenwidrige Ausnutzung eines Urteils vorgegangen wird, um ein neues Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand als im Vorprozess (Musielak, a.a.O., § 322 Rn. 93). In dem Verfahren nach § 826 BGB geht es nämlich darum, ob aufgrund eines materiell unrichtigen Titels ein Schaden entstanden ist und deshalb Unterlassung der Zwangsvollstreckung, Herausgabe des Titels und soweit schon vollstreckt worden ist Schadensersatz in Geld verlangt werden kann. Die Restitutionsklage zielt dagegen auf die neue Verhandlung der alten Hauptsache mit dem gleichen Streitgegenstand, soweit sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist (§ 590 Abs. 1 ZPO).

41

Deshalb ist es nicht möglich, die Schadensersatzklage aus § 826 BGB als Annex einer, aus welchen Gründen auch immer, unzulässigen Restitutionsklage zu sehen und sie der besonderen Zuständigkeitsbestimmung des § 584 ZPO zu unterwerfen. Gilt § 584 ZPO aber nicht, dann besteht ersichtlich keine funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass ihr auf diese Weise nicht eine Instanz genommen werden kann. Auf die weitere Frage, ob einer erneuten Klage aus § 826 BGB die Rechtskraft des Urteils des 7. Zivilsenats vom 20. September 2001 - 7 U 205/00 OLG Schleswig = 3 O 67/00 LG Itzehoe - entgegensteht, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht mehr an.

42

Der Beklagte hat auch mit seinem weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Verweisung der Sache an das Landgericht Itzehoe keinen Erfolg. Allerdings hat das angegangene Gericht auf Antrag durch Beschluss zu verweisen, wenn es aufgrund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit nicht zuständig ist (§ 281 Abs. 1 ZPO). Hier fehlt es aber nicht an der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit, vielmehr ist die funktionelle Zuständigkeit nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Verweisung trotz entsprechenden Antrages an das zuständige Gericht nicht in Betracht kommt, wenn ein Rechtsmittel bei einem funktionell unzuständigen Gericht eingelegt wird. In diesen Fällen soll sowohl die unmittelbare als auch die entsprechende Anwendung von § 281 ZPO ausscheiden und ist das Rechtsmittel vielmehr als unzulässig zu verwerfen (BGH VersR 1996, 1390 f.; Zöller/Greger, § 281 Rn. 4). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat auch für die vorliegende Fallkonstellation.

43

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.


(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.

(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.

(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.

(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Tenor

Die Restitutionsklage und die hilfsweise auf § 826 BGB gestützte Klage werden als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

1

Mit Urteil des Senats vom 25. August 1998 - 3 U 31/97 - wurde die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des LG Itzehoe, das ihn zur Zahlung von knapp 93.000,00 DM an die Klägerin verurteilt hat, im Wesentlichen zurückgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem der Beklagte seine bei dem Bundesgerichtshof eingelegte Revision mit einem dort am 17. März 1999 eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen hatte.

2

Mit dem vorliegenden Verfahren versucht der Beklagte im Wege der Restitutionsklage die Aufhebung des rechtskräftigen Senatsurteils und Änderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe zu erreichen. Er stützt sich dabei auf § 580 Nr. 4 ZPO. Hilfsweise begehrt er gestützt auf § 826 BGB die Unterlassung weiterer Zwangsvollstreckung und die Titelherausgabe. Die Restitutionsklage ist bei dem Oberlandesgericht am 16. November 2004 eingegangen.

3

Der Beklagte macht in seiner Begründung der Restitutionsklage zunächst geltend, er habe auf das genannte Urteil bislang 10.000,00 DM an die Klägerin gezahlt. Im Übrigen habe er mit einer Vollstreckungsabwehrklage erreichen können, dass die weitere Zwangsvollstreckung der Klägerin für unzulässig erklärt worden sei, solange der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 13. November 2000, durch den die streitgegenständliche titulierte Forderung gepfändet worden sei, bestehe. Der Beklagte legt zwei Schreiben einer Frau C. vor, woraus sich ergibt, dass diese nunmehr aus angeblich abgetretenem Recht ihres Vaters von ihm Zahlung von 82.224,55 DM verlangt und sich ihrerseits mit einer Firma I. wegen der Frage der wirksamen Pfändung der Forderung auseinandersetzt.

4

Hintergrund der Restitutionsklage ist im Übrigen ein zwischenzeitlich durchgeführtes Strafverfahren gegen den Inhaber der Klägerin, zu dem der Beklagte im Rahmen der Begründung seiner Restitutionsklage näher vorträgt. Die Strafakten 203 Js 795/00 StA Lüneburg hat der Senat bei gezogen.

5

Das Strafverfahren wurde aufgrund einer Strafanzeige des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 7. Dezember 1999 in Gang gesetzt. Darin warf der Beklagte dem Inhaber der Klägerin Betrug und Prozessbetrug zu seinen Lasten vor. Er habe ihm nämlich zur Zeit des Kaufvertragsabschlusses zugesichert, dass das fragliche Beregnungsaggregat generalüberholt gewesen sei, wobei es dem Beklagten - für den Inhaber der Klägerin erkennbar - auf eine besonders zuverlässige Beregnungsanlage angekommen sei. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg erhob unter dem 29. August 2000 Anklage gegen den Inhaber der Klägerin (Bl. 126 ff. der Strafakten). Mit Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 21. Februar 2001 (Bl. 161 ff. der Strafakten) wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens zunächst abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Landgericht Lüneburg mit Beschluss vom 25. April 2001 der sofortigen Beschwerde statt und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Uelzen (Bl. 191 ff. der Strafakten).

6

In der Hauptverhandlung vom 15. April 2002 (Bl. 249 der Strafakten) entfernte sich der Angeklagte unerlaubt vor Verlesung der Anklageschrift, nachdem sein Verteidiger nicht erschienen war. Ein darauf ergangener Haftbefehl wurde nicht ausgeführt. In der weiteren Hauptverhandlung vom 5. November 2002 erschien der Inhaber der Klägerin als dortiger Angeklagter mit einem Verteidiger, der erklären musste, ihm sei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Steuerschulden entzogen worden. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung zunächst ausgesetzt. In der Folge entfaltete sich ein längerer Streit um die Frage, ob der fragliche ehemalige Rechtsanwalt den Inhaber der Klägerin verteidigen dürfe. Nachdem diese Frage letztlich durch Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 3. April 2003 zum Nachteil des Inhabers der Klägerin entschieden worden war, teilte dieser einen Tag vor der erneut angesetzten Hauptverhandlung vom 3. Juni 2003 unter Vorlage eines allgemeinärztlichen Attestes mit, er sei akut erkrankt. Eine vom Amtsgericht angeforderte amtsärztliche Stellungnahme vom 25. Juni 2003 ergab, dass der von dem Allgemeinmediziner angeführte Bluthochdruck eine Verhandlungsunfähigkeit für den fraglichen 3. Juni 2003 nicht belegt habe (Bl. 424 ff. der Strafakten). Die Hauptverhandlung wurde dann schließlich am 25. September 2003 vor dem Amtsgericht Uelzen durchgeführt (Protokoll Bl. 444 der Strafakten). Mit Urteil vom gleichen Tag (Bl. 473 ff. der Strafakten) wurde der dortige Angeklagte wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Zur Begründung wurde gestützt auf verschiedene Zeugenaussagen ausgeführt, der Angeklagte habe dem hiesigen Beklagten zu dem verkauften Motor erklärt, es handele sich um ein hundertprozentig generalüberholtes Aggregat, einen zweiten Motor zur Sicherheit hinsichtlich der Beregnungsanlage benötige er nicht. Tatsächlich habe es sich allerdings um einen bereits 1960 gebauten Motor gehandelt, der ab 1989 auf dem Betriebsgelände des Angeklagten unter freiem Himmel gestanden habe und vor dem Verkauf 1991 nicht generalüberholt worden sei.

7

Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte mit dem Ziel des Freispruchs als auch die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe Berufung ein. Die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Lüneburg fand am 9. September 2004 statt (Protokoll Bl. 88 ff. der Strafakten Bd. III). Dort wurde das Verfahren unter Zustimmung von Angeklagtem, Verteidiger und Staatsanwaltschaft gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 € vorläufig eingestellt. Nach Erfüllung dieser Auflage stellte das Landgericht Lüneburg das Verfahren mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 (Bl. 118 der Strafakten Bd. III) endgültig ein.

8

Der Beklagte und Restitutionskläger macht nunmehr geltend: Die Restitutionsklage sei statthaft. Die Fünf-Jahres-Frist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO greife im vorliegenden Fall nicht. Das Datum der Rechtskraft der Entscheidung liege ungeachtet des Rechtskraftvermerks wohl erst später. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Inhaber der Klägerin mutwillig und vorsätzlich das Strafverfahren immer weiter hinausgezögert habe. Deshalb müsse jedenfalls das Gesetz - § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO einschränkend und verfassungskonform angewandt werden. Ggf. müsse die Vereinbarkeit dieses Paragraphen mit dem Grundgesetz vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Der Inhaber der Klägerin habe von Anfang an wegen der expliziten Ankündigung (nämlich des Beklagten im Strafverfahren) exakt mit einem Wiederaufnahmeverfahren rechnen müssen und das Strafverfahren bewusst und gesetzeswidrig verschleppt. Er verdiene deshalb nicht den Schutz des Gesetzes.

9

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage vor. Der Inhaber der Klägerin habe sich nämlich durch Betrug ein objektiv unrichtiges rechtskräftiges Urteil erschlichen. Da das Strafverfahren allerdings aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht bis zu einem rechtskräftigen Urteil durchgeführt worden sei, seien hier die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO gegeben und müsste und könnte der Nachweis des strafbaren Verhaltens in diesem Restitutionsverfahren geführt werden. Der Beklagte habe seinerzeit dem Inhaber der Klägerin deutlich gemacht, dass er eine hundertprozentig sichere Frostschutzberegnungsanlage erwerben wolle. Deswegen habe er aus Sicherheitsgründen zwei voneinander getrennte Beregnungsanlagen erwerben wollen, um keinen Totalausfall zu erleiden, wenn eine Anlage ausfalle. Dies habe der Inhaber der Klägerin dem Beklagten aber ausgeredet und ihm das hier fragliche Aggregat mit dem Bemerken verkauft, es handele sich um ein hundertprozentig sicheres Aggregat, das kaum benutzt und darüber hinaus generalüberholt und insofern neuwertig sei. Diese Zusicherung sei aber falsch gewesen, weil es sich tatsächlich um einen sehr alten, seit längerem im Freien gelagerten und nicht generalüberholten Motor gehandelt habe, was der Inhaber der Klägerin gewusst habe. Zum Beweis stützt sich der Beklagte insbesondere auf verschiedene Zeugen und verweist auf deren eidesstattlichen Versicherungen bzw. Aussagen im Strafverfahren.

10

Der Beklagte ist der Ansicht, dass er sich hilfsweise jedenfalls auf § 826 BGB und die unter Heranziehung dieser Norm von der Rechtsprechung zur Durchbrechung der Rechtskraft entwickelten Grundsätze berufen könne.

11

Der Beklagte beantragt, im Wege des Versäumnisurteils wie folgt zu entscheiden:

12

1. Das rechtskräftige Urteil des Senats vom 25.8.1998 - 3 U 31/97 - aufzuheben;

13

2. auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3.2.1997 - 3 O 31/95 - abzuändern und die Klage der Klägerin abzuweisen;

14

3. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 5.112,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % vom 10.9.1999 bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

15

hilfsweise im Rahmen einer Schadensersatzklage des Beklagten gegen die Klägerin nach § 826 BGB:

16

1. die Klägerin wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 25.8.1998 zu dem Az.: 3 U 31/97 = 3 O 31/95 LG Itzehoe zu unterlassen und den Titel an den Beklagten herauszugeben;

17

2. die Klägerin wird verurteilt, die Löschung der beiden zu eigenen Gunsten in dem Grundbuch des Amtsgerichts Elmshorn zum Geschäftszeichen N. Blatt ... - eingetragenen Sicherungshypotheken über insgesamt 92.924,55 DM zu bewilligen und zu beantragen;

18

3. es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten sämtliche sonstigen materiellen Schäden zu ersetzen, die auf der Zwangsvollstreckung der Klägerin bzw. deren Rechtsnachfolgern aus dem rechtskräftigen Senatsurteil vom 25.8.1998 zu dem AZ.: 3 U 31/97 = 3 O 31/95 LG Itzehoe beruhen;

19

ganz hilfsweise,

20

den Rechtsstreit an das Landgericht Itzehoe zu verweisen.

21

Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Sie hat zuvor schriftsätzlich geltend gemacht:

22

Die Restitutionsklage sei verfristet, weil die Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht gewahrt sei. Auch die Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO sei nicht gewahrt.

23

Eine Durchbrechung der Rechtskraft komme auch nicht nach § 826 BGB in Betracht. Es sei der etwa von Baumbach/Hartmann (ZPO, § 586 Rn. 8) vertretenen Meinung zu folgen, dass nämlich nach Ablauf von fünf Jahren jede Anfechtung unstatthaft sei, auch eine auf § 826 BGB gestützte. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, sei die hilfsweise auf § 826 BGB gestützte Klage jedenfalls keinesfalls im vorliegenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht zulässig. Es fehle an der funktionellen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. Im Rahmen der Klage aus § 826 BGB müsste vor dem Gericht erster Instanz neu geklagt werden. Da es an der funktionellen Zuständigkeit fehle, komme auch nicht die hilfsweise von dem Beklagten beantragte Verweisung der Sache an das Landgericht nach § 281 ZPO in Betracht.

24

Im Übrigen habe sie - die Klägerin bzw. ihr Inhaber - niemanden hinters Licht geführt. Ihr Inhaber habe auch keine Zusicherung im Hinblick auf eine Generalüberholung etc. gegeben, sondern vielmehr lediglich einen werkstattüberprüften gebrauchten, aber sicheren Motor zu einem angemessenen Preis verkauft.

II.

25

Die Restitutionsklage ist verfristet und deshalb nicht zulässig, weshalb sie durch unechtes Versäumnisurteil (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. A. 2005, § 331 Rn. 15) zu verwerfen war (§ 589 I 2 ZPO). Für die hilfsweise erhobene Klage aus § 826 BGB fehlt die funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts, weshalb auch diese Klage zu verwerfen war. Eine Verweisung kommt insoweit nicht in Betracht.

1.

26

Die Restitutionsklage unterliegt einer doppelten Frist. Gemäß § 586 Abs. 1 ZPO ist die Klage zunächst vor Ablauf der Notfrist von einem Monat zu erheben. Diese Frist ist hier noch gewahrt.

27

Die Frist beginnt nach § 586 Abs. 2 S. 1 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Im vorliegenden Fall geht es um eine Restitutionsklage nach § 580 Ziff. 4 ZPO. Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil von dem Gegner durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt worden ist. Diese Klage wiederum findet nach § 581 Abs. 1 ZPO aber nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Geht es um die Kenntnis von dem Restitutionsgrund als maßgeblichem Fristbeginn für die genannte Monatsfrist, dann muss also in dem Falle der §§ 580 Nr. 4, 581 Abs. 1 ZPO in erster Linie nach der Rechtskraft der Verurteilung wegen der Straftat gefragt werden. Im vorliegenden Fall ist es zu einem rechtskräftigen Strafurteil aber deshalb nicht gekommen, weil das Verfahren in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Lüneburg vorläufig unter einer Auflage nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Die endgültige Einstellung ist dann jedoch erst nach Erfüllung der Auflage durch den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 14. Oktober 2004 (Bl. 118 der Strafakten) erfolgt.

28

Erst mit dieser Entscheidung stand fest, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Inhabers der Klägerin aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht kommen würde und mithin der Fall des § 581 Abs. 1, 2. Alt. ZPO vorlag (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 581 Rn. 8).

29

Wird die Einstellung unter Auflage nach § 153 a StPO ausgesprochen, ist die Restitutionsklage erst zulässig, wenn die Auflage erfüllt worden ist (Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 581 Rn. 4). Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass der Beklagte vor der endgültigen Einstellung des Strafverfahrens durch Beschluss vom 14. Oktober 2004 Kenntnis von der Zahlung der 300,00 € durch den Inhaber der Klägerin und damit der Erfüllung der Auflage gehabt hat. Der Inhaber der Klägerin hat die Zahlung der 300,00 € mit Anwaltsschriftsatz vom 21. September 2004 dem Landgericht mitgeteilt (Bl. 110 der Strafakte Bd. III). Auf der Rückseite dieses Schreibens ist gerade nicht verfügt worden, dass der dort erwähnte Anwalt des Beklagten eine Ablichtung auch dieses Schreibens erhalten sollte. Der Anwalt des Beklagten hat dann unter dem 28. September 2004 (Bl. 112 der Strafakte) angefragt, ob der Inhaber der Klägerin den Geldbetrag an die Landeskasse gezahlt habe. Daraufhin ist zunächst keine Antwort verfügt worden. Der Anwalt des Beklagten hat unter dem 12. Oktober 2004 (Bl. 115 der Strafakte) erneut nachgefragt und wiederum keine unmittelbare Antwort erhalten. Vor dem 14. Oktober 2004 ist eine Benachrichtigung des Beklagten deshalb nicht ersichtlich.

30

Der Beklagte trägt selbst vor, er sei dann am 14. Oktober 2004 telefonisch von der Geschäftsstelle der Strafkammer über die endgültige Einstellung und die Zahlung des Inhabers der Klägerin informiert worden. Dies habe er seinem Anwalt am 15. Oktober 2004 mitgeteilt. Dann aber lief die fragliche Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO am Montag, dem 15. November 2004, ab. Die Restitutionsklage ist hier per Fax an diesem Tag wenige Minuten vor Mitternacht eingegangen. Das Fax ist - wie auf allen Seiten oben und unten jeweils erkennbar tatsächlich insgesamt noch am 15. November 2004 bei dem Oberlandesgericht vollständig empfangen worden.

2.

31

Die weitere Frist des § 586 Abs. 2 S. ZPO ist dagegen nicht gewahrt. Nach dieser Norm ist die Restitutionsklage nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft.

32

Das vom Senat weitgehend bestätigte Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3. Februar 1997 ist mit der Rücknahme der Revision durch den Beklagten (Faxeingang beim Bundesgerichtshof am 17. März 1999) mit diesem Tag - also dem 17. März 1999 - formell rechtskräftig geworden (vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 705 Rn. 8 f.). Die Restitutionsklage ist mehr als 5 ½ Jahre später bei dem Oberlandesgericht eingegangen, sodass die Frist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht gewahrt ist.

33

Allerdings ist die fünfjährige Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 oft als zu kurz kritisiert worden. Nicht selten liegt gerade der hier fragliche Fall vor, dass sich ein Strafverfahren aus Gründen, die der Betroffene nicht in der Hand hat und auch nicht steuern kann, erheblich herauszögert und eine als Restitutionsgrund maßgebliche strafrechtliche Verurteilung erst nach Ablauf dieser Ausschlussfrist von fünf Jahren erreicht wird. Vorschlägen in Richtung auf eine Verlängerung dieser Frist bereits ursprünglich war von den Gesetzesverfassern eine Zehnjahresfrist vorgesehen worden - ist der Gesetzgeber aber in der Folgezeit (vgl. dazu MüKo zur ZPO/Braun, 2. Aufl. 2000, § 586 Rn. 2 m. w. N.) und auch mit der jüngsten Reform von 2002 nicht gefolgt.

34

Vor diesem Hintergrund gibt es in Rechtsprechung und Literatur verschiedene Ansätze, gerade in einem Fall wie dem vorliegenden die Härte der Ausschlussfrist zu korrigieren. Grunsky ist etwa der Ansicht, im Hinblick auf ein sich hinstreckendes Strafverfahren müsse es trotz des entgegenstehenden Wortlautes von § 581 Abs. 1 ZPO zulässig sein, eine Restitutionsklage unter Wahrung der Fünfjahresfrist aus § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO schon dann anhängig zu machen, wenn ein Strafurteil zwar schon ergangen, dieses aber noch nicht rechtskräftig sei. In entsprechender Anwendung von § 149 ZPO müsse dann das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Auf diese Weise könne der Verlust der Wiederaufnahmemöglichkeit wegen des drohenden Ablaufs der Fünfjahresfrist umgangen werden (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 581 Rn. 2 und § 586 Rn. 10). Diesen - in der Rechtsprechung bislang ohnehin nicht anerkannten - Weg ist der Beklagte nach dem Strafurteil des Amtsgerichts Uelzen nicht gegangen, das noch deutlich vor Ablauf der Fünfjahresfrist vorlag.

35

Mit durchaus beachtlichen Argumenten wird von zwei Stimmen der Rechtswissenschaft vorgeschlagen, § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO teleologisch eingeschränkt auszulegen und jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn aus dem Urteil - wie hier - noch vollstreckt werden kann und der Wiederaufnahmegrund erst nach Ablauf von fünf Jahren entstanden ist. Hingewiesen wird darauf, dass ohnehin die Angemessenheit der Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO bereits im Gesetzgebungsverfahren kritisiert worden sei. Wo es nur um die Verteidigung dagegen gehe, dass sich der Gegner aufgrund eines materiell falschen Titels staatlicher Hilfe bediene - also im Fall der Vollstreckung aus dem Urteil auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist, könne die Norm nach Sinn und Zweck nicht eingreifen und finde im Wege der teleologischen Reduktion keine Anwendung (MüKo zur ZPO/Braun, a. a. O, § 586 Rn. 4; Smid WuB VII A § 586 ZPO 1.93 - Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf, WM 1992, 1397).

36

Der mit dieser Begründung vorgeschlagenen teleologischen Reduktion, die von anderen Autoren deutlich abgelehnt wird (Musielak, a.a.O. , § 586 Rn. 7; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 586 Rn. 8), vermag der Senat deshalb nicht zu folgen, weil der Bundesgerichtshof gerade auch für diesen Fall ausdrücklich einen anderen Weg verfolgt, nämlich den der richterrechtlichen Rechtskraftdurchbrechung mit Hilfe von § 826 BGB (BGHZ 50, 115, 120 f.).

37

Ist die Möglichkeit der Klage aus § 826 BGB im Grundsatz eröffnet, liegt aber auch auf der Hand, dass die Überlegungen des Beklagten, die verfassungsrechtliche Haltbarkeit der Ausschlussfrist infrage zu stellen oder jedenfalls hier eine Durchbrechung der Fünfjahresfrist aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit stattfinden zu lassen, nicht durchgreifen können. Einzelfallabwägungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben können nicht zu einer Ausdehnung von Fristen des Gesetzgebers durch die Rechtsprechung führen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; zustimmend Smid, a.a.O.). Betrachtet man im vorliegenden Fall den Ablauf des Strafverfahrens, so wird deutlich, dass der Inhaber der Klägerin dort seine Rechte recht extensiv genutzt hat und seinerseits sicherlich einiges dazu beigetragen hat, dass sich dieses Verfahren in die Länge gezogen hat. Ob dies allerdings gezielt nur mit dem Ziel der Verfristung einer drohenden Restitutionsklage erfolgte, lässt sich nicht feststellen. Die Ausschöpfung der Verteidigungsrechte im Strafverfahrens allein kann ohnehin nicht dazu führen, hier im Einzelfall die Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO zu durchbrechen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Frist bestehen im übrigen jedenfalls deshalb nicht, weil - wie dies tatsächlich seit langem anerkannt ist gerade auch in Fällen des Fristablaufs nach § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Korrektur durch den Anspruch aus § 826 BGB stattfinden kann.

3.

38

In dem laufenden Verfahren vor dem Senat ist aber auch die hilfsweise erhobene Klage nach § 826 BGB unzulässig.

39

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der grundlegenden Entscheidung BGHZ 50, 115, 120 f., entschieden, dass für die Schadensersatzklage aus § 826 BGB die Frist aus § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht gilt (vgl. auch Zöller/Greger, a.a.O., § 586 Rn. 26). Er hat die Notwendigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft mit Hilfe von § 826 BGB gerade auch unter dem Gesichtspunkt begründet, dass die Frist aus § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO ohne jedes Verschulden des Betroffenen verstreichen kann, weil die maßgebliche Straftat zu spät entdeckt wird und er es ohnehin nicht in der Hand hat, das rechtzeitig in Gang gesetzte Strafverfahren vor Fristablauf zum rechtskräftigen Abschluss zu bringen. Soweit sich die Literatur zu der richterrechtlichen Ausdehnung von § 826 BGB kritisch äußert, wird auch dort teilweise ausdrücklich anerkannt, dass gerade für den vorliegenden Fall des so genannten verjährten Restitutionsgrundes § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Ausnahme gemacht und die Klage aus § 826 BGB zugelassen werden müsse (so insbesondere Zeiss, Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 1997, Rn. 617; vgl. auch Musielak, a.a.O., § 322 Rn. 94).

40

Ist die Klage aus § 826 BGB zur Durchbrechung der Rechtskraft hier also im Grundsatz denkbar, so fehlt es aber doch an der funktionellen Zuständigkeit des Senats. Der Senat wäre für die Restitutionsklage aufgrund der besonderen Regelung in § 584 Abs. 1, 2. Hs. ZPO zuständig. Der Vorstellung des Beklagten, im Falle der Unzulässigkeit der Restitutionsklage sei das Oberlandesgericht dann aber quasi auch als Annex zu dieser Norm - nämlich zu § 584 Abs. 1 ZPO auch für die Klage aus § 826 BGB zuständig, kann nicht gefolgt werden. § 584 ZPO ist eine Sonderregelung der ausschließlichen sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für Restitutionsklagen und als Sonderregelung eng auszulegen. Allein für den besonderen Fall, dass ein Berufungsgericht in der Sache entschieden hat, soll auch für die Wiederaufnahmeklage nur das Berufungsgericht zuständig sein und etwaige Mängel des erstinstanzlichen Urteils dann in einem erneuten Berufungsverfahren beheben (Zöller/Greger, a.a.O., § 584 Rn. 2). Demgegenüber handelt es sich bei der auf § 826 BGB gestützten Klage, durch die gegen die Erschleichung oder sittenwidrige Ausnutzung eines Urteils vorgegangen wird, um ein neues Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand als im Vorprozess (Musielak, a.a.O., § 322 Rn. 93). In dem Verfahren nach § 826 BGB geht es nämlich darum, ob aufgrund eines materiell unrichtigen Titels ein Schaden entstanden ist und deshalb Unterlassung der Zwangsvollstreckung, Herausgabe des Titels und soweit schon vollstreckt worden ist Schadensersatz in Geld verlangt werden kann. Die Restitutionsklage zielt dagegen auf die neue Verhandlung der alten Hauptsache mit dem gleichen Streitgegenstand, soweit sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist (§ 590 Abs. 1 ZPO).

41

Deshalb ist es nicht möglich, die Schadensersatzklage aus § 826 BGB als Annex einer, aus welchen Gründen auch immer, unzulässigen Restitutionsklage zu sehen und sie der besonderen Zuständigkeitsbestimmung des § 584 ZPO zu unterwerfen. Gilt § 584 ZPO aber nicht, dann besteht ersichtlich keine funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass ihr auf diese Weise nicht eine Instanz genommen werden kann. Auf die weitere Frage, ob einer erneuten Klage aus § 826 BGB die Rechtskraft des Urteils des 7. Zivilsenats vom 20. September 2001 - 7 U 205/00 OLG Schleswig = 3 O 67/00 LG Itzehoe - entgegensteht, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht mehr an.

42

Der Beklagte hat auch mit seinem weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Verweisung der Sache an das Landgericht Itzehoe keinen Erfolg. Allerdings hat das angegangene Gericht auf Antrag durch Beschluss zu verweisen, wenn es aufgrund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit nicht zuständig ist (§ 281 Abs. 1 ZPO). Hier fehlt es aber nicht an der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit, vielmehr ist die funktionelle Zuständigkeit nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Verweisung trotz entsprechenden Antrages an das zuständige Gericht nicht in Betracht kommt, wenn ein Rechtsmittel bei einem funktionell unzuständigen Gericht eingelegt wird. In diesen Fällen soll sowohl die unmittelbare als auch die entsprechende Anwendung von § 281 ZPO ausscheiden und ist das Rechtsmittel vielmehr als unzulässig zu verwerfen (BGH VersR 1996, 1390 f.; Zöller/Greger, § 281 Rn. 4). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat auch für die vorliegende Fallkonstellation.

43

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.


(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Tenor

Die Restitutionsklage und die hilfsweise auf § 826 BGB gestützte Klage werden als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

1

Mit Urteil des Senats vom 25. August 1998 - 3 U 31/97 - wurde die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des LG Itzehoe, das ihn zur Zahlung von knapp 93.000,00 DM an die Klägerin verurteilt hat, im Wesentlichen zurückgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem der Beklagte seine bei dem Bundesgerichtshof eingelegte Revision mit einem dort am 17. März 1999 eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen hatte.

2

Mit dem vorliegenden Verfahren versucht der Beklagte im Wege der Restitutionsklage die Aufhebung des rechtskräftigen Senatsurteils und Änderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe zu erreichen. Er stützt sich dabei auf § 580 Nr. 4 ZPO. Hilfsweise begehrt er gestützt auf § 826 BGB die Unterlassung weiterer Zwangsvollstreckung und die Titelherausgabe. Die Restitutionsklage ist bei dem Oberlandesgericht am 16. November 2004 eingegangen.

3

Der Beklagte macht in seiner Begründung der Restitutionsklage zunächst geltend, er habe auf das genannte Urteil bislang 10.000,00 DM an die Klägerin gezahlt. Im Übrigen habe er mit einer Vollstreckungsabwehrklage erreichen können, dass die weitere Zwangsvollstreckung der Klägerin für unzulässig erklärt worden sei, solange der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 13. November 2000, durch den die streitgegenständliche titulierte Forderung gepfändet worden sei, bestehe. Der Beklagte legt zwei Schreiben einer Frau C. vor, woraus sich ergibt, dass diese nunmehr aus angeblich abgetretenem Recht ihres Vaters von ihm Zahlung von 82.224,55 DM verlangt und sich ihrerseits mit einer Firma I. wegen der Frage der wirksamen Pfändung der Forderung auseinandersetzt.

4

Hintergrund der Restitutionsklage ist im Übrigen ein zwischenzeitlich durchgeführtes Strafverfahren gegen den Inhaber der Klägerin, zu dem der Beklagte im Rahmen der Begründung seiner Restitutionsklage näher vorträgt. Die Strafakten 203 Js 795/00 StA Lüneburg hat der Senat bei gezogen.

5

Das Strafverfahren wurde aufgrund einer Strafanzeige des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 7. Dezember 1999 in Gang gesetzt. Darin warf der Beklagte dem Inhaber der Klägerin Betrug und Prozessbetrug zu seinen Lasten vor. Er habe ihm nämlich zur Zeit des Kaufvertragsabschlusses zugesichert, dass das fragliche Beregnungsaggregat generalüberholt gewesen sei, wobei es dem Beklagten - für den Inhaber der Klägerin erkennbar - auf eine besonders zuverlässige Beregnungsanlage angekommen sei. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg erhob unter dem 29. August 2000 Anklage gegen den Inhaber der Klägerin (Bl. 126 ff. der Strafakten). Mit Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 21. Februar 2001 (Bl. 161 ff. der Strafakten) wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens zunächst abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Landgericht Lüneburg mit Beschluss vom 25. April 2001 der sofortigen Beschwerde statt und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Uelzen (Bl. 191 ff. der Strafakten).

6

In der Hauptverhandlung vom 15. April 2002 (Bl. 249 der Strafakten) entfernte sich der Angeklagte unerlaubt vor Verlesung der Anklageschrift, nachdem sein Verteidiger nicht erschienen war. Ein darauf ergangener Haftbefehl wurde nicht ausgeführt. In der weiteren Hauptverhandlung vom 5. November 2002 erschien der Inhaber der Klägerin als dortiger Angeklagter mit einem Verteidiger, der erklären musste, ihm sei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Steuerschulden entzogen worden. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung zunächst ausgesetzt. In der Folge entfaltete sich ein längerer Streit um die Frage, ob der fragliche ehemalige Rechtsanwalt den Inhaber der Klägerin verteidigen dürfe. Nachdem diese Frage letztlich durch Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 3. April 2003 zum Nachteil des Inhabers der Klägerin entschieden worden war, teilte dieser einen Tag vor der erneut angesetzten Hauptverhandlung vom 3. Juni 2003 unter Vorlage eines allgemeinärztlichen Attestes mit, er sei akut erkrankt. Eine vom Amtsgericht angeforderte amtsärztliche Stellungnahme vom 25. Juni 2003 ergab, dass der von dem Allgemeinmediziner angeführte Bluthochdruck eine Verhandlungsunfähigkeit für den fraglichen 3. Juni 2003 nicht belegt habe (Bl. 424 ff. der Strafakten). Die Hauptverhandlung wurde dann schließlich am 25. September 2003 vor dem Amtsgericht Uelzen durchgeführt (Protokoll Bl. 444 der Strafakten). Mit Urteil vom gleichen Tag (Bl. 473 ff. der Strafakten) wurde der dortige Angeklagte wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Zur Begründung wurde gestützt auf verschiedene Zeugenaussagen ausgeführt, der Angeklagte habe dem hiesigen Beklagten zu dem verkauften Motor erklärt, es handele sich um ein hundertprozentig generalüberholtes Aggregat, einen zweiten Motor zur Sicherheit hinsichtlich der Beregnungsanlage benötige er nicht. Tatsächlich habe es sich allerdings um einen bereits 1960 gebauten Motor gehandelt, der ab 1989 auf dem Betriebsgelände des Angeklagten unter freiem Himmel gestanden habe und vor dem Verkauf 1991 nicht generalüberholt worden sei.

7

Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte mit dem Ziel des Freispruchs als auch die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe Berufung ein. Die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Lüneburg fand am 9. September 2004 statt (Protokoll Bl. 88 ff. der Strafakten Bd. III). Dort wurde das Verfahren unter Zustimmung von Angeklagtem, Verteidiger und Staatsanwaltschaft gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 € vorläufig eingestellt. Nach Erfüllung dieser Auflage stellte das Landgericht Lüneburg das Verfahren mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 (Bl. 118 der Strafakten Bd. III) endgültig ein.

8

Der Beklagte und Restitutionskläger macht nunmehr geltend: Die Restitutionsklage sei statthaft. Die Fünf-Jahres-Frist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO greife im vorliegenden Fall nicht. Das Datum der Rechtskraft der Entscheidung liege ungeachtet des Rechtskraftvermerks wohl erst später. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Inhaber der Klägerin mutwillig und vorsätzlich das Strafverfahren immer weiter hinausgezögert habe. Deshalb müsse jedenfalls das Gesetz - § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO einschränkend und verfassungskonform angewandt werden. Ggf. müsse die Vereinbarkeit dieses Paragraphen mit dem Grundgesetz vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Der Inhaber der Klägerin habe von Anfang an wegen der expliziten Ankündigung (nämlich des Beklagten im Strafverfahren) exakt mit einem Wiederaufnahmeverfahren rechnen müssen und das Strafverfahren bewusst und gesetzeswidrig verschleppt. Er verdiene deshalb nicht den Schutz des Gesetzes.

9

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage vor. Der Inhaber der Klägerin habe sich nämlich durch Betrug ein objektiv unrichtiges rechtskräftiges Urteil erschlichen. Da das Strafverfahren allerdings aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht bis zu einem rechtskräftigen Urteil durchgeführt worden sei, seien hier die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO gegeben und müsste und könnte der Nachweis des strafbaren Verhaltens in diesem Restitutionsverfahren geführt werden. Der Beklagte habe seinerzeit dem Inhaber der Klägerin deutlich gemacht, dass er eine hundertprozentig sichere Frostschutzberegnungsanlage erwerben wolle. Deswegen habe er aus Sicherheitsgründen zwei voneinander getrennte Beregnungsanlagen erwerben wollen, um keinen Totalausfall zu erleiden, wenn eine Anlage ausfalle. Dies habe der Inhaber der Klägerin dem Beklagten aber ausgeredet und ihm das hier fragliche Aggregat mit dem Bemerken verkauft, es handele sich um ein hundertprozentig sicheres Aggregat, das kaum benutzt und darüber hinaus generalüberholt und insofern neuwertig sei. Diese Zusicherung sei aber falsch gewesen, weil es sich tatsächlich um einen sehr alten, seit längerem im Freien gelagerten und nicht generalüberholten Motor gehandelt habe, was der Inhaber der Klägerin gewusst habe. Zum Beweis stützt sich der Beklagte insbesondere auf verschiedene Zeugen und verweist auf deren eidesstattlichen Versicherungen bzw. Aussagen im Strafverfahren.

10

Der Beklagte ist der Ansicht, dass er sich hilfsweise jedenfalls auf § 826 BGB und die unter Heranziehung dieser Norm von der Rechtsprechung zur Durchbrechung der Rechtskraft entwickelten Grundsätze berufen könne.

11

Der Beklagte beantragt, im Wege des Versäumnisurteils wie folgt zu entscheiden:

12

1. Das rechtskräftige Urteil des Senats vom 25.8.1998 - 3 U 31/97 - aufzuheben;

13

2. auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3.2.1997 - 3 O 31/95 - abzuändern und die Klage der Klägerin abzuweisen;

14

3. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 5.112,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % vom 10.9.1999 bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

15

hilfsweise im Rahmen einer Schadensersatzklage des Beklagten gegen die Klägerin nach § 826 BGB:

16

1. die Klägerin wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 25.8.1998 zu dem Az.: 3 U 31/97 = 3 O 31/95 LG Itzehoe zu unterlassen und den Titel an den Beklagten herauszugeben;

17

2. die Klägerin wird verurteilt, die Löschung der beiden zu eigenen Gunsten in dem Grundbuch des Amtsgerichts Elmshorn zum Geschäftszeichen N. Blatt ... - eingetragenen Sicherungshypotheken über insgesamt 92.924,55 DM zu bewilligen und zu beantragen;

18

3. es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten sämtliche sonstigen materiellen Schäden zu ersetzen, die auf der Zwangsvollstreckung der Klägerin bzw. deren Rechtsnachfolgern aus dem rechtskräftigen Senatsurteil vom 25.8.1998 zu dem AZ.: 3 U 31/97 = 3 O 31/95 LG Itzehoe beruhen;

19

ganz hilfsweise,

20

den Rechtsstreit an das Landgericht Itzehoe zu verweisen.

21

Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Sie hat zuvor schriftsätzlich geltend gemacht:

22

Die Restitutionsklage sei verfristet, weil die Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht gewahrt sei. Auch die Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO sei nicht gewahrt.

23

Eine Durchbrechung der Rechtskraft komme auch nicht nach § 826 BGB in Betracht. Es sei der etwa von Baumbach/Hartmann (ZPO, § 586 Rn. 8) vertretenen Meinung zu folgen, dass nämlich nach Ablauf von fünf Jahren jede Anfechtung unstatthaft sei, auch eine auf § 826 BGB gestützte. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, sei die hilfsweise auf § 826 BGB gestützte Klage jedenfalls keinesfalls im vorliegenden Verfahren vor dem Oberlandesgericht zulässig. Es fehle an der funktionellen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. Im Rahmen der Klage aus § 826 BGB müsste vor dem Gericht erster Instanz neu geklagt werden. Da es an der funktionellen Zuständigkeit fehle, komme auch nicht die hilfsweise von dem Beklagten beantragte Verweisung der Sache an das Landgericht nach § 281 ZPO in Betracht.

24

Im Übrigen habe sie - die Klägerin bzw. ihr Inhaber - niemanden hinters Licht geführt. Ihr Inhaber habe auch keine Zusicherung im Hinblick auf eine Generalüberholung etc. gegeben, sondern vielmehr lediglich einen werkstattüberprüften gebrauchten, aber sicheren Motor zu einem angemessenen Preis verkauft.

II.

25

Die Restitutionsklage ist verfristet und deshalb nicht zulässig, weshalb sie durch unechtes Versäumnisurteil (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. A. 2005, § 331 Rn. 15) zu verwerfen war (§ 589 I 2 ZPO). Für die hilfsweise erhobene Klage aus § 826 BGB fehlt die funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts, weshalb auch diese Klage zu verwerfen war. Eine Verweisung kommt insoweit nicht in Betracht.

1.

26

Die Restitutionsklage unterliegt einer doppelten Frist. Gemäß § 586 Abs. 1 ZPO ist die Klage zunächst vor Ablauf der Notfrist von einem Monat zu erheben. Diese Frist ist hier noch gewahrt.

27

Die Frist beginnt nach § 586 Abs. 2 S. 1 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Im vorliegenden Fall geht es um eine Restitutionsklage nach § 580 Ziff. 4 ZPO. Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil von dem Gegner durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt worden ist. Diese Klage wiederum findet nach § 581 Abs. 1 ZPO aber nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Geht es um die Kenntnis von dem Restitutionsgrund als maßgeblichem Fristbeginn für die genannte Monatsfrist, dann muss also in dem Falle der §§ 580 Nr. 4, 581 Abs. 1 ZPO in erster Linie nach der Rechtskraft der Verurteilung wegen der Straftat gefragt werden. Im vorliegenden Fall ist es zu einem rechtskräftigen Strafurteil aber deshalb nicht gekommen, weil das Verfahren in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Lüneburg vorläufig unter einer Auflage nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Die endgültige Einstellung ist dann jedoch erst nach Erfüllung der Auflage durch den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 14. Oktober 2004 (Bl. 118 der Strafakten) erfolgt.

28

Erst mit dieser Entscheidung stand fest, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Inhabers der Klägerin aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht kommen würde und mithin der Fall des § 581 Abs. 1, 2. Alt. ZPO vorlag (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 581 Rn. 8).

29

Wird die Einstellung unter Auflage nach § 153 a StPO ausgesprochen, ist die Restitutionsklage erst zulässig, wenn die Auflage erfüllt worden ist (Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 581 Rn. 4). Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass der Beklagte vor der endgültigen Einstellung des Strafverfahrens durch Beschluss vom 14. Oktober 2004 Kenntnis von der Zahlung der 300,00 € durch den Inhaber der Klägerin und damit der Erfüllung der Auflage gehabt hat. Der Inhaber der Klägerin hat die Zahlung der 300,00 € mit Anwaltsschriftsatz vom 21. September 2004 dem Landgericht mitgeteilt (Bl. 110 der Strafakte Bd. III). Auf der Rückseite dieses Schreibens ist gerade nicht verfügt worden, dass der dort erwähnte Anwalt des Beklagten eine Ablichtung auch dieses Schreibens erhalten sollte. Der Anwalt des Beklagten hat dann unter dem 28. September 2004 (Bl. 112 der Strafakte) angefragt, ob der Inhaber der Klägerin den Geldbetrag an die Landeskasse gezahlt habe. Daraufhin ist zunächst keine Antwort verfügt worden. Der Anwalt des Beklagten hat unter dem 12. Oktober 2004 (Bl. 115 der Strafakte) erneut nachgefragt und wiederum keine unmittelbare Antwort erhalten. Vor dem 14. Oktober 2004 ist eine Benachrichtigung des Beklagten deshalb nicht ersichtlich.

30

Der Beklagte trägt selbst vor, er sei dann am 14. Oktober 2004 telefonisch von der Geschäftsstelle der Strafkammer über die endgültige Einstellung und die Zahlung des Inhabers der Klägerin informiert worden. Dies habe er seinem Anwalt am 15. Oktober 2004 mitgeteilt. Dann aber lief die fragliche Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO am Montag, dem 15. November 2004, ab. Die Restitutionsklage ist hier per Fax an diesem Tag wenige Minuten vor Mitternacht eingegangen. Das Fax ist - wie auf allen Seiten oben und unten jeweils erkennbar tatsächlich insgesamt noch am 15. November 2004 bei dem Oberlandesgericht vollständig empfangen worden.

2.

31

Die weitere Frist des § 586 Abs. 2 S. ZPO ist dagegen nicht gewahrt. Nach dieser Norm ist die Restitutionsklage nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft.

32

Das vom Senat weitgehend bestätigte Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3. Februar 1997 ist mit der Rücknahme der Revision durch den Beklagten (Faxeingang beim Bundesgerichtshof am 17. März 1999) mit diesem Tag - also dem 17. März 1999 - formell rechtskräftig geworden (vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 705 Rn. 8 f.). Die Restitutionsklage ist mehr als 5 ½ Jahre später bei dem Oberlandesgericht eingegangen, sodass die Frist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht gewahrt ist.

33

Allerdings ist die fünfjährige Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 oft als zu kurz kritisiert worden. Nicht selten liegt gerade der hier fragliche Fall vor, dass sich ein Strafverfahren aus Gründen, die der Betroffene nicht in der Hand hat und auch nicht steuern kann, erheblich herauszögert und eine als Restitutionsgrund maßgebliche strafrechtliche Verurteilung erst nach Ablauf dieser Ausschlussfrist von fünf Jahren erreicht wird. Vorschlägen in Richtung auf eine Verlängerung dieser Frist bereits ursprünglich war von den Gesetzesverfassern eine Zehnjahresfrist vorgesehen worden - ist der Gesetzgeber aber in der Folgezeit (vgl. dazu MüKo zur ZPO/Braun, 2. Aufl. 2000, § 586 Rn. 2 m. w. N.) und auch mit der jüngsten Reform von 2002 nicht gefolgt.

34

Vor diesem Hintergrund gibt es in Rechtsprechung und Literatur verschiedene Ansätze, gerade in einem Fall wie dem vorliegenden die Härte der Ausschlussfrist zu korrigieren. Grunsky ist etwa der Ansicht, im Hinblick auf ein sich hinstreckendes Strafverfahren müsse es trotz des entgegenstehenden Wortlautes von § 581 Abs. 1 ZPO zulässig sein, eine Restitutionsklage unter Wahrung der Fünfjahresfrist aus § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO schon dann anhängig zu machen, wenn ein Strafurteil zwar schon ergangen, dieses aber noch nicht rechtskräftig sei. In entsprechender Anwendung von § 149 ZPO müsse dann das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Auf diese Weise könne der Verlust der Wiederaufnahmemöglichkeit wegen des drohenden Ablaufs der Fünfjahresfrist umgangen werden (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 581 Rn. 2 und § 586 Rn. 10). Diesen - in der Rechtsprechung bislang ohnehin nicht anerkannten - Weg ist der Beklagte nach dem Strafurteil des Amtsgerichts Uelzen nicht gegangen, das noch deutlich vor Ablauf der Fünfjahresfrist vorlag.

35

Mit durchaus beachtlichen Argumenten wird von zwei Stimmen der Rechtswissenschaft vorgeschlagen, § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO teleologisch eingeschränkt auszulegen und jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn aus dem Urteil - wie hier - noch vollstreckt werden kann und der Wiederaufnahmegrund erst nach Ablauf von fünf Jahren entstanden ist. Hingewiesen wird darauf, dass ohnehin die Angemessenheit der Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO bereits im Gesetzgebungsverfahren kritisiert worden sei. Wo es nur um die Verteidigung dagegen gehe, dass sich der Gegner aufgrund eines materiell falschen Titels staatlicher Hilfe bediene - also im Fall der Vollstreckung aus dem Urteil auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist, könne die Norm nach Sinn und Zweck nicht eingreifen und finde im Wege der teleologischen Reduktion keine Anwendung (MüKo zur ZPO/Braun, a. a. O, § 586 Rn. 4; Smid WuB VII A § 586 ZPO 1.93 - Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf, WM 1992, 1397).

36

Der mit dieser Begründung vorgeschlagenen teleologischen Reduktion, die von anderen Autoren deutlich abgelehnt wird (Musielak, a.a.O. , § 586 Rn. 7; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 586 Rn. 8), vermag der Senat deshalb nicht zu folgen, weil der Bundesgerichtshof gerade auch für diesen Fall ausdrücklich einen anderen Weg verfolgt, nämlich den der richterrechtlichen Rechtskraftdurchbrechung mit Hilfe von § 826 BGB (BGHZ 50, 115, 120 f.).

37

Ist die Möglichkeit der Klage aus § 826 BGB im Grundsatz eröffnet, liegt aber auch auf der Hand, dass die Überlegungen des Beklagten, die verfassungsrechtliche Haltbarkeit der Ausschlussfrist infrage zu stellen oder jedenfalls hier eine Durchbrechung der Fünfjahresfrist aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit stattfinden zu lassen, nicht durchgreifen können. Einzelfallabwägungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben können nicht zu einer Ausdehnung von Fristen des Gesetzgebers durch die Rechtsprechung führen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; zustimmend Smid, a.a.O.). Betrachtet man im vorliegenden Fall den Ablauf des Strafverfahrens, so wird deutlich, dass der Inhaber der Klägerin dort seine Rechte recht extensiv genutzt hat und seinerseits sicherlich einiges dazu beigetragen hat, dass sich dieses Verfahren in die Länge gezogen hat. Ob dies allerdings gezielt nur mit dem Ziel der Verfristung einer drohenden Restitutionsklage erfolgte, lässt sich nicht feststellen. Die Ausschöpfung der Verteidigungsrechte im Strafverfahrens allein kann ohnehin nicht dazu führen, hier im Einzelfall die Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO zu durchbrechen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Frist bestehen im übrigen jedenfalls deshalb nicht, weil - wie dies tatsächlich seit langem anerkannt ist gerade auch in Fällen des Fristablaufs nach § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Korrektur durch den Anspruch aus § 826 BGB stattfinden kann.

3.

38

In dem laufenden Verfahren vor dem Senat ist aber auch die hilfsweise erhobene Klage nach § 826 BGB unzulässig.

39

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der grundlegenden Entscheidung BGHZ 50, 115, 120 f., entschieden, dass für die Schadensersatzklage aus § 826 BGB die Frist aus § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht gilt (vgl. auch Zöller/Greger, a.a.O., § 586 Rn. 26). Er hat die Notwendigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft mit Hilfe von § 826 BGB gerade auch unter dem Gesichtspunkt begründet, dass die Frist aus § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO ohne jedes Verschulden des Betroffenen verstreichen kann, weil die maßgebliche Straftat zu spät entdeckt wird und er es ohnehin nicht in der Hand hat, das rechtzeitig in Gang gesetzte Strafverfahren vor Fristablauf zum rechtskräftigen Abschluss zu bringen. Soweit sich die Literatur zu der richterrechtlichen Ausdehnung von § 826 BGB kritisch äußert, wird auch dort teilweise ausdrücklich anerkannt, dass gerade für den vorliegenden Fall des so genannten verjährten Restitutionsgrundes § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Ausnahme gemacht und die Klage aus § 826 BGB zugelassen werden müsse (so insbesondere Zeiss, Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 1997, Rn. 617; vgl. auch Musielak, a.a.O., § 322 Rn. 94).

40

Ist die Klage aus § 826 BGB zur Durchbrechung der Rechtskraft hier also im Grundsatz denkbar, so fehlt es aber doch an der funktionellen Zuständigkeit des Senats. Der Senat wäre für die Restitutionsklage aufgrund der besonderen Regelung in § 584 Abs. 1, 2. Hs. ZPO zuständig. Der Vorstellung des Beklagten, im Falle der Unzulässigkeit der Restitutionsklage sei das Oberlandesgericht dann aber quasi auch als Annex zu dieser Norm - nämlich zu § 584 Abs. 1 ZPO auch für die Klage aus § 826 BGB zuständig, kann nicht gefolgt werden. § 584 ZPO ist eine Sonderregelung der ausschließlichen sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für Restitutionsklagen und als Sonderregelung eng auszulegen. Allein für den besonderen Fall, dass ein Berufungsgericht in der Sache entschieden hat, soll auch für die Wiederaufnahmeklage nur das Berufungsgericht zuständig sein und etwaige Mängel des erstinstanzlichen Urteils dann in einem erneuten Berufungsverfahren beheben (Zöller/Greger, a.a.O., § 584 Rn. 2). Demgegenüber handelt es sich bei der auf § 826 BGB gestützten Klage, durch die gegen die Erschleichung oder sittenwidrige Ausnutzung eines Urteils vorgegangen wird, um ein neues Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand als im Vorprozess (Musielak, a.a.O., § 322 Rn. 93). In dem Verfahren nach § 826 BGB geht es nämlich darum, ob aufgrund eines materiell unrichtigen Titels ein Schaden entstanden ist und deshalb Unterlassung der Zwangsvollstreckung, Herausgabe des Titels und soweit schon vollstreckt worden ist Schadensersatz in Geld verlangt werden kann. Die Restitutionsklage zielt dagegen auf die neue Verhandlung der alten Hauptsache mit dem gleichen Streitgegenstand, soweit sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist (§ 590 Abs. 1 ZPO).

41

Deshalb ist es nicht möglich, die Schadensersatzklage aus § 826 BGB als Annex einer, aus welchen Gründen auch immer, unzulässigen Restitutionsklage zu sehen und sie der besonderen Zuständigkeitsbestimmung des § 584 ZPO zu unterwerfen. Gilt § 584 ZPO aber nicht, dann besteht ersichtlich keine funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass ihr auf diese Weise nicht eine Instanz genommen werden kann. Auf die weitere Frage, ob einer erneuten Klage aus § 826 BGB die Rechtskraft des Urteils des 7. Zivilsenats vom 20. September 2001 - 7 U 205/00 OLG Schleswig = 3 O 67/00 LG Itzehoe - entgegensteht, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht mehr an.

42

Der Beklagte hat auch mit seinem weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Verweisung der Sache an das Landgericht Itzehoe keinen Erfolg. Allerdings hat das angegangene Gericht auf Antrag durch Beschluss zu verweisen, wenn es aufgrund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit nicht zuständig ist (§ 281 Abs. 1 ZPO). Hier fehlt es aber nicht an der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit, vielmehr ist die funktionelle Zuständigkeit nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Verweisung trotz entsprechenden Antrages an das zuständige Gericht nicht in Betracht kommt, wenn ein Rechtsmittel bei einem funktionell unzuständigen Gericht eingelegt wird. In diesen Fällen soll sowohl die unmittelbare als auch die entsprechende Anwendung von § 281 ZPO ausscheiden und ist das Rechtsmittel vielmehr als unzulässig zu verwerfen (BGH VersR 1996, 1390 f.; Zöller/Greger, § 281 Rn. 4). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat auch für die vorliegende Fallkonstellation.

43

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.