Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Dez. 2018 - 1 Sa 223/18
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09. Mai 2018, Az.: 12 Ca 3577/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter, entsprechend § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr(TV UmBw) von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung eines Bruttomonatsgehalt von mindestens 2.404,73 € freigestellt zu werden, hilfsweise ihr ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.
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Die Klägerin ist seit 1. Oktober 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Sie war in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Oktober 2012 als Bürokraft beim Kreiswehrersatzamt K. - Musterungszentrum T. - tätig. Im Zuge der Auflösung der Kreiswehrersatzämter mit Wirkung zum 30. November 2012 wurde sie mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 ab 1. November 2012 auf den ihr zuvor angebotenen struktursicheren Dienstposten „Bürokraft TE/ZE 212/011“ beim Bundeswehrdienstleistungszentrum M. in der zentralen Rechnungsbearbeitung in U. versetzt.
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Mit weiterer Verfügung vom 28. Februar 2013 (siehe Blatt 11 der Akten) wurde die Klägerin rückwirkend zum 1. Dezember 2012 auf den strukturunsicheren Dienstposten „Bürokraft TE/ZE 025/008 innerhalb der zentralen Rechnungsbearbeitung umgesetzt. Nach damaligem Planungsstand sollte dieser Dienstposten zum 31. Dezember 2017 wegfallen.
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Mit Schreiben vom 21. August 2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Inanspruchnahme der Härtefallregelung gemäß § 11 TV UmBw ab 1. September 2016, den die Personalführung der Beklagten mit Schreiben vom 26. August 2015 mit der Begründung ablehnte, sie habe zwar die notwendige Beschäftigungszeit und auch die erforderliche Vollendung des 55. Lebensjahres erfüllt, jedoch könne die erforderliche Prüfung einer anderweitigen Unterbringungsmöglichkeit auf einem anderen Dienstposten derzeit noch nicht aussagekräftig getätigt werden. Auch den erneuten Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 6. September 2016 lehnte die Personalführung mit Schreiben vom 6. Februar 2017 ab, und zwar mit der Begründung, dass auch nach dem Wegfall ihres Dienstpostens davon ausgegangen werden könne, dass eine struktursichere Unterbringung oder eine weitere Verwendung im Bundeswehrdienstleistungszentrum M. für sie möglich sei.
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In ihrer Eingabe an den Parlamentarischen Staatssekretär vom 08. Oktober 2017 (siehe Blatt 148 f. der Akten) behauptete die Klägerin, der damalige Leiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums M., Herr F., habe ihr die Inanspruchnahme der Härtefallregelung zugesichert. In einer daraufhin eingeholten Stellungnahme vom 20.10.2017 (Bl. 13 f. d.A.) bestätigte der Vorgesetzte der Klägerin, Herr O., die von der Klägerin in der Eingabe vorgebrachten Aussagen.
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Am 6. Februar 2017 wurde der Klägerin bei einem weiteren Personalgespräch erklärt, dass eine Inanspruchnahme der Härtefallregelung im Verwaltungsbereich nicht möglich sei, da Unterbringungsmöglichkeiten für alle Beschäftigten zur Verfügung stünden. Für die Klägerin gebe es konkret die Möglichkeit einer entgeltgruppengleichen Unterbringungsmöglichkeit auf dem Dienstposten „Bearbeiter/in Arbeitssicherheit“ bei der wehrtechnischen Dienststelle 41 an ihrem Wohnort in T.. Da der Dienstposten der Klägerin zum 31. Dezember 2017 wegfiel, wurde sie mit Verfügung vom 22. Februar 2018 mit Wirkung zum 1. März 2018 auf diesen Dienstposten versetzt. Sie stimmte der Versetzung unter der auflösenden Bedingung der rechtskräftigen Entscheidung im hiesigen Rechtsstreit zu.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, Hintergrund der einvernehmlichen Versetzung von dem struktursicheren Dienstposten auf den strukturunsicheren Dienstposten rückwirkend zum 1. Dezember 2012 sei die Zusage der Beklagten gewesen, sie nach der Härtefallregelung analog § 11 TV UmBw nach dem 31. Dezember 2017 freizustellen. Die Zusage sollte die Gegenleistung für die einvernehmliche Versetzung auf den strukturunsicheren Dienstposten gewesen sein. Nur aufgrund dieser Zusage habe sie auf den struktursicheren Dienstposten verzichtet. Die Zusicherung für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw habe Herr L. im Namen von Herrn F., dem damaligen Behördenleiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums M., bei einem Personalgespräch Ende 2012 / Anfang 2013 ihr gegenüber gemacht.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin entsprechend § 11 TV UmBw freizustellen und der Klägerin mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung monatlich mindestens 2.404,63 € brutto zu zahlen.
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2. Hilfsweise
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die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss einer Härtefallregelung gemäß § 11 TV UmBw anzunehmen, wodurch ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung der Klägerin vereinbart wird und wonach die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung monatlich mindestens 2.404,73 € brutto zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass die Beschäftigungsdienststelle und / oder die personalführende Dienststelle, geschweige denn Herr L., Herr F. oder sonstige Personen entsprechende Zusagen für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw gegenüber der Klägerin gemacht haben sollen. Herr F. habe Ende 2012/Anfang 2013 Herrn L. lediglich beauftragt, mit den Mitarbeitern der zentralen Rechnungsbearbeitung Personalgespräche zu führen, um herauszufinden, wer Ende 2017 aufgrund des Lebensalters die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Härtefallregelung erfüllen würde und grundsätzlich gewillt sei, diese Regelung auch in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin sei die einzige gewesen, die Ende 2017 das 55. Lebensjahr vollendet haben würde und die auch gewillt gewesen sei, die Härtefallregelung in Anspruch zu nehmen. Über die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 11 TV UmBw sei zu diesem Zeitpunkt nicht befunden worden. Dementsprechend sei die Klägerin bei dem Personalgespräch Ende 2012/Anfang 2013 nur nach ihrer grundsätzlichen Bereitschaft zur Inanspruchnahme der Härtefallregelung gefragt worden. Eine rechtsverbindliche Zusage sei ihr indes nicht erteilt worden, wie sich aus den zwischenzeitlich eingeholten dienstlichen Stellungnahmen von Herrn L., Herr F., Herrn B. sowie Herrn N. ergäben. Hinsichtlich der dienstlichen Stellungnahme von Herrn O. weist sie darauf hin, dass dieser seine Aussage später mit den Worten abgeschwächt habe, dass die Versetzung auf den strukturunsicheren Dienstposten erfolgt sei, um der Klägerin die Inanspruchnahme der Härtefallregelung zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen. Dies stelle keine Zusicherung dar.
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Mit Urteil vom 9.5.2018 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt: Ein tariflicher Anspruch auf Vereinbarung einer Härtefallregelung nach § 11 Tv UmBw bestehe nicht, da für die Klägerin eine anderweitiger, gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 3 Tv UmBw bestand. Der Klägerin sei aber auch nicht in einem Personalgespräch Ende 2012/Anfang 2013 oder durch die dienstliche Stellungnahme des Herrn O. vom 20.10.2017 der Abschluss einer übertariflichen Härtefallregelung zugesagt worden. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle im Zweifel nur Normvollzug betreiben, so dass für die verbindliche Zusage einer Härtefallregelung unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen besondere Anhaltspunkte bestehen müssten, die die Klägerin aber nicht dargelegt habe. Die Klägerin habe den Inhalt des Personalgesprächs schon nicht ausreichend konkret dargelegt. Soweit die Klägerin anführe, die von ihr behauptete Zusage sei eine Gegenleistung für den Verzicht auf einen struktursicheren Dienstposten zugunsten einer anderen Arbeitnehmerin gewesen, verfange dies nicht, da auch die bloße Möglichkeit, die Härtefallregelung mit Wegfall ihres Arbeitsplatzes zum 31.12.2017 bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 11 TV UmBw einen nicht unbedeutenden Vorteil darstelle, da der Wegfall des Arbeitsplatzes eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung sei. Die Stellungnahme des Herrn O. vom 20.10.2017 begründe selbst keine Zusage, da sie erkennbar nur auf die Wiedergabe eines Sachverhalts gerichtet sei und damit keinen Erklärungswert besitze.
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Das genannte Urteil ist der Klägerin am 25.5.2018 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 8.8.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 9.7.2018 bis zum 27.8.2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 8.8.2018, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin mit dem genannten Schriftsatz, auf den wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 234 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend:
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Das Arbeitsgericht sei prozessual fehlerhaft davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien streitig sei, dass sie ihren struktursicheren Dienstposten zugunsten der schutzwürdigeren Arbeitnehmerin Z. aufgegeben habe. Dies sei unstreitig. Ebenso habe es das Arbeitsgericht fehlerhaft unterlassen, über den Inhalt des Personalgesprächs Ende 2012/Anfang 2013 Beweis zu erheben. Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Herrn O. vom 20.10.2017 sei im Hinblick auf den Verzicht der Klägerin auf ihren struktursicheren Arbeitsplatz im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung auf § 11 TV UmBw die Rechtsfolge des § 11 TV UmBw gewollt und ausdrücklich zugesagt worden. Im Rahmen der Auslegung der Erklärungen sei das Interesse der Beklagten, einer anderen Mitarbeiterin einen struktursicheren Arbeitsplatz anbieten zu können, sowie das Interesse der Klägerin, sich um ihre privaten Belange kümmern zu können, nicht Rechnung getragen worden. Der Hinweis darauf, dass die Beklagte als öffentliche Arbeitgeberin nur Normvollzug habe betreiben wollen, verkenne, dass die Beklagte sich auf die Ebene des Privatrechts begeben habe, so dass sie sich nach dem Grundsatz „pacta sund servanda“ an Zusagen festhalten lassen müsse. Die Zusage habe auch mündlich erfolgen können.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09. Mai 2018, Az. 12 Ca 3577/17, abzuändern und
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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin entsprechend § 11 TV-UmBw freizustellen und der Klägerin mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung monatlich ein Entgelt in Höhe von mindestens 2.404,73 EUR brutto zu zahlen,
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hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss einer Härtefallregelung gemäß § 11 TV-UmBw anzunehmen, wodurch ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung der Klägerin vereinbart wird und wonach die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung monatlich mindestens 2.404,73 Euro brutto zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 9.10.2018, auf den Bezug genommen wird (Bl. 252 ff. d.A.) als rechtlich und in seinen tatsächlichen Feststellungen zutreffend.
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Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit 519, 520 ZPO.
II.
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In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin entsprechend § 11 TV-UmBw gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts in Höhe von mindestens 2.407,73 EUR brutto freigestellt zu werden, besteht ebenso wenig wie ein Anspruch der Klägerin auf Annahme eines entsprechenden Vertragsangebots durch die Beklagte.
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Die Berufungskammer folgt den Gründen des angefochtenen, sorgfältig und zutreffend begründeten erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs.2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich die folgenden Ausführungen:
1.
- 30
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin die tariflichen Voraussetzungen einer Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 TV UmBw nicht erfüllt, da der Abschluss einer Härtefallregelung u.a. voraussetzt, dass dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Wegfallens des Arbeitsplatzes kein anderweitiger Arbeitsplatz nach § 3 TV UmBw angeboten werden kann (BAG 17.11.2016 -6 AZR 462/15-, juris, Rn. 33). Selbst bei Erfüllung der in § 11 Abs. 1 TV UmBw genannten Voraussetzungen setzt § 11 Abs. 1 TV UmBw ein „gegenseitiges Einvernehmen“ voraus, so dass ein klagbarer tariflicher Anspruch auf Abschluss einer Härtefallregelung grundsätzlich nicht besteht (BAG 17.11.2016 aaO.-, juris, Rn. 24).
a)
- 31
Damit kommt vorliegend sowohl als Grundlage des Haupt-, aber auch des Hilfsantrages nur ein von den tariflichen Voraussetzungen unabhängiger vertraglicher Anspruch der Klägerin aufgrund einer verbindlichen Zusage oder eines entsprechenden Vorvertrages in Betracht, wobei die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungslast für die Erklärungen trifft, aus denen sich ein übereinstimmender rechtsgeschäftlicher Wille der Parteien ergibt, eine entsprechende Reglung zu im Sinne eines Vorvertrages zu vereinbaren bzw. eine bindende Zusage zu treffen. Erst wenn dieser Darlegungslast Genüge getan ist, d.h. die erforderlichen Willenserklärungen substantiiert dargelegt wurden, kann sich bei Unklarheiten einer Erklärung die Notwendigkeit einer Auslegung der fraglichen Willenserklärung in Anwendung von § 133 BGB ergeben.
- 32
Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin bereits die ihr obliegende Darlegungslast nicht erfüllt. Dies ist ihr auch im Berufungsverfahren nicht gelungen.
b)
- 33
Die Beklagte ist Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes. Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind anders als private Arbeitgeber gehalten, die Bedingungen des Dienst- und Tarifrechts sowie die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten und können daher bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom wie ein Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln. Aus diesem Grunde gilt im Zweifel, dass sie lediglich Normvollzug betreiben wollen. Dem entspricht, dass ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen darf (st. Rspr., etwa BAG 28.1.2009 -4 AZR 904/07-, juris, Rn. 24,25). Für die Annahme einer von den tariflichen Voraussetzungen unabhängigen, mithin übertariflichen Zusage des Abschlusses einer Härtefallregelung müssen daher besondere Anhaltspunkte vorliegen (BAG 17.11.2016, aaO., Rn. 37).
c)
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Die Klägerin hat das Gespräch zwischen ihr und Herrn L., der die Zusage getätigt haben soll, nicht im Einzelnen nach Verlauf und genauem Inhalt geschildert, sondern lediglich ergebnishaft behauptet, ihr sei eine entsprechende Zusage gemacht worden, um sie im Interesse einer anderen Beschäftigten, Frau Z., zur Zustimmung der Versetzung auf einen strukturunsicheren Arbeitsplatz zu bewegen. Damit hat sie insbesondere keine besonderen Anhaltspunkte im Sinne der zitierten Rechtsprechung für eine von tariflichen Voraussetzungen unabhängige Zusage des Abschlusses einer Härtefallregelung dargelegt. Insbesondere schließt dieser Sachvortrag nicht aus, dass der Klägerin lediglich zugesagt wurde, durch Zuweisung und Beibehalt eines strukturunsicheren Arbeitsplatzes eine der tariflichen Voraussetzungen zu schaffen, um die Inanspruchnahme einer Härtefallregelung nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen der tariflichen Regelung des § 11 TV UmBw zu ermöglichen.
2.
- 35
Auch wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, sie beziehe sich zur Erfüllung ihrer Darlegungslast hinsichtlich des Gesprächsinhalts auf die schriftliche Stellungnahme des Herrn O. vom 20.10.2017 (Bl. 13 f. d.A.) und ihre Eingabe an den Staatsekretär mit Schreiben vom 8.10.2017 (Bl. 163 f. d.A.) ergibt sich kein anderes Ergebnis.
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Herr O. führt in seiner Stellungnahme aus, dass die von der Klägerin in ihrer Eingabe an den Staatssekretär vorgebrachten Aussagen „hinsichtlich der von der Dienststelle zugesagten Inanspruchnahme der Härtefallregelung gem. § 11 TV UmBw seien vollumfänglich zutreffend“. Die Klägerin hatte in dieser Eingabe -soweit vorliegend von Interesse- ausgeführt, Herr L. hätte sie gefragt, ob sie bereit wäre, den struktursicheren Dienstposten gegen einen mit kw-Vermerk einzutauschen. So könne sie spätestens zum 31.12.2017im Rahmen der Härtefallregelung ausscheiden. Ferner führt Herr O. einerseits aus, die Versetzung auf einen strukturunsicheren Dienstposten sei erfolgt, um der Klägerin die Inanspruchnahme der Härtefallregelung zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, andererseits heißt es in der Stellungnahme des Herrn O., die Klägerin sei bei späteren Personalentscheidungen nicht mit einbezogen worden, um ihr die zugesagte Inanspruchnahme der Härtefallregelung gem. § 11 TV UmBw zu ermöglichen.
a)
- 37
Legt man diese Äußerungen als eigenen Sachvortrag der Klägerin zum genaueren Inhalt des Gesprächs zwischen ihr und Herrn L. zugrunde, sind die Erklärungen des Herrn L. nicht eindeutig und bedürfen der Auslegung nach § 133 BGB: Einerseits soll eine Inanspruchnahme der Härtefallregelung zugesagt worden sein, dies aber gem. § 11 TV UmBw, dessen Inanspruchnahme durch die Versetzung auf einen strukturunsicheren Dienstposten ermöglicht werden sollte. Diese Erklärungen lassen nicht nur die Auslegung zu, dass eine unbedingte, von keinen weiteren Voraussetzungen abhängige Zusage der Inanspruchnahme der Härtefallregelung erfolgen solle, sondern ebenso eine Auslegung dahingehend, dass der Klägerin zugesagt wurde, durch Zuweisung und Beibehalt eines strukturunsicheren Arbeitsplatzes eine der tariflichen Voraussetzungen zu schaffen, um die Inanspruchnahme einer Härtefallregelung nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen der tariflichen Regelung des § 11 TV UmBw zu ermöglichen.
b)
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In Anwendung der vom Arbeitsgericht zutreffend wiedergegeben Auslegungsgrundsätze ergibt sich nicht, dass sie die Erklärungen dahingehend verstehen konnte, dass ihr ein vorzeitiges Ausscheiden unter Gewährung einer Ausgleichszahlung entsprechend § 11 Abs. 2 UmBw unabhängig von den weiteren tariflichen Voraussetzungen zugesagt worden ist.
- 39
Gegen diese Auslegung spricht zunächst schon der bereits dargestellte (s.o., II 1 b) Grundsatz, dass ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Zweifel lediglich Normvollzug betreibe und deshalb die Arbeitnehmer nur von einer korrekten Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen ausgehen können. Dies gilt umso mehr angesichts des erheblichen finanziellen Auswirkungen einer Ruhensvereinbarung unter Verzicht auch auf eine Reaktivierung im Sinne des § 11 Abs. 9 c) TV UmBw.
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Auch ist kein ausreichend plausibles Interesse der Beklagten erkennbar, welches eine derartige Zusage als nachvollziehbar erscheinen ließe. Die Klägerin begründet ein solches Interesse damit, dass einer anderen Mitarbeitern, Frau Z., die Zuweisung eines struktursicheren Arbeitsplatzes ermöglicht werden sollte. Welches besondere, die Eingehung einer erheblichen übertariflichen Verbindlichkeit begründendes Interesse die Beklagte hieran gehabt haben sollte, ist von der Klägerin nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Angesichts der Interessenlage der Klägerin ist davon auszugehen, dass auch die Zuweisung und der Beibehalt eines strukturunsicheren Dienstpostens, um eine Inanspruchnahme der Härtefallregelung nicht schon wegen Nichterfüllung dieser tatbestandlichen Voraussetzung auszuschließen, dem Interesse der Klägerin entgegenkam.
- 41
Für dieses Verständnis spricht auch, dass in den genannten Erklärungen stets auf § 11 TV UmBw verwiesen wurde. In der Stellungnahme des Herrn O. wird durchgehend von der „Inanspruchnahme der Härtefallregelung gem. § 11 TV UmBw“ gesprochen. Wäre eine von weiteren Voraussetzungen unabhängige Zusage gewollt gewesen, hätte eine entsprechende Vereinbarung auch völlig unabhängig von § 11 TV UmBw getroffen werden können. Die gewählte Formulierung spricht indessen gerade dafür, dass eine Zusage eben nicht völlig unabhängig von der Erfüllung der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 TV UmBw erfolgen sollte.
III.
- 42
Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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Annotations
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.