Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Okt. 2008 - 11 Ta 175/08

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2008:1013.11TA175.08.0A
bei uns veröffentlicht am13.10.2008

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde vom 08.07.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.06.2008, Az. 7 Ca 783/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Der Kläger war seit dem 03.12.2007 bei dem Beklagten bei einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 1.200,00 EUR beschäftigt. Der Kläger wohnt in C-Stadt. Er nahm für den Beklagten Bewachungsaufgaben in Y-Stadt, X-Stadt, W-Stadt, C-Stadt, V-Stadt und U-Stadt wahr. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.03.2008 "… innerhalb der Probezeit mit sofortiger Wirkung und hilfsweise innerhalb der kürzest möglichen Frist …". Der Kläger wandte sich mit am 21.04.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingegangener, von seiner Prozessbevollmächtigten eingereichten Klage gegen die Kündigung, begehrte darüber hinaus Weiterbeschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus und machte Abrechnungs- und Zahlungsansprüche geltend. Er beantragte am 24.04.2008 die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten. Das Gericht bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten - zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts (Beschluss vom 25.06.2008). Der gegen diese Einschränkung gerichteten, beim Arbeitsgericht Koblenz am 08.07.2008 eingegangenen sofortigen Beschwerde half das Arbeitsgericht nicht ab (Beschluss vom 15.08.2008) und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

2

II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft ( § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und wurde form- und fristgerecht eingelegt ( § 569 Abs. 1, 2 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

3

1. Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Dieser Grundsatz ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung und daher von Amts wegen in den Beiordnungsbeschluss aufzunehmen (BAG vom 18.07.2005, 3 AZB 65/03; LAG Rheinland-Pfalz vom 11.11.2005, 2 Ta 259/05). Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann demnach der Partei auf Antrag beigeordnet werden, wenn dadurch keine höheren Kosten für die Staatskasse entstehen. Das ist etwa der Fall, wenn der Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht erklärt, zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen Rechtsanwalts tätig zu werden. Stellt der beizuordnende Anwalt - wie vorliegend - den Antrag auf eine eigene Beiordnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens, so bedarf es keiner Nachfrage durch das Gericht oder der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses zu einer solchermaßen eingeschränkten Beiordnung (LAG Rheinland-Pfalz aaO, OLG Karlsruhe vom 21.07.2005, 17 W 30/05, NJW 2005, 2718 ff.). Der Rechtsanwalt gibt mit seinem vorbehaltlos gestellten Beiordnungsantrag zu erkennen, dass er mit einer Beiordnung nur zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen einverstanden ist. Will er das nicht, dann muss er ausdrücklich darauf hinweisen, dass er im Falle der Einschränkung nicht bereit sei, für die vertretende Partei weiter tätig zu werden. Dann ist der Beiordnungsantrag abzulehnen. Eine derartige Einschränkung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in ihrer Antragstellung nicht vorgenommen. Aus diesem Grund war sie zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beizuordnen.

4

2. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf § 121 Abs. 4 ZPO gerechtfertigt. Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwaltes im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet werden (vgl. zu § 121 Abs. 3 a. F. BAG vom 18.07.2005 aaO; BGH vom 23.06.2004, XII ZB 61/04, NJW 2004, 2749, LAG Rheinland-Pfalz aaO).

5

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nicht vor. Verkehrsanwalt ist der Rechtsanwalt am Wohnort der Partei zum Verkehr mit dem Rechtsanwalt, der den Prozess am auswärtigen Gericht führt (Thomas/Putzo - Hüßtege § 91 Rz.26). Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts kommt nur in Betracht, wenn der Prozess an einem anderen Ort als dem Wohnort der Partei geführt werden muss. Es war jedoch nicht erforderlich neben der Prozessbevollmächtigten des Klägers einen weiteren Rechtsanwalt zur Vermittlung des Verkehrs mit seiner Prozessbevollmächtigten als Verkehrsanwalt beizuordnen, weil die Klage beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am Wohnort des Klägers und Kanzleisitz seiner Prozessbevollmächtigten hätte erhoben werden können. Sie wurde beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingereicht, obwohl gemäß § 48 Abs. 1 a ArbGG auch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig wäre. Nach § 48 Abs. 1 a Satz 1 ArbGG ist für Streitigkeiten nach § 2 ArbGG auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (§ 48 Abs.1a Satz 2 ArbGG). Der Kläger wurde in Y-Stadt, X-Stadt, W-Stadt, C-Stadt, V-Stadt und in U-Stadt eingesetzt. Weder dem schriftsätzlichen Vortrag noch der vorgelegten monatlichen Einsatzplanung ist zu entnehmen, wo der Kläger "gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat". Aus diesem Grund ist die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt gemäß § 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG im Hinblick auf den Wohnsitz des Klägers gegeben. § 48 Abs. 1 a ArbGG trat mit Wirkung vom 01.04.2008 ohne Übergangsvorschriften in Kraft. Die Klage ging am 21.04.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz ein. Sie hätte zu diesem Zeitpunkt beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhoben werden können.

6

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Voraussetzung nicht veranlasst.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Okt. 2008 - 11 Ta 175/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Okt. 2008 - 11 Ta 175/08

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Okt. 2008 - 11 Ta 175/08 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit


(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Okt. 2008 - 11 Ta 175/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Okt. 2008 - 11 Ta 175/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04

bei uns veröffentlicht am 23.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 61/04 vom 23. Juni 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 121 Abs. 1, 3 und 4; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Be

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Juli 2005 - 17 W 30/05

bei uns veröffentlicht am 21.07.2005

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers/Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 18.02.2005 - 10 O 695/04 - in Satz 1, 2. Halbsatz unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise geändert. Dem A

Referenzen

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers/Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 18.02.2005 - 10 O 695/04 - in Satz 1, 2. Halbsatz unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise geändert.

Dem Antragsteller/Kläger werden die im Beschluss genannten Rechtsanwälte mit der Maßgabe beigeordnet, dass Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts i.S. von § 121 Abs. 4 2. Alt. ZPO am Wohnort des Antragstellers/Klägers erstattungsfähig sind.

II. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der in L. wohnhafte Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Rechtsanwälte W. und Koll. in H. (S.) beantragt für eine Klage vor dem Landgericht Karlsruhe gegen die Beklagte mit Sitz oder Niederlassung in 76133 Karlsruhe.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Gegen diese eingeschränkte Beiordnung in dem ihnen am 23.02.2005 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 21.03.2005 beim Landgericht eingelegte sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der sie eine uneingeschränkte Beiordnung erstreben. Sie berufen sich darauf, dass die Beiordnung eines Anwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts ohne Einverständnis der Prozessbevollmächtigten unzulässig sei. Eine Einwilligung der Beschwerdeführer zu der eingeschränkten Beiordnung sei nicht eingeholt worden, weshalb diese Beschränkung unzulässig und die Beschwerdeführer beschwert seien.
Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, nach § 121 Abs. 3 ZPO dürfe zwar ein beim Prozessgericht zugelassener Anwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine höheren Kosten entstünden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts sei nicht etwa stets wegen entstehender Reisekosten abzulehnen. Vielmehr müssten die zu erwartenden Kosten und Kostenersparnisse miteinander verglichen werden. Voraussichtlich könne das Gericht nach einem Termin ein Urteil fällen. Es sei daher nur eine Anreise der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins notwendig. Die hierdurch entstehenden Reisekosten seien nicht höher als diejenigen des Klägers für eine Reise zu einer Besprechung mit einem am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt. Des weiteren überstiegen die Reisekosten nicht die Kosten eines Verkehrsanwalts, der aufgrund der erheblichen Reiseentfernung zwischen Wohnort des Klägers und Gerichtsort auf Antrag zu bestellen wäre. Diese Kosten würden hier durch uneingeschränkte Beiordnung der Beschwerdeführer erspart, so dass keine höheren Kosten i.S. von § 121 Abs. 3 ZPO anfielen. Der vorliegende Rechtsstreit sei auch nicht als einfach im Sinne der Rechtsprechung des OLG Koblenz zu bezeichnen. Das Gericht habe über Fragen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes und damit zusammenhängender Formvorschriften zu entscheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom 11.04.2005 (Ziff. 2) Bezug genommen.
II.
Über die Beschwerde gegen die vom Einzelrichter des Landgerichts getroffene Entscheidung hat gemäß § 568 Satz 1 ZPO an sich der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheiden. Dieser hat die Sache jedoch durch Beschluss vom 15.06.2005 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat übertragen. Im Hinblick auf die Änderungen mit Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 (§ 46 RVG hat die Einschränkung des § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht übernommen, § 121 Abs. 3 ZPO ist allerdings unverändert geblieben) und die - von der im hiesigen Bezirk bislang üblichen Praxis der Beiordnung auswärtiger Rechtsanwälte „zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts“ - abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (NJW 2005, 687) erscheine eine Grundsatzentscheidung des Senats, ggf. auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur weiteren Klärung dieser eine Vielzahl von PKH-Verfahren betreffenden Rechtsfrage geboten.
Dem Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Auf seine Ausführungen vom 28.06.2005 wird verwiesen.
III.
Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 569 Abs. 3 Nr. 2, 571 Abs. 4 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dem Wahlanwalt der Partei steht bei einer Beiordnung mit der genannten Einschränkung ohne sein erklärtes Einverständnis ein eigenes Beschwerderecht zu (arg. § 32 Abs. 2 RVG; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rn. 19). Die Beschwerde hat in der Sache - mit Ausnahme der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung - auch Erfolg.
10 
Die Entscheidung über die Anwaltsbeiordnung war teilweise abzuändern. Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht die eingeschränkte Beiordnung zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts.
11 
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 2749, 2750) ist bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf das Gericht einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ beiordnen. Die Frage, ob weitere Kosten i.S. von § 121 Abs. 3 ZPO entstehen, ist nicht lediglich davon abhängig, ob der Rechtsanwalt bereit ist, auf die Geltendmachung von - bei Beiordnung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts nicht entstehenden - Kosten, insbesondere Reisekostenvergütungen, gegenüber der Staatskasse zu verzichten. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss von § 121 Abs. 4 ZPO erforderlich. Die im Falle der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts einzusparenden Kosten eines Verkehrsanwalts sind mit den Mehrkosten, die im Wesentlichen wohl Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts zur Terminswahrnehmung beim Prozessgericht betreffen, gegenzurechnen.
12 
Der Senat ist allerdings, anders als das OLG Hamm (NJOZ 2005, 767; NJW 2005, 1724) und wohl auch das OLG Nürnberg (NJW 2005, 687), der Auffassung, dass in einem solchen Fall keine uneingeschränkte Beiordnung auszusprechen ist auf der Basis einer bei der Entscheidung über die Beiordnung des Rechtsanwalts zu treffenden Prognose der voraussichtlichen Reisekosten. Die Möglichkeiten der Begrenzung im späteren Festsetzungsverfahren, etwa über § 46 Abs. 1 RVG, erscheinen in diesem Zusammenhang unzureichend. Vielmehr erfordert die Sicherstellung der Einhaltung von § 121 Abs. 3 ZPO, der sonst der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts generell entgegenstünde, die Begrenzung der abrechenbaren Mehrkosten auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts bereits bei der Entscheidung über die Beiordnung, weil im PKH-Verfahren nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann, in welchem Umfang im sich anschließenden Rechtsstreit Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts entstehen werden (etwa wie viele Termine er wahrzunehmen haben wird, ob eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen kann und ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist). Die im Hinblick auf § 121 Abs. 3 ZPO notwendige Einschränkung darf nicht dem Festsetzungsverfahren überantwortet werden (OLG Düsseldorf BeckRS 2004, 10163), weil dieses dafür nicht geeignet ist. Das dadurch auch für die Partei gegebene Risiko, nicht alle anfallenden Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten (ggf. vorläufig) aus der Staatskasse ersetzt zu bekommen, hat die Partei im Hinblick auf die Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO zu tragen, wenn sie die Beiordnung eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beantragt.
13 
Da der Rechtsanwalt diesen Gesichtspunkt schon beim Antrag auf seine Beiordnung zu bedenken hat und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er einen solchen Antrag in Kenntnis der unweigerlichen Ablehnung seiner Beiordnung stellt, kann dem Antrag das entsprechende stillschweigende Einverständnis zu einer Einschränkung, die § 121 Abs. 3 ZPO Rechnung trägt, entnommen werden, ohne dass es einer Nachfrage und der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses bedürfte (so auch KG NJW-RR 2005, 924 m.w.N.; OLG Hamm MDR 2001, 832; a.A. OLG Bremen NJW-RR 2001, 1229; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 500).
14 
Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht so einfach gelagert, dass dem Antragsteller die ausschließlich schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des angerufenen Gerichts zugemutet werden könnte. Über die Information des Rechtsanwalts durch Überlassung der schriftlichen Dokumente zu den abgegebenen Erklärungen und abgeschlossenen Verträgen hinaus bedarf es zur sorgfältigen Vorbereitung des Rechtsstreits der näheren Aufklärung des komplexen Sachverhalts zu einer etwaigen Haustürsituation und der Erörterung der Rechtsfolgen und möglichen sonstigen Auswirkungen eines Widerrufs in einem persönlichen Gespräch. Die durch Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotene weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmenden Prozessparteien bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG NJW 2004, 1789) erfordert hier die Beiordnung des wohnortnahen Rechtsanwalts. Denn eine ihre Belange vernünftig und kostenbewusst wahrnehmende Partei darf für das zur Verfolgung ihrer Interessen notwendige persönliche Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt den für sie einfacheren und nahe liegenden Weg wählen und einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beauftragen (BGH NJW 2003, 898, 901; OLG Hamm NJOZ 2005, 767, 769; für eine Lösung über die eingeschränkte Beiordnung mit zusätzlicher Anordnung der Erstattung von Fahrtkosten: OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 500).
15 
Der Senat hat erwogen, ob hier die lediglich eingeschränkte Beiordnung zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts deshalb gerechtfertigt ist, weil der Antragsteller/Kläger nach § 29c ZPO die Klage hätte vor dem Landgericht L. erheben können. Nach § 35 ZPO kann der Kläger allerdings unter mehreren zuständigen Gerichten frei wählen, welches Gericht er anrufen will. Die gebotene weitgehende Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten führt dazu, dass dem Antragsteller dieses Wahlrecht grundsätzlich erhalten bleiben muss, auch wenn er Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Auswahl des weiter entfernten Gerichts bestehen nicht.
IV.
16 
Da die sofortige Beschwerde überwiegend Erfolg hatte, erschien es angezeigt, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren abzusehen.
17 
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
18 
Die Rechtsbeschwerde wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts (die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2004 - NJW 2004, 2749 - erging noch zur alten Rechtslage nach § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO), um eine höchstrichterliche Entscheidung nach Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 zu ermöglichen zu der - soweit ersichtlich - bislang noch ungeklärten und von den Oberlandesgerichten unterschiedlich entschiedenen Rechtsfrage, ob - bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe - die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts vor dem Hintergrund des fortgeltenden § 121 Abs. 3 ZPO - ggf. auch ohne sein ausdrückliches Einverständnis - dergestalt eingeschränkt werden kann, dass die die Vergütung eines Verkehrsanwalts übersteigenden Mehrkosten nicht erstattungsfähig sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 61/04
vom
23. Juni 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 121 Abs. 1, 3 und 4; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2

a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht
bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere
Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S.
von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige
Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts"
i.S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beigeordnet werden.

b) Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur
Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gelagerten
Einzelfällen Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO geschuldet
sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts annähernd
erreichen.
BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04 - OLG Zweibrücken
AG Frankenthal (Pfalz)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 8. September 2003 und des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Juli 2003 aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das Verfahren in erster Instanz im Rahmen der mit Beschluß vom 1. April 2003 bewilligten Prozeßkostenhilfe Rechtsanwalt S. in Frankenthal zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 12. Juni 2003 beigeordnet. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: bis 300 €.

Gründe:


I.

Der Antragsteller begehrt die Beiordnung eines weiteren - unterbevollmächtigten - Rechtsanwalts im Rahmen der ihm für sein Scheidungsverbundverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe. Die Parteien sind italienische Staatsangehörige. Mit Urteil vom 11. Februar 1999 hatte das Amtsgericht Mannheim (3C F 181/98) die Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett festgestellt. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat dem Antragsteller für das Scheidungsverbundverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den an seinem Wohnsitz in Hattingen (Nordrhein-Westfalen) niedergelassenen Rechtsanwalt K. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2003 ist für den Antragsteller der am Ort des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) niedergelassene Rechtsanwalt S. aufgetreten und hat beantragt, die dem Antragsteller bewilligte Prozeßkostenhilfe "auf seine Beiordnung zu erstrecken". Das Amtsgericht hat die Folgesachen Versorgungsausgleich und Kindesunterhalt vom Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesprochen, daß die zivilrechtlichen Wirkungen der kirchlich geschlossenen Ehe der Parteien beendet sind. Den Antrag des Rechtsanwalts S. auf zusätzliche Beiordnung hat das Amtsgericht abgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde, für die der Senat Prozeßkostenhilfe bewilligt hat.

II.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. BGH vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438) führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur zusätzlichen Beiordnung des Rechtsanwalts S. zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 12. Juni 2003. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 707 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, daß nach § 121 ZPO in der Regel ein am Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen sei. Falls ein nicht beim Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden solle, dürften hierfür nach § 121 Abs. 3 ZPO keine Mehrkosten entstehen. Die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung würde diese gesetzliche Regelung unterlaufen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441). Danach sei zwar - von Ausnahmen abgesehen - die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine am auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO. Da der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der gesetzlichen Änderung im Recht der P ostulationsfähigkeit § 121 Abs. 3 ZPO unverändert gelassen habe, sei diese Rechtsprechung aber nicht auf das Verfahren der Prozesskostenhilfe übertragbar. Ein Anspruch der auf Prozeßkostenhilfe angewiesenen Partei auf Gleichstellung könne auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden. 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.

a) Allerdings geht das Oberlandesgericht zunächst zutreffend davon aus, daß im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO in der Regel ein bei dem Prozeßgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist. Grundsätzlich kann ein nicht bei dem Prozeßgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Entsprechend sind nach § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO Mehrkosten nicht zu vergüten, die dadurch entstehen, daß der am Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet.
b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht auch erkannt , daß nach § 121 Abs. 4 ZPO ausnahmsweise ein weiterer Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten beigeordnet werden kann, wenn besondere Umstände dies erfordern. Denn wenn der Partei - wie es dem Regelfall des § 121 Abs. 1 und 3 ZPO entspricht - ein Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts beigeordnet wurde, kann es in besonders gelagerten Einzelfällen erforderlich sein, ihr einen zusätzlichen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins zur Beweisaufnahme (§ 362 ZPO) oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Hauptbevollmächtigten beizuordnen. Diese Vorschrift geht mit der kostenrechtlichen Vorschrift des § 126 BRAGO einher. Ist ein am Ort des Prozeßgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet worden, stehen ihm nach § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO keine Reisekosten zu; dafür kann in besonders gelagerten Einzelfällen ein zusätzlicher Verkehrsanwalt beigeordnet werden (§ 121 Abs. 4 BRAGO). Wurde hingegen ein nicht am Ort des Prozeßgerichts niedergelassener Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet, besteht kein Bedarf für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts; dafür ist der aus-
wärtige Rechtsanwalt grundsätzlich berechtigt, seine Reisekosten abzurechnen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO; vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 420, OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2002, 340 und KG, KGR 2004, 17; a.A. OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2001, 486). Ordnet das Gericht der Partei im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, was ihr zugleich die Möglichkeit nimmt, die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO zu erlangen, kann es dem Prozeßbevollmächtigten deswegen nicht stets durch die beschränkte Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO nehmen. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst nur Kosten eines am Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil "besondere Umstände" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht also immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozeßbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit den Folgen des § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beiordnen. Das haben das Amtsgericht und das Oberlandesgericht hier verkannt.
c) Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 121 Rdn. 18). Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn die
Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Sitz des Prozeßgerichts nicht zugemutet werden kann (OLG Naumburg FamRZ 2003, 107; OLG Zweibrücken <2. Zivilsenat> FamRZ 2002, 107). Gleiches ist der Fall, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 107 und FamRZ 2001, 1533). Dabei ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO) nicht wesentlich übersteigen. Im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG Beschluß vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789) ist bei der Auslegung auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71, vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - BGH-Report 2004, 637 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - BB 2004, 1023).

d) Solche besonderen Umstände, die eine zusätzliche Beiordnung des am Sitz des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) niedergelassenen Rechtsanwalts S. begründen, liegen hier vor. Der Antragsteller ist italienischer Staatsangehöriger und mußte seinen Rechtsanwalt im Scheidungsverbundverfahren nicht nur über den nach italienischem Recht zu beurteilenden Sachverhalt, sondern auch zu den Folgesachen des Versorgungsausgleichs und des Kindesunterhalts informieren. Hinsichtlich des Scheidungsverfahrens traten besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf, weil zunächst ungeklärt war, ob die (in Bigamie) wieder verheiratete Antragsgegnerin schon in Italien vom Antragsteller geschieden worden war. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hätte die Beiordnung des vom Antragsteller gewählten Prozeßbevollmächtigten wegen des komplexen Sachverhalts und der rechtlich schwierigen Prozeßlage deswegen nicht auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beschränken dürfen. Die gleichwohl in dem früheren Beschluß vom 1. April 2003 ausgesprochene Beschränkung entfaltet schon deswegen keine Bindung, die der Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO entgegensteht, weil solches erst später beantragt wurde. Im übrigen erlangt selbst ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluß auch bei Unanfechtbarkeit nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine materielle Rechtskraft, die einer Ausweitung der bewilligten Prozeßkostenhilfe entgegenstünde (BGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940). Den Antrag auf zusätzliche Beiordnung des Rechtsanwalts S. hat der Antragsteller auch noch rechtzeitig zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2003 gestellt.
e) Im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten ist auch im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe ein Unterbevollmächtigter beizuordnen, wenn dessen Kosten
die sonst entstehenden Reisekosten nur unerheblich übersteigen. Das ist hier für die Kosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 12. Juni 2003 der Fall. Wegen der besonderen Umstände im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO durfte die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts nicht auf die Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkt werden, so daß ihm grundsätzlich Reisekosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zugestanden hätten. Diese Reisekosten wären mit 200,56 € (144,56 € Fahrtkosten und 56 € Abwesenheitsgeld) annähernd so hoch, wie die Gebühr eines Unterbevollmächtigten mit 204 € (10/10-Gebühr nach 4.000 €). Auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist es deswegen zu billigen, daß sich die Partei ohne gravierende Mehrkosten (§ 121 Abs. 3 ZPO) im Verhandlungstermin von einem Unterbevollmächtigten vertreten lässt. Dem Antragsteller ist deswegen der ortsansässige Rechtsanwalt S. zusätzlich zur Terminswahrnehmung beizuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO, § 11 GKG in Verbindung mit Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.