Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Okt. 2016 - 2 Sa 162/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:1006.2SA162.16.0A
bei uns veröffentlicht am06.10.2016

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.03.2016 - 5 Ca 1208/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Hochschulstudienzeit des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zu berücksichtigen ist.

2

Der 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 16. März 1983 bis zu seinem Ausscheiden mit Ablauf des 28. Februar 2015 auf der Grundlage des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags vom 07. Mai 1990 nebst den hierzu vereinbarten Änderungen/Ergänzungen (Bl. 6 bis 9 d. A.) beschäftigt, der in § 4 folgende Regelung enthält:

"§ 4

3

1. Bei Eintritt des Versorgungsfalles (Dienstunfähigkeit, ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder bei Erreichen der Altersgrenze - 65. Lebensjahr) erhält Herr A. ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und nach Maßgabe der für die Beamten auf Lebenszeit jeweils geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes bzw. Beamtenversorgungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen unter Zugrundelegung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung.

4

2. Die Hinterbliebenen haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

5

Die Einstellung des Klägers war nach seiner Bewerbung auf eine Stellenanzeige der Beklagten in der Zeitung vom 22. Januar 1983 (Bl. 58 d. A.) erfolgt, auf die Bezug genommen wird. Danach war er zunächst als Assistent der Geschäftsführung und ab 01. Januar 1996 dann als Justitiar tätig.

6

Bei der mit Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2015 (Bl. 10 bis 22 d. A.) erfolgten Festsetzung der dem Kläger seit dem 01. März 2015 zu zahlenden Versorgungsbezüge wurde nach der als Anlage beigefügten Dienstzeitenberechnung zwar die Zeit seines Referendariats vom 01. März 1980 bis 09. August 1982, nicht aber die Zeit seines vorangegangenen Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften berücksichtigt. Die Anträge des Klägers, auch die Regelstudienzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, wurde von der Beklagten abgelehnt (Bl. 23 bis 28 d. A.).

7

Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Feststellungsklage verfolgt der Kläger die von ihm begehrte Berücksichtigung der Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit weiter.

8

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. März 2016 - 5 Ca 1208/15 - Bezug genommen.

9

Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht Koblenz die vom Kläger erhobene Feststellungsklage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

10

Gegen das ihm am 30. März 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. April 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25. April 2016 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

11

Er trägt vor, das Arbeitsgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine wörtliche Übertragung des auf Laufbahnbeamte zugeschnittenen Tatbestandsmerkmals "vorgeschriebene Ausbildung" auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht möglich sei. Es sei deshalb - so das Arbeitsgericht - im Hinblick auf § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags eine Übertragung auf die Vertragsbeziehungen der Parteien vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Hochschulstudium für die ausgeschriebene Stelle notwendig bzw. vorgeschrieben gewesen sei. Das habe das Arbeitsgericht auch unter Berücksichtigung des Wortlautes der Stellenanzeige aber rechtsfehlerhaft verneint. Das Urteil hege bereits Zweifel daran, ob die Beklagte überhaupt eine der beiden in der Stellenanzeige angesprochenen Qualifikationen als für die Einstellung zwingend erforderlich angesehen habe, weil das Wort "sollte" zum Ausdruck bringe, dass eine der beiden Ausbildungen gewünscht, aber gerade kein "Muss" sei. Das überzeuge nicht. Die Funktion eines Mitarbeiters der Geschäftsführung sei zweifellos aus Sicht der Beklagten eine besonders anspruchsvolle Funktion gewesen. Das ergebe sich bereits daraus, dass eine Vergütung vereinbart gewesen sei, die im Regelfall eine Fachhochschulausbildung oder ein wissenschaftliches Hochschulstudium voraussetze. Wenn in der Stellenanzeige alternativ zu einer solchen akademischen Ausbildung auch Bewerber angesprochen worden seien, die die Fachprüfungen für den Krankenkassen-Verwaltungsdienst absolviert hätten, so sei dies erkennbar deshalb erfolgt, weil man sich von ihnen besondere fachspezifische Kenntnisse erwartet habe. Andere Bewerber wären zweifellos nicht berücksichtigt worden. Wenn zwei verschiedenartige Qualifikationen alternativ zugelassen seien, müsse die Zeit der Ausbildung in beiden Fällen als Zeit der vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne des Laufbahn- und Versorgungsrechts und als Zeit einer notwendigen Ausbildung in dem Sinne betrachtet werden, den das Arbeitsgericht mit Recht vorliegend zugrunde gelegt habe. Nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung solle einem nicht bereits in jungen Jahren ins Beamtenverhältnis übernommenen Beamten zumindest annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt habe, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Vergleiche man seine versorgungsrechtliche Situation mit der eines Bewerbers, der beide Fachprüfungen für den Krankenkassen-Verwaltungsdienst abgelegt habe, so erweise sich die Anerkennung der Zeit seiner Hochschulausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in gleicher Weise als erforderlich, um zu einem adäquaten Ergebnis zu kommen. Denn die zwangsläufig in einem Anstellungsverhältnis zu einer Krankenkasse verbrachte Zeit der Ausbildung eines solchen Bewerbers wäre zweifellos versorgungsrelevant, sei es auf dem Wege über § 12 Abs.1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG oder über § 10 S. 1 Nr. 2 BeamtVG. Der Beklagten sei bei der Entscheidung darüber, ob sie die Zeit seines Hochschulstudiums als ruhegehaltsfähige Zeit berücksichtige, kein Ermessen eröffnet gewesen. Die "Kann-Vorschrift" des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG sei nur dann nicht als "Soll-Vorschrift" anzusehen, wenn während der Ausbildung andere Versorgungsansprüche erworben würden.

12

Der Kläger beantragt,

13

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. März 2016 - 5 Ca 1208/15 - abzuändern und festzustellen, dass bei der Berechnung der von der Beklagten ihm zu zahlenden Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auch 9 Semester seines Hochschulstudiums einschließlich Prüfungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zugrunde zu legen sind.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht erkannt, dass dem Kläger weder aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG noch aus § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG ein Anspruch auf Berücksichtigung seines Hochschulstudiums im Rahmen der Berechnung der Versorgungsbezüge zustehe, weil eine Übertragung dieser Vorschriften nach § 4 des Arbeitsvertrages nicht vorzunehmen sei. Die Notwendigkeit der Anrechnung von außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegten Ausbildungszeiten ergebe sich daraus, dass eine für die Beamten aller Laufbahngruppen annähernd gleiche Ausgangslage bei der Berechnung ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit geschaffen werden solle. § 12 BeamtVG wolle daher für Beamte, bei denen über die allgemeine Schulausbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert werde, eine Benachteiligung gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltsfähige Dienstzeiten erwerben könnten. Diese Konstellation liege im Falle des Klägers aber nicht vor. Vielmehr verbiete der Zweck des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt. Im Hinblick darauf, dass im Streitfall kein gesetzlicher verankerter Anspruch auf Ruhegehalt nach § 4 BeamtVG bestehe, sondern Anspruchsgrundlage eine einzelvertragliche Versorgungszusage sei, deren Erteilung allein in ihrem Ermessen gelegen habe, sei eine irgendwie geartete "Gleichstellung" des Klägers mit anderen Arbeitnehmern von vornherein nicht geboten. Im Übrigen sei das Erfordernis eines Hochschulstudiums nach der Stellenanzeige im vorliegenden Fall nicht vorgeschrieben gewesen. Vielmehr lasse der Wortlaut der Stellenanzeige ohne jede Einschränkung eine nicht hochschulmäßige Ausbildung für die Tätigkeit als Assistent der Geschäftsführung zu. Die Tätigkeit als "Assistent der Geschäftsführung" setze das Bestehen der juristischen Staatsprüfungen nicht voraus. Da allein auf die Anforderungen des ersten statusrechtlichen Amtes abzustellen sei, ändere auch die spätere Tätigkeit des Klägers als Justitiar hieran nichts. Im Hinblick darauf, dass die Stellenanzeige bewusst hervorgehoben habe, dass gewisse Voraussetzungen vorliegen "sollten", lasse sich daraus bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung schließen, dass insoweit keine verpflichtenden Gründe bei dem Bewerber hätten vorliegen müssen. Sie hätte auch einen Bewerber einstellen können, der ihr aufgrund weiterer Befähigungen, etwa einschlägiger Berufserfahrung, zur Ausübung der sich aus der Stellenanzeige ergebenden Aufgabe als geeignet erschienen sei. Dies zeige letztlich die Einstellung des Klägers, der die Voraussetzungen der Stellenanzeige nicht erfüllt habe, weil es ihm zum Zeitpunkt der Einstellung bereits an der vorausgesetzten anschließenden Berufserfahrung gefehlt habe. Unabhängig davon gewähre die Stellenanzeige ausdrücklich ein Wahlrecht, weil erkennbar die alternativ genannten Voraussetzungen gleichrangig nebeneinander stehen würden. Zudem genüge eine Stellenanzeige den Erfordernissen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG und des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG nicht. Ob eine Ausbildung im Sinne dieser Vorschriften vorgeschrieben sei, beurteile sich ausschließlich nach Ausbildungs-, Laufbahn- und Prüfungsordnungen/-vorschriften. Unabhängig davon, dass ein Hochschulstudium nicht in Form der Stellenanzeige vorgeschrieben gewesen sei, habe diese auch nicht vorgesehen, dass von den Bewerbern besondere Fachkenntnisse erwartet würden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

19

Die Berufung ist auch ordnungsgemäß begründet worden (§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung nicht auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt. Vielmehr ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass eine wörtliche Übertragung der auf Beamte auf Lebenszeit zugeschnittenen Regelungen nicht möglich, jedoch im Hinblick auf deren Anwendbarkeit nach § 4 des Arbeitsvertrages eine Übertragung auf die Vertragsbeziehungen der Parteien vorzunehmen sei. Zwar führt das Arbeitsgericht dann zunächst aus, dass eine schriftliche Niederlegung der Ausbildungserfordernisse für die Stelle des Klägers in Form von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht vorgelegen und es des Studiums für Rechtswissenschaften für die ursprüngliche Beschäftigung des Klägers nicht bedurft habe. Aus der nachfolgenden Begründung des Arbeitsgerichts ergibt sich aber, dass es sein Urteil auf diesen Gesichtspunkt nicht selbständig tragend gestützt hat. Vielmehr hat es nach seinen weiteren Ausführungen seine klageabweisende Entscheidung damit begründet, dass nach Auffassung des Klägers die Frage der Notwendigkeit des Hochschulstudiums zu stellen sei und die Stellenanzeige gerade nicht belege, dass ein Hochschulstudium für die ausgeschriebene Stelle tatsächlich notwendig bzw. vorgeschrieben gewesen sei. Mit den hierzu erfolgten tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung hinreichend auseinandergesetzt.

20

Die hiernach zulässige Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Die Zeiten des Hochschulstudiums des Klägers (einschließlich Prüfungszeit) sind nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Berechnung der dem Kläger nach § 4 des Arbeitsvertrags zu zahlenden Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigen.

21

Nach § 4 Nr. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien erhält der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und nach Maßgabe der für die Beamten auf Lebenszeit jeweils geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes bzw. Beamtenversorgungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen unter Zugrundelegung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung.

22

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG kann die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Bei der Hochschulausbildung des Klägers handelt es sich nicht um eine vorgeschriebene Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung.

23

1. Vorgeschrieben ist eine Ausbildung, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Es genügt nicht, dass das Anforderungsprofil einer Stelle im Einzelfall bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen verlangt (BVerwG 28. Februar 2007 - 2 C 18/06 - Rn. 22, NVwZ-RR 2007, 469, zu § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG). Zweck der Vorschrift ist es, Beamten, bei denen für die Einstellung neben der allgemeinen Schulbildung noch eine zusätzliche Ausbildung vorgeschrieben ist, einen Ausgleich der ausbildungsbedingten Einstellungsverzögerung bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu ermöglichen (BAG 10. Mai 1994 - 3 AZR 908/93 - Rn. 17, juris, zu § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG). Mit diesem Inhalt ist die Regelung auf Beamte auf Lebenszeit zugeschnitten, die ein Laufbahnamt innehaben. Sie soll versorgungsrechtliche Nachteile derjenigen Beamten ausgleichen, bei denen die Zeiten einer laufbahnrechtlich geforderten Ausbildung nicht bereits gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG (bzw. § 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gelten. So kommt die Regelung Wahlbeamten auf Zeit in aller Regel nicht zugute, weil für ihre laufbahnfreien Ämter bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen nicht rechtlich vorgeschrieben sind. Anforderungen in Stellenausschreibungen stehen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht gleich (BVerwG 28. Februar 2007 - 2 C 18/06 - Rn. 24, NVwZ-RR 2007, 469, zu § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG).

24

2. Für die dem Kläger mit seiner Einstellung zuerst übertragene Tätigkeit als Mitarbeiter bzw. Assistent der Geschäftsführung war unstreitig keine Hochschulausbildung aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erforderlich. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall eines Dienstordnungs-Angestellten (BAG 10. Mai 1994 - 3 AZR 908/93 - juris) hat die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Verwaltungsvorschiften erlassen, die - in Form von Prüfungsordnungen - bestimmte Anstellungsvoraussetzungen für die Einstellung des Klägers vorgesehen haben. Deshalb ist das Tatbestandsmerkmal der "vorgeschriebenen Ausbildung" hier nicht erfüllt.

25

Entgegen der Ansicht des Klägers führt der Umstand, dass für seine Erstanstellung keine bestimmten Ausbildungsvoraussetzungen rechtlich vorgeschrieben waren, nicht etwa dazu, dass auf die Anforderungen in der Stellenanzeige zurückzugreifen ist. Die in § 4 Nr. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien enthaltene Verweisung auf ein Ruhegehalt "nach Maßgabe" der für die Beamten auf Lebenszeit jeweils geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes bzw. Beamtenversorgungsgesetzes trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger kein Beamter, sondern Arbeitnehmer ist. Dementsprechend ist hier für die regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers § 13 Abs. 1 S.1 LBeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die von ihm nicht im Beamtenverhältnis, sondern im Arbeitsverhältnis zurückgelegten Zeiten im Dienst der Beklagten ruhegehaltsfähig sind. Im Hinblick darauf, dass für das Tatbestandsmerkmal "vorgeschrieben" gerade nicht genügt, dass das Anforderungsprofil im Einzelfall bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen verlangt, kann vorliegend § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBeamtVG nicht mit der Maßgabe angewendet werden, dass bei einem Arbeitnehmer - anders als bei einem Beamten - bereits bloße Anforderungen in einer Stellenanzeige zu einer Anrechnung entsprechender Ausbildungszeiten führen können. Ebenso wie bei einem Beamten, für dessen laufbahnfreies Amt bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen nicht rechtlich vorgeschrieben sind, vermag auch beim Kläger als Arbeitnehmer das Anforderungsprofil in einer Stellenausschreibung bzw. Stellenanzeige eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBeamtVG nicht zu begründen.

26

Unabhängig davon, dass die in einer Stellenanzeige aufgestellten Ausbildungsvoraussetzungen einer rechtlich vorgeschriebenen Ausbildung nicht gleichstehen, hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass die vom Kläger vorgelegte Stellenanzeige auch nicht belegt, dass ein Hochschulstudium für die ausgeschriebene Stelle unbedingte Einstellungsvoraussetzung gewesen ist. Vielmehr heißt es in der Stellenanzeige ausdrücklich, der Bewerber "sollte" entweder beide Fachprüfungen für den Krankenkassen-Verwaltungsdienst mit gutem Erfolg abgelegt haben oder einen den Anforderungen adäquaten Fach-/Hochschulabschluss - mit anschließender Berufserfahrung - vorweisen können. Im Hinblick darauf, dass keine bestimmte Ausbildung rechtlich vorgeschrieben war, hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass eine alternative "Sollerwartung" an den Bewerber keine zwingend vorausgesetzte Ausbildung darstellt. Vielmehr hat es der Beklagten freigestanden, ggf. auch einen Bewerber einzustellen, der über die gewünschte Ausbildung nicht verfügt, aber aufgrund seiner Berufserfahrungen bzw. Kenntnisse die Erwartungen an einen Mitarbeiter der Geschäftsführung ihrer Ansicht nach erfüllen kann. Unerheblich ist, dass das Hochschulstudium des Klägers für seine spätere Tätigkeit als Mitarbeiter bzw. Assistent der Geschäftsführung durchaus nützlich und förderlich gewesen sein mag. Weiterhin hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBeamtVG an die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes anknüpft, so dass nur auf die Erstanstellung des Klägers als Mitarbeiter bzw. Assistent der Geschäftsführung und nicht etwa auf seine spätere Tätigkeit als Justitiar der Beklagten abgestellt werden kann.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

28

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit


(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 12 Ausbildungszeiten


(1) Die verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die fü

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts


(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassun

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst


Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu ve

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(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.