Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. März 2010 - 1 Ta 6/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:0301.1TA6.10.0A
bei uns veröffentlicht am01.03.2010

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.01.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe vom 03.12.2009 - 4 Ca 1350/05 - aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.

2

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für seine Entgeltzahlungsklage mit Beschluss vom 19.10.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.

3

Das Verfahren endete in der Güteverhandlung am 19.10.2005 durch Vergleich.

4

Im Mai 2009 forderte der Rechtspfleger den Kläger über dessen Prozessbevollmächtigten auf mitzuteilen, ob eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt eingetreten sei. Am 30.06.2009 reichte der Kläger einen ausgefüllten Erklärungsvordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO nebst verschiedenen Belegen ein. Sein Einkommen aus selbständiger Arbeit gab er mit 1.500,00 EUR monatlich an. Beigefügt hatte er den Bescheid über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2007 vom 16.07.2008, wonach der Kläger im Jahr 2007 (nach Abzug von Werbungskosten) Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 5.452,00 EUR gehabt hatte.

5

Mit Schreiben vom 06.07.2009 forderte der Rechtspfleger den Kläger persönlich auf, bis zum 10.08.2009 einen aktuelleren Nachweis über seine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb vorzulegen, z.B. den "Bescheid über Einkommenssteuer pp des Finanzamts aus dem Jahr 2008". Nach einer Mahnung mit Fristsetzung bis zum 31.08.2009 reichte der Kläger unter dem 24.08.2009 erneut seinen Steuerbescheid für das Jahr 2007 (aus dem Jahr 2008) ein. Mit Schreiben vom 07.09.2009 setzte der Rechtspfleger dem Kläger eine erneute Frist bis zum 30.09.2009, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 22.09.2009 mitteilte, er habe keine weiteren Unterlagen vom Finanzamt bekommen, die aktuellsten Unterlagen lägen dem Gericht bereits vor. Mit Schreiben vom 01.10.2009 teilte der Rechtspfleger mit, die bereits vorgelegten Unterlagen reichten als Nachweis nicht aus, der Kläger solle bis zum 25.10.2009 nachweisen, welche Einkünfte er habe, z.B. durch die Vorlage seiner Einnahmenüberschussrechnung für 2008 und das erste Halbjahr 2009. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 22.10.2009 mit, er habe noch keine weiteren Unterlagen zum Einkommen nach 2007. Sodann forderte der Rechtspfleger weitere Auskünfte und Unterlagen. Daraufhin erklärte der Kläger erneut, er habe keine weiteren Unterlagen vom Finanzamt zurückerhalten, seine Steuererklärung liege dem Finanzamt vor.

6

Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 03.12.2009 den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 19.10.2005 aufgehoben. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe konkret geforderte Nachweise zu seinem Einkommen nicht vorgelegt und dies auch nicht nachvollziehbar begründet. Die Durchführung des Überprüfungsverfahrens sei vorliegend auch nach der vierjährigen Sperrfrist noch zulässig, da das Verfahren noch vor deren Ablauf hätte abgeschlossen werden können, wenn der Kläger die geforderten Unterlagen unverzüglich vorgelegt hätte.

7

Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.12.2009 zugegangenen, Beschluss hat Kläger mit einem beim Arbeitsgericht am 05.01.2010 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führte er aus, die ihm vorliegenden Belege habe er eingereicht, weitere Belege habe er nicht.

8

Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

9

Im Beschwerdeverfahren legte der Kläger den Steuerbescheid für das Jahr 2008 vor, der unter dem 27.01.2010 ergangen ist.

10

Laut dem Steuerbescheid für das Jahr 2008 hatte der Kläger ein zu versteuerndes Einkommen für 2008 aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.402,00 EUR.

II.

11

Die nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.

12

Das Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg.

13

Ungeachtet, ob aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen für die Aufhebung aufgrund Nichtvorlage konkret angeforderter Nachweise vorlagen, ist der Aufhebungsbeschluss aufzuheben, weil der Beschwerdeführer jedenfalls gegenüber dem Beschwerdegericht die entsprechenden Unterlagen nachgereicht hat. Zwar wären aufgrund der hierdurch nachgewiesenen Einkünfte nach § 115 ZPO grundsätzlich Ratenzahlungen anzuordnen. Da jedoch seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beendigung des Verfahrens durch den Vergleich am 19.10.2005 mehr als 48 Monate vergangen sind, kommt nach § 115 Abs. 2 ZPO die nachträgliche Anordnung der Ratenzahlung nicht mehr in Betracht, da sich im Beschwerdeverfahren auch gezeigt hat, dass der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten im Nachprüfungsverfahren genügt hat.

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02.04.2009 - 1 Ta 43/09, Beschl. v. 21.04.2009 - 1 Ta 60/09) können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren seinen Steuerbescheid für das Jahr 2008 eingereicht.

15

Nach den sich hieraus ergebenden Einkünften wäre an sich eine Ratenzahlungsanordnung zu treffen gewesen. Diese kommt vorliegend jedoch wegen des Ablaufs der Sperrfrist aus § 115 Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht. Raten auf die Prozesskosten sind grundsätzlich nur bis zum Ablauf von 48 Monaten nach dem Bewilligungsbeschluss zu zahlen, und zwar auch dann, wenn zunächst ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und erst nachträglich - wegen Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse - die Zahlung von Raten angeordnet wurde bzw. die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind.

16

Ob sich aus § 115 Abs. 2 ZPO eine absolute Zeitgrenze (wie in § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO) ableiten lässt, so dass im Ergebnis eine anfänglich ratenfreie Zeit in den 48-Monats-Zeitraum einzurechnen ist oder ob auf die effektive Zahlung von 48 Monatsraten abzustellen ist, wird in Literatur und Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet.

17

Mit Verweis auf den Wortlaut des § 115 Abs. 2 ZPO wird die Auffassung vertreten, die Berechnung der 48 Monatsraten richte sich nicht nach der Laufzeit, sondern nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Raten. Andernfalls liefe § 120 Abs. 4 ZPO häufig leer, wenn die Partei z.B. kurz vor Ablauf der Frist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO Vermögen erlange (Stein/Jonas/Bork ZPO, 22. Aufl.; § 115 Rz. 87 Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 115 Rz. 33 m. w. N.). Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, bei einer Abänderungsentscheidung sei in jedem Fall die Zeitschranke von 48 Monaten seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu beachten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.09.1991 - 16 WF 77/91, juris; MüKo/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 120 Rz. 21; a.A. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.04.1995 - 2 WF 46/95, juris) Es sei der Sozialzweck der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen. Ein Festhalten an einer effektiven Zahlungsverpflichtung könne zu einer nicht hinzunehmenden Ungleichbehandlung führen, wenn z.B. eine Partei gegen Ende des Überprüfungszeitraums Vermögen erlange und dann noch volle 48 Monate Raten zahlen müsse. Die potentiell lange Zeit der Überprüfung und „Haftung“ könne eine arme Partei davon abhalten, überhaupt Prozesskostenhilfe zu beantragen. Mit Blick auf diese gewichtigen Argumente hält es die Beschwerdekammer für richtig, die „Ratenzahlung für 48 Monate“ nach § 115 Abs. 2 ZPO als zeitliche Grenze zu verstehen auch unter Einbeziehung von ratenfreien Monaten. Die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, muss für die Dauer von vier Jahren mit einer Rückzahlungsverpflichtung rechnen. Danach entfällt für sie diese Verpflichtung. Vorliegend waren am 19.10.2009 48 Monate seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe vergangen, so dass danach die Anordnung von Ratenzahlung nicht mehr in Betracht kommt.

18

Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch eine – letztlich als rechtsmissbräuchlich zu bewertende – zögerliche Mitwirkung der Partei im Nachprüfungsverfahren. Eine Partei, die ihrer Mitwirkungsverpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht nachkommt, kann daraus keine Vorteile ziehen. Daher ist sie - in dem Umfang, in dem sie bei ordnungsgemäßem Verhalten hätte Ratenzahlung leisten müssen - zum Schadensersatz verpflichtet, weil das gesamte Prozesskostenhilferecht darauf ausgerichtet ist, dass die Partei ihre nachwirkenden Pflichten auch erfüllt (vgl. § 120 Abs. 4 i. V. m. § 124 Nr. 4 ZPO). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers LAG im Streitfall nicht vor. Zum einen ist der Steuerbescheid für das Jahr 2008, den der Rechtspfleger im Nachprüfungsverfahren zunächst konkret angefordert hatte, erst unter dem 27.01.2010 ergangen. Der Beschwerdeführer konnte diesen Bescheid daher im Nachprüfungsverfahren nicht einreichen. Auch ansonsten kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er hätte durch zögerliche Beantwortung der gerichtlichen Auflagen das Nachprüfungsverfahren so lange verzögert, bis es schließlich an der Zeitschranke scheiterte. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt fehlte es an einer konkreten Anforderung entsprechender Unterlagen durch den Rechtspfleger. Für die am 01.10.2009 erstmals konkret geforderte Vorlage der Einnahmenüberschussrechnungen hatte der Rechtspfleger dem Kläger eine Frist bis zum 25.10.2009 gesetzt. Am 19.10.2009 war jedoch die Vierjahresgrenze erreicht.

19

Nach alledem hatte vorliegend die Anordnung der Ratenzahlung zu unterbleiben, sodass der Beschwerde vollumfänglich stattzugeben war.

20

Wegen des Erfolgs der sofortigen Beschwerde fällt keine Beschwerdegebühr an (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des GKG).

21

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

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(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2009 - Az. 10 Ca 1916/07 aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

In dem von der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mainz betriebenen Verfahren hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.10.2007 der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes ohne Ratenzahlung bewilligt.

2

Mit an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben forderte die Rechtspflegerin die Klägerin mehrfach auf, zwecks Prüfung einer etwaigen Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Hierzu hat die Rechtspflegerin der Klägerin eine letzte Frist für die Abgabe der geforderten Erklärung bis zum 11.12.2008 gesetzt.

3

Nachdem die Klägerin auf dieses Schreiben nicht reagierte, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 12.01.2009 den Beschluss vom 11.10.2007 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

4

Mit Schreiben vom 22.01.2009 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde ein. Zur Begründung trug er vor, die Schreiben des Gerichts vom 13.10.2008, 10.11.2008 und 03.12.2008 hätten die Klägerin nicht erreicht. Der Kollege E. habe die Schreiben des Gerichts weder an ihn noch an die Klägerin weitergeleitet. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin bat daher darum, ihm ein Prozesskostenhilfeantragsformular zu übermitteln, damit dies von der Klägerin ausgefüllt werden könne und das Gericht somit erneut prüfen könne, ob nach wie vor die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorlägen.

5

Nachdem in der Folgezeit keine weitere Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde unter dem 25.02.2009 nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6

Nach letztmaliger Aufforderung des erkennenden Gerichts gegenüber der Beschwerdeführerin, sich konkret dazu zu erklären, ob und ggf. welche Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten seien, reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.03.2009 eine erneute vollständige Erklärung der Beschwerdeführerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Der auf dem entsprechenden Formular abgegebenen Erklärung war eine Entgeltabrechnung von Januar 2009 sowie ein Mietvertrag beigefügt.

II.

7

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.

8

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

9

Zwar lagen aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen für eine Aufhebung vor, jedoch können nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG RP, Beschluss vom 19.06.2007 - 2 Ta 234/07 und vom 17.01.2008 - 9 Ta 276/07) fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht (LAG RP, Beschluss vom 22.10.2008 - 6 Ta 180/08).

10

Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen verfügt diese über ein monatliches Bruttoeinkommen von 681,54 Euro. Hiervon sind gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII Mietkosten in Höhe von 294,50 Euro monatlich in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung der Freibeträge gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b und 2 ZPO verbleibt ein anrechenbares Einkommen von -307,19 Euro. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung der Prozesskostenhilfe.

11

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2009 war daher aufzuheben.

12

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an.

13

Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) war nicht zuzulassen.


Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.07.2008 - Az: 3 Ca 973/06 - aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2

In dem von der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mainz betriebenen Verfahren hat das Arbeitsgericht der Klägerin mit Beschluss vom 15.09.2006 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Mit an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben forderte der Rechtspfleger die Klägerin mehrfach auf, zwecks Prüfung einer etwaigen Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Hierzu setzte der Rechtspfleger der Klägerin eine letzte Frist für die Abgabe der "geforderten Erklärung" bis zum 13.03.2008.

4

Nachdem die Klägerin auf dieses Schreiben nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 17.07.2008 den Beschluss vom 15.09.2006 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

5

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.08.2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen diesen Aufhebungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Hinweis, er übe seine Rechtsanwaltstätigkeit nunmehr nicht mehr in Mainz, sondern unter der angegebenen Adresse in Frankfurt/Main aus. Den Beschluss vom 17.07.2008 habe er erst am 01.08.2008 erhalten. Zur Begründung seiner Beschwerde verwies er auf eine aktuelle Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Verfahren gleichen Rubrums, Az: 10 Ca 791/08.

6

Der Rechtspfleger hat die vorgenannte Akte beigezogen und von der dortigen PKH-Angelegenheit laut Vermerk vom 19.03.2008 (Bl. 30 der PKH-Akte) Kenntnis genommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führt er aus, die in dem Verfahren 10 Ca 791/08 vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse datiere auf den 29.07.2008, zudem sei die Prozesskostenhilfe im dortigen Verfahren versagt worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin sei letztlich wegen unvollständiger bzw. unrichtiger Erklärungen zurückgewiesen worden.

7

Das Beschwerdegericht hat im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin mit Auflagenbeschluss vom 07.04.2009 Gelegenheit gegeben, darüber Auskunft zu geben bis zum 30.04.2009, ob seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten seien. Ferner habe die Beschwerdeführerin mitzuteilen, von welchen Einnahmen sie und ihre Familie ihren Lebensunterhalt bestreite sowie anzugeben, ob und in welcher Höhe Zahlungsverpflichtungen bestehen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre monatliche Miete nebst monatliche Nebenkosten darzulegen und alle vorgenannten Angaben durch entsprechende Nachweise (Lohnabrechnung, Kontoauszüge, Mietvertrag etc.) innerhalb der vorgenannten Frist zu belegen.

8

Am 16.04.2009 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts und legte zahlreiche Unterlagen vor, auf deren Inhalt hiermit Bezug genommen wird.

II.

9

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach § 78 ArbGG in Verbindung mit §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.

10

Das Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg.

11

Ungeachtet, ob aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzung für die Aufhebung aufgrund fehlender oder unrichtiger Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorlagen, ist der Aufhebungsbeschluss aufzuheben, weil die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegericht das Fortbestehen einer fehlenden Zahlungsverpflichtung nachgewiesen hat.

12

Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007, 2 Ta 234/07, vom 17.01.2008, 9 Ta 276/07 und vom 02.04.2009, 1 Ta 43/09) können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.10.2008, 6 Ta 180/08).

13

Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen verfügt diese über ein monatliches Bruttoeinkommen von 584,78 EUR. Zusätzlich erhält die Beschwerdeführerin, die aufgrund fehlenden Einkommens ihres Ehemannes für die Familie aufkommen muss, weitere Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 604,35 EUR. Von den Einkünften der Beschwerdeführerin sind gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII Abzüge für Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung von insgesamt 121,49 EUR vorzunehmen. Ferner sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten sowie eines ihrer Kindes, welches nicht über eigene Einnahmen verfügt, von insgesamt 1.218,00 EUR in Abzug zu bringen. Weiter waren die von der Beschwerdeführerin durch Kontoauszug dargelegte monatliche Abschlagszahlung für Strom in Höhe von weiteren 86,00 EUR sowie ihre Abzahlungsverpflichtung gegenüber der Commerzbank AG in Höhe von monatlich 299,06 EUR abzugsfähig zu berücksichtigen. In der Schlussrechnung ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von gerundet Minus 207,00 EUR. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung der Prozesskostenhilfe.

14

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.07.2008 war daher aufzuheben.

15

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Gerichtskosten nicht an.

16

Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 574 ff. ZPO) war nicht zuzulassen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.