Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Apr. 2009 - 1 Ta 60/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0421.1TA60.09.0A
21.04.2009

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.07.2008 - Az: 3 Ca 973/06 - aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2

In dem von der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mainz betriebenen Verfahren hat das Arbeitsgericht der Klägerin mit Beschluss vom 15.09.2006 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Mit an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben forderte der Rechtspfleger die Klägerin mehrfach auf, zwecks Prüfung einer etwaigen Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Hierzu setzte der Rechtspfleger der Klägerin eine letzte Frist für die Abgabe der "geforderten Erklärung" bis zum 13.03.2008.

4

Nachdem die Klägerin auf dieses Schreiben nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 17.07.2008 den Beschluss vom 15.09.2006 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

5

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.08.2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen diesen Aufhebungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Hinweis, er übe seine Rechtsanwaltstätigkeit nunmehr nicht mehr in Mainz, sondern unter der angegebenen Adresse in Frankfurt/Main aus. Den Beschluss vom 17.07.2008 habe er erst am 01.08.2008 erhalten. Zur Begründung seiner Beschwerde verwies er auf eine aktuelle Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Verfahren gleichen Rubrums, Az: 10 Ca 791/08.

6

Der Rechtspfleger hat die vorgenannte Akte beigezogen und von der dortigen PKH-Angelegenheit laut Vermerk vom 19.03.2008 (Bl. 30 der PKH-Akte) Kenntnis genommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führt er aus, die in dem Verfahren 10 Ca 791/08 vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse datiere auf den 29.07.2008, zudem sei die Prozesskostenhilfe im dortigen Verfahren versagt worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin sei letztlich wegen unvollständiger bzw. unrichtiger Erklärungen zurückgewiesen worden.

7

Das Beschwerdegericht hat im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin mit Auflagenbeschluss vom 07.04.2009 Gelegenheit gegeben, darüber Auskunft zu geben bis zum 30.04.2009, ob seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten seien. Ferner habe die Beschwerdeführerin mitzuteilen, von welchen Einnahmen sie und ihre Familie ihren Lebensunterhalt bestreite sowie anzugeben, ob und in welcher Höhe Zahlungsverpflichtungen bestehen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre monatliche Miete nebst monatliche Nebenkosten darzulegen und alle vorgenannten Angaben durch entsprechende Nachweise (Lohnabrechnung, Kontoauszüge, Mietvertrag etc.) innerhalb der vorgenannten Frist zu belegen.

8

Am 16.04.2009 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts und legte zahlreiche Unterlagen vor, auf deren Inhalt hiermit Bezug genommen wird.

II.

9

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach § 78 ArbGG in Verbindung mit §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.

10

Das Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg.

11

Ungeachtet, ob aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzung für die Aufhebung aufgrund fehlender oder unrichtiger Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorlagen, ist der Aufhebungsbeschluss aufzuheben, weil die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegericht das Fortbestehen einer fehlenden Zahlungsverpflichtung nachgewiesen hat.

12

Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007, 2 Ta 234/07, vom 17.01.2008, 9 Ta 276/07 und vom 02.04.2009, 1 Ta 43/09) können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.10.2008, 6 Ta 180/08).

13

Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen verfügt diese über ein monatliches Bruttoeinkommen von 584,78 EUR. Zusätzlich erhält die Beschwerdeführerin, die aufgrund fehlenden Einkommens ihres Ehemannes für die Familie aufkommen muss, weitere Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 604,35 EUR. Von den Einkünften der Beschwerdeführerin sind gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII Abzüge für Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung von insgesamt 121,49 EUR vorzunehmen. Ferner sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten sowie eines ihrer Kindes, welches nicht über eigene Einnahmen verfügt, von insgesamt 1.218,00 EUR in Abzug zu bringen. Weiter waren die von der Beschwerdeführerin durch Kontoauszug dargelegte monatliche Abschlagszahlung für Strom in Höhe von weiteren 86,00 EUR sowie ihre Abzahlungsverpflichtung gegenüber der Commerzbank AG in Höhe von monatlich 299,06 EUR abzugsfähig zu berücksichtigen. In der Schlussrechnung ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von gerundet Minus 207,00 EUR. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung der Prozesskostenhilfe.

14

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.07.2008 war daher aufzuheben.

15

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Gerichtskosten nicht an.

16

Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 574 ff. ZPO) war nicht zuzulassen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 82 Begriff des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Apr. 2009 - 1 Ta 43/09

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Okt. 2008 - 6 Ta 180/08

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Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.07.2008 - 3 Ca 1514/06 - aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe ...
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. März 2010 - 1 Ta 6/10

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weitere Fundstellen ... Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.01.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe vom 03.12.2009 - 4 Ca 1350/05 - aufgehoben. 2. D

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Juni 2009 - 1 Ta 110/09

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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2009 - Az. 10 Ca 1916/07 aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

In dem von der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mainz betriebenen Verfahren hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11.10.2007 der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes ohne Ratenzahlung bewilligt.

2

Mit an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben forderte die Rechtspflegerin die Klägerin mehrfach auf, zwecks Prüfung einer etwaigen Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Hierzu hat die Rechtspflegerin der Klägerin eine letzte Frist für die Abgabe der geforderten Erklärung bis zum 11.12.2008 gesetzt.

3

Nachdem die Klägerin auf dieses Schreiben nicht reagierte, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 12.01.2009 den Beschluss vom 11.10.2007 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

4

Mit Schreiben vom 22.01.2009 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde ein. Zur Begründung trug er vor, die Schreiben des Gerichts vom 13.10.2008, 10.11.2008 und 03.12.2008 hätten die Klägerin nicht erreicht. Der Kollege E. habe die Schreiben des Gerichts weder an ihn noch an die Klägerin weitergeleitet. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin bat daher darum, ihm ein Prozesskostenhilfeantragsformular zu übermitteln, damit dies von der Klägerin ausgefüllt werden könne und das Gericht somit erneut prüfen könne, ob nach wie vor die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorlägen.

5

Nachdem in der Folgezeit keine weitere Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde unter dem 25.02.2009 nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6

Nach letztmaliger Aufforderung des erkennenden Gerichts gegenüber der Beschwerdeführerin, sich konkret dazu zu erklären, ob und ggf. welche Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten seien, reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.03.2009 eine erneute vollständige Erklärung der Beschwerdeführerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Der auf dem entsprechenden Formular abgegebenen Erklärung war eine Entgeltabrechnung von Januar 2009 sowie ein Mietvertrag beigefügt.

II.

7

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.

8

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

9

Zwar lagen aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen für eine Aufhebung vor, jedoch können nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG RP, Beschluss vom 19.06.2007 - 2 Ta 234/07 und vom 17.01.2008 - 9 Ta 276/07) fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht (LAG RP, Beschluss vom 22.10.2008 - 6 Ta 180/08).

10

Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen verfügt diese über ein monatliches Bruttoeinkommen von 681,54 Euro. Hiervon sind gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII Mietkosten in Höhe von 294,50 Euro monatlich in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung der Freibeträge gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b und 2 ZPO verbleibt ein anrechenbares Einkommen von -307,19 Euro. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung der Prozesskostenhilfe.

11

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2009 war daher aufzuheben.

12

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an.

13

Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) war nicht zuzulassen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.07.2008 - 3 Ca 1514/06 - aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich mit seiner am 17.08.2008 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen die vom Arbeitsgericht Mainz am 17.07.2008 erfolgte Aufhebung des Prozesskostenhilfebewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses.

2

Ihm war im Verfahren 3 Ca 1514/06 durch Beschluss vom 28.11.2006 im Umfang seines eingeschränkten Zahlungsantrages Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden.

3

Im gesetzlichen Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren legte der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Aus dieser ergeben sich Unterhaltspflichten für seine Ehefrau, einen Sohn, sowie den Vater und die Mutter. Die angegebenen Beträge sind mit 200,-- € für die Ehefrau, 300,-- € für den am 15.3.1993 geborenen Sohn und mit jeweils 100,-- € für die Eltern angegeben. Die Anschriften der Angehörigen liegen in China. Eine zugleich vorgelegte Gehaltsmitteilung ergibt ein Nettogehalt in Höhe von 1.256,08 € bzw. 1.253,71 €. Für eine Dienstwohnung ist ein Abzug von 99,-- € enthalten.

4

Das Arbeitsgericht half der am 08.08.2008 eingelegten sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht ab, es fehlten Nachweise dazu, dass monatlich insgesamt 700,00 € für Unterhaltszahlungen aufgewendet würden und ebenso ein Nachweis für eine weitere Belastung "Schulden aus Arbeitsvermittlungsgebühr".

5

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

6

Die Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

7

Die zulässige Beschwerde ist auch b e g r ü n d e t:

8

Der Rechtspfleger durfte die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe nicht aufheben, da der beschwerdeführende Kläger seiner ihm im Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren obliegenden Erklärungspflicht gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nach Meinung der Beschwerdekammer ausreichend nachgekommen ist.

9

Nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschlüsse vom 12.02.2008 - 3 Ta 2/08 - und vom 04.09.2008 - 3 Ta 156/08 -) fehle es für die Erklärungspflicht in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO an deren näheren Ausgestaltung; insbesondere würde keine Verweisung auf § 117 Abs. 2 ZPO vorgenommen, wonach bei der Antragstellung neben der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Belege beizufügen sind. Hieraus folge, dass an die Erfüllung der Erklärungspflicht im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahren keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen.

10

Da bei der Normierung des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch unterlassen wurde, eine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung zu normieren, kann die bedürftige Partei die entsprechenden Erklärungen auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben oder ergänzen.

11

Im vorliegenden Fall hat der anwaltlich vertretene Kläger eine erneute Erklärung vom 06.08.2008 (Bl. 19 ff Beiheft) vorgelegt, aus welcher sich die durch eine Gehaltsabrechnung belegten Bruttobezüge von 1.895,-- € ergeben. Zugleich ist für die am 17.12.1969 geborene Ehefrau ein Unterhaltsbetrag von 200,-- €, für den am 15.03.1993 Sohn ein solcher von 300,-- € und für Vater und Mutter des Klägers jeweils ein Betrag von 100,-- € eingesetzt. Aus der zugleich vorgelegten Abrechnung der Brutto-Netto Bezüge für Mai, Juni und Juli ergeben sich Nettoverdienste in Höhe von 1.256,08 € bzw. 1.253,71 €, sowie ein Abzug für eine Dienstwohnung in Höhe von 99,-- €.

12

Unter Berücksichtigung des Freibetrages für den Kläger nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Höhe von 386,-- € sowie der deutlich unter der gesetzlichen Grenze liegenden und angesetzten Beträge für die Ehegattin und das Kind mit 200,-- € bzw. 300,-- €, die nach den Anschriftangaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ebenso wie die unterstützen Eltern des Klägers offensichtlich in China leben, wird erkennbar, dass die Nach-Berechnung zur Zeit keine PKH-Rate ergeben würde. Der Betrag von je 100,-- €, mit welchem der Kläger seine Eltern unterstützt, ist auch angesichts der in China steigenden Lebenshaltungskosten angemessen.

13

In der vom Kläger als vollständig und wahr versicherten Erklärung vom 6.8.2008 in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen liegt damit nach Meinung der Beschwerdekammer eine noch ausreichende Erklärung im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens vor, die zur Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 17.07.2008 führt.

14

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.