Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Mai 2018 - 3 Sa 102/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2018:0507.3Sa102.17.00
bei uns veröffentlicht am07.05.2018

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.01.2017 - 3 Ca 985/16 - aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin, die Witwe eines vormaligen Mitarbeiters der Beklagten, von dieser die Erhöhung ihrer Betriebsrente verlangen kann.

2

Die 87-jährige Klägerin ist Witwe von Herrn A., der bei der Beklagten als leitender Mitarbeiter beschäftigt war. Diesem wurde am 22.12.1976 eine Ruhegehaltszusage am erteilt. Diese hat u. a. folgenden Wortlaut:

3

"Betreff: Ruhegehaltszusage

4

Sehr geehrter Herr A.
In Übereinstimmung mit den Leitlinien für die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter der oberen Führungsebene wird Ihre Versorgungszusage vom 10.12.62 ergänzt und durch die nachstehende Zusage ersetzt:

5

Aus der Verbundenheit mit ihren Mitarbeitern hat die Gesellschaft ein Versorgungswerk geschaffen, nach dem allen Betriebsangehörigen ein Anspruch auf einen Beitrag zu ihrer Versorgung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit und nach ihrem Tod zur Unterstützung der Hinterbliebenen gewährt wird.

6

In Anerkennung Ihres Einsatzes und Ihrer Leistungen für O. an verantwortlicher Stelle gibt die Gesellschaft Ihnen die folgende, über den allgemeinen Rahmen der Versorgungsordnung hinausgehende Versorgungszusage, die in Verbindung mit der Versorgungsforderung integrierender Bestandteil Ihres Anstellungsvertrages ist:

7

1. Ihr Ruhegehalt beträgt bei Eintritt des Versorgungsunfalles 53 % des pensionsfähigen Einkommens.

8

2. Pensionsfähiges Einkommen ist das Bruttoentgelt einschließlich Tantieme, Gratifikationen und ähnlichen Leistungen.

9

3. Die bei Eintritt des Versorgungsfalles festgestellten Versorgungsbezüge gelten als Mindestleistung.

10

Sollten sich nach diesem Zeitpunkt die Tarifgehälter der Angestellten der Pfälzischen Eisen- und Metallindustrie ändern, so ändern sich die Versorgungsbezüge im gleichen Verhältnis wie die höchste Tarifgruppe für kaufmännische Angestellte. Der Anspruch auf die Mindestleistung wird hierdurch nicht berührt.

11

4. Zur Sicherstellung der von uns übernommenen Versorgungsverpflichtungen haben wir beim G. eine Rückdeckungsversicherung genommen.

12

Unsere Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung werden Ihnen hiermit aufschiebend bedingt mit der Maßgabe abgetreten, ..."

13

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Ruhegehaltszusage wird auf Bl. 6, 7 d. A. Bezug genommen.

14

Die Beklagte hat die entsprechenden Gehaltserhöhungen für die Angestellten der pfälzischen Eisen- und Metallindustrie langjährig immer an Herr A., bzw. nach seinem Versterben an die Klägerin weiter gegeben. Mit Schreiben vom 19.01.2016 hat die Beklagte allerdings gegenüber der Klägerin erklärte, dass sie die Betriebsrente entgegen der Vereinbarung der Ruhegehaltszusage nicht weiter anpassen und erhöhen werde; hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens der Beklagten wird auf Bl. 9 ff d. A. Bezug genommen. Die Beklage hat sich dabei auf § 16 Abs. 1 BetrAVG gestützt.

15

Mit Schreiben vom 28.07.2016 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin erklärt, sie berufe sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB und werde die Verpflichtung aus der Ruhegehaltszusage vom 22.12.1976 unter Abs. 4 Ziff. 3 künftig nicht mehr wie bisher erfüllen, sondern zukünftig Erhöhungen ausschließlich nach § 16 BetrAVG vornehmen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 21 d. A. Bezug genommen.

16

Die IG-Metall und der Arbeitgeberverband haben eine Tariflohnerhöhung für die Tarifgruppe der kaufmännischen Angestellten (E10) für die Zeit ab dem 01.07.2016 in Höhe von 2,8 % und eine weitere Erhöhung ab dem 01.04.2017 um 2 % vereinbart. Den Steigerungsbetrag zum 01.07.2016 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht mehr weiter gegeben.

17

Die Betriebsrente der Klägerin betrug bis zum 30.06.2016 5.975,50 EUR brutto.

18

Bei der Beklagten bestand bereits 1976 für alle Arbeitnehmer eine Versorgungsordnung. Deren Inhalt ist allerdings nicht mehr bekannt. Bezüglich leitender Mitarbeiter wurden, wie beim verstorbenen Ehemann der Klägerin, unterschiedliche Ruhegehaltszusagen im Rahmen von Direktzusagen gegeben. Das Versorgungswerk der Beklagten wurde insgesamt im Jahre 2006 geschlossen. Zum heutigen Zeitpunkt arbeiten keine leitenden Angestellten bei der Beklagten mehr, die - in welcher Form auch immer - hohe Gehaltszusagen im Wege von Direktzusagen erhalten haben.

19

Die Klägerin hat vorgetragen,
die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage seien vorliegend nicht gegeben. Jedenfalls seien sie ihr seitens der Beklagten nicht ordnungsgemäß und nachvollziehbar dargelegt worden. Die Beklagte sei folglich uneingeschränkt weiterhin an die Regelungen in der Ruhegehaltszusage vom 22.12.1976 gebunden.

20

Die Klägerin hat beantragt,

21

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.003,86 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.01.2017 zu zahlen;

22

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie zum 01. eines jeden Monats ab dem 01.02.2017 eine Betriebsrente in Höhe von derzeit 6.142,81 EUR brutto unter Berücksichtigung der Erhöhung von 2,8 % der höchsten Tarifgruppe für kaufmännische Angestellte (E10) bis zum 31.02.2017 zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte hat vorgetragen,
sie sei befugt gewesen, die Ruhegeldzusage aus dem Jahr 1976 einseitig zu ändern und künftig das Ruhegeld der Klägerin nur noch im Rahmen des § 16 BetrAVG anzupassen. Insofern könne sie sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB berufen. Die Pensionsrückstellungen der Beklagten für alle Betriebsrentner hätten sich vom Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 21.479.608,00 EUR auf 30.825.327,00 EUR für das Geschäftsjahr 2015 erhöht. Dies sei eine Steigerung allein in diesem Zeitraum um 43,5 %. Damit sei die Opfergrenze von 40 % der Erhöhung der Rückstellungen, die in Rechtsprechung und Literatur definiert werde, mit dem Jahresende 2015 überschritten worden. Die Gründe für die Erhöhung der Rückstellungen seien in Gesetzesänderungen zu sehen, die 1976 weder vorhersehbar gewesen noch der Beklagten zu vertreten seien. Sie beruhten darauf, dass mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz 2010 der durchschnittliche Marktzinssatz eingeführt worden sei und mit diesem seither die Höhe von Pensionsrückstellungen in der Firmenbilanz ermittelt werden müsse. Dies sei bis 2010 nicht der Fall gewesen und habe nunmehr zu einem Auseinanderfallen von Handelsbilanz und Steuerbilanz geführt. Im Zusammenwirken mit anhaltender und durch die Europäische Zentralbank weiterhin verstärkter Niedrigzinsphase sowie durch das Absenken des BilMoG-Zinses bei der Anpassung des Barwertes habe dies die Steigerung der Pensionsrückstellungen bewirkt. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG sei im Jahre 2016 nicht durchzuführen. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten habe zu einem negativen Eigenkapital geführt. Es könne keine angemessene Eigenkapitalverzinsung mehr erwirtschaftet werden.

26

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 26.01.2017 - 3 Ca 985/16 - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.003,86 Euro brutto nebst Zinsen, des Weiteren ab dem 01.02.2017 eine Betriebsrente in Höhe von 6.142,81 Euro brutto bis zum 31.03.2017 zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 176 bis 184 d. A. Bezug genommen.

27

Gegen das ihr am 13.02.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 13.03.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 13.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 31.03.2017 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 13.06.2017 einschließlich verlängert worden war.

28

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die vorgetragene Steigerung des Dotierungsrahmens in einem Teilzeitraum gelte erst recht für den Gesamtzeitraum. Die Beklagte habe nunmehr aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens Anlass genommen, die Barwerte der dem verstorbenen Ehemann der Klägerin 1976 erteilten Versorgungszusage bezogen auf den Zeitpunkt der Erteilung dieser Zusage und bezogen auf das Jahr 2016 und versicherungsmathematisch berechnet durch einen Aktuar des Beratungsunternehmens W. ermitteln zu lassen. Ausgehend von dem Geburtsdatum 1928 des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und ausgehend von dessen Eintrittsdatum 1955 ergebe sich bei einem Pensionierungsalter mit Ablauf des 65. Lebensjahres für eine lebenslang zu zahlende Altersrente in Höhe von 53 % des pensionsfähigen Einkommens am 31.12.1976 in Höhe von 67.491,00 Euro Jahresgehalt ein Anwartschaftsbarwert nach dem 1976 für die handelsfinanzielle Bewertung verwendeten Bemessungs- und Rechnungsgrundlagen in Höhe von 213.168,00 Euro. Der Anwartschaftsbarwert bei Ansatz des zum 31.12.2016 maßgeblichen BilMoG - Zinssatzes (10 Jahresdurchschnitt) einschließlich Trend für Anwaltschaft und Rentendynamik habe sich auf 442.000,20 Euro belaufen. Aus dem Vergleich der Barwerte der Versorgungszusage zum Zeitpunkt der Erteilung und dem Jahre 2016 ergebe sich damit insgesamt eine Steigerung um 107,36 % auf mehr als das doppelte (207,35 %) des Ursprungswertes. Hinsichtlich des Inhaltes des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens im Einzelnen wird auf Bl. 231 bis 240 d. A. Bezug genommen. Damit ergebe sich auch ausgehend von der Argumentation des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung aus einen zutreffend berechneten Barwertvergleich eine deutliche Überschreitung der Opfergrenze, die die Beklagte wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage zur Anpassung der Versorgungszusage nach billigem Ermessen berechtige. Vorliegend habe sich die Beklagte darauf beschränkt, eine weitere Erhöhung der laufenden Rentenzahlung in Höhe von fast 6.000,00 Euro monatlich an die Klägerin als Witwe des verstorbenen Zusageempfängers zu unterlassen. Im Hinblick sowohl auf die Steigerung der erforderlichen Rückstellung allein im Teilzeitraum von 2011 bis 2016 von 43,5 % als auch im Hinblick auf die Steigerung des Barwertes der Versorgungszusage seit dem Zeitpunkt der Erteilung um 107,36 % entspreche diese Entscheidung der Verweigerung einer weiteren Erhöhung billigem Ermessen. Die Barwertberechnung beruhe auf einen betriebswirtschaftlichen versicherungsmathematisch standardisierten Berechnungsverfahren, dass ausgehend von den Personal- und Beschäftigungsdaten des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und ausgehend von der Versorgungszusage der Beklagten die Berechnung nur zu dem im Gutachten dargestellten Ergebnis führen könne. Hinsichtlich einer weiteren Aufschlüsselung der Berechnungsschritte im Einzelnen wird auf das von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte ergänzte Gutachten vom 12.06.2017 (Bl. 257 bis 267 d. A.) Bezug genommen.

29

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 12.06.2017 (Bl. 226 bis 230 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 231 bis 240 d. A.) sowie der Schriftsätze vom 19.06.2017 (Bl. 255, 256 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 257 bis 267 d. A.) sowie vom 15.09.2017 (Bl. 277 bis 279 d. A.) Bezug genommen.

30

Die Beklagte beantragt,

31

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.01.2017 - Az. 3 Ca 985/16 - die Klage abzuweisen.

32

Die Klägerin beantragt,

33

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

34

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, das von der Beklagten vorgelegte Zahlenwerk sei zum einen als verspätet nicht zu berücksichtigen und zum anderen zu bestreiten. Auch sei es inhaltlich einschließlich der vorgelegten Berechnung nicht nachvollziehbar. Demgegenüber sei nach wie vor die vertragliche Einzelzusage des verstorbenen Ehemannes des Klägers zu vollziehen; es sei zu bestreiten, dass diese bei der Beklagten zu erheblichen Mehrbelastungen geführt habe, die ihr nicht weiter zuzumuten seien. Die Beklagte lege nicht substantiiert dar, wie hoch der seit Erteilung der Versorgungszusage eingetretene Steigerungssatz gegenüber dem ursprünglichen Dotierungsrahmen bei Vergleich der Pensionslasten aller vergleichbarer bestehender Betriebsrentner eingetretener Steigerungssatz gegenüber dem ursprünglichen Dotierungsrahmen sei. Eine ordnungsgemäße Gegenüberstellung der Barwerte der derzeitigen Versorgungsanwartschaften und der Renten mit und ohne zwischenzeitlich eingetretenen gesetzliche Änderung der Rahmenbedingungen seit der Versorgungszusage der Klägerin habe der Beklagte nicht gegenübergestellt oder ansatzweise nachvollziehbar berechnet. Die angegebene Steigerung von 107,36 % entspreche nicht der Gegenüberstellung der Barwerte der Versorgungszusage.

35

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 13.07.2017 (Bl. 251 bis 254 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 15.08.2017 (Bl. 169 bis 271 d. A.) sowie vom 17.08.2017 (Bl. 271 bis 276 d. A.) und schließlich vom 05.10.2017 (Bl. 281 bis 283 d. A.) Bezug genommen.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

37

Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 09.10.2017 und vom 07.05.2018.

Entscheidungsgründe

I.

38

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

39

Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

40

Denn entgegen der Auffassung der Klägerin und des Arbeitsgerichts kann die Klägerin nicht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.003,86 Euro brutto nebst Zinsen sowie einer Betriebsrente in Höhe von 6.142,81 Euro brutto vom 01.02.2017 bis zum 31.03.2017 verlangen. Die Klage ist vielmehr vollumfänglich unbegründet.

41

Zwar folgt der Anspruch der Klägerin aus Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 2 der Ruhegehaltszusage vom 22.12.1976. Diese Ruhegehaltszusage konnte die Beklagte aber durch einseitige Erklärung wegen teilweisen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB anpassen.

42

Das Arbeitsgericht hat insoweit hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 313 Abs. 1 BGB in der streitgegenständlichen Entscheidung ausgeführt:

43

1. " Nach § 313 Abs. 1 BGB kann die Anpassung einer Versorgungszusage verlangt werden, wenn sich die Umstände, die für ihre Erteilung maßgeblich waren, schwerwiegend verändert haben und die Parteien den der Zusage resultierenden Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätten, sofern sie die Veränderung vorausgesehen hätten und wenn dem Arbeitgeber als Schuldner ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden kann. Eine zur Anpassung berechtigende Störung der Geschäftsgrundlage kann sich dabei aus einer sogenannten Äquivalenzstörung oder einer Verfehlung des Versorgungszweckes, z.B. bei einer Überversorgung, ergeben (vgl. LAG Berlin, 03.11.2005, 5 Sa 823/05).

44

Eine Anpassungsbefugnis wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann sich insbesondere dann ergeben, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Erteilung der Zusage ganz wesentlich und unerwartet geändert hat, und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat. Das ist z.B. dann der Fall, wenn nicht vorhersehbare Neuregelungen, wie die Einführung des Insolvenzschutzes oder der flexiblen Altersgrenze, zusätzliche Kosten verursachen. Soweit hierdurch und durch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rechtsänderungen die Kosten des Versorgungswerkes den vom Arbeitgeber bei der Zusage zugrunde gelegten Dotierungsrahmen erheblich überschreiten, kann sich daraus ein Recht zur Anpassung der Versorgungszusage ergeben (vgl. BAG, 23.09.1997, 3 ABR 85/96, Rz 26). Wären von der Änderung der Regelung des Versorgungswerkes auch noch arbeitende Arbeitnehmer betroffen, steht dem Betriebsrat hierbei regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu (vgl. BAG, a.a.O.). Sind hingegen von der beabsichtigten Änderung ausschließlich Ruheständler betroffen, bedarf es keiner Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (vgl. LAG Berlin, a.a.O., Rz 19).

45

Für die Frage der Unzumutbarkeit erheblicher Mehrbelastung des Arbeitgebers kommt es nicht auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens an. Maßgeblich ist allein, wie hoch der seit Erteilung der Versorgungszusage eingetretene Steigerungssatz gegenüber dem ursprünglichen Dotierungsrahmen ist. Dieser Steigerungssatz ist zu ermitteln, in dem die Barwerte der derzeitigen Versorgungsanwartschaften und Renten mit und ohne zwischenzeitlich eingetretene gesetzliche Änderung der Rahmenbedingungen seit der Versorgungszusage einander gegenübergestellt werden (vgl. LAG Berlin, a.a.O., Rz 21; BAG, 23.09.1997, 3 ABR 85/96, Rz 36).

46

Hierbei kann von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage allerdings nur bei krassen und unvorhersehbaren Änderungen gesprochen werden, da grundsätzlich, insbesondere bei Direktzusagen, der Grundsatz "pacta sunt servanda" einzuhalten ist (vgl. BAG, 09.07.1985, 3 AZR 546/82, Rz 24). Ab welcher Größenordnung eine unzumutbare Mehrbelastung vorliegt, ist im Einzelnen umstritten. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 23.09.1997 (a.a.O.) eine Steigerung von 61,3 % in einem Zeitraum von 25 Jahren ausreichen lassen. In seiner Entscheidung vom 19.02.2008 (3 AZR 290/06) verlangte das BAG insofern bei einer Gesamtversorgungszusage eine Erhöhung des ursprünglichen Dotierungsrahmens aufgrund von Änderungen der Rechtslage um mehr als 50 %. Das LAG Berlin ging in seiner Entscheidung vom 03.11.2005 (a.a.O.) von einem Erhöhungsprozentsatz von 40 % aus, in der Literatur werden insofern auch niedrigere Ansätze gewählt (vgl. ausführlich: LAG Berlin, a.a.O., Rz 22).

47

Liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen eine Anpassung der Ruhegeldzusage durch einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vornehmen (vgl. BAG, 17.01.2012, 3 AZR 555/09, Rz 41; 29.01.2008, 3 AZR 42/06, Rz 62). Dabei darf allerdings nur insoweit in die bestehende Ruhegeldsregelung eingegriffen werden, wie es für die Beseitigung der Störung der Geschäftsgrundlage notwendig ist. Ansprüche aus Störung der Geschäftsgrundlage führen nicht zu weitergehenden Rechten, als es durch die Anpassung an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung geboten ist. Insbesondere kann ein Arbeitgeber nicht die Versorgungsordnung umstrukturieren und versuchen, veränderten Gerechtigkeitsvorstellungen zu verwirklichen (BAG, a.a.O., 29.01.2008, Rz 62, 63; LAG Berlin, a.a.O., Rz 25)."

48

Diesen zutreffenden Ausführungen folgt die Kammer voll inhaltlich und stellt dies hiermit ausdrücklich fest.

49

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin jedenfalls aufgrund des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren eine Störung der Geschäftsgrundlage, die die Beklagte berechtigt, die Ruhegehaltszusage vom 22.12.1976 einseitig zu ändern, gegeben.

50

Das Arbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass keine Umstände ersichtlich sind, warum bei einer Direktzusage eine andere Opfergrenze gelten soll, als bei einer Gesamtversorgungszusage. Zur weiteren Konkretisierung hat das Arbeitsgericht ausgeführt:

51

a) " Hier hat das BAG in seiner Entscheidung vom 19.02.2008 (3 AZR 290/06) ausgeführt, dass eine Anpassung wegen Äquivalenzstörung nur dann verlangt werden kann, wenn der bei Schaffung des Versorgungssystems zugrunde gelegte Dotierungsrahmen aufgrund von Änderungen der Rechtslage zum Anpassungsstichtag um mehr als 50 % überschritten wird.

52

Eine niedrigere Opfergrenze mag gerechtfertigt sein bei betrieblichen Einheitsregelungen oder bei Versorgungszusagen, die aufgrund Betriebsvereinbarungen oder Tarifvertrag erfolgt sind. Bei einer einzelvertraglichen Direktzusage der vorliegenden Art, in der sich der Arbeitgeber selbst einer sogenannten Spannungsklausel unterworfen hat, wonach sich die Betriebsrente entsprechend den Lohnsteigerungen einer in Bezug genommenen Arbeitnehmergruppe erhöhen soll, hat der Arbeitgeber bewusst sich dem Risiko unterworfen, nicht näher beeinflussbarer Indikatoren für die Erhöhung der Betriebsrente der Ruhegehaltszusage zugrunde zu legen. Er hat sich damit seines Rechts begeben, einseitig im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Ruhegehaltszusage zu erhöhen. Ähnlich wie bei Gesamtversorgungszusagen hat sich die Beklagte vorliegend durch Vereinbarung der Spannungsklausel an die Entwicklung der Einkünfte aktiver Arbeitnehmer angebunden. Die damit ganz erheblich einhergehenden Unsicherheiten für die Entwicklung der Betriebsrente hat sie damit bewusst in Kauf genommen. Gleichzeitig wurde beim Arbeitnehmer damit eine gewisse Erwartung verknüpft und vertraglich bestätigt, wie sich sein Ruhegeld zukünftig anpassen wird.

53

Die Opfergrenze von 50 % wurde im vorliegenden Fall nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht überschritten, so dass bereits deswegen ein Anpassungsrecht über das Institut des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" nach § 313 BGB nicht besteht.

54

b) Selbst wenn man jedoch anderer Auffassung sein sollte und, ähnlich wie das LAG Berlin in seiner Entscheidung vom 03.11.2005, eine Opfergrenze bereits bei 40 % oder weniger ansetzen würde, wäre die Klage allerdings im vorliegenden Fall begründet.

55

Die Beklagte hat es nämlich versäumt darzustellen, dass auch eine Opfergrenze von 40 % überschritten worden ist. Ihre Ausführungen, ihre Pensionsrückstellungen hätten sich im Zeitraum 2011 bis 2016 um 43,5 % erhöht, sind nicht ausreichend und unbehelflich, um feststellen zu können, ob die Opfergrenze überschritten worden ist oder nicht. Maßgeblich ist nämlich alleine, wie hoch der seit Erteilung der Versorgungszusage eingetretene Steigerungssatz gegenüber dem ursprünglichen Dotierungsrahmen ist. Dieser Steigerungssatz ist zu ermitteln anhand des Barwertes der derzeitigen Versorgungsanwartschaften und Renten, wobei die Barwerte mit und ohne zwischenzeitlich eingetretenen gesetzlichen Änderungen der Rahmenbedingungen einander gegenübergestellt werden müssen.

56

Bei kollektiven Gesamtzusagen ist auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Belastungen zwischen dem Zeitpunkt der Schaffung des Versorgungssystems und dem Zeitpunkt, zu dem eine Anpassung verlangt wird, abzustellen (BAG, 19.02.2008, 3 AZR 290/06, Rz 29). Bei individuellen Direktzusagen kommt es demgegenüber auf den Barwertvergleich an zwischen dem Zeitpunkt der gemachten Zusage, d.h. im vorliegenden Fall 1976, und dem Zeitpunkt, zu dem sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen wird, im vorliegenden Fall also der 01.07.2016.

57

Die Beklagte hätte daher im Einzelnen vortragen müssen, wie der Dotierungsrahmen bzgl. der Pensionsverpflichtung gegenüber der Klägerin seit 1976 mit und ohne Rechtsänderungen sich bis zum 30.06.2016 entwickelt hat. Sich zu beschränken auf den Zeitraum 2011 bis 2016 ist insofern unbehelflich. Es ist nämlich nicht zwingend, dass eine Überschreitung eines Dotierungsrahmens in Höhe von 43 % in diesem Zeitraum gleichzeitig auch für einen Zeitraum von 1976 bis 2016 gelten würde. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn feststehen würde, dass der Dotierungsrahmen im Zeitraum 1976 bis 2011 sich auch nur erhöht hätte. Dies konnte das Gericht allerdings nicht feststellen. Die Beklagte hat insofern auch keinerlei Vortrag erbracht."

58

Diesen Ausführungen folgt die Kammer voll inhaltlich insoweit, als es um die inhaltliche Konkretisierung der zuvor dargestellten allgemeinen Grundsätze zu § 313 BGB geht. Hinsichtlich der Beurteilung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien kann dahinstehen, ob die Ausführungen für das erstinstanzliche Vorbringen letztlich zutreffend sind, oder aber, wovon die Beklagte ausgeht, ob dies nicht der Fall ist. Denn aufgrund des Berufungsvorbringens der Beklagten insbesondere in der Berufungsbegründungsschrift, also nicht verspätet, steht, nach dem die Klägerin dieses Vorbringen nicht substantiiert bestritten und es folglich als zugestanden gilt, fest, dass sich der Anwartschaftsbarwert 1976 auf 213.168,00 Euro belief, wohingegen er am 31.12.2016 442.020,00 Euro betrug. Daraus ergibt sich insgesamt eine Steigerung um 107,36 % auf mehr als das Doppelte 207,35 % des Ursprungswertes. Damit ist die maßgebliche Opfergrenze jedenfalls überschritten. Die damit gegebene Störung der Geschäftsgrundlage hat die Beklagte nach billigem Ermessen behoben, in dem sie sich darauf beschränkt hat, eine weitere Erhöhung der laufenden Rentenzahlungen in Höhe von fast 6.000,00 Euro monatlich an die Klägerin als Witwe des verstorbenen Zusageempfängers zu unterlassen.

59

Soweit die Klägerin die Bewertung der Pensionsverpflichtungen durch einen Aktuar des Beratungsunternehmen W. insgesamt und das von ihm zugrunde gelegte Zahlenwerk in Frage gestellt hat, ist kein substantiiertes Bestreiten gegeben. Denn die Berechnung ist von zutreffenden tatsächlichen Angaben, z. B. dem Geburtsdatum des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und seinem Eintrittsdatum bei der Beklagten u. a. m. ausgegangen und sodann unter Anwendung der biometrischen und ökonomischen Annahmen der handelsrechtlichen versicherungsmathematischen Bewertungen der Versorgungszusage zum 31.12.1976 als Ergebnis der zutreffenden versicherungsmathematischen Berechnung zu einem Anwartschaftsbarwert zum Stichtag 31.12.1976 in Höhe von 213.168,00 gelangt. Wenn die Klägerin der Auffassung sein sollte, einzelne tatsächliche Angaben seien unzutreffend angenommen, dann wäre es ihre Sache gewesen, darzulegen, warum und von welchen tatsächlichen Angaben demgegenüber mit welchem abweichenden Ergebnis auszugehen sein soll. Daran fehlt es vollständig. Irgendwelche Fehler der versicherungsmathematischen Berechnungen lassen sich im Vorbringen gleichfalls nicht entnehmen. Die Vorgehensweise hat die Beklagte sodann in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen erläutert und nach Beanstandung durch die Klägerin nochmals im Schriftsatz vom 15.09.2017 (Bl. 277 ff d. A.) im Einzelnen dargestellt. Dazu verhält sich das Vorbringen der Klägerin nicht substantiiert. Vor diesem Hintergrund ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass eine Steigerung des Barwertes der Versorgungszusage zwischen dem Zeitpunkt der Erteilung und der Versorgungszusage und dem 31.12.2016 von 107,36 % gegeben ist. Damit ist die Opfergrenze bei weitem überschritten.

60

Auch die im Anschluss daran von der Beklagten für das Kalenderjahr 2016 vorgenommene Vertragsanpassung ist nicht zu beanstanden. Zwar ist in diesem Rahmen gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen zu verfahren; folglich sind im Rahmen einer umfassenden Einzelfallabwägung alle wechselseitigen maßgeblichen Belange zu berücksichtigen. Andererseits ist im Hinblick auf den im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Dispositionsgrundsatz davon auszugehen, dass die Kammer bei der Überprüfung nur die Tatsachen berücksichtigen kann, die die Parteien vorliegend in beiden Rechtszügen vorgetragen haben. Eine Amtsermittlung findet insoweit nicht statt. Vor diesem Hintergrund ist seitens der Beklagten zu berücksichtigen, dass die ihr zuzumutende Opfergrenze bei weitem überschritten ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sie gleichwohl und langjährig die vertraglich eingegangene Verpflichtung vollumfänglich und ohne Einschränkung erfüllt hat. Hinzu kommt die Höhe der monatlich geleisteten Zahlung an die Klägerin. Letztlich ist der von der Beklagten vorgenommene Eingriff in das Vertragsgefüge nur geringfügig. Seitens der Klägerin ist insoweit lediglich das nachvollziehbare Interesse an der uneingeschränkten Fortsetzung der vertraglichen Vereinbarung der Beklagten mit ihrem Ehemann zu berücksichtigen. Besondere Belange wie z.B. das Angewiesensein auf die Erhöhung der monatlichen Zahlungen lassen sich dem Vorbringen nicht entnehmen und sind im Hinblick auf deren langjährig geleistete Höhe auch eher fernliegend. Insgesamt ist folglich davon auszugehen, dass die Beklagte eine angemessene vertragsbezogene Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vorgenommen hat.

61

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung auf die Berufung der Beklagten hin aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

63

Für die Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Zivilprozessordnung - ZPO | § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung


Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von

Referenzen - Urteile

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Mai 2018 - 3 Sa 102/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Mai 2018 - 3 Sa 102/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Jan. 2012 - 3 AZR 555/09

bei uns veröffentlicht am 17.01.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2009 - 7 Sa 14/09 - wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Mai 2018 - 3 Sa 102/17.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Mai 2018 - 3 Sa 456/17

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.09.2017 - 8 Ca 492/17 - aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. 4. Die Re

Referenzen

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2009 - 7 Sa 14/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer nachträglich durch Betriebsvereinbarung eingeführten Nettogesamtversorgungsobergrenze.

2

Der 1949 geborene Kläger trat am 1. April 1970 in die Dienste der G AG. Diese wurde als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31. Mai 2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 31. Mai 2011 mit der S-AG, der Beklagten, verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 1. Juli 2011 in das Handelsregister eingetragen.

3

Bereits am 22. Dezember 1959 hatte der Aufsichtsrat der G AG die „Richtlinien für die Zusatz-Altersversorgung der G gültig ab 1.1.1957(im Folgenden: RL 1957) erlassen, die ua. folgende Regelungen enthalten:

        

„Gemäß dem Beschluß des Aufsichtsrates und nach Anhörung des Betriebsrates soll die

        

Zusatz-Altersversorgung

        

der bei der G beschäftigten Arbeitnehmer in den Arbeitsverträgen folgende Regelung erfahren:

                 
        

§ 1

        

Die G gewährt als Zusatzversorgung Zuschüsse für Arbeitnehmer-, Witwen- und Waisenrenten der Sozialversicherung.

                 
        

§ 2

        

Ein Rentenzuschuß wird solchen bei der G ausgeschiedenen Arbeitnehmern gewährt, die

        

a)    

seit Vollendung des 20. Lebensjahres eine Dienstzeit (§ 5) von mindestens 10 Jahren bei der G verbracht haben,

        

b)    

bei der Einstellung noch nicht älter als 50 Jahre und

        

c)    

bei der Einstellung voll dienstfähig waren.

        

...     

                          
        

§ 5

        

Als Dienstzeit im Sinne dieser Richtlinien gilt die Zeit, in der der Arbeitnehmer voll, ausschließlich und ununterbrochen bis zu seinem Ausscheiden (§ 6) bei der G beschäftigt war.

        

…       

        

§ 7

        

Als Rentenzuschuß wird ein Betrag gezahlt, der bei Anrechnung sämtlicher in § 8 genannten Bezüge nach 10-jähriger Dienstzeit sowie in den Fällen des § 4 Abs. 2 60 % des letzten Monatsbruttoverdienstes (§ 10) beträgt. Er erhöht sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 80 % nach 30 Dienstjahren.

        

Der Rentenzuschuß ist jedoch nicht höher als das gesetzliche Altersruhegeld oder die wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte Rente (§ 6).

                 
        

§ 8

        

Auf den Rentenzuschuß (§ 7 Abs. 1) werden angerechnet

        

a)    

gesetzliche Renten aus der Unfallversicherung, der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung mit Ausnahme der Rentenbezüge, die durch eine freiwillige Höherversicherung erreicht worden sind,

        

b)    

sonstige zur Bestreitung des Lebensunterhaltes dienende Rentenbezüge aus öffentlichen Kassen mit Ausnahme der Kriegsbeschädigtenrenten,

        

c)    

alle privaten Renten mit Ausnahme solcher Renten, die entweder als Schmerzensgeld oder Schadenersatz von dritten Personen gezahlt werden (§ 22) oder für deren Erzielung der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen erbracht hat (z.B. Lebensversicherung, eigene Unfallversicherung, Renten aus Kapitalvermögen usw.).

        

…       

                 
        

§ 10

        

Als letztes monatliches Bruttoverdienst im Sinne dieser Richtlinien gilt:

        

a)    

bei Lohnempfängern der im letzten Monat vor dem Rentenfall (§ 6) gezahlte, mit der tariflichen Arbeitsstundenzahl des Monats vervielfältigte Lohn für eine Arbeitsstunde einschließlich aller gezahlten tariflichen und Leistungszulagen sowie eventuell des Hausstandsgeldes, jedoch ohne Kindergeld.

        

b)    

bei Gehaltsempfängern das im letzten Monat vor dem Rentenfall bezogene ordentliche Gehalt einschließlich aller Tarif- und sonstigen Leistungszulagen sowie eventuell des Hausstandsgeldes, jedoch ohne Kindergeld.

        

...     

                          
        

§ 26

        

Der Aufsichtsrat der G behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, oder eine neue Regelung zu treffen, wenn

        

a)    

die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder

        

b)    

der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder

        

c)    

die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Gesellschaft gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder

        

d)    

…       

        

wobei auch die Belange des Zusageberechtigten objektiv beachtet werden sollen.

        

Diese Regelung kann sich auch auf bereits bewilligte Zuschüsse erstrecken.

        

…       

                 
        

§ 29

        

Mit der vertraglichen Zusage der Zusatzaltersversorgung werden diese Richtlinien Bestandteil der zwischen der G und ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen Arbeits- oder Dienstverträgen.

        

…“    

4

Mit Wirkung zum 28. März 1980 wurde § 7 der RL 1957 der folgende Zusatz angefügt:

        

„Dies gilt nicht für Mitarbeiter mit einer Dienstzeit von 30 Jahren und mehr.“

5

Am 9. Dezember 1986 schloss die G AG mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden: BV 1986), die auszugsweise den folgenden Inhalt hat:

        

„1.     

Die als Anlage beigefügte ‚Betriebliche Zusatzversorgung’ der G AG tritt am 15.12.1986 in Kraft.

        

2.    

Diese Bestimmungen gelten uneingeschränkt für alle von der Regelung erfaßten Mitarbeiter.

                 

Für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1975 ein Arbeitsverhältnis mit der G AG begründet haben und zu diesem Zeitpunkt mindestens das 20. Lebensjahr vollendet hatten, wird bei einem Versorgungsfall jedoch mindestens der Zuschuß gewährt, der ggfs. gewährt worden wäre, wenn der Versorgungsfall vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei dem jeweiligen Mitarbeiter - entsprechend seinen damaligen Voraussetzungen - eingetreten wäre. Ein namentliches Verzeichnis dieser Mitarbeiter ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.

        

...“   

        
6

Die der BV 1986 beigefügte Namensliste enthielt auch den Namen des Klägers.

7

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1987 teilte die G AG dem Kläger Folgendes mit:

        

„Sehr geehrter Herr V,

        

wir bestätigen Ihnen, daß für Sie seit 01.04.80 eine Zusage für Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach der Altersversorgungsregelung der G AG vom 01.01.1957 besteht.

        

Mit freundlichen Grüßen

        

…“    

8

Unter dem 11. Dezember 2001 richtete die G AG ein weiteres Schreiben an den Kläger. Hierin heißt es:

        

„…    

        

die enormen Kostensteigerungen für unsere bestehenden Altersversorgungswerke zwingen zu einer Prüfung, in welcher Form diese künftig fortgeführt werden können. Dabei muss auch untersucht werden, ob die sogenannte ‚Riester-Rente’, dass heißt ein System mit eigenen Beitragszahlungen der Beschäftigten eine vernünftige Rolle spielen kann.

        

Sie selbst sollten sich daher mit der Problematik der künftigen Entwicklung der staatlichen und betrieblichen Altersversorgung in Ihrem eigenen Interesse rechtzeitig befassen.

        

Wir überreichen Ihnen hiermit die derzeit für Sie geltende Fassung der betrieblichen Alterszusatzversorgung. Sollten Sie zu dem Gesamtkomplex Fragen haben, steht Ihnen unser Personalwesen, der Betriebsrat, bei Bedarf auch der Vorstand für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

        

…“    

9

Am 23. November 2006 schloss die G AG mit dem Betriebsrat eine weitere Betriebsvereinbarung (im Folgenden: BV 2006), in der es auszugsweise heißt:

        

„1.     

Neuordnung des betrieblichen Versorgungswerkes

        

1.1     

Die G AG hat sich in Absprache mit dem Betriebsrat dazu entschlossen, das bestehende betriebliche Versorgungswerk zu vereinheitlichen und auf eine neue, zeitgemäße Grundlage zu stellen.

                 

Das betriebliche Versorgungsrecht bestimmt sich dabei für sämtliche Mitarbeiter ab dem 1.1.2006 ausschließlich nach der Versorgungsordnung, die Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung ist und als Anlage beigefügt ist.

        

1.2     

Betriebliche Versorgungsrechte auf Grundlage einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

                          
        

2.    

Inkrafttreten

                 

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2006 rückwirkend in Kraft und löst die bisherigen betrieblichen Versorgungsregelungen vom 9. Dezember 1986, 28. November 1994 und 2. November 1999 in ihren jeweils geltenden Fassungen ab.

                          
        

3.    

Übergangsregelung

        

3.1     

Bei Mitarbeitern, für die Versorgungsanwartschaften nach der betrieblichen Versorgungsregelung vom 22. Dezember 1959 - RL 57 - bestehen, gilt die betriebliche Versorgungsregelung vom 22. Dezember 1959 - RL 57 - mit der Einschränkung, dass die sich aus gesetzlichen Renten und der Betriebsrente sich ergebende Summe nicht höher sein darf, als das fiktive monatliche Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat. Liegt die Summe höher, wird die betriebliche Versorgung entsprechend gekürzt.

                 

Das maßgebliche fiktive monatliche Nettoentgelt im Sinne dieser Bestimmung ermittelt sich auf der Grundlage von jeweils einem von jährlich 12 Grundgehältern. Unberücksichtigt bleiben besondere Zuwendungen und Einmalzahlungen jedweder Art, z. B. Gratifikationen, Jahressonderleistungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, Bonifikationen, Jubiläumsprämien, Mehrarbeitsvergütungen, Schicht-, Sonn-, Feiertags- oder Nachtzulagen. Von diesem Bruttobetrag werden abgezogen die Lohnsteuer nach der Steuerklasse III/0 oder sie ersetzender Bestimmungen, Kirchensteuer in Höhe von 0 v.H., Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe des jeweils gültigen Beitragssatzes der AOK Rheinland-Pfalz oder einer etwaigen Nachfolgeorganisation, Pflegeversicherung in Höhe von 0,85 v.H., Rentenversicherung in Höhe von 9,75 v.H. und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 3,25 v.H.

                 

Bei einer strukturellen Veränderung der gesetzlichen Sozialversicherung sowie bei einer Änderung der jeweiligen Beitragssätze können beide Seiten eine Neudefinition des maßgeblichen Nettoentgelts verlangen.

        

...“   

        
10

Mit seiner am 6. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen nach den RL 1957 ohne die in Nr. 3.1 der BV 2006 genannten Einschränkungen zustehen. Die Beklagte könne keine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Das Festhalten an den RL 1957 führe nicht zu einer Überversorgung. Infolge des Systemwechsels zur nachgelagerten Besteuerung der Sozialversicherungsrenten sowie der Einführung eines Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages auf die Sozialversicherungs- und die Betriebsrenten verbleibe ihm nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen deutlich weniger als sein letztes Nettoentgelt. Zumindest habe seit der Änderung der RL 1957 im Jahr 1980 keine planwidrige, sondern allenfalls eine geplante Überversorgung vorgelegen. Die Beklagte habe durch den Zusatz zu § 7 der RL 1957 eine planmäßige Überversorgung ausdrücklich gebilligt. Ferner habe sie durch ihr Schreiben vom 3. Dezember 1987 auf die Ausübung eines etwaigen Anpassungsrechts in der Zukunft verzichtet. Zudem habe er nach Erhalt des Schreibens der G AG vom 11. Dezember 2001 mit dem Vorstandsmitglied K ein Gespräch geführt, in dem Herr K erklärt habe, dass etwaige beabsichtigte Änderungen der Versorgung nur für die Zukunft gelten würden. In die von ihm, dem Kläger, bereits erworbenen Anwartschaften könne und solle nicht eingegriffen werden. Er möge sich keine Sorgen machen, im Hinblick auf seine Versorgungsregelung bestehe kein Handlungsbedarf. Hierauf habe er vertraut, so dass die Beklagte ein mögliches Anpassungsrecht auch deshalb verwirkt habe.

11

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass ihm die sich aus den Richtlinien vom 22. Dezember 1959 - RL 57 - ergebende Versorgungsleistung mit der Maßgabe zusteht, dass eine Kürzung durch die BV 2006 unwirksam ist.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsrentenansprüche des Klägers richteten sich nach Nr. 3.1 der BV 2006 iVm. den RL 1957. Sie habe eine entsprechende Anpassung der RL 1957 wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen können. Eine unveränderte Anwendung der RL 1957 hätte zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrigen Überversorgung geführt. Sie habe mit der BV 2006 die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage umgesetzt und sich dabei in den rechtlich zulässigen Grenzen gehalten. Das Risiko, dass sich Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zum Nachteil des Klägers auf die Höhe seiner anzurechnenden Sozialversicherungsrente und die Höhe seiner Betriebsrente auswirken, trage allein der Kläger. Diese Risikoverteilung folge bereits aus den RL 1957. Durch die Änderung der RL 1957 im Jahr 1980 sei auch keine geplante Überversorgung eingetreten.

14

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger nunmehr sinngemäß die Feststellung, dass ihm die sich aus den RL 1957 ergebende Versorgungsleistung mit der Maßgabe zusteht, dass diese betragsmäßig der ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls zustehenden Nettovergütung entspricht. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Betriebsrentenansprüche des Klägers nicht mehr ausschließlich nach den RL 1957, sondern nach Nr. 3.1 der BV 2006 iVm. den RL 1957 berechnen.

16

A. Die Klage ist zulässig.

17

I. Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Vorliegend geht es dem Kläger um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten.

18

II. Der Kläger hat auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Beklagte bestreitet nicht nur, bei Eintritt des Versorgungsfalls verpflichtet zu sein, die Versorgungsleistungen einschränkungslos nach den RL 1957 zu berechnen. Sie lehnt auch die vom Kläger auf der Grundlage der BV 2006 gewünschte Berechnung der Betriebsrente ab. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Kläger hat bereits jetzt ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Umfangs seiner Versorgungsrechte, damit er frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen kann (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu A II der Gründe, BAGE 89, 262; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236). Der Vorrang der Leistungsklage greift hier schon deshalb nicht ein, weil die streitige Forderung noch nicht fällig ist (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, aaO).

19

B. Die Klage ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Betriebsrentenansprüche des Klägers richten sich nicht mehr ausschließlich nach den RL 1957, sondern nach Nr. 3.1 der BV 2006 iVm. den RL 1957. Die G AG konnte eine Anpassung der RL 1957 wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Eine unveränderte Anwendung der RL 1957 hätte zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrigen Überversorgung geführt. Dem Anpassungsrecht der G AG stand § 7 letzter Absatz der RL 1957 nicht entgegen. Die G AG hatte ihr Anpassungsrecht auch nicht verwirkt. Mit der Anpassung der früheren Gesamtversorgungsobergrenze iHv. 80 % des letzten Monatsbruttoverdienstes iSd. § 10 der RL 1957 auf 100 % des fiktiven monatlichen Nettoentgelts iSd. Nr. 3.1 der BV 2006 hat die G AG die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage umgesetzt und sich dabei in den rechtlich zulässigen Grenzen gehalten.

20

I. Die RL 1957 sind als Gesamtzusage nach § 151 BGB Inhalt der Arbeitsverträge der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer geworden. Die sich aus den RL 1957 ergebenden Rechte waren deshalb grundsätzlich im Verhältnis zu einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung durch das aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG abzuleitende Günstigkeitsprinzip geschützt. Ist die Geschäftsgrundlage der Gesamtzusage jedoch nachträglich gestört, § 313 Abs. 1 BGB, kann eine deshalb mögliche Umgestaltung auch durch Betriebsvereinbarung vorgenommen werden(vgl. BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C IV der Gründe, BAGE 53, 42).

21

II. Die G AG konnte im Jahr 2006 nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung der RL 1957 verlangen.

22

1. Der Anwendung von § 313 BGB steht nicht entgegen, dass die RL 1957 in § 26 einen sog. steuerunschädlichen Vorbehalt nach dem Muster in R 6a. Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a, b und c der Einkommenssteuer-Richtlinien 2008 enthalten, der eine Kürzung oder Einstellung der Versorgungsbezüge ua. dann ermöglicht, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nachhaltig wesentlich verschlechtert, sich der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch wesentlich ändern oder die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Gesellschaft gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändern, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann. Mit diesem Vorbehalt werden lediglich die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats drückt dieser Vorbehalt damit nur klarstellend aus, was von Rechts wegen ohnehin gilt und begründet kein eigenständiges Widerrufsrecht, das einen Rückgriff auf § 313 BGB sperren könnte(vgl. 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 16, BAGE 126, 1).

23

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich eine Befugnis zur Anpassung eines Versorgungswerks wegen Störung der Geschäftsgrundlage dann ergeben, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Schaffung des Versorgungswerks wesentlich und unerwartet geändert und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat (Äquivalenzstörung). So kann beispielsweise durch Änderungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts nach Schaffung des Versorgungswerks der ursprünglich zugrunde gelegte Dotierungsrahmen ganz wesentlich überschritten werden. Dabei braucht es sich nicht um einen einzigen gesetzgeberischen Eingriff zu handeln; die Geschäftsgrundlage kann auch durch eine Vielzahl von in diesem Umfang und mit diesen Konsequenzen nicht vorhersehbaren Verschiebungen gestört werden (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 18, BAGE 126, 1).

24

Daneben oder im Zusammenhang damit kann es auch dadurch zu einer Störung der Geschäftsgrundlage kommen, dass aufgrund von Gesetzesänderungen der für den Arbeitnehmer bei Erteilung der Versorgungszusage erkennbar verfolgte Versorgungszweck nunmehr verfehlt wird (Zweckverfehlung). Dies nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde (19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 19, BAGE 126, 1).

25

3. Vorliegend folgt die Anpassungsbefugnis der G AG wegen Störung der Geschäftsgrundlage daraus, dass eine unveränderte Anwendung der RL 1957 zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrigen Überversorgung geführt hätte. Die G AG hatte mit den RL 1957 nur einen Versorgungsgrad iHv. durchschnittlich 93,8 % der letzten Nettoeinkünfte angestrebt; dieser Versorgungsgrad wird nunmehr aufgrund von gesetzlichen Änderungen insbesondere im Steuer- und Sozialabgabenrecht planwidrig erheblich überschritten.

26

a) Ob eine planwidrige Überversorgung vorliegt, hängt von dem in der jeweiligen Versorgungsordnung angestrebten Versorgungszweck ab. Gesamtversorgungssysteme können auf eine geringfügige Aufstockung der Sozialversicherungsrenten, die volle oder teilweise Erhaltung des im aktiven Dienst erreichten Lebensstandards oder eine darüber hinausgehende Versorgung ausgerichtet sein (vgl. BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 86, 312; 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 89, 262). Dabei kann sich der Umfang der angestrebten Versorgung nicht nur aus einer Nettogesamtversorgungsobergrenze ergeben. Bruttoentgelt- und nettoentgeltbezogene Gesamtversorgungsobergrenzen dienen dem gleichen Ziel. Sie legen fest, in welchem Umfang der bisherige Lebensstandard abgesichert werden soll (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 a bb der Gründe, aaO; 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B II 3 der Gründe, aaO).

27

Ist das ursprünglich angestrebte Versorgungsziel im späteren Verlauf erheblich überschritten, ist die Geschäftsgrundlage gestört. Eine die Anpassungsbefugnis begründende „Überversorgung“ kann damit auch insoweit vorliegen, als die Versorgungsordnung nur einen unterhalb der letzten Nettoeinkünfte liegenden Versorgungsgrad angestrebt hat und dieser Versorgungsgrad nunmehr aufgrund von Änderungen im Abgabenrecht planwidrig erheblich überschritten wird (BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 a dd der Gründe, BAGE 89, 262).

28

Beruht die Versorgungszusage - wie hier - nicht auf einer individuellen Vereinbarung, sondern auf einer allgemeinen Versorgungsordnung, kommt es für die Feststellung des Versorgungsziels auf den Zeitpunkt an, in dem das Versorgungswerk geschaffen wurde. Bei einer Gesamtzusage ist folglich auf deren Erteilung und nicht auf den Beginn des einzelnen Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Gesamtzusage hat für alle Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 1 b aa der Gründe, BAGE 89, 262). Ist das angestrebte Versorgungsziel im späteren Verlauf erheblich überschritten, ist die Geschäftsgrundlage gestört, was ein Anpassungsrecht des Arbeitgebers auslöst.

29

b) Die RL 1957 sehen vor, dass ein Arbeitnehmer nach einer 30-jährigen Betriebszugehörigkeit bei Eintritt in den Ruhestand eine Gesamtversorgung iHv. 80 % des letzten Bruttoverdienstes erhalten soll. Als diese Richtlinien im Jahr 1959 geschaffen wurden, belief sich das Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit auf durchschnittlich 85,3 % (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1963, S. 544). Danach entsprachen 80 % des Bruttoeinkommens durchschnittlich 93,8 % des Nettoeinkommens (100 : 85,3 x 80). In diesem Umfang sollte den Versorgungsberechtigten ihr bisheriger Lebensstandard gesichert werden. Dieser Versorgungsgrad ist zur Geschäftsgrundlage der RL 1957 geworden.

30

c) Diese Geschäftsgrundlage ist aufgrund der Entwicklung im Steuer- und Sozialabgabenrecht in der Zeit von 1959 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV 2006 im Jahr 2006 gestört worden. In diesem Zeitraum fiel die durchschnittliche Nettoverdienstquote von 85,3 % auf 65,4 % (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2008, S. 630). Infolgedessen betrug die durchschnittliche Gesamtversorgung eines Arbeitnehmers im Jahr 2006 122,3 % des letzten Nettoentgelts. Damit überstieg sie den ursprünglich angestrebten Versorgungsgrad von 93,8 % erheblich.

31

4. Dem Anpassungsrecht stand § 7 letzter Absatz der RL 1957 nicht entgegen.

32

Die G AG hat durch die zum 28. März 1980 erfolgte Änderung des § 7 der RL 1957 eine Überversorgung nicht in Kauf genommen. Durch den Zusatz „dies gilt nicht für Mitarbeiter mit einer Dienstzeit von 30 Jahren und mehr“ wurde - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht die in § 7 Abs. 1 Satz 2 der RL 1957 geregelte Bruttogesamtversorgungsobergrenze(von 80 %) aufgehoben. Der Zusatz bezieht sich vielmehr nur auf die in § 7 Abs. 2 der RL 1957 getroffene Regelung, wonach der Rentenzuschuss nicht höher sein darf als das Altersruhegeld oder die wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte Rente. Dies folgt bereits daraus, dass der „Zusatz“ zu § 7 der RL 1957 dem § 7 und nicht dem § 7 Abs. 1 der RL 1957 angefügt wurde und sich in unmittelbarem Anschluss an § 7 Abs. 2 der RL 1957 befindet. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 1 der RL 1957 mit seinen Sätzen 1 und 2 die grundlegenden Bestimmungen zur Berechnung der Betriebsrenten enthält. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der RL 1957 wird als Rentenzuschuss ein Betrag gezahlt, der bei Anrechnung sämtlicher in § 8 genannten Bezüge nach 10-jähriger Dienstzeit 60 % des letzten Monatsbruttoverdienstes(§ 10)beträgt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der RL 1957 erhöht sich der Rentenzuschuss für jedes weitere Dienstjahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 80 % nach 30 Dienstjahren. Wäre die Rechtsauffassung des Klägers richtig, dass mit dem Zusatz zu § 7 der RL 1957 die Gesamtversorgungsobergrenze von 80 % für diejenigen Mitarbeiter in Fortfall geraten sollte, die eine Dienstzeit von 30 Jahren oder mehr aufweisen können, so wären die RL 1957 in sich widersprüchlich geworden. Die Formulierung einer Gesamtversorgungsobergrenze von 80 % in § 7 Abs. 1 Satz 2 der RL 1957 würde keinen Sinn mehr ergeben. Hätte die Beklagte ein solches Ergebnis tatsächlich gewollt, hätte sie die Gesamtversorgungsobergrenze ohne Probleme streichen können, des Zusatzes zu § 7 der RL 1957 hätte es nicht bedurft.

33

III. Die G AG hatte ihr Anpassungsrecht im Jahr 2006 auch nicht verwirkt.

34

1. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Durch die Verwirkung wird lediglich die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz ( BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07  - Rn. 37, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121; 23. Juli 2009 -  8 AZR 357/08  - Rn. 32, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 113). Deshalb kann allein der Zeitablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem Zeitmoment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 225/08 - Rn. 53, BAGE 134, 111).

35

2. Vorliegend fehlt es bereits am Umstandsmoment. Es liegen keine Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, die Geltendmachung des Anpassungsrechts im Jahr 2006 als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Kläger unzumutbar anzusehen.

36

a) Ein solches Umstandsmoment wird nicht durch Nr. 2 der BV 1986 begründet. Aus dieser Bestimmung konnte der Kläger nicht herleiten, die G AG werde der Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung nicht begegnen.

37

Nach Nr. 2 der BV 1986 wird für Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1975 ein Arbeitsverhältnis mit der G AG begründet haben und zu diesem Zeitpunkt mindestens das 20. Lebensjahr vollendet hatten, mindestens der Zuschuss gewährt, der ggf. gewährt worden wäre, wenn der Versorgungsfall vor Inkrafttreten der Bestimmungen bei dem jeweiligen Mitarbeiter eingetreten wäre. Diese Bestimmung bewahrt die dort aufgeführten Mitarbeiter nicht vor einem Abbau einer planwidrigen Überversorgung, sie verstärkt ihre Rechte aus den RL 1957 nicht, sondern schützt sie lediglich vor versorgungsrechtlichen Nachteilen. Die bisherigen Regelungen der RL 1957 wurden damit gerade nicht für künftig unabänderlich erklärt (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 b aa (1) der Gründe, BAGE 89, 262). Eine derartige atypische Zementierung der betrieblichen Altersversorgung lässt sich der Nr. 2 der BV 1986 nicht entnehmen (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 212/05 - Rn. 25, AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 12).

38

b) Soweit sich der Kläger auf das Schreiben der G AG vom 3. Dezember 1987 beruft, kann er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Schreiben hat die G AG lediglich bestätigt, dem Kläger ab dem 1. April 1980 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Altersversorgungsregelung vom 1. Januar 1957 zugesagt zu haben. Ein darüber hinausgehender Erklärungswille, etwa dahingehend, trotz einer möglichen Überversorgung oder einer Äquivalenzstörung auf ein Anpassungsrecht für die Zukunft zu verzichten, lässt sich diesem Schreiben nicht entnehmen.

39

c) Auch das Gespräch des Klägers, das dieser nach Erhalt des Schreibens der G AG vom 11. Dezember 2001 mit dem Vorstandsmitglied K geführt hat, stellt - selbst wenn es sich so zugetragen haben sollte, wie der Kläger behauptet - kein Umstandsmoment dar, welches zur Verwirkung führen könnte. Bei verständiger Würdigung konnte der Kläger die von ihm behaupteten Äußerungen des Vorstandsmitglieds K nur dahin verstehen, dass sich diese Äußerungen lediglich auf die zum damaligen Zeitpunkt aus dem Schreiben vom 11. Dezember 2001 ersichtlichen grundsätzlichen Überlegungen der G AG bezogen, die Altersversorgungsregelungen ggf. der veränderten Kostensituation und damit ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzupassen. Für einen Willen der G AG, bei einer späteren Störung der Geschäftsgrundlage wegen Zweckverfehlung, nämlich wegen planwidriger Überversorgung, ihr Anpassungsrecht nicht auszuüben, geben die Erklärungen des Vorstandsmitglieds K hingegen von vornherein nichts her.

40

IV. Die Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenze von 80 % des letzten Monatsbruttoverdienstes iSd. § 10 der RL 1957 auf 100 % des fiktiven monatlichen Nettoentgelts iSd. Nr. 3.1 der BV 2006 ist geeignet, der planwidrigen Überversorgung zu begegnen und hält sich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen. Sie entspricht damit billigem Ermessen.

41

1. Die Störung der Geschäftsgrundlage wegen planwidriger Überversorgung löst ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers aus, das dieser nach billigem Ermessen auszuüben hat (BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 29, BAGE 125, 11). Durch das Anpassungsrecht darf in die geltende Vereinbarung nicht stärker eingegriffen werden, als es durch die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung geboten ist. Die Anpassung hat sich deshalb an den Bestimmungen der Versorgungsordnung zu orientieren, in die eingegriffen wird. Zulässig ist es also lediglich, das ursprüngliche Versorgungsziel wieder zu erreichen, nicht aber, die Versorgung auf ein (noch) geringeres Maß zurückzuführen (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anhang § 1 Rn. 504). War die Versorgungsordnung - wie hier - nicht auf eine Versorgung iHv. 100 % des maßgeblichen Nettoeinkommens, sondern auf eine geringere Versorgung ausgelegt, so ist dieser ursprünglich beabsichtigte Versorgungsgrad für den Umfang der zulässigen Absenkung maßgeblich (BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - zu II 4 der Gründe, BAGE 89, 279; 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 86, 312).

42

Zwar sind dem Arbeitgeber dann, wenn es sich bei der Versorgungsordnung - wie hier - um eine allgemeine Regelung mit kollektiver Wirkung handelt, Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen erlaubt. Dies gilt sowohl bei einer Bruttogesamtversorgungsobergrenze als auch bei einer Nettogesamtversorgungsobergrenze. Das Anpassungsrecht des Arbeitgebers dient jedoch nicht dazu, die Versorgungsordnung umzustrukturieren und veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zu verwirklichen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 31, BAGE 125, 11; 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - zu II 4 der Gründe, BAGE 89, 279).

43

Erfolgt die Anpassung - wie hier - durch Betriebsvereinbarung, gilt nichts anderes. Weitergehende Regelungen verstoßen gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 75 BetrVG).

44

2. In Anwendung dieser Grundsätze hat die G AG die Grenzen ihres Anpassungsrechts nicht überschritten.

45

a) Es stellt zunächst keinen Ermessensfehler dar, dass nach Nr. 3.1 der BV 2006 an die Stelle der bisherigen bruttoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze eine Nettogesamtversorgungsobergrenze tritt.

46

Bruttoentgelt- und nettoentgeltbezogene Gesamtversorgungsobergrenzen dienen dem gleichen Ziel. Sie legen fest, in welchem Umfang der bisherige Lebensstandard abgesichert werden soll. Die bruttoentgeltbezogene Gesamtversorgungsobergrenze in den RL 1957 baute auf einer Schätzung auf, die - gemessen an einer rechnerisch exakten Ermittlung der jeweiligen letzten Nettoeinkünfte - zu einer geringfügigen Unter- oder Überversorgung führen konnte, aber dennoch das eigentliche Ziel erreichte, einen Einbruch im Lebensstandard der Arbeitnehmer mit dem Eintritt in den Ruhestand zu verhindern (vgl. BAG 9. April 1991 - 3 AZR 598/89 - zu II 3 b (1) der Gründe, BAGE 67, 385). Auch Nettoklauseln müssen nicht exakt, sondern nur annäherungsweise das Versorgungsziel erreichen (BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 89, 262).

47

Im Übrigen ist es auch sachgerecht, Betriebsrentenansprüche, die einen bestimmten Versorgungsgrad decken sollen, nicht an den durch die nicht vorhersehbaren Entwicklungen des Steuer- und Abgabenrechts kaum kalkulierbaren Bruttobeträgen, sondern daran zu orientieren, welche den Lebensstandard des Arbeitnehmers tatsächlich prägenden Nettobezüge diesem zukommen (BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B IV 2 der Gründe, BAGE 86, 312).

48

b) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass Nr. 3.1 der BV 2006 die Nettogesamtversorgungsgrenze auf 100 % bestimmt. Die G AG hat mit der in Nr. 3.1 der BV 2006 getroffenen Regelung die ihr grundsätzlich zustehende Anpassungsbefugnis nicht einmal ausgeschöpft. Der Versorgungsgrad ist mit dieser Bestimmung nicht vollständig auf das ursprünglich angestrebte Niveau zurückgeführt worden, sondern überschreitet dieses.

49

Die RL 1957 sehen vor, dass ein Arbeitnehmer nach einer 30-jährigen Betriebszugehörigkeit vor Eintritt in den Ruhestand eine Gesamtversorgung von 80 % des letzten Bruttoverdienstes erhalten soll. Ausgehend von einer zum Zeitpunkt des Erlasses der RL 1957 im Jahr 1959 bestehenden Nettoverdienstquote von 85,3 % entsprach dies einem Nettoversorgungsgrad von 93,8 %. Dieser Versorgungsgrad ist Geschäftsgrundlage der RL 1957. Damit wäre die G AG infolge der Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich berechtigt gewesen, den ursprünglichen Versorgungsgrad von 93,8 % wiederherzustellen.

50

Nr. 3.1 der BV 2006 hat das Versorgungsniveau nicht auf den ursprünglichen Nettoversorgungsgrad von 93,8 % zurückgeführt, sondern strebt einen darüber hinausgehenden Versorgungsgrad iHv. 100 % des maßgeblichen Nettoeinkommens an. Da die Rentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben, geht dieses Versorgungsziel sogar über eine Vollversorgung hinaus (vgl. BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - zu B I 4 b bb (3) der Gründe, AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11; 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 33, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

51

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers musste die G AG bei ihrer Anpassungsentscheidung nicht berücksichtigen, dass die Steuern, die vom Versorgungsempfänger auf die gesetzliche Rente zu entrichten sind, insbesondere seit der Einführung der nachgelagerten Besteuerung, die verfügbaren Bezüge der Leistungsempfänger deutlich schmälern. Nr. 3.1 der BV 2006 hat das Risiko, wie sich die auf die Sozialversicherungsrente zu entrichtenden Steuern entwickeln würden, nicht auf die begünstigten Arbeitnehmer verlagert. Dieses Risiko lag bereits nach den RL 1957 bei den Betriebsrentnern.

52

aa) Nach § 8 Buchst. a der RL 1957 werden auf den Rentenzuschuss (§ 7 Abs. 1)grundsätzlich die Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung angerechnet. Nach Nr. 3.1 der BV 2006 gelten für Mitarbeiter, die Versorgungsanwartschaften aufgrund der RL 1957 erworben haben, die RL 1957 mit der Einschränkung, dass die sich aus den gesetzlichen Renten und der Betriebsrente ergebende Summe nicht höher sein darf als das fiktive monatliche Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogen hat. Beide Bestimmungen sind dahin zu verstehen, dass die Sozialversicherungsrente mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats meint der einschränkungslose Hinweis auf andere Versorgungsbezüge in Gesamtversorgungsordnungen in der Regel den Bruttobezug. Soll nur der Nettobetrag aus den anderen Versorgungsbezügen maßgebend sein, muss dies mindestens sinngemäß zum Ausdruck kommen (vgl. BAG 10. März 1992 - 3 AZR 352/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 70, 36; 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - zu V der Gründe, BAGE 92, 310; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - zu III 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 12 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 2).

53

Dies ist bei beiden Versorgungsordnungen nicht der Fall. Bei den RL 1957, die eine Bruttogesamtversorgungsobergrenze enthalten, liegt der Abzug der Bruttosozialversicherungsrente bereits in der Logik der Versorgungszusage. Aber auch der BV 2006 lassen sich keine entsprechenden Anhaltspunkte für eine Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente mit ihrem Nettobetrag entnehmen. Im Gegenteil: Während die steuer- und abgabenrelevanten Berechnungsposten bei der Ermittlung des fiktiven Nettoentgelts in Nr. 3.1 Abs. 2 der BV 2006 ausdrücklich benannt sind, fehlt eine entsprechende Berechnungsregel im Hinblick auf die gesetzlichen Renten.

54

bb) Bis zum 31. Dezember 2004 - und damit auch schon im Jahr 1959 - war die Sozialversicherungsrente lediglich mit dem Ertragsanteil, der bei einem Renteneintritt bei Vollendung des 65. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bei 27 % lag, zu versteuern (§ 22 Nr. 1 Satz 3a) EStG aF). Unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG führte dies dazu, dass auf die Sozialversicherungsrente nur sehr geringe oder - insbesondere, wenn der Rentner keine weiteren Einkünfte hatte - keine Steuern zu zahlen waren. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 begann die Phase der nachgelagerten Besteuerung der Sozialversicherungsrenten. Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3a) aa) EStG in der Fassung vom 5. Juli 2004 waren im Jahr 2005 zunächst 50 % der Sozialversicherungsrente zu versteuern. Dieser Anteil steigt bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 % und sodann bis zum Jahr 2040 um jährlich 1 % bis auf 100 % an.

55

cc) Da die Sozialversicherungsrente schon nach den RL 1957 mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen war, hat Nr. 3.1 der BV 2006 keine Änderung herbeigeführt, sondern die Berechnungsregel der RL 1957 übernommen (vgl. BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B IV 2 der Gründe, BAGE 86, 312). Die Sozialversicherungsrente unterlag bereits zum Zeitpunkt der Schaffung der RL 1957 - wenn auch nur in geringerem Umfang - der Besteuerung. Die G AG hatte also bereits mit den RL 1957 zum Ausdruck gebracht, dass sie lediglich für die Differenz zwischen der Bruttosozialversicherungsrente iSd. Nettosozialversicherungsrente zuzüglich der darauf entfallenden Steuern und der Gesamtversorgungsobergrenze einstehen wollte. Deshalb mussten die Versorgungsempfänger von vornherein damit rechnen, dass spätere ungünstige Entwicklungen des Steuerrechts zu ihren Lasten gehen würden.

56

dd) Dem steht die Entscheidung des Senats vom 19. Februar 2008 (- 3 AZR 290/06 - BAGE 126, 1) nicht entgegen. Zwar hat der Senat hier ausgeführt, dass Zusagen, die Betriebsrenten im Rahmen einer Gesamtversorgung an die Entwicklung der Einkünfte aktiver Arbeitnehmer anbinden, ganz erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt seien; zur Zeit der Schaffung des Versorgungswerks sei nicht nur die allgemeine Vergütungsentwicklung ungewiss; Gesamtversorgungssysteme hingen notwendigerweise von der Entwicklung der Sozialgesetzgebung ab, so dass auch die Höhe der anrechenbaren Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung Schwankungen und sozialpolitischen Unsicherheiten unterliege. Vor diesem Hintergrund bringe ein Arbeitgeber, der eine betriebliche Altersversorgung zusage, die von derart ungewissen Faktoren abhängen solle, zum Ausdruck, dass er des ungeachtet für ein bestimmtes Versorgungsniveau einstehen wolle. Dies stelle die Übernahme eines gesteigerten Risikos dar und komme einem Garantieversprechen gleich (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 27, BAGE 126, 1).

57

In dieser Entscheidung ging es jedoch nicht um die Frage, ob sich eine Anpassung, mit der einer planwidrigen Überversorgung entgegengewirkt werden sollte, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen hielt, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber, der eine Gesamtversorgung und damit eine Aufstockung der gesetzlichen Rente auf ein bestimmtes Niveau zugesagt hat, eine Anpassung der Versorgungsregelungen wegen Äquivalenzstörung verlangen kann, wenn sich die maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die die Höhe der anzurechnenden gesetzlichen Renten betreffen, geändert haben. Entwickeln sich die Gesamtversorgung und das Sozialversicherungsrecht und damit auch die Betriebsrente nicht in gleicher oder ähnlicher Weise, so ist der Arbeitgeber dann zu einer Anpassung wegen Äquivalenzstörung befugt, wenn der ursprüngliche Dotierungsrahmen aufgrund von Änderungen der Rechtslage um mehr als 50 % überschritten wird (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 24, BAGE 126, 1). Demgegenüber hat die Frage, in welcher Höhe vom Rentner Steuern auf die gesetzliche Rente zu entrichten sind, in dieser Entscheidung keinerlei Rolle gespielt.

58

d) Die G AG musste bei ihrer Anpassungsentscheidung ebenso wenig berücksichtigen, dass die Betriebsrentner aufgrund der grundlegenden Änderungen, die das Steuerrecht durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) erfahren hat, ab dem 1. Januar 2005 auch auf ihre Betriebsrente höhere Steuern zu zahlen haben. Bezüge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als betriebliche Altersversorgung erhält, gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG)und sind als solche zu versteuern. Diese Verpflichtung traf die Betriebsrentner bereits unter Geltung der RL 1957. Da Nettolohnvereinbarungen nicht die Regel, sondern die Ausnahme sind (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 25, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9)und sich weder in den RL 1957 noch in der BV 2006 Anhaltspunkte dafür finden, dass die G AG die Betriebsrente netto schuldete, fallen auch Änderungen des Steuerrechts in den Risikobereich der Versorgungsempfänger.

59

e) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat die G AG mit der Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenze von 80 % des letzten Monatsbruttoverdienstes nach § 7 der RL 1957 auf 100 % des fiktiven Nettoeinkommens iSd. Nr. 3.1 der BV 2006 auch angemessen darauf reagiert, dass inzwischen sowohl die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die Betriebsrente der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen, was dazu führt, dass die Betriebsrentner effektiv geringere Rentenleistungen zur Verfügung haben und der ursprünglich angestrebte Versorgungsgrad nicht mehr erreicht wird.

60

aa) Zum Zeitpunkt der Schaffung der RL 1957 im Jahr 1959 unterlagen weder die gesetzliche Rente noch die Betriebsrente einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung.

61

Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde für Rentner durch Art. 2 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Dezember 1981 - RAG - (BGBl. I S. 1205) erst zum 1. Januar 1983 eingeführt (vgl. § 180 Abs. 5 und Abs. 6, § 381 Abs. 2 RVO aF; heute geregelt in § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV 2006 im Jahr 2006 legten die Krankenkassen gemäß § 241 SGB V aF noch selbst einen allgemeinen Beitrag fest, den der Rentner auf die Sozialversicherungsrente nach § 249a SGB V aF zur Hälfte zu tragen hatte. Im Jahr 2006 lag der durchschnittliche Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bei 13,31 % (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit). Heute beträgt der allgemeine Beitragssatz gemäß § 241 SGB V 15,5 %. Diesen hat der Rentner auf die Sozialversicherungsrente nach § 249a SGB V iHv. 8,2 % (0,9 + 1/2 von 14,6) zu tragen. Daneben kann die Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag festlegen, den der Rentner nach § 249a SGB V allein zu tragen hat. Bis zum 31. Dezember 2003 zahlten die Betriebsrentner auf ihre Betriebsrente nur den halben Beitragssatz, § 248 Abs. 1 SGB V aF. Dieses Privileg wurde durch Art. 1 Nr. 148 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) abgeschafft. Nach §§ 249a, 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V tragen die Rentner nunmehr - wie auch schon im Jahr 2006 - den vollen Beitragssatz auf die Betriebsrente allein.

62

Seit dem 1. Januar 2005 zahlen die Rentner zudem sowohl auf die Betriebsrente als auch auf die Sozialversicherungsrente Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (eingeführt durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 - PflegeVG - BGBl. I S. 1014). Der Beitragssatz betrug im Jahr 2006 gemäß § 55 Abs. 1 SGB XI aF 1,7 %. Heute beläuft er sich auf 1,95 %. Daneben ist von Kinderlosen gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI ein Zuschlag iHv. 0,25 % zu zahlen. Nach § 59 Abs. 1 SGB XI werden die Beiträge sowohl auf die Sozialversicherungsrente als auch auf die Betriebsrente(iVm. § 250 Abs. 1 SGB V)vom Rentner allein getragen.

63

bb) Es spricht viel dafür, dass sich die G AG in Ausübung ihres Anpassungsermessens bei der Neufestlegung der Gesamtversorgungsobergrenze in der BV 2006 an dem Risiko, dass sich die effektiven Versorgungsbezüge für die Betriebsrentner infolge der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mindern, angemessen, dh. vorliegend hälftig zu beteiligen hatte.

64

Die RL 1957 hatten eine etwaige Einführung einer Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Sozialversicherungsrente und die Betriebsrente nicht dem alleinigen Risikobereich der Versorgungsempfänger zugewiesen. Als die RL 1957 im Jahr 1959 geschaffen wurden, bestand weder für die Sozialversicherungsrente noch für die Betriebsrente eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Mit einer grundlegenden Änderung durch Einführung der Beitragspflicht konnten und mussten weder die G AG noch die Arbeitnehmer rechnen. Demzufolge lag den RL 1957 die Überlegung zugrunde, dass den Versorgungsempfängern zusammen mit der gesetzlichen Rente im Versorgungsfall 80 % ihres letzten Monatsbruttoeinkommens bzw. 93,8 % ihres letzten Nettoeinkommens abzüglich der auf die Sozialversicherungsrente und die Betriebsrente vom Rentner zu entrichtenden Steuern effektiv zur Verfügung stehen sollten. Dieser Versorgungsgrad wird infolge der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr erreicht.

65

cc) Nr. 3.1 der BV 2006 berücksichtigt hinreichend die Folgen, die sich aus der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die effektiven Renteneinkünfte der Versorgungsempfänger ergeben. Die BV 2006 strebt eine Gesamtversorgung iHv. 100 % des maßgeblichen Nettoeinkommens an. Dieses Versorgungsniveau reicht bei typisierender und pauschalierender Betrachtung aus, um die mit der Beitragspflicht verbundene Schmälerung der Nettorenten angemessen auszugleichen.

66

Im Jahr 2006 beliefen sich die vom Betriebsrentner auf die anzurechnende gesetzliche Rente zu zahlenden Sozialversicherungsabgaben auf 9,255 % (Krankenversicherungsbeitrag iHv. 6,655 % + Zusatzbeitrag iHv. 0,9 % + Pflegeversicherungsbeitrag iHv. 1,7 %). Die auf die Betriebsrente zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben betrugen 15,91 % (Krankenversicherungsbeitrag iHv. 13,31 % + Zusatzbeitrag von 0,9 % + Pflegeversicherungsbeitrag iHv. 1,7 %). Mit der neuen Gesamtversorgungsobergrenze von 100 % der Nettoeinkünfte wird bei pauschalierender und typisierender Betrachtung und hälftiger Beteiligung der G AG der ursprünglich von den RL 1957 angestrebte Versorgungsgrad von 93,8 % regelmäßig tatsächlich, dh. effektiv wieder erreicht.

67

f) Die Ermessensentscheidung der G AG ist schließlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Regelung der Nr. 3.1 der BV 2006 die Steuersätze und Versicherungsbeiträge pauschaliert.

68

Zwar wird das Versorgungsziel desto genauer erreicht, je mehr bei den gesetzlichen Abgaben auf den Einzelfall abgestellt wird. Andererseits ist der Verwaltungsaufwand umso größer, je mehr die individuellen Verhältnisse berücksichtigt werden. Versorgungsordnungen dürfen jedoch typisieren und pauschalieren, müssen es aber nicht. Für welchen Weg sich der Arbeitgeber entscheidet, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 89, 262). Ein Wechsel von einzelfallbezogener Abrechnung zu einer pauschalen Berechnungsweise ist sinnvoll und erhöht die Praktikabilität der Regelung. Im Übrigen werden die Betriebsrentner tendenziell eher begünstigt als benachteiligt, wenn allgemein bei der Ermittlung der Nettobezüge die Steuerklasse III für verheiratete Arbeitnehmer zugrunde gelegt wird (vgl. BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B IV 3 der Gründe, BAGE 86, 312).

69

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Brunke    

        

    H. Frehse    

                 

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.