Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 08. Dez. 2017 - 2 Sa 47/17

bei uns veröffentlicht am08.12.2017

Tenor

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 8. März 2017 zum Aktenzeichen 3 Ca 198/16 wird abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde, und

1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 7. Juni 2016 beendet wurde;

2. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die weitere außerordentliche Kündigung vom 5. Juli 2016, bei Kläger zugegangen am 13. Juli 2016, beendet wurde;

3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2016 weitere 3.000 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2016 zu zahlen;

4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2016 auf 10.000 Euro brutto und seit dem 20. September 2016 auf weitere 10.000 Euro brutto zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Bestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie um Vergütungsansprüche, die – soweit sie im Berufungsrechtszug noch anhängig sind – in Abhängigkeit vom Erfolg der Kündigungsschutzanträge stehen.

2

Die Beklagte betreibt mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern ein Hotel auf dem Darß.

3

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2015 als Hoteldirektor gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von 10.000 Euro brutto angestellt. Daneben wurde ihm Prokura erteilt. Bereits unter dem 25. März 2015 hatten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der in Kopie zur Akte gelangt ist (hier Blatt 45 – 54, es wird Bezug genommen). Nach § 13 Absatz 1 dieses Vertrages beträgt die Kündigungsfrist nach Ablauf der – im Vertrag allerdings nicht näher definierten – Probezeit 6 Monate zum Quartalsende. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieser Vertrag in erster Linie aufgesetzt wurde, damit der Kläger einen Einkommensnachweis gegenüber seiner kreditgebenden Bank vorlegen kann. In der Folgezeit haben die Parteien über einzelne Bedingungen der Zusammenarbeit weiter verhandelt, konnten aber bis zum Ende der aktiven Zusammenarbeit im Mai 2016 dazu letztlich kein Einvernehmen erzielen.

4

Weite Teile der zahlreichen Ereignisse, die die Kündigungen begründen sollen, stehen zwischen den Parteien nicht in Streit.

5

(1) Im Oktober 2015 hat der Kläger ein Therapieset für Pferde für seine Tochter bei einem Händler in Süddeutschland gekauft. Der Gesamtpreis sollte rund 2.000 Euro netto betragen. Davon hat eine Firma des Klägers rund 1.000 Euro beglichen und für die weiteren 1.000 Euro sollte das Hotel der Beklagten dem Händler einen Hotelgutschein im Wert von 1.000 Euro zukommen lassen. Der Hotelgutschein wurde ausgestellt, er befindet sich jedoch immer noch in den Unterlagen der Beklagten, er hat das Hotel also nicht verlassen.

6

(2) Die Beklagte hat sich erfolgreich um das Catering für eine Veranstaltung auf dem Gestüt R. beworben. Im Vorfeld der Bewerbung um den Auftrag hat der Kläger Personen, die in Verbindung zu dem Gestüt stehen, im Restaurant des Hotels bewirten lassen. Die Rechnung über 74 Euro wollte der Kläger bezahlen, was aber bis heute nicht geschehen ist.

7

(3) Am 4. Dezember 2015 ist eine Jagdgesellschaft im Restaurant des Hotels bewirtet worden, ohne dass diese dafür bezahlen musste.

8

(4) Der Kläger hat zu einem nicht näher mitgeteilten Datum einem Hotelgast (Herrn K) bei dessen Abreise im Frühstücksraum eine Kiste Wein, die nach Darstellung der Beklagten einen Einkaufswert von 90 Euro hatte, übergeben. Eine Abrechnung dazu gibt es nicht.

9

(5) Auf Veranlassung des Klägers wurde ein größerer Karton Hundefutter, den das Hotel angeschafft hatte, durch Mitarbeiter des Hotels und auf Kosten des Hotels an die Ehefrau des Klägers, die in Nordrhein-Westfalen wohnt, übersandt. Der Kläger hat dieses Vorgehen damit gerechtfertigt, dass es sich um eine Restposten gehandelt habe, bei dem das Mindesthaltbarkeitsdatum des Futters nahezu abgelaufen war und das Futter daher nicht mehr an die Hunde, die die Hotelgäste mitbringen, hätte verfüttert werden können.

10

(6) Am 9. bis 11. Oktober 2015 hatte der Kläger seine Familie einschließlich der Lebenspartner der Kinder zu einem Aufenthalt im Hotel eingeladen. Dafür hat diese Gesellschaft weder die Übernachtungen noch die Bewirtung bezahlt.

11

(7) Der Kläger hat an einem mehrtägigen Jagdkurs während seiner Arbeitszeit und ohne Inanspruchnahme von Urlaub teilgenommen und hat in diesem Zusammenhang den Teilnehmern ein Essen im Restaurant des Hotels ausgegeben. Das Essen ist auf "Haus-Bon" gebucht worden, eine Art Verrechnungskonto zu Lasten des Klägers. Eine Bezahlung ist nicht erfolgt.

12

(8) Dem Hotel wurde von einem Weinhändler in G. ein Werbeprosekt für eine Weinreise durch Frankreich übermittelt, die danach knapp 3.000 Euro kosten sollte. Der Kläger ist mit dem Weinhändler in Kontakt getreten und hat diesen gefragt, ob er nicht an der Reise ohne eigene Kosten teilnehmen könne. Ein Ausgleich sollte dann indirekt über die Geschäftsbeziehung zwischen dem Hotel und dem Händler erfolgen. Nach Darstellung der Beklagten sei geplant gewesen, das Hotel zu überhöhten Preisen zu beliefern. Nach Darstellung des Klägers sollte die Refinanzierung allein über das Auftragsvolumen erfolgen. Die Reise ist vom Kläger – vermutlich wegen der Beendigung seiner Tätigkeit für die Beklagte – nie angetreten worden. Dass es bereits konkrete Absprachen über das Geschäft gegeben hat, ist nicht vorgetragen.

13

(9) Der Kläger hat auf Kosten des Hotels eine Espressomaschine gekauft und Schwinghanteln für 69 Euro, für die das Hotel jetzt – nach Einlassung der Beklagten – keine Verwendung mehr habe.

14

(10) Letztlich wird dem Kläger noch vorgeworfen, er habe betrieblich angeschafftes Toilettenpapier aus dem Hotel zur Verwendung in seiner Wohnung mitgenommen und er habe es seiner Lebensgefährtin gestattet, auf Kosten des Hotels Friseurbedarf für 21 Euro im Internet zu bestellen.

15

Mit Schreiben vom 13. Mai 2016, dem Kläger zugegangen am 15. Mai 2016, hat die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich betriebsbedingt zum 15. Juni 2016, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin, gekündigt. Der Kläger wurde mit Übergabe der Kündigung von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.

16

Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts gibt es eine weitere außerordentliche Kündigung vom 7. Juni 2016, die dem Kläger an seinem Wohnsitz auf dem Darß abends am 20. Juni 2016 durch Einwurf in den Briefkasten übermittelt wurde.

17

Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 hat die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis abermals außerordentlich und fristlos, gekündigt.

18

Von dem abgerechneten Gehalt für den Monat Mai 2016 behielt die Beklagte 4.000 Euro netto ein. Den Monat Juni 2016 rechnete sie anteilig bis zum 15. Juni 2016 mit 5.000 Euro brutto ab und behielt von dem abgerechneten Nettogehalt weitere 622,48 Euro ein.

19

Mit seiner am 31. Mai 2016 vorab per FAX beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hatte sich der Kläger zunächst allein gegen die Kündigung vom 13. Mai 2016 gewandt. Sein Antrag lautete wörtlich:

20

Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 13.05.2016 weder zum 15.06.2016 noch zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

21

Später hat der Kläger seine Klage um weitere Kündigungsschutzanträgen gegen die vermeintliche Kündigung vom 7. Juni 2016 und die weitere außerordentliche Kündigung vom 5. Juli 2016 erweitert. – Außerdem verlangt der Kläger die Auszahlung des einbehaltenen Entgeltanteils für Mai 2016, das restliche Entgelt für Juni 2016 sowie den Annahmeverzugslohn für Juli und August 2016 in Höhe von jeweils 10.000 Euro.

22

Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit Urteil vom 8. März 2017 überwiegend abgewiesen (3 Ca 198/16). Es hat lediglich die erste betriebsbedingte Kündigung vom 13. Mai 2016 mangels Darlegung ihrer sozialen Rechtfertigung als unwirksam erachtet. Nach Beweisaufnahme ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die streitige Kündigung vom 7. Juni 2016 dem Kläger tatsächlich durch Einwurf in den Briefkasten seiner Wohnung auf dem Darß abends am 20. Juni 2016 übermittelt wurde und daher dem Kläger am 21. Juni 2016 zugegangen ist. Da diese Kündigung nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist aus § 4 KSchG angegriffen worden sei, sei das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund dieser Kündigung mit Ablauf des 21. Juni 2016 beendet worden. Daher hat das Arbeitsgericht die Zahlungsansprüche auch nur zugesprochen, soweit sie sich auf die Zeit bis zum 21. Juni 2016 beziehen und die Zahlungsklage im Übrigen abgewiesen. – Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

23

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel unverändert fort. Die Beklagte hat kein Rechtsmittel eingelegt.

24

Der Kläger bestreitet, dass er durch Verletzung des Arbeitsvertrages Anlass zu den Kündigungen gegeben habe. Jedenfalls sei keiner der Vorwürfe so schwerwiegend, dass er eine Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung ermögliche.

25

Der Kläger beantragt sinngemäß,

26

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 8. März 2017 (3 Ca 198/16) abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und

27

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 7. Juni 2016 beendet wurde;

28

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die weitere außerordentliche Kündigung vom 5. Juli 2016, beim Kläger zugegangen am 13. Juli 2016, beendet wurde;

29

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juni 2016 über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus weitere 3.000,00 Euro brutto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2016;

30

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.000,00 Euro brutto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2016 auf 10.000,00 Euro brutto und seit dem 20.09.2016 auf weitere 10.000,00 Euro brutto.

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Kündigung vom 7. Juni 2016 dem Kläger zugegangen sei. Da der Kläger diese Kündigung nicht rechtzeitig gerichtlich angegriffen habe, sei das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung mit Ablauf des 21. Juni 2016 beendet worden.

34

Die Beklagte betont, der Kläger habe durch die geschilderten Vorkommnisse mehrfach gegen elementare Pflichten eines Hoteldirektors verstoßen, einzelne Ereignisse müssten gar als Straftaten zu Lasten der Beklagten bewertet werden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.

35

Sollte das Gericht die außerordentliche Kündigung für nicht begründet erachten, würden die vorgebrachten Gründe jedenfalls die ordentliche Kündigung rechtfertigen. Die ordentliche Kündigung sei zusätzlich aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, da die Beklagte aus Kostengründen die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, die Stelle des Hoteldirektors zu streichen.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die klägerische Berufung ist begründet.

38

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht dadurch beendet worden, dass der Kläger die Kündigung vom 7. Juni 2016 nicht rechtzeitig gerichtlich angegriffen hat und diese daher nach § 7 KSchG als wirksam gilt. Vielmehr hat der Kläger alle beiden jetzt noch rechtshängigen außerordentlichen Kündigungen vom 7. Juni 2016 und vom 5. Juli 2016 rechtzeitig gerichtlich angegriffen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann allerdings nicht festgestellt werden, dass für diese Kündigungen ein rechtfertigender Grund vorliegt. Die beiden jetzt noch rechtshängigen Kündigungen haben das Arbeitsverhältnis der Parteien daher nicht beendet.

I.

39

Der Kläger hat die Kündigungen vom 7. Juni 2016 und vom 5. Juli 2016 mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016, Gerichtseingang vorab per FAX am 20. Juli 2016, mit einem Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG angegriffen.

40

Damit hat er noch innerhalb der gesetzlichen Frist die beiden Kündigungen angegriffen. Es mag zutreffen, dass der Kläger die Drei-Wochen-Frist aus § 4 KSchG damit bezüglich der Kündigung vom 7. Juni 2016, die ihm nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts am 21. Juni 2016 zugegangen ist, nicht gewahrt hat. Darauf kommt es jedoch nicht an, da sich der Kläger auf die verlängerte Anrufungsfrist aus § 6 KSchG jedenfalls in seiner analogen Anwendung berufen kann.

41

Der Kläger hat sich gegen die betriebsbedingte Kündigung vom 13. Mai 2016 sowohl mit dem Argument gewehrt, der Kündigung fehle die soziale Rechtfertigung, als auch mit dem Argument, die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende sei nicht eingehalten. Damit musste der Beklagten klar sein, dass sich der Kläger auch gegen weitere Kündigungen wenden werde, die in den Lauf der vom Kläger behaupteten Kündigungsfrist fallen (vgl. BAG 18. Dezember 2014 – 2 AZR 163/14 – AP Nr. 79 zu 3 4 KSchG 1969 = NZA 2015, 635).

42

Zudem hatte der Kläger seinen Kündigungsschutzantrag schon in der Klageschrift um den Zusatz erweitert "sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht". Darin ist ein allgemeiner Feststellungsantrag im Sinne von § 256 ZPO zu sehen, der neben dem Kündigungsschutzantrag steht. Mit ihm wird die auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung bezogene Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien jedenfalls bis zu diesem Tag (noch) ein Arbeitsverhältnis besteht. Liegt ein solcher zusätzlicher Streitgegenstand vor, der indirekt auch weitere Folgekündigungen umfasst, kann ein klagender Arbeitnehmer auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist aus § 4 KSchG nach § 6 KSchG jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht antragserweiternd konkrete Kündigungsschutzanträge bezogen auf weitere Kündigungen explizit zur gerichtlichen Entscheidung stellen. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 6 KSchG, das F. legt die Vorschrift allerdings in ständiger Rechtsprechung erweiternd aus (vgl. BAG 18. Dezember 2014 aaO).

II.

43

Die außerordentliche Kündigung vom 7. Juni 2016 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet, da ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht vorliegt. Die Kündigung ist auch nicht hilfsweise als ordentliche Kündigung wirksam, da ihre soziale Rechtfertigung im Sinne von § 1 KSchG nicht festgestellt werden kann.

44

Die zahlreichen Vorwürfe, die zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden, reichen zur Begründung der Kündigung nicht aus.

1.

45

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit der Bestellung des Therapiesets für die Pferde seiner Tochter bei dem Händler in Süddeutschland seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten verletzt hat. Dass etwa die Hälfte des Preises durch einen Hotelgutschein ausgeglichen werden sollte, deutet zwar zunächst auf eine pflichtwidrige Veruntreuung zu Lasten der Beklagten hin. Allerdings hat der rechtswidrig ausgestellte Gutschein den internen Bereich des Hotels nie verlassen, so dass es nicht möglich ist, die Feststellung zu treffen, der Kläger habe Vermögen der Beklagten dafür eingesetzt, ein privates Geschäft zu Gunsten seiner Tochter zu finanzieren. Da der Händler aus Süddeutschland zu keinem Zeitpunkt versucht hat, den Gutschein in Anspruch zu nehmen, kann auch keine Aussage dazu getroffen werden, ob der Kläger bereit gewesen wäre, das angelegte illegale Geschäft zu Lasten der Beklagten tatsächlich in die Tat umzusetzen. Sein Plan hatte also noch nicht einmal das Versuchsstadium erreicht. Aus der Vorbereitung des illegalen Geschäfts kann noch nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit auf eine Pflichtverletzung im Arbeitsvertrag der Parteien geschlossen werden, da es keine gesicherten Erkenntnisse dazu gibt, wie der Kläger, der seine geschäftlichen Angelegenheiten offensichtlich mit viel Kreativität und Flexibilität gestaltet, im Konfliktfall auf das Ansinnen des Händlers reagiert hätte, den Gutschein in Anspruch nehmen zu wollen.

46

Auch aus dem Umstand, dass der Händler die zweite Hälfte des Kaufpreises zunächst gegenüber dem Hotel in Rechnung gestellt hatte, lässt sich nichts anderes schließen. Denn letztlich ist diese Rechnung von einer Firma des Klägers beglichen worden und die Einlassung des Klägers, die Rechnung sei versehentlich zunächst an die Beklagte gerichtet gewesen, kann nicht als widerlegt angesehen werden.

47

Letztlich bewertet das Gericht den Vorfall dahin, dass der Kläger viel Wind zum seine Stellung als Hoteldirektor gemacht hat, um beim Händler Sonderrabatte auszuhandeln. Er hat dann aber, sobald die Erfüllung seines Teils der Pflichten zu Lasten der Beklagten gegangen wäre, beim Händler dafür gesorgt, dass die Zahlung zu seinen Lasten und nicht zu Lasten der Beklagten erfolgt.

2.

48

Auch bezüglich der Bewirtung der Gäste, die Einfluss bei dem Gestüt in R. hatten, kann das Gericht eine Pflichtverletzung nicht erkennen. Der Kläger hat unter Zeugen zugesagt, er werde den Bewirtungsbeleg in Höhe von 74 Euro ausgleichen. Damit hat er sich dazu bekannt, dass er diese Gäste privat in das Restaurant des Hotels eingeladen hat. Damit hat die Beklagte einen Anspruch gegen den Kläger auf Ausgleich dieses Betrages. Es ist nicht erkennbar, weshalb es dem Kläger nicht erlaubt sein sollte, private Gäste auf diese Weise zu bewirten. Aus dem Umstand, dass der Betrag bis heute nicht ausgeglichen ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger nur zum Schein oder aus Scherz versprochen hat, den Betrag zu bezahlen.

3.

49

In der Bewirtung der Jagdgesellschaft am 4. Dezember 2015 auf Kosten des Hotels vermag das Gericht kein pflichtwidriges Verhalten zu erkennen. Als Hoteldirektor eines der ersten Hotels am Platz muss sich der Kläger in dieser Funktion auch in der lokalen Gesellschaft präsentieren und er muss sich in der lokalen Gesellschaft vernetzen. Damit folgt die Bewirtung einem betrieblichen Interesse. In diesem Sinne gehört die Bewirtung zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, für den dem Kläger Prokura eingeräumt war.

4.

50

Auch in der kostenfreien Überlassung einer Kiste Wein an den Hotelgast K. kann das Gericht kein pflichtwidriges Verhalten des Klägers erkennen. Denn ohne weitergehende Hinweise kann das Gericht nicht feststellen, ob es sich bei der Überlassung der Weinkiste um eine private Gefälligkeit außerhalb des Geschäftsbetriebes gehandelt hat oder um eine Maßnahme, die der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Geschäfte für geboten halten durfte. Da dem Arbeitgeber die Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes obliegt, geht das fehlende Wissen zu den näheren Umständen der Überlassung der Weinkiste hier zu Lasten der Beklagten.

5.

51

Auch in der Übersendung des größeren Postens Hundefutter, den das Hotel gekauft aber nicht vollständig verbraucht hatte, an die Ehefrau des Klägers kann das Gericht keine Pflichtverletzung des Klägers erkennen. Der Kläger hat angegeben, das Futter sei für den Einsatz im Hotel bei den Hunden der Gäste unbrauchbar gewesen, da das Ablaufdatum nahezu erreicht gewesen sei. Diese Einlassung ist nicht widerlegt. Das Gericht muss davon ausgehen, dass ein Hoteldirektor mit Prokura für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb entscheiden darf, dass das dienstlich nicht mehr verwendbare Hundefutter, statt es zu entsorgen für private Zwecke weiterverwendet werden darf.

52

Dass durch die Übersendung des Futters der Beklagten 20 Euro Kosten entstanden sind, deutet zwar auf eine Pflichtwidrigkeit des Klägers hin. Denn bei seinem Geschäftsgebaren, das er in anderen Fällen an den Tag gelegt hat, hätte man eigentlich erwarten dürfen, dass er aus der Not eine Tugend macht, und das Futter nur gegen Erstattung der Kosten weitergibt. Da der Kläger allerdings in diesem Zusammenhang Ereignisse schildert – die hier nicht wiederholt werden sollen –, die auf eine private Verwendung von Dingen seitens des Geschäftsführers und seiner Ehefrau hindeuten, die das Hotel angeschafft hat, kann das Gericht nicht ausschließen, dass der Kläger sich für befugt gehalten hat, auch die Transportkosten des Futterpakets der Beklagten zu belassen. Das würde zwar noch nicht die Pflichtverletzung an sich beseitigen, zur Kündigung könnte ein solcher Vorfall angesichts des nicht über jeden Zweifel erhabenen Gebarens der Geschäftsführung aber nur gereichen, wenn er zuvor abgemahnt worden wäre.

6.

53

In der Unterbringung und Verpflegung der Familie des Klägers samt Anhang im Oktober 2015 im Hotel auf Kosten der Beklagten erkennt das Gericht zwar ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers. Angesichts der seinerzeit noch nicht abgeschlossenen Vertragsverhandlungen der Parteien kann das Gericht darin aber noch kein Verhalten erblicken, dass ohne eine vorausgehende Abmahnung die Kündigung erlaubt.

54

Das Verhalten war pflichtwidrig. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass mit dem Familienaufenthalt Kosten verbunden sind, von denen er nicht erwarten konnte, dass die Beklagte bereit sein würde, diese vollständig zu übernehmen. Aufgrund der Jahreszeit des Aufenthaltes kann man zwar ohne weiteres unterstellen, dass das Hotel seinerzeit nicht ausgebucht war, so dass die Gäste des Klägers das Hotel nicht daran gehindert haben, mit anderen Gästen bessere Geschäfte zu machen. Trotzdem kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass durch den Aufenthalt und die Verpflegung Kosten entstanden sind, die sich von den Ohnehin-Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes deutlich unterscheiden lassen.

55

Es kann dahinstehen, ob die Aussage des Klägers zutrifft, dass derartige Einladungen an die Familie für Hoteldirektoren verkehrsüblich sind, woran das Gericht jedenfalls erhebliche Zweifel hat. Denn unstreitig standen die Parteien seinerzeit noch in Verhandlungen über die kaufmännische Seite der beiderseitigen Zusammenarbeit. Wenn aber im Oktober 2015 noch gar nicht fest stand, wieviel Geld dem Kläger für seine Arbeitsleistung eigentlich zusteht, kann es ihm auch nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er sich in Ermangelung verbindlicher vertraglicher Entgeltregelungen auf eine vermeintliche Verkehrssitte zur Einladung der Familie beruft. Die damit verbundenen Kosten hätte man ohnehin bei der Schlussverhandlung des ihm zustehenden Entgelts noch ohne Weiteres mit berücksichtigen können, wenn man die Inanspruchnahme dieser angeblichen Verkehrssitte auf Seiten der Beklagten als zu weitgehend empfunden hätte.

7.

56

In der Teilnahme des Klägers an einem mehrtägigen Jagdkurs ohne Inanspruchnahme von Urlaub kann das Gericht keine Pflichtverletzung des Klägers erkennen.

57

Als Hoteldirektor ist der Kläger nicht an feste Arbeitszeiten gebunden. Seine Funktion und Stellung erfordert es vielfach, während der üblichen Arbeitszeiten des anderen Personals sich außerhalb des Hotels aufzuhalten. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die Veranstaltung keinen dienstlichen Bezug hatte. Die Vernetzung in der lokalen Gesellschaft kann auch die Teilnahme an einem Jagdkurs erforderlich machen. Daher kann das Gericht auch in der Bewirtung der Teilnehmer des Jagdkurses keine Pflichtwidrigkeit erkennen. Hinzu kommt noch, dass die Beklagte selber vorträgt, die Kosten der Bewirtung seien auf "Haus-Bon" gebucht worden, wobei die Beklagte an anderer Stelle erläutert hat, dass mit "Haus-Bon" ein Verrechnungskonto zwischen der Beklagten und dem Kläger in Bewirtungsangelegenheiten gemeint ist. Dazu, dass sich der Kläger geweigert hat, diese Kosten auszugleichen, ist nicht ausreichend vorgetragen. Der bloße Hinweis, der Kläger hätte viele Belege, die auf Haus-Bon gebucht gewesen seien, nicht abgezeichnet, reicht dafür nicht aus.

58

Auch soweit sich die Beklagte in einem etwas anderen Zusammenhang darauf beruft, der Kläger habe für diese – oder eine andere? – Jagdgesellschaft in der Küche des Hotels 90 Liter Eintopf kochen lassen, kann das Gericht aus den genannten Gründen keine Pflichtwidrigkeit erkennen. Wenn der Kläger als Direktor eines der ersten Hotels am Platz nicht in der Lage ist, einer lokalen Jagdgesellschaft einen Eintopf zu spendieren, braucht er wohl weitere Versuche, sich in der lokalen Gesellschaft erfolgreich zu vernetzen, gar nicht mehr unternehmen.

8.

59

Das Ansinnen des Klägers gegenüber dem Weinhändler aus G. in Zusammenhang mit der angedachten Weinreise nach Frankreich mag auf ein pflichtvergessenes Verhalten gegenüber der Beklagten hindeuten. Da das angedachte Geschäft allerdings nie zu Stande kam, bleibt es spekulativ, ob der Kläger tatsächlich versucht hätte, sich die Reise im Gegenzug zur Vertuschung oder jedenfalls zur Duldung überhöhter Preise bei Weinlieferungen durch diesen Händler vollständig von dem Händler zahlen zu lassen.

60

Denn selbst dann, wenn der Kläger versucht haben sollte, den Händler dazu zu animieren, gegenüber der Beklagten überhöhte Preise zu verlangen, bleibt es doch völlig unklar, ob sich der Kläger tatsächlich auf dieses Geschäft eingelassen hätte, wenn sich der Weinhändler auf den vom Kläger angeblich angedeuteten Weg begeben hätte. Nach dem gesamten Akteninhalt hält es das Gericht jedenfalls für ebenso naheliegend, dass der Kläger erst einmal viel Wind um tolle zukünftige Umsätze mit der Beklagten gemacht hat, um auf diese Weise den Händler aus der Reserve zu locken. Wie dann am Ende des Tages das Geschäft konkret ausgesehen hätte, steht damit aber noch lange nicht fest.

9.

61

Auch in dem Kauf der Espressomaschine und der Schwinghanteln kann das Gericht keine Pflichtwidrigkeit des Klägers erkennen. Beide Gegenstände befinden sich noch im Besitz der Beklagten, so dass ein Vermögensschaden nicht erkennbar ist. Und dafür, dass die Anschaffung dieser beiden Gegenstände für den Geschäftsbetrieb eines Hotels sinnlos sind, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.

10.

62

Dass der Kläger Toilettenpapier, das die Beklagte zur Verwendung im Hotel angeschafft hat, zur privaten Nutzung mit nach Hause genommen hat, ist aus Sicht des Steuerzahlers unschön, da es sich um einen geldwerten Vorteil handelt, der eigentlich mit dem Einkommenssteuersatz des Klägers hätte versteuert werden müssen. Dafür, dass dieses Verhalten gegenüber der Beklagten ein Ausmaß der Pflichtwidrigkeit erreicht hat, das den Ausspruch der Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung rechtfertigt, liegen aber keine Anhaltspunkte vor.

63

Ähnliches gilt im Übrigen auch für die Andeutungen der Beklagten, die Lebensgefährtin des Klägers habe sich auf Kosten der Beklagten im Internet Friseurartikel für 21 Euro bestellt. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang nicht ganz klar, weshalb diese Pflichtwidrigkeit der Lebensgefährtin, die ebenfalls in dem Hotel angestellt war, gleichzeitig eine Pflichtwidrigkeit des Klägers darstellen soll.

11.

64

Aus der Akte ergeben sich auch im Übrigen keine Gründe für die Rechtfertigung der Kündigung des Klägers.

65

Das betrifft insbesondere den Umstand, dass der Kläger nach Abschluss des Arbeitsvertrages im März 2015 aber noch vor Antritt seines Dienstes Anfang Juni 2015 eine Internetadresse hat registrieren lassen, die den Namen eines kleineren Hotels, das von der Beklagten mit bewirtschaftet wird, trägt. Das Gericht geht zwar davon aus, dass der Kläger damit gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf den zukünftigen Arbeitgeber nach § 241 Absatz 2 BGB verstoßen hat. Ohne eine vorausgehende Abmahnung reicht diese Pflichtverletzung allerdings nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

12.

66

Nach Umdeutung der streitigen außerordentlichen Kündigung vom 7. Juni 2016 in eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung, könnte diese abermals auch betriebsbedingt begründet sein wie die erste Kündigung vom 13. Mai 2016.

67

Das Gericht kann aber die soziale Rechtfertigung der Kündigung als betriebsbedingte Kündigung nicht feststellen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die durchweg zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Kündigung vom 13. Mai 2016 Bezug genommen, die die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht weiter gerügt hat.

III.

68

Aus den unter II. aufgeführten Gründen ist auch die Kündigung vom 5. Juli 2016 nicht gerechtfertigt. Es ist eine reine Wiederholungskündigung, die auf keinen einzigen bisher noch nicht behandelten umstand gestützt ist.

IV.

69

Die Zahlungsanträge sind begründet.

70

Das ergibt sich dem Grunde nach aus dem Obsiegen mit den Bestandsschutzanträgen.

71

Gegen die Höhe der geforderten Zahlungen sind Einwendungen nicht erhoben worden und es sind auch keine Einwendungen ersichtlich.

72

Das trifft auch auf die Nebenforderung in Form des Zinses zu. Der Kläger fordert hier lediglich den gesetzlichen Verzugszins.

V.

73

Das Gericht hat in Anlehnung an § 319 ZPO den Tenor des Urteils so verkündet, dass er in zwei Punkten von dem schriftlich niedergelegten Tenor, wie er von der Kammer in Anschluss an die mündliche Verhandlung abgefasst war, abweicht. In beiden Fällen handelt es sich um die Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten im Sinne von § 319 ZPO.

74

Zum einen hat das Gericht den Zinsbeginn für den Annahmeverzugslohn nunmehr für Juli 2016 auf den 20. August 2016 festgesetzt, obwohl der schriftliche Tenor versehentlich den 28. August 2016 ausweist.

75

Außerdem hat die Beklagte nach dem verkündeten Tenor die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, obwohl es in dem schriftlich niedergelegten Tenor lediglich heißt "Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte". Auch insoweit handelt es sich um ein Versehen, was sich aus dem Abgleich der falschen Formulierung mit dem Prozessergebnis ergibt.

VI.

76

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Beklage, da sie ihn verloren hat (§ 91 ZPO). Die Kosten der ersten Instanz hat sie freilich nur soweit zu tragen, wie das nach § 12a Absatz 1 ArbGG vorgesehen ist.

77

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung er

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 7 Wirksamwerden der Kündigung


Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 6 Verlängerte Anrufungsfrist


Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ers

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 12a Kostentragungspflicht


(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbaru

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 08. Dez. 2017 - 2 Sa 47/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Dez. 2014 - 2 AZR 163/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Januar 2014 - 9 Sa 728/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Januar 2014 - 9 Sa 728/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und zweier hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigungen.

2

Die Beklagte ist die deutsche Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts. Der 1971 geborene Kläger war bei ihr seit dem 17. August 1998 als Lagerarbeiter/Kommissionierer im „Importlager West“ beschäftigt. In dem Betrieb wurden Logistikarbeiten für verschiedene Fachzentren der Unternehmensgruppe ausgeführt. Die Beklagte beschäftigte dort etwa 80 Arbeitnehmer.

3

Am 21. November 2012 hielt sich der Kläger bei einer in B ansässigen Kundenfirma auf, um dort für die Beklagte Inventuraufträge durchzuführen. In einer Arbeitspause unterhielt er sich mit den dortigen Arbeitnehmern.

4

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Sie warf dem Kläger vor, sich gegenüber Arbeitnehmern ihrer Kundin geschäftsschädigend über sie geäußert zu haben. Das Kündigungsschreiben wurde am 12. Dezember 2012 um 07:35 Uhr in den Briefkasten der ehemals gemeinsamen Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau eingeworfen. Der Kläger arbeitete zunächst im Betrieb der Beklagten weiter.

5

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 19. Dezember 2012 zu.

6

Mit seiner am 21. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 10. Dezember 2012 geltend gemacht. Er hat vorgetragen, er habe von der Kündigung erst am 15. Dezember 2012 tatsächlich Kenntnis erlangt. Dem angekündigten Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG war der Halbsatz „… und das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht“ angefügt. Mit einem am 25. Januar 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger geltend gemacht, es solle auch die Unwirksamkeit der Kündigung vom 17. Dezember 2012 festgestellt werden. In dem Schriftsatz heißt es:

        

„[…] wird ergänzend zur Klageschrift vom 21.12.2012 vorgetragen, dass der zweite Teil des dort gestellten Feststellungsantrags sich nicht nur auf die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2012 bezieht, sondern ein allgemeiner Feststellungsantrag ist, der auch mögliche weitere Kündigungen abdecken soll. Dieser Feststellungsantrag wurde in den Klageantrag aufgenommen, weil weitere Kündigungen durch den Arbeitgeber zu befürchten waren. Diese Befürchtung hat sich in der Zwischenzeit bewahrheitet.“

7

Der Kläger hat gemeint, die Kündigungen vom 10. und 17. Dezember 2012 seien unwirksam. Für die außerordentlichen Kündigungen fehle es an einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB, die hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen seien sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG. Der Kläger hat bestritten, sich anlässlich seiner Tätigkeit bei der Kundenfirma geschäftsschädigend über die Beklagte geäußert zu haben.

8

Er hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 10. Dezember 2012 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 17. Dezember 2012 aufgelöst worden ist und auch nicht durch andere Beendigungstatbestände geendet hat.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat dem Kläger vorgeworfen, am 21. November 2012 eine Reihe von Mitarbeitern ihrer Kundin verunsichert zu haben, indem er erklärt habe, die Geschäftsbeziehungen der beiden Firmen würden in der nächsten Zeit beendet, die Arbeitsplätze der Mitarbeiter der Kundin seien daher gefährdet. Aufgrund dieser Bemerkungen sei eine erhebliche Unruhe entstanden. Dies habe ein Mitarbeiter der Kundin ihrem Logistikleiter am 6. Dezember 2012 mitgeteilt. Die Beklagte hat gemeint, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe spätestens mit Zugang der fristlosen Kündigung vom 17. Dezember 2012 sein Ende gefunden. Der Kläger habe diese Kündigung nicht rechtzeitig gerichtlich angegriffen.

10

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch „die Kündigung der Beklagten vom 10. Dezember 2012“ nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die außerordentliche Kündigung vom 17. Dezember 2012 aufgelöst worden. Einer Entscheidung darüber, ob die hilfsweise erklärte fristgerechte Kündigung vom 10. Dezember 2012 wirksam sei, bedürfe es daher nicht.

11

Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis „auch durch die Kündigung der Beklagten vom 17. Dezember 2012“ nicht aufgelöst worden ist.

12

Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe weder aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 17. Dezember 2012 noch aufgrund einer der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen vom 10. und 17. Dezember 2012 geendet. Dass es nicht schon durch die außerordentliche Kündigung vom 10. Dezember 2012 aufgelöst worden ist, stand mangels Berufung der Beklagten rechtskräftig fest.

14

I. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17. Dezember 2012 ist unwirksam.

15

1. Die Wirksamkeit der Kündigung wird nicht gemäß § 7 KSchG fingiert. Der Kläger hat gegen sie rechtzeitig innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG Klage erhoben.

16

a) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine schriftliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, muss er gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Klage auf die Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch sie nicht aufgelöst worden ist. Wegen § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG gilt diese Frist auch für die Klage gegen eine außerordentliche Kündigung(BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 26, BAGE 146, 161; 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 - Rn. 17). Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt diese gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage muss als unbegründet abgewiesen werden (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - aaO; 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 - aaO mwN).

17

b) Das Landesarbeitsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 erneut eigenständig gekündigt und nicht nur die Kündigung vom 10. Dezember 2012 ein weiteres Mal verlautbart (zur Abgrenzung vgl. BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 38; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 38). Gegen dieses Verständnis haben die Parteien keine Einwände erhoben. Ob es zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger hat auch gegen eine als eigenständig zu betrachtende außerordentliche Kündigung vom 17. Dezember 2012 rechtzeitig Klage erhoben.

18

aa) Einen dem Wortlaut von § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag hat der Kläger gegen die Kündigung vom 17. Dezember 2012 allerdings erstmals mit Schriftsatz vom 25. Januar 2013 angekündigt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist von drei Wochen, die mit dem Zugang des Kündigungsschreibens am 19. Dezember 2012 begann, verstrichen.

19

bb) Dennoch hat der Kläger die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG - zumindest in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG - gewahrt.

20

(1) Dies beruht nicht schon darauf, dass der Kläger innerhalb der Klagefrist einen allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO angekündigt hätte. Ein solcher Antrag ist der gegen die Kündigung vom 10. Dezember 2012 gerichteten Klage entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht zu entnehmen. Der Kläger hat den Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG zwar ergänzt um den Zusatz „… und das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht“ angekündigt. Es wird aus der Klageschrift aber nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um einen eigenen Sachantrag handeln sollte. Der Zusatz war dem Kündigungsschutzantrag unmittelbar angefügt und von diesem optisch nicht abgesetzt. Er konnte ebenso gut als gleichsam redaktionelle Bekräftigung ohne eigenständigen Inhalt zu verstehen sein (vgl. dazu BAG 15. März 2001 - 2 AZR 141/00 - zu B II 3 der Gründe; 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 76, 148). Ein Hinweis, dass ein allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO gestellt werden solle, ließ sich weder der Klagebegründung noch sonstigen Umständen entnehmen, die dies innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vom 17. Dezember 2012 deutlich gemacht hätten (vgl. für einen solchen Hinweis vor Zugang einer weiteren Kündigung BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 85, 262). Der Kläger hat erstmals mit der Klageerweiterung vom 25. Januar 2013 und damit nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG mitgeteilt, der Zusatz zu dem mit der Klageschrift angekündigten Feststellungsantrag beziehe sich nicht nur auf die Kündigung vom 10. Dezember 2012, sondern verstehe sich als allgemeiner Feststellungsantrag, der auch mögliche weitere Kündigungen erfassen solle.

21

(2) Stattdessen war bereits aufgrund des Antrags nach § 4 Satz 1 KSchG, der sich gegen die ordentliche Kündigung vom 10. Dezember 2012 richtete, erkennbar, dass der Kläger auch andere Beendigungstatbestände nicht gegen sich gelten lassen wollte, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch vor oder bis zu dem mit dieser Kündigung angestrebten Termin bewirken könnten. Die Klage gegen die Kündigung vom 10. Dezember 2012 konnte nur dann Erfolg haben, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu dem fraglichen Termin auch nicht durch einen anderen Auflösungstatbestand - etwa eine weitere Kündigung - beendet würde. Mit dem gegen die Kündigung vom 10. Dezember 2012 gerichteten Antrag wurde damit die Frist für eine Klage gegen die Kündigung vom 17. Dezember 2012 zumindest deshalb gewahrt, weil der Kläger deren Unwirksamkeit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausdrücklich geltend gemacht und auch sie mit einem § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Klageantrag angegriffen hat.

22

(a) Von einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist regelmäßig auch das Begehren umfasst festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt noch bestanden hat(BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 17; 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 18). Zwar ist Gegenstand und Ziel einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die bestimmte, mit der Klage angegriffene Kündigung zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist. Falls der Klage stattgegeben wird, steht aber zugleich fest, dass das Arbeitsverhältnis vor oder bis zu diesem Termin auch nicht aufgrund irgendeines anderen Umstands sein Ende gefunden hat. Die einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG stattgebende Entscheidung enthält zugleich die Feststellung, dass zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bestanden hat(sog. erweiterter punktueller Streitgegenstandsbegriff, vgl. BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 81, 111; zur Vorgängerregelung des § 3 Satz 1 KSchG 1951 vgl. BAG 13. November 1958 - 2 AZR 573/57 - zu III 3 der Gründe, BAGE 7, 36). Mit Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem vorgesehenen Auflösungstermin auch nicht durch mögliche andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, selbst wenn diese von keiner Seite in den Prozess eingeführt wurden (BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - aaO; vgl. auch BAG 13. November 1958 - 2 AZR 573/57 - aaO). Ein Verständnis, wonach Gegenstand des Antrags nach § 4 Satz 1 KSchG lediglich - rein punktuell - die Wirksamkeit der angegriffenen Kündigung ist, würde dem weitergehenden Wortlaut des Gesetzes nicht gerecht und könnte das Ziel der Rechtskraft, Rechtsfrieden herzustellen und Rechtsgewissheit zu schaffen, nicht erreichen(BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - aaO; vgl. auch BAG 13. November 1958 - 2 AZR 573/57 - aaO). Etwas anderes gilt, wenn der Kläger selbst den Gegenstand eines Kündigungsschutzantrags in dieser Weise (konkludent) begrenzt hat und das Gericht auf die Unwirksamkeit einer später wirkenden Kündigung erkennt, ohne dass der Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer früher wirkenden Kündigung bereits rechtskräftig entschieden wäre (vgl. dazu BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 20).

23

(b) Daraus folgt, dass in einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG - für den beklagten Arbeitgeber in der Regel erkennbar - zugleich der Angriff gegen solche Kündigungen liegt, die dem Arbeitnehmer noch während des Laufs der von der ersten Kündigung ausgelösten Auflösungsfrist zugehen und innerhalb dieser Frist oder zeitgleich mit ihrem Ablauf Wirkung entfalten sollen(offen gelassen BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 29, BAGE 146, 161; vgl. auch Gallner FS Wank 2014 S. 117, 124 f.). Ergibt sich weder aus der Klagebegründung noch aus sonstigen Erklärungen des Arbeitnehmers oder in den Rechtsstreit eingeführten Umständen, dass er den Gegenstand der Kündigungsschutzklage auf die Wirksamkeit der konkret angegriffenen Kündigung beschränken will, muss der Arbeitgeber davon ausgehen, der Arbeitnehmer wende sich mit seiner Klage zugleich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch mögliche andere Tatbestände bis zu dem in der angegriffenen Kündigung vorgesehenen Auflösungstermin.

24

(c) Demgegenüber ist Gegenstand der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO die Frage, ob das Arbeitsverhältnis über den durch eine Kündigung bestimmten Auflösungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestanden hat(BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 18; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 31, BAGE 146, 161). Die Klage soll, soweit sie neben der Klage gemäß § 4 Satz 1 KSchG erhoben wird, klären, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund von Beendigungstatbeständen aufgelöst worden ist, die vom Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage nicht erfasst sind(BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - aaO; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - aaO).

25

(d) Danach war hier vom Streitgegenstand der Klage gegen die Kündigung vom 10. Dezember 2012 das Begehren umfasst festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die außerordentliche Kündigung vom 17. Dezember 2012 nicht aufgelöst wird.

26

(aa) Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 fristlos, hilfsweise „fristgerecht zum nächstmöglichen Termin“ gekündigt. Der Kläger hat mit seiner Klage ausdrücklich die Unwirksamkeit sowohl der fristlosen als auch der ordentlichen Kündigung geltend gemacht. Er hat damit zu verstehen gegeben, dass er sich gegen die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses sowohl zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung als auch zum Ablauf der Kündigungsfrist wehre. Dies schließt das Begehren ein, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 17. Dezember 2012 hinaus festzustellen.

27

(bb) Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder objektiv ersichtlich, dass der Kläger andere Beendigungstatbestände, die bis zu dem in der Kündigung vom 10. Dezember 2012 vorgesehenen Auflösungstermin Wirksamkeit erlangen könnten, mit der Klage nicht erfassen wollte. Im Gegenteil spricht die Antragsergänzung „… und das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht“ gerade für das Verständnis seiner Kündigungsschutzklage im dargestellten Sinne. Der Umstand, dass dem Kläger die Kündigung vom 17. Dezember 2012 bei Erhebung der Klage gegen die Kündigung vom 10. Dezember 2012 bereits zugegangen war, verlangt keine andere Würdigung. Der Klagebegründung lassen sich auch angesichts dessen keine Anzeichen dafür entnehmen, der Kläger wolle die weitere Kündigung gegen sich gelten lassen.

28

(3) Eine Kündigungsschutzklage wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine Folgekündigung, die vor dem oder bis zum Termin der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger ihre Unwirksamkeit - wie hier - noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend gemacht und mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG erfasst hat. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 6 KSchG. Ob ein solcher Antrag dafür tatsächlich erforderlich ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (bejahend bei einem ursprünglich allgemeinen Feststellungsantrag BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 85, 262; Spinner in Löwisch/Spinner/Wertheimer KSchG 10. Aufl. § 4 Rn. 105 ff.; ablehnend Gallner FS Wank 2014 S. 117, 125).

29

(a) § 6 KSchG zielt auch in der geltenden Fassung darauf ab, den Arbeitnehmer davor zu bewahren, seinen Kündigungsschutz aus formalen Gründen zu verlieren(BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 35, BAGE 146, 161). Trotz seiner (zu) engen Formulierung ist die Bestimmung weiterhin nicht nur auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe anzuwenden. Die Neufassung des § 6 KSchG sollte der bisherigen Regelung entsprechen und lediglich auf die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG Bedacht nehmen(BT-Drs. 15/1509, 15/1204 S. 13; BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - aaO; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN). Eine entsprechende Anwendung von § 6 KSchG kommt deshalb - wie schon vor der Gesetzesnovelle - in Betracht, wenn der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage Lohnansprüche oder Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 23; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 23). Das durch § 4 Satz 1, § 7 KSchG geschützte Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird in diesen Fällen durch die „Verlängerung“ der Anrufungsfrist nicht stärker berührt als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 KSchG(BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 36, BAGE 146, 161). Diese Erwägungen treffen auch auf Kündigungen zu, die vom Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage gegen eine frühere Kündigung zwar erfasst, aber nicht schon selbst explizit in den Prozess eingeführt sind. Für Folgekündigungen, die dem Arbeitnehmer schon vor Erhebung der Klage gegen die frühere Kündigung zugegangen sind, gilt nichts Anderes (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 37, aaO). Ein sachlicher Grund, bezüglich ihrer an die Klageanträge des Arbeitnehmers weitergehende Anforderungen zu stellen als bezüglich solcher Kündigungen, die erst während des schon laufenden Rechtsstreits erklärt wurden, ist nicht erkennbar (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - aaO). Die Frage, ob durch einen Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG die Frist zur Klage gegen eine Folgekündigung gewahrt wird, ist auch in diesem Fall danach zu beantworten, ob die weitere Kündigung vom Streitgegenstand der ursprünglichen Klage erfasst wird.

30

(b) Der Kläger hat mit dem Schriftsatz vom 25. Januar 2013 noch in erster Instanz die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 17. Dezember 2012 ausdrücklich geltend gemacht und auch insoweit einen dem Wortlaut von § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag angekündigt. Jedenfalls in analoger Anwendung von § 6 KSchG hat er damit die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch für die fristlose Kündigung vom 17. Dezember 2012 gewahrt. Diese Kündigung war vom Streitgegenstand der Klage gegen die Kündigung vom 10. Dezember 2012 bereits erfasst.

31

2. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, für die außerordentliche Kündigung vom 17. Dezember 2012 fehle es an einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat gegen sie keine Einwände erhoben.

32

a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Auffassung des Arbeitsgerichts, für die außerordentliche Kündigung vom 10. Dezember 2012 habe kein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen, sei zutreffend und gelte auch für die aus demselben Grund ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 17. Dezember 2012.

33

b) Es kann dahinstehen, ob die außerordentliche Kündigung vom 17. Dezember 2012 nicht schon als sog. Wiederholungskündigung unwirksam ist. Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem über diese geführten Prozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie eine solche Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung der früheren Kündigung ist der Arbeitgeber in diesem Fall ausgeschlossen. Eine Präklusionswirkung entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei identischem Kündigungssachverhalt. Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 840/12 - Rn. 13; 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 37).

34

c) Selbst wenn die fristlose Kündigung vom 17. Dezember 2012 trotz der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts über die fristlose Kündigung vom 10. Dezember 2012 einer eigenen materiellen Überprüfung unterläge, hat die Beklagte Umstände, die es ihr iSv. § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar gemacht hätten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, nicht dargelegt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

35

aa) Zwar kann eine bewusste und gewollte Geschäftsschädigung, die geeignet ist, bei Geschäftspartnern des Arbeitgebers Misstrauen in dessen Zuverlässigkeit hervorzurufen, einen wichtigen Grund zur Kündigung bilden ( BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 41; 6. Februar 1997 -  2 AZR 38/96  - zu II 1 e der Gründe). Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich jedoch nicht, dass die behauptete Äußerung des Klägers eine Geschäftsschädigung mit sich gebracht hätte. Von ihr war nach dem Vortrag der Beklagten nur das Betriebsklima bei der Kundenfirma negativ betroffen. Welche Rückwirkung dies auf ihr Geschäft gehabt habe, hat die Beklagte nicht dargelegt. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht keine Umstände dafür festgestellt, dass dem Kläger der mögliche geschäftsschädigende Charakter seiner Äußerung hätte bewusst sein müssen. Verfahrensrügen hat die Beklagte nicht erhoben.

36

bb) Soweit in den behaupteten Äußerungen des Klägers unabhängig von einer möglichen geschäftsschädigenden Wirkung eine Verletzung seiner Pflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Belange der Beklagten liegen sollte, weil es erkennbar nicht in deren Interesse liegen konnte, bei den Mitarbeitern ihrer Geschäftspartnerin Unruhe zu erzeugen, wäre eine Abmahnung vorrangig gewesen. Die Pflichtverletzung wäre weder so schwer wiegend, dass auf eine Abmahnung hätte verzichtet werden können, noch ist vorgetragen oder objektiv ersichtlich, dass eine Abmahnung das Verhalten des Klägers in der Zukunft nicht positiv hätte beeinflussen können.

37

II. Die hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen vom 10. Dezember 2012 und 17. Dezember 2012 haben das Arbeitsverhältnis der Parteien ebenfalls nicht aufgelöst. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, sie seien nicht iSv. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt.

38

1. Das Landesarbeitsgericht hat die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 10. Dezember 2012 zu Recht in die Prüfung einbezogen. Der Streit über ihre Wirksamkeit ist in der Berufungsinstanz angefallen.

39

a) Zwar hat das Arbeitsgericht im Tenor seiner Entscheidung ausgesprochen, das Arbeitsverhältnis sei durch „die Kündigung“ vom 10. Dezember 2012 nicht aufgelöst worden. Falls damit die Unwirksamkeit nicht nur der außerordentlichen, sondern auch der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vom 10. Dezember 2012 festgestellt worden wäre, wäre dies in Rechtskraft erwachsen. Die Beklagte hat gegen die erstinstanzliche Entscheidung keine Berufung eingelegt.

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b) Das Arbeitsgericht hat jedoch in seiner Begründung ausgeführt, auf die Wirksamkeit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vom 10. Dezember 2012 komme es nicht an. Das Arbeitsverhältnis sei bereits durch die außerordentliche Kündigung vom 17. Dezember 2012 aufgelöst worden. Ob es damit den Kündigungsschutzantrag gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 10. Dezember 2012 als nicht mehr angefallen erachtet oder ob es angenommen hat, die Klage sei insoweit ohne Weiteres abzuweisen, bedarf keiner Klärung. In beiden Fällen ist die ordentliche Kündigung vom 10. Dezember 2012 aufgrund der Berufung des Klägers Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens geworden. Dass das Landesarbeitsgericht ihre Unwirksamkeit nicht noch einmal gesondert im Tenor ausgesprochen hat, ist unschädlich.

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2. Weder die ordentliche Kündigung vom 10. Dezember 2012 noch die ordentliche Kündigung vom 17. Dezember 2012 sind wirksam.

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a) Die hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen sind sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG. Wie ausgeführt, kann nicht angenommen werden, dass der Kläger die Beklagte bewusst und gewollt hat schädigen wollen. Eine leichtfertige Beunruhigung der Mitarbeiter der Kundenfirma durch entsprechende Äußerungen des Klägers hätte zuvor abgemahnt werden müssen.

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b) Die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 17. Dezember 2012 wird auch nicht nach § 7 KSchG fingiert. Der Kläger hat sie - zumindest bei der gebotenen entsprechenden Anwendung von § 6 KSchG - rechtzeitig innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich angegriffen. Bereits aufgrund der Klage gegen die zum 31. Mai 2013 erklärte Kündigung vom 10. Dezember 2012 war erkennbar, dass der Kläger die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch einen anderen zum selben Termin wirkenden Beendigungstatbestand ebenso wenig hinnehmen wollte.

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aa) Durch eine Kündigungsschutzklage sind in der Regel auch solche Auflösungstatbestände mit angegriffen, die zu demselben Termin wirken sollen. Eine Klage nach § 4 Satz 1 KSchG ist - wie ausgeführt - auch auf die Feststellung gerichtet, dass zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis noch bestanden hat(BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 81, 111; vgl. auch BAG 13. November 1958 - 2 AZR 573/57 - zu III 3 der Gründe, BAGE 7, 36). Dies setzt voraus, dass es bis zu eben diesem Auflösungszeitpunkt - einschließlich seiner selbst - durch keinen anderen Tatbestand geendet hat (ebenso KR/Friedrich 10. Aufl. § 4 KSchG Rn. 265; zweifelnd KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 393 unter Hinweis auf ArbRBGB/Corts 2. Aufl. § 626 Rn. 273). In einem Kündigungsschutzprozess nach § 4 Satz 1 KSchG wird (auch) darüber gestritten, ob ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin sein Ende gefunden hat oder nicht(zur Vorgängerregelung des § 3 Satz 1 KSchG 1951 vgl. BAG 13. November 1958 - 2 AZR 573/57 - aaO). Mit einer Klage nach § 4 Satz 1 KSchG erstrebt der Arbeitnehmer deshalb der Sache nach die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis über den in der Kündigung vorgesehenen Auflösungstermin hinaus fortbesteht. Dafür spricht nicht zuletzt der Wortlaut der §§ 11 und 12 KSchG. Ihm zufolge „besteht“ nach der einer Kündigungsschutzklage stattgebenden Entscheidung „das Arbeitsverhältnis fort“. Einer Kündigungsschutzklage kann demnach trotz ihres grundsätzlich punktuellen Charakters nicht stattgegeben werden, wenn zwar nicht die angegriffene Kündigung, aber ein anderer Beendigungstatbestand das Arbeitsverhältnis zu demselben Termin auflöst; dabei kann dahinstehen, ob die Klage in diesem Fall bereits unzulässig oder ob sie unbegründet ist. Ein Arbeitnehmer, der mit einer Kündigungsschutzklage Erfolg haben will, muss deshalb zugleich nicht nur alle vor dem fraglichen Auflösungszeitpunkt wirkenden, sondern auch alle zum selben Zeitpunkt wirkenden Auflösungstatbestände angreifen. Auch letztere sind damit regelmäßig Streitgegenstand einer Klage nach § 4 Satz 1 KSchG.

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bb) Danach hat der Kläger die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 17. Dezember 2012 - zumindest in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG - rechtzeitig innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht. Diese Kündigung sollte zu demselben Termin wirken wie die ordentliche Kündigung vom 10. Dezember 2012, die ihrerseits mit der ursprünglichen Kündigungsschutzklage schon angegriffen war. Die Beklagte hatte beide Kündigungen fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärt. Dies war beide Male der 31. Mai 2013. Nach Ziff. 5 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 14. August 1998 - dessen Bedingungen in das ab dem 17. August 1999 unbefristete Arbeitsverhältnis übernommen worden waren - galt die maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist. Diese betrug im Zeitpunkt beider Kündigungen gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB fünf Monate zum Monatsende.

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III. Als unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Rachor    

        

        

        

    F. Löllgen     

        

    Gerschermann    

                 

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.