Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Mai 2011 - 10 Ta 101/11

Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Januar 2011 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 30. März 2011, Az.: 8 Ca 3161/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 05.02.2009 rückwirkend ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Die Landeskasse zahlte dem Rechtsanwalt des Klägers gemäß §§ 45, 49 RVG eine Vergütung in Höhe von € 1.015,07. Die weitere Vergütung nach Maßgabe des § 50 RVG beläuft sich auf € 878,82.
- 2
Mit Beschluss vom 05.01.2011 gab das Arbeitsgericht dem Kläger wegen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf, am 01.02.2011 einen einmaligen Betrag von € 1.897,39 zu zahlen. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 10.01.2011 zugestellt worden ist, legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 26.01.2011 sofortige Beschwerde ein. Er trägt vor, der Kläger sei derzeit dabei, sich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen. Ausweislich der kurzfristigen Erfolgsrechnung seines Steuerberaters habe er von August bis Oktober 2010 im Monatsdurchschnitt € 917,00 Überschüsse (vor Steuern) erwirtschaftet. Diesen Einkünften seien die Förderleistungen (Gründungszuschuss) der Arbeitsagentur von monatlich € 1.367,40 hinzuzurechnen, was zu einem Gesamteinkommen von € 2.284,00 führe. Der Kläger schulde seinen beiden Kindern den gesetzlichen Mindestunterhalt von € 334,00 und € 272,00. Diese Beträge seien als Belastungen abzusetzen.
- 3
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und mit Beschluss vom 30.03.2011 die getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 01.02.2011 monatliche Raten in Höhe von € 200,00 an die Landeskasse zu zahlen hat. Gegen diesen Teilabhilfebeschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 08.04.2011 nochmals sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, sein Mandant habe es wegen seiner ehelichen Trennungssituation noch nicht geschafft, erforderliche weitere Unterlagen zusammenzustellen und hereinzugeben. Nachdem der Kläger bis zum 03.05.2011 trotz Fristsetzung nicht mehr reagiert hat, hat das Arbeitsgericht die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat dem Kläger mit Schreiben vom 06.05.2011 erneut Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde binnen zwei Wochen zu begründen. Mit Telefax vom 26.05.2011 hat sein Prozessbevollmächtigter darum gebeten, die Frist zur weiteren Begründung der Beschwerde bis zum 16.06.2011 zu verlängern, weil es relativ schwierig sei, die aktuelle finanzielle (schlechte) Situation des Klägers zahlenmäßig zu belegen. Der Antrag ist zurückgewiesen worden.
- 4
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
- 5
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
- 6
Das Arbeitsgericht hat im Teilabhilfebeschluss vom 30.03.2011 unter Beachtung von § 115 ZPO dem Kläger zu Recht die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von € 200,00 ab dem 01.02.2011 auferlegt. Die Berechnung der Ratenhöhe ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage, monatliche Raten in Höhe von € 200,00 an die Landeskasse zu leisten.
- 7
Der Kläger verfügt ausweislich des Inhalts der Beschwerdeschrift vom 26.01.2011 über ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von € 2.284,00. Von diesem Einkommen sind der Freibetrag für die Partei in Höhe von € 400,00 und der Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von € 182,00 abzusetzen. Weiterhin ist der Kindesunterhalt für zwei Kinder in Höhe von € 544,00 (2 x € 272,00) abzuziehen, den der Kläger ausweislich der vorgelegten Bescheide des Jugendamtes der Stadt Z.-Stadt vom 29.01.2010 zu zahlen hat. Höhere Unterhaltsleistungen hat der Kläger, der bereits mit Schreiben vom 19.03.2010 vom Arbeitsgericht aufgefordert worden ist, Belege über die Unterhaltszahlungen an seine Kinder vorzulegen, nicht nachgewiesen. Für seine Behauptung in der Beschwerdeschrift, er zahle an seine Kinder monatlich € 606,00 (€ 334,00 + € 272,00) fehlt jedweder Beleg.
- 8
Das Arbeitsgericht hat vom Einkommen des Klägers angemessene Zins- und Tilgungsraten in Höhe von € 434,00 monatlich, angemessene Versicherungsbeträge in Höhe von € 72,75 monatlich und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von € 56,70 abgesetzt. Das Arbeitsgericht hat den Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass die angeführten Kosten für die GEZ, Strom, ADAC und Telefon aus dem Freibetrag von € 400,00 zu bestreiten sind. Nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Belastungen verfügt der Kläger über ein für die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe einzusetzendes Einkommen in Höhe von € 594,95 monatlich. Davon sind nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von € 200,00 aufzubringen.
- 9
Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen vorgelegt, die eine abweichende Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigten. Eine weitere Verlängerung der Frist, seine finanzielle Situation zu belegen, war nicht geboten. Der Kläger hatte seit Einlegung der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 26.01.2011 ausreichend Gelegenheit, noch weitere Unterlagen vorzulegen. Das Arbeitsgericht hatte ihn bereits mit Schreiben vom 01.02.2011 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihm monatliche Raten von € 200,00 aufzuerlegen und eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Es hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dessen Antrag vom 14.02.2011 das PKH-Beiheft für eine Woche übersandt, damit er sich einen Überblick über die bereits vorgelegten Unterlagen verschaffen kann. Der Prozessbevollmächtigte hat das PKH-Beiheft mit Begleitschreiben vom 25.02.2011 am 01.03.2011 zurückgesandt und mitgeteilt, dass er kurzfristig Stellung nehmen werde. Eine Reaktion erfolgte jedoch bis zum Erlass des Teilabhilfebeschlusses vom 30.03.2011 nicht. Entgegen der weiteren Ankündigung im Schriftsatz vom 08.04.2011 hat der Kläger keine Unterlagen zusammengestellt und hereingegeben. Auch auf seine Mitteilung, sich kurzfristig noch einmal zu melden, geschah nichts. Seinem Antrag vom 26.05.2011, die Frist zur Begründung der Beschwerde um drei Wochen bis zum 16.06.2011 zu verlängern, war nicht mehr zu entsprechen. Es mag für den Kläger „relativ schwierig sein, seine finanzielle (schlechte) Situation hier zahlenmäßig zu belegen“, wie er vortragen lässt; er hatte jedoch sowohl seit Einlegung der sofortigen Beschwerde am 26.01.2011 als auch seit Zustellung des Teilabhilfebeschlusses vom 30.03.2011 genügend Zeit, um seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und nachzuweisen.
III.
- 10
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
- 11
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
---|---|---|---|---|
5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.
(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.