Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Jan. 2009 - 5 Sa 86/08

published on 13/01/2009 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Jan. 2009 - 5 Sa 86/08
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Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz und Entschädigung (Schmerzensgeld) wegen Mobbing durch Vorgesetzte zu Lasten der Klägerin.

2

Die in den 60er Jahren geborene Klägerin hat aufgrund des Zweiten Staatsexamens die Lehrbefähigung für das Lehramt an Beruflichen Schulen (Fachrichtung Gesundheit) und sie ist nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung voll ausgebildete Apothekerin. Sie ist seit September 2001 als vollbeschäftigte Lehrkraft bei dem beklagten Land (Beklagter zu 2) tätig. Die Vergütung der Klägerin erfolgt nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O bzw. nunmehr aus der Entgeltgruppe 13 des TV-L. Ihr Einkommen gibt die Klägerin mit rund EUR 4.500,00 an.

3

Bis zum 12. Februar 2007 war die Klägerin an der Beruflichen Schule ... am Klinikum ... und der Hansestadt Rostock tätig. Schulleiterin dort ist seit September 2005 die Beklagte zu 1. An der Schule werden verschiedenste Bildungsgänge angeboten. Die Schule ist einerseits eine Berufsschule, andererseits auch eine Höhere Berufsfachschule für Gesundheitsfachberufe und für Sozialpflege, eine Fachschule für Sozialpädagogik sowie eine Fachoberschule (FOS) für Sozialpädagogik. An der Berufsschule werden unter anderem die angehenden pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) unterrichtet. Die Klägerin war entsprechend ihren Lehrbefähigungen sowohl in den PKA-Klassen als auch an der FOS - dort im Fach Chemie - eingesetzt. Außerdem hat sie für verschiedene weitere Ausbildungsberufe Arzneimittellehre unterrichtet.

4

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 hat die Klägerin die Versetzung in den Schulamtsbereich Schwerin beantragt (Kopie Blatt 101, es wird Bezug genommen). In dem Versetzungsantrag führt die Klägerin aus:

5

"Aufgrund der Vorkommnisse in den letzten Monaten ist die Vertrauensbasis zwischen Ihnen [gemeint ist die Beklagte zu 1], dem Schulamt und mir nachhaltig zerstört. Insbesondere Ihre Vorgehensweise im Zusammenhang mit der PKA 51 lässt mich zu dem Schluss kommen, dass ich den Erziehungs- und Bildungsauftrag laut Schulgesetz an der Beruflichen Schule ... nicht mehr in vollem Umfang erfüllen kann. Darum bitte ich Sie einer Versetzung zum 3. Januar 2007 zuzustimmen".

6

Seit dem 3. Januar 2007 ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, nach ihren eigenen Angaben litt sie seinerzeit an einer "tiefen Depression". Die von der Klägerin eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit den verschlüsselten Diagnosen weisen eine "somatoforme Störung", eine "Schlafstörung", eine "depressive Episode" und andere Krankheiten aus. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 2. Februar 2007 an. Der Versetzung wurde zum 13. Februar 2007 zugestimmt. Seit dieser Zeit ist die Klägerin an einer beruflichen Schule in der Landeshauptstadt Schwerin tätig. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin erklärt, ihr Einsatz an der neuen Schule passe noch besser zu ihrem Qualifikationsprofil, als der Einsatz an der Schule in Rostock.

7

Der Versetzung war ein Konflikt der Klägerin mit der Beklagten zu 1 und anderen Beteiligten vorausgegangen, der sich über mehrere Monate hingezogen hat. Durch das Verhalten der Beklagten zu 1 in diesem Konflikt fühlt sich die Klägerin gemobbt. Ihren Versetzungsantrag sieht sie als eine Selbstschutzmaßnahme zur Verhinderung weitergehender Beschädigungen ihrer Person und ihrer Gesundheit.

8

Der Konflikt lässt sich an fünf Ereignissen und ihren Folgen festmachen, die sich zeitlich allerdings teilweise überlappt haben.

9

(1) Unter dem 7. Juni 2006, Eingang bei der Schulleitung am 16. Juni 2006, hat sich die Klasse FOS 42 bei der Beklagten zu 1 über den Unterricht der Klägerin im Fach Chemie in der Klasse beschwert. Das Schreiben ist von der Schülerin K. mit dem Datumszusatz 20. Juni 2006 unterzeichnet (Anlage 3 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 1, hier Blatt 135 f). Die Beschwerde umfasst 4 Punkte. Die Klasse stand zu diesem Zeitpunkt kurz vor der Abschlussprüfung, und alle wollten wissen, mit welchen Vornoten sie in die Prüfung gehen und ob sie mit einer Teilnahme an der - ungeliebten - mündlichen Prüfung rechnen müssen. Nach dem Vorbringen der Schüler soll die Klägerin ein Geheimnis aus den Vornoten gemacht haben. Sie soll dabei angedeutet haben, jeder der bei der letzten noch ausstehenden Klausur fehle, laufe Gefahr mündlich geprüft zu werden (Vorwurf 1). Außerdem soll die Klägerin die Einzelnoten aus dem letzten schriftlichen Leistungsnachweis (Protokoll) ungebührlich lange nicht mitgeteilt haben (Vorwurf 3). Im zweiten Punkt kritisieren die Schüler, dass die Klägerin im Februar 2006 die Hefter mit den Unterrichtsmitschriften der Schüler eingesammelt und bewertet habe, obwohl sie dies nicht bereits zu Beginn des Schuljahres angekündigt habe. Im vierten und letzten Punkt kritisieren die Schüler, dass die Klägerin schlecht ausgefallene schriftliche Leistungsnachweise mit derselben Aufgabenstellung nochmals hat wiederholen lassen.

10

Aufgrund dieser Beschwerde ist die Klägerin durch die Beklagte zu 1 zu einem Dienstgespräch am Nachmittag des 21. Juni 2006 eingeladen worden. Zur Akte ist eine schriftliche Einladung der Beklagten zu 1 vom 19. Juni 2006 gelangt (Kopie Anlage 2 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 1, hier Blatt 134). Zwischen den Parteien ist allerdings streitig, ob die Klägerin diese Ladung, der eine Kopie der Beschwerde beigelegen haben soll, erhalten hat. Die Klägerin behauptet, ihr sei die Einladung nur mündlich mitgeteilt worden, und die Beschwerde sei ihr vor allen Mitgliedern der Prüfungskonferenz durch die Beklagte zu 1 ausgehändigt worden. Die Klägerin hat jedenfalls mit Schreiben vom 19. Juni 2006 (Kopie als Anlage B1 zur Klageerwiderung des beklagten Landes überreicht, hier Blatt 97) um Verlegung des Gesprächstermins gebeten, da sie an diesem Termin nur in Begleitung ihrer Rechtsanwältin teilnehmen wolle und diese zum genannten Termin andere Termine wahrzunehmen habe. Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 (Kopie Anlage K2, hier Blatt 12) teilte die Beklagte zu 1 der Klägerin mit, dass der Gesprächstermin am 21. Juni 2006 um 15.00 Uhr bestehen bleibe und führte dazu weiter aus:

11

"Wenn Ihr Rechtsbeistand Ihre Rechtsanwältin ist, bin ich nicht gewillt, sie zu einem Dienstgespräch an unserer Schule zuzulassen. Bei einer öffentlichen Schule handelt es sich um einen rechtsfreien Raum."

12

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Juni 2006 (Anlage K3 zum Schriftsatz vom 18. Oktober 2007, hier Blatt 185) beharrte die Klägerin auf der Begleitung durch ihre Anwältin und hat abermals um Terminsverlegung gebeten. Daraufhin wurde die Klägerin zusätzlich noch durch Schreiben der zuständigen Schulrätin Frau H. vom 21. Juni 2006 (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 18. Oktober 2007, hier Blatt 183) aufgefordert, zu dem angesetzten Gesprächstermin "persönlich und alleine zu erscheinen". Zusätzlich wurden für den Fall des Nichterscheinens "dienstrechtliche Konsequenzen" angedroht. Die Klägerin hat an dem Dienstgespräch am 21. Juni 2006 nicht teilgenommen. Einen weiteren Versuch, das Gespräch zu führen, hat es nicht gegeben. Es hat dann allerdings am 11. Juli 2006 ein Personalgespräch mit der Klägerin, ihrer Rechtsanwältin, der Schulrätin H. und einer Juristin des Schulamts gegeben, über das die Parteien in einem anderen Zusammenhang berichten. Anlass, Thematik und Ergebnis dieses Gespräches sind nicht mitgeteilt.

13

Unter dem 23. Juni 2006 hat die Schulrätin der Klägerin zu Händen der Rechtsanwältin mitgeteilt, man wolle die Klägerin wegen der Nichtteilnahme an dem Dienstgespräch abmahnen und hat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Anlage K2 zum Schriftsatz vom 18. Oktober 2007, hier Blatt 184). Ob die Klägerin dazu Stellung genommen hat, ist nicht aufgeklärt. Jedenfalls ist die Klägerin für das Nichterscheinen zu dem Dienstgespräch nicht abgemahnt worden.

14

Allerdings wurde der Klägerin dann unter dem Datum des 12. Juli 2006 seitens der Beklagten zu 1 eine Abmahnung erteilt (Kopie als Anlage K3 überreicht, hier Blatt 13), die sich auf den zweiten Kritikpunkt der Schüler aus dem Beschwerdebrief bezieht. In der Abmahnung rügt die Beklagte zu 1, dass die Klägerin von den Schülern der Klasse FOS 42 im Februar 2006 deren Mitschriften aus dem Unterricht (Hefter) eingesammelt und einer Bewertung unterzogen hat. Damit habe die Klägerin gegen § 8 Absatz 6 der Verordnung zur Aufnahme, Ausbildung und Prüfung an Fachoberschulen und über den Erwerb der Fachhochschulreife (Fachoberschulverordnung - FOSVO MV) vom 26. September 2001 (GVBl. 2001, 412) verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist der Lehrer verpflichtet, die Schüler "zu Beginn des Bildungsgangs über die Art der geforderten Klausuren und über die Leistungsnachweise" zu informieren. Gegen diese Vorschrift habe die Klägerin verstoßen, weil sie nicht zu Beginn des Schuljahres angekündigt habe, dass sie die Hefter mit den Mitschriften der Schüler einsammeln und bewerten wolle.

15

Die Klägerin hat sich gegen diese Abmahnung gerichtlich zur Wehr gesetzt. Das Verfahren wurde beim Arbeitsgericht Rostock unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1830/06 geführt. Weiterer Streitgegenstand war ein am 23. Juni 2006 erteiltes Zwischenzeugnis. Die Parteien schlossen in Erledigung dieses Rechtsstreites am 1. Februar 2007 vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, nach dem die erteilte Abmahnung vom 12. Juli 2006 gegenstandslos ist und das Zwischenzeugnis entsprechend den Wünschen der Klägerin korrigiert wird (Kopie als Anlage K4 überreicht, hier Blatt 14).

16

(2) Wenige Tage vor den mündlichen Prüfungen in der 26. Kalenderwoche haben sich wiederum einige Schüler aus der Klasse FOS 42 sowie Schüler aus der Klasse FOS 51 bei der Schulleitung über die Klägerin beschwert. Es geht um eine Beschwerde von G. (FOS 51) vom 16. Juni 2006, eine Beschwerde von D. (FOS 42) vom 16. Juni 2006 sowie um eine Beschwerde von K. (FOS 42) vom 16. Juni 2006 (Kopien als Anlage 5 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 1 überreicht, hier Blatt 137 ff). Alle drei Beschwerden, die in weiten Teilen wortgleich formuliert sind, betreffen abermals den Chemieunterricht der Klägerin. Alle drei Schülerinnen beschweren sich darüber, dass sie zur mündlichen Prüfung in diesem Fach antreten müssen und äußern Zweifel an der Kompetenz der Klägerin sie in der mündlichen Prüfung gerecht beurteilen zu können. Die Klägerin wurde zu diesen Beschwerden weder vorab angehört, noch wurden ihr diese ausgehändigt.

17

Im Rahmen der Zweiten Prüfungskonferenz im Sinne von § 31 FOSVO MV, die an der Schule am 19. Juni 2006 durchgeführt wurde, wurde - nach Angaben der beiden Beklagten - zwar eine der drei Beschwerden wörtlich verlesen und man hat dort wohl auch über die Beschwerde geredet; Entscheidungen sind dazu jedoch keine gefallen. Nach klägerischen Angaben ist ihr hier nur öffentlichkeitswirksam die Beschwerde vom 7. Juni 2006 überreicht worden; zu einem Verlesen einer der drei neuen Beschwerden sei es nicht gekommen. Das zu dieser Konferenz erstellte Protokoll ist trotz mehrfacher Ankündigung und Hinweis auf das Fehlen nicht zur Akte gereicht worden. Stattdessen hat die Beklagte zu 1 in Absprache und mit Billigung des Schulamtes für den 21. Juni 2006 morgens eine außerordentliche Prüfungskonferenz einberufen, die sich ausschließlich mit diesen drei Beschwerden vom 16. Juni 2006 befassen sollte. In diesem Rahmen hat die Beklagte zu 1 veranlasst, dass die drei - oder jedenfalls zwei der drei - Beschwerdebriefe vorgelesen wurden. Ausweislich des Protokolls (Anlage 6 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 1, hier Blatt 140) dauerte die Konferenz knapp eine Stunde und alle drei Beschwerden wurden nach Hinweisen der Klägerin zu dem Umfang der Fehlzeiten der Schülerinnen im Fach Chemie auf Vorschlag aus dem Kollegenkreis einstimmig zurückgewiesen. Versuche der Beklagten zu 1, den Beschwerden eine weiter gehende Bedeutung beizumessen, endeten lediglich in dem Kompromiss, dass die Fachprüfungskommission umgebildet wurde. Sie sollte jetzt aus der Klägerin (wie bisher) und der Schulleiterin sowie Frau P. (beide neu) bestehen.

18

(3) Die Schülerin D. (FOS 42) betreffend gab es einen weiteren Konflikt. Die Klägerin hatte versucht, die Schülerin während einer Unterrichtsstunde einer mündlichen Leistungskontrolle im Fach Chemie zu unterziehen. Die Schülerin hatte bereits kurz nach Beginn der mündlichen Kontrolle das Klassenzimmer heulend verlassen. Die Klägerin hat der Schülerin dafür die Note "ungenügend" (6) erteilt.

19

Mit Schreiben vom 26. Juni 2006 (Anlage 8 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 1, hier Blatt 146) ist die Klägerin durch die zuständige Schulrätin Frau H. aufgefordert worden, diese Note nicht in die Bewertung der fachlichen Leistung einzubeziehen und gegebenenfalls die Vornote der Schülerin noch vor der mündlichen Prüfung zu korrigieren. Da die Klägerin dem nicht nachgekommen ist, ist die Note von der Schulrätin selbst vor Beginn der mündlichen Prüfung gestrichen worden.

20

Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die betreffende Schülerin wegen eines Trauerfalls im engsten Familienkreis und damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit über längere Zeit nicht am Unterricht teilgenommen hatte und die mündliche Leistungskontrolle durch die Klägerin kurz nach der Wiederaufnahme des Schulbesuchs vorgenommen worden war.

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(4) Einige Monate später entflammte der Konflikt erneut an weiteren Beschwerden aus dem Kreise der Schüler. Betroffen war jetzt die Klasse PKA 51 mit der Klassenlehrerin Frau P., die gleichzeitig Bildungsgangleiterin für die Ausbildung der angehenden pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten ist. Die schriftlichen aber anonymen Beschwerden vom 23. und 30. November 2006 sind in Kopie zur Akte gelangt (Anlagenkonvolut 11 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 1, hier Blatt 149 bis 151). Für die Schüler dieser Klasse standen am 25. November 2006 Zwischenprüfungen an und diese waren mehrfach Thema des Unterrichtsgesprächs der Klägerin. Gegenstand der Beschwerden ist eine Verunsicherung der Schüler über ihre Chancen auf eine faire Zwischenprüfung, die dadurch aufgekommen ist, dass sich die Klägerin sehr kritisch über Frau B., die Mitglied der zuständigen Zwischenprüfungskommission ist, geäußert hat. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auch über Rechtsstreitigkeiten gegen das beklagte Land berichtet, die sich gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen durch Frau B. richten und die - Einzelheiten sind nicht aufgeklärt - wohl gute Aussichten auf Erfolg hatten.

22

Die Schüler haben das Problem zunächst der Klassenleiterin vorgetragen, die dann gesagt haben soll, es wäre nicht das erste Mal, dass die Klägerin Schwierigkeiten mit einer Klasse habe. Nach dem Text der Beschwerde soll sich dann die Klasse dafür entschieden haben, zunächst doch noch einmal das Problem mit der Klägerin selbst zu erörtern. Dazu ist es dann aber nicht mehr gekommen, weil die Klägerin von der Aussprache über ihre Person mit Frau P. gehört hatte und sie darauf am 23. November 2006 im Flur des Schulgebäudes Frau P. - wohl aber auch umstehende Schüler aus der Klasse - lautstark kritisiert hatte. In der nächsten Schulstunde hat sie sich - so die Beschwerde - dann "maßlos enttäuscht" über die Klasse gezeigt. Außerdem soll die Klägerin in diesem Rahmen den Vorwurf erhoben haben, Frau P. wolle ihr nur "eins auswischen". In der Folgezeit soll sich das Klima des Unterrichts mit der Klägerin spürbar verschlechtert haben.

23

Die Beklagte zu 1 hat sodann versucht, diesen Vorgang durch die drei Abmahnungen vom 7. Dezember 2006 abzuarbeiten (Kopie Anlage 9 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 1, hier Blatt 145 bis 148). Die Abmahnungen beziehen sich zum einen auf die Kritik an Frau B. vor den Schülern, auf die Offenbarung der Rechtsstreitigkeiten sowie auf den Umgang mit Frau P. auf dem Flur am 23. November 2006.

24

Die Klägerin bestreitet, dass ihr die Abmahnungen übermittelt worden sind. Sie hat von ihrem Inhalt jedenfalls am 9. Januar 2007 anlässlich einer Einsichtnahme in ihre Personalakte Kenntnis erlangt; bei dieser Gelegenheit sind der Klägerin dann Kopien der drei Abmahnungen ausgehändigt worden. Gegen diese Abmahnungen hat sich die Klägerin außergerichtlich zur Wehr gesetzt. An ihnen hat das beklagte Land dann im zeitlichen Zusammenhang mit der Versetzung der Klägerin nicht mehr festgehalten.

25

(5) Unter dem 13. Dezember 2006 haben sich dann abermals Schüler aus der Klasse PKA 51 schriftlich und unter Namensnennung bei der Beklagten zu 1 über die Klägerin beschwert (Kopie Anlage 12 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 1, hier Blatt 152). Gegenstand der Beschwerde sind einzelne konkret geschilderte Verhaltensweisen der Klägerin im Unterricht am 12. Dezember 2006, die - wenn man das Vorbringen der Schüler als wahr unterstellt - als willkürlich bezeichnet werden müssen. Diese Beschwerde war Anlass dafür, dass die Beklagte zu 1 nach Vorabsprache mit dem Schulamt am 14. Dezember 2006 einen unangekündigten Unterrichtsbesuch in der Klasse PKA 51 während des Unterrichts der Klägerin über 2 Unterrichtsstunden vorgenommen hat. Tags darauf hat die zuständige Schulrätin Frau H. aus demselben Anlass ebenfalls unangekündigt dem Unterricht der Klägerin in dieser Klasse für mehrere Unterrichtsstunden beigewohnt.

26

Während der Hospitation durch die Beklagte zu 1 kam es während des Unterrichts und damit vor der Klasse mehrfach zu Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lehrkräften. Da die Klägerin den Unterricht 10 Minuten zu spät begonnen hatte, wurde sie deswegen zunächst von der Beklagten zu 1 vor der Klasse gerügt. Nachdem die Klägerin wieder mit dem Thema der Sitzordnung angefangen hatte (war bereits Gegenstand der Beschwerde vom 13. Dezember 2006), wurde sie von der Beklagten zu 1 aufgefordert, dieses Thema zurückzustellen und mit dem Unterricht zu beginnen. Darauf hat sich die Klägerin über die unangekündigte Hospitation beklagt und erklärt, sie sei nicht in der Lage ihren Unterrichtsstoff zu vermitteln.

27

Auch während der Hospitation durch die Schulrätin kam es zu einem Disput über die Hospitation. Insoweit hat die Klägerin vor der Klasse den Standpunkt geäußert, dass die Schulrätin nach Auskunft des Personalrats nicht unangekündigt hospitieren dürfe.

28

Die Schulrätin hat den Unterrichtsbesuch mit der Klägerin noch am selben Nachmittag mündlich ausgewertet und ihr im Ergebnis aufgegeben, aussagekräftige Stoffverteilungspläne vorzulegen.

29

Die Unterrichtsbesuche waren dann für den Leiter des Schulamtes Herrn B. Anlass, die Klägerin für den 20. Dezember 2006 zu einem Personalgespräch in das Schulamt zu bitten, und er hat sie in diesem Zusammenhang angewiesen, zu diesem Termin auch die von der Schulrätin erbetenen Stoffverteilungspläne mitzubringen. Die Klägerin ist zu diesem Termin - ohne Rechtsanwältin - erschienen und sie hat sich für die Vorfälle entschuldigt. Stoffverteilungspläne, die aus der Sicht der Schulaufsicht ordnungsgemäß waren, konnten nicht vorgelegt werden.

30

Obwohl dann bereits Anfang Januar 2007 klar war, dass man dem inzwischen auf dem vorgesehenen Formblatt korrekt und ohne vorwurfsvollen Unterton eingereichten abermaligem Versetzungsgesuch der Klägerin vom 10. Januar 2007 (Anlage K17, hier Blatt 48) entsprechen wollte, hat man es dann aber doch noch für nötig befunden, der Klägerin nochmals 2 Abmahnungen wegen der Vorfälle im Zusammenhang mit den Unterrichtsbesuchen zu erteilen. Die Abmahnung der Schulrätin H. (Stoffverteilungspläne, Disput vor der Klasse, klägerische Vorwürfe beim Personalgespräch am 20. Dezember 2006) stammt vom 15. Januar 2007 und die der Beklagten zu 1 (wegen der Verspätungen der Klägerin am 14. Dezember 2006) vom 16. Januar 2007. Beide Abmahnungen sind im zeitlichen Zusammenhang mit der Versetzung dann als gegenstandslos bezeichnet worden (Schreiben des beklagten Landes vom 7. Februar 2007, hier Blatt 28).

31

Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung im April 2007 begehrt die Klägerin mit der am 19. Juli 2007 beim Arbeitsgericht Rostock anhängig gemachten Klage Schadensersatz und Schmerzensgeld von den beiden Beklagten. Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage mit Urteil vom 29. November 2007 abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen. Das Urteil ist der Klägerin am 13. Februar 2008 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ist am 11. März 2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und mit Schriftsatz vom 11. März 2008, Gerichtseingang per FAX am 11. April 2008, begründet worden.

32

Die Klägerin verfolgt im Berufungsrechtszug ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Sie ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 habe in schwerwiegender, rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihr Persönlichkeitsrecht eingegriffen und das ebenfalls beklagte Land habe dies nicht unterbunden.

33

Es sei überflüssig und verletzend gewesen, die drei Beschwerdebriefe in der Zweiten bzw. der außerordentlichen Prüfungskonferenz am 19. und 21. Juni 2006 zu verlesen. Die Briefe hätten viele unberechtigte Vorwürfe enthalten und es habe kein Anlass bestanden, diese vor der Kollegenschaft in dieser Breite publik zu machen; man hätte die Vorwürfe zunächst mit ihr besprechen müssen. Dazu hätte man ihr auch die Beschwerdebriefe zunächst einmal zur Stellungnahme vorlegen müssen. Zu dem Dienstgespräch am Nachmittag des 21. Juni 2006 habe sie keine schriftliche Einladung durch die Beklagte zu 1 bekommen, was wiederum zeige, dass die Beklagte zu 1 sie unfair behandelt habe.

34

Die Klägerin behauptet weiter, sie sei durch die Beklagte zu 1 bereits vor der entsprechenden Aufforderung durch die Schulrätin angewiesen worden, die von ihr erteilte Note "ungenügend" gegenüber der Schülerin D. zurückzunehmen; dies habe ausschließlich der Untergrabung der Autorität und Eigenverantwortlichkeit der Klägerin gedient.

35

Das Einsammeln und Bewerten der Schülermitschriften in der Klasse FOS 42 im Februar 2006 sei nicht rechtswidrig gewesen. Die Maßnahme sei als eine Chance für die Schüler gedacht gewesen, auf relativ einfach Weise ihre Noten aufzubessern. Sie habe das Einsammeln auch 3 Wochen vorher angekündigt, damit genügend Zeit besteht, die Mitschriften zu vervollständigen.

36

Dass die Beklagte zu 1 und die Schulrätin ihre Unterrichtsbesuche nicht angekündigt hätten, sei gegen ihre Person gerichtet gewesen, denn im Normalfall müssten solche Besuche immer angekündigt werden. Durch die Äußerungen der Beklagten zu 1 vor der Klasse am 14. Dezember 2006 sei sie so verunsichert worden, dass sie den Unterricht nicht mehr habe durchführen können.

37

Gerade die Häufigkeit der ihr gegenüber ausgesprochenen Abmahnungen, von denen letztlich keine vor Gericht Bestand gehabt habe, zeige, dass man bewusst gegen sie agiert habe. Das komme letztlich auch in dem lange andauernden Streit um ein Zwischenzeugnis zum Ausdruck, das Passagen zu ihrem Verhältnis zu den Kolleginnen und Kollegen enthalten habe, die unwahr waren und die geeignet waren, sie in Misskredit zu bringen.

38

Der Zusammenhang zwischen dieser gezielten Zermürbung und der dann im Januar und Februar 2007 ausgebrochenen Krankheit liege auf der Hand. Weitere Gesundheitsschäden habe sie nur dadurch abwenden können, dass sie sich an eine andere Schule habe versetzen lassen. In der Folge davon würden ihr jetzt aber erhöhte Fahrtkosten (200 Kilometer pro Schultag) entstehen, die beide Beklagten als Schadensersatz auszugleichen hätten. Wegen der immateriellen Schäden sei eine Entschädigung (Schmerzensgeld) zu zahlen.

39

Durch die Versetzung auf unabsehbare Zeit, gegebenenfalls bis zu dem Zeitpunkt, an welchem sie einen vergleichbaren Arbeitsplatz an ihrem Wohnsitz in Rostock finden würde, würden weitere Fahrkosten entstehen, damit habe sie auch ein diesbezügliches Feststellungsinteresse für die Zukunft.

40

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils

41

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von EUR 13.520,00 und Schadenersatz von Höhe von EUR 2.576,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus EUR 6.000,00 seit dem 27. April 2007 zu zahlen sowie aus weiteren EUR 10.096,00 seit Rechtshängigkeit.

42

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche der Klägerin aus der Versetzung weiter entstehenden Fahrtkosten bis zu dem Zeitpunkt zu ersetzen, in welchem die Klägerin eine adäquate Anstellung in Rostock gefunden hat.

43

Beide Beklagte beantragen gleichlautend,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Beide Beklagte halten die Klage soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet für unzulässig. Beide Beklagten halten die Klage im Übrigen auch für unbegründet.

46

Die Beklagte zu 1 führt aus, sie habe in der Zweiten Prüfungskonferenz am 19. Juni 2006 der Klägerin keine Beschwerdebriefe überreicht, vielmehr habe die kommissarische Abteilungsleiterin einen der Beschwerdebriefe verlesen. Es sei auch nicht so, dass die Klägerin von den Beschwerdebriefen keine Kenntnis gehabt habe, denn sie habe sich schriftsätzlich am 19. Juni 2006 gegenüber der Beklagten zu 1 zum Inhalt der Beschwerden eingelassen.

47

Die Beklagte zu 1 habe nach Rücksprache mit dem Schulamtsleiter Herrn B. eine außerordentliche Prüfungskonferenz für den 21. Juni 2006 einberufen müssen, weil entsprechend der drei Beschwerden diese Schülerinnen nicht bereit gewesen seien, sich von der Klägerin prüfen zu lassen. Da der Inhalt dieser Briefe auf Unregelmäßigkeiten schließen ließ, hätten diese durch die Prüfungskonferenz geklärt und bewertet werden müssen.

48

Ein Brief, der dieser Konferenz zugrunde gelegen habe, sei durch die kommissarische Abteilungsleiterin zur Kenntnis gegeben worden, zwei weitere Briefe seien mündlich von der Beklagten zu 1 den Teilnehmern dieser Konferenz übermittelt worden. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Diensterfüllung korrekt gehandelt und wegen der Eilbedürftigkeit hätte keine andere Möglichkeit bestanden, die Mitglieder der Prüfungskonferenz über den Inhalt der Schülerbriefe in anderer Weise zu informieren. Nicht die Beklagte zu 1 habe die Klägerin in einem schlechten Licht dargestellt, sondern Hauptanliegen der Konferenz sei es gewesen, die von den Schülern erhobenen Vorwürfe zu prüfen und die Klägerin möglicherweise vor unberechtigten Vorwürfen aus dem Kreis der Schüler zu schützen.

49

Nicht die Beklagte zu 1 habe der Klägerin aufgegeben, die Note "ungenügend" zurückzunehmen, sondern die zuständige Schulrätin habe dies durch ihr Schreiben vom 26. Juni 2006 gefordert.

50

Die Abmahnung vom 12. Juli 2006 sei zu Recht ergangen, denn nach § 8 Abs. 1 und 2 FOSVO MV sei der Lehrer verpflichtet, zu Beginn des Bildungsganges über die Art der geforderten Klausuren und über die Leistungsnachweise zu informieren. Dies habe die Klägerin nicht beachtet und nach eingehender Erörterung und unter Mithilfe des Gerichtes mit Blick auf das jedenfalls im Zusammenhang mit dem Schulamt Rostock zu beendende Arbeitsverhältnis sei auf die Durchsetzung des Rechtsstandpunktes verzichtet worden.

51

Auch die Abmahnungen vom 7. Dezember 2006 seien berechtigt und zutreffend gewesen. Man habe später nur auf die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts wegen der Versetzung verzichtet.

52

Eine unangekündigte Hospitation sei nach § 3 Abs. 6 der vorläufigen Dienstordnung möglich. Die Klägerin sei am 14. Dezember 2006 mit einer Verspätung von 10 Minuten in der ersten Stunde erschienen und nach Ermahnung durch die Beklagte zu 1, den Unterricht pünktlich zu beginnen, habe die Klägerin die zweite Stunde trotzdem wieder mit einer Verspätung von 4 Minuten begonnen. Da die Entschuldigung der Klägerin unzureichend gewesen wäre, wäre die Abmahnung vom 16. Januar 2007 erforderlich gewesen.

53

Die Beklagte zu 1 habe anlässlich der Hospitation feststellen müssen, dass die Klägerin Stoffverteilungspläne nicht vorlegen konnte bzw. diese vollkommen unzulänglich gewesen seien. Die Stoffverteilungspläne seien auch Gegenstand des Gespräches mit dem Schulamtsleiter am 20. Dezember 2006 gewesen und da die Klägerin diese in der Besprechung am 20. Dezember 2006 nicht vorlegen konnte, habe sie nicht hoffen dürfen, dass die Unzulänglichkeiten nicht geahndet werden würden.

54

Das beklagte Land (Beklagter zu 2) trägt ergänzend vor, die Klage sei abweisungsreif, da mögliche Ansprüche bereits nach § 37 TV-L verfallen seien.

55

Außerdem sei die Klage auch in der Sache nicht begründet, da keine schwerwiegenden, rechtswidrigen und schuldhaften Persönlichkeitsrechtsverletzungen begangen worden seien. Nach § 100 Abs. 2 Schulgesetz würden die Lehrer in eigener Verantwortung unterrichten und erziehen und seien gebunden an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, an Beschlüsse von Konferenzen und Anordnungen der Schulaufsicht. Im Juni 2006 seien Beschwerden der Klassen FOS 42 an die Schulleiterin herangetragen worden, diese habe man abarbeiten müssen. Die Dringlichkeit des Dienstgesprächs, das für den 21. Juni 2006 kurzfristig angesetzt wurde, habe sich aus der in der Anschlusswoche stattfindenden mündlichen Prüfung ergeben.

56

Hospitationen seien sowohl durch den Schulleiter als auch durch die Schulrätin entsprechend der vorläufigen Dienstordnung zulässig und erforderlich und würden insbesondere dann notwendig werden, wenn Beschwerden von Schülern vorliegen würden.

57

Der Stoffverteilungsplan sei von dem Schulamtsleiter Herrn B. bzw. von der Schulrätin Frau H. gefordert worden und nach einer Diskussion von Seiten der Klägerin, ob sie überhaupt verpflichtet sei, einen solchen Stoffverteilungsplan vorzulegen, hätten die am 20. Dezember 2006 von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht den allgemeinen Anforderungen entsprochen. Da die Klägerin einer Aufforderung vom 20. Dezember 2006 zur Nachbesserung nicht nachgekommen sei, sei das Verhalten der Klägerin abgemahnt worden.

58

Die von der Klägerin angeführten Abmahnungen seien im Rahmen von Vergleichen zurückgezogen worden, um der Klägerin einen unbelasteten Start an ihrer neuen Dienststelle zu ermöglichen. Der Sache nach wären sie alle zu Recht erteilt worden.

59

Die Beklagte zu 1 sei als Schulleiterin Vorgesetzte von 61 Lehrkräften und darüber hinaus für ca. 1.300 bis 1.400 Schüler verantwortlich und es sei daher nachvollziehbar, dass nicht alle Entscheidungen einzig und allein entsprechend den Vorstellungen der Klägerin getroffen werden könnten.

60

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

61

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

62

Die gegen die Schulleiterin als Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist zulässig aber nicht begründet.

63

1. Die Klage ist zulässig. Auch das Verhältnis von Arbeitnehmern, die gemeinsam in einer Dienststelle arbeiten, unterliegt rechtlichen Regelungen. Diese sind lediglich anderer Natur als die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Ihre Grundlage bildet § 823 BGB. Ihre Verletzung kann Schadensersatzpflichten auslösen und gegebenenfalls auch die Pflicht Schmerzensgeld zu zahlen. Zur Entscheidung solcher kollegialer Streitigkeiten in der Dienststelle ist die Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 2 Absatz 1 Nr. 9 ArbGG berufen.

64

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Beklagte zu 1 weder das Persönlichkeitsrecht der Klägerin noch deren Gesundheit in einer schadensersatzpflichtigen Weise verletzt hat. Obwohl erhebliche Auffälligkeiten im Umgang mit der Klägerin festzustellen sind, ergeben sich daraus für die Klägerin weder Ansprüche auf Schadensersatz noch Ansprüche auf Entschädigung (Schmerzensgeld).

65

a) Eine Schadensersatz auslösende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Beklagte zu 1 kann nicht festgestellt werden.

66

aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht - ein "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB - ist das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört nicht nur der sogenannte Ehrenschutz, der auf den Schutz gegen unwahre Behauptungen und gegen herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen gerichtet ist, sondern auch die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs. Das Persönlichkeitsrecht umfasst damit auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und Missachtung durch Andere (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - AP Nr. 6 zu § 611 BGB Mobbing = NZA 2008, 223 = DB 2008, 135). Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts fordert eine gezielte Maßnahme, die sich gegen die Person und ihren Geltungsanspruch richtet (LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 13. Januar 2009 - 5 Sa 112/08 - demnächst über juris.de verfügbar).

67

Ob das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall verletzt ist, lässt sich allerdings - worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat - nur auf Grund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände beurteilen (BAG 18. Dezember 1984 - 3 AZR 389/83 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 8 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 2), da das Persönlichkeitsrecht ein sog. offenes Recht ist. Die Rechtswidrigkeit muss durch Abwägung der betroffenen Interessen im Einzelfall erst positiv festgestellt werden. Dabei ist zu klären, ob der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers gegenübersteht und dann, ob das Persönlichkeitsrecht deutlich überwiegt (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing = NZA 2007, 1154).

68

Zu berücksichtigen ist dabei, dass sozial- oder rechtsadäquate Verhaltensweisen als Ansatzpunkt für die Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ungeeignet sind. Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, haben daher keine Bedeutung für die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die kritischen Verhaltensweisen sind aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise und ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers zu bewerten (BAG 16. Mai 2007 aaO). Dies gilt auch für das Verhältnis von Vorgesetzten zu Untergebenen. Da die Kunst der Personalführung leider von den meisten Personalvorgesetzten nicht fehlerfrei beherrscht wird, kann von Fehlern in der Führung des untergebenen Personals nicht ohne Weiteres auf eine feindliche Einstellung gegenüber dem untergebenen Arbeitnehmer geschlossen werden (LAG MV aaO). Zur Abgrenzung ist vielmehr auf weitere Kriterien zurückzugreifen, die das BAG beispielhaft für den Bereich arbeitgeberseitiger Weisungen aufgestellt hat.

69

Nach der Rechtsprechung des BAG kann in Weisungen, die sich im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bewegen und bei denen sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz entnehmen lässt, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gesehen werden. Weisungen, die den Rahmen des Direktionsrechts überschreiten, sind umgekehrt nicht von vornherein Anzeichen für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts. Denn Weisungen, denen sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen, können auch dann, wenn der Arbeitgeber sein Weisungsrecht überschreitet, im Regelfall nicht als Ausdruck einer feindlichen Einstellung gewertet werden. An der notwendigen Systematik des Vorgehens kann es darüber hinaus fehlen, wenn ein Arbeitnehmer von verschiedenen Vorgesetzten, die nicht zusammenwirken und die zeitlich aufeinander folgen, in seiner Arbeitsleistung kritisiert oder schlecht beurteilt wird. Ebenfalls können Verhaltensweisen von Arbeitgebern oder Vorgesetzten nicht in die Prüfung einbezogen werden, die lediglich eine Reaktion auf Provokationen durch den vermeintlich in seinen Rechten verletzten Arbeitnehmer darstellen. Insoweit fehlt es an der notwendigen eindeutigen Täter-Opfer-Konstellation (BAG 16. Mai 2007 aaO und 25. Oktober 2007 aaO).

70

bb) Das Verhalten der Beklagten zu 1 in Zusammenhang mit dem Konflikt der Klägerin mit Schülern aus der Klasse FOS 42 im Juni 2006 gibt zwar bei einer rückblickenden Betrachtung Anlass zur Kritik an der Personalführung durch die Beklagten zu 1. Das Gericht sieht sich aber nicht in der Lage, hier ein gezieltes Vorgehen zur Schädigung der Klägerin zu erkennen.

71

Im Gegensatz zum Arbeitsgericht und im Gegensatz zu den Schriftsätzen der Parteien hält es das Gericht für geboten, die Beschwerde vom 7. Juni 2006, die von der Schülerin K. im Namen der Klasse unterzeichnet ist, und die drei weiteren Beschwerden vom 16. Juni 2006 gesondert zu betrachten. Die Beschwerde vom 7. Juni betrifft den Unterricht der Klägerin im Fach Chemie in dieser Klasse; die weiteren Beschwerden vom 16. Juni 2006 betreffen dagegen die anstehende mündliche Prüfung und die Sorge der Schülerinnen, die Klägerin könne sie nicht objektiv prüfen. Die Beschwerden vom 16. Juni 2006 betreffen die Prüfung und ihre Entscheidung gehört daher in die Kompetenz der Prüfungskonferenz. Dagegen betrifft die Beschwerde vom 7. Juni den Unterricht, so dass der Konflikt mit der Klägerin, den Schülern und der Schulleitung gegebenenfalls unter Einschaltung weiterer Personen oder Stellen zu klären war. Insoweit hat auch die Beklagte zu 1 alles richtig gemacht, denn sie hat für die Beschwerde vom 7. Juni zu dem "Konfliktgespräch" am 21. Juni eingeladen und hat nur die drei anderen Beschwerden auf die Tagesordnung der Prüfungskonferenz gesetzt.

72

aaa) Dass die Beklagte zu 1 - nach den streitig gebliebenen Einlassungen der Klägerin - die Beschwerde vom 7. Juni der Klägerin im Rahmen der Prüfungskonferenz vom 19. Juni 2006 übergeben hat, kann das Gericht nicht als auffällig erkennen. Im Sinne einer perfekten Personalführung wäre es sicher geschickter gewesen, sich dafür einen Raum und eine Gelegenheit zu suchen, bei der es nicht so viele ungebetenen Zuhörer gegeben hätte. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass Beschwerden aus dem Schülerkreis stets auch den Lehrkörper als Ganzes angehen und die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung des Anlasses der Beschwerde ohnehin dazu führt, dass andere Lehrkräfte gewahr werden, dass es Beschwerden gegen die Klägerin gibt. Jedenfalls ist insoweit auch nicht erkennbar, dass die Beklagte zu 1 die Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskonferenz dazu genutzt hat, um die gegen die Klägerin gerichtete Beschwerde öffentlichkeitswirksam publik zu machen.

73

Auffällig ist dann allerdings der Wechsel des Charakters des ins Auge gefassten Termins am 21. Juni 2006. Während es anfangs lediglich ein "Konfliktgespräch" hätte sein sollen, also ein gemeinsames Gespräch mit den Sprecherinnen der Klasse, der Klägerin und der Schulleiterin zur Beilegung des Konflikts, war es zum Schluss wohl als Personalgespräch unter Beteiligung der Schulrätin gedacht, in dem das Verhalten der Klägerin in diesem Konflikt thematisiert werden sollte. Dass die Beklagte zu 1 - aber auch die Schulrätin - diesen Themenwechsel nicht offen gelegt haben, ist ein Grund für die Verunsicherung der Klägerin, die bei ihr dazu führte, das Gespräch nur in Anwesenheit ihrer Rechtsanwältin führen zu wollen.

74

Dass man der Klägerin die Teilnahme ihrer Rechtsanwältin an dem Gespräch verweigert hatte, ist angesichts der angekündigten Teilnahme der Schulrätin grotesk und muss als markanter Fehler in der Personalführung durch die Beklagte zu 1 - aber auch durch die Schulrätin - angesehen werden. Die dafür gegebenen Begründung ("Schule als rechtsfreier Raum") zeigt jedoch deutlich, dass dieses Verhalten auf einer Fehleinschätzung der Rechtslage beruht und daher als Beweis für eine feindliche Einstellung gegenüber der Klägerin nicht taugt.

75

Die weitere Bearbeitung dieses Konflikts bis hin zur Abmahnung vom 12. Juli 2006 lag nicht mehr in der Hand der Beklagten zu 1, so dass ihr in diesem Konflikt insgesamt nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe durch die Behandlung der Klägerin eine feindliche Einstellung ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht.

76

bbb) Im Ergebnis gilt auch für die drei mehr oder weniger gleichlautenden Beschwerden vom 16. Juni 2006 nicht anderes.

77

Das Landesarbeitsgericht hat den Eindruck gewonnen, dass die Beklagte zu 1 den Beschwerden weit mehr Bedeutung beigemessen hat, als sie eigentlich hatten. Das Gericht fühlt sich dabei durch die Behandlung der Beschwerden in den beiden Prüfungskonferenzen bestätigt. Denn nach den Hinweisen der Klägerin auf die Fehlzeiten der drei Beschwerdeführerinnen wurden die Beschwerden gegen die Anordnung der Teilnahme an der mündlichen Prüfung auf Antrag aus dem Kollegenkreis sehr schnell als unbegründet zurückgewiesen. Auch hinsichtlich des weiteren Kritikpunktes der Schülerinnen - Sorge vor einer Unbefangenheit der Klägerin in der mündlichen Prüfung - hat die Prüfungskonferenz - ohne weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts - eine eher pragmatische Lösung gewählt und hat der Klägerin lediglich zwei Kontrolleure als Mitglieder der Prüfungskommission zur Seite gesetzt. Da zum Ablauf der Prüfung im hiesigen Rechtsstreit keine Kritik erhoben wurde, gab es wohl auch an der Abnahme der mündlichen Prüfung durch die Klägerin weder von Seiten der Schülerinnen noch von Seiten der andern Mitglieder der Prüfungskommission Anlass zur Kritik.

78

Auch dass die Beklagte zu 1 ohne vorhergehende eigene Aufklärung des Sachverhalts die drei Beschwerden einfach so in die Prüfungskonferenz gibt und sie dort auch noch vorlesen lässt, ist auffällig und deutet darauf hin, dass die Beklagte zu 1 möglicherweise noch mehr Ziele verfolgte als nur die Abarbeitung der Beschwerden. Dazu passt auch der Umstand, dass man der Klägerin die Beschwerden zuvor gar nicht ausgehändigt hatte, was zumindest als sehr unhöflich gewertet werden muss. Schließlich will es dem Gericht nicht so richtig einleuchten, weshalb für die Entscheidung über diese drei Beschwerden eine außerordentliche Prüfungskonferenz einberaumt werden musste. Denn die Beschwerden lagen der Schulleitung bereits zu dem Termin der gesetzlich vorgeschriebenen Zweiten Prüfungskonferenz am 19. Juni 2006 vor, und nach dem Vortrag der Beklagten zu 1 ist eine der drei Beschwerden sogar an diesem Tag bereits verlesen worden. Eine Vertagung der Entscheidung hätte daher nur vor dem Hintergrund weiterer Versuche der Aufklärung des Sachverhalts Sinn gemacht, was aber offensichtlich nicht das Ziel war, denn der Sachverhalt ist bis zur außerordentlichen Prüfungskonferenz nicht weiter aufgeklärt worden.

79

Es kann daher der Verdacht nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Beklagte zu 1 aus Anlass der drei Schülerbeschwerden vom 16. Juni 2006 versucht hat, das Ansehen der Klägerin im Kollegenkreis zu beschädigen. Einer weiteren Aufklärung dieses Verdachtsmoments bedarf es jedoch vorliegend nicht, da aus diesem Verhalten, selbst dann, wenn man es als eine gezielte gegen die Klägerin gerichtete Attacke bewerten müsste, weder eine Pflicht zum Schadensersatz noch zur Entschädigung folgt. Die Einzelheiten hierzu werden unten nach der Bewertung aller streitigen Einzelereignisse ausgeführt.

80

cc) Bezüglich der Aufforderung der Beklagten zu 1 an die Klägerin bei der Schülerin D. die Note "ungenügend" (6) für den einen fehlgeschlagenen Versuch, ihre Leistung einer mündlichen Kontrolle zu unterziehen, zu streichen, kann das Gericht keine feindliche Einstellung gegenüber der Klägerin erkennen. Es braucht daher nicht aufgeklärt zu werden, ob auch die Beklagte zu 1 schon eine solche Forderung gegenüber der Klägerin erhoben hat.

81

Dabei geht das Gericht sogar mit der Klägerin davon aus, dass es formal denkbar ist, einer Schülerin, die sich einer mündlichen Leistungskontrolle durch Verlassen des Unterrichtsraums entzieht, dafür die Note "ungenügend" zu erteilen. Die Klägerin übersieht jedoch, dass der Lehrer bei der Notengebung stets einen Beurteilungsspielraum hat, den er auch ausüben muss, und dass im streitigen Fall die Umstände auf der Hand liegen, die die Schülerin daran gehindert haben, einen ihrem Potential entsprechenden Beitrag zu erbringen. Vor dem Hintergrund des noch nicht vollständig verarbeiteten Todes im engsten Familienkreis war die Schülerin offensichtlich überfordert und der Versuch, ihre Leistung zu überprüfen, war untauglich; er durfte daher nicht bewertet werden. - Da die Schüler von dem Drängen der Schulleitung und später der Schulrätin nicht unterrichtet wurden, wurde die Klägerin durch diese Anweisung auch nicht vor den Schülern bloßgestellt. Sie hatte so vielmehr sogar die Chance, das Annullieren der Note gegenüber der Klasse noch als eine eigene Entscheidung aufgrund nachträglicher besserer Erkenntnis zu vertreten.

82

dd) Hinsichtlich der Behandlung der Beschwerden aus der Klasse PKA 51 vom 23. und vom 30. November 2006 kann man der Beklagten zu 1 nicht den Vorwurf machen, sie habe das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt.

83

Die Beklagte zu 1 ist hier - soweit dazu Parteivortrag vorliegt - nur durch die drei Abmahnungen vom 7. Dezember 2006 in Erscheinung getreten. Insoweit kann offen bleiben, ob die Abmahnungen kunstgerecht und zutreffend erteilt worden sind. Denn vorliegend wird nicht um die Abmahnung gestritten, sondern um die Frage, ob die Beklagte zu 1 in Angesicht der Beschwerden vom 23. und 30. November 2006 übertrieben gegenüber der Klägerin reagiert hat und ob sich daraus auf eine feindliche Einstellung gegenüber der Klägerin schließen lässt. Das ist zu verneinen.

84

Ausgangspunkt der Überlegungen müssen die Schülerbeschwerden selbst sein. Zu den darin erhobenen Vorwürfen hat sich die Klägerin weder im außergerichtlichen Schriftverkehr hinsichtlich des Verlangens die Abmahnungen zurückzunehmen, noch im vorliegenden Rechtsstreit erklärt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, in der die Beschwerden der PKA 51 und die Reaktion der Schulleitung ausführlich erörtert wurden, hat die Klägerin nicht behauptet, dass die erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien. Sie hat vielmehr nur hervorgehoben, dass aus ihrer Sicht die Klassenleiterin Frau P. die Schülerproteste gesteuert habe. Damit ist festzustellen, dass sich die Klägerin vor der Klasse abfällig über Frau B., die mit dazu berufen war, die Prüfung abzunehmen, geäußert hat. Außerdem ist festzustellen, dass die Klägerin vor der Klasse über Rechtsstreitigkeiten betreffend Prüfungsbeiträgen von Frau B. berichtet hat. Letztlich ist sogar die lautstarke Auseinandersetzung zwischen Frau P. und der Klägerin auf dem Flur in Anwesenheit weiterer Schüler der Klasse unstreitig.

85

Alle drei Verhaltensweisen der Klägerin geben einen sachlichen Anlass zur Beanstandung gegenüber der Klägerin. Ob es klug war, dies in Form von drei Abmahnungen abzuarbeiten, braucht nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls steht fest, dass die Beklagte zu 1 hier nur auf ein Fehlverhalten der Klägerin im Unterricht beziehungsweise vor den Schülern reagiert hat. Eine feindliche Einstellung gegenüber der Klägerin kann das Gericht darin nicht erkennen.

86

ee) Eine gezielte Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin in Zusammenhang mit der weiteren Beschwerde aus der Klasse PKA 51 vom 13. Dezember 2006 kann das Gericht ebenfalls nicht erkennen.

87

Die Vorwürfe, die in dieser Beschwerde erhoben wurden, waren so gravierend, dass die Schulleitung gezwungen war zu reagieren. Die zeitliche und thematische Nähe zu den Beschwerden vom 23. und 30. November 2006 hat eigentlich gar keine andere Möglichkeit offen gelassen, als den Unterricht der Klägerin einer unmittelbaren Kontrolle zu unterziehen. Insoweit kann der Beklagten zu 1 kein Vorwurf gemacht werden.

88

Dass die Beklagte zu 1 dann während des Unterrichtsbesuchs am 14. Dezember 2006 sich hat dazu verleiten lassen, vor der Schulklasse die Verspätung beim Unterrichtsbeginn und das Unterrichtsthema der Klägerin (die Sitzordnung) zu kritisieren, hat dann allerdings wieder eine deutliche Schwäche der Beklagten zu 1 in der Personalführung offenbart. Diese Schwäche wertet das Gericht aber nicht als Anzeichen einer feindlichen Einstellung gegenüber der Klägerin, sondern als einen untauglichen Versuch, dem Unterrichtsgespräch der Klägerin eine neue Richtung geben zu wollen.

89

Da der Unterrichtsbesuch durch die Beklagte zu 1 im Ergebnis auch bei einer nachträglichen Bewertung durch das Gericht Mängel in der Unterrichtsgestaltung der Klägerin offenbart hat, musste die Beklagte zu 1 darüber auch gegenüber der Schulaufsicht berichten, die dann die weiteren Maßnahmen einleitete, für die die Beklagte zu 1 keine Verantwortung trägt.

90

b) Auch dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Behandlung der Beschwerden der Schülerinnen der Klasse FOS 42 und der FOS 51 vom 16. Juni 2006 durch die Beklagte zu 1 auch dazu diente, das Ansehen der Klägerin im Kollegenkreis zu beschädigen (vgl. dazu oben unter bbb), folgt daraus keine Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht der Beklagten zu 1.

91

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll durch den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kein materieller Schaden - wie er hier in Form der erhöhten Fahrtkostenaufwendungen geltend gemacht wird - ausgeglichen werden. Der materielle Schaden fällt nicht in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BAG 16. Mai 2007 aaO).

92

Aber auch die Voraussetzungen für eine Entschädigung in Form von Schmerzensgeld liegen nicht vor. Insoweit ist es zwar anerkannt, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch ohne einhergehende Gesundheitsschädigung einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen kann, obwohl die Verletzung des Persönlichkeitsrechts in dem zur Mitte des Jahres 2002 neu formulierten § 253 BGB als Anlass für eine Entschädigung gerade nicht erwähnt ist. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber die bisher dazu ergangene Rechtsprechung nicht korrigieren wollte. Vielmehr hat er nur die Auffassung vertreten, dass diese Rechtsprechung noch so im Fluss sei, dass sich eine gesetzliche Regelung derzeit verbiete (Bundestagsdrucksache 14/7752, S. 55; vgl. auch Vieweg in: jurisPK-BGB § 253 BGB RNr. 41). Damit kann trotz der gesetzlichen Neuregelung des § 253 BGB auch heute noch auf die bisherige Rechtsprechung zur Zuerkennung von Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ohne begleitende Gesundheitsschädigungen zurückgegriffen werden.

93

Diese Rechtsprechung hat schon immer zwischen Aspekten des Persönlichkeitsrechts unterschieden, die einen Marktwert haben (Stimme, Bild und Werk) und solchen immateriellen Aspekten der Persönlichkeit wie die Ehre oder den Geltungsanspruch in der sozialen Gemeinschaft, die sich nicht kommerzialisieren lassen. Während im ersten Falle die pönale Funktion oder doch zumindest die Gewinnabschöpfung zum Leitgedanken der Rechtsprechung geworden ist und daher häufig fast unvorstellbar hohe Entschädigungen zugesprochen werden, hat sich die Rechtsprechung bis in die jüngste Zeit bei der Verletzung nicht kommerzialisierbarer Aspekte der Persönlichkeit bei der Bemessung der Entschädigung an der Genugtuungsfunktion orientiert, was im Ergebnis zu einer eher strengen Bewertung führt. Bis heute setzt daher der Schmerzensgeldanspruch wegen der Verletzung nicht kommerzialisierbarer Aspekte des Persönlichkeitsrechts eine schwere Verletzung dieses Rechts voraus, zu deren Ausgleich die Entschädigung erforderlich sein muss (vgl. nur BAG 16. Mai 2007 aaO und Vieweg aaO RN 44).

94

Vorliegend hat die Beklagte zu 1 - wenn überhaupt - einen nicht kommerzialisierbaren Aspekt des Persönlichkeitsrechts der Klägerin missachtet, weshalb ein Schmerzensgeld nur zugesprochen werden könnte, wenn es sich um eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts gehandelt hat, zu deren Ausgleich die Zahlung einer Entschädigung erforderlich ist. Die dazu erforderlichen Feststellungen können hier nicht getroffen werden. Die schofelige Behandlung der Klägerin bei der Bearbeitung der Schülerbeschwerden vom 16. Juni 2006 vor der außerordentlichen Prüferkonferenz am 21. Juni 2006 kann noch nicht als eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin bezeichnet werden.

95

Ausgangspunkt der Bewertung muss wiederum der zentrale Gedanke in der Rechtsprechung des BAG (16. Mai 2007 aaO) sein, dass die Auswirkungen einer "im Arbeitsleben üblichen Konfliktsituation" im Regelfall noch nicht einmal das Niveau einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erreichen können. Das erkennende Gericht versteht das dahin, dass die typischen Schwächen in der Personalführung, die auftreten, weil Vorgesetzte auch keine perfekten Menschen sind, die stets fehlerfrei führen, nicht geeignet sind, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen. Vorliegend besteht zwar der Verdacht, dass die Beklagte zu 1 die Beschwerden dazu ausgenutzt hat, um das Ansehen der Klägerin im Kollegenkreis zu beschädigen. Aber selbst dann, wenn man dieses Handlungsmotiv als gegeben unterstellt, handelt es sich noch nicht um einen Fall einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1 keine falschen Tatsachen über die Klägerin verbreitet hat, sondern lediglich ungefiltert und ungeprüft tatsächlich vorhandene Beschwerden aus dem Kreise der Schüler im Kollegenkreis breit bekannt gemacht hat. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die außerordentliche Prüferkonferenz sich durch die Beschwerden und ihre Behandlung durch die Beklagte zu 1 nicht hat blenden lassen, sondern die Beschwerden im Kern zurückgewiesen hat. Insoweit müsste man sogar den Versuch der Beklagten zu 1, das Ansehen der Klägerin zu schädigen, als gescheitert bewerten.

96

Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Klägerin bereits durch die Feststellung der Führungsschwächen der Beklagten zu 1 im hiesigen Urteil ausreichend Genugtuung widerfährt, so dass es nicht erforderlich ist, sie zusätzlich mit Geld zu entschädigen.

97

c) Die Schadensersatzforderung und die Entschädigungsforderung lassen sich auch nicht auf eine Gesundheitsbeschädigung der Beklagten zu 1 zu Lasten der Klägerin im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB stützen.

98

Nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin im Januar 2007 ernsthaft erkrankt war. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das Auftreten dieser Krankheit durch die Beklagte zu 1 adäquat kausal verursacht wurde.

99

Nach der bereits mehrfach zitierten Rechtsprechung des BAG liegt die Darlegungs- und Beweislast für den Zusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und schädigenden Handlungen oder Unterlassungen des Klagegegners beim Kläger. Es gibt keine Beweiserleichterungen, die allein mit der Art der schädigenden Handlungsweise ("mobbing") begründet ist. Allerdings hat die Rechtsprechung unabhängig von speziellen Beweisproblemen in Mobbingfällen schon immer anerkannt, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Schädigungshandlung und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Beweiserleichterung führen kann (BAG 16. Mai 2007 aaO).

100

Vorliegend ist bereits fraglich, ob ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang überhaupt noch bejaht werden kann, denn die unfaire Behandlung der Klägerin durch die Beklagte zu 1 erfolgte im Juni 2006, während die Krankheiten im Januar 2007 aufgetreten sind. Aber selbst dann, wenn man den engen zeitlichen Zusammenhang noch bejahen würde, führt dieser vorliegend nicht zu einer Beweiserleichterung, da der Rechtsstreit offenbart hat, dass die Klägerin durch ihr Verhalten gegenüber ihren Schülern ein weiteres Konfliktfeld eröffnet hat, das ebenso wie das Konfliktfeld mit ihren Vorgesetzten geeignet ist, die im Tatbestand bezeichneten gesundheitlichen Probleme zu befördern. Denn das Gericht hat die Klägerin als eine Lehrerin kennengelernt, die sich sehr stark über den Erfolg ihrer Schüler und durch die Anerkennung, die sie im Kreise der Schüler genießt, definiert. Dies wird bestätigt durch die Reaktion der Klägerin auf den "Liebesentzug" durch die Klasse PKA 51 im November 2006. Sie neigt insoweit zu einer Schwarz-Weiß-Sicht und war nicht in der Lage, den Konflikt auf einer Sachebene auszutragen und zu verarbeiten. Da auch dieser Konflikt mit den Schülern das Potential hatte, depressive Reaktionen hervorzurufen und da dieser Konflikt eine noch größere zeitliche Nähe zur den aufgetretenen gesundheitlichen Problemen hat, kann der Klägerin im vorliegenden Einzelfall keine Beweiserleichterung hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhangs zugebilligt werden.

101

Es ist daher spekulativ geblieben, ob die gesundheitlichen Probleme der Klägerin auf die unfaire Behandlung der Klägerin durch die Beklagte zu 1 im Juni 2006 zurückzuführen ist. Damit scheiden Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruche auch aus dem Gesichtspunkt der Gesundheitsverletzung aus.

II.

102

Die Klage hat auch soweit sie sich gegen das beklagte Land (Beklagter zu 2) richtet, in der Sache keinen Erfolg. Sie ist auch insoweit zu Recht vom Arbeitsgericht abgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg.

103

1. Der Anspruch auf Schadensersatz und der Anspruch auf Entschädigung setzt eine Pflichtverletzung voraus. Hierbei kommt sowohl eine vom beklagten Land selbst, also durch seine Organe begangene und ihm gemäß den §§ 31, 89 BGB zuzurechnende, oder aber eine durch seine Erfüllungsgehilfen und ihm gemäß § 278 BGB zuzurechnende Pflichtverletzung in Betracht.

104

Verletzt oder vernachlässigt könnte vorliegend insbesondere eine aus § 241 Satz 2 BGB abgeleitete Schutz- oder Rücksichtspflicht des Arbeitgebers ein. Der Arbeitgeber ist danach insbesondere zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitnehmer verpflichtet. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu schützen, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - AP Nr. 6 zu § 611 BGB Mobbing = NZA 2008, 223 = DB 2008, 135; BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - AP NR. 5 zu § 611 BGB Mobbing = NZA 2007, 1154; BAG 12. September 2006 - 9 AZR 271/06 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Personalakte = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 4). Danach hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Bei der Frage, was Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht im Einzelfall gebieten, ist insbesondere auf die in den Grundrechten zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidungen der Verfassung Bedacht zu nehmen. Das durch Art. 1 und Art. 2 Grundgesetz gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im Privatrechtsverkehr und damit auch im Arbeitsverhältnis zu beachten. Verletzt der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch eigene überwiegende Interessen gerechtfertigt ist, liegt darin zugleich ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

105

2. Eine Verletzung oder Vernachlässigung der Pflicht zum Schutz vor Mobbing durch das beklagte Land selbst lässt sich nicht feststellen. Abzustellen ist insoweit auf das Handeln der Organe des beklagten Landes, da das beklagte Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst nicht handlungsfähig ist. Nach der Landesverfassung wird das Land Mecklenburg-Vorpommern durch den Ministerpräsidenten vertreten, der aber das verfassungsmäßige Recht hat, seine Befugnisse - und damit auch seine Pflichten - auf die Minister zu übertragen. Das ist erfolgt. Daher vertritt der Bildungsminister das beklagte Land als Organ des Bundeslandes in allen Angelegenheiten seines Geschäftsbereichs.

106

a) Es kann nicht festgestellt werden, dass der jetzige Bildungsminister oder seine Vorgänger sich gegenüber der Klägerin pflichtwidrig verhalten haben, etwa indem sie sie nicht ausreichend vor dem von ihr behaupteten Mobbing geschützt haben. Dafür wäre zumindest die Kenntnis der Gefährdung oder gar der Verletzung der Ehre oder des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die als Organ handelnde Person erforderlich (BAG 16. Mai 2007 aaO). Das ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

107

b) Außerhalb der positiven Kenntnis des Ministers käme nur noch die Verletzung der Pflicht zur Vorsorge vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Mobbing oder andere Verhaltensweisen in Betracht, die den Dienstherrn im Rahmen der Organisation und Überwachung des Dienstbetriebes trifft. Insoweit ist anerkannt, dass der Arbeitgeber ähnlich wie in § 618 BGB bezüglich der Ausrüstung der Arbeitsplätze auch bei der Arbeitsorganisation und der Überwachung des Betriebes dazu verpflichtet ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beschäftigten vor der Gefahr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorbeugend zu schützen und im Falle des Auftretens solcher Rechtsverletzungen diese frühzeitig erkennen zu können. - Eine Vernachlässigung dieser Organisations- und Überwachungspflicht zu Lasten der Klägerin lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die Klägerin hat dazu nichts vorgetragen und auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Probleme, die die Klägerin beschreibt, durch eine mangelhafte Organisation der Arbeit oder eine mangelhafte Überwachung des Dienstbetriebes hervorgerufen oder auch nur begünstigt worden sind.

108

3. Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass weitere Personen, die das beklagte Land zur Erfüllung seiner (Fürsorge-)Pflichten gegenüber der Klägerin eingesetzt hat (Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB), sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt haben oder eine Verletzung durch Dritte pflichtwidrig geduldet haben. Insoweit ist anerkannt, dass der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer gegenüber gemäß § 278 BGB für schuldhaft begangene Persönlichkeitsrechts- oder Gesundheitsverletzungen durch von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzte andere Arbeitnehmer und Vorgesetzte haftet. Als Erfüllungsgehilfen in diesem Sinne sind insbesondere die Vorgesetzten des Arbeitnehmers anzusehen (BAG 16. Mai 2007 und 25. Oktober 2007 aaO).

109

Soweit es um das Verhalten der Schulleiterin (Beklagte zu 1) geht, ist dieses bereits im ersten Teil des Urteils einer Bewertung unterzogen und eine Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht verneint worden. Darauf kann hier verwiesen werden. Aber auch soweit man nunmehr auch das Verhalten weiterer Personen, die man im weitesten Sinne als Vorgesetzte der Klägerin bezeichnen kann, mit einbezieht, ergibt sich kein Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass sich diese weiteren Personen pflichtwidrig gegenüber der Klägerin verhalten haben. In Betracht zu ziehen ist hier das Verhalten der Frau P. gegenüber der Klägerin, wobei offen bleiben kann, ob sie überhaupt Vorgesetzte ist, sowie das Verhalten der zuständigen Schulrätin Frau H. und des Leiters des Schulamtes Herrn B..

110

a) In der Behandlung der Beschwerde der Klasse FOS 42 vom 7. Juni 2006 haben sich auch die weiteren Vorgesetzten der Klägerin nicht pflichtwidrig verhalten. Insoweit ist lediglich die zuständige Schulrätin Frau H. in Erscheinung getreten.

111

Ihr ist zwar ebenfalls vorzuwerfen, dass sie durch förmliche Weisung darauf bestanden hat, dass die Klägerin zu dem Personalgespräch "persönlich und alleine" erscheinen müsse, was offensichtlich mit der Rechtslage nicht in Einklang steht. Aber auch der Schulrätin ist zu Gute zu halten, dass diese Anweisung aus fehlender Rechtskenntnis erfolgt ist. Dies schließt das Gericht aus dem Umstand, dass die Schulrätin aus dem Nichterscheinen der Klägerin zu dem angesetzten Termin keinerlei Konsequenzen gezogen hat, obwohl sie dies zunächst sogar mit Schreiben vom 23. Juni 2006 noch angedroht hatte. Das Fallenlassen der Vorwürfe führt das Gericht auf die Einschaltung von Fachjuristen im Schulamt zurück. Die rechtswidrige Anweisung an die Klägerin scheidet damit als Ansatzpunkt für eine unfaire Behandlung der Klägerin aus.

112

Unangenehm aufgefallen ist dann allerdings der Versuch des beklagten Landes, das Gesicht noch durch die fragwürdige Abmahnung vom 12. Juli 2006 zu wahren. Dass es sich insoweit um einen Ersatz für die aufgrund der Rechtslage nicht aussprechbare Abmahnung wegen des Nichterscheinens zum Personalgespräch am 21. Juni 2006 handelt, liegt für das Gericht aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse auf der Hand. Für die Bewertung der Abmahnung kann offen bleiben, ob es überhaupt pflichtwidrig war, von den Schülern die Hefter mit den Unterrichtsmitschriften einzusammeln. Denn das Gewicht dieser Pflichtverletzung ist jedenfalls so gering, dass es - auch im Wiederholungsfalle - zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ohne jeden Zweifel nicht ausgereicht hätte. Für das Gericht steht fest, dass die Abmahnung aus diesem Anlass nicht ausgesprochen worden wäre, wenn es nicht davor den Konflikt wegen der Teilnahme an dem Personalgespräch vom 21. Juni 2006 gegeben hätte.

113

In der Bewertung sieht das Gericht aber auch hierin keine bewusste feindliche Haltung gegenüber der Klägerin, sondern vielmehr eine unbeholfene Reaktion der Schulrätin aus Angst vor Autoritätsverlust. Die übertriebene Abmahnung ist aus der Sicht des Gerichts die falsche weil autoritäre Reaktion auf eine Situation, in der eigentlich gefordert war zuzugeben, dass man Fehler gemacht hatte. Auch diese Abmahnung fällt daher für das Gericht noch unter die vom BAG hervorgehobenen "im Arbeitsleben üblichen Konflikte", die als Anknüpfungspunkt für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Regelfall ausscheiden.

114

b) Die drei Beschwerden vom 16. Juni 2006 sind allein von der Beklagten zu 1 abgearbeitet worden, so dass sich das oben gezeichnete Bild durch die hier vorzunehmende Einbeziehung weiterer Vorgesetzter nicht ändert.

115

c) Aus der Forderung der Schulrätin, die Note "ungenügend" (6) bei der Schülerin D. zu streichen, kann zur Stützung des klägerischen Begehrens nichts hergeleitet werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Beklagten zu 1 verwiesen werden.

116

d) Ob die Beschwerden der Klasse PKA 51 vom 23. und 30. November 2006 tatsächlich wie die Klägerin vermutet von der Klassenlehrerin Frau P. gesteuert wurden, ist spekulativ geblieben und kann daher das klägerische Begehren nicht stützen.

117

In Ergänzung des schriftsätzlichen Vortrags hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung berichtet, H. P. habe sich durch die Klägerin in ihrer Position als Leiterin des Bildungsgangs PKA bedroht gefühlt, und habe daher versucht, die Klägerin auf Distanz zu halten. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass Frau P. mit dieser Zielrichtung die Beschwerden der Schüler aus ihrer Klasse gefördert oder gelenkt haben könnte.

118

Für diese Vermutung gibt es nur einen einzigen Anhaltspunkt, nämlich in gewissem Sinne einen thematischen Bruch in den Beschwerden vom 23. und 30. November 2006. Denn wenn eine Lehrerin - vermutlich pflichtwidrig - vor den Schülern Dienstgeheimnisse und Internas zu den anstehenden Zwischenprüfungen preisgibt, stärkt das in erster Linie die Position der zur Prüfung anstehenden Schüler. Denn sie verfügen jetzt über Wissen, das sie befähigt, gegen einen negativen Ausgang der Prüfung gerichtlich vorzugehen. Außerdem konnten und durften sie aus den Mitteilungen der Klägerin den Schluss ziehen, dass man die Prüfungsleistungen möglichst großzügig wird bewerten wollen, um weitere Rechtsstreitigkeiten wegen Frau B. zu vermeiden. Insoweit bestand für die Schüler weder ein Anlass zu einer Beschwerde, noch konnte die Beschwerde in irgendeiner Weise erfolgreich sein, denn sie richtete sich nicht gegen Frau B. und die mit ihrer Person einhergehenden Probleme, sondern gegen die Klägerin. Bildlich gesprochen hat man sich also nicht gegen die schlechte Nachricht gewehrt, sondern gegen die Überbringerin der schlechten Nachricht. - Dass sich die Schüler trotzdem über die Klägerin beschwerten und dabei sehr blumig die durch deren Mitteilungen bewirkte "Verunsicherung" in den Mittelpunkt rückten, deutet für das Gericht darauf hin, dass in dem Gespräch mit der Klassenleiterin vor dem Verfassen der Beschwerden, die Klassenleiterin versucht hat die Illoyalität des Verhaltens der Klägerin gegenüber der Schule und ihren Kollegen in den Mittelpunkt zu rücken, um damit gegen die Klägerin punkten zu können.

119

Weitere Anhaltspunkte für die weitgehenden Vermutungen der Klägerin gibt es nicht und der soeben dargestellte Anhaltspunkt reicht für eine gerichtliche Feststellung nicht aus. Was nahe liegt, muss sich noch lange nicht tatsächlich so ereignet haben.

120

e) Auch das Verhalten der Vorgesetzten der Klägerin aus Anlass der Schülerbeschwerden aus der Klasse PKA 51 vom 13. Dezember 2006 können das klägerische Begehren nicht stützten.

121

In Anschluss an die obigen Ausführungen zu diesem Ereignis in Zusammenhang mit der Klage gegen die Beklagte zu 1 muss nochmals betont werden, dass in der Beschwerde haarsträubende Willkürlichkeiten der Klägerin geschildert werden, die angesichts des Vorlaufs mit den Beschwerden vom 23. und 30. November 2006 die Schulleitung und das Schulamt faktisch gezwungen haben, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Unterricht der Klägerin zu verschaffen. Angesichts dieser Lage musste der Besuch auch ohne Vorankündigung durchgeführt werden und es war nicht unverhältnismäßig ihn an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schultagen durchzuführen.

122

Dass sich auch die Schulrätin vor den Schülern auf eine Diskussion mit der Klägerin über den Unterrichtsbesuch eingelassen hat, ist zwar nicht schön, kann aber bei der Schulrätin nicht als Ausdruck einer feindlichen Haltung bewertet werden, da die Klägerin diejenige war, die die Diskussion über die Berechtigung des unangekündigten Unterrichtsbesuchs vom Zaun gebrochen hatte.

123

Auch die weitere Abarbeitung des Konflikts anhand der beobachteten Mängel in der Unterrichtsdurchführung bis hin zum Personalgespräch beim Leiter des Schulamtes am 20. Dezember 2006 gibt keine Anhaltspunkte für eine feindliche Haltung gegenüber der Klägerin. Ob es dann allerdings noch nötig war, auch diesen Konflikt mit den Abmahnungen vom 15. und 16. Januar 2007 abzuschließen, mag mit Fug bezweifelt werden. Denn auch für das beklagte Land war es ersichtlich, dass das Fehlverhalten der Klägerin auch durch ihr Empfinden begünstigt wurde, sie sei in der Schule in Rostock an den Rand gedrängt worden. Daher hätte es nahegelegen, auf die Abmahnungen gänzlich zu verzichten, da zum Zeitpunkt ihrer Abfassung bereits feststand, dass die Klägerin auf ihren Wunsch hin nach Schwerin versetzt wird. Aber auch hierin drückt sich für das Gericht keine feindliche Haltung gegenüber der Klägerin aus. Vielmehr bewertet das Gericht diese Abmahnungen als Ausdruck des Mangels an Souveränität durch die handelnden Personalverantwortlichen, die sicherheitshalber nach Schema vorgegangen waren, anstatt die Verantwortung dafür zu übernehmen, im vorliegenden Einzelfall eine Entscheidung zu treffen, die von der Regel abweicht.

124

f) Dass die Klägerin den Streit um ihr Zwischenzeugnis ebenfalls als Ausdruck von Mobbing durch Vorgesetzte ansieht, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

125

Insoweit muss hervorgehoben werden, dass alle Versuche, der Klägerin ein ordentliches Zwischenzeugnis zu erteilen (Kopien Blatt 37 ff) schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach darauf hindeuten, dass hier Personen tätig wurden, die dies nicht professionell machen. Der sachliche Streit der Parteien bezog sich dann im Kern auf die Formulierungen zum Verhältnis der Klägerin zu ihren Kollegen und Kolleginnen, das zunächst sehr negativ bewertet wurde ("bemüht sich um ein kollegiales Verhältnis"), im von der Klägerin akzeptierten Schlusstext jedoch auch noch auffällig hölzern formuliert ist ("hat ein kollegiales Verhältnis"). Dieser Kampf um einzelne Formulierungen zeigt für das Gericht, dass Frau N., die vor dem Amtsantritt der Beklagten zu 1 die Schule kommissarisch geleitet hatte, tatsächlich im Umgang der Klägerin mit den Kolleginnen und Kollegen eine Schwäche gesehen hat, die im Zeugnis erwähnt werden müsste. Damit war es ein Streit um eine sachliche Frage, der auf einer Sachebene ausgetragen wurde.

126

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Streit auf der Sachebene nur vorgeschoben war, um die Klägerin zu schädigen.

III.

127

Da die Berufung ohne Erfolg geblieben ist, hat die Klägerin die Kosten der Berufung zu tragen (§ 97 ZPO).

128

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 72 Absatz 2 ArbGG) sind nicht erfüllt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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published on 13/01/2009 00:00

Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der klagende Arbeitnehmer verlangt von seinem Arbeitgeber Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Mobbings.
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published on 05/07/2011 00:00

Tenor I. Auf die klägerische Berufung und unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 29.01.2008 (4 Ca 293/07) wird das beklagte Land verurteilt, auf den Klageantrag zu 1. an den Kläger 2.500,00 Euro zuzüglich Zinsen
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.