Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2015 - 2 Sa 39/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:0924.2SA39.15.0A
bei uns veröffentlicht am24.09.2015

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.09.2014 - 1 Ca 859/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.

2

Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 09. November 2006 (Bl. 4 - 11 d. A.) vom 01. Januar 2007 bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten als Mediaberater beschäftigt.

3

Mit notarieller Urkunde vom 11. Mai 2005 (Bl. 12 - 16 d. A.) bestellte der Kläger zugunsten der X-Bank eine Grundschuld und unterwarf sich wegen aller Ansprüche aus dieser Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das betreffende Beleihungsobjekt. Weiterhin übernahm er die persönliche Haftung für die Zahlung eines der Höhe der vereinbarten Grundschuld entsprechenden Geldbetrages und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser notariellen Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Mit Abtretungserklärung vom 17. November 2008 (Bl. 23 d. A.) trat die X-Bank die vorgenannte Grundschuld sowie alle weiteren Rechte aus der Bestellungsurkunde einschließlich derjenigen aus der Übernahme der persönlichen Haftung und aus allen Unterwerfungsklauseln an die S-Immobilien GmbH (künftig: S) ab.

4

Von der S wurden der Beklagten Unterlagen über die Grundschuldbestellung und Abtretung über den Gerichtsvollzieher zugestellt, wovon dem Kläger entsprechende Kopien ausgehändigt wurden. Beide Parteien gingen davon aus, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliege, was tatsächlich nicht der Fall war. Daraufhin überwies die Beklagte von August 2009 bis einschließlich Januar 2014 von den Vergütungsansprüchen des Klägers insgesamt 11.771,19 EUR an die S und behielt darüber hinaus 215,-- EUR an "Pfändungsgebühren" ein.

5

Unter dem 28. Februar 2014 schlossen die Parteien folgende Abtretungsvereinbarung (Bl. 30 d. A.):

6

1. Die C. GmbH hat aufgrund einer vermeintlichen Pfändung und Überweisung beziehungsweise einer Abtretung seit 08/2009 insgesamt 11.698,46 EUR an die Firma S-Immobilien GmbH, S-Straße 85, S-Stadt (S), vertreten durch den Geschäftsführer J. P. abgeführt und von dem Gehalt von Herrn A. einbehalten.

7

2. Die Firma C. GmbH tritt hiermit an Herrn A. ihre Forderung in Höhe von 11.771,19 EUR gegenüber der Firma S-Immobilien GmbH erfüllungshalber ab.

8

3. Herr A. nimmt die Abtretung an.

9

Der Kläger forderte sodann erfolglos die S zur Zahlung auf.

10

Mit seiner am 13. Mai 2014 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingereichten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung der an die S abgeführten Beträge in Höhe von 11.771,19 EUR nebst den einbehaltenen Pfändungsgebühren von 215,-- EUR und den bis 07. März 2014 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 1.479,62 EUR in Anspruch; wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13. Juni 2014 verwiesen.

11

Hinsichtlich des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.465,73 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.986,11 EUR ab dem 08. März 2014 zu bezahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Mit Urteil vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

17

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. Januar 2015 (Bl. 140 - 148 d. A.), der der Beklagten als Drittschuldnerin am 26. Januar 2015 zugestellt worden ist (BL: 149 d. A.), ist die titulierte Klageforderung gepfändet und der S. zur Einziehung überwiesen worden.

18

Gegen das ihr am 08. Januar 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04. Februar 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 05. Februar 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

19

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Kläger sie gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB ermächtigt habe, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an die S. abzuführen. Die ihr überlassenen Unterlagen über die Schulden des Klägers gegenüber der S. hätten ersichtlich dem Zweck gedient, dass sie als Arbeitgeberin in Zukunft den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Klägers an die S. abführen solle. Unabhängig davon sei die Klageforderung in Bezug auf die Ansprüche aus den Jahren 2009 und 2010 verjährt.

20

Die Beklagte beantragt,

21

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

22

Der Kläger beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er erwidert, er habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ermächtigt, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an die S. abzuführen. Durch die Überweisungen der Beklagten habe sich auch nicht die vermeintliche Schuld reduziert, weil er insoweit nicht an die S. geleistet und die S. auch nicht Forderungsinhaber sei. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, weil er erst im Jahr 2014 erfahren habe, dass keine Pfändung seines Arbeitseinkommens erfolgt sei und die Beklagte somit ohne Rechtsgrund an die S. gezahlt habe. Im Hinblick darauf, dass er den Darlehensvertrag mit der X-Bank unter dem 06. März 2015 widerrufen habe, werde bestritten, dass an die S. wirksam eine Forderung abgetreten worden sei. Darüber hinaus würde eine Forderungsabtretung gegen § 399 1. Alt. BGB verstoßen, da die S. keine Bank sei und eine Inhaltsänderung durch die Abtretung der Kreditforderung erfolgen würde.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

27

Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015, mit dem die titulierte Klageforderung gepfändet und der S. zur Einziehung überwiesen worden ist, kann der Kläger keine Zahlung mehr an sich verlangen.

28

1. Wird - wie hier - während des Rechtsstreits die rechtshängige Klageforderung von einem Drittgläubiger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, so kann der Kläger die Forderung nicht mehr einziehen und Zahlung an sich verlangen (LG Berlin 18. Oktober 1985 - 64 S 240/85 - juris; Münchener Kommentar zur ZPO 4. Aufl. § 829 Rn. 55). Die Pfändung tritt gemäß § 829 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ein und bleibt grundsätzlich bis zur Aufhebung bestehen (Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. Rn. 30). Dem Schuldner (Gläubiger der gepfändeten Forderung) sind durch die Pfändung Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verboten (§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Schuldner, der bei Überweisung zur Einziehung Forderungsgläubiger bleibt, kann daher über die gepfändete Forderung nicht mehr zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verfügen, solange die Pfändung besteht. Als eine dem Schuldner untersagte Verfügung ist insbesondere die Klage gegen den Drittschuldner auf Leistung an sich selbst anzusehen. Gegen diese Klage kann der Drittschuldner die Pfändung einwenden. Diesem Einwand vermag der Schuldner nur aufgrund Unwirksamkeit der Pfändung entgegenzutreten. Hingegen kann er nicht vortragen, die Pfändung sei nur anfechtbar (Münchener Kommentar zur ZPO 4. Aufl. § 829 Rn. 55).

29

2. Im Streitfall ist die titulierte Klageforderung mit dem von der Beklagten vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. Januar 2015 gepfändet und der S. zur Einziehung überwiesen worden. Der Pfändungsbeschluss ist mit der am 26. Januar 2015 erfolgten Zustellung an die Beklagte als Drittschuldnerin gemäß § 829 Abs. 3 ZPO wirksam geworden. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Pfändungsbeschlusses sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf etwaige Verfahrensverstöße, die nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtung des Pfändungsbeschlusses bewirken, kommt es nicht an. Der anfechtbare Pfändungsbeschluss ist bis zu seiner Aufhebung wirksam. Das Prozessgericht hat daher ungeachtet etwaiger Mängel des Beschlusses so lange von dessen Geltung auszugehen, wie er nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben ist (Zöller ZPO 30. Aufl. § 829 Rn. 27).

30

Zwar hat das Amtsgericht B-Stadt mit dem vorgelegten Beschluss vom 07. April 2015 - 107 AR 1/14 - (Bl. 165 - 167 d. A.) die Zwangsvollstreckung aus der der Gläubigerin für die notarielle Urkunde vom 11. Mai 2005 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung vom 30. September 2014 für unzulässig erklärt (§ 775 Nr. 1 ZPO). Weiterhin hat das Amtsgericht L-Stadt mit dem vorgelegten Beschluss vom 16. Juni 2015 - 0 bp M 0000/14 - (Bl. 195, 196 d. A.) die Zwangsvollstreckung, soweit sie aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts L-Stadt vom 21. Januar 2015 betrieben wird, einstweilen eingestellt. Allerdings liegt unstreitig kein Beschluss über die Aufhebung des vom Amtsgericht L-Stadt erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015 (§ 776 ZPO) vor. Darauf ist der Kläger bereits im Termin vom 28. Mai 2015 hingewiesen worden. Gleichwohl hat er ungeachtet des daraufhin ergangenen Auflagenbeschlusses auch im Fortsetzungstermin vom 24. September 2015 keinen Aufhebungsbeschluss (§§ 775 Nr. 1, 776 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vorlegen können, sondern erklärt, dass ein Beschluss über die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015 nicht vorliege. Er hat auch nicht etwa seine Klage auf Zahlung an die S. umgestellt, zumal er diese nicht als Inhaberin einer gegen ihn gerichteten Forderung ansieht. Im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund des weiterhin bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015 die Forderung nicht mehr einziehen und Zahlung an sich verlangen kann, war die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. LG Berlin 18. Oktober 1985 - 64 S 240/85 - juris).

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

32

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2015 - 2 Sa 39/15 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung


Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:1.wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln


In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die E

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(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.