Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Okt. 2012 - 10 Ta 189/12

Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 31.05.2012, Az.: 5 Ca 753/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 21.09.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für ein Kündigungsschutzverfahren bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines Vergleichs gegen Zahlung einer Abfindung von € 1.000,00. Die Landeskasse zahlte der Rechtsanwältin des Klägers gemäß §§ 45, 49 RVG eine Vergütung in Höhe von € 960,93. Die weitere Vergütung nach Maßgabe des § 50 RVG beläuft sich auf € 470,64.
- 2
Mit Beschluss vom 10.01.2012 gab die Rechtspflegerin dem Kläger wegen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf, ab 01.03.2012 monatliche Raten von € 300,00 zu zahlen. Da der Kläger ab dem 01.03.2012 eine neue Stelle mit einer niedrigeren Vergütung angetreten hat, setzte die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 31.05.2012 die Ratenhöhe auf € 45,00 herab.
- 3
Gegen diesen Beschluss legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 25.06.2012 sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 17.09.2012 dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
II.
- 4
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
- 5
Das Arbeitsgericht hat im Beschluss vom 31.05.2012 unter Beachtung von § 115 ZPO dem Kläger zu Recht die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von € 45,00 ab dem 01.03.2012 auferlegt. Die Berechnung der Ratenhöhe ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist aufgrund seiner aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage, monatliche Raten in Höhe von € 45,00 an die Landeskasse zu leisten.
- 6
Der Kläger verfügt ab dem 01.03.2012 über einen monatlichen Nettolohn von € 1.445,51. Von diesem Einkommen sind der Freibetrag für die Partei in Höhe von € 411,00, der Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von € 187,00 und zusätzlich die Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit in Höhe von € 145,60 abzusetzen (€ 5,20 pro Entfernungskilometer x 28 km).
- 7
Weiterhin ist der Freibetrag für zwei Kinder abzüglich Kindergeld in Höhe von € 184,00 (2 x € 276,00 minus 2 x € 184,00) vom Nettoeinkommen abzuziehen. Die Rechtspflegerin hat außerdem einen Betrag von € 40,00 berücksichtigt, den der Kläger für ein drittes Kind an die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Z-Stadt zu leisten hat, obwohl er keine Belege über tatsächliche Zahlungen vorgelegt hat. Eine Verschlechterung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist aber ausgeschlossen.
- 8
Die Ehefrau des Klägers verfügt über eigenes Einkommen in Höhe von monatlich € 1.222,50 netto (Krankengeld tgl. € 40,75), so dass für sie kein Freibetrag abzusetzen ist. Da die Ehefrau über eigenes Einkommen verfügt, hat das Arbeitsgericht für den Kläger nur die Hälfte der Wohnkosten von insgesamt € 563,84 monatlich, mithin € 281,92, abgesetzt. Auch dies ist richtig.
- 9
Bei den Gesamtmietkosten von € 563,84 hat die Rechtspflegerin -ebenfalls zutreffend- die Kaltmiete von € 350,00, Heizkosten (Erdgas) von € 94,00, die Kosten der Wasserversorgung (Trink- und Schmutzwasser) von € 51,00, sonstige Nebenkosten von € 55,00 sowie die Kosten der Glas- und Hausratversicherung von € 4,69 und € 9,15 berücksichtigt. Die angeführten Kosten für Strom sind aus dem Freibetrag von € 411,00 zu bestreiten.
- 10
Schließlich hat die Rechtspflegerin noch Monatsbeiträge von € 38,95 für die Kfz -Haftpflichtversicherung, € 10,25 für eine Privathaftpflichtversicherung und € 4,32 für eine Unfallversicherung (Kinder) abgesetzt. Ob die Entscheidung der Rechtspflegerin, die Kfz-Haftpflichtversicherungskosten zusätzlich zu der einkommensmindernden Pauschale von € 5,20 je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzusetzen, richtig ist, kann dahinstehen, denn eine Verschlechterung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist ausgeschlossen.
- 11
Nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Belastungen verfügt der Kläger über ein für die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe einzusetzendes Einkommen in Höhe von € 142,45 monatlich. Davon sind nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von € 45,00 aufzubringen.
- 12
Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen vorgelegt, die eine abweichende Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigt. Zwar befand sich der Kläger ausweislich der vorgelegten Mahnung der Stadtwerke B-Stadt vom 12.06.2012 mit der Zahlung der Strom- und Wasserkosten mit insgesamt € 707,13 in Rückstand. Auf die Mahnung hat er am 04.07., am 02.08. und am 06.09.2012 insgesamt € 700,00 an die Stadtwerke gezahlt. Die Wasserkosten, die er den Stadtwerken schuldete, sind für den Rückstandszeitraum bereits von seinem Einkommen mit der Hälfte von € 51,00 monatlich abgesetzt worden. Die Hälfte der rückständigen Stromkosten von € 174,00 monatlich hätte der Kläger seit März 2012 aus dem Freibetrag von € 411,00 bestreiten müssen. Die Zahlungsrückstände, die der Kläger auf die Mahnung ausgeglichen hat, sind bereits von seinem laufenden Einkommen abgezogen worden; sie können als Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden.
- 13
Soweit der Kläger eine überfällige Rechnung der Y. vom 28.11.2011 über einen Restbetrag von € 272,07 vorgelegt hat, der vom Inkassounternehmen X. W.-Stadt mit Schreiben vom 14.06.2012 eingefordert wird, fehlt jedweder Zahlungsbeleg.
III.
- 14
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
- 15
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
---|---|---|---|---|
5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.
(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.