Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Mai 2016 - 2 Sa 34/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0523.2SA34.16.0A
bei uns veröffentlicht am23.05.2016

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Tenor

I. Die Restitutionsklage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens im Wege der Restitutionsklage.

2

Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 09. November 2006 vom 01. Januar 2007 bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten als Mediaberater beschäftigt.

3

Im Vorprozess der Parteien hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein mit Urteil vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - die Beklagte verurteilt, an den Kläger 13.465,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 08. März 2014 aus 11.986,11 EUR zu zahlen. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. Januar 2015 (Bl. 140 bis 148 d.A.), der der Beklagten als Drittschuldnerin am 26. Januar 2015 zugestellt worden ist (Bl. 149 d.A.), ist die titulierte Klageforderung gepfändet und der Z GmbH (künftig: Z) zur Einziehung überwiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24. September 2015 - 2 Sa 39/15 - das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015, mit dem die titulierte Klageforderung gepfändet und der Z. zur Einziehung überwiesen worden sei, keine Zahlung mehr an sich verlangen könne. Die Pfändung trete gemäß § 829 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses ein und bleibe grundsätzlich bis zur Aufhebung bestehen. Dem Schuldner (Gläubiger der gepfändeten Forderung) seien durch die Pfändung Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verboten (§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Schuldner, der bei Überweisung zur Einziehung Forderungsgläubiger bleibe, könne daher über die gepfändete Forderung nicht mehr zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verfügen, solange die Pfändung bestehe. Als eine dem Schuldner untersagte Verfügung sei insbesondere die Klage gegen den Drittschuldner auf Leistung an sich selbst anzusehen. Gegen diese Klage könne der Drittschuldner die Pfändung einwenden. Auf etwaige Verfahrensverstöße, die nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtung des Pfändungsbeschlusses bewirkten, komme es nicht an. Der anfechtbare Pfändungsbeschluss sei bis zu seiner Aufhebung wirksam. Das Prozessgericht habe daher ungeachtet etwaiger Mängel des Beschlusses so lange von dessen Geltung auszugehen, wie er nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben sei. Der Kläger habe ungeachtet des im Termin vom 28. Mai 2015 erfolgten Hinweises und des daraufhin ergangenen Auflagenbeschlusses auch im Fortsetzungstermin keinen Aufhebungsbeschluss vorlegen können, sondern erklärt, dass ein Beschluss über die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015 nicht vorliege. Er habe auch nicht etwa seine Klage auf Zahlung an die Z umgestellt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund des weiterhin bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015 die Forderung nicht mehr einziehen und Zahlung an sich verlangen könne, sei die Klage als unbegründet abzuweisen.

4

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2015 - 2 Sa 39/15 - ist den Parteien am 09. November 2015 zugestellt und mit Ablauf der einmonatigen Frist für die - nicht eingelegte - Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden. Mit - rechtskräftigem - Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. Dezember 2015 - 3 bp M 2057/14 - (Bl. 273 bis 274 d.A.) wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. Januar 2015 aufgehoben.

5

Mit seiner am 22. Januar 2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Restitutionsklage begehrt der Kläger die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2015 - 2 Sa 39/15 - und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 -.

6

Er trägt vor, aufgrund der nachträglichen Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, auf den sich das Urteil des Landesarbeitsgerichts allein gestützt habe, liege der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO vor, weil Beschlüsse den Urteilen gleichzusetzen seien, sofern sie wie hier ihrer Bedeutung nach einem Urteil gleichkommen würden. Im Übrigen sei hier auch § 580 Nr. 7 ZPO einschlägig. Dies gelte auch für die spätere Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, dessen Bestehen allein tragender Grund für die Klageabweisung gewesen sei. Die in § 580 ZPO geregelten Fälle würden sich dadurch auszeichnen, dass die Fehlerhaftigkeit des vorangegangenen Urteils nachträglich evident geworden sei und die materielle Gerechtigkeit eine Aufhebung dieses Urteils verlange. Da der Pfändungsbeschluss erst mit seiner Aufhebung unwirksam werde, habe ein solcher Beschluss zum Zeitpunkt des Urteils des Landesarbeitsgerichts nicht vorgelegt werden können. Er habe auch nicht auf Zahlung an die Z seine Klage umstellen können, weil dies nicht der materiellen Rechtslage entsprochen hätte.

7

Der Kläger beantragt,

8

1. das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2015 - 2 Sa 39/15 - aufzuheben und

9

2. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - zurückzuweisen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Restitutionsklage abzuweisen.

12

Sie erwidert, das Landesarbeitsgericht habe zu Recht ausgeführt, dass der anfechtbare Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bis zu seiner Aufhebung wirksam sei, so dass die richtige Reaktion des Klägers gewesen wäre, daraufhin seine Klage auf Zahlung an die Z als Pfändungsgläubigerin umzustellen, wie es zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Sach- und Rechtslage entsprochen habe. Auch wäre es möglich gewesen, dass der Kläger insoweit der Firma Z den Streit verkündet hätte, und zwar genau für den Fall, dass sich im Nachhinein herausstelle, dass die von der Zerwirkte Pfändungs- und Überweisungsverfügung aufgehoben werde. Dies habe der Kläger im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht aus unerfindlichen Gründen nicht veranlasst. § 580 ZPO decke nicht solche materiellen Ungerechtigkeiten, die nur dadurch entstünden, dass eine Prozesspartei wir hier der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht in ausreichendem Maße entspreche. Im Übrigen müsse die nachträglich in Wegfall geratene Entscheidung kausal für das mit der Restitutionsklage angefochtene Urteil sein. Dies sei gerade nicht der Fall. Das Landesarbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass die Entscheidung über die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch in der Schwebe gewesen sei, und den Kläger auch im Sinne eines richterlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass er möglicherweise seine Klage umzustellen habe.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Restitutionsklage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

15

Die Restitutionsklage ist zulässig.

16

Die gegen das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2015 gerichtete Restitutionsklage ist an sich statthaft (§§ 79 Satz 1 ArbGG i.V.m. 578 Abs. 1 ZPO) und in der gesetzlichen Frist (§ 586 Abs. 1 und 2 ZPO) sowie Form erhoben worden.

17

Zur Zulässigkeit der Restitutionsklage gehört die Darlegung eines gesetzlichen Restitutionsgrundes. Der Restitutionskläger muss, um dieser Anforderung zu genügen, einen Anfechtungsgrund i.S.v. § 580 ZPO nachvollziehbar behaupten. Ob er mit dem geltend gemachten Grund durchzudringen vermag, ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Restitutionsklage (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 18, AP ZPO § 580 Nr. 16). Diesen Zulässigkeitsanforderungen wird das Vorbringen des Klägers gerecht. Der Kläger hat vorgebracht, das Landesarbeitsgericht habe im Ausgangsverfahren seine Entscheidung auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. Januar 2015 gestützt, der nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben worden sei. Ob die Auffassung des Klägers, darin liege ein Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 6 bzw. 7 ZPO, sachlich zutrifft, ist im Rahmen der Begründetheit zu klären (vgl. BAG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 23, AP ZPO § 580 Nr. 16).

II.

18

Die Restitutionsklage ist mangels Restitutionsgrundes unbegründet.

19

1. Die Voraussetzungen einer Restitution nach § 580 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor.

20

Eine Wiederaufnahme des Ursprungsverfahrens setzt nach dieser Bestimmung dreierlei voraus: (erstens) ein präjudizielles Urteil, auf dem (zweitens) das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil beruht, und (drittens) ein weiteres - rechtskräftiges - Urteil, durch das das präjudizielle Urteil aufgehoben wurde (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 28, AP ZPO § 580 Nr. 16).

21

Im Streitfall liegt nur ein Urteil vor, nämlich das im Ausgangsverfahren ergangene Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2015. Sowohl der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. Januar 2015 als auch der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. Dezember 2015, mit dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. Januar 2015 aufgehoben wurde, ist kein Urteil, so dass eine direkte Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO ausscheidet.

22

§ 580 Nr. 6 ZPO ist auch nicht entsprechend anzuwenden. Die mit Beschluss vom 28. Dezember 2015 erfolgte Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015 steht der Aufhebung eines präjudiziellen Urteils im Sinne der Regelung nicht gleich.

23

Ein Beschluss wird einem Urteil i.S.d. § 580 Nr. 6 ZPO gleichgestellt, wenn er urteilsvertretenden Charakter hat bzw. seiner Bedeutung nach einem Urteil gleichkommt (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 32, AP ZPO § 580 Nr. 16; vgl. auch BAG 13. Oktober 2015 - 3 AZN 915/15 (F), Rn. 7 NZA 2016, 127 und BGH 23. November 2006 - IX ZR 141/04 - Rn. 15, NJW-RR 2007, 767). Als Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 6 ZPO kommt zudem die Aufhebung eines Verwaltungsakts in Betracht, auf den das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil gegründet ist. Das Bundesarbeitsgericht geht vom Vorliegen eines Restitutionsgrundes aus, wenn ein Verwaltungsakt, der Wirksamkeitsvoraussetzung für eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung ist (wie gemäß § 85 SGB IX die vorherige Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen), durch Urteil aufgehoben wird und hierdurch die Grundlage für eine arbeitsgerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Willenserklärung entfällt (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 33, AP ZPO § 580 Nr. 16).

24

Die nachträgliche Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, auf den sich das angegriffene Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2015 stützt, kann solchen Fällen nicht gleichgestellt werden. Insoweit muss danach unterschieden werden, ob die Aufhebung ex tunc oder nur ex nunc wirkt (vgl. Stein/Jonas Kommentar zur ZPO 22. Aufl. § 580 Rn. 23). Aus §§ 775, 776 ZPO geht hervor, dass Unzulässigkeit und Unwirksamkeit einer Vollstreckung zu trennen sind. Zwar wird die Zwangsvollstreckung bereits mir Wirksamkeit der Entscheidung nach § 775 Nr. 1 ZPO unzulässig. Unwirksam wird der Akt nach § 776 ZPO aber erst mit seiner Aufhebung (Stein/Jonas Kommentar zur ZPO 22. Aufl. § 776 Rn. 2). Das Prozessgericht ist so lange an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gebunden, als dieser nicht vom Vollstreckungsgericht aufgehoben wird (OLG Saarbrücken 13. April 2004 - 4 U 459/03 - Rn. 34, juris). Die Wirkungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses enden mit seiner Aufhebung gemäß § 776 ZPO erst ex nunc (Stein/Jonas Kommentar zur ZPO 22. Aufl. § 776 Rn. 3). In dem Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. Dezember 2015 liegt danach keine ex tunc wirkende Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wie sie für einen Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 6 ZPO zu verlangen ist (vgl. BAG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 35, AP ZPO § 580 Nr. 16). Die nachträgliche Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ändert nichts daran, dass der Kläger aufgrund des im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine Zahlung an sich selbst verlangen konnte, sondern zur Vermeidung der Abweisung seiner Klage seinen Klageantrag entsprechend hätte ändern müssen (vgl. hierzu LG Berlin 18. Oktober 1985 - 64 S 240/85 - MDR 1986, 327; Zöller ZPO 31. Aufl. § 829 Rn. 18). Die Richtigkeit des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2015 wird mithin durch die nachträgliche Änderung der materiellen Rechtslage aufgrund der ex nunc wirkenden Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht in Frage gestellt.

25

2. Dementsprechend liegt auch ein Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 7 b ZPO nicht vor.

26

§ 580 Nr. 7 b ZPO findet grundsätzlich nur auf solche Urkunden Anwendung, die zum Zeitpunkt des früheren Verfahrens bereits existent waren (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 20, AP ZPO § 580 Nr. 16), was hier bei dem Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. Dezember 2015 nicht der Fall war. Zwar sind ausnahmsweise auch nachträglich errichtete Urkunden als Restitutionsgrund anzuerkennen. Eine solche Ausnahme kommt für nachträglich errichtete Personenstandsurkunden, etwa eine Geburtsurkunde, oder den Bescheid des Versorgungsamtes in Betracht, mit dem nach Rechtskraft eines die Kündigungsschutzklage abweisenden Urteils die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zum Kündigungszeitpunkt festgestellt wird. Die Anerkennung dieser Ausnahmetatbestände beruht darauf, dass es sich bei den bezeichneten Urkunden um solche handelt, die ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden können und die deshalb, wenn sie - später - errichtet werden, notwendig Tatsachen beweisen, die einer zurückliegenden Zeit angehören (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 674/10 - Rn. 21, AP ZPO § 580 Nr. 16). Für einen nachträglich ergangenen Beschluss, durch den ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird, treffen diese Überlegungen nicht zu. Im Hinblick darauf, dass das Prozessgericht so lange an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gebunden ist, als dieser nicht vom Vollstreckungsgericht aufgehoben wird, und der Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28. Dezember 2015 nicht ex tunc, sondern nur ex nunc wirkt, kommt ein Ausnahmetatbestand zur Anwendung des § 580 Nr. 7 b ZPO nicht in Betracht.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

28

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2015 - 2 Sa 39/15

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.09.2014 - 1 Ca 859/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.09.2014 - 1 Ca 859/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.

2

Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 09. November 2006 (Bl. 4 - 11 d. A.) vom 01. Januar 2007 bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten als Mediaberater beschäftigt.

3

Mit notarieller Urkunde vom 11. Mai 2005 (Bl. 12 - 16 d. A.) bestellte der Kläger zugunsten der X-Bank eine Grundschuld und unterwarf sich wegen aller Ansprüche aus dieser Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das betreffende Beleihungsobjekt. Weiterhin übernahm er die persönliche Haftung für die Zahlung eines der Höhe der vereinbarten Grundschuld entsprechenden Geldbetrages und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser notariellen Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Mit Abtretungserklärung vom 17. November 2008 (Bl. 23 d. A.) trat die X-Bank die vorgenannte Grundschuld sowie alle weiteren Rechte aus der Bestellungsurkunde einschließlich derjenigen aus der Übernahme der persönlichen Haftung und aus allen Unterwerfungsklauseln an die S-Immobilien GmbH (künftig: S) ab.

4

Von der S wurden der Beklagten Unterlagen über die Grundschuldbestellung und Abtretung über den Gerichtsvollzieher zugestellt, wovon dem Kläger entsprechende Kopien ausgehändigt wurden. Beide Parteien gingen davon aus, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliege, was tatsächlich nicht der Fall war. Daraufhin überwies die Beklagte von August 2009 bis einschließlich Januar 2014 von den Vergütungsansprüchen des Klägers insgesamt 11.771,19 EUR an die S und behielt darüber hinaus 215,-- EUR an "Pfändungsgebühren" ein.

5

Unter dem 28. Februar 2014 schlossen die Parteien folgende Abtretungsvereinbarung (Bl. 30 d. A.):

6

1. Die C. GmbH hat aufgrund einer vermeintlichen Pfändung und Überweisung beziehungsweise einer Abtretung seit 08/2009 insgesamt 11.698,46 EUR an die Firma S-Immobilien GmbH, S-Straße 85, S-Stadt (S), vertreten durch den Geschäftsführer J. P. abgeführt und von dem Gehalt von Herrn A. einbehalten.

7

2. Die Firma C. GmbH tritt hiermit an Herrn A. ihre Forderung in Höhe von 11.771,19 EUR gegenüber der Firma S-Immobilien GmbH erfüllungshalber ab.

8

3. Herr A. nimmt die Abtretung an.

9

Der Kläger forderte sodann erfolglos die S zur Zahlung auf.

10

Mit seiner am 13. Mai 2014 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingereichten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung der an die S abgeführten Beträge in Höhe von 11.771,19 EUR nebst den einbehaltenen Pfändungsgebühren von 215,-- EUR und den bis 07. März 2014 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 1.479,62 EUR in Anspruch; wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13. Juni 2014 verwiesen.

11

Hinsichtlich des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.465,73 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.986,11 EUR ab dem 08. März 2014 zu bezahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Mit Urteil vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

17

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. Januar 2015 (Bl. 140 - 148 d. A.), der der Beklagten als Drittschuldnerin am 26. Januar 2015 zugestellt worden ist (BL: 149 d. A.), ist die titulierte Klageforderung gepfändet und der S. zur Einziehung überwiesen worden.

18

Gegen das ihr am 08. Januar 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04. Februar 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 05. Februar 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

19

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Kläger sie gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB ermächtigt habe, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an die S. abzuführen. Die ihr überlassenen Unterlagen über die Schulden des Klägers gegenüber der S. hätten ersichtlich dem Zweck gedient, dass sie als Arbeitgeberin in Zukunft den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Klägers an die S. abführen solle. Unabhängig davon sei die Klageforderung in Bezug auf die Ansprüche aus den Jahren 2009 und 2010 verjährt.

20

Die Beklagte beantragt,

21

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

22

Der Kläger beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er erwidert, er habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ermächtigt, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an die S. abzuführen. Durch die Überweisungen der Beklagten habe sich auch nicht die vermeintliche Schuld reduziert, weil er insoweit nicht an die S. geleistet und die S. auch nicht Forderungsinhaber sei. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, weil er erst im Jahr 2014 erfahren habe, dass keine Pfändung seines Arbeitseinkommens erfolgt sei und die Beklagte somit ohne Rechtsgrund an die S. gezahlt habe. Im Hinblick darauf, dass er den Darlehensvertrag mit der X-Bank unter dem 06. März 2015 widerrufen habe, werde bestritten, dass an die S. wirksam eine Forderung abgetreten worden sei. Darüber hinaus würde eine Forderungsabtretung gegen § 399 1. Alt. BGB verstoßen, da die S. keine Bank sei und eine Inhaltsänderung durch die Abtretung der Kreditforderung erfolgen würde.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

27

Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015, mit dem die titulierte Klageforderung gepfändet und der S. zur Einziehung überwiesen worden ist, kann der Kläger keine Zahlung mehr an sich verlangen.

28

1. Wird - wie hier - während des Rechtsstreits die rechtshängige Klageforderung von einem Drittgläubiger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, so kann der Kläger die Forderung nicht mehr einziehen und Zahlung an sich verlangen (LG Berlin 18. Oktober 1985 - 64 S 240/85 - juris; Münchener Kommentar zur ZPO 4. Aufl. § 829 Rn. 55). Die Pfändung tritt gemäß § 829 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ein und bleibt grundsätzlich bis zur Aufhebung bestehen (Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. Rn. 30). Dem Schuldner (Gläubiger der gepfändeten Forderung) sind durch die Pfändung Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verboten (§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Schuldner, der bei Überweisung zur Einziehung Forderungsgläubiger bleibt, kann daher über die gepfändete Forderung nicht mehr zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verfügen, solange die Pfändung besteht. Als eine dem Schuldner untersagte Verfügung ist insbesondere die Klage gegen den Drittschuldner auf Leistung an sich selbst anzusehen. Gegen diese Klage kann der Drittschuldner die Pfändung einwenden. Diesem Einwand vermag der Schuldner nur aufgrund Unwirksamkeit der Pfändung entgegenzutreten. Hingegen kann er nicht vortragen, die Pfändung sei nur anfechtbar (Münchener Kommentar zur ZPO 4. Aufl. § 829 Rn. 55).

29

2. Im Streitfall ist die titulierte Klageforderung mit dem von der Beklagten vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. Januar 2015 gepfändet und der S. zur Einziehung überwiesen worden. Der Pfändungsbeschluss ist mit der am 26. Januar 2015 erfolgten Zustellung an die Beklagte als Drittschuldnerin gemäß § 829 Abs. 3 ZPO wirksam geworden. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Pfändungsbeschlusses sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf etwaige Verfahrensverstöße, die nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtung des Pfändungsbeschlusses bewirken, kommt es nicht an. Der anfechtbare Pfändungsbeschluss ist bis zu seiner Aufhebung wirksam. Das Prozessgericht hat daher ungeachtet etwaiger Mängel des Beschlusses so lange von dessen Geltung auszugehen, wie er nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben ist (Zöller ZPO 30. Aufl. § 829 Rn. 27).

30

Zwar hat das Amtsgericht B-Stadt mit dem vorgelegten Beschluss vom 07. April 2015 - 107 AR 1/14 - (Bl. 165 - 167 d. A.) die Zwangsvollstreckung aus der der Gläubigerin für die notarielle Urkunde vom 11. Mai 2005 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung vom 30. September 2014 für unzulässig erklärt (§ 775 Nr. 1 ZPO). Weiterhin hat das Amtsgericht L-Stadt mit dem vorgelegten Beschluss vom 16. Juni 2015 - 0 bp M 0000/14 - (Bl. 195, 196 d. A.) die Zwangsvollstreckung, soweit sie aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts L-Stadt vom 21. Januar 2015 betrieben wird, einstweilen eingestellt. Allerdings liegt unstreitig kein Beschluss über die Aufhebung des vom Amtsgericht L-Stadt erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015 (§ 776 ZPO) vor. Darauf ist der Kläger bereits im Termin vom 28. Mai 2015 hingewiesen worden. Gleichwohl hat er ungeachtet des daraufhin ergangenen Auflagenbeschlusses auch im Fortsetzungstermin vom 24. September 2015 keinen Aufhebungsbeschluss (§§ 775 Nr. 1, 776 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vorlegen können, sondern erklärt, dass ein Beschluss über die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015 nicht vorliege. Er hat auch nicht etwa seine Klage auf Zahlung an die S. umgestellt, zumal er diese nicht als Inhaberin einer gegen ihn gerichteten Forderung ansieht. Im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund des weiterhin bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015 die Forderung nicht mehr einziehen und Zahlung an sich verlangen kann, war die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. LG Berlin 18. Oktober 1985 - 64 S 240/85 - juris).

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

32

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.09.2014 - 1 Ca 859/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.

2

Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 09. November 2006 (Bl. 4 - 11 d. A.) vom 01. Januar 2007 bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten als Mediaberater beschäftigt.

3

Mit notarieller Urkunde vom 11. Mai 2005 (Bl. 12 - 16 d. A.) bestellte der Kläger zugunsten der X-Bank eine Grundschuld und unterwarf sich wegen aller Ansprüche aus dieser Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das betreffende Beleihungsobjekt. Weiterhin übernahm er die persönliche Haftung für die Zahlung eines der Höhe der vereinbarten Grundschuld entsprechenden Geldbetrages und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser notariellen Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Mit Abtretungserklärung vom 17. November 2008 (Bl. 23 d. A.) trat die X-Bank die vorgenannte Grundschuld sowie alle weiteren Rechte aus der Bestellungsurkunde einschließlich derjenigen aus der Übernahme der persönlichen Haftung und aus allen Unterwerfungsklauseln an die S-Immobilien GmbH (künftig: S) ab.

4

Von der S wurden der Beklagten Unterlagen über die Grundschuldbestellung und Abtretung über den Gerichtsvollzieher zugestellt, wovon dem Kläger entsprechende Kopien ausgehändigt wurden. Beide Parteien gingen davon aus, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliege, was tatsächlich nicht der Fall war. Daraufhin überwies die Beklagte von August 2009 bis einschließlich Januar 2014 von den Vergütungsansprüchen des Klägers insgesamt 11.771,19 EUR an die S und behielt darüber hinaus 215,-- EUR an "Pfändungsgebühren" ein.

5

Unter dem 28. Februar 2014 schlossen die Parteien folgende Abtretungsvereinbarung (Bl. 30 d. A.):

6

1. Die C. GmbH hat aufgrund einer vermeintlichen Pfändung und Überweisung beziehungsweise einer Abtretung seit 08/2009 insgesamt 11.698,46 EUR an die Firma S-Immobilien GmbH, S-Straße 85, S-Stadt (S), vertreten durch den Geschäftsführer J. P. abgeführt und von dem Gehalt von Herrn A. einbehalten.

7

2. Die Firma C. GmbH tritt hiermit an Herrn A. ihre Forderung in Höhe von 11.771,19 EUR gegenüber der Firma S-Immobilien GmbH erfüllungshalber ab.

8

3. Herr A. nimmt die Abtretung an.

9

Der Kläger forderte sodann erfolglos die S zur Zahlung auf.

10

Mit seiner am 13. Mai 2014 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingereichten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung der an die S abgeführten Beträge in Höhe von 11.771,19 EUR nebst den einbehaltenen Pfändungsgebühren von 215,-- EUR und den bis 07. März 2014 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 1.479,62 EUR in Anspruch; wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13. Juni 2014 verwiesen.

11

Hinsichtlich des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.465,73 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.986,11 EUR ab dem 08. März 2014 zu bezahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Mit Urteil vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

17

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. Januar 2015 (Bl. 140 - 148 d. A.), der der Beklagten als Drittschuldnerin am 26. Januar 2015 zugestellt worden ist (BL: 149 d. A.), ist die titulierte Klageforderung gepfändet und der S. zur Einziehung überwiesen worden.

18

Gegen das ihr am 08. Januar 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04. Februar 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 05. Februar 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

19

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Kläger sie gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB ermächtigt habe, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an die S. abzuführen. Die ihr überlassenen Unterlagen über die Schulden des Klägers gegenüber der S. hätten ersichtlich dem Zweck gedient, dass sie als Arbeitgeberin in Zukunft den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Klägers an die S. abführen solle. Unabhängig davon sei die Klageforderung in Bezug auf die Ansprüche aus den Jahren 2009 und 2010 verjährt.

20

Die Beklagte beantragt,

21

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

22

Der Kläger beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er erwidert, er habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ermächtigt, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an die S. abzuführen. Durch die Überweisungen der Beklagten habe sich auch nicht die vermeintliche Schuld reduziert, weil er insoweit nicht an die S. geleistet und die S. auch nicht Forderungsinhaber sei. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, weil er erst im Jahr 2014 erfahren habe, dass keine Pfändung seines Arbeitseinkommens erfolgt sei und die Beklagte somit ohne Rechtsgrund an die S. gezahlt habe. Im Hinblick darauf, dass er den Darlehensvertrag mit der X-Bank unter dem 06. März 2015 widerrufen habe, werde bestritten, dass an die S. wirksam eine Forderung abgetreten worden sei. Darüber hinaus würde eine Forderungsabtretung gegen § 399 1. Alt. BGB verstoßen, da die S. keine Bank sei und eine Inhaltsänderung durch die Abtretung der Kreditforderung erfolgen würde.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

27

Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015, mit dem die titulierte Klageforderung gepfändet und der S. zur Einziehung überwiesen worden ist, kann der Kläger keine Zahlung mehr an sich verlangen.

28

1. Wird - wie hier - während des Rechtsstreits die rechtshängige Klageforderung von einem Drittgläubiger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, so kann der Kläger die Forderung nicht mehr einziehen und Zahlung an sich verlangen (LG Berlin 18. Oktober 1985 - 64 S 240/85 - juris; Münchener Kommentar zur ZPO 4. Aufl. § 829 Rn. 55). Die Pfändung tritt gemäß § 829 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ein und bleibt grundsätzlich bis zur Aufhebung bestehen (Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. Rn. 30). Dem Schuldner (Gläubiger der gepfändeten Forderung) sind durch die Pfändung Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verboten (§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Schuldner, der bei Überweisung zur Einziehung Forderungsgläubiger bleibt, kann daher über die gepfändete Forderung nicht mehr zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verfügen, solange die Pfändung besteht. Als eine dem Schuldner untersagte Verfügung ist insbesondere die Klage gegen den Drittschuldner auf Leistung an sich selbst anzusehen. Gegen diese Klage kann der Drittschuldner die Pfändung einwenden. Diesem Einwand vermag der Schuldner nur aufgrund Unwirksamkeit der Pfändung entgegenzutreten. Hingegen kann er nicht vortragen, die Pfändung sei nur anfechtbar (Münchener Kommentar zur ZPO 4. Aufl. § 829 Rn. 55).

29

2. Im Streitfall ist die titulierte Klageforderung mit dem von der Beklagten vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. Januar 2015 gepfändet und der S. zur Einziehung überwiesen worden. Der Pfändungsbeschluss ist mit der am 26. Januar 2015 erfolgten Zustellung an die Beklagte als Drittschuldnerin gemäß § 829 Abs. 3 ZPO wirksam geworden. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Pfändungsbeschlusses sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf etwaige Verfahrensverstöße, die nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtung des Pfändungsbeschlusses bewirken, kommt es nicht an. Der anfechtbare Pfändungsbeschluss ist bis zu seiner Aufhebung wirksam. Das Prozessgericht hat daher ungeachtet etwaiger Mängel des Beschlusses so lange von dessen Geltung auszugehen, wie er nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben ist (Zöller ZPO 30. Aufl. § 829 Rn. 27).

30

Zwar hat das Amtsgericht B-Stadt mit dem vorgelegten Beschluss vom 07. April 2015 - 107 AR 1/14 - (Bl. 165 - 167 d. A.) die Zwangsvollstreckung aus der der Gläubigerin für die notarielle Urkunde vom 11. Mai 2005 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung vom 30. September 2014 für unzulässig erklärt (§ 775 Nr. 1 ZPO). Weiterhin hat das Amtsgericht L-Stadt mit dem vorgelegten Beschluss vom 16. Juni 2015 - 0 bp M 0000/14 - (Bl. 195, 196 d. A.) die Zwangsvollstreckung, soweit sie aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts L-Stadt vom 21. Januar 2015 betrieben wird, einstweilen eingestellt. Allerdings liegt unstreitig kein Beschluss über die Aufhebung des vom Amtsgericht L-Stadt erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015 (§ 776 ZPO) vor. Darauf ist der Kläger bereits im Termin vom 28. Mai 2015 hingewiesen worden. Gleichwohl hat er ungeachtet des daraufhin ergangenen Auflagenbeschlusses auch im Fortsetzungstermin vom 24. September 2015 keinen Aufhebungsbeschluss (§§ 775 Nr. 1, 776 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vorlegen können, sondern erklärt, dass ein Beschluss über die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015 nicht vorliege. Er hat auch nicht etwa seine Klage auf Zahlung an die S. umgestellt, zumal er diese nicht als Inhaberin einer gegen ihn gerichteten Forderung ansieht. Im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund des weiterhin bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015 die Forderung nicht mehr einziehen und Zahlung an sich verlangen kann, war die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. LG Berlin 18. Oktober 1985 - 64 S 240/85 - juris).

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

32

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.09.2014 - 1 Ca 859/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.

2

Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 09. November 2006 (Bl. 4 - 11 d. A.) vom 01. Januar 2007 bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten als Mediaberater beschäftigt.

3

Mit notarieller Urkunde vom 11. Mai 2005 (Bl. 12 - 16 d. A.) bestellte der Kläger zugunsten der X-Bank eine Grundschuld und unterwarf sich wegen aller Ansprüche aus dieser Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das betreffende Beleihungsobjekt. Weiterhin übernahm er die persönliche Haftung für die Zahlung eines der Höhe der vereinbarten Grundschuld entsprechenden Geldbetrages und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser notariellen Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Mit Abtretungserklärung vom 17. November 2008 (Bl. 23 d. A.) trat die X-Bank die vorgenannte Grundschuld sowie alle weiteren Rechte aus der Bestellungsurkunde einschließlich derjenigen aus der Übernahme der persönlichen Haftung und aus allen Unterwerfungsklauseln an die S-Immobilien GmbH (künftig: S) ab.

4

Von der S wurden der Beklagten Unterlagen über die Grundschuldbestellung und Abtretung über den Gerichtsvollzieher zugestellt, wovon dem Kläger entsprechende Kopien ausgehändigt wurden. Beide Parteien gingen davon aus, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliege, was tatsächlich nicht der Fall war. Daraufhin überwies die Beklagte von August 2009 bis einschließlich Januar 2014 von den Vergütungsansprüchen des Klägers insgesamt 11.771,19 EUR an die S und behielt darüber hinaus 215,-- EUR an "Pfändungsgebühren" ein.

5

Unter dem 28. Februar 2014 schlossen die Parteien folgende Abtretungsvereinbarung (Bl. 30 d. A.):

6

1. Die C. GmbH hat aufgrund einer vermeintlichen Pfändung und Überweisung beziehungsweise einer Abtretung seit 08/2009 insgesamt 11.698,46 EUR an die Firma S-Immobilien GmbH, S-Straße 85, S-Stadt (S), vertreten durch den Geschäftsführer J. P. abgeführt und von dem Gehalt von Herrn A. einbehalten.

7

2. Die Firma C. GmbH tritt hiermit an Herrn A. ihre Forderung in Höhe von 11.771,19 EUR gegenüber der Firma S-Immobilien GmbH erfüllungshalber ab.

8

3. Herr A. nimmt die Abtretung an.

9

Der Kläger forderte sodann erfolglos die S zur Zahlung auf.

10

Mit seiner am 13. Mai 2014 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingereichten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung der an die S abgeführten Beträge in Höhe von 11.771,19 EUR nebst den einbehaltenen Pfändungsgebühren von 215,-- EUR und den bis 07. März 2014 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 1.479,62 EUR in Anspruch; wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13. Juni 2014 verwiesen.

11

Hinsichtlich des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.465,73 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.986,11 EUR ab dem 08. März 2014 zu bezahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Mit Urteil vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

17

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. Januar 2015 (Bl. 140 - 148 d. A.), der der Beklagten als Drittschuldnerin am 26. Januar 2015 zugestellt worden ist (BL: 149 d. A.), ist die titulierte Klageforderung gepfändet und der S. zur Einziehung überwiesen worden.

18

Gegen das ihr am 08. Januar 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04. Februar 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 05. Februar 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

19

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Kläger sie gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB ermächtigt habe, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an die S. abzuführen. Die ihr überlassenen Unterlagen über die Schulden des Klägers gegenüber der S. hätten ersichtlich dem Zweck gedient, dass sie als Arbeitgeberin in Zukunft den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Klägers an die S. abführen solle. Unabhängig davon sei die Klageforderung in Bezug auf die Ansprüche aus den Jahren 2009 und 2010 verjährt.

20

Die Beklagte beantragt,

21

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18. September 2014 - 1 Ca 859/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

22

Der Kläger beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er erwidert, er habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ermächtigt, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an die S. abzuführen. Durch die Überweisungen der Beklagten habe sich auch nicht die vermeintliche Schuld reduziert, weil er insoweit nicht an die S. geleistet und die S. auch nicht Forderungsinhaber sei. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, weil er erst im Jahr 2014 erfahren habe, dass keine Pfändung seines Arbeitseinkommens erfolgt sei und die Beklagte somit ohne Rechtsgrund an die S. gezahlt habe. Im Hinblick darauf, dass er den Darlehensvertrag mit der X-Bank unter dem 06. März 2015 widerrufen habe, werde bestritten, dass an die S. wirksam eine Forderung abgetreten worden sei. Darüber hinaus würde eine Forderungsabtretung gegen § 399 1. Alt. BGB verstoßen, da die S. keine Bank sei und eine Inhaltsänderung durch die Abtretung der Kreditforderung erfolgen würde.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

27

Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015, mit dem die titulierte Klageforderung gepfändet und der S. zur Einziehung überwiesen worden ist, kann der Kläger keine Zahlung mehr an sich verlangen.

28

1. Wird - wie hier - während des Rechtsstreits die rechtshängige Klageforderung von einem Drittgläubiger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, so kann der Kläger die Forderung nicht mehr einziehen und Zahlung an sich verlangen (LG Berlin 18. Oktober 1985 - 64 S 240/85 - juris; Münchener Kommentar zur ZPO 4. Aufl. § 829 Rn. 55). Die Pfändung tritt gemäß § 829 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ein und bleibt grundsätzlich bis zur Aufhebung bestehen (Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. Rn. 30). Dem Schuldner (Gläubiger der gepfändeten Forderung) sind durch die Pfändung Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verboten (§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Schuldner, der bei Überweisung zur Einziehung Forderungsgläubiger bleibt, kann daher über die gepfändete Forderung nicht mehr zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verfügen, solange die Pfändung besteht. Als eine dem Schuldner untersagte Verfügung ist insbesondere die Klage gegen den Drittschuldner auf Leistung an sich selbst anzusehen. Gegen diese Klage kann der Drittschuldner die Pfändung einwenden. Diesem Einwand vermag der Schuldner nur aufgrund Unwirksamkeit der Pfändung entgegenzutreten. Hingegen kann er nicht vortragen, die Pfändung sei nur anfechtbar (Münchener Kommentar zur ZPO 4. Aufl. § 829 Rn. 55).

29

2. Im Streitfall ist die titulierte Klageforderung mit dem von der Beklagten vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. Januar 2015 gepfändet und der S. zur Einziehung überwiesen worden. Der Pfändungsbeschluss ist mit der am 26. Januar 2015 erfolgten Zustellung an die Beklagte als Drittschuldnerin gemäß § 829 Abs. 3 ZPO wirksam geworden. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Pfändungsbeschlusses sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf etwaige Verfahrensverstöße, die nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtung des Pfändungsbeschlusses bewirken, kommt es nicht an. Der anfechtbare Pfändungsbeschluss ist bis zu seiner Aufhebung wirksam. Das Prozessgericht hat daher ungeachtet etwaiger Mängel des Beschlusses so lange von dessen Geltung auszugehen, wie er nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben ist (Zöller ZPO 30. Aufl. § 829 Rn. 27).

30

Zwar hat das Amtsgericht B-Stadt mit dem vorgelegten Beschluss vom 07. April 2015 - 107 AR 1/14 - (Bl. 165 - 167 d. A.) die Zwangsvollstreckung aus der der Gläubigerin für die notarielle Urkunde vom 11. Mai 2005 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung vom 30. September 2014 für unzulässig erklärt (§ 775 Nr. 1 ZPO). Weiterhin hat das Amtsgericht L-Stadt mit dem vorgelegten Beschluss vom 16. Juni 2015 - 0 bp M 0000/14 - (Bl. 195, 196 d. A.) die Zwangsvollstreckung, soweit sie aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts L-Stadt vom 21. Januar 2015 betrieben wird, einstweilen eingestellt. Allerdings liegt unstreitig kein Beschluss über die Aufhebung des vom Amtsgericht L-Stadt erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015 (§ 776 ZPO) vor. Darauf ist der Kläger bereits im Termin vom 28. Mai 2015 hingewiesen worden. Gleichwohl hat er ungeachtet des daraufhin ergangenen Auflagenbeschlusses auch im Fortsetzungstermin vom 24. September 2015 keinen Aufhebungsbeschluss (§§ 775 Nr. 1, 776 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vorlegen können, sondern erklärt, dass ein Beschluss über die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015 nicht vorliege. Er hat auch nicht etwa seine Klage auf Zahlung an die S. umgestellt, zumal er diese nicht als Inhaberin einer gegen ihn gerichteten Forderung ansieht. Im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund des weiterhin bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Januar 2015 die Forderung nicht mehr einziehen und Zahlung an sich verlangen kann, war die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. LG Berlin 18. Oktober 1985 - 64 S 240/85 - juris).

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

32

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen, gestützt werden.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.