Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Okt. 2011 - 2 Sa 388/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:1027.2SA388.11.0A
published on 27/10/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Okt. 2011 - 2 Sa 388/11
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.05.2011 - 2 Ca 1039/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten soweit noch für das Berufungsverfahren von Bedeutung um die Wirksamkeit einer Kündigung sowie um Weiterbeschäftigung. Der Kläger ist am … 1952 geboren. Seit dem 01.09.1967 war er bei der Fa. E. GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Über das Vermögen der E. GmbH wurde am 01.06.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Jahre 2009 fanden zwischen dem Kläger und dem damaligen Personalleiter der Gemeinschuldnerin Herrn G. Gespräche statt. In diesem Zusammenhang ging es um Meinungsverschiedenheiten über sicherheitsrelevante Arbeiten. Dem Kläger wurde zunächst mitgeteilt, die wahrgenommene Funktion als verantwortliche Elektrofachkraft könne ihm nicht weiter übertragen bleiben, er solle als Betriebselektriker als Mitarbeiter der bisher von ihm geführten Elektroinstandhaltung weiterarbeiten. Mit Schreiben vom 30.07.2009 wandte sich der Kläger persönlich gegen diese Maßnahme, mit Schreiben vom 05.08.2009 der D. GmbH forderte diese namens des Klägers die Gemeinschuldnerin auf, dem Kläger unverzüglich eine Beschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Leiter der elektrischen Instandhaltung zu gewährleisten. Nach Gesprächen vereinbarten mit schriftlichem Vertrag vom 11.08.2009/12.08.2009 der Kläger und die Gemeinschuldnerin eine Beschäftigung des Klägers als "Fachkraft für Elektrik" mit Vergütung nach Entgeltgruppe E 7.

2

Nach Ziff. 2.2. dieses Vertrages wird der Kläger von Montag bis Freitag in einem Zeitrahmen von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr eingesetzt sowie in einem Rhythmus von 2 Monaten an einem Samstag in der Frühschicht.

3

Der Kläger ist Meister im Elektroinstallationshandwerk.

4

Unter dem 21.07.2010 schlossen der Beklagte als Insolvenzverwalter und der Betriebsrat der Fa. E. GmbH einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan ab. Mit dem Interessenausgleich fest verbunden war eine paraphierte Namensliste, die die Namen von 39 zu kündigenden Arbeitnehmern darunter den des Klägers enthält. Der Kläger ist als einziger in der Vergleichsgruppe 659 "Instandhaltung" Untergruppe 4 "Instandhalter mit höherwertigen Tätigkeiten Eingruppierung ERA 7" enthalten.

5

Mit Schreiben vom 29.07.2010 kündigte der Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 31.10.2010, gegen diese Kündigung hat der Kläger am 02.08.2010 Kündigungsschutzklage erhoben. Nach dem zum 01.11.2010 ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. stattgefunden hat, macht der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2. die Weiterbeschäftigung geltend.

6

Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung sei nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, ferner sei die Sozialauswahl fehlerhaft. Auf die Wirkungen des schriftlichen Interessenausgleichs könne sich der Beklagte zu 1. nicht berufen. Die vorgenommene Gruppenbildung sei willkürlich und damit grob fehlerhaft. Es komme hinsichtlich der Vergleichbarkeit auf die ausgeübte Tätigkeit an. Er selbst verrichte seit dem 01.08.2009 die gleichen Aufgaben wie die anderen Mitarbeiter der Elektroabteilung, nämlich alle anfallenden Elektro- und Instandhaltungsarbeiten. Daher sei er mit den Mitarbeitern B., C., C., H., K. und S. vergleichbar und sozial schutzwürdiger als diese. Die unterschiedliche Eingruppierung sei nicht erheblich, da sie auf einer individualrechtlichen Vereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin beruhe. Wenn er nicht mit den genannten Mitarbeitern vergleichbar sei, dann mit dem Meister S. K., dessen Aufgaben er lange Zeit durchgeführt habe. Diesem gegenüber sei er sozial schutzwürdiger.

7

Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung beantragt,

8

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1. vom 29.07.2010 nicht zum 31.10.2010 aufgelöst wird,
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihn als Fachkraft für Elektrik zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.226,69 € weiter zu beschäftigen.

9

Die Beklagten haben beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie haben vorgetragen, der Beklagte zu 1. habe zunächst vorgehabt von 231 Arbeitnehmern 70 abzubauen. Die Zahl der zu kündigenden Arbeitnehmer sei dann in den Verhandlungen mit Gewerkschaft und Betriebsrat auf 39 reduziert worden. Daher seien mehr als 10 Prozent und mehr als 25 Arbeitnehmer gekündigt worden.

12

Der Beklagte zu 1. habe die Unternehmerentscheidung getroffen, die Stelle des Klägers weg fallen zu lassen. Weitere Mitarbeiter in der Vergleichsgruppe gebe es nicht, so dass eine Sozialauswahl entfalle. Mit den von ihm genannten Mitarbeitern sei der Kläger nicht vergleichbar, da diese nicht als Fachkraft für Elektrik sondern als Elektriker, Elektroniker, Energieelektroniker bzw. Mechatroniker beschäftigt seien. Unstreitig seien der Zeuge B. in der Vergütungsgruppe E 6, alle anderen in Vergütungsgruppe E 5 eingruppiert. Als Meister sei zudem der Kläger anders als andere Mitarbeiter technisch und arbeitssicherheitsmäßig befugt, bei Abweichungen von den Ist-Vorgaben auch ohne Abstimmung mit seinem Vorgesetzten selbständig Änderungen auf Grundlage der Normvorschriften durchzuführen. Dies habe seine höhere Eingruppierung gerechtfertigt, so dass nicht nur eine Besitzstandszulage bis zur Höhe seines vorherigen Gehalts gezahlt worden sei. Die Vergleichbarkeit scheitere auch deshalb, weil alle anderen Mitarbeiter im Schichtdienst einschließlich Nachtschicht und Rufbereitschaft arbeiten müssten, was mit dem Kläger vertraglich ausgeschlossen sei. Der Zeuge K. sei Vorgesetzter des Klägers und stehe daher nicht auf derselben Ebene der Betriebshierarchie. Die Massenentlassungsanzeige sei am 22.07.2010 bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen, diese habe mit Bescheid vom 27.07.2010 dem Antrag auf Verkürzung der Entlassungssperre zugestimmt. Mit dem Betriebsrat sei die Bildung der Vergleichsgruppen ausführlich erörtert worden. Der Betriebsrat habe auch eine Liste mit den Sozialdaten aller Mitarbeiter erhalten. Obgleich der Betriebsrat mit Abschluss des Interessenausgleichs seine ordnungsgemäße bestätigt habe, habe vorsorglich der Beklagte zu 1. den Betriebsrat mit Schreiben vom 21.07.2010 nochmals zu den beabsichtigten Kündigungen angehört. Am gleichen Tage habe der Betriebsrat den Kündigungen ausdrücklich zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 05.05.2011 - 2 Ca 1039/10 - verwiesen.

13

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage des Klägers und die Weiterbeschäftigungsklage abgewiesen.

14

Die Kündigung sei nicht tarifvertraglich ausgeschlossen. Zwar habe der im Jahre 2008/2009 geschlossene Sanierungstarifvertrag vorgesehen, dass bis zum Jahr 2011 keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden dürften, der Insolvenzverwalter könne jedoch nach § 113 S. InsO das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf einen vereinbarten Ausschluss der ordentlichen Kündigung kündigen. Das gelte auch für tarifvertragliche Regelungen. Der Sanierungstarifvertrag sei nach Insolvenzeröffnung nicht verlängert worden. Die Massenentlassung sei ausweislich des zur Akte gereichten Bescheids vom 27.07.2010 ordnungsgemäß erfolgt. Die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Sie sei auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG erfolgt. Die Herabsetzung der Zahl der in Regel beschäftigten Mitarbeiter nach den Zahlengrenzen des § 17 Abs. 1 KSchG stelle eine Betriebsänderung dar. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, dass im Betrieb 265 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien, sei mit der Entlassung von 39 Arbeitnehmern die Grenze des § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSchG überschritten. Die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden sollte, darunter der Kläger, seien im Interessenausgleich vom 21.07.2010 namentlich bezeichnet. Die Namensliste sei mit dem Interessenausgleich fest verbunden. Alle Seiten seien mit Handzeichen beider Betriebspartner versehen. Es werde nach § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in dem Betrieb entgegenstehen bedingt sei. Die Vermutungsregelung erstrecke sich auch darauf, dass die Kündigung nicht wegen eines Betriebsübergangs erfolgt sei (§ 128 Abs. 2 InsO). Der Kläger müsse im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung darlegen und beweisen, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für ihn nicht weg gefallen sei. Entsprechender Vortrag fehle, weil er konkrete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht aufgezeigt habe. Die Kündigung sei auch nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. Nach § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO könne die soziale Auswahl nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden. Dieser Prüfungsmaßstab gelte nicht nur für die Sozialdaten und deren Gewichtung, sondern auch für die Richtigkeit der Sozialauswahl in jeder Hinsicht einschließlich der Frage der Vergleichbarkeit. Grob fehlerhaft sei eine Sozialauswahl nur, wenn ein evidenter ins Auge springender schwerer Fehler vorliege und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lasse bzw. tragende Gesichtspunkte nicht in die Bewertung einbezogen worden sind. Die Annahme des Beklagten zu 1., der Kläger sei mit keinem anderen Arbeitnehmer vergleichbar und eine Sozialauswahl daher nicht durchzuführen, sei nicht grob fehlerhaft. Der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer bestimme sich in erster Linie nach Arbeitsplatz bezogenen Merkmalen also nach der ausgeübten Tätigkeit. Dabei könne auch der tariflichen Eingruppierung Bedeutung zukommen. An einer Vergleichbarkeit fehle es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen könne. Wenn sich der Kläger darauf berufe, dass die Arbeitnehmer B., C., C., H., K. und S. mit ihm vergleichbar seien, sei er jedenfalls in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert als diese, was ein Indiz für fehlende Vergleichbarkeit darstelle. Bereits dieser Umstand stehe der Annahme einer groben Fehlerhaftigkeit der Gruppenbildung entgegen. Eine Vergleichbarkeit mit den Mitarbeitern komme darüber hinaus auch deswegen nicht in Betracht, weil ihr ein unterschiedlicher Arbeitsvertragsinhalt entgegen stehe. Alle diese Mitarbeiter seien im Schichtdienst tätig, was der Kläger nicht wünschte, so dass die entsprechende Sonderregelung in den Vertrag vom 01.08.2009 aufgenommen werde. Die Tätigkeit könne daher nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts zugewiesen werden. Der Zeuge K. sei mit dem Kläger nicht vergleichbar. Dieser stehe auf einer höheren Ebene der Betriebshierarchie. Die Betriebspartner hätten deswegen den Auswahl relevanten Personenkreis nicht willkürlich bestimmt.

15

Die Kündigung sei auch nicht nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. Nach dem der Beklagte zu 1. die Umstände der Betriebsratsanhörung im Einzelnen dargelegt habe, habe sich der Kläger entgegen § 138 Abs. 2 ZPO zu diesem Vortrag nicht substantiiert erklärt. Die Anhörung sei daher als ordnungsgemäß durchgeführt anzusehen. Gründe die eine andere Beurteilung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung rechtfertigen könnten seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

17

Das Urteil wurde dem Kläger am 10. Juni 2011 zugestellt. Er hat hiergegen am 07. Juli 2011 Berufung eingelegt und seine Berufung, nach dem die Frist zur Begründung bis 24. August 2011 verlängert worden war, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger rügt im Wesentlichen, das arbeitsgerichtliche Urteil sei hinsichtlich der Sozialauswahl fehlerhaft. Zwar habe er ein Entgelt nach der Entgeltgruppe E 7 bezogen, dies habe aber auf der Vereinbarung beruht, dass er lediglich in der Funktion Betriebselektriker in der Elektroinstandhaltung unter Beibehaltung seiner bisherigen Bezüge weiter beschäftigt werden sollte. Er sollte seiner Leitungsfunktion enthoben werden und als ganz normaler Elektriker ohne Sonderbefugnisse weiter arbeiten. Die Insolvenzschuldnerin habe ihn nur noch als ein gleich gestelltes Mitglied innerhalb der Abteilung einsetzen wollen, die er zuvor geleitet habe. Um seinen Arbeitsplatz nicht zu gefährden habe er dem Druck nach gegeben. Als Verhandlungserfolg habe er erreichen können, dass ihm zumindest sein bisheriges Gehalt verblieb und er keinen Schichtdienst leisten müsse. Zwar könne die Sozialauswahl auf Grund des Interessenausgleichs mit Namenliste nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Es liege aber ein evidenter ins Auge springender schwerer Fehler vor. Der Arbeitgeber könne sich nur in engen Grenzen außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Indizwirkung der Eingruppierung berufen. Sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Betriebsrat sei bewusst gewesen, dass die tarifliche Eingruppierung des Klägers gerade nicht deckungsgleich mit der vereinbarten und ausgeübten Tätigkeit als Betriebselektriker (Fachkraft für Elektrik) war. Es habe lediglich eine einzelvertragliche Höhervergütung vorgelegen. Beim Kläger und den mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern sei von einem identischen Aufgabenbereich auszugehen. Bei diesem stehe eine unterschiedliche Vergütung der Vergleichbarkeit gerade nicht entgegen. Die Gruppenbildung, bezogen auf den Kläger könne nur als grob fehlerhaft bezeichnet werden. Sie habe offensichtlich dazu gedient den Kläger aus der Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer herauszulösen, um eine Kündigung zu ermöglichen. Mit den von ihm benannten Mitarbeitern sei er mit großem Abstand sozial am schutzbedürftigsten.

18

Die arbeitsgerichtliche Entscheidung sei auch insofern fehlerhaft als auf die unterschiedlichen Arbeitszeiten abgestellt werde, dies decke sich nicht mit vergleichbarer Rechtssprechung in Sozialauswahlfällen zwischen Teilzeit- und Vollzeitkräften. Dies gelte nur dann nicht, wenn ein Arbeitgeber ein lupenreines Organisationskonzept verfolge. Hier liege gerade kein Arbeitszeitkonzept vor, das ausnahmslos Schichtarbeit verlange. Immerhin sei der Kläger seit der Arbeitsvertragsänderung also ab August 2009 außerhalb des Schichtsystems eingesetzt worden. Dafür spreche auch, dass dem Kläger im Laufe des Verfahrens ein Vergleichsangebot zur Weiterbeschäftigung in der Lohngruppe E 7 ohne Verpflichtung zur Ableistung von Nachtschicht und Arbeitszeit längstens von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr angeboten wurde. Das Angebot zeige auch, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nicht entfallen sei. Der Kläger verweist schließlich darauf, dass die arbeitsvertragliche Bezeichnung Fachkraft für Elektrik keinem Tarifmerkmal entspreche und im Übrigen unscharf sei. Fachkraft für Elektrik könnten auch Mitarbeiter lediglich mit abgeschlossener Gesellenprüfung sein.

19

Der Kläger beantragt,

20

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier, Az.: 2 Ca 1039/10, vom 05. Mai 2011 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1. vom 29. Juli 2010 nicht zum 31. Oktober 2010 aufgelöst wird.

21

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, den Kläger als Fachkraft für Elektrik mit einem Bruttomonatsgehalt von 3.226,69 zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

22

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

23

Die Beklagten beantragen,

24

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

25

Die Beklagte trägt vor, der Leiter der Abteilung S. K. habe im November sein Arbeitsverhältnis gekündigt, die Position sei aus eigenen Reihen mit Herrn C. nach besetzt worden, so dass dessen Stelle vakant geworden sei. Diese habe man dem Kläger angeboten. Man habe beabsichtigt im Juli 2009 ihn herabzugruppieren und ihn nur noch als einfachen Elektriker mit Schichtdienst weiter zu beschäftigen. Dagegen habe sich der Kläger über den D. Rechtsschutz gewandt. Die Arbeitsvertragsparteien hätten sich dahin verständigt, dass dem Kläger zwar die Leitung Instandhaltung Elektrik entzogen würde er aber weiter als Fachkraft für Elektrik und nicht nur als "einfacher" Elektriker mit der Eingruppierung in Vergütungsgruppe 7 beschäftigt werde. Es sollte ihm nur die Personalverantwortung entzogen werden. Sämtliche sonst ihm übertragenen Funktionen blieben erhalten. Dies betreffe die ihm ausdrücklich übertragene Schaltberechtigung, welche den sonstigen "einfachen Elektrikern" nicht übertragen wurde. Lediglich der Mitarbeiter C. habe die Schaltberechtigung gehabt. Dieser sei aber als Betriebsratsmitglied aus der Sozialauswahl herauszunehmen. Der Kläger sei anders als einfache Elektriker in der Vergütungsgruppe 7 eingruppiert worden. Diese Eingruppierung habe sich an der ausgeübten Tätigkeit nach ERA orientiert. Die Eingruppierung sei auch nach dem Entzug der Personalverantwortung gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger Elektromeister sei und noch herausragende Verantwortungen hatte, begründet. Eine einzelvertragliche Höhergruppierung habe daher nicht vorgelegen. Im Übrigen führt die Beklagte aus, dass tatsächlich als Elektriker beschäftigt waren Herr B. und C.. Herr H. sei Elektroniker, Herr C. Energieelektroniker. Mit diesem sei er nicht vergleichbar da er über eine berufliche Zusatzqualifikation verfüge und anders als diese nicht als einfacher Facharbeiter sondern als Elektrofachkraft beschäftigt sei. Der Kläger gehöre zu einer anderen Hierarchieebene.

26

Im Übrigen gebe es nach der Umstrukturierung der Gemeinschuldnerin bzw. der Beklagten zu 2. nur Arbeitsplätze im 3-Schichtsystem mit Bereitschaftsdienst. Die Beklagte arbeite auch im Produktionsbetrieb 3-schichtig und teilweise auch an Samstagen. Für das Wochenende gehöre zwingend Bereitschaftsdienst dazu.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 27.10.2011.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

II.

29

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

30

Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Kündigungsschutzklage des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1. und den Antrag auf Weiterbeschäftigung gegenüber der Beklagten zu 2. abgewiesen.

31

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest.

III.

32

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:

33

Der Kläger rügt im Wesentlichen, die Beklagten könnten sich nicht auf die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 InsO bzw. 128 Abs. 2 InsO berufen.

34

Nach § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegen stehen bedingt ist.

35

Der Ausgangspunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils, dass der Kläger diese Vermutungswirkung widerlegen muss und dafür die volle Darlegungs- und Beweislast trägt, ist richtig. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 125 Abs. 1 InsO, dessen Voraussetzungen vorliegen. Es liegt eine Betriebsänderung vor, die entsprechenden Feststellungen im arbeitsgerichtlichen Urteil sind im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen worden, zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ist ein Interessenausgleich zu Stande gekommen, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind. Somit gilt § 1 KSchG mit den Modifikationen des § 125 Abs. 1 InsO.

36

Durch den Vortrag, dem Kläger sei im Laufe des Rechtsstreits anderweitige Weiterbeschäftigung im Betrieb angeboten worden, ist der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen. Ersichtlich bestand eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger als "einfacher" Elektriker nach Entgeltgruppe E 5 erst, nach dem durch Eigenkündigung des Herrn K. und Beförderung eines "einfachen Elektrikers" auf dessen Stelle diese Arbeitsmöglichkeit frei wurde. Die Kündigung des Herrn K. erfolgte aber unstreitig erst im November 2010. Die Kündigung gegenüber dem Kläger wurde am 29.07.2010 zum 31.10.2010 ausgesprochen. Da bei Bewertung der Rechtswirksamkeit einer Kündigung auf die Verhältnisse im Zugangszeitpunkt der Kündigung abzustellen ist, war diese Beschäftigungsmöglichkeit, die im Übrigen keine Beschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen darstellte, nicht geeignet, für den Kläger eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu begründen mit der Folge, dass ihm die Widerlegung der Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 InsO gelungen wäre.

37

Die vom Kläger schließlich im Berufungsverfahren in den Vordergrund gestellte Frage einer grob fehlerhaften sozialen Auswahl kann ebenfalls eine Abänderung zu seinen Gunsten nicht rechtfertigen.

38

Die Kammer verkennt in der Tat nicht, dass der Kläger als nahezu ältester Mitarbeiter, der sein gesamtes Berufsleben bei der Beklagten verbracht hat, infolge der getroffenen Maßgabe seinen Arbeitsplatz bei der Beklagten verliert, wohingegen andere Mitarbeiter mit weit aus kürzerer Beschäftigungszeit und weit aus jüngerem Alter weiter beschäftigt werden. Dies allein macht die Sozialauswahl aber nicht grob fehlerhaft. Nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann die Sozialauswahl nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden. Der Erhalt einer ausgewogenen Personalstruktur ist seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden.

39

Das mit der Berufung verfolgte Argument des Klägers, er sei mit den anderen Mitarbeitern der Instandhaltungsgruppe, die als einfache Elektriker bzw. Schlosser eingesetzt werden in eine Auswahlgruppe zu nehmen, seine Herausnahme allein auf Grund der von ihm bezogenen Vergütung sei grob fehlerhaft, überzeugt die Kammer nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestimmt sich der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer in erster Linie nach Arbeitsplatz bezogenen Merkmalen, also zunächst nach der ausgeübten Tätigkeit (vgl. BAG Urteil vom 02.03.2006, 2 AZR 23/05). Dies gilt nicht nur bei einer Identität der Arbeitsplätze sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine andersartige aber gleichwertige Tätigkeit ausführen kann. Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen. Dabei kann im öffentlichen Dienst und auch in der Privatwirtschaft (vgl. BAG Urteil vom 05.12.2002 2 AZR 697/01) der tariflichen Eingruppierung Bedeutung zukommen. An einer Vergleichbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann (arbeitsvertragliche Austauschbarkeit, BAG Urteil vom 02.06.2005 2 AZR 480/04).

40

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet eine horizontale Vergleichbarkeitsprüfung statt, keine vertikale.

41

Es ist also unerheblich, ob der Kläger Kraft seiner Qualifikation, insbesondere seiner durchlaufenen Ausbildung und seiner beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten die Tätigkeiten eines "einfachen" Elektrikers problemlos wahrnehmen kann. Die Sozialauswahl soll keinen Verdrängungswettbewerb von oben nach unten bewirken.

42

Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl gilt nicht nur für die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst sondern auch für die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen (BAG Urteil vom 21.09.2006 2 AZR 284/06). Eine Sozialauswahl ist nur dann grob fehlerhaft, wenn ein evidenter ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt (vgl. BAG vom 21.09.2006 a.a.O).

43

Unter Beachtung dieser Kriterien erweist sich die vorgenommene Sozialauswahl nicht als grob fehlerhaft, insbesondere die von den Betriebspartnern festgelegte Entscheidung, der Kläger sei mit keinem anderen Arbeitnehmer vergleichbar und eine Sozialauswahl daher nicht durchzuführen.

44

Die Bestimmung des § 125 InsO hat einen gesetzgeberischen Zweck. Dem Insolvenzverwalter werden im Falle des Interessenausgleichs mit der Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer bei späterer gerichtlicher Prüfung wesentlich erleichterte Darlegungs- und Beweislasten in Bezug auf die Merkmale der Betriebsbedingtheit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer eingeräumt. Es sollen marktwirtschaftlich sinnvolle Sanierungen der insolventen Unternehmungen ermöglicht werden. Sanierungen erfordern oftmals Betriebsänderungen, die Personalreduzierungen von Teilen des Betriebes zur Folge haben können. Notwendige Betriebsänderungen sollen nach den Motiven des Gesetzgebers in der Weise zügig durchgeführt werden können, dass der Insolvenzverwalter nicht einer Fülle von langwierigen Kündigungsschutzprozessen ausgesetzt ist. Insbesondere sollen beabsichtigte Sanierungsmaßnahmen nicht daran scheitern, dass potentielle Erwerber des notleidenden Betriebes nicht übersehen können, welche Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf die Regelungen gemäß § 613 a BGB zu übernehmen sind. Die insolvenzspezifische Regelung des § 125 InsO bedeutet eine Einschränkung des individuellen Kündigungsschutzes gemäß § 1 KSchG zu Gunsten einer kollektiv-rechtlichen Regelungsbefugnis der Betriebsparteien Insolvenzverwalter und Betriebsrat. Der Zwecksetzung dieser Norm entspricht es, wenn bei der Überprüfung, ob eine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl vorgelegt wird, den Betriebspartnern weitestgehend Gestaltungsfreiheit eingeräumt wird und die grobe Fehlerhaftigkeit nur dann angenommen wird, wenn ein evidenter ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt.

45

Allein der Umstand, dass der Kläger der am längsten beschäftigte und älteste Mitarbeiter ist, der von einer Kündigung betroffen wird, macht die Sozialauswahl nicht im vorbezeichneten Sinne grob fehlerhaft. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden vergleichbaren Mitarbeiter sich in erster Linie nach Arbeitsplatz bezogenen Merkmalen also nach der ausgeübten Tätigkeit bestimmt.

46

Der Kläger ist schon allein vom Wortlaut seiner vertraglichen Gestaltung nicht mit "einfachen Elektrikern" vergleichbar. Nach dem Inhalt seines Arbeitsvertrages ist er als Fachkraft für Elektrik in der Gruppe Elektrik innerhalb der Abteilung Instandhaltung eingesetzt. Seine Vergütung bezieht er nach Entgeltgruppe E 7, damit als einziger der Arbeitnehmer in dieser Abteilung.

47

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt bei der Arbeitsvertragsgestaltung keine individualrechtliche Höhergruppierung trotz Ausübung geringerwertiger Tätigkeiten vor. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass dem Kläger die Leitung der Gruppe und die Personalführungsbefugnis nicht mehr zugesprochen wurde. Der Kläger hat aber weiterhin gegenüber einem "einfachen Elektriker" weitergehende Kenntnisse und Befugnisse in seine Arbeitsleistung einzubringen. Die Beklagte verweist hier nicht zu Unrecht auf die Schaltberechtigung, die der Kläger im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern nicht hat.

48

Dass der Mitarbeiter C. über die Schaltberechtigung verfügt, welche also höhere Qualifikationen voraussetzt ist unschädlich, da dieser als Betriebsratsmitglied nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen ist, ein fehlender Vergleich mit dem Kläger daher nicht als grob fehlerhaft anzusehen ist.

49

Der Kläger ist, hierauf hat die Beklagte vom Kläger unwidersprochen in I. und II. Instanz vorgetragen, als Meister anders als andere Mitarbeiter technisch und arbeitssicherheitsmäßig befugt, bei Abweichungen von den Ist-Vorgaben auch ohne Abstimmung mit seinem Vorgesetzten selbständig Änderungen auf Grundlage der Vorschriften durchzuführen.

50

Berücksichtigt man weiter das Anforderungsprofil der Eingruppierungen in das ERA-System ist festzuhalten, dass der Kläger durchaus die Merkmale der Entgeltgruppe E 7 erfüllt. Diese beschreiben umfassende sachbearbeitende Aufgaben und/oder besonders schwierige und hochwertige Facharbeiten, deren Erledigung teilweise festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige Fachausbildung erworben werden. Dem gegenüber sind in E 5 festgelegt sachbearbeitende Aufgaben und/oder Facharbeiten, deren Erledigung weit gehend festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung erworben werden.

51

Mit dem Kläger an Hand von allgemein zugänglichen Lexika definierten Begriffen der "Fachkraft für Elektrik" kann hier nicht vertieft argumentiert werden. Die Eingruppierungsmerkmale von E 5 und E 7 unterscheiden sich dadurch schon erheblich, dass E 7 eine mindestens 2-jährige Fachausbildung, das kann auch eine Meisterausbildung sein, voraussetzt, während in E 5 diese mindestens 2-jährige Fachausbildung nicht verlangt wird.

52

Mit den Merkmalen, dass der Kläger insbesondere befugt ist, bei Abweichungen auch ohne Abstimmung mit seinem Vorgesetzten selbständig Änderungen auf Grundlage der Normvorschriften durchzuführen, diese Befugnis ist vom Kläger substantiiert nicht bestritten worden, steht fest, dass seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe E 7 jedenfalls nicht von vorneherein offensichtlich als deutlich überhöht angesehen werden kann.

53

Wenn somit die Betriebspartner angesichts dieser Kriterien davon ausgehen, dass dem Kläger ohne Änderung der Arbeitsbedingungen nicht einseitig Tätigkeiten der Vergütungsgruppe E 5 zugewiesen werden können, ist jedenfalls die Entscheidung, den Kläger nicht mit Mitarbeitern der Vergütungsgruppe E 5 bzw. bzw. E 6 zu vergleichen, keine grob fehlerhafte Anwendung von Sozialauswahlkriterien. Dass der Kläger selbst davon ausgegangen ist, ihm könne nicht ohne weiteres die Tätigkeit der Vergütungsgruppe E 7 entzogen werden, ergibt sich aus dem im Jahre 2009 geführten Schriftwechsel, als die Beklagte zunächst versuchte, den Kläger als einfachen Elektriker weiter zu beschäftigen und sie sich nach Verhandlung mit dem Kläger mit ihm darauf verständigte, dass er nicht als "einfacher Elektriker" weiter beschäftigt wurde sondern als Elektrofachkraft nach Entgeltgruppe E 7. Dass die Beklagte die Eingruppierungsmerkmale des Entgeltrahmenabkommens ERA nicht stringent anwenden wollte und dem Kläger ohne Voraussetzung tariflicher Merkmale eine höhere Vergütung zusagen wollte, ist weder dem Vertrag zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin noch aus dem übrigen Vortrag des Klägers zu entnehmen. Die Vereinbarung der Entgeltgruppe E 7 entspricht daher der tatsächlichen tariflichen Eingruppierung, ohne Änderung der Vertragsbedingungen konnten dem Kläger einseitig keine Tätigkeiten nach E 5 zugewiesen werden. Der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer nach vorgenommener Arbeitsplatz bezogenen Merkmalen, also der ausgeübten Tätigkeit kann auch nach der tariflichen Eingruppierung bestimmt werden. Die Arbeitgeberin wäre nicht befugt gewesen, dem Kläger einseitig ohne Änderung des Arbeitsvertrages Tätigkeiten nach E 5 zuzuweisen.

54

Das Argument des Klägers, er habe die gleichen Tätigkeiten wie seine Kollegen ausgeübt, ist ebenfalls nicht einschlägig. Zwar mag es sein, dass äußerlich die Arbeitsabläufe identisch waren, auf Grund der vom Kläger vorgehaltenen Fachkenntnisse, seiner Befugnisse, seiner Schaltberechtigung und seiner Möglichkeit, autonom zu entscheiden, besteht aber trotz äußerer gleichförmiger Arbeitsabläufe ein Unterschied in der vertraglichen Aufgabenstellung. Dem Kläger wurde lediglich die Personalführung entzogen, seine sonstigen ihm als Meister zustehenden besonderen Kenntnisse und Befugnisse sind mit der Vertragsvereinbarung nicht obsolet geworden. Sie musste der Kläger nach wie vor vertraglich einsetzen, so dass er sich nicht darauf berufen kann, statt seiner hätten Mitarbeiter der Entgeltgruppe E 5 bzw. E 6 bei der vorzunehmenden Sozialauswahl in den Kreis der zu kündigenden Mitarbeiter aufgenommen werden müssen.

55

Auf die vom Arbeitsgericht weiter aufgeworfene Frage, ob die Vergleichbarkeit bereits allein deswegen scheitert, weil der Kläger besondere Arbeitszeitkonditionen vereinbart hat, kam es entscheidungserheblich nicht an. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Begriffe von Fachkraft für Elektrik, Elektriker, Elektrotechniker, Mechatroniker im Rahmen der Betriebsratsanhörung zutreffend bezeichnet sind. Der Betriebsrat hat ausweislich der Feststellungen des Arbeitsgerichts, auf die nochmals Bezug genommen wird bestätigt, dass mit der Erstellung der Namensliste das Anhörungsverfahren zur Kündigung der in der Namensliste genannten Arbeitnehmer eingeleitet wurde, dass die Erörterungen die zur Erstellung der Namensliste geführt haben, gleichzeitig die förmliche Information des Betriebsrates über die Kündigungsgründe gemäß § 102 Abs. 1 S. BetrVG sind, dass er Gelegenheit hatte im Betriebsratsgremium sämtliche Sozialdaten jedes einzelnen Mitarbeiters zu erörtern und das ihm die Sozialdaten aller Mitarbeiter vorlagen. Der Betriebsrat hat dann erklärt, nach Erarbeitung des Interessenausgleichs im Betriebsratsgremium abschließend beraten und keine weiteren Stellungnahmen zu den Kündigungen mehr abgeben werde. Das Anhörungsverfahren sei mit der Unterschrift des Betriebsrates und dem Interessenausgleich beendet. Damit ist die Anhörung des Betriebsrates nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass der Kläger allein wegen seiner Beschäftigung als Fachkraft für Elektrik in der Entgeltgruppe E 7 und entsprechende Bewertung aus der Vergleichbarkeit mit anderen Mitarbeitern herausgenommen wurde. Der Betriebsrat hat dies durch Vereinbarung des Interessenausgleichs mit Namensliste, auf der der Kläger vorhanden war, akzeptiert. Die Beklagte hat ausschließlich auf die Funktion des Klägers und seine abzufordernde Arbeitsleistung mit der tariflichen Eingruppierung abgestellt, dies dem Betriebsrat erkennbar als Information vorgegeben und damit nach seinem subjektiven Kenntnisstand die Auswahl auf diese Gründe gestützt. Damit ist die Anhörung des Betriebsrates nach den Grundsätzen der subjektiven Determinierung jedenfalls nicht zu beanstanden.

56

Weitere Unwirksamkeitsgründe, die der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht hat, hat er im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt, insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.

57

Weil das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet wurde, eine Betriebsnachfolge nach Ablauf dieser Kündigungsfrist eingetreten ist, hat der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2. als Betriebserwerberin keinen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung.

IV.

58

Die Berufung des Klägers musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Annotations

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2.
die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

(1) Die Anwendung der §§ 125 bis 127 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Betriebsänderung, die dem Interessenausgleich oder dem Feststellungsantrag zugrundeliegt, erst nach einer Betriebsveräußerung durchgeführt werden soll. An dem Verfahren nach § 126 ist der Erwerber des Betriebs beteiligt.

(2) Im Falle eines Betriebsübergangs erstreckt sich die Vermutung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder die gerichtliche Feststellung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 auch darauf, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt.

(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2.
die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2.
die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2.
die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.