Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Aug. 2010 - 11 Sa 245/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:0819.11SA245.10.0A
published on 19/08/2010 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Aug. 2010 - 11 Sa 245/10
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.03.2010 - AZ: 10 Ca 1821/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ausbildungsvergütungsansprüche des Klägers.

2

Der Beklagte ist Inhaber einer Kfz-Reparaturwerkstatt. Der 1966 geborene Kläger war mit Wirkung ab 01.09.2006 Auszubildender im Ausbildungsberuf des Kfz-Servicemechanikers in dem Betrieb des Beklagten. In dem schriftlichen Berufsausbildungsvertrag vom 28.08.2006 (Bl. 4 d. A.) war u. a. eine Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr von 377,60 € brutto und im zweiten Ausbildungsjahr von 400,80 € brutto monatlich vereinbart. Der Kläger nahm im Juli 2008 ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teil. Nach Ende Juni 2008 erschien er nicht mehr zur Ausbildung. Im vorliegenden Rechtstreit nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung der Ausbildungsvergütung für den gesamten Zeitraum des zwischen ihnen bestehenden Ausbildungsverhältnisses in Anspruch.

3

Der Kläger hat vorgetragen, trotz wiederholter Aufforderung an den Beklagten habe dieser keinen Lohn gezahlt. Wegen des streitigen Parteivorbringens des Klägers in erster Instanz wird im übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.03.2010 (Bl. 305 f. d. A.) verwiesen.

4

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

5

den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 8.539,20 € brutto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2008;

6

den Beklagten zu verurteilen, an ihn für Juli 2008 weitere 480,00 € brutto als Ausbildungsvergütung nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Wegen des erstinstanzlichen streitigen Sachvortrages des Beklagten wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.03.2010 (Bl. 306 d.A.) verwiesen.

10

Das Arbeitsgericht Koblenz hat Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten zur Zahlung der Ausbildungsvergütung an den Kläger für die Monate September 2006 bis Juni 2008 durch Vernehmung der Zeugen A., K. und Ak.. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften der Sitzungsprotokolle vom 27.08.2009 (Bl. 229 ff. d. A.) und vom 11.03.2010 (Bl. 295 ff. d. A.) Bezug genommen. Weiterhin hat das Arbeitsgericht Koblenz eine schriftliche Auskunft der T. Krankenkasse eingeholt (Bl. 204 d. A.).

11

Mit Urteil vom 11.03.2010 hat es der Zahlungsklage in Höhe von 8.539,20 € brutto abzüglich 2.807,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.07.2008 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Diese Entscheidung hat es zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, die Zahlungsklage sei teilweise, nämlich wegen der für die Monate September 2006 bis Juni 2008 verfolgten Nettovergütungsansprüche, begründet und im Übrigen unbegründet. Die Abführung der Lohnsteueranteile habe der Kläger unstreitig werden lassen. Die Auskunft der T. Krankenkasse vom 02.06.2009 belege darüber hinaus die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung. Erfolglos bleibe die Klage schließlich wegen des vom Kläger zuletzt auch geltend gemachten Zahlungsanspruchs für Juli 2008, da der Kläger für die von ihm erhobene Behauptung, er habe in diesem Monat von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht, keinen Beweis angetreten habe. Demgegenüber habe der Kläger Anspruch auf Zahlung der Nettoverdienste für den Zeitraum September 2006 bis Juni 2008 in Höhe der Differenz zwischen den erteilten und vom Kläger hingenommenen Abrechnungen mit dem Gesamtbruttobetrag von 8.539,20 € und dem Gesamtbetrag der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge in Höhe von 2.807,76 € nebst Zinsen. Den dem Beklagten obliegenden Beweis der Erfüllung der Nettozahlungsansprüche des Klägers habe der Beklagte nach dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geführt. Auch angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Erklärung beider Parteien sei keine Einschränkung der Darlegungs- und Beweislast des Beklagten für die von ihm behaupteten Zahlungen durch etwaige Regeln über eine sogenannte sekundäre Darlegungslast gegeben. Eine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung abzulehnen. Einer ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden sekundären Erklärungspflicht sei der Kläger, jedenfalls zuletzt, nachgekommen. Dem Beklagten werde auch keineswegs zugemutet, Umstände beweisen zu müssen, die seinem eigenen Einblick und Wahrnehmungsbereich entzogen seien. Keiner der vom Beklagten benannten Zeugen A., K., Ak. habe das Gericht von der Wahrheit des Vortrags des Beklagten zur Zahlung der Nettovergütung an den Kläger überzeugen können. Insbesondere habe der Zeuge A. in keinem einzigen Fall eine hinreichend bestimmte Aussage dazu machen können, weshalb denn nun eine konkrete Auszahlung und in welcher Höhe an den Kläger erfolgt sei. Nach seiner Aussage verbleibe es bei der Möglichkeit, dass der Kläger ohne eigens darüber erteilte Abrechnungen zusätzliche Arbeiten z. B. an Samstagen vergütet erhalten habe, wogegen die Parteien auch einer Absprache genügt haben könnten, wonach der Kläger zwar ausgebildet werde, aber keine Nettoausbildungsvergütung erhalten sollte. Auch der Zeuge K. habe Zahlungen an den Kläger zwar ausdrücklich bestätigt, gleichzeitig aber eingeräumt, er wisse nicht genau, wofür vom Beklagten Gelder an den Kläger gezahlt worden seien. Nach seiner Aussage bleibe nicht nur offen, in welcher Höhe diese Zahlungen geleistet wurden, sondern auch, weshalb es tatsächlich zur Zahlung gekommen sei und ob es sich dabei um die vom Beklagten abgerechnete Nettovergütung des Klägers gehandelt haben könne, da auch dieser Zeuge eine Abrede zur Nichtzahlung der Auszahlungsvergütung bestätigt habe. Ein anderes Ergebnis der Beweisaufnahme ergebe sich auch nicht nach der Vernehmung des Zeugen Ak., da auch dieser Zeuge nichts dazu sagen konnte, wie oft, wann genau und weshalb es zu Barzahlungen an den Kläger gekommen sei.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 307 ff. d. A.) verwiesen.

13

Das Urteil vom 11.03.2010 ist dem Beklagten am 23.04.2010 zugestellt worden. Hiergegen hat er am 14.05.2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23.06.2010, am gleichen Tag eingegangen, begründet.

14

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte den erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiter und begründet dies nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 22.06.2010 (Bl. 350 ff. d. A.) im Wesentlichen damit, der Kläger habe erstinstanzlich zunächst erklärt, er habe niemals Zahlungen erhalten und zwar für überhaupt keine Forderung. Erst nachdem die Zeugen entsprechende Aussagen getätigt hätten, habe er nach und nach, sozusagen "scheibchenweise" eingeräumt, doch Barzahlungen erhalten zu haben. Er habe sodann lediglich bestritten, dass diese für Gehaltszahlungen gezahlt worden seien. Diese seien auf andere Forderungen geleistet worden. Insoweit werde der Kläger durch die Zeugenaussagen widerlegt. Diese hätten erklärt, dass dies nicht zutreffe und die Zahlungen zum Teil auf das Nettogehalt gezahlt worden seien. Deshalb sei im vorliegenden Fall zumindest von einer Beweislastumkehr auszugehen. Die Angaben des Beklagten, dass er die Zahlungen vollständig geleistet habe, seien vom Kläger nicht widerlegt worden.

15

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

16

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Zur Begründung trägt er nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 27.07.2010 (Bl. 380 ff. d. A.) im Wesentlichen vor, es sei nicht zutreffend, dass der Kläger sich stets dahingehend geäußert habe, dass er zu keinem Zeitpunkt Geld- oder Lohnzahlungen von der Beklagten erhalten habe und dies auf Nachfrage betont haben solle. Entsprechend seiner am 11.03.2010 protokollierten Aussage habe der Kläger vielmehr angegeben, dass er vielleicht alle zwei bis vier Wochen einmal 20,00 €, aber nicht mehr, erhalten habe, damit er sich seine Klamotten waschen konnte. Auch habe er sich dahingehend eingelassen, dass er selten in Ausnahmefällen Bargeld erhalten habe, damit er sich am Automaten Zigaretten ziehen konnte. Der Kläger habe nicht "scheibchenweise" etwas eingestanden. Mit den früheren Einlassungen des Klägers sei vielmehr der Streitgegenstand, die unterlassenen Lohnzahlungen, gemeint gewesen. Soweit in der Vorinstanz Zahlungen zugestanden worden seien, handele es sich lediglich um Zigarettengeld etc., nicht um Lohnzahlungen. Der Kläger tritt einer Beweislastumkehr entgegen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die Schriftsätze sowie die Niederschrift des Sitzungsprotokolls verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die Berufung ist zulässig.

22

Die Berufung ist statthaft, sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden. Insbesondere wahrt der fristgerecht eingelegte Berufungsschriftsatz vom 14.05.2010 die gesetzliche Form gemäß §§ 519, 130 ZPO, da aufgrund der eingeholten Auskunft in der Verhandlung vor der Berufungskammer am 19.08.2010 feststeht, dass einer der Sozien der Rechtsanwaltskanzlei S. pp. den Schriftsatz unterzeichnet und damit verantwortet hat. Die Übereinstimmung mit einer bereits früher im Verfahren vorliegenden Unterschrift auf einem Terminsverlegungsgesuch vom 02.10.2008 und mutmaßlich auch auf dem Schriftsatz vom 10.12.2008 (Bl. 32, 55 d. A.) hat die Kammer feststellen können.

23

Die danach insgesamt zulässige Berufung ist jedoch erfolglos.

II.

24

Die Berufung hat keinen Erfolg, da der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung, wie beantragt, hat. Die Erfüllung der nach Grund und Höhe unstreitigen Forderung hat der Beklagte nicht bewiesen. Die Berufungskammer schließt sich in der Begründung wie auch im Ergebnis voll umfänglich der Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz an und stellt dies hiermit ausdrücklich fest.

25

Die Berufung gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

26

Nach Grund und Höhe unstreitig ist der Anspruch auf Ausbildungsvergütung für den in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Zeitraum September 2006 bis Juni 2008 entstanden, §§ 17 BBiG, 611 BGB.

27

Demgegenüber hat der Beklagte nicht bewiesen, dass diese Ansprüche durch Erfüllung voll oder auch nur in bestimmter Höhe teilweise erloschen sind, § 362 Abs. 1 BGB.

28

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Arbeitslohnforderung wie auch der Ausbildungsvergütung trifft den Schuldner dieser Forderung. Die Beweislastverteilung ist Ausdruck des Leistungsrisikos und entspricht allgemeinen beweisrechtlichen Erwägungen. Bei der Erfüllung handelt es sich um einen für den Schuldner, also den Beklagten, günstigen Tatbestand, aus dem er Rechte herleiten will. Dabei gilt die Beweislast des Schuldners nicht nur für die Leistung selbst sondern auch dafür, dass die Leistung vollständig war (zur grundsätzlichen Beweislast BAG v. 25.02.1981 - 5 AZR 1090/78 - zu II., 1. der Gründe, zitiert nach JURIS, vgl. BGH v. 17.01.2007 - VIII ZR 135/04 - BB 2007, 736 ff., LAG Hamm v. 29.08.2006 - 9 Sa 2273/05 - zitiert nach JURIS).

29

Eine Beweislastumkehr gegen diesen Grundsatz kommt auch nicht wegen Widersprüchen im Sachvortrag der klägerischen Partei in Betracht.

30

Dabei kann dahinstehen, ob die Einlassung des Klägers in der Berufung schlüssig ist, sein Vortrag, keine Zahlungen erhalten zu haben, habe sich allein auf die streitgegenständlichen Forderungen bezogen und nicht das Bestreiten jeglicher Leistung beinhaltet. Solche Unstimmigkeiten im Sachvortrag können gegebenenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, sie rechtfertigen aber nicht die Umkehr der Beweislast (BAG v. 18.05.1999 - 9 AZR 444/98 - zitiert nach JURIS).

31

Die Verteilung der Beweislast regelt grundsätzlich die Frage, zu wessen Lasten die Unaufklärbarkeit von streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen geht, etwa wenn das Gericht trotz aller zur Verfügung stehenden Beweismittel keine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit gewinnen kann. Die grundsätzliche Bestimmung gehört dem materiellen Recht an. Dabei handelt es sich um eine generalisierende Risikozuweisung. Sie kann daher nicht von richterlichem Ermessen oder im Einzelfall gegebenen Wahrscheinlichkeiten abhängig gemacht werden (Zöller/Greger, 28.Aufl., vor § 284 ZPO Rz. 17 m.w.N.). Vielmehr gibt der Gesetzgeber die Beweislastverteilung bei der Normsetzung, das heißt der gesetzlichen Regelung aufgrund von Gerechtigkeitserwägungen vor. Dies erfolgt teilweise ausdrücklich, teilweise durch die Systematik beziehungsweise die ungeschriebene Regel, dass der Anspruchsteller die Beweislast für rechtsbegründende, der Anspruchsgegner für rechtsvernichtende, rechtshindernde und rechtshemmende Tatbestandsmerkmale trägt. Die so bestimmten Beweislastregeln sind weder von der Parteirolle noch vom Parteiverhalten abhängig (Zöller/Greger a.a.O.).

32

Damit verbleibt es bei den eingangs genannten Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Erfüllungseinwandes gemäß § 362 Abs. 1 BGB.

33

2. Mit der angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz ist die Berufungskammer gemäß § 286 ZPO nicht davon überzeugt, dass die streitigen Zahlungen an den Kläger tatsächlich in voller Höhe oder aber in bestimmter Teilhöhe geleistet worden sind.

34

Zunächst ist festzuhalten, dass auch nach dem unter Anwendung des Grundsatzes des sogenannten "überholten Parteivorbringens" im Zivilprozess zugrunde zu legenden letzten Sachvortrags des Klägers keinerlei Teilerfüllung unstreitig gestellt worden ist, da der Kläger nur die Leistung kleinerer Beträge zugestanden hat, die nicht der Erfüllung der streitgegenständlichen Forderung gedient hätten, sondern zur Kleidungswäsche oder damit er am Automaten Zigaretten ziehen konnte. Darüber hinaus habe er vom Beklagten Geld erhalten, damit Teile gekauft werden konnten, sodass hier von reinem Auslagenersatz auszugehen wäre.

35

Demgegenüber hat der Beklagte den Beweis, er habe die streitgegenständlichen Nettoausbildungsvergütungen in bar gezahlt, nicht geführt.

36

In zweiter Instanz ist gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO die Tatsachenfeststellung des Gerichts des ersten Rechtszuges zugrunde zu legen. Eine eigene Tatsachenfeststellung war angesichts der nicht angegriffenen Feststellungen und Beweiswürdigungen des Arbeitsgerichts Koblenz weder veranlasst noch zulässig.

37

Das Ausgangsgericht hat sich vielmehr ausführlich mit den protokollierten Aussagen der einzelnen Zeugen auseinandergesetzt. Danach waren die Zeugenaussagen bereits nicht ergiebig, da keiner der Zeugen die vollständige Leistung der streitgegenständlichen Ausbildungsvergütungen beobachtet hat, noch aber bekunden konnte, dass Ausbildungsvergütung in bestimmter Höhe tatsächlich geleistet worden ist. Soweit die Zeugen Zahlungen tatsächlich beobachtet haben, konnten sie vielmehr nicht bestätigen, dass diese sich auf die streitgegenständliche Forderung bezogen. Auf die ausführliche Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.03.2010 (Bl. 311 f. d. A.) wird verwiesen.

38

Soweit in der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO auch das gesamte prozessuale Verhalten der Parteien Berücksichtigung findet, rechtfertigt dies insgesamt nicht die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache. Der von der Beklagten vorgebrachte Widerspruch im Sachvortrag des Klägers ist zunächst so nicht aktenkundig, vielmehr hatte der Kläger in der Klageschrift vorgetragen: " Trotz wiederholter Aufforderung an den Dienstherrn (Beklagten), zahlte dieser keinen Lohn. " Soweit der Kläger zuletzt vorgetragen und in seiner Anhörung bekundet hatte, er habe Zahlungen für Kleiderwäsche und Zigaretten sowie für Teile, nicht aber auf die Ausbildungsvergütungsforderung, erhalten, so liegt hierin kein echter Widerspruch, sondern allenfalls zögerndes Parteivorbringen. Aber selbst ein Widerspruch wäre nicht geeignet, die für den Erfüllungseinwand erforderliche Überzeugung des Gerichtes zu begründen. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu bedenken, dass die Vorschrift des § 286 ZPO nicht nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür verlangt, dass eine zu beweisende Tatsache zutrifft. Nicht einmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist ausreichend. Das Gericht muss nach den Maßstäben des § 286 ZPO vielmehr die volle Überzeugung davon gewinnen, dass eine streitige Tatsachenbehauptung wahr ist. Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht dabei für das Bewiesensein nicht aus: Ein bloßes Glauben, Wähnen oder für Wahrscheinlich halten berechtigt nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Andererseits ist mehr als die subjektive Überzeugung nicht gefordert. Eine absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine persönliche Gewissheit des Gerichts, welche Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 286 ZPO RZ 18, 19 m. w. N.).

39

Nach diesen Maßstäben konnte auch die Berufungskammer die erforderliche Überzeugung nicht gewinnen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht Koblenz festzustellen, dass auch nach Durchführung der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen offen bleibt, in welcher Höhe überhaupt Zahlungen geleistet wurden und ob es sich um Erfüllungsleistungen auf die streitgegenständlichen Forderungen handelte oder um die Vergütung von zusätzlichen, nicht abgerechneten Leistungen. Letzteres würde das prozessuale Verhalten beider Parteien (zögerliche Angaben des Klägers zu erhaltenen Leistungen; Vernichtung des Büchleins, in dem alle Leistungen vermerkt worden sein sollen, jedenfalls für das Jahr 2008 noch während des laufenden Rechtsstreits durch den Beklagten) wegen des beiderseitigen Interesses der Verheimlichung erklären.

40

Damit bleibt der Erfüllungseinwand unaufgeklärt und die Entscheidung folgt der materiellen Beweislast.

41

Danach hatte es bei der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Hauptforderung nebst Verzugszinsen (§ 288, 286 BGB) in der Berufung zu verbleiben.

III.

42

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen, §§ 91, 97 ZPO.

43

Die Revisionszulassung war nicht veranlasst, da keiner der gesetzlichen Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG gegeben ist.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 17/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 135/04 Verkündet am: 17. Januar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGH
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Annotations

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.

(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:

1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung
a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird,
b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird,
c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und
d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent,
3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und
4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
Die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben. Die Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre. Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Die nach den Sätzen 2 bis 5 fortgeschriebene Höhe der Mindestvergütung für das erste Jahr einer Berufsausbildung gilt für Berufsausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung begonnen werden. Die Aufschläge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 für das zweite bis vierte Jahr einer Berufsausbildung sind auf der Grundlage dieses Betrages zu berechnen.

(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.

(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.

(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.

(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.

(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.