Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. Juli 2010 - 5 Sa 218/09

bei uns veröffentlicht am06.07.2010

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Zahlungen, die die klagende Krankenkasse im Wege der Drittschuldnerklage von der Arbeitgeberin bzw. Auftraggeberin des Schuldners, Herrn M., verlangt.

2

Die klagende Krankenkasse hat gegen Herrn M., ansässig in St.-M.-B. in Belgien, eine titulierte Forderung in Höhe von 6.248,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2003 aus dem Versäumnis-Urteil des Landgerichtes Lübeck zum Aktenzeichen 4 0 278/06 vom 23. März 2007 (Kopie Blatt 5 d. A.) sowie einen titulierten Kostenerstattungsanspruch aus diesem Prozess in Höhe von 1.280,05 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2007 gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Lübeck zum Aktenzeichen 4 0 278/06 vom 19.09.2007 (Kopie Blatt 7 d. A.). Der Schuldner, Herr M., hat auf diese Titel bisher keine Zahlungen geleistet.

3

Herr M. ist bei der Beklagten als Prokurist tätig; nach dem Handelsregister hat er Einzelprokura und er ist der einzige Prokurist der Beklagten (vgl. Blatt 9 d. A.). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit einem Stammkapital in Höhe von 10 Millionen EUR. Die Beklagte produziert an mehreren Standorten in Deutschland und in anderen Ländern der europäischen Union Verpackungsmaterialien vorrangig für die Lebensmittelindustrie. Am Firmensitz in B. unterhält sie eine größere Produktions- und Lagerstätte, die nach dem Luftbild bei Google-Maps etwa 80 mal 100 Meter Grundfläche umfassen dürfte. Die Klägerin meint, aus der Stellung als Prokurist müsse man schließen, dass Herr M. in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehe.

4

Im Weiteren meint die Klägerin aus dem Stammkapital der Beklagten müsse man schließen, dass ein Prokurist mit Einzelprokura bei der Beklagten mindestens 10.000,00 EUR brutto monatlich verdiene. Die Klägerin erwirkte mit diesen Informationen beim Amtsgericht Hagenow den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 9. Januar 2008 zum Aktenzeichen 5 M 2375/07 und ließ diesen der Beklagten als Drittschuldnerin zustellen. Die Zustellung erfolge durch Aushändigung der Urkunde am 22. Januar 2008 an Herrn M., der sich zu diesem Zeitpunkt in den Betriebsräumen aufgehalten hatte (Blatt 51 d. A.). Aufgrund der Inaugenscheinnahme des Beschlusses im Rahmen der mündlichen Verhandlung steht fest, dass sich die Pfändung auf das Arbeitseinkommen, das Herr M. bei der Beklagten erzielt, beschränkt. Die Drittschuldnererklärung nach § 940 ZPO hat die Beklagte trotz Mahnung durch die Klägerin nicht vorgelegt.

5

Nachdem die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit den Standpunkt vertreten hat, Herr M. sei nicht als Arbeitnehmer tätig, vielmehr sei er selbständig tätig und stelle regelmäßig seine Leistungen in Rechnung, hat die Klägerin erneut einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der nunmehr auch dieses mögliche Einkommen umfasst, beantragt. Das Amtsgericht Hagenow hat den am 25. November 2008 beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 17. Dezember 2008 erlassen (5 M 2128/08 -Kopie Blatt 134 f d. A.). Auf diesen Beschluss wird wegen der weiteren Einzelheiten zur Höhe der Hauptforderung, der bis zum 25. November 2008 fälligen Zinsen und der Höhe der weiteren Kosten verweisen. Dieser Beschluss konnte bei der Beklagten am 15. Januar 2009 zugestellt werden; dieses Mal erfolgte die Zustellung nicht durch Aushändigung der Urkunde an den Schuldner, sondern an eine andere in der Zustellurkunde namentlich festgehaltene Person in den Geschäftsräumen.

6

Mit der vorliegenden Klage, Gerichtseingang im August 2008, begehrt die Klägerin Zahlung von der Beklagten aus der gepfändeten Forderung des Herrn M. gegen die Beklagte aus dem Rechtsverhältnis, das der Prokura zu Grunde liegt, in der Gesamthöhe von 9.717,98 EUR bestehend aus der Hauptforderung, den bis zum 4. August 2008 aufgelaufenen Zinsen und den Kosten zuzüglich Verzugszinsen auf die Forderung mit Ausnahme des Teilbetrages der Klagforderung, der die bisher aufgelaufenen Zinsen ausmacht. Obwohl bis zur Beantragung des zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 25. November 2008 weitere Zinsen aufgelaufen sind, hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt, es solle bei der ursprünglich eingeklagten Forderung auch dann verbleiben, wenn das Gericht die klagweise geltend gemachte Forderung nicht auf Basis des ersten, sondern nur auf Basis des zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zusprechen sollte.

7

Das Arbeitsgericht hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. März 2009 (Blatt 55 ff d. A.) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt. Es hat sodann die Beklagte mit Urteil vom 9. Juni 2009 wie beantragt verurteilt. Es hat angenommen, dass Herr M. zur Beklagten in einer dauernden Rechtsbeziehung als Arbeitnehmer stehe. Das Arbeitseinkommen hat das Gericht wie vom Kläger vorgeschlagen mit 10.000,00 EUR brutto monatlich geschätzt und hat daraus die Folgerung gezogen, dass dann die Gehaltsansprüche in Höhe der Klagforderung zur Pfändung zur Verfügung stehen würden. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

8

Dieses Urteil ist der Beklagten am 16. Juli 2009 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht am 24. Juli 2009 erreicht. Die Berufungsbegründung ist am 16. September 2009 beim Gericht eingegangen.

9

Die Beklagte erstrebt mit der Berufung nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage. Die Beklagte meint, die Klage sei unschlüssig, denn die Klägerin habe nach wie vor nicht schlüssig dazu vorgetragen, aus welchem Rechtsgrund und in welcher Höhe Herr M. Ansprüche gegen die Beklagte habe. Die klägerischen Ausführungen dazu seien Behauptungen "ins Blaue hinein"; daher sei die Beklagte auch nicht gehalten, sich zu dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen ihr und Herrn M. näher einzulassen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Die Klägerin trägt vor, dass auf Grund der Position als Einzelprokurist einer Aktiengesellschaft mit einem Kapital von über 10 Mio. EUR schätzungsweise mit einem Bruttogehalt von 10.000,00 EUR monatlich die Vergütung erfolge, so dass davon auszugehen sei, dass monatliche pfändbare Bezüge von über 5.000,00 EUR zur Abführung an die Klägerin vorhanden sein müssten. Diese hätten bereits mit der Zustellung des ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, also seit dem 22.01.2008, an die Klägerin abgeführt werden müssen, so dass die Forderung der Klägerin bereits seit längerer Zeit vollständig hätte getilgt werden können. Das gelte im Übrigen auch dann, wenn man - wie vom Berufungsgericht angedeutet - die Pfändung erst aufgrund des zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als bewirkt ansehen wollte, da sich die Pfändung dann auf die Monate nach der Zustellung am 15. Januar 2009 beziehe und auch dann die Zeit bis zur Entscheidung des Rechtsstreits ausreiche, um die gesamte Forderung zu befriedigen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die der Beschwer nach statthafte Berufung, die rechtzeitig eingelegt und rechtzeitig begründet worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang entsprochen.

1.

17

Die Klagforderung kann sich allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin und des Arbeitsgerichts nicht auf die Ansprüche des Herrn M. gegen die Beklagte aus dem Jahre 2008 beziehen, denn es fehlt bereits an einer wirksamen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 9. Januar 2008.

18

Die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der die Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber pfändet, kann an den Drittschuldner nicht wirksam durch Aushändigung an den Schuldner bewirkt werden. Das folgt aus entsprechender Anwendung des § 185 ZPO (BAG 5. Oktober 1980 - 4 AZR 662/78 - BAGE 34, 208 = DB 1981, 536 = NJW 1981, 1399). Da die für die Beklagte gedachte Urkunde Herrn M. ausgehändigt wurde, ist die Zustellung unwirksam. Eine Pfändung der behaupteten Forderung ist daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten.

19

Dieser Zustellmangel ist zwar in der Folgezeit irgendwann nach § 189 ZPO behoben worden, denn schließlich hat die Beklagte den Erhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht bestritten und sie hat einen Rechtsanwalt damit beauftragt, sich gegen die gerichtliche Geltendmachung der Forderung zur Wehr zu setzen. Da aber der Zeitpunkt der Heilung des Zustellmangels nicht festgestellt werden kann, kann auch nicht festgestellt werden, auf welche Leistungen bzw. Leistungszeiträume sich die Forderung bezieht, die die Klägerin gepfändet hat. Damit muss ihre Klage aber mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 253 ZPO auf Basis des ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne Erfolg bleiben.

20

Da die Klage auf Basis des ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keinen Erfolg haben kann, kann letztlich offen bleiben, ob man die dort erfolgte Pfändung des "Arbeitseinkommens" dahin auslegen kann und darf, dass damit auch Forderungen aus selbständiger Tätigkeit erfasst sind, wie dies das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1975 (5 AZR 367/74 - AP Nr. 8 zu § 850 ZPO) für den Fall einer Werklohnforderung statt einer Lohnforderung angenommen hatte.

2.

21

Die Klage ist dennoch begründet. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf die Honorarforderung des Herrn M. gegen die Beklagte aus den ersten Monaten des Jahres 2009 stützen.

a)

22

Die Klägerin hat diese Forderung des Herrn M. gegen die Beklagte wirksam gepfändet. Der zweite Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist der Beklagten wirksam am 15. Januar 2009 zugestellt worden. Zustellmängel sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Damit war die Beklagte verpflichtet, die Honoraransprüche des Herrn M. an die Klägerin bis zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen auszukehren.

b)

23

Die Forderung des Herrn M. gegen die Beklagte ist hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat sich zuletzt nicht mehr gegen die Behauptung der Beklagten zur Wehr gesetzt, Herr M. stehe zu ihr in einem freien Mitarbeiterverhältnis; dieser Umstand ist daher inzwischen unstreitig. Dieses Mitarbeiterverhältnis ist auch von hinreichender Dauerhaftigkeit, denn selbst die Beklagte lässt sich dahin ein, dass Herr M. "regelmäßig" Rechnungen stelle. Das lässt den Schluss zu, dass er auch regelmäßig für die Beklagte tätig ist.

24

Dieser Schluss wird auch dadurch bestätigt, dass Herr M. zum Zeitpunkt der Zustellung des ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Januar 2008 in den Betriebsräumen anwesend war. Da er als Prokurist zu diesem Zeitpunkt seinen Dienst nicht in der Poststelle der Beklagten versehen haben wird, muss also die Person, die versucht hat, die Zustellung zu bewirken, auf Nachfrage bei Mitarbeitern der Beklagten an Herrn M. verwiesen worden sein. Auch das deutet darauf hin, dass Herr M. dort in B. bekannt und als hochrangiger Vertreter der Beklagten anerkannt ist. Dies wiederum belegt, dass er in einer ständigen Geschäftsbeziehung zur Beklagten steht, die von den übrigen Mitarbeitern der Beklagten so wahrgenommen wird, als sei Herr M. ein Mitarbeiter der Beklagten. Wenn Herr M. aber in einer ständigen Geschäftsbeziehung zur Beklagten steht, hat er auch ständig Honorarforderungen gegen die Beklagte. Diese hat die Klägerin gepfändet.

c)

25

Auch der gepfändete Teil der Honorarforderung des Herrn M. gegen die Beklagte ist hin-reichend bestimmt.

aa)

26

Die Zustellung des zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17. Dezember 2008 ist bei der Beklagten am 15. Januar 2009 erfolgt. Damit ist der Honoraranspruch des Herrn M. von diesem Zeitpunkt an gepfändet worden. Da bei freien Dienstverhältnissen eine Rechnungslegung im Regelfall nach Leistungserbringung erfolgt, unterliegt damit der Honoraranspruch des Schuldners für seine Leistungen ab Januar 2009 der Pfändung. Für diese Feststellung kann dahinstehen, ob Herr M. monatlich Rechnungen stellt oder in anderen Zeiträumen, denn durch die Verknüpfung der Pfändung mit dem Zeitraum, in dem Herr M. seine Leistung erbracht hat, ist der Gegenstand der Pfändung noch hinreichend bestimmt.

bb)

27

Von dem Honorar, das Herrn M. gegen die Beklagte umgerechnet auf den Monat zusteht, erfasst die Pfändung monatlich jeweils 2.000,00 EUR.

28

Für diese Feststellung geht das Gericht von einem Honoraranspruch des Schuldners in Höhe von 7.500,00 EUR monatlich aus. Das Gericht ist insoweit auf eine Schätzung angewiesen, da die Beklagte weder die Erklärung nach § 840 ZPO abgegeben hat, noch sich im Rechtsstreit näher zu der Forderung eingelassen hat. Die Schätzung erfolgt nach dem Rechtsgedanken aus § 612 Absatz 2 BGB, das Gericht legt also die verkehrsübliche Vergütung als vereinbart zu Grunde. Das Stamm-kapital der Beklagten ist ein geeignetes Indiz, um auf die Einkommensverhältnisse der leitenden Angestellten einer Aktiengesellschaft schließen zu können. Das Gericht hat vorliegend ergänzend das Geschäftsgebaren der Beklagten herangezogen (international tätiges Produktionsunternehmen) und die örtlichen Verhältnisse am Firmensitz in B.. Aus allen drei Komponenten schließt das Gericht, dass es sich bei der Beklagten um ein großes bis sehr großes mittelständiges Unternehmen handelt. Für Unternehmen dieser Größenordnung sind Monatseinkommen zwischen 7.500,00 EUR und 10.000,00 EUR selbst bei einer konservativen Schätzung verkehrsüblich. Darauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass Herr M. nicht zur obersten Hierarchieebene bei der Beklagten zählt, sondern lediglich zu dem erweiterten Führungskreis. Das ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass er "nur" Prokurist und nicht Vorstandsmitglied bei der Beklagten ist. Zum anderen ergibt sich das aus der Sicht des Gerichts auch aus dem Umstand, dass Herr M. den ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Januar 2008 ausgehändigt bekommen hat. Denn es kann nicht als üblich angesehen werden, dass in einem großen bis sehr großen mittelständischen Unternehmen das engste Führungspersonal in die Erfüllung solcher lästigen Obliegenheiten des operativen Geschäfts eingebunden ist. Aus diesem Grunde wird der Honoraranspruch des Herrn M. gegen die Beklagte vom Berufungsgericht auf 7.500,00 EUR monatlich und damit deutlich niedriger als durch das Arbeitsgericht geschätzt.

29

Zur Ermittlung des Teils des Honoraranspruchs, der der Pfändung unterliegt, hat das Gericht zunächst einen Abschlag für die notwendigen Steuern auf dieses Einkommen und wegen der notwendigen Versicherungen im Umfang üblicher Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 40 Prozent vorgenommen, so dass ein verfügbarer Honoraranspruch in Höhe von 4.500,00 EUR verbleibt. Von diesem Betrag, der in etwa dem Nettolohn eines Arbeitnehmers vergleichbar ist, hat das Gericht weitere 2.500,00 EUR für den Unterhalt des Klägers und seiner Angehörigen in Abzug gebracht. Über Unterhaltsansprüche des Herrn M. liegen zwar keine Kenntnisse vor. Zu Gunsten von Herrn M. hat das Gericht jedoch unterstellt, er sei für mindestens zwei, wenn nicht gar drei weitere Personen unterhaltsverpflichtet. Als Arbeitnehmer stünde ihm bei dieser Situation das Arbeitseinkommen bis in Höhe von 2.437,00 EUR bzw. 2.644,71 EUR nach § 850c ZPO pfändungsfrei zur Verfügung. Da es sich bei dem Honoraranspruch des Schuldners um eine "sonstige Vergütung" im Sinne von § 850i ZPO handelt, hat das Gericht entsprechend des in der Vorschrift angelegten Maßstabes, den pfändungsfreien Teil des Honoraranspruchs mit 2.500,00 EUR bewertet. Damit steht für die Pfändung monatlich ein Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR zur Verfügung.

cc)

30

Das vorliegende Urteil betrifft daher einen Betrag in Höhe von monatlich 2.000,00 EUR der Honorarforderung des Herrn M. gegen die Beklagte für die Leistungsmonate Januar 2009 bis einschließlich anteilig Mai 2009.

31

Zum Zwecke der Klarstellung soll nochmals hervorgehoben werde, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt hat, es bleibe bei dem Klagantrag auch dann, wenn das Gericht nicht den ersten, sondern erst den zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als wirksam erachten sollte. Die Klagforderung, die sich demnach in der Hauptsache auf 9.717,98 EUR beläuft, setzt sich zusammen aus der Forderung aus dem Versäumnis-Urteil des Landgerichts Lübeck in Höhe von 6.248,58 EUR, Zinsen auf diese Forderung vom 13. Dezember 2003 bis zum 4. August 2008 in Höhe von 2.009,03 EUR, aus der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Lübeck vom 23. März 2007 in Höhe von 1.280,05 EUR, Zinsen auf diese Forderung für die Zeit vom 3. April 2007 bis zum 4. August 2008 in Höhe von 139,37 EUR sowie den Kosten für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie dessen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher in Höhe von zusammen 40,95 EUR. Der letzte Posten betrifft die Kosten des zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Kosten des (unwirksamen) ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat die Klägerin selbst zu tragen, was sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ebenso gesehen hat. Aus dieser Hauptforderung ist auf einen Anteil in Höhe von 7.569,58 EUR seit Rechtshängigkeit (19. August 2008) der beantragte und zugesprochene Zins zu entrichten.

32

Insoweit beruht der Titel, so wie er von der Klägerin beantragt und begründet wurde, aber nicht auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sondern - wie bereits vom Arbeitsgericht erkannt - auf dem Verzug der Beklagten mit der Begleichung der berechtigten Forderung der Klägerin (§§ 286, 288 BGB).

3.

33

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, da das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

34

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Absatz 2 ArbGG) sind nicht erfüllt.

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. Juli 2010 - 5 Sa 218/09 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile

Zivilprozessordnung - ZPO | § 189 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zuste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder u

Zivilprozessordnung - ZPO | § 185 Öffentliche Zustellung


Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn1.der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,2.bei juristischen Perso

Zivilprozessordnung - ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte


(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums s

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Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.