Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Dez. 2018 - 1 Sa 223/18

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2018:1214.1Sa223.18.00
bei uns veröffentlicht am14.12.2018

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09. Mai 2018, Az.: 12 Ca 3577/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter, entsprechend § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr(TV UmBw) von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung eines Bruttomonatsgehalt von mindestens 2.404,73 € freigestellt zu werden, hilfsweise ihr ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.

2

Die Klägerin ist seit 1. Oktober 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Sie war in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Oktober 2012 als Bürokraft beim Kreiswehrersatzamt K. - Musterungszentrum T. - tätig. Im Zuge der Auflösung der Kreiswehrersatzämter mit Wirkung zum 30. November 2012 wurde sie mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 ab 1. November 2012 auf den ihr zuvor angebotenen struktursicheren Dienstposten „Bürokraft TE/ZE 212/011“ beim Bundeswehrdienstleistungszentrum M. in der zentralen Rechnungsbearbeitung in U. versetzt.

3

Mit weiterer Verfügung vom 28. Februar 2013 (siehe Blatt 11 der Akten) wurde die Klägerin rückwirkend zum 1. Dezember 2012 auf den strukturunsicheren Dienstposten „Bürokraft TE/ZE 025/008 innerhalb der zentralen Rechnungsbearbeitung umgesetzt. Nach damaligem Planungsstand sollte dieser Dienstposten zum 31. Dezember 2017 wegfallen.

4

Mit Schreiben vom 21. August 2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Inanspruchnahme der Härtefallregelung gemäß § 11 TV UmBw ab 1. September 2016, den die Personalführung der Beklagten mit Schreiben vom 26. August 2015 mit der Begründung ablehnte, sie habe zwar die notwendige Beschäftigungszeit und auch die erforderliche Vollendung des 55. Lebensjahres erfüllt, jedoch könne die erforderliche Prüfung einer anderweitigen Unterbringungsmöglichkeit auf einem anderen Dienstposten derzeit noch nicht aussagekräftig getätigt werden. Auch den erneuten Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 6. September 2016 lehnte die Personalführung mit Schreiben vom 6. Februar 2017 ab, und zwar mit der Begründung, dass auch nach dem Wegfall ihres Dienstpostens davon ausgegangen werden könne, dass eine struktursichere Unterbringung oder eine weitere Verwendung im Bundeswehrdienstleistungszentrum M. für sie möglich sei.

5

In ihrer Eingabe an den Parlamentarischen Staatssekretär vom 08. Oktober 2017 (siehe Blatt 148 f. der Akten) behauptete die Klägerin, der damalige Leiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums M., Herr F., habe ihr die Inanspruchnahme der Härtefallregelung zugesichert. In einer daraufhin eingeholten Stellungnahme vom 20.10.2017 (Bl. 13 f. d.A.) bestätigte der Vorgesetzte der Klägerin, Herr O., die von der Klägerin in der Eingabe vorgebrachten Aussagen.

6

Am 6. Februar 2017 wurde der Klägerin bei einem weiteren Personalgespräch erklärt, dass eine Inanspruchnahme der Härtefallregelung im Verwaltungsbereich nicht möglich sei, da Unterbringungsmöglichkeiten für alle Beschäftigten zur Verfügung stünden. Für die Klägerin gebe es konkret die Möglichkeit einer entgeltgruppengleichen Unterbringungsmöglichkeit auf dem Dienstposten „Bearbeiter/in Arbeitssicherheit“ bei der wehrtechnischen Dienststelle 41 an ihrem Wohnort in T.. Da der Dienstposten der Klägerin zum 31. Dezember 2017 wegfiel, wurde sie mit Verfügung vom 22. Februar 2018 mit Wirkung zum 1. März 2018 auf diesen Dienstposten versetzt. Sie stimmte der Versetzung unter der auflösenden Bedingung der rechtskräftigen Entscheidung im hiesigen Rechtsstreit zu.

7

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, Hintergrund der einvernehmlichen Versetzung von dem struktursicheren Dienstposten auf den strukturunsicheren Dienstposten rückwirkend zum 1. Dezember 2012 sei die Zusage der Beklagten gewesen, sie nach der Härtefallregelung analog § 11 TV UmBw nach dem 31. Dezember 2017 freizustellen. Die Zusage sollte die Gegenleistung für die einvernehmliche Versetzung auf den strukturunsicheren Dienstposten gewesen sein. Nur aufgrund dieser Zusage habe sie auf den struktursicheren Dienstposten verzichtet. Die Zusicherung für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw habe Herr L. im Namen von Herrn F., dem damaligen Behördenleiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums M., bei einem Personalgespräch Ende 2012 / Anfang 2013 ihr gegenüber gemacht.

8

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

9

1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin entsprechend § 11 TV UmBw freizustellen und der Klägerin mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung monatlich mindestens 2.404,63 € brutto zu zahlen.

10

2. Hilfsweise

11

die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss einer Härtefallregelung gemäß § 11 TV UmBw anzunehmen, wodurch ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung der Klägerin vereinbart wird und wonach die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung monatlich mindestens 2.404,73 € brutto zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass die Beschäftigungsdienststelle und / oder die personalführende Dienststelle, geschweige denn Herr L., Herr F. oder sonstige Personen entsprechende Zusagen für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw gegenüber der Klägerin gemacht haben sollen. Herr F. habe Ende 2012/Anfang 2013 Herrn L. lediglich beauftragt, mit den Mitarbeitern der zentralen Rechnungsbearbeitung Personalgespräche zu führen, um herauszufinden, wer Ende 2017 aufgrund des Lebensalters die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Härtefallregelung erfüllen würde und grundsätzlich gewillt sei, diese Regelung auch in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin sei die einzige gewesen, die Ende 2017 das 55. Lebensjahr vollendet haben würde und die auch gewillt gewesen sei, die Härtefallregelung in Anspruch zu nehmen. Über die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 11 TV UmBw sei zu diesem Zeitpunkt nicht befunden worden. Dementsprechend sei die Klägerin bei dem Personalgespräch Ende 2012/Anfang 2013 nur nach ihrer grundsätzlichen Bereitschaft zur Inanspruchnahme der Härtefallregelung gefragt worden. Eine rechtsverbindliche Zusage sei ihr indes nicht erteilt worden, wie sich aus den zwischenzeitlich eingeholten dienstlichen Stellungnahmen von Herrn L., Herr F., Herrn B. sowie Herrn N. ergäben. Hinsichtlich der dienstlichen Stellungnahme von Herrn O. weist sie darauf hin, dass dieser seine Aussage später mit den Worten abgeschwächt habe, dass die Versetzung auf den strukturunsicheren Dienstposten erfolgt sei, um der Klägerin die Inanspruchnahme der Härtefallregelung zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen. Dies stelle keine Zusicherung dar.

15

Mit Urteil vom 9.5.2018 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt: Ein tariflicher Anspruch auf Vereinbarung einer Härtefallregelung nach § 11 Tv UmBw bestehe nicht, da für die Klägerin eine anderweitiger, gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 3 Tv UmBw bestand. Der Klägerin sei aber auch nicht in einem Personalgespräch Ende 2012/Anfang 2013 oder durch die dienstliche Stellungnahme des Herrn O. vom 20.10.2017 der Abschluss einer übertariflichen Härtefallregelung zugesagt worden. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle im Zweifel nur Normvollzug betreiben, so dass für die verbindliche Zusage einer Härtefallregelung unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen besondere Anhaltspunkte bestehen müssten, die die Klägerin aber nicht dargelegt habe. Die Klägerin habe den Inhalt des Personalgesprächs schon nicht ausreichend konkret dargelegt. Soweit die Klägerin anführe, die von ihr behauptete Zusage sei eine Gegenleistung für den Verzicht auf einen struktursicheren Dienstposten zugunsten einer anderen Arbeitnehmerin gewesen, verfange dies nicht, da auch die bloße Möglichkeit, die Härtefallregelung mit Wegfall ihres Arbeitsplatzes zum 31.12.2017 bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 11 TV UmBw einen nicht unbedeutenden Vorteil darstelle, da der Wegfall des Arbeitsplatzes eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung sei. Die Stellungnahme des Herrn O. vom 20.10.2017 begründe selbst keine Zusage, da sie erkennbar nur auf die Wiedergabe eines Sachverhalts gerichtet sei und damit keinen Erklärungswert besitze.

16

Das genannte Urteil ist der Klägerin am 25.5.2018 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 8.8.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 9.7.2018 bis zum 27.8.2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 8.8.2018, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

17

Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin mit dem genannten Schriftsatz, auf den wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 234 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend:

18

Das Arbeitsgericht sei prozessual fehlerhaft davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien streitig sei, dass sie ihren struktursicheren Dienstposten zugunsten der schutzwürdigeren Arbeitnehmerin Z. aufgegeben habe. Dies sei unstreitig. Ebenso habe es das Arbeitsgericht fehlerhaft unterlassen, über den Inhalt des Personalgesprächs Ende 2012/Anfang 2013 Beweis zu erheben. Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Herrn O. vom 20.10.2017 sei im Hinblick auf den Verzicht der Klägerin auf ihren struktursicheren Arbeitsplatz im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung auf § 11 TV UmBw die Rechtsfolge des § 11 TV UmBw gewollt und ausdrücklich zugesagt worden. Im Rahmen der Auslegung der Erklärungen sei das Interesse der Beklagten, einer anderen Mitarbeiterin einen struktursicheren Arbeitsplatz anbieten zu können, sowie das Interesse der Klägerin, sich um ihre privaten Belange kümmern zu können, nicht Rechnung getragen worden. Der Hinweis darauf, dass die Beklagte als öffentliche Arbeitgeberin nur Normvollzug habe betreiben wollen, verkenne, dass die Beklagte sich auf die Ebene des Privatrechts begeben habe, so dass sie sich nach dem Grundsatz „pacta sund servanda“ an Zusagen festhalten lassen müsse. Die Zusage habe auch mündlich erfolgen können.

19

Die Klägerin beantragt,

20

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09. Mai 2018, Az. 12 Ca 3577/17, abzuändern und

21

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin entsprechend § 11 TV-UmBw freizustellen und der Klägerin mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung monatlich ein Entgelt in Höhe von mindestens 2.404,73 EUR brutto zu zahlen,

22

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss einer Härtefallregelung gemäß § 11 TV-UmBw anzunehmen, wodurch ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung der Klägerin vereinbart wird und wonach die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung monatlich mindestens 2.404,73 Euro brutto zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 9.10.2018, auf den Bezug genommen wird (Bl. 252 ff. d.A.) als rechtlich und in seinen tatsächlichen Feststellungen zutreffend.

26

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

27

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit 519, 520 ZPO.

II.

28

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin entsprechend § 11 TV-UmBw gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts in Höhe von mindestens 2.407,73 EUR brutto freigestellt zu werden, besteht ebenso wenig wie ein Anspruch der Klägerin auf Annahme eines entsprechenden Vertragsangebots durch die Beklagte.

29

Die Berufungskammer folgt den Gründen des angefochtenen, sorgfältig und zutreffend begründeten erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs.2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich die folgenden Ausführungen:

1.

30

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin die tariflichen Voraussetzungen einer Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 TV UmBw nicht erfüllt, da der Abschluss einer Härtefallregelung u.a. voraussetzt, dass dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Wegfallens des Arbeitsplatzes kein anderweitiger Arbeitsplatz nach § 3 TV UmBw angeboten werden kann (BAG 17.11.2016 -6 AZR 462/15-, juris, Rn. 33). Selbst bei Erfüllung der in § 11 Abs. 1 TV UmBw genannten Voraussetzungen setzt § 11 Abs. 1 TV UmBw ein „gegenseitiges Einvernehmen“ voraus, so dass ein klagbarer tariflicher Anspruch auf Abschluss einer Härtefallregelung grundsätzlich nicht besteht (BAG 17.11.2016 aaO.-, juris, Rn. 24).

a)

31

Damit kommt vorliegend sowohl als Grundlage des Haupt-, aber auch des Hilfsantrages nur ein von den tariflichen Voraussetzungen unabhängiger vertraglicher Anspruch der Klägerin aufgrund einer verbindlichen Zusage oder eines entsprechenden Vorvertrages in Betracht, wobei die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungslast für die Erklärungen trifft, aus denen sich ein übereinstimmender rechtsgeschäftlicher Wille der Parteien ergibt, eine entsprechende Reglung zu im Sinne eines Vorvertrages zu vereinbaren bzw. eine bindende Zusage zu treffen. Erst wenn dieser Darlegungslast Genüge getan ist, d.h. die erforderlichen Willenserklärungen substantiiert dargelegt wurden, kann sich bei Unklarheiten einer Erklärung die Notwendigkeit einer Auslegung der fraglichen Willenserklärung in Anwendung von § 133 BGB ergeben.

32

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin bereits die ihr obliegende Darlegungslast nicht erfüllt. Dies ist ihr auch im Berufungsverfahren nicht gelungen.

b)

33

Die Beklagte ist Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes. Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind anders als private Arbeitgeber gehalten, die Bedingungen des Dienst- und Tarifrechts sowie die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten und können daher bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom wie ein Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln. Aus diesem Grunde gilt im Zweifel, dass sie lediglich Normvollzug betreiben wollen. Dem entspricht, dass ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen darf (st. Rspr., etwa BAG 28.1.2009 -4 AZR 904/07-, juris, Rn. 24,25). Für die Annahme einer von den tariflichen Voraussetzungen unabhängigen, mithin übertariflichen Zusage des Abschlusses einer Härtefallregelung müssen daher besondere Anhaltspunkte vorliegen (BAG 17.11.2016, aaO., Rn. 37).

c)

34

Die Klägerin hat das Gespräch zwischen ihr und Herrn L., der die Zusage getätigt haben soll, nicht im Einzelnen nach Verlauf und genauem Inhalt geschildert, sondern lediglich ergebnishaft behauptet, ihr sei eine entsprechende Zusage gemacht worden, um sie im Interesse einer anderen Beschäftigten, Frau Z., zur Zustimmung der Versetzung auf einen strukturunsicheren Arbeitsplatz zu bewegen. Damit hat sie insbesondere keine besonderen Anhaltspunkte im Sinne der zitierten Rechtsprechung für eine von tariflichen Voraussetzungen unabhängige Zusage des Abschlusses einer Härtefallregelung dargelegt. Insbesondere schließt dieser Sachvortrag nicht aus, dass der Klägerin lediglich zugesagt wurde, durch Zuweisung und Beibehalt eines strukturunsicheren Arbeitsplatzes eine der tariflichen Voraussetzungen zu schaffen, um die Inanspruchnahme einer Härtefallregelung nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen der tariflichen Regelung des § 11 TV UmBw zu ermöglichen.

2.

35

Auch wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, sie beziehe sich zur Erfüllung ihrer Darlegungslast hinsichtlich des Gesprächsinhalts auf die schriftliche Stellungnahme des Herrn O. vom 20.10.2017 (Bl. 13 f. d.A.) und ihre Eingabe an den Staatsekretär mit Schreiben vom 8.10.2017 (Bl. 163 f. d.A.) ergibt sich kein anderes Ergebnis.

36

Herr O. führt in seiner Stellungnahme aus, dass die von der Klägerin in ihrer Eingabe an den Staatssekretär vorgebrachten Aussagen „hinsichtlich der von der Dienststelle zugesagten Inanspruchnahme der Härtefallregelung gem. § 11 TV UmBw seien vollumfänglich zutreffend“. Die Klägerin hatte in dieser Eingabe -soweit vorliegend von Interesse- ausgeführt, Herr L. hätte sie gefragt, ob sie bereit wäre, den struktursicheren Dienstposten gegen einen mit kw-Vermerk einzutauschen. So könne sie spätestens zum 31.12.2017im Rahmen der Härtefallregelung ausscheiden. Ferner führt Herr O. einerseits aus, die Versetzung auf einen strukturunsicheren Dienstposten sei erfolgt, um der Klägerin die Inanspruchnahme der Härtefallregelung zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, andererseits heißt es in der Stellungnahme des Herrn O., die Klägerin sei bei späteren Personalentscheidungen nicht mit einbezogen worden, um ihr die zugesagte Inanspruchnahme der Härtefallregelung gem. § 11 TV UmBw zu ermöglichen.

a)

37

Legt man diese Äußerungen als eigenen Sachvortrag der Klägerin zum genaueren Inhalt des Gesprächs zwischen ihr und Herrn L. zugrunde, sind die Erklärungen des Herrn L. nicht eindeutig und bedürfen der Auslegung nach § 133 BGB: Einerseits soll eine Inanspruchnahme der Härtefallregelung zugesagt worden sein, dies aber gem. § 11 TV UmBw, dessen Inanspruchnahme durch die Versetzung auf einen strukturunsicheren Dienstposten ermöglicht werden sollte. Diese Erklärungen lassen nicht nur die Auslegung zu, dass eine unbedingte, von keinen weiteren Voraussetzungen abhängige Zusage der Inanspruchnahme der Härtefallregelung erfolgen solle, sondern ebenso eine Auslegung dahingehend, dass der Klägerin zugesagt wurde, durch Zuweisung und Beibehalt eines strukturunsicheren Arbeitsplatzes eine der tariflichen Voraussetzungen zu schaffen, um die Inanspruchnahme einer Härtefallregelung nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen der tariflichen Regelung des § 11 TV UmBw zu ermöglichen.

b)

38

In Anwendung der vom Arbeitsgericht zutreffend wiedergegeben Auslegungsgrundsätze ergibt sich nicht, dass sie die Erklärungen dahingehend verstehen konnte, dass ihr ein vorzeitiges Ausscheiden unter Gewährung einer Ausgleichszahlung entsprechend § 11 Abs. 2 UmBw unabhängig von den weiteren tariflichen Voraussetzungen zugesagt worden ist.

39

Gegen diese Auslegung spricht zunächst schon der bereits dargestellte (s.o., II 1 b) Grundsatz, dass ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Zweifel lediglich Normvollzug betreibe und deshalb die Arbeitnehmer nur von einer korrekten Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen ausgehen können. Dies gilt umso mehr angesichts des erheblichen finanziellen Auswirkungen einer Ruhensvereinbarung unter Verzicht auch auf eine Reaktivierung im Sinne des § 11 Abs. 9 c) TV UmBw.

40

Auch ist kein ausreichend plausibles Interesse der Beklagten erkennbar, welches eine derartige Zusage als nachvollziehbar erscheinen ließe. Die Klägerin begründet ein solches Interesse damit, dass einer anderen Mitarbeitern, Frau Z., die Zuweisung eines struktursicheren Arbeitsplatzes ermöglicht werden sollte. Welches besondere, die Eingehung einer erheblichen übertariflichen Verbindlichkeit begründendes Interesse die Beklagte hieran gehabt haben sollte, ist von der Klägerin nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Angesichts der Interessenlage der Klägerin ist davon auszugehen, dass auch die Zuweisung und der Beibehalt eines strukturunsicheren Dienstpostens, um eine Inanspruchnahme der Härtefallregelung nicht schon wegen Nichterfüllung dieser tatbestandlichen Voraussetzung auszuschließen, dem Interesse der Klägerin entgegenkam.

41

Für dieses Verständnis spricht auch, dass in den genannten Erklärungen stets auf § 11 TV UmBw verwiesen wurde. In der Stellungnahme des Herrn O. wird durchgehend von der „Inanspruchnahme der Härtefallregelung gem. § 11 TV UmBw“ gesprochen. Wäre eine von weiteren Voraussetzungen unabhängige Zusage gewollt gewesen, hätte eine entsprechende Vereinbarung auch völlig unabhängig von § 11 TV UmBw getroffen werden können. Die gewählte Formulierung spricht indessen gerade dafür, dass eine Zusage eben nicht völlig unabhängig von der Erfüllung der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 TV UmBw erfolgen sollte.

III.

42

Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Nov. 2016 - 6 AZR 462/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Juni 2015 - 17 Sa 1435/14 - wird zurückgewiesen.

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Juni 2015 - 17 Sa 1435/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über den Anspruch des Klägers auf Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 sowie über die Wirksamkeit einer Versetzung.

2

Der am 7. August 1958 geborene Kläger ist seit 1983 bei der beklagten Bundesrepublik als Angestellter in der Zivilverwaltung der Bundeswehr beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts der TV UmBw aufgrund vertraglicher Inbezugnahme Anwendung.

3

Im Jahr 2012 war der Kläger im Kreiswehrersatzamt H auf einem nach der Entgeltgruppe 5 TVöD bewerteten Dienstposten eingesetzt. Dieses Amt wurde zum 30. November 2012 aufgelöst. Bereits mit Schreiben vom 2. April 2012 hatte der Kläger der Beklagten sein Interesse am Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw bekundet.

4

Der TV UmBw enthält insoweit folgende relevante Regelungen:

        

Präambel

        

1Die Tarifvertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die mit dem erforderlichen Umstrukturierungsprozess verbundenen personellen Maßnahmen sozial ausgewogen auszugestalten. ...

        

3Die Tarifvertragsparteien sehen in den Kooperationsvorhaben zugleich die Möglichkeit der Arbeitsplatzsicherung. 4Sie weisen darauf hin, dass der Wechsel in andere Bereiche auch zusätzliche Chancen bieten kann.

        

6Auch die Belange von Jugendlichen, die nach erfolgreicher Berufsausbildung in der Bundeswehr für eine Übernahme in das Berufsleben anstehen, sollen gebührende Berücksichtigung finden. 7Die Tarifvertragsparteien erkennen ferner die besondere Bedeutung der beruflichen Förderung und Integration schwerbehinderter Beschäftigter an.

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2017 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.

        

…       

        
        

Abschnitt I

        

§ 3     

        

Arbeitsplatzsicherung

        

(1)     

Betriebsbedingte Beendigungskündigungen auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind für die Laufzeit dieses Tarifvertrages ausgeschlossen.

        

(2)     

1Soweit der Wegfall von Arbeitsplätzen nicht im Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen werden kann, ist der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Kriterien zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. 2Die/der Beschäftigte kann eine Abweichung von der Reihenfolge nach den Absätzen 4 bis 7 verlangen.

        

(3)     

Die Arbeitsplatzsicherung umfasst erforderlichenfalls eine Qualifizierung des/der Beschäftigten nach § 4.

        

(4)     

1In erster Linie ist der/dem Beschäftigten ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst zu sichern. …

        

(5)     

1Kann der/dem Beschäftigten kein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Absatz 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ihr/ihm bei einer anderen Dienststelle im Bundesdienst ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann. …

        

(6)     

Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Bundesdienst gesichert werden, hat sich der Arbeitgeber um einen anderen nach Möglichkeit gleichwertigen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet - auf Wunsch der/des Beschäftigten auch an einem anderen Ort - zu bemühen.

        

(7)     

Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Sinne der vorstehenden Absätze angeboten werden, unterstützt der Arbeitgeber die Beschäftigte/den Beschäftigten bei der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (Anhang) vorzugsweise an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet.

        

(8)     

Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, einen ihr/ihm nach den vorstehenden Absätzen angebotenen sowie einen gegenüber ihrer/seiner ausgeübten Tätigkeit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.

        

…       

        

§ 11   

        

Härtefallregelung

        

(1)     

1Kann einer/einem Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1, die/der im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet hat, frühestens zehn Jahre vor Erreichen des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann, und

                 

b)    

eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund (§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat,

                 

kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. 2Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. 3Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer nicht betriebsbedingten Kündigung berechtigt wäre.

        

(2)     

1Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 20 v. H. verminderten Einkommens gezahlt. …

        

…       

        

(9)     

Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entfällt ferner,

                 

…       

        
                 

c)    

wenn der/dem Beschäftigten ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 Buchst. a angeboten wird (Reaktivierung).“

5

Die Beklagte übermittelte dem Kläger auf sein Schreiben vom 2. April 2012 ua. eine „Berechnung Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw (nur für Beratungszwecke)“. Dieser Berechnung war das Formblatt „Hinweise zur Aushändigung der vorläufigen Berechnung des Einkommens bei Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw zum 01.09.2013“ beigefügt, das mit den Worten schloss:

        

„Ich hoffe, dass diese zusätzlichen Informationen dazu beitragen, Ihnen die Entscheidung zur Inanspruchnahme der Härtefallregelung zu erleichtern.“

6

Am 31. Oktober 2012 fand ein Personalgespräch statt, an dem neben dem Kläger auch der Leiter des Personalwesens für den einfachen und mittleren Dienst der Zivilangestellten, ROAR D, teilnahm. Aus der vom Kläger unterzeichneten Niederschrift über dieses Gespräch ergibt sich, dass der Kläger ab dem 1. Dezember 2012 ohne Auswirkungen auf die Entgeltzahlung außerhalb von Dienstposten unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit weiter beschäftigt werden sollte.

7

Ab dem 1. Dezember 2012 führten die ehemaligen Kreiswehrersatzämter die verbliebenen Aufgaben als Außenstellen der Nachfolgeorganisation, des KarriereCenters H, aus. Diese Außenstellen wurden sodann im Laufe der Jahre 2013 und 2014 aufgelöst und die Aufgaben sowie die dazugehörigen Akten und Daten an das KarriereCenter H weitergegeben. In diesem Zusammenhang war auch der Kläger bis zum 4. Mai 2014 mit Rest- und Übergangsarbeiten betraut, wobei er entsprechend der Niederschrift über das Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 außerhalb von Dienstposten eingesetzt war.

8

Die Versetzung des Klägers durch Verfügung vom 14. April 2014 mit Wirkung zum 5. Mai 2014 auf einen nach der Entgeltgruppe 3 TVöD bewerteten Dienstposten ist rechtskräftig für unwirksam erklärt worden. Der Kläger wird seit dem 1. Februar 2015 auf einem nach der Entgeltgruppe 5 TVöD bewerteten Dienstposten als Bürosachbearbeiter beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in H eingesetzt.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw. Die Beklagte habe ihm im Zeitpunkt des Wegfalls seines Arbeitsplatzes am 30. November 2012 keinen gleichwertigen Arbeitsplatz angeboten. Die persönlichen Voraussetzungen für den Abschluss einer Härtefallregelung habe er erfüllt. Das Ermessen der Beklagten für den Abschluss der Härtefallregelung sei deshalb auf null reduziert gewesen.

10

Darüber hinaus habe ROAR D in dem Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 geäußert: „Ich rate Ihnen, auf einen Dienstposten zu verzichten. Wir wollen übereinstimmend mit Ihnen, dass Sie ausscheiden. Nur der genaue Zeitpunkt steht noch nicht fest. Sie werden insoweit noch mit Arbeiten außerhalb von Dienstposten zur Restabwicklung beschäftigt“. In Verbindung mit dem Schriftwechsel der Parteien sei damit eine Zusage erfolgt, die Härtefallregelung mit dem Kläger für die Beklagte einzugehen.

11

Der Kläger beantragt zuletzt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Härtefallregelung gemäß § 11 TV UmBw anzunehmen, wodurch ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung des Klägers vereinbart wird und wonach die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung monatlich mindestens 1.335,58 Euro netto zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Versetzung des Klägers mit Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 2014 zum 1. Februar 2015 auf den Dienstposten „Bürosachbearbeiter“ mit der Objekt-Nr. 11 beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr H, unwirksam ist.

12

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, der Abschluss einer Härtefallregelung stehe in ihrem Ermessen. Zudem lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 TV UmBw nicht vor. Dem Kläger seien Arbeitsplätze iSv. § 3 TV UmBw angeboten worden. Diese Vorschrift verpflichte sie nicht, ausschließlich gleichwertige Arbeitsplätze anzubieten. In dem Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 sei kein feststehender zukünftiger Abschluss einer Härtefallvereinbarung in Aussicht gestellt worden.

13

Die Vorinstanzen haben die Klage - soweit für die Revision noch von Bedeutung - abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw anzunehmen. Die zum 1. Februar 2015 erfolgte Versetzung ist wirksam.

15

I. Der Kläger hat keinen tariflichen Anspruch auf Abschluss einer Härtefallregelung.

16

1. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 TV UmBw nicht vorlagen.

17

Die Revision geht zutreffend davon aus, der Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw setze den Wegfall des Arbeitsplatzes voraus. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitsplatz des Klägers bereits am 30. November 2012, dh. dem Tag, an dem das Kreiswehrersatzamt H geschlossen worden ist, weggefallen ist, wie die Revision annimmt, oder ob dies erst mit Ende der Abwicklungsarbeiten am 4. Mai 2014 geschehen ist.

18

a) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der bloße Umstand, dass der Kläger seit dem 1. Dezember 2012 zunächst außerhalb von Dienstposten beschäftigt worden ist, sei nach dem TV UmBw unerheblich, trifft zu. § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw setzt den Wegfall des Arbeitsplatzes und nicht den des Dienstpostens, bei dem es sich um einen aus dem Beamtenrecht stammenden Begriff handelt, der lediglich das konkret funktionelle Amt bezeichnet(BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 648/10 - Rn. 18), voraus. Dieser Wegfall muss zudem auf den in § 1 Abs. 1 TV UmBw genannten Umständen beruhen, dh. durch die Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Organisationsänderung verursacht sein. Anderenfalls findet der TV UmBw keine Anwendung. Darum müssen sich Art und/oder Ort der Tätigkeit und/oder der Platz des Beschäftigten in der betrieblichen Organisation ändern. Ein Arbeitsplatz fällt daher iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw weg, wenn der Beschäftigte nur zu wesentlich veränderten Bedingungen an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Er fällt auch dann weg, wenn der Beschäftigte nach einer durchgeführten Organisationsmaßnahme mit derselben Art der Tätigkeit vertragsgemäß nur an einem anderen Ort oder in einer anderen betrieblichen Einheit und damit an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann (vgl. BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 26; 27. Oktober 2005 - 6 AZR 116/05 - Rn. 18).

19

b) Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht erkannt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitsplatz des Klägers bereits mit Schließen des Kreiswehrersatzamts H am 30. November 2012 weggefallen ist oder ob das erst am 4. Mai 2014 mit Beendigung der Rest- und Abwicklungsarbeiten der Fall war, und hat dies folgerichtig offengelassen. In keinem dieser Zeitpunkte lagen die Voraussetzungen, die überhaupt erst die tarifliche Möglichkeit eröffnen, eine Härtefallregelung zu vereinbaren, vor.

20

aa) War am 30. November 2012 der Arbeitsplatz bereits weggefallen, weil der Kläger seitdem in einer anderen betrieblichen Einheit beschäftigt war, dann war er bis zum 4. Mai 2014 auf einem anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz eingesetzt, auf dem er ausweislich der Niederschrift vom 31. Oktober 2012 unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit mit Rest- und Abwicklungsarbeiten beschäftigt war. Darauf hat das Landesarbeitsgericht zutreffend abgestellt. Außerdem hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet. Auch das hat das Landesarbeitsgericht richtig erkannt.

21

bb) Am 4. Mai 2014 lagen die tariflichen Voraussetzungen für den Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw ebenfalls nicht vor, weil die Beklagte dem Kläger zu diesem Zeitpunkt mit dem Dienstposten „Objekt-ID 8“ einen Arbeitsplatz iSd. § 3 TV UmBw angeboten hatte. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Arbeitsplatz zu einer niedrigeren Eingruppierung des Klägers geführt hätte. Auch die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Unwirksamkeit der Versetzung auf diesen Arbeitsplatz führt zu keinem anderen Ergebnis.

22

(1) Entgegen der Annahme der Revision verlangt § 11 TV UmBw von der Beklagten nicht, nur gleichwertige Arbeitsplätze anzubieten. Die Möglichkeit, eine Härtefallregelung abzuschließen, besteht nur, wenn dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz „nach § 3“ TV UmBw angeboten werden kann. Diese Bestimmung verpflichtet die Beklagte, Beschäftigten, deren Arbeitsplatz aus den in § 1 TV UmBw genannten Gründen weggefallen ist, Arbeitsplatzangebote in der sich aus § 3 Abs. 4 bis 7 TV UmBw ergebenden abgestuften Reihenfolge zu unterbreiten. Dazu gehört, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, auch das Angebot von Arbeitsplätzen mit geringerer tariflicher Wertigkeit. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 17. November 2016 - 6 AZR 48/16 - (dort Rn. 28 ff.) im Einzelnen ausgeführt und verweist darauf.

23

(2) Soweit das Arbeitsgericht dies bei seiner in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung, die Versetzung auf den nach Entgeltgruppe 3 TVöD bewerteten Arbeitsplatz sei unwirksam, übersehen hat, hat das Landesarbeitsgericht dem zu Recht keine anspruchsbegründende Wirkung beigemessen. Präjudizielle Rechtsverhältnisse oder sonstige Vorfragen, aus denen das Gericht den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht, nehmen als bloße Urteilselemente nicht an der Rechtskraft teil (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 18, BAGE 146, 123; BGH 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 123, 137).

24

2. Darüber hinaus trifft bereits die der Klage zugrunde liegende Annahme, die Beklagte könne gezwungen werden, das Angebot eines Beschäftigten zum Abschluss einer Härtefallregelung anzunehmen, nicht zu. Die Revision geht zu Unrecht davon aus, der Arbeitnehmer könne auf die tarifliche Arbeitsplatzsicherung verzichten, indem er seinen Arbeitsplatz „freiräume“, und so den Abschluss einer Härtefallregelung erzwingen. Entgegen der Ansicht der Revision muss die Beklagte bei ihrer Entscheidung, ob sie einem Arbeitnehmer, bei dem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 TV UmBw vorliegen, den Abschluss einer Härtefallregelung anbietet oder das Vertragsangebot eines solchen Arbeitnehmers annimmt, auch kein billiges Ermessen ausüben. Erforderlich ist vielmehr nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw „gegenseitiges Einvernehmen“. Nach der tariflichen Ausgestaltung kommt ein Abschluss der Härtefallregelung deshalb nur in Betracht, wenn das Angebot einer Partei des Arbeitsvertrags von der anderen Partei freiwillig angenommen wird. Das gilt nicht nur - wovon offenkundig auch die Revision ausgeht - für ein Angebot durch die Beklagte, sondern auch bei einem Angebot des Beschäftigten. Die Beklagte muss bei ihrer Entscheidung nur die - stets geltenden - allgemeinen Schranken der Rechtsausübung, insbesondere den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, die Willkür-, Maßregelungs- und Diskriminierungsverbote sowie den Grundsatz von Treu und Glauben beachten (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 12, BAGE 148, 381). Sind diese Schranken gewahrt, besteht auch dann kein tariflicher Anspruch des Beschäftigten auf Abschluss einer Härtefallregelung, wenn er die persönlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw erfüllt und die Beklagte ihm keinen Arbeitsplatz nach § 3 Abs. 4 bis 7 TV UmBw anbieten kann(vgl. Weiß TV UmBw Kurzkommentar für die Praxis S. 52). Das folgt aus dem Wortlaut dieser Regelung und der Systematik des TV UmBw.

25

a) § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw eröffnet der Beklagten gerade kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das Voraussetzung für die von der Revision angenommene Ermessensausübung wäre. Der Wortlaut der Bestimmung bringt mit der Formulierung, dass für die Härtefallregelung „gegenseitiges Einvernehmen“ erforderlich ist, vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck, dass Einverständnis sowohl des Arbeitnehmers als auch der Beklagten bei der Entscheidung, ob eine Härtefallregelung vereinbart werden soll, vorliegen muss und dieses Einverständnis grundsätzlich nicht erzwungen werden kann. „Einvernehmen“ setzt Einigkeit und Übereinstimmung und damit eine Verständigung voraus (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.; Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.). Derjenige, der sein Einvernehmen erklärt, muss die Entscheidung inhaltlich mittragen (BVerwG 29. April 2004 - 3 C 25.03 - zu 2.1 der Gründe, BVerwGE 121, 1).

26

b) Darüber hinaus lässt sich das von § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw der Beklagten eingeräumte Recht, eine Höchstzahl für Härtefallregelungen festzulegen, mit der vom Kläger angenommenen Billigkeitsprüfung am Maßstab des § 315 Abs. 1 BGB nicht vereinbaren(vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Januar 2005 Teil VI - Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr Erl. 13.1).

27

c) Die Systematik des TV UmBw bestätigt die von § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw vorausgesetzte Freiwilligkeit der Vereinbarung einer Härtefallregelung.

28

aa) Die Tarifvertragsparteien haben mit der Regelung in § 3 Abs. 8 TV UmBw gezeigt, dass ihnen der Begriff der Billigkeit bekannt ist. Danach darf ein nach § 3 Abs. 4 bis 7 TV UmBw angebotener Arbeitsplatz nur abgelehnt werden, wenn dem Beschäftigten die Annahme des Arbeitsplatzes nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten „billigerweise nicht zugemutet werden kann“. Gleichwohl haben sie in § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw nicht die Formulierung „kann im Rahmen billigen Ermessens“ verwendet, sondern mit der Formulierung „kann … im gegenseitigen Einvernehmen … vereinbart werden“ beiderseitige Freiwilligkeit zur Voraussetzung des Abschlusses einer Härtefallregelung gemacht.

29

bb) Die tarifliche Ausgestaltung der Arbeitsplatzsicherung belegt, dass der Kläger die Annahme seines Angebots durch die Beklagte nach dem Willen der Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht erzwingen kann.

30

(1) § 3 Abs. 1 TV UmBw lässt eine betriebsbedingte Beendigungskündigung während der Laufzeit des Tarifvertrags nur unter den engen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 3 TV UmBw zu. Das setzt voraus, dass der Beschäftigte einen ihm nach diesen Bestimmungen angebotenen Arbeitsplatz abgelehnt hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 8 TV UmBw vorlagen.

31

(2) Kann die Beklagte dem Beschäftigten keinen Arbeitsplatz iSd. § 3 Abs. 4 bis 7 TV UmBw anbieten, ist ihr nach der tariflichen Systematik eine betriebsbedingte Kündigung verwehrt. Ebenso wenig kann sie betriebsbedingt kündigen, wenn der Beschäftigte einen angebotenen Arbeitsplatz mit von § 3 Abs. 8 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 3 TV UmBw getragenen Gründen ablehnt. Sie muss in diesen Fällen dem Beschäftigten, ohne ihn tatsächlich beschäftigen zu können, sein bisheriges Gehalt im Wege des Annahmeverzugs weiterzahlen, wenn dieser nicht bereit ist, gegen Zahlung der in § 9 TV UmBw geregelten Abfindung auszuscheiden.

32

(3) Alternativ kann sie dem Beschäftigten den Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw anbieten oder dessen Angebot zum Abschluss einer solchen Regelung annehmen. Dies hat erhebliche finanzielle Auswirkungen für den Haushalt der Beklagten. Die Beklagte verzichtet auf die Arbeitsleistung, muss aber dem Beschäftigten gemäß § 11 Abs. 2 TV UmBw eine Ausgleichszahlung erbringen, die 80 % des letzten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und ggf. nach § 7 Abschn. A Abs. 1 und Abschn. B Abs. 2 TV UmBw maßgeblichen Einkommens beträgt und dynamisiert wird. Darüber hinaus muss die Beklagte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und die VBL-Umlage auf Basis des dynamisierten bisherigen Einkommens entrichten, so dass der Beschäftigte mit Eintritt des Versicherungsfalls bei verminderter eigener Beitragslast einen Anspruch auf ungeminderte Versorgung erhält (Einzelheiten sh. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 380/14 -). Stellt sich nach Abschluss der Vereinbarung heraus, dass es doch einen Arbeitsplatz iSd. § 3 Abs. 4 bis 7 TV UmBw gibt, kann die Beklagte den Arbeitnehmer nur unter den engen Voraussetzungen des § 11 Abs. 9 Buchst. c TV UmBw reaktivieren, nämlich dann, wenn ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg zumindest im Einzugsgebiet des bisherigen Arbeitsplatzes vorliegt.

33

(4) Angesichts dieser erheblichen Haushaltsauswirkungen kann die Beklagte im Hinblick auf das in § 7 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284) verankerte Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung eine Härtefallregelung nur vereinbaren, wenn sie prognostiziert, dass sie den Beschäftigten auch in absehbarer Zeit keine Beschäftigung anbieten kann. Das haben die Tarifvertragsparteien offenkundig der Ausgestaltung der Härtefallregelung in § 11 TV UmBw zugrunde gelegt und deshalb gegenseitiges Einvernehmen zur zusätzlichen Voraussetzung für den Abschluss einer solchen Regelung gemacht. Darum trifft die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Härtefallregelung müsse nicht „punktgenau“ zum Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes abgeschlossen werden, zu. Die Beklagte kann in den jeder Rechtsausübung gesetzten Grenzen (dazu Rn. 24) frei entscheiden, ob und wie lange sie nach Wegfall des Arbeitsplatzes weiterhin nach freien Arbeitsplätzen iSd. § 3 Abs. 4 bis 7 TV UmBw sucht bzw. auf das Freiwerden solcher Arbeitsplätze wartet, oder ob sie dem Beschäftigten den Abschluss einer Härtefallregelung anbietet bzw. auf dessen Angebot zum Abschluss eines solchen Vertrags eingeht.

34

cc) Dieses Tarifverständnis widerspricht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dem von ihr Satz 6 der Präambel des TV UmBw entnommenen „Geist“ des TV UmBw. Die Beklagte kann die Übernahme von Jugendlichen nach Abschluss ihrer Berufsausbildung bei ihrer Entscheidung, eine Härtefallregelung abzuschließen, berücksichtigen. Der von der Revision angesprochene Personenkreis der „deutlich jüngeren“ Beschäftigten, die außerhalb von Dienstposten arbeiteten und auf ihre Übernahme auf einen festen Dienstposten warteten, wird von Satz 6 der Präambel ohnehin nicht erfasst.

35

d) Die Entscheidung der Beklagten, mit dem Kläger keine Härtefallregelung zu vereinbaren, ist vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. Ihr steht insbesondere der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er mit den von ihm angeführten Beschäftigten, mit denen die Beklagte eine Härtefallregelung vereinbart habe, vergleichbar sei. Diese zutreffende Würdigung greift die Revision nicht an.

36

II. Dem Kläger ist weder durch den Schriftverkehr der Parteien noch in dem Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 der Abschluss einer übertariflichen Härtefallregelung rechtsverbindlich zugesagt worden.

37

1. Die Zusage des Abschlusses einer Härtefallregelung wäre übertariflich gewesen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 TV UmBw, wie ausgeführt, nicht vorlagen. Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wollen aber im Zweifel lediglich Normvollzug betreiben (st. Rspr., vgl. nur BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 21). Von einem Willen der Beklagten, sich durch eine verbindliche Zusage oder einen Vorvertrag zum Abschluss einer Härtefallregelung zu verpflichten, wäre deshalb nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte auszugehen.

38

2. Derartige Anhaltspunkte legt die Revision nicht dar.

39

a) Die Revision zeigt keinen Anhaltspunkt dafür auf, dass sich die Beklagte mit dem auf das Schreiben des Klägers vom 2. April 2012 folgenden Schriftwechsel übertariflich binden wollte. Der bloße Verweis auf den letzten Satz der „Hinweise zur Aushändigung der vorläufigen Berechnung des Einkommens bei Inanspruchnahme der Härtefallregelung …“, wonach die zusätzlichen Informationen dazu beitragen sollten, dem Kläger die Entscheidung zur Inanspruchnahme der Härtefallregelung zu erleichtern, genügt dafür nicht. Ohnehin war die diesem Schreiben beiliegende Probeberechnung ausdrücklich „nur für Beratungszwecke“ erstellt. Der Kläger konnte auch deshalb aus den ihm übersandten Hinweisen nicht auf ein Angebot der Beklagten schließen.

40

b) Der Verfahrensrüge der Revision, die sich gegen die Würdigung des Personalgesprächs vom 31. Oktober 2012 durch das Landesarbeitsgericht richtet, lassen sich keine für einen übertariflichen Bindungswillen der Beklagten sprechenden Gesichtspunkte entnehmen. Das Landesarbeitsgericht hat im Gegenteil rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die Beklagte auch in dem Gespräch nicht rechtsverbindlich verpflichtet hat, mit dem Kläger eine Härtefallregelung abzuschließen.

41

aa) Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Würdigung die Schilderungen des Klägers zu den Äußerungen des ROAR D in dem Personalgespräch keineswegs unbeachtet oder dahingestellt gelassen, wie die Revision rügt. Es hat vielmehr diese behaupteten Erklärungen zugunsten des Klägers unter B I 2 d (2) der Entscheidungsgründe ausdrücklich als wahr unterstellt und so zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.

42

bb) Die Auslegung nichttypischer Willenserklärungen wie der im Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 abgegebenen kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 9. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 32). Die Revision zeigt derartige Fehler der Würdigung des Landesarbeitsgerichts, den vom Kläger vorgetragenen Äußerungen von ROAR D lasse sich nur die grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss einer Härtefallregelung, nicht aber eine bindende Zusage entnehmen, nicht auf. Sie versucht lediglich mit der Behauptung, das Landesarbeitsgericht habe den ausdrücklich erklärten Willen des „Personalchefs“ falsch gewertet, sowie der nicht näher begründeten Annahme, die Willenserklärung von ROAR D sei unzweideutig gewesen, ihre Würdigung an die Stelle der überzeugenden Würdigung des Landesarbeitsgerichts zu setzen.

43

III. Soweit die Revision anführt, die Äußerungen von ROAR D in dem Gespräch vom 31. Oktober 2012 hätten dem Kläger die Chance genommen, sich zeitnah um einen anderen Dienstposten zu bemühen, übersieht der Kläger, dass der TV UmBw nicht den Beschäftigten verpflichtet, sich auf Arbeitsplätze zu bewerben, sondern die Beklagte dem Beschäftigten Arbeitsplätze anbieten muss.

44

IV. Zudem ist die Klage auf Abschluss der Härtefallregelung auch deshalb unbegründet, weil sich der Kläger treuwidrig iSd. § 242 BGB verhielte, wenn er eine Härtefallregelung durchsetzen wollte. Unstreitig ist der Kläger nunmehr auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz am bisherigen Beschäftigungsort und bei einer Dienststelle des BMVg beschäftigt. Die Beklagte könnte den Kläger deshalb ungeachtet einer von ihm erstrittenen Härtefallregelung wegen dieser Beschäftigungsmöglichkeit gemäß § 11 Abs. 9 Buchst. c iVm. § 3 Abs. 4 Satz 3 Buchst. a TV UmBw sofort reaktivieren, so dass der Kläger die erlangte Rechtsstellung unverzüglich wieder verlieren würde.

45

V. Das Landesarbeitsgericht hat auch den gegen die mit Wirkung zum 1. Februar 2015 erfolgte Versetzung gerichteten Antrag zu Recht abgewiesen. Die Revision rügt insoweit lediglich, die Versetzung sei unwirksam, weil die Beklagte mit dem Kläger eine Härtefallregelung abschließen müsse. Diese Rüge hat, wie ausgeführt, keinen Erfolg. Weitere Unwirksamkeitsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

46

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Jerchel    

        

    Kammann    

                 

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.