Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Mai 2016 - 2 Sa 386/15

bei uns veröffentlicht am10.05.2016

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um restliche Entgeltansprüche des Arbeitnehmers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

2

Der Kläger war in der Zeit von August 2008 bis zum 7. September 2012 bei der Beklagten, einem Hotel- und Restaurantbetrieb, zuletzt als Executive Sous Chef mit einem Bruttogehalt von zuletzt 2.500,00 Euro im Monat tätig.

3

Während seiner Tätigkeit bei der Beklagten hat der Kläger seinen Meister gemacht. Meisterlehrgänge haben von September 2010 bis Februar 2011 sowie von September 2011 bis März 2012 stattgefunden. Ein genaues Datum zum Abschluss der Meisterprüfung ist nicht mitgeteilt. Während der Meisterlehrgänge hat die Beklagte kein Entgelt gezahlt, der Kläger hat stattdessen Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bzw. dem Vorgängergesetz dazu ("Meister-BaFöG") erhalten.

4

Grundlage der Zusammenarbeit war der Arbeitsvertrag vom 5. März 2008 (als Anlage B 5 zur Akte gelangt, hier Blatt 81 ff). Im Vorlauf zum Abschluss dieses Vertrages hatte die Beklagte dem Kläger einen Vertragsentwurf übermittelt (Entwurf mit Datum vom 26. Februar 2008, vom Kläger überreicht in Kopie als Anlage BK 1, hier Blatt 153 ff). Der Kläger hatte dazu noch Klärungsbedarf angemeldet, woraus der Mailverkehr aus der Anlage B 6 (hier Blatt 85 ff) resultiert. Zuletzt hatte der Kläger mit Mail vom 4. März 2008 mitgeteilt, der Vertrag könne nunmehr so abgeschlossen werden (Anlage B 6, hier Blatt 85). Die abgesprochene Vertragsurkunde wurde dann tatsächlich auch unter dem 5. März 2008 beiderseits unterzeichnet. Der Kläger behauptet dazu allerdings, es sei seinerzeit nur ein Exemplar unterzeichnet worden, das die Beklagte dann an sich genommen habe; er habe zu keinem Zeitpunkt über ein Exemplar des Vertrages vom 5. März 2008 verfügt. Nach dem Arbeitsvertrag haben die Parteien eine 40-Stunden-Woche vereinbart.

5

Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält in Punkt 16 unter anderem eine ergänzende Bindungsklausel an den Flächentarifvertrag der Branche. Punkt 16 des Arbeitsvertrages lautet wörtlich:

6

16. Sonstiges
Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Manteltarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe von Mecklenburg-Vorpommern sowie die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen sowie die Hausordnung.

7

Zu dem Arbeitsvertrag vom 5. März 2008 gibt es mehrere spätere Ergänzungen, die sich vorrangig mit Entgeltfragen beschäftigen. Das ursprünglich verabredete Entgelt in Höhe von 1.900 Euro brutto monatlich wurde mit Ergänzungsabrede vom 21. Mai 2010 (Anlage B 4, hier Blatt 20) auf 2.250 Euro brutto monatlich erhöht mit der Zusatzabrede "Aufgrund der übertariflichen Vergütung des Arbeitnehmers gilt Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit als abgegolten." Die "Vereinbarung zum Guttageabbau" vom 15. August 2011 (Anlage B 3, hier Blatt 19) regelt die Beteiligung der Beklagten an der Fortbildung des Klägers und eine dafür vorgenommene Verrechnung von bereits angefallenen "Guttagen" aus der Vergangenheit. Mit der Ergänzungsabrede vom 13. April 2012 (Anlage B 2, hier Blatt 18) haben die Parteien das Entgelt mit Wirkung ab April 2012 auf 2.500 Euro brutto angehoben.

8

Der Kläger war während seiner Zeit bei der Beklagten auch Mitglied des dort gebildeten Betriebsrats, Dauer und Zeitraum der Zugehörigkeit zu diesem Gremium sind allerdings nicht mitgeteilt.

9

Der Kläger verlangt Zahlung von der Beklagten in Höhe von rund 25.500 Euro brutto. Dabei entfallen rund 22.200 Euro auf die Auszahlung geleisteter (Über-)Stunden und weitere rund 3.300 Euro auf die behauptete mündlich versprochene Zahlung einer Unterstützung in Höhe von monatlich 250 Euro für die Zeit der Meisterlehrgänge.

10

Wenige Tage vor seinem Ausscheiden bei der Beklagten hat der Kläger Herrn R., Mitarbeiter in der Personalabteilung der Beklagten, per Mail angeschrieben (Anlage K 1, hier Blatt 76). Sinngemäß heißt es dort: Hiermit bitte ich, dass Sie mir eine Aufstellung meiner geleisteten Überstunden im Haus zukommen lassen, da ich die Überstunden geltend machen werde. Und ich vermisse auch noch den zugesagten Lohnausgleich in Höhe von 250 Euro pro Monat ab September 2010.

11

Die Klage ist am 31. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangen. In der Klageschrift hat der Kläger rund 13.000 Euro brutto für 900 bisher nicht bezahlte Stunden gefordert. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2015 hat der Kläger seine Klage insoweit erweitert und hat nunmehr 37.075,41 Euro brutto für 2.571,11 Stunden gefordert. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 hat der Kläger seine Forderung sodann durch teilweise Zurücknahme der Klage in Höhe von 14.881,44 Euro auf den jetzt noch rechtshängigen Betrag in Höhe von 22.193,97 Euro reduziert. Die teilweise Klagerücknahme umfasst nach Darstellung des Klägers das Entgelt für 1.032 Stunden, so dass nunmehr nur noch das Entgelt für 1.539,11 Stunden gefordert wird. Den Stundenlohn setzt der Kläger mit 14,42 Euro brutto an, das Ergebnis der Rechenoperation aus dem 3-fachen Monatsgehalt, dividiert durch 13 (Wochen) sowie abermals dividiert durch 40 (Wochenstunden).

12

Das Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2015 wegen Eingreifens von Ausschlussfristen aus dem Tarifvertrag als unbegründet abgewiesen (12 Ca 2/15). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

13

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren unverändert fort.

14

Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht vom Eingreifen von Ausschlussfristen ausgegangen. Die Mail des Klägers vom 30. August 2012 an Herrn R. von der Personalabteilung reiche als schriftliche Geltendmachung im Tarifsinne aus. Der Kläger habe dort Auskunft über die Überstunden verlangt und dazu bereits auf die daraus folgende Zahlungspflicht hingewiesen. Außerdem habe er auch den monatlichen Zuschuss in Höhe von 250,00 Euro pro Monat ab September 2010 geltend gemacht.

15

Die Klage sei aber auch dann begründet, wenn man die Mail vom 30. August 2012 nicht als ausreichende schriftliche Geltendmachung anerkennen wolle, denn die Regelung zur Ausschlussfrist in § 11 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Mecklenburg-Vorpommern (MTV MV) sei durch die Verwendung des Begriffs "Ausgleichsfrist" in ihrem Aussagegehalt unklar und damit nicht anwendbar. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte widersprüchlich. Gegenüber der Belegschaft und gegenüber dem Betriebsrat hätte die Beklagte immer wieder betont, es fänden im Betrieb keine Tarifverträge Anwendung. Daher müsse auch bezweifelt werden, dass die Beklagte den Manteltarifvertrag im Bereich der Kantine ausgehängt habe.

16

Letztlich könne aber selbst diese Frage dahinstehen, da sich das klägerische Begehren im Zweifel auch als Schadensersatzforderung begründen lasse, weil sich die Beklagte mit der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Nachweisgesetz seit Jahren in Verzug befunden habe. Das Gericht müsse davon ausgehen, dass der Kläger bei Kenntnis der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag und damit auf die tariflichen Ausschlussfristen seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hätte, denn insofern gelte die vom Bundesarbeitsgericht anerkannte Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens.

17

Der Berufungsantrag zu 1 (Überstunden) sei begründet. Der Kläger behauptet, er habe bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1.539,11 Stunden geleistet, die durch die Beklagte nicht in Freizeit abgegolten und auch nicht vergütet worden seien. Der Kläger legt in diesem Zusammenhang von ihm erstellte Stundenübersichten vor und führt dazu aus, diese Aufstellungen würden die Arbeitszeit des Klägers, wie sie sich aus den Dienstpläne ergeben, umfassen, ergänzt um die darüber hinaus vom Kläger erbrachten Stunden. Die vom Kläger geleisteten Überstunden seien zur Aufrechterhaltung des Küchenbetriebes notwendig gewesen; allerdings habe der Direktor der Beklagten angewiesen, abweichend von den tatsächlich geleitsteten Arbeitszeiten täglich maximal 10 Stunden aufzuschreiben. Tatsächlich wären die täglichen Einsatzzeiten jedoch deutlich darüber hinausgegangen. Das habe die Beklagte auch gewusst, hätte aber keine Vorkehrungen getroffen, dies zukünftig zu unterbinden.

18

Soweit die Parteien in den Änderungsvereinbarungen vom 21. Mai 2010 und 13. April 2012 vereinbart hätten, eventuell anfallende Überstunden seien mit dem monatlich gezahlten Arbeitsentgelt abgegolten, so sei eine derartige Vereinbarung unwirksam.

19

Die begehrte monatliche Zuschusszahlung für die Zeit der Meisterausbildung (Berufungsantrag zu 2) sei dem Kläger durch den Hoteldirektor Herrn B. für die Beklagte mündlich zugesagt worden.

20

Der Kläger beantragt,

21

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils

22

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zur Abgeltung von Überstunden einen Betrag in Höhe von 22.193,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2012 zu zahlen.

23

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 3.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2012 zu zahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien in jedem Falle verfallen, da sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist aus § 11 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in Mecklenburg-Vorpommern (MTV MV) schriftlich geltend gemacht worden seien. Das Arbeitsverhältnis sei am 7. September 2012 beendet worden und eine Geltendmachung innerhalb der sich anschließenden 3-monatigen Ausschlussfrist sei nicht erkennbar.

27

Der Anspruch sei auch nicht als Schadensersatzanspruch wegen angeblich nicht erfolgter ausreichender Unterrichtung über die Arbeitsbedingungen nach § 2 NachweisG begründet. Denn der arbeitsvertraglich in Bezug genommene Manteltarifvertrag hänge bei der Beklagten in der Kantine aus und sei dem Kläger auch aufgrund seiner Tätigkeit im Betriebsrat bekannt gewesen, denn auch dort habe der Manteltarifvertrag vorgelegen.

28

Davon abgesehen, habe der Kläger seine Angaben zu den behaupteten Überstunden pauschal ins Blaue hinein gemacht, wie sich aus den widersprüchlichen Arbeitszeitnachweisen für die Monate Januar und Februar 2010 ergebe. Zudem sei zwischen den Parteien am 13. April 2012 mit Ergänzungsabrede vereinbart worden, dass mit der Zahlung eines übertariflichen monatlichen Entgeltes alle eventuell anfallenden Überstunden abgegolten sein sollten.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf das Protokoll der Kammerverhandlung und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Mit zutreffenden Gründen, denen sich das Berufungsgericht ausdrücklich anschließt, hat das Arbeitsgericht die Klage wegen Eingreifens von Ausschlussfristen abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

I.

31

Der Berufungsantrag zu 1 (Überstunden) ist nicht begründet. Es kann offenbleiben, ob der Kläger die zusätzlichen Stunden wie behauptet abgeleistet hat. Denn er kann jedenfalls dafür keine Vergütung mehr beanspruchen, da er die Vergütung nicht innerhalb der Ausschlussfrist aus § 11 MTV MV geltend gemacht hat. Der Anspruch lässt sich auch nicht auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Pflichten aus dem Nachweisgesetz seitens der Beklagten stützen.

1.

32

Aus dem Arbeitsvertrag stehen dem Kläger keine weiteren Vergütungsansprüche wegen der behaupteten Überstunden zu. Die klägerischen Ansprüche auf Bezahlung weiterer Stunden sind spätestens Ende des Jahres 2012 nach § 11 MTV MV verfallen und sie sind vom Kläger nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden.

a)

33

Die Frist, innerhalb derer der Kläger weitere Ansprüche auf Bezahlung von (Über)-Stunden geltend machen konnte, ist spätestens zum Jahresende 2012 abgelaufen.

34

Beide Parteien und das Arbeitsgericht gehen zutreffend davon aus, dass Punkt 16 des Arbeitsvertrages ergänzend die Regelungen des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Mecklenburg-Vorpommern (MTV MV) als im Arbeitsverhältnis maßgebend in Bezug nimmt. Davon ist auch § 11 MTV MV erfasst, der eine Ausschlussfrist für das Geltendmachen von Ansprüchen festlegt. Die tarifliche Regelung hat folgenden Wortlaut (Auszug aus dem Tarifvertrag in der Fassung vom 30. April 2003 als Anlage B 10 überreicht, hier Blatt 110 ff):

35

§ 11 Ausschlussfristen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach der Ausgleichsfrist schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

36

Wie bereits vom Arbeitsgericht hervorgehoben, bezieht sich der Begriff der "Ausgleichsfrist" erkennbar auf die Regelungen zur Verteilung der tariflichen Arbeitszeit auf die Kalenderzeit in § 3 MTV MV. Den dortigen Regelungen liegt der Gedanke zu Grunde, dass die regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 173 Stunden nicht in jedem Monat erreicht sein muss, allerdings muss dieses Maß an Arbeitszeit im Durchschnitt des Ausgleichszeitraums von 3 Monaten erreicht werden (§ 3.2 MTV MV). Ähnliches gilt für die Mehrarbeit nach § 3.3 MTV MV. Mehrarbeitsstunden sind durch Freizeit auszugleichen. Erst wenn dies nicht innerhalb von 6 Monaten möglich ist, entsteht ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

37

Einer näheren Analyse des Zeitpunkt des Erreichens des tariflichen Ausgleichszeitraums für die klägerische Arbeitszeit bedarf es vorliegend nicht, denn nach § 3.2 MTV MV ist im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers der Ausgleichszeitraum ohnehin beendet, es muss abgerechnet werden. Die nach § 11 MTV MV maßgebliche Ausschlussfrist von 3 Monaten hat daher vorliegend für die jüngsten Ansprüche des Klägers spätestens mit dem Ausscheiden des Klägers am 7. September 2012 zu laufen begonnen. Selbst wenn man annimmt, die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Schlussabrechnung auf das Ende des Ausscheidensmonats zu erteilen, sind selbst die jüngsten klägerischen Ansprüche daher spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012 verfallen gewesen.

38

Alle älteren Ansprüche aus davorliegenden älteren Zeiträumen waren dementsprechend noch früher verfallen gewesen.

b)

39

Der Kläger hat seine Ansprüche auf weitere Vergütung wegen geleisteter Mehrarbeit nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht.

40

Eine schriftliche Geltendmachung könnte allenfalls in der Mail an die Personalabteilung der Beklagten vom 30. August 2012 gesehen werden. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend nicht ausreichen lassen, denn bezogen auf die Überstunden verlangt der Kläger dort nur Auskunft und nicht Zahlung. Erhebliche Berufungsrügen sind insoweit nicht erhoben.

2.

41

Das Begehren der Überstundenvergütung kann der Kläger auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch stützen. Dafür kann zu Gunsten des Klägers ohne Durchführung einer Beweisaufnahme unterstellt werden, dass der Kläger seinerzeit kein Exemplar des letztlich unterzeichneten Arbeitsvertrages vom 5. März 2008 erhalten hat.

42

Unterstellt man zu Gunsten des Klägers, dass er seinerzeit kein Exemplar des unterzeichneten Arbeitsvertrages ausgehändigt bekommen hatte, hätte die Beklagte zwar ihre Pflicht aus § 2 Absatz 1 Nachweisgesetz (NachweisG) verletzt, die wesentlichen Arbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer spätestens 1 Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich und unterzeichnet auszuhändigen. In die Niederschrift ist unter anderem auch ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, aufzunehmen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG). Die Voraussetzungen für einen darauf aufbauenden Schadensersatzanspruch sind dennoch vorliegend nicht erfüllt.

a)

43

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Schaden zu ersetzen hat, den dieser wegen der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Nachweispflicht erleidet (Verzugsschaden im Sinne von § 286 BGB). Befindet sich ein Arbeitgeber mit der Aushändigung der nach § 2 NachwG geschuldeten Niederschrift oder der ihm nach § 3 NachwG obliegenden Mitteilung in Verzug, hat er gemäß § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB den durch den eingetretenen Verzug adäquat verursachten Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch ist auf Naturalrestitution gerichtet (§ 249 Absatz 1 BGB). Deshalb kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers bestehen würde (BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 486/10 – AP Nr. 94 zu § 7 BUrlG Abgeltung = DB 2012, 1388; BAG 5. November 2003 – 5 AZR 676/02 –AP Nr. 7 zu § 2 NachwG = NZA 2005, 64; LAG Mecklenburg-Vorpommern 9. September 2014 – 5 Sa 228/11).

44

Bei der Prüfung der adäquaten Verursachung kommt dem Arbeitnehmer die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens zugute. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jedermann bei ausreichender Information seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise wahrt. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG ist zu vermuten, dass der Arbeitnehmer die tarifliche Ausschlussfrist beachtet hätte, wenn der Arbeitgeber ihn auf die Geltung des Tarifvertrags hingewiesen hätte. Dem Arbeitgeber bleibt die Möglichkeit, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen (BAG 21. Februar 2012 aaO; BAG 5. November 2003 aaO).

b)

45

Die Voraussetzungen für diesen Schadensersatzanspruch können vorliegend nicht festgestellt werden, da nicht feststeht, dass der eingetretene Schaden (Rechtsverlust durch das Eingreifen von Ausschussfristen) auf der Pflichtverletzung der Beklagten bezüglich der Pflichten aus dem Nachweisgesetz beruht.

46

Vielmehr muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit im Betriebsrat und der Bemühungen des Betriebsrats, einen Haustarifvertrag mit der Beklagten abzuschließen, Kenntnis von dem MTV MV hatte. Dabei ist zum einen zu beachten, dass der Kläger der Behauptung der Beklagten, man habe dem Betriebsrat ein Exemplar des MTV MV ausgehändigt, nicht entgegengetreten ist, so dass diese prozessual als unstreitig zu behandeln ist. Zum anderen ist festzustellen, dass der Kläger nicht einmal ausdrücklich die Behauptung aufgestellt hat, er hätte keine Kenntnis der tariflichen Ausschlussfrist gehabt. Er hat sich vielmehr ohne einen dahingehenden Sachvortrag allein auf den Grundsatz des aufklärungsgemäßen Verhaltens berufen. Damit einhergehend hat der Kläger auch nicht mitgeteilt, durch welches Ereignis und wann ihm letztlich die Kenntnis der tariflichen Ausschlussfrist vermittelt wurde.

47

Im Weiteren muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger auch Kenntnis davon hatte, dass in seinem Arbeitsvertrag ergänzend auf die Regelungen aus dem MTV MV Bezug genommen wird. Denn der Kläger hat selbst den Entwurf des Arbeitsvertrages vorgelegt, der weitgehend dem später unterzeichneten Arbeitsvertrag entspricht. Da die bereits dort enthaltene ergänzende Bezugnahme auf den Flächentarifvertrag nicht Gegenstand der weiteren Erörterungen vor Abschluss des Arbeitsvertrages war, konnte der Kläger ohne weiteres anhand des ihm vorliegenden Vertragsentwurfs erkennen, dass auch der später unterzeichnete Arbeitsvertrag diese Bezugnahmeklausel enthalten musste.

48

Wenn damit feststeht, dass der Kläger Kenntnis der vertraglichen Bezugnahmeklausel hatte und Kenntnis des MTV MV und er trotzdem seine Forderungen nicht zeitnah geltend gemacht hat, muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger seine Forderungen auch bei Aushändigung der letztlich unterschriebenen Fassung des Arbeitsvertrages nicht rechtzeitig geltend gemacht hätte.

3.

49

Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend einen Schadensersatzanspruch wegen – behaupteten – fehlenden Aushangs des Textes des Tarifvertrages (Pflicht nach § 8 TVG) abgelehnt. Wesentliche Rügen sind dagegen in der Berufung nicht erhoben worden. Es kann daher auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts und auf die bereits dort zitierte Entscheidung des hiesigen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 9. September 2014 aaO) verwiesen werden.

II.

50

Der Berufungsantrag zu 2 (Unterhaltsbeihilfe während der Meisterlehrgänge) ist ebenfalls nicht begründet.

1.

51

Das Arbeitsgericht ist in seiner Entscheidung auch in diesem Punkt davon ausgegangen, dass die diesbezüglichen Ansprüche nach § 11 MTV MV vor ihrer Geltendmachung verfallen seien. Das Gericht hat ausgeführt, der letzte Lehrgangsmonat wäre der März 2012 gewesen, so dass (wenn man eine Fälligkeit zum Monatsende unterstellt) der jüngste Teilanspruch diesen Monat betreffend bereits Ende Juni 2012 verfallen war. Die Geltendmachung mit Mail vom 30. August 2012 war also verspätet. Dieser Begründung schließt sich das Berufungsgericht ausdrücklich an. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Ansprüche selbst dann verfallen wären, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die Unterhaltsbeihilfe erst zum Ende des Folgemonats gezahlt werden musste, denn den wäre der Verfall spätestens am 31. Juli 2012 erfolgt.

2.

52

Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht insoweit auch in der Auslegung zu § 11 MTV MV. Wie oben bereits dargestellt, beginnt die Verfallsfrist nach § 11 MTV MV mit dem Ende der "Ausgleichsfrist". Das Arbeitsgericht hat dies als einen verunglückten Versuch interpretiert, auf die Fälligkeit des Anspruchs abzustellen.

53

Auch insoweit schließt sich das Berufungsgericht dem Arbeitsgericht an. Die Grundsätze für die Auslegung von Tarifverträgen sind vom Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet worden, sie werden auch vom Kläger geteilt, sie brauchen daher hier nicht wiederholt zu werden.

54

Der Begriff "nach der Ausgleichsfrist" in § 11 MTV MV nimmt erkennbar Bezug auf die Ausgleichszeiträume für die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit in der Kalenderzeit oder für den Freizeitausgleich für Mehrarbeit (beides § 3 MTV MV). Mit dem Erreichen der Ausgleichsfrist wandelt sich der Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 3 MTV MV in einen Zahlungsanspruch, erst zu diesem Zeitpunkt wird er also fällig im Rechtssinne. Damit regelt § 11 MTV MV nach seinem Wortlaut für den in der Praxis besonders häufigen und häufig streitigen Fall des Streits um die Vergütung für erbrachte Arbeit, dass damit zusammenhängende Ansprüche 3 Monate nach ihrer Fälligkeit verfallen sollen.

55

Da § 11 MTV MV aber nicht nur Vergütungsansprüche für bereits geleistete Arbeit erfassen soll, ist davon auszugehen, dass die auf § 3 MTV MV bezogene Regelung zum Verfall drei Monate nach Fälligkeit als allgemeine Regelung für alle Ansprüche, die von § 11 MTV MV erfasst sind, gelten soll, auch wenn der gewählte Begriff ("nach der Ausgleichsfrist") für die übrigen Fälle eigentlich kein geeigneter Anknüpfungspunkt ist.

3.

56

Der Anspruch ist insoweit ebenfalls nicht als Schadensersatzanspruch begründet. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zum Berufungsantrag zu hier entsprechend.

4.

57

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der klägerische Anspruch auch nicht substantiiert vorgetragen worden ist. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass es eine mündliche Absprache mit Herrn B. wie vom Kläger behauptet gegeben habe. Es wäre daher nun am Kläger gewesen, zu dieser streitigen Absprache so substantiiert weiter vorzutragen, dass deutlich wird, aus welchem tatsächlichen Gespräch oder Ereignis der Kläger das erzielte Einvernehmen ableitet. Das ist nicht geschehen.

III.

58

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

59

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) sind nicht erfüllt.

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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Juni 2010 - 4 Sa 1029/09 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
3.
Beginn und Dauer des Praktikums,
4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
5.
Zahlung und Höhe der Vergütung,
6.
Dauer des Urlaubs,
7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:

1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.

(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
3.
Beginn und Dauer des Praktikums,
4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
5.
Zahlung und Höhe der Vergütung,
6.
Dauer des Urlaubs,
7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:

1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.

(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.

Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Juni 2010 - 4 Sa 1029/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten, den gesetzlichen Urlaub aus den Jahren 2007 und 2008 abzugelten. Hilfsweise begehrt er Schadensersatz.

2

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen des Großhandels, vom 1. Juli 1984 bis zum 31. März 2008 als kaufmännischer Angestellter tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels idF vom 23. Juni 1997 (MTV) Anwendung. In diesem heißt es auszugsweise:

        

„§ 18 Geltendmachung von Ansprüchen, Gerichtsstand

        

1.    

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind gegenüber der Geschäftsleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle zunächst mündlich, bei Erfolglosigkeit schriftlich innerhalb der folgenden Fristen geltend zu machen:

                 

...     

                 

d)    

im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: 2 Monate nach dem Ausscheiden.

        

...     

                 
        

3.    

Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht vor Ablauf der in Ziff. 1b - d genannten Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind (Ausschlussfristen).

        

...“   

        
3

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. Juli 1984 enthielt keinen Hinweis auf den MTV.

4

Der Kläger war vom 6. Juni 2007 bis mindestens 1. August 2008 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Beklagte gewährte ihm weder für das Jahr 2007 noch für das Folgejahr Urlaub. Nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte schlossen die Parteien am 24. Oktober 2007 im Kündigungsrechtsstreit einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis am 31. März 2008 endete. In einem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. Oktober 2007 heißt es ua.:

        

„Darüber hinaus ist … darauf hinzuweisen, dass mein Mandant noch 25 Tage Resturlaub für das Jahr 2007 hat und sodann noch weitergehenden Urlaub für 2008 für die verbleibenden 3 Monate von 6 Tagen besteht. Ob und inwieweit dieser dann abzugelten sein wird, bleibt abzuwarten. Sofern mein Mandant bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt, wird der Urlaub in natura eingebracht.“

5

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigen vom 23. Februar 2009 verlangte der Kläger von der Beklagten ohne Erfolg, ua. den gesetzlichen Urlaub aus den Jahren 2007 und 2008 abzugelten.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung unter Beachtung der manteltariflichen Ausschlussfristen gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Anspruch sei nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst zu dem Zeitpunkt entstanden und fällig geworden, in dem das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Befristung von Urlaubsansprüchen aufgegeben habe. Zudem verhalte sich die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich auf die Ausschlussfrist berufe. Im Übrigen sei ihm Vertrauensschutz zu gewähren. Schließlich sei die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet, da sie ihm entgegen den Vorgaben des Nachweisgesetzes nicht mitgeteilt habe, dass § 18 MTV auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.192,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2009 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der im Jahr 2007 entstandene Urlaubsanspruch sei nicht auf das Folgejahr übertragen worden. Der Kläger habe die tarifvertragliche Ausschlussfrist weder mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2007 noch mit dem Schreiben vom 23. Februar 2009 gewahrt. Sie sei dem Kläger gegenüber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, da die tariflichen Regelungen über Ausschlussfristen bereits zu dem Zeitpunkt gegolten hätten, zu dem das Nachweisgesetz in Kraft getreten sei.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dieser verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist weder verpflichtet, den Urlaubsanspruch des Klägers abzugelten, noch hat sie ihm Schadensersatz zu leisten.

11

I. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen gesetzlichen Urlaub aus den Jahren 2007 und 2008 abgilt. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch, der dem Kläger nach § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustand, gemäß § 18 Ziff. 1 Buchst. d iVm. § 18 Ziff. 3 MTV verfallen ist.

12

1. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG hat der Arbeitgeber Urlaub abzugelten, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2008 hatte der Kläger Anspruch auf 25 Arbeitstage Urlaub.

13

a) Der zwischen den Parteien unstreitige Anspruch auf 20 Arbeitstage Mindesturlaub aus dem Jahre 2007 (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) wurde gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG infolge der vom 6. Juni 2007 bis mindestens 1. August 2008 währenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers in das Jahr 2008 übertragen. Ist es dem Arbeitnehmer aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unmöglich, seinen Urlaub am Jahresende zu nehmen, liegt ein Übertragungsgrund in der Person des Arbeitnehmers vor. Denn der Arbeitgeber ist aus Rechtsgründen gehindert, dem aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von der Arbeitsverpflichtung bereits befreiten Arbeitnehmer Urlaub zu erteilen. Urlaub und Arbeitsunfähigkeit schließen sich gegenseitig aus (vgl. BAG 29. Juli 2003 - 9 AZR 270/02 - zu B I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 107, 124). Die Übertragung erfolgt ipso iure. Rechtsgeschäftliche Handlungen der Arbeitsvertragsparteien sind somit nicht erforderlich (vgl. BAG 24. März 2009 -  9 AZR 983/07  - Rn. 52, BAGE 130, 119 ).

14

b) Zu diesem übertragenen Urlaub trat am 1. Januar 2008 der gesetzliche Mindesturlaub im Umfang von 20 Tagen (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Der Umstand, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, ist im Hinblick auf das Entstehen des Urlaubsanspruchs zu Beginn des Urlaubsjahres ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BAG 28. Januar 1982 -  6 AZR 571/79  - zu II 2 der Gründe, BAGE 37, 382). Der aus dem Jahr 2008 resultierende Anspruch auf Vollurlaub wandelte sich am 31. März 2008 von Gesetzes wegen nachträglich in einen Anspruch auf Teilurlaub im Umfang von fünf Arbeitstagen um (§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG).

15

c) Die Beklagte schuldete die Abgeltung des Urlaubs unabhängig davon, ob und zu welchem Zeitpunkt der Kläger nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat. Der Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Seine entgegenstehende Rechtsprechung hat der Senat im Nachgang zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Slg. 2009, I-179) aufgegeben (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., BAGE 130, 119).

16

2. Der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung ist gemäß § 18 Ziff. 1 Buchst. d iVm. § 18 Ziff. 3 MTV verfallen.

17

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden gemäß § 5 Abs. 4 TVG die Regelungen des allgemeinverbindlichen MTV Anwendung. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, obliegt es nach § 18 Ziff. 1 Buchst. d MTV dem Arbeitnehmer, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer Frist von zwei Monaten gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Versäumt er diese Frist, erlöschen die Ansprüche (§ 18 Ziff. 3 MTV).

18

b) Ansprüche auf Urlaubsabgeltung unterfallen als Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Ausschlussfrist des § 18 Ziff. 1 Buchst. d MTV. Der in § 18 Ziff. 3 MTV angeordnete Verfall ist wirksam. Dem stehen weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene und für den Senat verbindliche Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) entgegen.

19

aa) Nach der früheren Senatsrechtsprechung ließen tarifvertragliche Ausschlussfristen den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs unberührt. Dies galt selbst in den Fällen, in denen die Tarifvorschrift alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis befristete (vgl. zuletzt BAG 20. Januar 2009 -  9 AZR 650/07  - Rn. 21). In seiner Entscheidung vom 9. August 2011 (- 9 AZR 365/10 - Rn. 16 ff., NZA 2011, 1421 ) hat der Senat die Aufgabe dieser Rechtsprechung eingehend begründet. Er geht seitdem davon aus, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch denselben tariflichen Bedingungen unterfällt wie alle übrigen Zahlungsansprüche der Arbeitsvertragsparteien. Dies gilt auch für die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs (vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 34, NZA 2012 , 166; 9. August 2011 - 9 AZR 352/10 - Rn. 26, PflR 2012, 14). Die Revision hat keinerlei Gesichtspunkte aufgezeigt, die den Senat veranlassen könnten, diese Rechtsprechung zu revidieren.

20

bb) Die Rechtsprechung des Senats steht im Einklang mit den Vorgaben des Europarechts, insbesondere mit Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie und den hierzu vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen(vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 25, NZA 2011, 1421). Mit der Bestimmung einer zweimonatigen Frist zur mündlichen bzw. schriftlichen Geltendmachung haben die Tarifvertragsparteien den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität (siehe hierzu EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 25, EzA AGG § 15 Nr. 8; 18. September 2003 - C-125/01 - [Pflücke] Rn. 34, Slg. 2003, I-9375) ausreichend Rechnung getragen (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 26).

21

c) Der Kläger hat den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht binnen der in § 18 Ziff. 1 Buchst. d MTV bestimmten Frist von zwei Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Dieser Anspruch war mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2008 fällig. Der Kläger hätte ihn deshalb spätestens bis zum 31. Mai 2008 gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Diese Frist hat er nicht gewahrt.

22

aa) Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub abzugelten, entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Soweit die Revision geltend macht, der Anspruch des Klägers sei erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Senat den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Urteil vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Slg. 2009, I-179) im nationalen Recht Geltung verschafft habe, rechtfertigt dies nicht eine abweichende Entscheidung. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Urteil vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - BAGE 130, 119) die bestehende Rechtslage mit bindender Wirkung für die Parteien des damaligen Rechtsstreits festgestellt, diese jedoch nicht mit Verkündung des Urteils geschaffen.

23

bb) Vorbehaltlich abweichender Regelungen wird der Urlaubsabgeltungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig (vgl. BAG 11. Oktober 2010 - 9 AZN 418/10 - Rn. 20, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 75 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 125 ). Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist (vgl. ausführlich BAG 9. August 2011 - 9 AZR 352/10 - Rn. 19 ff., PflR 2012, 14). Die Fälligkeit des Anspruchs ist nicht erst mit Verkündung der Leitentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Slg. 2009, I-179) oder der nachfolgenden Entscheidung des Senats vom 24. März 2009 (9 AZR 983/07 - BAGE 130, 119) eingetreten. Für den Verfall eines Anspruchs kommt es regelmäßig nicht auf die Kenntnis des Gläubigers von dem Anspruch an (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 19, BAGE 125, 216; 26. April 1978 - 5 AZR 62/77 - zu II der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 64 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 35). Ein Auseinanderfallen von Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden (vgl. hierzu BAG 9. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 37, NZA 2012, 166). Solche besonderen Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. Ihm war es möglich, den nunmehr erhobenen Anspruch fristgerecht gegenüber der Beklagten mündlich und schriftlich geltend zu machen.

24

cc) Mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage im Jahr 2007 hat der Kläger den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht geltend gemacht. Erhebt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, kann darin zwar grundsätzlich eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche liegen, die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängen (vgl. BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 168/08 - Rn. 17, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 192 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 195 ; 14. Dezember 2005 - 10 AZR 70/05 - Rn. 24, BAGE 116, 307; 10. Juli 2003 -  6 AZR 283/02  - zu 6 der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168). Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft jedoch nicht an den Erfolg der Kündigungsschutzklage, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, an, sondern setzt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. Will der Arbeitnehmer den tariflichen Verfall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht aus (vgl. zur Karenzentschädigung: BAG 18. Dezember 1984 - 3 AZR 383/82 - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 87 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 61).

25

dd) Auch mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2007 hat der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt.

26

(1) Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben so ausgelegt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich auf einen in der Zukunft möglicherweise entstehenden Abgeltungsanspruch hingewiesen hat. Dieses Auslegungsergebnis ist in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt zu kontrollieren. Die Auslegung nichttypischer Erklärungen und rechtsgeschäftsähnlicher Handlungen obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht von den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) ausgegangen ist, den gesamten Auslegungsstoff berücksichtigt hat und weder gegen Denk- noch gegen Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 433/08 - Rn. 19, BAGE 131, 30).

27

(2) An diesen Maßstäben gemessen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht dem Schreiben nicht den Inhalt einer Geltendmachung iSd. § 18 Ziff. 1 MTV beigemessen hat. Das Landesarbeitsgericht hat sowohl den Wortlaut des Schreibens als auch die Umstände, unter denen der Kläger das Schreiben an die Beklagte richtete, berücksichtigt. Gegen das Auslegungsergebnis des Landesarbeitsgerichts richtet sich auch kein Angriff der Revision. Vielmehr hat der Kläger in der Revisionsbegründung zu erkennen gegeben, er habe zum damaligen Zeitpunkt von einer Geltendmachung Abstand genommen, weil er auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen sei, dass die Beklagte zur Abgeltung des Urlaubs nicht verpflichtet sei.

28

3. Die Beklagte hat das Recht, sich auf die tarifliche Ausschlussfrist zu berufen, nicht verwirkt (§ 242 BGB).

29

a) Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine Ausschlussfrist, verstößt dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und ist damit gemäß § 242 BGB unzulässig, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Arbeitnehmers durch ein Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden ist(vgl. BAG 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - zu 6 a der Gründe, BAGE 112, 351). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Beklagte hat bei dem Kläger nicht den Eindruck erweckt, er brauche die tariflichen Fristen zur Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht einzuhalten.

30

b) Allein der mögliche Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegenden Pflichten aus dem Nachweisgesetz begründet nicht den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Gemäß § 3 Satz 1 NachwG ist dem Arbeitnehmer eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift auszuhändigen (§ 4 Satz 1 NachwG). In die Niederschrift ist ua. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, aufzunehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG). Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, die Beklagte sei ihren Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz nicht nachgekommen, lägen die Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht vor. Verstößt ein Arbeitgeber gegen die in § 2 oder § 3 Satz 1 NachwG normierten Nachweispflichten, hindert ihn dies nicht, die Erfüllung eines von dem Arbeitnehmer erhobenen Anspruchs unter Berufung auf die Ausschlussfrist abzulehnen(vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 469/02 - zu I 5 b der Gründe, BAGE 108, 256; 17. April 2002 -  5 AZR 89/01  - zu III der Gründe, BAGE 101, 75).

31

4. Der Kläger nimmt ohne Erfolg Vertrauensschutz für sich in Anspruch. Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob seine frühere Rechtsprechung, wonach Ausschlussfristen den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht berührten, geeignet war, ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer zu begründen. Spätestens nach Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in der Sache Schultz-Hoff vom 2. August 2006 (- 12 Sa 486/06 - LAGE BUrlG § 7 Nr. 43) konnten Arbeitnehmer nicht mehr davon ausgehen, dass die Rechtsprechung des Senats unverändert fortgeführt würde. Durch dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde nicht nur ein einzelner Aspekt, wie das Erlöschen von Urlaubsabgeltungsansprüchen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit, sondern die Rechtsprechung zur Erfüllbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach der Surrogatstheorie infrage gestellt. Davon waren auch die Grundsätze betroffen, die der Senat unter dem Regime der Surrogatstheorie zum Nichteingreifen von tariflichen Ausschlussfristen entwickelt hatte (vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 48, NZA 2012, 166).

32

5. Höhere Gewalt stand einer fristgerechten Geltendmachung des erhobenen Anspruchs nicht entgegen. Der in § 206 BGB normierte Rechtsgedanke hinderte nicht den Verfall des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs. Nach § 206 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Diese Vorschrift wird als allgemeingültiges Rechtsprinzip auch auf Ausschlussfristen angewandt. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob § 206 BGB über seinen Wortlaut hinaus auf die Fälle einer sog. „gefestigten anspruchsfeindlichen Rechtsprechung“ anzuwenden ist (vgl. hierzu BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - zu B I 4 b dd der Gründe, BAGE 103, 290). Denn die Vorschrift des § 18 Ziff. 1 Buchst. d MTV verlangte vom Kläger nicht die Erhebung einer Klage vor dem Arbeitsgericht, sondern lediglich die fristgerechte mündliche und gegebenenfalls schriftliche Geltendmachung gegenüber der Beklagten. Dies war ihm unabhängig von der damaligen Rechtsprechung möglich und zumutbar. Im Übrigen hätte eine Hemmung der Ausschlussfrist spätestens mit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in der Sache Schultz-Hoff vom 2. August 2006 (- 12 Sa 486/06 - LAGE BUrlG § 7 Nr. 43) geendet. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Kläger nicht mehr davon ausgehen, dass der Senat seine bisherige Rechtsprechung zur Surrogatstheorie aufrechterhalten werde (vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 50, NZA 2012, 166).

33

II. Der Klageanspruch ist auch nicht unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten begründet. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, § 3 Satz 1 NachwG liegen nicht vor. Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers davon ausginge, die Beklagte habe gegen die ihr obliegenden Pflichten aus dem Nachweisgesetz verstoßen, fehlte es an der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen.

34

1. Befindet sich ein Arbeitgeber mit der Aushändigung der nach § 2 NachwG geschuldeten Niederschrift oder der ihm nach § 3 NachwG obliegenden Mitteilung in Verzug, hat er gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB den durch den eingetretenen Verzug adäquat verursachten Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch ist auf Naturalrestitution gerichtet (§ 249 Abs. 1 BGB). Deshalb kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers bestehen würde (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - zu III 3 a der Gründe, AP NachwG § 2 Nr. 7 = EzA NachwG § 2 Nr. 6 ).

35

a) Bei der Prüfung der adäquaten Verursachung kommt dem Arbeitnehmer die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens zugute. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jedermann bei ausreichender Information seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise wahrt. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG ist zu vermuten, dass der Arbeitnehmer die tarifliche Ausschlussfrist beachtet hätte, wenn der Arbeitgeber ihn auf die Geltung des Tarifvertrags hingewiesen hätte. Dem Arbeitgeber bleibt die Möglichkeit, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - zu III 3 a der Gründe, AP NachwG § 2 Nr. 7 = EzA NachwG § 2 Nr. 6).

36

b) Ein möglicher Verstoß der Beklagten gegen ihre nachweisrechtlichen Pflichten war nicht dafür ursächlich, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 18 Ziff. 1 Buchst. d iVm. § 18 Ziff. 3 MTV erloschen ist. Nach den von der Revision mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 559 ZPO) Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hätte der Kläger auch bei Kenntnis der Ausschlussfrist von einer fristgerechten Geltendmachung gegenüber der Beklagten abgesehen. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausschlussfrist auslief, ging der Kläger auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung davon aus, es stehe ihm infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Abgeltung des bis zum 31. März 2008 nicht genommenen Urlaubs nicht zu.

37

2. Der Kläger vermag das Klagebegehren nicht mit Erfolg auf deliktsrechtliche Vorschriften zu stützen. Insbesondere ist die Beklagte nicht nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, § 3 Satz 1 NachwG zum Schadensersatz verpflichtet. § 3 Satz 1 NachwG ist ebenso wenig Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB wie § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG(vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 469/02 - zu I 5 c cc der Gründe, BAGE 108, 256).

38

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Suckow    

        

        

        

    Ropertz    

        

    Pielenz    

                 

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
3.
Beginn und Dauer des Praktikums,
4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
5.
Zahlung und Höhe der Vergütung,
6.
Dauer des Urlaubs,
7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:

1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.

(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers und unter teilweiser Abänderung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13. Juli 2011 (55 Ca 2156/09) wird der Beklagte verurteilt,

a)

an den Kläger 2.741,34 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2009 zu zahlen;

b)

an den Kläger 39,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen;

2.

Die weitergehende klägerische Berufung und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt – unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Kostenentscheidung - der Kläger zu 70 von 100 Anteilen und im Übrigen der Beklagte.

Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Streithelferin, die der Kläger zu 70 von 100 Anteilen zu tragen hat. Den weiteren Anteil an diese Kosten hat die Streithelferin selbst zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten mit wechselseitigen Anträgen um die vertragsgemäße bzw. tarifgerechte Vergütung des Klägers und dabei auch um die Frage, ob der Kläger Vergütung als Rettungssanitäter oder als Rettungsassistent beanspruchen kann.

2

Der Beklagte – verfasst in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins – betreibt in seinem regionalen Zuständigkeitsgebiet D-Stadt und Nordwest-Mecklenburg unter anderem Kindereinrichtungen und beteiligt sich im Auftrag des Landkreises am Rettungsdienst. Der Beklagte ist die örtliche Gliederung des Verbandes, zu dem es entsprechende eigenständige Landesverbände und einen eigenständigen Bundesverband gibt. Dieser ist Mitglied im Dachverband „Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V.“ mit Sitz in B.. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht waren beim Beklagten insgesamt etwa 160 Arbeitnehmer beschäftigt, wovon etwas weniger als 15 Arbeitnehmer wie der Kläger im Rettungsdienst eingesetzt sind. Von den im Rettungsdienst eingesetzten Arbeitnehmern führen neben dem Kläger vier weitere vergleichbare Rechtsstreitigkeiten gegen den Beklagten.

3

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit Anfang Mai 1996 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden tätig. Dem lag bis in das Jahr 2014 hinein der Formular-Arbeitsvertrag vom 29. Mai 1996 zu Grunde (Kopie hier Blatt 16 f). Nach diesem Vertrag ist der Kläger als Rettungssanitäter eingestellt. Die Vergütung ist in § 4 des Vertrages geregelt. Die Vorschrift lautet wörtlich:

Abbildung
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4

In dem Arbeitsvertrag findet sich am Ende außerdem eine Klausel mit nachfolgendem Wortlaut (hier Blatt 17):

5

"§ 13 Verschiedenes

6

Richtlinien für Angestellte und Arbeiter im ASB mit Ausnahme § 13 Nr. 3 sind Bestandteil des Vertrages."

7

Richtlinien für Arbeitnehmer bei dem Verband, dem der Beklagte angehört, hat lange Zeit in erster Linie der Bundesverband erlassen. In den Richtlinien in der im Dezember 1991 geltenden Fassung (ASB-Richtlinien Bund 1991 – Kopie als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 2. April 2012 überreicht, hier Blatt 483 ff) heißt es zur Vergütung in § 12 auszugsweise wörtlich:

8

„(1) Der Mitarbeiter wird nach den Tätigkeitsmerkmalen in die Vergütungs- oder Lohngruppe eingereiht, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. Bestandteile, Berechnungshinweise und Höhe der Vergütungen und Löhne ergeben sich aus den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes.

9

(2) …

10

(3) …

11

(4) Ändern sich die Vergütungen und Löhne der Angestellten im Öffentlichen Dienst, so ändern sich die Bezüge entsprechend.

12

(5) …“

13

Im November 1995, also noch vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien, hat allerdings auch der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, dem der Beklagte angehört, eigene „Rahmenrichtlinien für Arbeitsbedingungen“ für Arbeitnehmer erlassen (hier als ASB-Richtlinie MV 1995 bezeichnet, Kopie hier Blatt 489 ff). In der Richtlinie heißt es auszugsweise wörtlich:

14

„§ 12 Vergütung, Sonderzuwendung

15

(1) Der Mitarbeiter wird nach Tätigkeitsmerkmalen in eine Vergütungsgruppe oder Lohngruppe eingereiht, die der überwiegend ausgeübten Tätigkeit entspricht.

16

(2) Haben Gliederungen Tarifverträge/Haustarifverträge mit den Gewerkschaften abgeschlossen, richten sich die Bestandteile, Berechnungsweise und Höhe der Vergütungen und Löhne nach dieser Maßgabe. In allen anderen Fällen lehnen sich die Gliederungen an den Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) unter Berücksichtigung der Absatz (3) u. ff an.

17

(3) Dynamisierungen der Vergütungen und Löhne, sowie Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, 13. Gehalt/Lohn, Weihnachtsgratifikation u.a.m.) sind abhängig von der Haushaltslage der Gliederungen und bei pflegesatzrelevanten Einrichtungen von der Maßgabe der Kostenträge bzw. Pflegesatzkommissionen.

18

(4) …“

19

Im Mai 2002 hat der Kläger seine Ausbildung zum Rettungsassistenten abgeschlossen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger in der Folgezeit beim Beklagten auch überwiegend als Rettungsassistent beschäftigt worden ist.

20

Während der Anhängigkeit des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug haben der Kläger und der Beklagte unter dem 30. Juni 2014 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der auszugsweise wörtlich wie folgt lautet (Kopie hier Blatt 629a):

21

„1. …

22

3. Es gelten für das Arbeitsverhältnis die vereinbarten AVB (Arbeitsvertragsbedingungen) - Rettungsdienst des C.es KV D-Stadt/NWM e.V. vom 27.05.2014 mit Wirksamkeit vom 01.01.2014.

23

4. Dieser Vertrag ersetzt alle bisher gültigen arbeitsvertraglichen Regelungen und tritt mit dem 01.01.2014 an deren Stelle.

24

5. …“

25

Die in dem neuen Arbeitsvertrag erwähnten örtlichen Arbeitsvertragsbedingungen wurden vom Beklagten erstmals Ende Mai 2014 erlassen (Kopie Blatt 601 ff in der Parallelsache 5 Sa 230/11). Sie sehen derzeit in § 13 AVB eine Vergütung nach den Vergütungstabellen des TVöD (VkA) vor und sie entsprechen damit – ihren Fortbestand unterstellt – für die Zeit ab Januar 2014 dem eigentlichen Klageziel des Klägers.

26

Für die Vergütung im Arbeitsverhältnis der Parteien spielen auch Tarifverträge eine Rolle. Der Kläger war zumindest seit Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und er hat sich nach der Gründung der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di dieser angeschlossen und ist noch heute Mitglied dieser Gewerkschaft.

27

Bereits unter dem 5. August 1993 wurde zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ÖTV, Kreisverwaltung D-Stadt/G., ein Haustarifvertrag abgeschlossen (Kopie als Anlage B 4 überreicht, hier Blatt 150 – hier im Weiteren als Haustarifvertrag 1993 bezeichnet), der folgendes regelt:

28

㤠2

29

Die Tarifparteien vereinbaren den Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) sowie die manteltariflichen Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe — Ost (BMT-G-O) und die diese Tarifverträge ergänzenden und verändernden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung für die im § 1 genannten Beschäftigten.“

30

Einen weiteren Haustarifvertrag schlossen dieselben Tarifvertragsparteien am 5. September 1996 mit Wirkung ab 1. Januar 1996 ab (Kopie als Anlage B 5 überreicht, hier Blatt 151 f – hier im Weiteren als Haustarifvertrag 1996 bezeichnet). Im Kopf des Tarifvertrages steht unter der Bezeichnung der Gewerkschaft der Zusatz „zugleich handelnd für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern“. § 2 des Haustarifvertrages 1996 hat folgenden Wortlaut:

31

„§ 2 Anwendung von Tarifverträgen

32

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren

33

1) den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) in der jeweils gültigen Fassung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Angestellten mit Ausnahme des § 39 (Jubiläumszuwendungen)

34

und

35

2) den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts — Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter Gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe — (BMT-G-O) in der jeweils gültigen Fassung für die Arbeiter mit Ausnahme des § 37 (Jubiläumszuwendungen) und die diese Tarifverträge ergänzenden und verändernden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der Tarifverträge über Vermögenswirksame Leistungen.“

36

Am 19. Juni 2002 hat die Gewerkschaft ver.di, vertreten durch die Landesbezirksleitung Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern, „zugleich handelnd für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern“ mit dem Beklagten einen weiteren Tarifvertrag abgeschlossen unter der Überschrift „Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Haustarifvertrag“ (in Kopie als Anlage B 6 überreicht, hier Blatt 153 f – hier im Weiteren als Änderungstarifvertrag 2002 bezeichnet). In dem Tarifvertrag werden „abweichend von den Tätigkeitsmerkmalen für Rettungsassistenten und Rettungssanitäter der Anlage 1a zum BAT“ eigenständige Eingruppierungsregelungen für diese Berufsgruppe getroffen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen.

37

Mit Schreiben an die Gewerkschaft ver.di, Bezirk B-Stadt, vom 22. September 2003 hat der Beklagte „den Haustarifvertrag zwischen dem ASB KV D-Stadt / NWM e.V. und der Gewerkschaft ver.di, zugleich handelnd für die GEW, vom 05.09.1996 fristgemäß zum 31.12.2003“ gekündigt (Kopie als Anlage B 8 überreicht, hier Blatt 157).

38

Im Anschluss vereinbarten der Beklagte und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, vertreten durch die Landesbezirksleitung Schleswig-Holstein / Mecklenburg-Vorpommern, „zugleich handelnd für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern“, am 29. Dezember 2003 den „Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Haustarifvertrag“ (Kopie als Anlage B 7 überreicht, hier Blatt 155 f – hier im Weiteren als Änderungstarifvertrag 2003 bezeichnet). Dieser Tarifvertrag hat eine Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004. Der Tarifvertrag lautet auszugsweise wörtlich:

"§ 2

39

Gegenstand des Vertrages

40

1. Die Parteien stimmen darin überein, dass die Tariferhöhungen zum 1. Januar und zum 1. April 2004 sowie die für November 2004 vereinbarte Einmalzahlung von 46,25 Euro ebenso wie die Erhöhung des Bemessungssatzes für die Einkommen Ost zum 1. Januar 2004 auf 92,5% nicht gezahlt werden.

41

2. Das Aussetzen der Tariferhöhungen wird für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 vereinbart.

42

3. Während der Laufzeit des Tarifvertrages verpflichtet sich der C., auf die Ausgliederung von Leistungen und auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu verzichten.

43

4. Sollte sich während der Laufzeit des Tarifvertrages für den ASB eine wirtschaftlich bedrohliche Situation herausstellen, so nehmen die Parteien unverzüglich Verhandlungen auf. Dabei geht es um die Absenkung von Einkommensbestandteilen im notwendigen Maß. Die wirtschaftlich bedrohliche Situation muss gegenüber der Gewerkschaft nachgewiesen werden.

44

5. Die Parteien vereinbaren den Ausschluss der Nachwirkung nach Tarifvertragsgesetz § 4."

45

Weitere Tarifverträge, die aus Verhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di hervorgegangen sind, gibt es nicht. Zum Ende der Laufzeit des zuletzt erwähnten Änderungstarifvertrages 2003 kam es allerdings zum Abschluss eines Tarifvertrages zwischen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), „zugleich handelnd für die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.“, und dem Beklagten mit der Überschrift „Haustarifvertrag“ (Kopie als Anlage B 9 überreicht, hier Blatt 158 ff – hier im Weiteren als Haustarifvertrag 2004 bezeichnet). Nach § 3 dieses Tarifvertrages tritt er am 1. Januar 2005 in Kraft. Der Tarifvertrag lautet auszugsweise wörtlich:

46

㤠2

47

Gegenstand des Vertrages

48

1. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass die manteltariflichen Vorschriften (BAT-O) auf dem Stand vom 31. Dezember 2003 für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Angestellten verbleiben. Der § 39 (Jubiläumszuwendungen) findet keine Anwendung

49

und

50

2. die manteltariflichen Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G-O) auf dem Stand vom 31. Dezember 2003 für die Arbeiter verbleiben. Der § 37 (Jubiläumszuwendungen) findet keine Anwendung.

51

3. Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass Tariferhöhungen, die nach dem 31. Dezember 2003 wirksam geworden sind, während der Laufzeit des Tarifvertrages nicht gezahlt werden. Dies gilt auch für den Bemessungssatz für die Einkommen Ost.

52

4. Während der Laufzeit des Tarifvertrages verpflichtet sich der C., den Rechtsstatus eingetragener Verein beizubehalten.

53

5. Sollte sich während der Laufzeit des Tarifvertrages für den ASB eine wirtschaftlich bedrohliche Situation herausstellen, so nehmen die Tarifparteien unverzüglich Verhandlungen auf. Dabei geht es um die Absenkung von Einkommensbestandteilen im notwendigen Maß. Die wirtschaftlich bedrohliche Situation muss gegenüber der Gewerkschaft nachgewiesen werden.

54

6. Die Tarifparteien vereinbaren, dass über die Höhe der Zuwendungen für Urlaub und Weihnachten für das laufende Jahr jeweils im April beziehungsweise im September ein gesonderter Vertrag geschlossen wird.

55

7. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren den Ausschluss der Nachwirkung nach Tarifvertragsgesetz § 4.“

56

Schließlich hat der Beklagte mit der Gewerkschaft GEW, „zugleich handelnd für die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – ver.di“ am 2. November 2006 eine „Vereinbarung zwischen den Tarifpartnern“ abgeschlossen, nach der die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2006 beim Beklagten eingestellt werden, durch ein eigenes Tarifwerk neu gestaltet werden sollen (Kopie als Anlage B 10 überreicht, hier Blatt 160 f – hier im Weiteren als Tarifliche Vereinbarung 2006 bezeichnet). In der Vereinbarung hießt es auszugsweise wörtlich:

57

„1. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Beschäftigten, die … am 31.12.2006 bereits beim ASB tätig sind, ihren Bruttostundenlohn bzw. Bruttogehalt entsprechend dem BAT-O bzw. BMT-G-O Stand 31. Dezember 2003 behalten. Dabei werden die Grundvergütung der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage zukünftig als Grundgehalt als eine Summe ausgewiesen. Kindergeldbestandteile des Gehaltes werden als Besitzstand ausgewiesen, solange Kindergeld bezogen wird. Urlaubsansprüche und Kündigungsfristen bleiben unberührt.

58

2. …“

59

Entsprechend dem Plan aus der Tariflichen Vereinbarung 2006 haben der Beklagte und die GEW „zugleich handelnd für die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft“ am 4. Oktober 2007 einen weiteren „Haustarifvertrag“ abgeschlossen, in dem erstmals ganz im Sinne eines Manteltarifvertrages ein breit gefächertes Spektrum an Regelungsthemen tarifiert wurde. Erstmals gibt es hier auch eigenständige Entgelttabellen mit Vergütungen unterhalb der Entgelte im TVöD, eigenständige Eingruppierungsvorschriften und ergänzende Regelungen zum Vorgang der Eingruppierung (Kopie als Anlage B 1 überreicht, hier Blatt 109 ff – hier im Weiteren als Haustarifvertrag 2007 bezeichnet). Bezogen auf den Kläger und die anderen schon länger eingestellten Arbeitnehmer heißt es in § 28 Haustarifvertrag 2007 sinngemäß, dass in Einzelarbeitsverträgen vereinbarte günstigere Vergütungsbedingungen dem Tarifvertrag vorgehen. § 30 dieses Haustarifvertrages lautet wörtlich:

60

㤠30

61

Ausschlussfrist

62

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind von dem Mitarbeiter spätestens drei Monate nach Fälligkeit dem andern Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der vorgenannten Frist ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei Nichterfüllung der vorgenannten Voraussetzungen.“

63

Der Kläger hat vom Beklagten in den ersten Jahren der Zusammenarbeit bis einschließlich 2003 Entgelt als Rettungssanitäter nach der Tarifentwicklung im Bereich des öffentlichen Dienstes erhalten. Seit Januar 2004 erhält der Kläger – wie auch die weiteren Mitarbeiter im Rettungsdienst – keine tariflichen Steigerungen des Entgelts mehr. Insbesondere hat der Beklagte die für den Bereich des öffentlichen Dienstes vereinbarte Tariferhöhungen ab dem 1. Januar 2004 nicht mehr an die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter weitergegeben.

64

Im Streitzeitraum (2006 bis Oktober 2009) hat der Kläger zunächst bis einschließlich Oktober 2007 noch Entgelt in Anlehnung an das Vergütungsschema des BAT / BAT-O erhalten. Die ständigen Anteile des Entgelts setzten sich aus einer Grundvergütung, einem Ortszuschlag und einer allgemeinen Zulage zusammen. In der Summe beliefen sich die ständigen Entgeltbestandteile in dieser Zeit auf 2.084,72 Euro brutto monatlich. Zusätzlich wurden Zuschläge für Arbeit an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen und für Bereitschaftszeiten in unterschiedlicher Höhe gezahlt (vgl. die vom Kläger überreichten Lohnabrechnungen, hier Blatt 23 ff). Seit November 2007 wird in den Lohnabrechnungen als ständiger Entgeltbestandteil nur noch ein „Gehalt“ ausgewiesen, das ab diesem Zeitpunkt unverändert 2.084,72 Euro brutto monatlich betragen hat (hier Blatt 45 ff). Dieses Gehalt wurde in dieser Höhe bis zum Ende des Streitraums (Oktober 2009) und wohl auch noch weit darüber hinaus unverändert ausgezahlt.

65

Der Kläger ist der Auffassung, er habe auch heute noch Anspruch auf eine dynamische Vergütung entsprechend den tariflichen Bestimmungen für im öffentlichen Dienst im kommunalen Bereich beschäftigte Arbeitnehmer und er hat deshalb beim Arbeitsgericht Schwerin Klage auf Zahlung gegen den Beklagten erhoben, die dort am 4. November 2009 eingegangen ist.

66

Der Kläger hat erstinstanzlich für die 46 Monate von Januar 2006 bis einschließlich Oktober 2009 Differenzvergütung auf sein Gehalt verlangt (Anträge 1.1 bis 1.4), Vergütung für Überstunden aus dem Jahre 2008 (Antrag 1.5), sowie (Differenz-)Vergütung für die Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit für 2006 bis August 2009 (Klageanträge 1.6 bis 1.9). Schließlich verlangt der Kläger weitere Jahressonderzahlungen für 2006 bis 2008 (Klageanträge zu 1.10 bis 1.12) sowie die Auszahlung der tariflich verabredeten Einmalzahlungen aus den Tarifrunden des öffentlichen Dienstes in den Jahren 2008 und 2009 (Klageantrag 1.13). – Der Beklagte hat die Klage für unschlüssig gehalten, da sich die Arbeitsbedingungen auch im Bereich des Rettungsdienstes inzwischen nach den Haustarifverträgen richten würden. Im Rahmen einer Widerklage verlangt er die gerichtliche Feststellung, dass der Haustarifvertrag 2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, ist dem Rechtsstreit nach Aufforderung durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 29. April 2010 auf Seiten des Beklagten als Streithelferin beigetreten (hier Blatt 104 f), hat allerdings vor dem Arbeitsgericht keine eigenen Anträge gestellt.

67

Das Arbeitsgericht hat die Klage und die Widerklage mit Urteil vom 13. Juli 2011 als unbegründet abgewiesen (55 Ca 2156/2009). Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 2/3 dem Kläger auferlegt und im Übrigen dem Beklagten. Den Streitwert hat es mit 27.132,37 Euro festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

68

Der Kläger sowie der Beklagte haben das arbeitsgerichtliche Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen. Die Streithelferin hat kein eigenes Rechtsmittel eingelegt. Die Berufungen, die jeweils fristgemäß eingelegt und begründet wurden, sind vom Landesarbeitsgericht zum hiesigen Aktenzeichen verbunden worden. Die Parteien verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter.

69

Der Kläger hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass er Anspruch auf Vergütung nach den jeweils aktuellen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisung auf die ASB-Richtlinien Bund 1991 (§ 13 des Arbeitsvertrages) habe. § 12 ASB-Richtlinien Bund 1991 verweise hinsichtlich der Vergütung dynamisch auf die Bestimmungen im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes. Die vom Landesverband Mecklenburg-Vorpommern im November 1995 erlassenen Richtlinien (ASB-Richtlinien MV 1995) seien nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden, was sich durch Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung von § 305c Absatz 2 BGB ergebe.

70

Gleiches ergebe sich auch aus § 4 des Arbeitsvertrages, weil dort statt eines Entgeltbetrages nur die seinerzeit für zutreffend erachtete Vergütungsgruppe („VII“) und das Tarifwerk („BAT-O Gemeinden“) erwähnt worden sei. Das sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zweifel als eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Vergütungssätze für die vereinbarte Vergütungsgruppe zu deuten.

71

Die Frage, ob es inzwischen Tarifverträge im Bereich des Beklagten gibt, an die der Kläger wegen seiner Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di gebunden ist und die schlechtere Arbeitsbedingungen vorsehen, könne offen bleiben, da die arbeitsvertraglichen und die tariflichen Ansprüche voneinander unabhängig seien und Regelungskonflikte wegen themengleicher unterschiedlicher Regelungen auf beiden Ebenen nach dem Günstigkeitsprinzip aufzulösen seien.

72

Der Kläger hält auch an seiner Rechtsauffassung fest, dass die streitigen Ansprüche nicht verfallen seien.

73

§ 30 Haustarifvertrag 2007 binde den Kläger nicht. Die klägerische Gewerkschaft ver.di sei an den Haustarifverträgen 2004 und 2007 nicht als Tarifvertragspartei beteiligt. Das erkenne man schon daran, dass diese Tarifverträge nicht von der Gewerkschaft ver.di unterzeichnet worden seien. Die öffentlich zugängliche Satzung der Gewerkschaft sehe im Übrigen vor, dass Tarifverträge immer von zwei Gewerkschaftsvertretern zu unterzeichnen seien (erkennbar auch am Änderungstarifvertrag 2003) und dass sie vor Unterschrift intern gebilligt werden müssten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die örtlich und fachlich zuständige Gewerkschaftssekretärin könne bezeugen, dass die hier streitigen Tarifverträge der Gewerkschaft nicht bekannt seien. Ver.di habe daher die Gewerkschaft GEW nicht bevollmächtigt, in ihrem Namen mit dem Beklagten Haustarifverträge abzuschließen. Eine substantiierte Darstellung des Vorgangs der Vollmachtserteilung sei der Beklagte und die Streithelferin auch schuldig geblieben, so das weitergehender Sachvortrag dazu nicht geleistet werden könne.

74

Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine Duldungsvollmacht durch die Gewerkschaft ver.di berufen. Denn es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Vertreter von ver.di überhaupt Kenntnis davon hatten, dass die GEW beim Beklagten auch in ihrem Namen Tarifverträge abschließe.

75

Ergänzend müsse beachtet werden, dass der Wille des Unterzeichners des Haustarifvertrages 2007 auf Gewerkschaftsseite, nicht nur für seine Gewerkschaft sondern auch für die Gewerkschaft ver.di eine Erklärung abzugeben, nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck komme.

76

Aber selbst dann, wenn die klägerische Gewerkschaft auch Partei des Haustarifvertrages 2007 geworden sein sollte, könne sich der Beklagte nicht auf die Ausschlussfristen aus § 30 Haustarifvertrag 2007 berufen, da er den Tarifvertrag entgegen seiner Pflicht aus § 8 TVG nicht offen im Betrieb ausgelegt habe. Außerdem sei der Kläger nicht über die mit der Einführung des Haustarifvertrages 2007 verbundenen wesentlichen Änderungen seiner Vertragsbedingungen im Sinne von § 3 Nachweisgesetz (NachwG) schriftlich unterrichtet worden.

77

Sollte das Gericht dennoch vom Verfall der Ansprüche nach § 30 Haustarifvertrag 2007 ausgehen, so blieben diese gleichwohl als Schadensersatzansprüche begründet, da der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist nicht gekannt habe. Er hätte auch keinen Anlass gehabt, nach eventuell einschlägigen Ausschlussfristen zu forschen, denn der Beklagte habe sich immer auf die Geltung der ASB-Richtlinien und die dortige Ausschlussfrist bezogen (§ 28 ASB-Richtlinien Bund 1991), diese sei allerdings wegen einseitiger Belastung des Arbeitnehmers unwirksam. Das habe bereits das hiesige Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. September 2010 (1 Sa 164/09, Kopie hier Blatt 527 ff) festgestellt. Der Kläger habe daher darauf vertrauen dürfen, dass im Arbeitsverhältnis der Parteien keine (weitere) Ausschlussfrist eingreife. Wäre er von dem Beklagten wie es das Nachweisgesetz vorsehe, über den neu erlassenen Haustarifvertrag 2007 unterrichtet worden, hätte er seine Ansprüche entsprechend früher und damit rechtzeitig geltend gemacht.

78

Entsprechendes gelte von der Ausschlussfrist in § 70 BAT-O, die im Arbeitsverhältnis der Parteien – wie man inzwischen wisse – aufgrund der Haustarifverträge 1993 jedenfalls bis 2007 gegolten habe. Denn der Beklagte habe den Kläger bei seiner Einstellung nicht im Sinne des Nachweisgesetzes über die Geltung des Haustarifvertrages 1993 und des dadurch geltenden BAT-O unterrichtet; eine Unterrichtung sei bis heute nicht erfolgt. Dass im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund des Haustarifvertrages 1993 der BAT-O gegolten habe, habe der Kläger erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits aufgrund des Schriftsatzes des Beklagten vom 24. Oktober 2010 (hier Blatt 140 ff) zur Kenntnis nehmen können.

79

Zur Berufung des Beklagten und zur Widerklage führt der Kläger aus, für den Antrag des Beklagten fehle es schon an dem erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO, denn selbst wenn der streitbefangene Haustarifvertrag 2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung käme, würde dies den arbeitsvertraglichen begründeten Anspruch des Klägers auf eine Vergütung, wie sie einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zustehe, wegen des Günstigkeitsprinzips aus § 4 Absatz 3 TVG nicht hindern.

80

Der Kläger beantragt,

81

1. unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, die Beklagte zu verurteilen,

82

1.1. an den Kläger 2.812,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1 Januar 2007 zu zahlen;

83

1.2. an den Kläger 2.304,06 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen;

84

1.3. an den Kläger 4.286,79 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen;

85

1.4. an den Kläger 5.499,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

86

1.5. an den Kläger 2.668,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen;

87

1.6. an den Kläger 1.193,13 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen;

88

1.7. an den Kläger 338,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen;

89

1.8. an den Kläger 189,94 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen;

90

1.9. an den Kläger 84,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16. März 2009 zu zahlen;

91

1.10. an den Kläger 167,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2006 zu zahlen;

92

1.11. an den Kläger 167,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2007 zu zahlen;

93

1.12. an den Kläger 413,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2008 zu zahlen;

94

1.13. an den Kläger 275,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf 50,00 Euro seit dem 01.05.2008 sowie 225,00 Euro seit dem 01.02.2009 zu zahlen;

95

2. Die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

96

Der Beklagte beantragt,

97

1. die klägerische Berufung zurückzuweisen;

98

2. das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.07.2011 — 55 Ca 2156/09 — teilweise abzuändern und auf die Widerklage festzustellen, dass der Kläger aufgrund seiner Gewerkschaftsmitgliedschaft an den Haustarifvertrag zwischen dem C. KV D-Stadt/Westmecklenburg und der Gewerkschaft ver.di vom 04.10.2007 gebunden ist.

99

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat. § 4 des Arbeitsvertrages könne man nicht als eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Vergütung im Bereich des öffentlichen Dienstes verstehen. Es sei schon falsch, von allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen, denn bei der Gehaltsabrede handele es sich um eine individuelle Absprache der Parteien, was daran deutlich werde, dass die Angaben bezogen auf den einzelnen Vertrag in das Formular eingefügt worden seien. Jedenfalls sei der Wille des Beklagten, nur das Gehalt, das seinerzeit der Vergütungsgruppe VII im öffentlichen Dienst entsprochen habe, zahlen zu wollen, hinreichend deutlich geworden. Den Willen, ein fixes Gehalt zu vereinbaren, erkenne man auch daran, dass zusätzliche Leistungen lediglich als freiwillige, widerrufbare Leistungen in den Vertrag aufgenommen worden seien.

100

Im Übrigen müsse § 13 des Arbeitsvertrages mit dem Verweis auf die Richtlinien beachtet werden. § 13 verweise auf die jeweils gültigen Richtlinien und zwar unabhängig davon, ob sie vom Bundesverband oder von einem Landesverband erlassen seien. Der Arbeitsvertrag weise zwar nicht klar aus, auf welche Richtlinien Bezug genommen werde. So wie man Konkurrenzprobleme zwischen themengleichen Regelungen in unterschiedlichen Tarifverträgen löse, müsse man jedoch auch hier verfahren. Es gelte der Grundsatz der Spezialität, daher würden die örtlich besser passenden Landesrichtlinien den Richtlinien des Bundesverbandes vorgehen. Wende man die ASB-Landesrichtlinien 1995 auf das Arbeitsverhältnis an, käme man zur arbeitsvertraglichen Geltung des Haustarifvertrages 2007, der – für neu eingestellte Arbeitnehmer – eine eigene Entgelttabelle enthalte und für schon früher eingestellt Mitarbeiter, so auch den Kläger, lediglich festhalte, dass günstigere arbeitsvertragliche Regelungen auch nach dem Inkrafttreten des Haustarifvertrages vorgehen würden. Ein arbeitsvertragliches Versprechen, den Kläger dynamisch nach den Regeln im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes zu vergüten, sei daher nicht erkennbar.

101

Letztlich seien jedenfalls etwaige weitergehende Vergütungsansprüche des Klägers wegen des Eingreifens tariflicher Ausschlussfristen verfallen. Dabei sei entweder die dreimonatige Ausschlussfrist aus § 30 Haustarifvertrag 2007 anzuwenden oder aber – wenn man den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgreife – über den im Wege der Nachwirkung geltenden Haustarifvertrag 1996 die dort in Bezug genommene 6-monatige Ausschlussfrist des § 70 BAT-O.

102

Der Haustarifvertrag 2007 sei auch zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ver.di wirksam abgeschlossen worden, denn die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) habe die Gewerkschaft ver.di in den Vertragsverhandlungen wirksam vertreten und sei zum Abschluss dieses Haustarifvertrages bevollmächtigt gewesen. Die Gewerkschaft GEW sei von ver.di bevollmächtigt gewesen, auch für die Gewerkschaft ver.di den Haustarifvertrag 2007 abzuschließen; zumindest sei von einer konkludenten Vollmachtserteilung auszugehen, die sich aus den Gesamtumständen im Betrieb des Beklagten in Zusammenhang mit dem Wechsel der Verhandlungsführerschaft der beiden Gewerkschaften ergebe (wegen der Einzelheiten wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 24. Februar 2010, hier Blatt 66 ff Bezug genommen).

103

Für den Fall, dass die Gewerkschaft ver.di der Gewerkschaft GEW tatsächlich rechtsgeschäftlich keine Vollmacht erteilt haben sollte, sei die Gewerkschaft ver.di dennoch nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht Partei der Haustarifverträge 2004 und 2007 geworden. Dass Herr G., der den Haustarifvertrag 2007 für die Gewerkschaft GEW unterzeichnet habe, damit auch gleichzeitig eine Erklärung für die Gewerkschaft ver.di abgegeben habe, ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Kopf des Tarifvertrages („zugleich handelnd für die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft“).

104

Zu seiner eigenen Berufung trägt der Beklagte vor, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Geltung des Haustarifvertrages 2007 im Arbeitsverhältnis der Parteien. Das betreffe nicht nur die hier relevanten Punkte Vergütung und Ausschlussfristen, sondern im betrieblichen Alltag auch all die anderen im Haustarifvertrag geregelten Materien.

105

Die Streithelferin hat keinen eigenen Antrag gestellt und unterstützt in ihren Stellungnahmen den Standpunkt des Beklagten.

106

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

107

Die klägerische Berufung ist weitgehend unbegründet. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

I.

108

Die Berufung ist im Umfang von 17.060,91 Euro brutto wegen Verfall der Ansprüche unbegründet, insoweit ist die Klage zu Recht vom Arbeitsgericht abgewiesen worden.

1.

109

Im Arbeitsverhältnis der Parteien gilt kollektivrechtlich (unmittelbar und zwingend oder im Wege der Nachwirkung) zumindest eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Diese ergibt sich aus den Haustarifverträgen des Beklagten mit der Gewerkschaft ÖTV und später ver.di in Verbindung mit § 70 BAT-O. Insoweit schließt sich das Gericht den Erwägungen der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts aus dem Teilurteil vom 25. April 2013 in Sachen 1 Sa 230/11, einer Parallelsache zum hiesigen Rechtsstreit, an.

a)

110

Durch den Anschlusstarifvertrag (Haustarifvertrag 1993) galt im Arbeitsverhältnis der Parteien zwingend und unmittelbar seit Anbeginn der BAT-O und die diesen ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung. Damit galt auch die in § 70 BAT-O geregelte 6-monatige Ausschlussfrist zwingend und unmittelbar im Arbeitsverhältnis der Parteien. Die arbeitsvertraglichen Regelungen der Parteien stehen dem nicht entgegen, denn die über § 13 Arbeitsvertrag geltende Ausschlussfrist aus § 28 ASB-Richtlinien Bund 1991 ist für den Arbeitnehmer belastender als die tarifliche Ausschlussfrist, sie geht also der tariflichen Regelung nicht nach dem Günstigkeitsprinzip vor. Denn die Ausschlussfrist aus § 28 ASB-Richtlinien Bund 1991 sieht einen einseitigen Verfall von Ansprüchen der Arbeitnehmer bereits nach 3 Monaten vor. Dies ist im Vergleich zu der beiderseits geltenden Ausschlussfrist von 6 Monaten aus § 70 BAT-O auf jeden Fall nicht die für den Arbeitnehmer günstigere Norm.

b)

111

Der Haustarifvertrag 1996 ist allerdings vom Beklagten gegenüber der klägerischen Gewerkschaft zum Jahresende 2003 gekündigt worden, so dass § 70 BAT-O dann 2004 zunächst einmal lediglich im Wege der Nachwirkung weitergegolten hätte. Durch den Änderungstarifvertrag 2003 ist der BAT-O dann nochmals für den Bereich des Beklagten befristet bis Jahresende 2004 in Kraft gesetzt worden, so dass er tatsächlich erst ab Januar 2005 im Arbeitsverhältnis der Parteien nur noch im Wege der Nachwirkung gegolten hat. – Diese Nachwirkung ist allerdings erhalten geblieben. Der ausdrücklich Ausschluss der Nachwirkung im Änderungstarifvertrag 2003 bezieht sich erkennbar nur auf die mit dem Änderungstarifvertrag bewirkte zeitweise Stornierung der Tariferhöhungen und nicht insgesamt auf alle Regelungen des in Bezug genommenen BAT-O.

c)

112

Diese zumindest nachwirkende Geltung von § 70 BAT-O wird auch nicht durch den Haustarifvertrag 2004 vom 2. November 2004, nunmehr ausgehandelt von der Gewerkschaft GEW und abgeschlossen auch im Namen von ver.di, in Frage gestellt. Denn entweder – so der Standpunkt des Klägers – war ver.di an diesem Tarifvertrag rechtlich betrachtet nicht beteiligt, dann gilt der ältere Anschlusstarifvertrag (HausTV 1996 mit späteren Änderungen) noch im Wege der Nachwirkung im Arbeitsverhältnis der Parteien weiter. Oder – so der Standpunkt des Beklagten – ver.di war an dem HausTV 2004 beteiligt, dann gilt § 70 BAT-O vermittels dieses Tarifvertrages, bei dem es sich im Kern immer noch um einen Anschlusstarifvertrag an das Tarifwerk für den öffentlichen Dienst handelt, nunmehr wieder unmittelbar und zwingend.

d)

113

Ob sich durch den Haustarifvertrag 2007 an der unmittelbaren oder nachwirkenden Geltung von § 70 BAT-O im Arbeitsverhältnis der Parteien etwas verändert hat, kann hier offen bleiben. Denn wenn sich etwas geändert haben sollte, wäre dies eine Verkürzung der Ausschlussfrist auf 3 Monate nach § 30 Haustarifvertrag 2007, was der klägerischen Berufung jedenfalls auch nicht zum Erfolg verhelfen könnte.

2.

114

Unter Anwendung der Ausschlussfrist aus § 70 BAT-O sind die möglichen Differenzlohnansprüche des Klägers aus dem Monat April 2009 nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht worden.

115

Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat keinen Tatsachenvortrag zu der Frage geleistet, zu welchem Zeitpunkt die monatlichen Entgeltansprüche des Klägers fällig geworden sind. Aus der klägerischen Antragstellung und der dort geltend gemachten Zinsen jeweils ab dem Ersten des Folgemonats kann das Gericht allerdings folgern, dass es der betrieblichen Praxis beim Beklagten entspricht, dass die Entgelte jeweils zum Beginn des Folgemonats zur Auszahlung gelangen. Damit muss von einer Fälligkeit des Entgeltanspruchs jeweils zu Beginn des Folgemonats ausgegangen werden.

116

Der Entgeltanspruch für April 2009 ist damit am 1. Mai 2009 fällig geworden. Der Anspruch ist demnach mit Ablauf des 1. November 2009 im Sinne von § 70 BAT-O verfallen. Außergerichtlich ist der Anspruch vom Kläger nicht schriftlich geltend gemacht worden und seine Klage ist erst am 4. November 2009 beim Arbeitsgericht eingegangen, so dass zu diesem Zeitpunkt der Anspruch für den April 2009 bereits verfallen war.

117

Wenn schon der Lohndifferenzanspruch für April 2009 vor Klagerhebung verfallen war, gilt dies ebenso für alle älteren Lohndifferenzansprüche, die vor dem Abrechnungsmonat April 2009 liegen. Damit ist die Klage mit den Anträgen zu 1.1 bis 1.3 (Entgeltdifferenzen 2006 bis 2008) unbegründet. Aus dem Klageantrag zu 1.4 ist der Teilbetrag, der auf die Zeit bis einschließlich April 2009 fällt, ebenfalls unbegründet. Damit ist ein Teilbetrag aus diesem Antrag in Höhe von 2.199,88 Euro brutto unbegründet (wegen der Aufschlüsselung der Einzelbeträge aus dem Antrag zu 1.4 wird auf Seite 7 der Klageschrift, hier Blatt 7 Bezug genommen). Ebenfalls unbegründet sind wegen Verfall der Ansprüche die Klageanträge zu 1.5 (Überstunden 2008) und die Klageanträge zu 1.6 bis 1.8 (Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 2006 bis 2008). Aus dem Klageantrag zu 1.9 sind die Ansprüche auf Sonn- und Feiertagszuschläge bis einschließlich April 2009 verfallen, was einem Betrag in Höhe von 44,93 Euro entspricht (wegen der Aufschlüsselung der Einzelbeträge aus dem Antrag zu 1.9 wird auf Seite 12 der Klageschrift, hier Blatt 12 Bezug genommen). Auch die weiteren Anträge 1.10 bis 1.13 sind wegen Verfall der Ansprüche unbegründet, da sie alle vor April 2009 fällig geworden waren, die jüngste Forderung betrifft einen Teil des Antrages zu 1.13, die am 1. Februar 2009 fällig geworden war.

118

Der wegen Verfall der Ansprüche unbegründete Teil der Klage und der klägerischen Berufung summiert sich auf 17.060,91 Euro.

3.

119

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten in Höhe der verfallenen Entgeltdifferenzansprüche.

a)

120

Im rechtlichen Ausgangspunkt ist dem Kläger zu folgen. Befindet sich ein Arbeitgeber mit der Aushändigung der nach § 2 NachwG geschuldeten Niederschrift in Verzug, hat er gemäß § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB den durch den Verzug adäquat verursachten Schaden zu ersetzen. Deshalb kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers rechtzeitig geltend gemacht worden wäre (inzwischen ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 486/10 – AP Nr. 94 zu § 7 BUrlG Abgeltung = DB 2012, 1388; BAG 5. November 2003 – 5 AZR 676/02 – AP Nr. 7 zu § 2 NachwG = NZA 2005, 64).

121

Vorliegend hat der Beklagte zwar seine gesetzliche Nachweispflicht verletzt, da er den Kläger nicht zeitnah in Zusammenhang mit der Einstellung über die beim Beklagten für Gewerkschaftsmitglieder geltenden Haustarifverträge unterrichtet hat. Allerdings folgt daraus kein Schadensersatzanspruch des Klägers, da das Gericht davon ausgehen muss, dass dem Kläger der Haustarifvertrag 1993 in der Fassung des Haustarifvertrages 1996 bekannt war. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 22. Mai 2013 (dort Seite 2, hier Blatt 503) vorgetragen, dass dem Kläger aus Anlass des Abschlusses des Änderungstarifvertrages 2002, mit dem eigenständige Eingruppierungsmerkmale für Mitarbeiter im Rettungsdienst eingeführt wurden, dessen Inhalt und die Folgen für die Eingruppierung des Klägers unter Hinzuziehung des Haustarifvertrages erläutert wurden. Diesen Vortrag hat der Kläger unkommentiert gelassen, so dass er prozessual als zugestanden gilt. In dem klägerischen Schriftsatz vom 26. Juni 2013 (dort Seite 8, hier Blatt 540) bestreitet der Kläger lediglich, dass ihm der Haustarifvertrag 2007 vorgelegt und erläutert wurde. Eigene Ausführungen zu dem Geschehen aus Anlass des Abschlusses Änderungstarifvertrages 2002 macht der Kläger dort und auch an anderer Stelle nicht.

122

Geht man davon aus, kann nicht die notwendige Feststellung getroffen, werden, dass der Kläger seine Ansprüche früher schriftlich oder gerichtlich geltend gemacht hätte, wenn der Beklagte ihn schriftlich davon unterrichtet hätte, dass in seinem Betrieb für Mitglieder der Gewerkschaft ÖTV (später ver.di) und GEW Haustarifverträge gelten. Es fehlt also an der für den Schadensersatz notwendigen Kausalität zwischen der Pflichtvergessenheit des Beklagten und dem Eintritt des Schadens.

b)

123

Die Versagung des Schadensersatzanspruches bei fehlender Kausalität von Pflichtverletzung und Schadenseintritt ist nicht europarechtswidrig.

124

Mit dem Nachweisgesetz hat der deutsche Gesetzgeber 1995 die Europäische Nachweisrichtlinie vom 18. Oktober 1991 (Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen) umgesetzt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mehrfach betont, dass es zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts auch gehört, wirksame Sanktionen für den Fall der Nichtbeachtung der vorgesehenen Regelungen zu schaffen oder zu verhängen (vgl. dazu insbesondere auch Buschmann in der Anmerkung zu EuGH 08.02.2001, AuR 2001, 109, 110). Insbesondere müsse dafür gesorgt werden, dass die europäischen Regelungsvorgaben mit den national in vergleichbaren Fällen üblichen Mitteln im Falle der Nichtbeachtung sanktioniert werden.

125

In diesem Sinne ist die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum (Verzugs-)Schadensersatz des Arbeitgebers bei Verletzung seiner Pflichten aus dem Nachweisgesetz eine ausreichende Sanktion nach nationalem Recht. Sie hat eine ausreichende präventive Steuerungsfunktion, da der Arbeitgeber die Gefahr eines Schadensersatzanspruchs rechtssicher nur mit der Erfüllung der Nachweispflicht vermeiden kann. Im Übrigen ist die Sanktion auch ausreichend stark, denn der zu ersetzende Schaden kann erheblich hoch sein. Jedenfalls hat das Bundesarbeitsgericht damit eine Sanktion für die Verletzung der Nachweispflichten gefunden, die nach deutschem Recht auch in vergleichbaren Fällen, nämlich in allen Fällen des Schuldnerverzuges greift.

c)

126

Eine Schadensersatzpflicht ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 8 TVG.

127

Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber die im Betrieb geltenden Tarifverträge so auszulegen, dass die Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können. Es braucht nicht aufgeklärt zu werden, ob der Beklagte dieser Pflicht in seinem Betrieb nachgekommen ist. Denn das BAG steht bis heute auf dem Standpunkt, dass es sich bei § 8 TVG um eine reine Ordnungsvorschrift handele, deren Verletzung keine Folgen insbesondere keinen Schadensersatzanspruch nach sich ziehe (vgl. zuletzt noch BAG 21. Februar 2007 – 4 AZR 258/06 – nicht amtlich veröffentlicht). Das Gericht hat in der zitierten Entscheidung unter Hinweis auf Koch (Der fehlende Hinweis auf tarifliche Ausschlussfristen und seine Folgen, in: Festschrift für Günter Schaub, München 1998, S. 421 ff., 437; vgl. aber auch Bunte, Die Auslage von Tarifverträgen, RdA 2009, 21, 30) zwar offen gelassen, ob an dieser Rechtsprechung zukünftig noch festzuhalten sei, es hat sie damit aber noch nicht aufgegeben. Trotz des Gewichts der Argumente für einen Schadensersatzanspruch schließt sich das erkennende Gericht aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch für den vorliegenden Fall an.

II.

128

Soweit die klägerischen Ansprüche nicht verfallen sind, ist die klägerische Berufung überwiegend begründet. Dem Kläger stehen weiteres Entgelt und weitere Sonn- und Feiertagszuschläge für die Monate Mai bis Oktober 2009 zu. Das betrifft aus dem Klageantrag 1.4 einen Betrag in Höhe von 2.741,34 Euro brutto und aus dem Klageantrag zu 9 in Höhe von 39,60 Euro.

1.

129

Der Kläger hat Anspruch weiteres Entgelt in Höhe von 2.741,34 Euro brutto für die Monate Mai bis Oktober 2009. Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien in Verbindung mit den Vergütungsregeln des TVöD (VkA).

a)

130

Die klägerischen Differenzvergütungsansprüche für Mai bis Oktober 2009 lassen sich nicht aus Tarifverträgen ableiten, die im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der klägerischen Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di gelten. Davon gehen auch die Parteien aus, so dass sich das Gericht insoweit kurz fassen kann.

131

Zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses im Mai 1996 galt zwischen den Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung unmittelbar der Haustarifvertrag 1993, der als Anschlusstarifvertrag an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes anzusehen ist. Der BAT-O war also von Anbeginn an mit allen seinen Regelungen und insbesondere mit den ergänzenden Vergütungstarifverträgen im Arbeitsverhältnis der Parteien ohne jede Einschränkung bindend. Davon ließ sich der Beklagte trotz der Versuche, im Arbeitsvertrag davon Abweichendes zu regeln, auch in der betrieblichen Praxis leiten. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte seine Arbeitnehmer zumindest bis Ende 2003 nach dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes behandelt und vergütet hat.

132

Auch der im September 1996 abgeschlossene Haustarifvertrag 1996 ist ein Anschlusstarifvertrag geblieben, die Tarifvertragsparteien haben lediglich einige vergütungsrechtliche Ausnahmen vom BAT-O und den Vergütungstarifverträgen vereinbart (Verzicht auf die Jubiläumszuwendung). Der Haustarifvertrag ist dann aber von der Beklagten jedenfalls gegenüber der Gewerkschaft ver.di zum Ende des Jahres 2003 ordentlich gekündigt worden. Bevor die Kündigung wirksam wurde, ist dann allerdings mit dem Änderungstarifvertrag 2003 zumindest für das Jahr 2004 nochmals eine unmittelbare Tarifgeltung mit dem Charakter eines Anschlusstarifvertrages an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes mit den dort im Einzelnen geregelten Ausnahmen entstanden.

133

Wie sich die weitere Bindung an Tarifverträge entwickelt hat, hängt von der Antwort auf die Frage ab, ob ver.di, die Gewerkschaft des Klägers, auch Partei der seit 2004 von der GEW ausgehandelten Tarifverträge geworden ist. Die Frage braucht hier allerdings nicht abschließend beantwortet zu werden. Der klägerische Anspruch lässt sich in keinem Falle auf einen Tarifvertrag und seine eigene Gewerkschaftsmitgliedschaft stützen.

134

Geht man mit dem Beklagten davon aus, dass ver.di auch Partei der nachfolgenden Tarifverträge geworden ist, ist der Kläger auch an diese unmittelbar gebunden. Das würde dann auch für den Haustarifvertrag 2004 gelten, in dem erstmals die Weitergabe der Tariferhöhungen im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes für den Bereich des Beklagten unbefristet ausgesetzt wird. Das müsste der Kläger auch gegen sich gelten lassen, da im Verhältnis verschiedener Tarifverträge der jüngere dem älteren Tarifvertrag vorgeht unabhängig davon, ob er günstiger ist oder nicht. Damit würde feststehen, dass der klägerische Anspruch nicht auf tariflicher Ebene gegeben ist, denn der Lohndifferenzanspruch ergibt sich gerade aus den Entgelterhöhungen aus der Zeit nach dem Jahre 2003 im Bereich des öffentlichen Dienstes.

135

Geht man mit dem Kläger davon aus, dass seine Gewerkschaft ver.di nicht mehr an den Tarifverträgen mit dem Beklagten ab dem Jahre 2004 beteiligt ist, ist die Tarifbindung entweder bereits mit Wirksamwerden der Kündigung des Tarifwerkes durch den Beklagten zum Ende des Jahres 2003 weggefallen oder aber durch Ablauf des auf das Jahresende 2004 befristeten Änderungstarifvertrages 2003. Da nachwirkende Tarifnormen nur noch statisch weiter gelten, könnte der Kläger auch in diesem Falle seinen Anspruch nicht auf einen Tarifvertrag und seine Gewerkschaftsmitgliedschaft stützen.

b)

136

Der klägerische Anspruch ergibt sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 29. Mai 1996. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, dass sich die Parteien jedenfalls hinsichtlich der Vergütung an die Tarifentwicklung im Bereich des öffentlichen Dienstes dynamisch binden wollten. Das ergibt sich für das Gericht schon aufgrund der Entgeltabrede in § 4 des Arbeitsvertrages. Das Gleiche ergibt sich jedoch auch aus § 13 des Arbeitsvertrages und der dort geregelten Bindung an die „Richtlinien für Angestellte und Arbeiter im ASB“.

aa)

137

§ 4 des Arbeitsvertrages muss als das Versprechen einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII des BAT-O in der jeweils geltenden Höhe verstanden werden.

138

Wenn in einem Formulararbeitsvertrag bei den Regelungen zum Gehalt Spalten für die Eintragung von Geldbeträgen vorgesehen sind, diese aber beim Ausfüllen offen gelassen werden und stattdessen – was so im Formular gar nicht vorgesehen ist – dort frei das Wort „BAT-Ost Gemeinden“ und leicht abgesetzt davon die Wendung „VII“ eingesetzt wird, kann das von einem verständigen Leser nur dahin verstanden werden, dass die Parteien keine eigene Vergütungsregelung treffen wollten, sondern dass sie sich hinsichtlich der Vergütung an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes binden wollten. Diese Vereinbarung ist im Zweifel auch dahin zu verstehen, dass sich die vereinbarte Vergütung nach dem jeweiligen Tarifstand des BAT-O richten sollte. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen – hier auf die benannte Vergütungsgruppe des BAT / BAT-O – in der Regel dynamisch zu verstehen sind, und zwar auch dann, wenn – wie hier – nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen worden ist (BAG 13. Februar 2013 – 5 AZR 2/12 – AP Nr. 119 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = DB 2013, 2030; BAG 13. November 2002 – 4 AZR 351/01 – BAGE 103, 338 = AP Nr. 24 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = DB 2003, 1001; BAG 28. Mai 1987 – 4 AZR 663/95 – AP Nr. 6 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = DB 1997, 2130). Gesichtspunkte, die eine Abweichung von diesem Regelfall rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

139

Der Versuch des Beklagten, die Gehaltsregelung in § 4 des Arbeitsvertrages als eine Vereinbarung zu deuten, mit der nur das seinerzeitige tarifliche Entgelt ohne Dynamik versprochen wurde, vermag das Gericht nicht zu überzeugen.

140

Der Arbeitsvertrag der Parteien unterliegt insgesamt den Auslegungsregeln aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff BGB). Denn nach § 310 Absatz 3 Nr. 2 BGB finden die hier bedeutsamen Regeln der §§ 305 ff BGB auch dann Anwendung, wenn der Vertrag nur zur einmaligen Verwendung aufgesetzt wird, sofern der Verbraucher – auch der Arbeitnehmer ist Verbraucher (BAG 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04 – BAGE 115, 19 = AP Nr. 1 zu § 310 BGB = DB 2005, 2136) – auf Grund der Vorformulierung durch den Arbeitgeber auf den Inhalt des Textes keinen Einfluss nehmen konnte. Das ist hier der Fall. Das Gericht hat im Laufe des Rechtsstreits mehrfach darauf hingewiesen, dass im Arbeitsrecht auch vorformulierte Arbeitsverträge an dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen seien (vgl. insbesondere das Teilurteil vom 25. April 2013 in Sachen 1 Sa 230/11, eine Parallelsache zum hiesigen Rechtsstreit) und hat dabei auch auf die Voraussetzungen hingewiesen, die das Gesetz für eine andere Bewertung verlangt. Verwertbarer Sachvortrag liegt dazu nicht vor. Der Arbeitgeber hat vorliegend nicht nur das Arbeitsvertragsformular gestellt, sondern er hat es auch selber ausgefüllt, damit ist das gesamte Dokument als vom Arbeitgeber vorformuliert anzusehen. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger erfolgreich versucht hat, auf den Inhalt dieses Dokuments vor Vertragsabschluss Einfluss zu nehmen.

141

Vor diesem Hintergrund mag es vielleicht plausibel sein, die Entgeltabrede in § 4 des Arbeitsvertrages als eine abgekürzte Schreibweise für das seinerzeit gültige Gehalt, das fix und ohne Dynamik vereinbart werden sollte, anzusehen. Wesentlich näher liegt es jedoch in dem Unterlassen der Festsetzung eines Entgeltes in der seinerzeit gültigen Währung den Hinweis zu sehen, dass man das Entgelt dynamisch vereinbaren wollte. Wollte man beide Auslegungen als denkbar erachten, würde nach § 305c Absatz 2 BGB aber die Regel gelten, dass Zweifel bei der Auslegung des Vertrages zu Lasten des Arbeitgebers gehen.

142

Bei der Auslegung dieses Dokuments muss weiter beachtet werden, dass der Beklage seinerzeit durch den Haustarifvertrag 1993 ohnehin unmittelbar an das gesamte Tarifwerk des öffentlichen Dienstes einschließlich der Vergütungsregelungen gebunden war. Unterstellt man ein vernunftgeleitetes Verhalten auf Seiten des Beklagten, ist keinerlei Grund erkennbar, weshalb er dann im Arbeitsvertrag etwas vereinbaren wollte, was von seinen kollektivrechtlich eingegangenen Verpflichtungen abweichen sollte und was er daher im Zweifel ohnehin nie würde durchsetzen können. – Letztlich spricht auch die betriebliche Handhabung des Arbeitsverhältnisses für den gerichtlichen Standpunkt. Denn wenn der Beklagte von 1996 bis Ende 2003 das Entgelt des Klägers tatsächlich dynamisch der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst angepasst hat, lässt das auch einen Rückschluss auf sein Verständnis des Arbeitsvertrages im Mai 1996 zu.

b)

143

§ 13 des Arbeitsvertrages führt zu derselben Erkenntnis, so dass das genaue Verhältnis von § 4 zu § 13 des Arbeitsvertrages offen bleiben kann. Durch die Verweisung auf die Richtlinien für Arbeitsbedingungen für Angestellte und Arbeiter im ASB wurden die vom Bundesverband des ASB herausgegebenen Richtlinien vom 7. Dezember 1991 in den Arbeitsvertrag mit einbezogen. Eine Bezugnahme auf die 1995 erlassenen Landesrichtlinien in Mecklenburg-Vorpommern scheidet aus.

aa)

144

Aus den zwei weiteren Parallelverfahren mit Arbeitnehmern des Beklagten, die vor dem Erlass der Landesrichtlinien 1995 eingestellt wurden, ist dem Gericht bekannt, dass sich die Formulierung in § 13 der Arbeitsverträge nicht verändert hat. Auch beim Kläger ist es bei der Formulierung „mit Ausnahme § 13 Nr. 3“ geblieben, die nur einen Sinn ergibt, wenn man von einen Verweis auf die Bundesrichtlinie ausgeht, da es in der Landesrichtlinie eine entsprechende Norm gar nicht gibt. Es liegt daher zumindest näher, die Regelung als Verweis auf die Bundesrichtlinie zu deuten. Selbst wenn man beide Auslegungsvarianten als ernsthaft in Betracht kommend ansieht, würde vorliegend nach § 305c Absatz 2 BGB wiederum der verbleibende Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers gehen.

145

Die arbeitsvertragliche Verweisung auf die vom Bundesverband des ASB herausgegebenen Richtlinien für Arbeitsbedingungen für Angestellte und Arbeiter im ASB begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Bezugnahmeklauseln – auch dynamische – sind im Arbeitsrecht weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Dass bei Vertragsabschluss noch nicht absehbar ist, welchen zukünftigen Inhalt das in Bezug genommene Regelungswerk haben wird, ist unerheblich (vgl. BAG 18. November 2009 – 4 AZR 493/08 – AP Nr. 54 zu § 611 BGB Kirchendienst). Dass die Bestimmung des Inhaltes des Arbeitsverhältnisses dadurch teilweise auf Dritte delegiert wird, ist von dem erklärten Willen der Parteien, wie er im eindeutigen Wortlaut des Arbeitsvertrages seinen Niederschlag gefunden hat, umfasst und nicht zu beanstanden (BAG 18. April 2007 – 4 AZR 253/06 – NZA 2007, 1455). Auch der Umstand, dass § 12 der Bundesrichtlinien hinsichtlich der Eingruppierung und der Vergütungshöhe auf die Bestimmungen des öffentlichen Dienstes verweist, ist unproblematisch. Mehrstufige Verweisungen sind im Arbeitsrecht üblich. Auch ein Tarifvertrag, der einzelvertraglich dynamisch in Bezug genommen worden ist, kann seinerseits auf weitere, nicht statische Rechtsquellen verweisen (BAG 18. November 2009 aaO; BAG 21. November 2012 – NZA 2013, 512 – NZA 2013, 512 = DB 2013, 999).

146

Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 ASB-Richtlinien Bund 1991 richten sich Vergütung und Löhne nach den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes und nach dem dortigen § 12 Absatz 4 auch dynamisch entsprechend den Tarifveränderungen im öffentlichen Dienst. Daraus ergibt sich, dass der Kläger davon ausgehen konnte, hinsichtlich aller Bestandteile und der Berechnung des Entgelts wie ein Arbeitnehmer, auf den die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung finden, gestellt zu werden.

bb)

147

Der Auffassung des Beklagten, § 13 des Arbeitsvertrages meine die jeweils gültigen Richtlinien unabhängig davon, ob sie vom Bundesverband oder von einer anderen Gliederung des ASB erlassen werden, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsverträge sind so auszulegen, wie sie von einem mit den Besonderheiten des Verkehrskreises vertrauten Dritten objektiv zu verstehen sind. Maßgeblich sind damit der Wortlaut des Vertrages und dessen Verständnis aus der Sicht des Erklärungsempfängers.

148

Der aus dem Tarifvertragsrecht entlehnte Gedanke der Spezialität zur Auflösung von Tarifkonkurrenzen ist hier nicht anwendbar. Er entspricht nicht den erkennbaren Interessen der Parteien des Arbeitsvertrages. Mit der Bindung an die Bundesrichtlinien geht der Arbeitnehmer das Risiko ein, dass in seinem Arbeitsverhältnis zukünftig Regelungen gelten könnten, auf deren Inhalt er keinen Einfluss nehmen kann. Dieses Risiko ist für ihn aber hinnehmbar, da er davon ausgehen kann, dass es in einem Bundesverband so viele unterschiedliche Interessen gibt, dass sich Einzelinteressen einer örtlichen Gliederung oder auch einer Landesgliederung auf Arbeitgeberseite nie ungeschmälert werden durchsetzen können. Der Zwang zum mehrheitsfähigen Kompromiss sichert indirekt auch die Interessen des Arbeitnehmers. Ähnliches gilt für Richtlinien, die Landesverbände oder gar örtliche Gliederungen herausgeben, nicht. Die Aussage, dass der ortsnähere oder auf sonstige Weise speziellere Tarifvertrag besser geeignet ist, die Interessen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu regeln, lässt sich also auf einseitig vom Arbeitgeber erlassenen Richtlinien nicht übertragen.

c)

149

Die arbeitsvertragliche Bindung an die jeweiligen Vergütungsregeln im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes ist nicht durch die weitere Tarifentwicklung im Hause des Beklagten ab Ende des Jahres 2003 verloren gegangen. Diese Feststellung des Gerichts gilt unabhängig davon, ob die klägerische Gewerkschaft ver.di Partei der Haustarifverträge 2004 und 2007 geworden ist.

aa)

150

Geht man mit dem Beklagten davon aus, dass die Gewerkschaft ver.di auch Partei der Haustarifverträge 2004 und 2007 geworden ist, gilt die arbeitsvertragliche Bindung an die Vergütungsregeln im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes unverändert fort, weil die Parteien nicht eine Bindung an die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge vereinbart haben.

151

Das ergibt sich schon aus dem eigenen Parteivortrag des Beklagten, der ja gerade darauf abzielt, eine Dynamik in der arbeitsvertraglichen Bindung an Tarifverträge insgesamt in Abrede zu stellen. Aber selbst dann, wenn man nicht vordergründig auf den Parteivortrag im Rechtsstreit abstellt, sondern auf die objektiven Umstände, kann den gegebenen arbeitsvertraglichen Regelungen nicht die Aussage entnommen werden, es sollten immer die Tarifverträge gelten, denen der Beklagte unterworfen ist. Denn es fehlen schon die Umstände, die es rechtfertigen würden anzunehmen, der Beklagte habe sich im Arbeitsvertrag aus Mai 1996 wenigstens dazu verpflichtet, den für ihn seinerzeit geltenden Haustarifvertrag 1993 im Arbeitsverhältnis umfassend zur Anwendung bringen zu wollen. Dabei dürfte es nicht entscheidend sein, dass der Haustarifvertrag 1993 dort überhaupt keine Erwähnung gefunden hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte versucht hat, im Arbeitsvertrag Regelungen zu verabreden, die in Widerspruch zu dem seinerzeit für ihn über den Haustarifvertrag 1993 geltenden BAT-O stehen. Das betrifft hier das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das ausweislich von § 4 des Arbeitsvertrages nur als „freiwillige, widerrufliche Leistung“ gezahlt werden sollte. Damit hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er im Arbeitsverhältnis der Parteien Regelungen zur Anwendung bringen wollte, die er nach dem für ihn seinerzeit geltenden Tarifvertrag gar nicht anwenden konnte. Das steht in einem solch deutlichen Gegensatz zu einer vertraglichen Inbezugnahme der jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge, dass sich das Gericht außer Stande sieht, den Wortlaut der Regelungen unter Rückgriff auf deren Vernünftigkeit außer Acht zu lassen.

152

Auch § 13 des Arbeitsvertrages kann nicht in diesem Sinne gedeutet werden, denn die ASB-Richtlinien Bund 1991 haben eine dynamische Bindung an die Vergütungsregelungen im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes gerade unabhängig von der eigenen Tarifbindung des Bundesverbandes und unabhängig von der Tarifbindung der einzelnen Gliederungen des Verbandes bewirken wollen.

153

Eine den Wortlaut der Regelungen negierende Auslegung des Vertrages orientiert am Maßstab der Vernunft ist auch nicht unter Einbeziehung der tatsächlichen Handhabung des Arbeitsverhältnisses möglich. Zwar hat der Beklagte im Arbeitsverhältnis der Parteien tatsächlich den BAT-O, wie es seine eigene Tarifbindung an die Haustarifverträge gebietet, bis Ende 2003 zur Anwendung gebracht. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass er die einschränkenden Regelungen aus § 4 des Arbeitsvertrages selber nicht ernst genommen hat. Denn sein tatsächliches Verhalten lässt auch die Deutung zu, dass er lediglich keinen Anlass gesehen hatte, von der Option zum Widerruf einzelner Leistungen aus dem Tarifwerk Gebrauch zu machen.

bb)

154

Geht man mit dem Kläger davon aus, dass die Gewerkschaft ver.di nicht Partei der Haustarifverträge 2004 und 2007 geworden ist, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Wenn ver.di an den erwähnten Tarifverträgen nicht mehr beteiligt gewesen sein sollte, hat die Tarifbindung des Beklagten an Tarifverträge mit ver.di entweder Ende 2003 wegen der Kündigung oder jedenfalls Ende 2004 wegen der Befristung des Änderungstarifvertrages 2003 auf das Jahresende 2004 geendet. Dieses Ende der Tarifbindung für den Beklagten wirkt sich allerdings im vorliegenden Einzelfall nicht auf die arbeitsvertragliche Bindung der Vergütung an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes aus.

155

aaa)

156

Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hatte der Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers auch Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse, in denen die Tarifverträge nur kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme galten. Das Gericht war in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber mit der Inbezugnahme des ohnehin für ihn kraft Tarifbindung geltenden Tarifwerkes lediglich für eine Gleichstellung aller Arbeitnehmer sorgen wolle, unabhängig davon, ob diese selbst auch kraft Gewerkschaftszugehörigkeit an die Tarifverträge gebunden sind. Daraus ist dann die Folgerung abgeleitet worden, dass derartige Inbezugnahmen unabhängig von ihrem Wortlaut lediglich als bloße Gleichstellungsabreden auszulegen seien. Verliert der Arbeitgeber seine Tarifbindung, sollte auch die arbeitsvertragliche Bindung an die Tarifverträge enden bzw. wie bei der Nachwirkung im Sinne von § 4 Absatz 5 TVG nur noch ohne Dynamik statisch fortwirken. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht zwar inzwischen in Hinblick auf die seit Januar 2002 geltende Schuldrechtsreform (AGB-Kontrolle der Arbeitsverträge nach §§ 305 ff BGB) für nach Inkrafttreten der Reform abgeschlossene Verträge aufgegeben. Für Bezugnahmeklauseln, die in älteren Arbeitsverträgen verabredet wurden, gilt die alte Gleichstellungsrechtsprechung aber nach wie vor (vgl. grundlegend BAG 14. Dezember 2005 – 4 AZR 536/04 – BAGE 116, 326 = AP Nr. 39 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = DB 2006, 1322 sowie aus jüngerer Zeit noch BAG 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 – BAGE 122, 74 = AP Nr. 53 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = DB 2007, 1982).

157

Diese Auslegungsregel zu einer Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch dann anzuwenden, wenn – wie vorliegend – die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an Verbandstarifverträge auf einer dynamischen Verweisung in einem Haustarifvertrag beruht (BAG 11. Dezember 2013 – 4 AZR 473/12 – zur Veröffentlichung vorgesehen).

158

bbb)

159

Da die Parteien hier ihren Arbeitsvertrag im Jahre 1995 abgeschlossen haben, handelt es sich um einen sogenannten Altvertrag, auf den daher aus Gründen des Vertrauensschutzes noch die alte Gleichstellungsrechtsprechung anzuwenden ist. Gleichwohl folgt daraus vorliegend kein Verlust der dynamischen arbeitsvertraglichen Bindung der Vergütung des Klägers an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes. Denn die arbeitsvertraglichen Abreden der Parteien zur Inbezugnahme von Tarifverträgen können nicht als Gleichstellungsabrede im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung ausgelegt werden.

160

Eine Gleichstellungsabrede liegt vor, wenn der Arbeitgeber sich arbeitsvertraglich verpflichtet, im Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitnehmer die Tarifverträge, denen er kollektivrechtlich unterworfen ist, anzuwenden (BAG aaO). Damit es tatsächlich auch unter Einbeziehung möglicher zukünftiger tariflicher Veränderungen bei dem Gleichklang von Arbeitsvertragsbindung und Tarifvertragsbindung bleibt, ist mit einer Gleichstellungsabrede typischerweise die Aussage verbunden, es sollten zeitdynamisch die jeweiligen Tarifverträge zur Anwendung kommen.

161

Eine solche Aussage lässt sich dem Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahre 1996 selbst unter Außerachtlassung der im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 eingefügten §§ 305 ff BGB nicht entnehmen.

162

Die Deutung von § 4 oder § 13 des Arbeitsvertrages oder einer Kombination beider Regelungen als Gleichstellungsabrede scheitert schon an dem Parteivortrag des Beklagten im Rechtsstreit, der insgesamt darauf abzielt, diesen Vorschriften jegliche Dynamik abzusprechen. Aber selbst dann, wenn man die Auslegung mehr an den objektiven Umständen und an der praktischen Handhabung des Arbeitsverhältnisses orientiert, sieht sich das Gericht nicht in der Lage, die getroffenen Regelungen als Gleichstellungsabrede zu deuten.

163

Wie oben bereits ausführlich erörtert, ist den Regelungen zwar die Aussage zu entnehmen, dass sich die Vergütung im Arbeitsverhältnis dynamisch entwickeln sollte. Es fehlt aber zum einen an der Koppelung mit den Tarifverträgen, an die der Arbeitgeber gebunden ist, und zum anderen hat der Beklagte im Arbeitsvertrag eben nicht die Geltung des BAT-O in allen seinen Vorschriften vereinbart, sondern dazu noch im einzelnen Vorbehalte gemacht. Auch die praktische Handhabung des Arbeitsverhältnisses unter nahezu voller Anwendung des BAT-O bis Ende 2003 lässt keine Rückschlüsse auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers beim Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kläger zu, da diese tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses auf Basis des BAT-O bzw. der Haustarifverträge auch Ausfluss der kollektivrechtlichen Bindung des Beklagten sein kann.

d)

164

Die arbeitsvertragliche Bindung an die jeweiligen Vergütungsregeln im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes hat ihre Dynamik nicht durch die Einführung des TVöD und die damit einhergehende fehlende Fortentwicklung des BAT-O verloren. Dass sich die Vergütung des Klägers nach den Nachfolgetarifverträgen des BAT richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags.

165

Der BAT wurde für den Bereich des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) ersetzt. Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD handelt es sich um eine Tarifsukzession, Gewerkschaft und Arbeitgeberseite ersetzten übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk (BAG 10. November 2010 – 5 AZR 633/09 – ZTR 2011, 150; BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 122/09; BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Dadurch ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf die Vergütungsregelungen des BAT-O im Arbeitsvertrag der Parteien zu einer statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird.

166

Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die mit der Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (BAG aaO).

167

Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre. Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf die Vergütungsregeln aus dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes ergibt sich der gemeinsame Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicherweise für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk als Bezugspunkt für die Vergütungsregelung vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entspricht (BAG aaO). Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag tatsächlich in Bezug genommenen Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (BAG aaO).

e)

168

Dem Kläger steht Entgelt aus der Entgeltgruppe 6, Erfahrungsstufe 6 des TVöD zu. Denn der Kläger ist inzwischen als Rettungsassistent eingesetzt und nicht mehr als Rettungssanitäter.

aa)

169

Maßgebend sind insoweit die Eingruppierungsmerkmale, die sich der Beklagte mit dem Änderungstarifvertrag 2002 geschaffen hat, die als betriebliches Entgeltschema beim Beklagten nach wie vor zur Anwendung gelangen. Danach werden in die Vergütungsgruppe VIb eingruppiert „Rettungsassistenten nach bestandener Prüfung und entsprechender Tätigkeit“. Der Vergütungsgruppe VIb aus dem Regelwerk des BAT-O entspricht nunmehr die Entgeltgruppe 6 des TVöD.

170

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger seit dem Ablegen seiner Prüfung als Rettungsassistent im Ende Mai 2002. Insbesondere hat der Kläger schlüssig vorgetragen, dass er auch entsprechend seiner Ausbildung überwiegend als Rettungsassistent vom Beklagten eingesetzt werde und das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten ist unerheblich.

171

Der Kläger trägt zum einen vor, dass er zu 90 Prozent seiner Schichten für den Notarztwagen eingeteilt sei und dieser mit Arzt und Rettungsassistent besetzt sei. Daraus ergibt sich ein weit überwiegender Einsatz als Rettungsassistent. Im Weiteren trägt der Kläger vor, seine Wache in Z. sei regelmäßig mit drei Arbeitnehmern besetzt, von denen zwei Rettungsassistenten sein müssten. Selbst wenn man also zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass alle Beschäftigten in allen Rollen in der Rettungswache gleichmäßig verteilt tätig sind, ergibt sich immer noch ein überwiegender Einsatz des Klägers als Rettungsassistent. Für beide Argumentationen beruft sich der Kläger auf die mit der Klageschrift vorgelegten Einsatzpläne. Damit hat der Kläger schlüssig seinen überwiegenden Einsatz als Rettungsassistent dargelegt.

172

Das Bestreiten des Beklagten ist unerheblich. Soweit der Beklagte meint, er könne nicht wissen, wie der Kläger auf der Wache eingesetzt gewesen sei, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorgelegten Einsatzplänen. Soweit der Beklagte meint, die Arbeitnehmer hätten untereinander Schichten getauscht, so dass die Einsatzpläne nicht die Realität widerspiegeln würden, ergibt sich daraus kein Argument gegen die Auswertung der Einsatzpläne, denn es kann davon ausgegangen werden, dass sich über die Zeit gesehen, die durch Tausch von Diensten entstanden Abweichungen vom Plan aufheben. Nicht bestritten ist zudem der Vortrag, dass in der klägerischen Rettungswache in Z. regelmäßig drei Mitarbeiter pro Schicht tätig seien, von denen immer zwei als Rettungsassistenten eingesetzt seien. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Anzahl der getauschten Schichten so hoch ist, dass sich beim Kläger daraus eine unterhälftige Beschäftigung als Rettungsassistent ergeben könnte.

bb)

173

Ein anderes Bild ergibt sich auch dann nicht, wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, dass die Eingruppierungsmerkmale aus dem BAT-O in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zur Anwendung kommen. Darauf hat der Kläger zutreffend hingewiesen, denn im hier streitigen Zeitraum Mai bis Oktober 2009 wäre der Kläger auch nach den Regeln des BAT-O bereits der Vergütungsgruppe VIb bzw. der Entgeltgruppe 6 zuzuordnen gewesen. Davon muss im Übrigen auch der Beklagte ausgegangen sein, denn in der Stellenbeschreibung zu dem Arbeitsplatz des Klägers wird dieser jedenfalls seit 2007 als Rettungsassistent geführt.

f)

174

Legt man die Vergütungsregeln des TVöD zu Grunde, stehen dem Kläger für die Monate Mai bis Oktober 2009 weitere 2.741,34 Euro brutto zu. Die Höhe des dem Kläger nach den Regeln des TVöD zustehenden Entgelts (ständige Entgeltbestandteile) ist – wenn man eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 des TVöD zu Grunde legt - nicht in Streit. Der Kläger hatte 2009 einen Entgeltanspruch (ständige Entgeltbestandteile) nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 in Höhe von 2.474,80 Euro brutto. Davon geht auch der Kläger ausweislich seiner Zusammenstellung (Anlage K 2 zur Klageschrift, hier Blatt 20 f) aus. Tatsächlich bezogen hat er in diesen Monaten ein Gehalt in Höhe von 2.084,72 Euro brutto (vgl. die vom Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen für diesen Zeitraum, hier Blatt 64 ff). Zu der sich danach ergebenden Differenz in Höhe von 390 Euro sind hinzuzurechnen monatliche 54,89 Euro Überleitungsdifferenz im Sinne von § 6 TVÜ-VkA, die der Beklagte nicht geleistet hat. Hinzuzurechnen ist außerdem die Differenz zwischen der bezahlten Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 93 Euro und der tariflichen Wechselschichtzulage in Höhe von 105 Euro, also weitere 12 Euro monatlich. Insgesamt ergibt sich somit monatlich eine Vergütungsdifferenz in Höhe von 456,89 Euro, bezogen auf die streitigen 6 Monate in Höhe von 2.741,34 Euro brutto.

175

Soweit der Kläger pro Monat 549,97 Euro Vergütungsdifferenz beansprucht (Klageschrift Seite 7, hier Blatt 7) hat er übersehen, dass der Beklagte tatsächlich eine monatliche Wechselschichtzulage in Höhe von 93 Euro vergütet hat, die der Kläger hier wohl außer Acht gelassen hat. In Höhe von 6 mal 93 Euro entsprechend 558 Euro brutto ist die Berufung daher in diesem Punkt nicht begründet.

g)

176

Soweit die Berufung in diesem Punkt (Anteile aus dem Klageantrag zu 1.4) begründet ist, ist auch die Zinsforderung berechtigt, denn der Kläger macht lediglich den gesetzlichen Verzugszins nach § 288 BGB geltend. Auch der Zeitpunkt des Zinsbeginns ist zutreffend gewählt. Insoweit hat der Kläger seinen Antrag im Rahmen der Berufungsbegründung korrigiert und fordert nunmehr Zinsen erst ab Rechtshängigkeit. Rechtshängigkeit ist mit Klageeinreichung am 4. November 2009 entstanden, zu diesem Zeitpunkt war auch bereits die Entgeltdifferenz für den Vormonat Oktober fällig, so dass das Gericht insgesamt wie verlangt die Zinsen ab dem 4. November 2009 zugesprochen hat.

h)

177

Der Anspruch ist nicht wegen des Eingreifens der 3-monatigen Ausschlussfrist aus § 30 Haustarifvertrag 2007 untergegangen, denn der Kläger ist nicht an diesen Tarifvertrag gebunden.

178

Da es an einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme dieses Tarifvertrages mangelt, könnte der Haustarifvertrag 2007 im Arbeitsverhältnis der Parteien nur kraft Tarifbindung gelten. Das würde aber voraussetzen, dass es sich um einen Tarifvertrag handelt, bei dem die Gewerkschaft ver.di Partei des Tarifvertrages geworden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.

179

Da der Haustarifvertrag 2007 nicht von einem nach der Satzung der Gewerkschaft ver.di vertretungsbefugten Organ unterzeichnet wurde, könnte ver.di nur dann Partei des Tarifvertrages geworden sein, wenn diese Gewerkschaft der Gewerkschaft GEW eine Vollmacht zum Abschluss des streitigen Tarifvertrages gegeben hätte. Davon kann nicht ausgegangen werden.

180

Ver.di hat für den Abschluss des Haustarifvertrages 2007 keine ausdrückliche Vollmacht erteilt. Das ist zwischen den Parteien unter Einschluss der Streithelferin unstreitig und braucht daher nicht weiter vertieft zu werden. Bezogen auf den Haustarifvertrag 2007 kann aber auch nicht von einer konkludenten Vollmachtserteilung seitens ver.di ausgegangen werden. Weder die Streithelferin noch der Beklagte hat ein Ereignis geschildert, aus dem man die Schlussfolgerung ziehen könnte, damit wollte ver.di für den Tarifvertrag 2007 eine Abschlussvollmacht erteilen.

181

Es ist insoweit noch nicht einmal vorgetragen, dass ver.di überhaupt bekannt war, dass der Beklagte mit der GEW 2007 über den Abschluss eines völlig eigenständigen vom öffentlichen Dienst entkoppelten Haustarifvertrages verhandelt hat. Vorgetragen ist insoweit lediglich, dass sich für die Verhandlungen 2007 im Betrieb des Beklagten wiederum eine Tarifkommission gebildet hat, bestehend aus Mitgliedern der GEW und Mitgliedern von ver.di. Aus dem Umstand, dass sich beim Beklagten eine gemischtgewerkschaftliche Tarifkommission gebildet hat, kann aber nicht geschlossen werden, dass die für die Tarifpolitik zuständigen Organe der Gewerkschaft ver.di Kenntnis von den Aktivitäten ihrer Mitglieder bekommen haben. Da es schon am Vortrag zur Kenntnis der Gewerkschaft von den Tarifverhandlungen fehlt, kann die Folgefrage, ob man aus der fehlenden Unterbindung des Tätigwerdens ihrer Mitglieder in einer gemischtgewerkschaftlichen betrieblichen Tarifkommission auf die Billigung dieses Vorgehens schließen kann, offen bleiben.

182

Auf eine konkludente Vollmachtserteilung kann auch nicht aus den Ereignissen im Jahre 2004 geschlossen werden, als es zu dem Wechsel der Tarifführerschaft von ver.di auf die Gewerkschaft GEW gekommen war. Es spricht zwar viel dafür, dass man aus dem lautlosen Rückzug von ver.di und dem gleichzeitigen erstmaligem Auftreten von Funktionären der GEW beim Beklagten den Schluss ziehen kann, dass der Wechsel der Verhandlungsführerschaft auf ein abgestimmtes Verhalten der beiden Gewerkschaften zurückgeht. Daraus mag man auch folgern, dass die Gewerkschaft GEW bevollmächtigt war, den Haustarifvertrag 2004 auch im Namen von ver.di abzuschließen. Es gibt aber keine Grundlage für die Annahme, ver.di hätte 2004 über die konkrete Tarifrunde hinaus für alle Zeit der GEW eine Vollmacht erteilt, weitere Tarifverträge mit dem Beklagten abzuschließen. Die Vorstellung, eine Gewerkschaft würde einer anderen Gewerkschaft eine unbefristete und auch inhaltlich nicht weiter bestimmte Vollmacht für eine unbekannte Anzahl späterer Tarifverträge erteilen, ist so ungewöhnlich, dass es dafür konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall bedürfte, die hier nicht vorliegen.

183

Es gibt auch keine rechtlich tragfähigen Gesichtspunkte die es rechtfertigen, ver.di und seine Mitglieder so zu behandeln, als hätte die Gewerkschaft Vollmacht erteilt. Weder die Voraussetzungen einer Duldungs- noch die einer Anscheinsvollmacht sind gegeben.

184

Von einer Duldungsvollmacht spricht man, wenn der Vollmachtgeber (hier die Gewerkschaft ver.di) weiß, dass andere in seinem Namen auftreten und Geschäfte abschließen, und dies nicht unterbindet. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Insoweit fehlt es schon an Vortrag des Beklagten oder der Streithelferin, dass man gegenüber der Gewerkschaft ver.di Rechenschaft über die in Vollmacht abgeschlossenen Tarifverträge abgelegt hat. Es sind auch sonst keine Ereignisse geschildert, die den Schluss zulassen, dass die für die Tarifpolitik bei ver.di zuständigen Organe Kenntnis von den Haustarifverträgen beim Beklagten erlangt haben. Die Kenntnis der ver.di-Mitglieder in der betrieblichen Tarifkommission kann ver.di nicht zugerechnet werden, da nicht ersichtlich ist, dass diese Tarifkommission oder jedenfalls ihre ver.di-Mitglieder von der Gewerkschaft in irgendeiner Weise zur Verhandlung und zum Abschluss der Haustarifverträge autorisiert worden sind.

185

Von einer Anscheinsvollmacht spricht man, wenn dem Publikum gegenüber der Eindruck entsteht, der Vollmachtgeber wisse und dulde, dass andere in seinem Namen Geschäfte abschließen. Durch die Rechtsfigur der Anscheinsvollmacht soll das redliche Vertrauen der Geschäftspartner geschützt werden, wenn es erdrückende Anzeichen dafür gibt, dass der Vollmachtgeber Kenntnis von den getätigten Geschäftsabschlüssen hat, diese sich jedoch nicht nachweisen lässt. Es kann dahinstehen, ob man diese Rechtsfigur überhaupt anerkennen kann, denn jedenfalls gibt es hier weder auf Seiten der Streithelferin noch auf Seiten des Beklagten ein redliches schützenswertes Vertrauen in die Kenntnis vom und die Billigung des Tarifgeschehens beim Beklagten durch die Gewerkschaft ver.di. Die Streithelferin und der Beklagte haben darauf vertraut, dass man aus dem Geschehen 2004 aus Anlass des Wechsels der Tarifführerschaft von der einen auf die andere Gewerkschaft nicht nur auf eine Vollmacht sondern auf eine dauerhafte Generalvollmacht für die GEW schließen könne. Wie oben bereits betont, gibt es aber keine ausreichenden Indizien dafür, dass die Gewerkschaft ver.di der Gewerkschaft GEW seinerzeit eine auf Dauer angelegt Generalvollmacht erteilt haben könnte. Daher ist das Vertrauen der genannten Personen nicht schutzbedürftig.

i)

186

Der weitere klägerische Entgeltanspruch ist auch nicht im Wege der Aufrechnung untergegangen, denn dem Beklagten stehen gegen den Kläger keine Ansprüche zu, mit denen die Aufrechnung erklärt werden könnte.

187

Der Beklagte hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010 Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt und hat diese Erklärung im Rahmen der Berufungsbegründung wiederholt. Der Beklagte meint, er hätte gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der unständigen Bestandteile des Entgelts, da die Parteien in § 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrages auf die Regelung der unständigen Entgeltbestandteile verzichtet hätten.

188

Die Aufrechnung greift nicht, da hinsichtlich der unständigen Entgeltbestandteile keine Überzahlung bzw. Zahlung ohne Rechtsgrund vorliegt. Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, hat der Kläger einen einzelvertraglich begründeten Anspruch auf Vergütung nach den Regeln des TVöD, was sich sowohl aus § 13 als auch aus § 4 des Arbeitsvertrages ableiten lässt. Danach hat der Kläger auch Anspruch auf die unständigen Entgeltbestanteile, sofern er an Sonn- oder Feiertagen oder nachts gearbeitet hat. Aus dem nicht vollständigen Ausfüllen des Arbeitsvertragsformulars kann keine gegenteilige Folgerung gezogen werden, vermutlich war es den Vertragsparteien lediglich zu lästig, die ohnehin geltenden Einzelheiten zu ermitteln und in das Formular einzutragen. Jede andere Deutung wäre lebensfremd. Die Deutung des Gerichts stimmt mit der gelebten Vertragspraxis bis in die heutige Zeit überein und sie wird zusätzlich dadurch gestützt, dass der Beklagte 1996 bei Vertragsabschluss ohnehin durch den Haustarifvertrag 1993 gänzlich an die Regeln des BAT-O kollektivrechtlich gebunden war.

2.

189

Dem Kläger steht im Weiteren ein Betrag in Höhe von 39,60 aus dem Klageantrag zu 1.9 (Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 2009) zu. Der Betrag ergibt sich aus den Zuschlagsdifferenzen für die Monate Mai bis August 2009, die der Kläger aus Seite 12 seiner Klageschrift (hier Blatt 12) im Einzelnen aufgelistet hat (4 x 9,90 Euro).

190

Dem Grunde nach stehen dem Kläger aufgrund der arbeitsvertraglichen Bindung an die Vergütungsentwicklung im öffentlichen Dienst die Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit zu. Dazu kann auf die obigen Ausführungen zur Aufrechnungserklärung des Beklagten verweisen werden.

191

Zur Höhe der für die hier zugesprochenen Monate geltend gemachten Differenzen hat der Beklagte nicht Stellung genommen; das Gericht sieht daher keinen Anlass, die Zusammensetzung dieses Klagebetrages einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

192

Zinsen in Höhe der geltend gemachten Verzugszinsen nach § 288 BGB können dem Kläger allerdings nur ab jeweiliger Fälligkeit der Teilbeträge zuerkannt werden und nicht wie beantragt ab dem 16. März 2009. Die Fälligkeit ist jeweils zum Beginn des Folgemonats eingetreten. Aus Gründen der Prozessökonomie hat das Gericht statt dessen das mittlere Zinsdatum geschätzt und daher Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Juli 2009 zugesprochen.

B.

193

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage zu Recht abgewiesen. Die Widerklage ist nicht begründet. Der Kläger ist nicht Kraft seiner Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di an den Haustarifvertrag 2007 gebunden. Wegen der Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen verweisen werden.

C.

194

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

195

Der Kläger hat 70 von 100 der Kosten des Rechtsstreits (Gericht und Parteien) zu tragen, da er im Umfang von 17.618,91 Euro unterlegen ist, während er nur im Umfang von 7.780,94 Euro obsiegt hat. Der Beklagte hat dementsprechend den übrigen Anteil der Kosten (Gericht und Parteien) zu tragen.

196

Der Anteil des Unterliegens des Klägers im Berufungsrechtszug summiert sich auf einen Wert in Höhe von 17.618,91 Euro. Dieser Wert setzt sich aus dem Wert der wegen Verfalls der Ansprüche abgewiesenen Klageanträge (17.060,91 Euro) zuzüglich der 558,00 Euro wegen der Berechnungsfehler bei der Höhe der zugesprochenen Klageforderung aus dem Antrag zu 1.4. Der Anteil des Unterliegens des Beklagten summiert sich im Berufungsrechtszug auf 7.780,94 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 2.780,94 Euro wegen des Teilerfolges der klägerischen Berufung. Hinzuzurechnen ist nach § 97 ZPO der Wert der erfolglosen Berufung des Beklagten wegen seiner Widerklage. Mangels Anhaltspunkten für die Bemessung des wirtschaftlichen Wertes dieses Antrages, wird dieser Teil des Rechtsstreits nach dem Rechtsgedanken aus § 23 Absatz 3 RVG bei der Kostenverteilung mit einem Ansatz in Höhe von 5.000 Euro berücksichtigt (1 voller Auffangwert).

197

Die Entscheidung bezüglich der Kosten der Streithelferin beruht auf § 101 ZPO; Kosten im Verhältnis zwischen der Streithelferin und der Hauptpartei werden nicht festgesetzt, da zwischen diesen Beteiligten kein Rechtsstreit besteht.

198

Die Revision kann nicht zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 72 Absatz 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
3.
Beginn und Dauer des Praktikums,
4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
5.
Zahlung und Höhe der Vergütung,
6.
Dauer des Urlaubs,
7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:

1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.

(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Beschlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.