Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV 2009 | § 10 Verbringung in das Inland aus einem Drittland

Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV 2009 | § 10 Verbringung in das Inland aus einem Drittland
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(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn

1.
der Empfänger über die zum Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen erforderliche Genehmigung und über die geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung angezeigt hat,
2.
bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind,
3.
der Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente im Inland mit dem in dem Drittland niedergelassenen Versender der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Drittlands verbindlich vereinbart hat, dass der Versender die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf,
4.
ein Bedürfnis für die Verbringung in das Inland besteht und
5.
gewährleistet ist, dass die Verbringung in das Inland nicht zum Zweck der Endlagerung oder der Zwischenlagerung erfolgt, soweit nicht die Zwischenlagerung notwendige Vorbereitung oder Teil einer Behandlung und Konditionierung ist und die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente wieder zurückverbracht werden.

(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

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(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn 1. die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten a) unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins mitgeteilt haben, dass sie der beantragten Verb
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published on 23/11/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.06.2016 – 1 Ca 382/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe eine
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(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn 1. die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten a) unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins mitgeteilt haben, dass sie der beantragten Verbringung...