Landesarbeitsgericht München Beschluss, 16. Juni 2016 - 9 Ta 77/16

bei uns veröffentlicht am16.06.2016

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28.01.2016, Az. 29 Ca 443/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 03.11.2014 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für eine Kündigungsschutz- und Zahlungsklage bewilligt. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger angegeben, dass er kein Einkommen bezieht. Sowohl in dem von ihm unterschriebenen amtlichen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als auch im gerichtlichen Schreiben vom 08.04.2015 war der Kläger unter drucktechnischer Hervorhebung der entsprechenden Textpassage darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet ist, wesentliche Verbesserungen seiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung seiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, und dass im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflichten die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann.

Mit Schreiben vom 04.11.2015 wurde der Kläger unter Fristsetzung bis zum 15.12.2015 aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. in welchem Umfang eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Mit Schreiben vom 14.12.2015 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht zurückgesandt habe, und beantragte die Verlängerung der Frist bis zum 15.01.2016. Mit Schriftsatz vom 29.12.2015 legte der Kläger eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, aus der hervorgeht, dass der Kläger zwischenzeitlich umgezogen ist und mittlerweile ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.977,- € brutto bezieht. Der Kläger hat seit dem 05.04.2015 ein neues Arbeitsverhältnis. Der Umzug erfolgte im August 2015.

Mit Beschluss vom 28.01.2016, der Klägervertreterin zugestellt am 02.02.2016, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe-Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Am 02.03.2016 legte der Kläger hiergegen Beschwerde ein. Er macht im Wesentlichen geltend, dass ein Fall grober Nachlässigkeit nicht vorliegt, jedenfalls ein atypischer Fall gegeben sei und sich im Übrigen die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegend auf die Prozesskostenhilfe-Bewilligung nicht auswirke.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben.

Nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO soll das Gericht die Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

Nach § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO hat die Partei innerhalb von vier Jahren nach Ende des Verfahrens dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich ändern oder sich ihre Anschrift ändert. Diese Pflichten hat der Kläger verletzt, indem er sowohl eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse als auch seine Adressänderung nicht, bzw. erst auf Aufforderung und mit einer Verspätung hinsichtlich der Änderung des Einkommens von zehn Monaten und hinsichtlich der Adressänderung von mindestens vier Monaten mitgeteilt hat.

2.1. Die Erhöhung des monatlichen Bruttoeinkommens von bei Antragsstellung 0,- € auf monatlich 1.977,- € ist eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Das bisher zugrunde gelegte Bruttoeinkommen von 0,- € wird monatlich um ein Vielfaches des in § 120a Abs. 2 S. 2 ZPO angegebenen Grenzwerts von 100,- € überschritten.

Es kann hier dabei dahinstehen, ob die Veränderung der wirtschaftlichen Situation des Klägers zu einer Änderung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung führt. § 120a Abs. 2 ZPO stellt für die Frage, ob eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, an keiner Stelle auf die Frage ab, ob die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation kausal für die ProzesskostenhilfeBewilligung ist. Der Gesetzgeber hat vielmehr bei der Neuregelung in § 120a Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO das, was unter einer wesentlichen Änderung zu verstehen ist, durch Benennung eines konkreten Betrages definiert. Bei einer Erhöhung des Bruttomonatseinkommens um 100,- € oder bei einer Entlastung um 100,- € handelt es sich dabei keineswegs um eine Veränderung der wirtschaftlichen Situation, die regelmäßig zu einer Änderung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung führt. Insbesondere in den Fällen, in denen mehrere Unterhaltspflichten erfüllt werden oder sonstige Belastungen bestehen, wird die Prozesskostenhilfe-Bewilligung nicht beeinflusst werden. Gleichwohl hat der Gesetzgeber auch in diesen Fällen angeordnet, dass dem Gericht eine Überprüfungsmöglichkeit eröffnet werden muss. Der teilweise vertretenen Auffassung, dass hier mit Rücksicht auf den außer Kraft getretenen § 120 Abs. 4 S. 1 a.F. ZPO eine einschränkende Auslegung erforderlich ist (vgl. LAG Baden-Württemberg, 29.10.2015, 5 Ta 26/15; LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15, Rn. 21), kann deshalb nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat zwar den bisher in § 120 Abs. 4 S. 1 a.F. ZPO enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff aufgegriffen. Er hat aber in der Neufassung bewusst eine feste Wertgrenze mit einem Bruttobetrag vorgegeben, damit für die Partei „einfach und ohne weitere Rechenschritte zu ermitteln“ ist, ob es sich um eine relevante Änderung handelt. Die Prüfung, ob die Erhöhung des Bruttoeinkommens auch eine Änderung der Bewilligungsentscheidung veranlasst, hat nach der Gesetzesbegründung das Gericht in einem zweiten Schritt zu entscheiden (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11472, S. 33 f.). Für eine einschränkende Auslegung ist deshalb weder nach dem Wortlaut der Regelung, noch nach dem Willen des Gesetzgebers Raum (ebenso LAG München, 25.02.2015 - 10 Ta 51/15).)

Eine einschränkende Auslegung ist auch nicht wegen des Sozialstaatsgebots zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Norm geboten, weil ein Fehlverhalten, dass sich auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht auswirkt, nicht zu einer Sanktion führen dürfe (so LAG Baden-Württemberg, 4 Ta 26/15, Rn. 13). Die Frage, ob eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, betrifft die Frage der Voraussetzungen des Entstehens der Mitteilungspflicht. Die Frage der Verhältnismäßigkeit der Sanktion betrifft die Rechtsfolgeseite. Das Entstehen der Mittteilungspflicht, kann nicht davon abhängig sein, ob im Einzelfall eine Sanktion verhältnismäßig ist. Der Frage der Verhältnismäßigkeit hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er den neu gefassten § 124 ZPO als Soll-Vorschrift ausgestaltet hat. Die Frage der Verhältnismäßigkeit der Sanktion im Einzelfall ist deshalb auf der Rechtsfolgeseite im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines atypischen Falls zu beantworten (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - 10 Ta 2169/15, Rn. 27).

2.2. Der Kläger hat auch die subjektiven Voraussetzungen der Mitteilungspflichtverletzung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfüllt, da er weder die Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, noch die Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitgeteilt hat. Auf die Frage, ob die Mitteilungen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterblieben, kommt es nicht an.

Ob sich die Tatbestandsmerkmale „absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit“ allein auf die Fälle einer unrichtigen Mitteilung oder auch auf Fälle der unterlassenen Mitteilung einer Änderung beziehen, ist umstritten. Ein Teil der Rechtsprechung fordert, dass der subjektive Tatbestand nicht nur im Fall einer unrichtigen, sondern auch im Fall einer unterlassenen Mitteilung nicht nur die Verletzung des Gebots der Unverzüglichkeit, sondern auch mindestens Absicht oder grobe Nachlässigkeit voraussetzt. (LAG Baden-Württemberg, 10.06.2015 - 4 Ta 8/15, Rn. 17 ff., LAG Köln, 22.09.2015 - 1 Ta 294/15, Rn. 5; LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15, Rn. 20ff.; LAG Berlin-Brandenburg, 05.01.2016 - 6 Ta 2302/15, Rn. 10ff.; LAG Köln, 09.10.2015 - 12 Ta 319/15, Rn. 18; LAG Schleswig-Holstein, 02.09.2015 - 5 Ta 147/15, Rn. 13). Diese Auffassung wird vor allem damit begründet, dass § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine Angleichung mit den Mitteilungspflichten des § 60 SGB I beabsichtige, Rechtsfolge der Verletzung dieser Mitteilungspflicht nach § 66 Abs. 1 SGB I aber nicht der Entzug, sondern nur die Zurückhaltung der Leistung bis zur Erfüllung der Mitteilungspflicht sei. Die in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelte Sanktion sei deshalb nicht mit § 66 Abs. 1 SGB I vergleichbar, sondern vielmehr mit der Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 2 S. 2 SGB X. Dieser setze für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes aber voraus, dass der Betreffende für ihn nachteilige Änderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht mitgeteilt habe (vgl. v.a. LAG BadenWürttemberg, 10.06.2015 - 4 Ta 8/15, Rn. 17 ff).

Die Gegenmeinung ist der Ansicht, dass allein die nicht unverzügliche Mitteilung bereits den Entzug der Prozesskostenhilfe rechtfertigt, und sich die Tatbestandsmerkmale „absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit“ allein auf unrichtige Mitteilungen beziehen. (so Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 13. Aufl., § 124, Rn. 8a; LAG München, 25.02.2015 - 10 Ta 51/15; LAG Düsseldorf, 01.03.2016 - 2 Ta 79/16, Rn. 11ff.; LAG Sachsen, 23.02.2016 - 4 Ta 285/15, LS.; LAG Düsseldorf, 03.02.2016 - 5 Ta 38/15, Rn. 5ff) Hier wird vor allem darauf abgestellt, dass hinsichtlich des Unterbleibens der Mitteilung mit der Tatbestandsvoraussetzung „unverzüglich“ bereits ein subjektives Element vorhanden sei, keine Hinweise dafür ersichtlich seien, dass die Legaldefinition von „unverzüglich“ durch die Erwähnung von Vorsatz und grober Nachlässigkeit eingeschränkt werden sollten und auch die Gesetzesbegründung zu § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verweise, wo von unverzüglicher Mitteilung nicht die Rede sei. Schließlich spreche für diese Auslegung auch, dass das entscheidende Gericht häufig wohl nicht beurteilen könne, ob eine unterlassene oder verspätete Mitteilung aus Absicht oder aus grober Nachlässigkeit erfolgt sei.

Betrachtet man den Wortlaut von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO so ergibt sich, dass ein Entzug der Prozesskostenhilfe bereits dann möglich ist, wenn die Partei die Ände rungen nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Auf Vorliegen von Vorsatz und grobe Nachlässigkeit kommt es nur bei unrichtigen Angaben an. Hätte der Gesetzgeber den Verschuldensmaßstab der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes auch für die Fälle des Unterlassens einer Mitteilung einführen wollen, wäre das „unverzüglich“ in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. überflüssig. Der Gesetzgeber hätte formulieren können „absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht mitgeteilt hat.“ Die Regelung wäre einfacher gewesen und hätte den hier unterstellten gesetzgeberischen Willen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Gesetzgeber hat sich aber dafür entschieden, bei der unterlassenen Mitteilung darauf abzustellen, ob die Partei die Änderung nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Er hat hier für das Unterbleiben der Mitteilung einen eigenen Verschuldensmaßstab eingeführt (vgl. LAG München und LAG Düsseldorf, a.a.O.). Die zum Teil vertretene Kombination beider Verschuldensmaßstäbe, die davon ausgeht, die Regelung sei zu lesen als „absichtlich oder grob nachlässig nicht unverzüglich mitgeteilt“, übersieht, dass „unverzüglich“ über die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB einen eigenen Verschuldensmaßstab enthält, und die Kombination beider Verschuldensmaßstäbe widersprüchlich ist. Voraussetzung für die Aufhebung der Bewilligung wäre in diesem Fall, dass die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit, mit schuldhaftem Zögern, die Änderungsmitteilung unterlassen hätte. Das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ wäre in diesem Fall inhaltsleer, da ja auch die strengeren subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssten.

Auch eine systematische Betrachtung des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO spricht für dieses Ergebnis. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO regelt die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 120a Abs. 2 ZPO, d.h. hier nach h.M. die Sanktion für die Verletzung der Pflicht, eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Für den Fall einer zwar erfolgten, aber unrichtigen Mitteilung greift § 124 Abs. 1 Nr. 4 n.F. mit „absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig“ die Formulierung aus § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. auf, die sich dort eindeutig nur auf unrichtige und nicht auch auf unterlassene Angaben bezieht.

Dies hat auch der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht, in der ausgeführt wird, dass die Einschränkung auf absichtliches und grob nachlässiges Verhalten, den subjektiven Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. entspreche. (Bundestagsdrucksache 17/11472, S. 35). Auch die Gesetzesbegründung spricht deshalb dafür, dass die erhöhten Sorgfaltsanforderungen nur für die Fälle unrichtiger Angaben gelten sollen (vgl. LAG München und LAG Düsseldorf, a.a.O.).

Der Auslegung, dass es beim Unterbleiben einer Änderungsmitteilung allein auf den Maßstab der Unverzüglichkeit ankommt, steht auch nicht entgegen, dass die Mitteilungspflicht des § 120a Abs. 2 ZPO der Mitteilungspflicht des § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I nachgebildet ist. Beide Normen regeln die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht in ähnlicher Weise. Dabei ist für § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I anerkannt, dass ein schuldhaftes Zögern des Verpflichteten immer dann vorliegt, wenn er die Änderung in den Verhältnissen, die Leistungserheblichkeit der Tatsachen und die daraus entstehende Verpflichtung erkannte oder erkennen konnte (vgl. Kassler Kommentar zu Sozialversicherungsrecht/Seewald, (§ 60 SGB I, Rn. 25, m.w.N.). Aus der Tatsache, dass die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht angeglichen wurden, kann aber nicht geschlossen werden, dass auch die Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitteilungspflicht entgegen dem Wortlaut des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gleich sein müssen oder an den gleichen Voraussetzungen anknüpfen müssen. Dass der Gesetzgeber in § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB X für die Verwaltungsakte mit Dauerwirkung strengere Anforderungen gestellt hat, als sie mit der Formulierung „unverzüglich“ zum Ausdruck kommen, bedeutet nicht, dass die Sorgfaltsanforderungen in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO durch die in § 48 Abs. 2 Nr. 2 SGB X verdrängt werden.

2.3. Der Kläger hat seine Pflicht, unverzüglich die Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und die Änderung seiner Anschrift mitzuteilen, verletzt.

Dem Kläger war bekannt, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe-Bewilligung erheblich sind und er zur Mitteilung einer Änderung verpflichtet ist. Er war wiederholt darauf hingewiesen worden. Ebenso war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er eine Änderung seiner Anschrift mitteilen muss. Der Kläger hat gleichwohl nicht nur über mehrere Monate hinweg eine derartige Mitteilung unterlassen. Er hat selbst als er vom Gericht über seine Prozessbevollmächtigten zur Erklärung über seine aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse aufgefordert wurde, die Erklärung nicht innerhalb der großzügig bemessenen Frist abgegeben, sondern diese wiederum um zwei Wochen überschritten, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe ersichtlich wären. Der Kläger hat sich selbst nach der gerichtlichen Aufforderung fast zwei Monate Zeit gelassen, bis er seine Erklärung abgab. Das ist nicht mehr unverzüglich.

2.4. Es ist vorliegend auch kein atypischer Fall gegeben, bei dem vom gesetzlichen Regelfall der Aufhebung der Prozesskostenhilfe abzusehen ist.

Selbst wenn man im Fall des Klägers die Belastungen durch den Umzug, der hier auch mit der Trennung von der Ehefrau verbunden war, als Umstand werten will, der es entschuldigt, dass der Kläger seine Anschriftenänderung nicht unverzüglich mitgeteilt hat, so erfasst dieser Entschuldigungsgrund nicht die unterbliebene Mitteilung der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse, die bereits Monate vor dem Umzug erfolgte. Darüber hinaus mussten dem Kläger spätestens durch das Schreiben des Gerichts vom 04.11.2015 seine Versäumnisse bewusst geworden sein. Obwohl zu diesem Zeitpunkt die akuten Belastungen durch Trennung und Umzug vorüber waren, ließ der Kläger sich gleichwohl noch fast zwei Monate Zeit bis er seine Mitteilungen machte.

Ein atypischer Fall ergibt sich auch nicht dadurch, dass vorliegend die Mitteilung nicht kausal für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wäre. Es kann dahin stehen, ob eine fehlende Kausalität der Mitteilung einen atypischen Fall begründen kann (so LAG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Dagegen spricht allerdings bereits, dass die unterlassene Mitteilung einer geänderten Anschrift nie kausal für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist, der Gesetzgeber die Verletzung dieser Mitteilungspflicht gleichwohl mit dem Entzug der Prozesskostenhilfe sanktioniert hat. Vorliegend wäre die Mitteilung kausal für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gewesen. Nach den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen wären bei Nichtaufhebung der Prozesskostenhilfe Raten in Höhe von 124,00 € anzuordnen gewesen. Der Kläger kann sich nicht auf das Bestehen von Zahlungspflichten berufen, da er darauf keine Zahlungen leistet.

3. Gegen diesen Beschluss ist für den Kläger das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ZPO), da die Entscheidung hinsichtlich der Frage der Auslegung des Begriffs der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a Abs. 2 ZPO n.F. und hinsichtlich des bei Unterbleiben einer Mitteilung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. grundsätzliche Bedeutung hat. Darüber hinaus weicht dieser Beschluss von Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte zu diesen Rechtsfragen ab und eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu der hier entscheidungserheblichen Frage der subjektiven Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO noch nicht ergangen.

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Tenor

Die dem Kläger mit Beschluss vom 03.11.2014 bewilligte Prozesskostenhilfe wird aufgehoben.

Gründe

Der Kläger hat wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Änderungen seiner Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt.

Der Kläger ist verpflichtet, während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung seiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als € 100,00 (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, muss der Kläger dies ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich mitteilen, wenn die Entlastung nicht nur einmalig € 100,00 im Monat übersteigt (§ 120 Abs. 2 ZPO).

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben, wenn die Prozesskostenhilfepartei wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- oder Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

Hierauf ist bereits in der vom Kläger ausgefüllten und unterschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.10.2014 ein Hinweis enthalten (s. Blatt 21 der Akte).

Nach Beendigung des Verfahrens wurde auf diese Verpflichtungen nochmals gesondert im Schreiben vom 08.04.2015 hingewiesen (s. Blatt 138/139 der Akte).

Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen:

– Der Kläger steht ausweislich der am 29.12.2015 vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst beigefügter Lohnabrechnung bereits seit 04.05.2015 in einem neuen Anstellungsverhältnis und bezieht hieraus ein Einkommen in Höhe von € 1.977,00 brutto.

Dies stellt eine wesentliche Verbesserung i.S.d. § 120a ZPO dar, da der Kläger bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe über keinerlei Einkünfte verfügte (siehe Blatt 30 der Akte).

Im gerichtlichen Schreiben vom 08.04.2015 wurde der Kläger auch darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf der Grundlage erfolgte, dass keinerlei Einkünfte erzielt wurden.

Für die Mitteilung ist auch nicht von Belang, ob durch die Einkommensverbesserung eine Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung erforderlich wird (vgl. LAG München, Beschluss vom25.02.2015, 10 Ta 51/15, veröffentlicht unter www.lag.bayern.de).

– Der Kläger ist von Pnach Bverzogen (s. Blatt 146 der Akte).

Diese Änderungen wären vom Kläger unverzüglich mitzuteilen gewesen. Eine Mitteilung ist jedoch erst aufgrund der gerichtlichen Anfrage vom 04.11.2015 (Blatt 141/142 der Akte) am 29.12.2015 erfolgt. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten liegt damit vor.

Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezieht sich allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung. Das Merkmal „unverzüglich“ enthält bereits in sich ein subjektives Element (vgl. LAG München, Beschluss vom 25.02.2015, 10 Ta 51/15).

Rechtsfolge dieser Verstöße ist, dass das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben soll, § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Lediglich bei Vorliegen eines atypischen Falles ist der Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet (vgl. LAG München, Beschluss vom 25.02.2015, 10 Ta 51/15).

Ein solcher atypischer Fall ist jedoch nicht gegeben:

– Die schlechte Einkommens- und Vermögenslage des Klägers führt hier nicht zu einem atypischen Fall, da der Gesetzgeber die Leistungsfähigkeit nicht zur Voraussetzung für die Aufhebung gemacht hat.

Auch gerät der Kläger durch die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nicht in eine darüberhinausgehende besondere Bedrängnis, vor allem im Hinblick darauf, dass auf den Kinderunterhalt und die bestehenden Zahlungsverpflichtungen ohnehin keine Zahlungen geleistet werden und derzeit ein außergerichtlicher Einigungsversuch im Rahmen der Insolvenzordnung durchgeführt wird (Blatt XVI/XVII der Akte). Die Beibringung der der Staatskasse erwachsenen Kosten erscheint daher ohnehin zweifelhaft.

– Auch die Annahme eines besonders geringen Ausmaßes des Verschuldens führt hier nicht zur Annahme eines atypischen Falles. Hinweise auf die Mitteilungspflichten sind nicht nur in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten sondern auch im gerichtlichen Schreiben vom 08.04.2015. Es kann daher zumindest von grober Nachlässigkeit ausgegangen werden.

Die Prozesskostenhilfe war daher aufzuheben, § 124 Absatz 1 Nr. 4 ZPO.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.12.2014 - 2 Ca 12943/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe datiert vom 05.03.2014, die vom Beschwerdeführer unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stammt vom 27.02.2014 und enthält einen Hinweis darauf, dass wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Adressänderung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen sind, und dass bei einem Verstoß hiergegen die Bewilligung aufgehoben werden kann. Dieser Hinweis wurde mit Schreiben vom 15.04.2014 wiederholt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte der Beschwerdeführer über kein Einkommen.

Dem Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 07.04.2014 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Das Verfahren endete durch Vergleich. Im Rahmen der Überwachung - nach Aufforderung des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom 08.10.2014 - übermittelte der Beschwerdeführer unter dem 31.10.2014 eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 28.10.2014) samt Anlagen, aus der sich ergibt, dass er seit 01.10.2014 Arbeitslosengeld i. H. v. € 20,21 kalendertäglich bezieht, dass sich die Adresse geändert hat, und dass er zwischenzeitlich einer Arbeit nachgegangen ist.

Mit Schreiben vom 07.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Prozesskostenhilfebewilligung deswegen aufzuheben; er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Mit Schreiben vom 03.12.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Zeitraum vom 15.05.20174 bis 15.08.2014 Arbeitsentgelt i. H. v. € 975,63 netto monatlich erhalten habe, und dass er zum 21.03.2014 umgezogen sei.

Mit Beschluss vom 08.12.2014 (dem Beschwerdeführer am 12.12.2014 zugestellt) wurde die Prozesskostenhilfebewilligung wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 09.01.2014 (Zugang beim Arbeitsgericht München am 12.01.2014) legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass er weder absichtlich noch grob fahrlässig gehandelt habe, da er nur rudimentär der deutschen Sprache mächtig sei. Es sei keine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, da die verdiente Summe nur zum Nötigsten gereicht habe. Auch das Arbeitslosengeld jetzt reiche nicht zur Bezahlung der Prozesskosten. Eine Änderung der Bewilligung sei nur möglich und sinnvoll, wenn er jetzt zur Kostenzahlung in der Lage sei.

Mit Beschluss vom 26.01.2015 wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie deswegen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet, denn das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (n. F.) liegen vor, da der Beschwerdeführer die Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen unterlassen hat.

Im Einzelnen:

1. Die zum 01.01.2014 erfolgte Neuregelung des § 124 ZPO ist anwendbar. Denn nach § 40 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung sind nur dann, wenn eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt hat, für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Der Antrag des Beschwerdeführers datiert vom 05.03.2014, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stammt vom 27.02.2014.

2. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens noch keine vier Jahre vergangen sind, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt (§ 120a Abs. 2 ZPO).

3. Die Vorschrift ist grundsätzlich verfassungsgemäß, auch wenn sie zur Folge haben kann, dass eine Partei, die lediglich über das Existenzminimum verfügt durch Zahlungsansprüche nach einer Aufhebung der Prozesskostenhilfe belastet wird. Das Grundgesetz verlangt nicht, dass Parteien, die lediglich über das Existenzminimum verfügen, zwingend von Sanktionen bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten verschont bleiben.

Grundsätzlich gilt, dass das Prozesskostenhilferecht die durch den Justizgewährungsanspruch und das Sozialstaatsgebot gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen beachten muss (hierzu vgl. BT-Drs. 17/11472). Die Gesetzesbegründung betont, dass keine Partei dazu gezwungen werden darf, zur Verfolgung ihrer Rechte ihr Existenzminimum einzusetzen.

Die Prozesskostenhilfe ist eine besondere Form der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen. Dem entspricht z. B., dass sich der Freibetrag für die Partei und den Ehegatten oder Lebenspartner durch eine Verweisung auf den jeweils höchsten festgesetzten oder fortgeschriebenen Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestimmt. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe nimmt daher am durch Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG verbürgten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums teil (vgl. zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sicherstellung des Existenzminimums BVerfG v. 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, bestätigt z. B. durch BVerfG v. 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, jeweils zit. n. Juris). Die Höhe des Existenzminimums orientiert sich am Mindestbedarf, wie ihn das Sozialrecht in Form der Sozialhilfeleistungen konkretisiert. Die konkreten Leistungssätze hielten bzw. halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Das Bundesverfassungsgericht merkt zwar einiges an, was der Gesetzgeber zu beachten habe, es hat die geltend Sätze dennoch nicht aufgehoben (BVerfG v. 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, zit. n. Juris).

Diese Grundsätze sind auch bei einer Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung zu beachten. Das zwingt aber nicht dazu, bereits dann von der Sanktion des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abzusehen, wenn einer Partei nur das Existenzminimum zur Verfügung steht. Genauso wie der Sozialhilfeanspruch das Erfüllen von Mitwirkungspflichten voraussetzt und einen Verstoß hiergegen sanktioniert (z. B. §§ 60, 66 SGB I, 31 ff. SGB II, 23, 26 SGB XII), sieht auch das Prozesskostenhilferecht eine solche Sanktionsmöglichkeit vor. Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Bezug von Sozialleistungen an Mitwirkungspflichten geknüpft wird, und wenn in der Konsequenz daraus ein Verstoß hiergegen sanktioniert wird bis hin zu einer Versagung der Leistung. Die Verfassung verbietet es lediglich, an die Mitwirkungspflichten überhöhte Anforderungen zu stellen und damit die Sicherstellung des Existenzminimums in einer Art und Weise zu erschweren, die nicht mehr mit dem Gesetzesauftrag an die Verwaltung, die Voraussetzungen des Vollzugs durch die Mitteilungspflicht sicherzustellen, zu vereinbaren ist. Das verbietet es, ausnahmslos jeden Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit einer Aufhebung zu sanktionieren. Eine gesetzliche Regelung, die das vorsehen würde, wäre mit den dargestellten verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.

Die gesetzliche Regelung sieht allerdings in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eine Ermessensentscheidung vor, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Damit ist der verfassungsrechtliche Rahmen ausreichend gewahrt. Die dargelegten Grundsätze sind aber beim Vollzug zu berücksichtigen und zwar sowohl bei der Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, als auch bei einer eventuellen Ermessensausübung (siehe dazu unten). Der Vollzug des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO muss die durch den Justizgewährungsanspruch und das Sozialstaatsgebot gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen beachten.

4. Nach Auffassung der Kammer ergeben sich aus der gesetzlichen Neuregelung folgende Verpflichtungen bzw. Konsequenzen:

Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO muss die Mitteilung unverzüglich erfolgen, nachdem eine Vermögensverbesserung oder Adressänderung eingetreten ist. Unverzüglich bedeutet dabei „ohne schuldhaftes Zögern“; die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ist auch hierfür heranzuziehen. Die Mitteilung muss daher innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs-, Überlegungs- und Erklärungsfrist erfolgen.

Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder der groben Nachlässigkeit bezieht sich dabei allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung (so auch Musielak § 124 ZPO Rn. 8a). Das Merkmal „unverzüglich“ enthält bereits in sich ein subjektives Element („ohne schuldhaftes Zögern“). Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die o.g. Legaldefinition durch die Erwähnung von Vorsatz und grober Nachlässigkeit eingeschränkt werden soll. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die dazu auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verweist, wo von unverzüglicher Mitteilung nicht die Rede ist. Schließlich spricht dafür, dass das entscheidende Gericht häufig wohl nicht beurteilen könnte, ob eine unterlassene oder verspätete Mitteilung aus Absicht oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte.

Damit ist das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens im Einzelfall aber nicht reduziert auf die Frage der Rechtzeitigkeit. Das Ausmaß des Verschuldens kann Auswirkungen darauf haben, ob ein Regelfall oder ein atypischer Fall vorliegt und es kann in eine eventuell erforderlich werdende Ermessensausübung einfließen (siehe dazu unten).

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe hat Sanktionscharakter (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die Aufhebung der Prozesskostenbewilligung ist nach dem Willen des Gesetzgebers für den Regelfall die angemessene Sanktion für einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht. Daraus folgt zum einen, dass sie in der Regel unabhängig davon erfolgen soll, ob sich durch die Verbesserung der Einkommensund Vermögensverhältnisse Auswirkungen auf die Prozesskostenhilfebewilligung ergeben. Ansonsten hätte § 124 Abs. 1 ZPO keinen sinnvollen Regelungsbereich, da unabhängig davon die Änderungsmöglichkeit des § 120a Abs. 1 ZPO bei wesentlicher Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse besteht, worauf die Gesetzesbegründung ausdrücklich hinweist. Zum anderen folgt daraus, dass eine nur teilweise Entziehung nach dieser Vorschrift nicht möglich ist (wie hier Musielak § 124 Abs. 1 ZPO Rn. 2).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes:

5. Der Beschwerdeführer hat gegen die oben genannten Mitwirkungspflichten verstoßen:

5.1 Sowohl durch die Aufnahme der Arbeitstätigkeit ab 15.05.2014 als auch durch die Bewilligung von Arbeitslosengeld haben sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers wesentlich verbessert. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung setzt die Mitteilungspflicht bei einer Einkommensverbesserung nicht erst dann ein, wenn die Verbesserung zu einer Änderung der Bewilligung führt, sondern bereits dann, wenn sie 100 € brutto monatlich nicht nur einmalig übersteigt. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472), wonach die Bestimmung des § 120a Abs. 2 S. 2 „für den besonders relevanten Fall der Einkommensverbesserung eine feste Wertgrenze für das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung vor(gibt). Danach ist eine Einkommensverbesserung erst ab einer Erhöhung von monatlich 100 Euro mitteilungspflichtig. Maßgeblich ist der Bruttobetrag, da er für die Partei anders als ein Nettobetrag einfach und ohne weitere Rechenschritte zu ermitteln ist. Inwieweit wegen dieser Erhöhung des Bruttoeinkommens auch eine Änderung der Bewilligungsentscheidung gemäß Absatz 1 veranlasst ist, hat das Gericht in einem zweiten Schritt nach Berechnung des gemäß § 115 Absatz 1 einzusetzenden Einkommens zu entscheiden.“

Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung über keine Einkünfte verfügte, löste sowohl die Zahlung des Arbeitsentgelts als auch der Bezug von Arbeitslosengeld die Mitteilungspflicht aus, da beide Sachverhalte die gesetzliche Wertgrenze überschreiten.

Es ist für die Mitteilungspflicht nicht von Belang, ob durch die Einkommensverbesserung eine Änderung der Prozesskostenbewilligung erforderlich wird. Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sprechen dafür, dass das Gericht die Prozesskostenhilfebewilligung bei einem Verstoß gegen die dort genannte Mitwirkungspflicht auch dann aufheben soll, wenn die Bewilligung von diesen Angaben nicht beeinflusst wird. Im Einzelnen: Der Wortlaut lässt keine solche Einschränkung erkennen, die Ausgestaltung als „soll“-Regelung spricht eher dagegen. Die Mitteilungspflicht knüpft auch nicht daran an, dass eine Einkommensverbesserung ein Ausmaß erreicht, die zur Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung berechtigt. Es wurde eine davon unabhängige Wertgrenze definiert. Auch die Gesetzesbegründung, die darauf abstellt, dass es darauf erst in einem zweiten Schritt ankomme spricht dafür.

5.2 Dieser Mitteilungspflicht ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf das bezogene Entgelt nicht unverzüglich nachgekommen. Eine Mitteilung von Einkünften, die für Arbeitsleistung im Zeitraum vom 15.05.20174 bis 15.08.2014 bestimmt war und zeitnah vergütet wurde, erfolgte erst mit Schreiben vom 03.12.2014. Das ist nicht mehr unverzüglich.

5.3 Der Beschwerdeführer hat auch die zum 21.03.2014 erfolgte Adressänderung nicht unverzüglich mitgeteilt.

Die Pflicht zur Mitteilung einer Adressänderung ergänzt die Pflicht, nachträgliche Verbesserungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Teilt eine Partei einen Anschriftswechsel nicht von sich aus mit, ist das Gericht nicht oder nur nach aufwändigen Ermittlungen in der Lage, ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Bewilligung zu betreiben (BT-Drs. 17/11472).

Eine Mitteilung erst mit Schreiben vom 31.10.2014 ist nicht mehr unverzüglich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt keinen nachvollziehbaren Grund für eine so späte Mitteilung erkennen.

5.4 Dagegen erfolgte die Mitteilung des Arbeitslosengeldbezugs noch unverzüglich. Der Bewilligungsbescheid datiert vom 10.10.2014. Mit Schreiben vom 08.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Arbeitsgericht aufgefordert, innerhalb von 3 Wochen Angaben zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Diese Fristsetzung betraf zwar nicht unmittelbar die Mitteilungspflicht nach § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO, sie deckte aber inhaltlich die aktuelle Mitteilungspflicht im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld vollständig mit ab. Bei Zugang dieser Aufforderung war es auch nicht zu spät, um unverzüglich den Bezug von Arbeitslosengeld mitzuteilen. Bei diesem Sachverhalt ist bei Wahrung der festgesetzten Frist davon auszugehen, dass die Mitteilung auch unverzüglich im Sinne des § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO erfolgt, auch wenn ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen sein sollte.

Die Frist wurde auf Antrag des Beschwerdeführers ausweislich Verfügung des Arbeitsgerichts stillschweigend bis 11.11.2014 verlängert. Die Mitteilung des Beschwerdeführers erfolgte mit Schriftsatz vom 30.10.2014 (eingegangen beim Arbeitsgericht am 31.10.2014) und damit innerhalb gesetzter Frist.

5.5 Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Adressänderung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen sind, und dass bei einem Verstoß hiergegen die Bewilligung aufgehoben werden kann (§ 120a Abs. 2 S. 4 ZPO).

5.6 Nach hiesiger Überzeugung ist bei einer unterlassenen Mitteilung nicht Voraussetzung, dass dies absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte (s.o.). Das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens ist bei der Frage zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt und fließt in eine u.U. zu treffende Ermessensentscheidung ein.

Auch wenn man diese Auffassung nicht teilen wollte, ergibt sich im zu entscheidenden Fall kein anderes Ergebnis. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Adressänderung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen sind, und dass bei einem Verstoß hiergegen die Bewilligung aufgehoben werden kann. Er hat dennoch gegen diese Mitteilungspflicht verstoßen und damit den objektiven Tatbestand erfüllt. Eine fehlende Mitteilung trotz eindeutigem und im Druckbild herausgehobenem Hinweis lässt darauf schließen, dass das Unterlassen zumindest grob nachlässig erfolgte. Es ist dann am Beschwerdeführer, das zu erschüttern. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf angeblich zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, was hier trotz nur pauschaler Behauptung und fehlendem Nachweis als zutreffend unterstellt werden soll.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordern Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, dass die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache nicht zur Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht führen darf. Versäumt daher ein der deutschen Sprache nicht hinreichend Mächtiger eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, die Versäumung dieser Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen, als nicht unverschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen (vgl. BVerfG v. 02.06.1992, 2 BvR 1401/91, zit. n. Juris). Unzureichende Sprachkenntnisse entheben aber nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. So wird gefordert, dass dann, wenn jemandem ein Bescheid zugestellt wird, dessen Rechtsmittelbelehrung ihm unverständlich ist, er aber seine Bedeutung jedenfalls so weit erfassen kann, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist, die sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles richtet, Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Erfüllt der Betroffene die ihm insoweit obliegende Sorgfaltspflicht nicht, so kann das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden (BVerfG a. a. O. Rn. 20). Es ist dann zu verlangen, sich umgehend und intensiv darum zu bemühen, den Inhalt des nicht verständlichen Schreibens zu erkunden und sich auch über den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung - etwa mit Hilfe eines Rechtsanwalts - Klarheit zu verschaffen. Vergleichbares gilt bei der Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und über die Kenntnisnahme des Hinweises auf die Mitwirkungspflicht und der Konsequenzen eines Verstoßes hiergegen.

Dieser Grundkonzeption folgt auch die Rechtsprechung des BAG (im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH), die das Sprachrisiko nicht auf die Gegenseite verlagert, wenn ein Vertragspartner der deutschen Sprache nicht mächtig ist (vgl. BAG v. 19.03.2014, 5 AZR 252/12 (B), zit. n. Juris). Das BAG weist dabei zu Recht darauf hin, dass andernfalls jedwede individuellen Defizite zu berücksichtigen wäre. Jedes Schreiben, das der Empfänger nicht lesen kann oder - z. B. aufgrund von Fremdwörtern oder Fachausdrücken - nicht versteht, ginge ihm danach erst zu, wenn ihm der Inhalt des Schreibens vorgelesen oder nachvollziehbar erläutert worden wäre. Mit dem Gedanken der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes wäre dies unvereinbar, weil regelmäßig nur der Empfänger weiß, wie weit seine Sprachkenntnisse gehen und wie hoch demnach das Risiko sprachbedingter Missverständnisse zu veranschlagen ist.

Legt man dies zugrunde, war es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der Abgabe der Erklärung intensiv darum zu bemühen, den Inhalt des ihm nach seinen Angaben nicht verständlichen Vordrucks zur Kenntnis zu nehmen und sich in der Folge danach zu richten. Dabei liegt es nahe, dass sich der Kläger seines Rechtsanwalts bedient, der die Erklärung auch eingereicht hat, um sich eine eventuell erforderliche Klarheit zu verschaffen. Gründe dafür, dass ihm auch dies aufgrund mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse nicht möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer aber weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend und vor allem glaubhaft gemacht.

5.7 Die Mitteilungspflicht entfällt auch nicht dadurch, dass das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet ist und insgesamt nur 3 Monate Bestand hatte. Die Mitteilungspflicht setzt keinen höheren Einkommensbezug über mehr als drei Monate voraus.

6. Rechtsfolge dieser Verstöße ist, dass das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben soll (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und umgesetzt.

6.1 Der Gesetzgeber hat bewusst das Wort „soll“ und nicht das Wort „muss“ verwendet. Das Gericht ist daher nicht in jedem Falle gezwungen, die Prozesskostenhilfebewilligung aufzuheben. Dem entspricht auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472), die betont, dass „Grundsätzlich ... bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 kein Raum für ein gerichtliches Ermessen (ist). Nicht auszuschließen ist allerdings, dass die völlige Aufhebung gerichtlicher Spielräume in besonders gelagerten Einzelfällen zu unangemessenen Ergebnissen führen könnte. Deshalb ist Absatz 1 als Soll-Vorschrift auszugestalten, die zwar bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aufhebung als Regelfall vorsieht, in atypischen Fällen aber eine andere Entscheidung zulässt.“ (gleich lautend bereits BR-Drs. 516/12).

Ob ein solcher atypischer Fall gegeben ist, der den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert (vgl. BSG v.11.02.1988, 7 RAr 55/86, zit. n. Juris). Diese Frage unterliegt daher - im Gegensatz zur zu treffenden Ermessensentscheidung selbst - der vollen Überprüfung in der Beschwerde.

Liegt ein atypischer Fall vor, dann muss das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung das Ermessen ausüben und dies auch in der Begründung erkennen lassen. Ansonsten liegt ein fehlerhafter Nichtgebrauch des Ermessens vor, was zur Aufhebung der Entscheidung führt. Das Gericht hat dann erneut zu entscheiden. Dem gleichzustellen ist eine nur formelhafte Begründung, weil eine solche die maßgeblichen Kriterien der Entscheidung nicht erkennen lässt. Im Zweifel ist daher dem entscheidenden Gericht anzuraten, hilfsweise von einem Ausnahmefall auszugehen oder zumindest hilfsweise nach Ermessen zu entscheiden. Möglich ist auch, solche Erwägungen im Rahmen der Abhilfeentscheidung vorzunehmen, wenn ein Vorbringen in der Beschwerde dazu Anlass bietet. Eine diese Möglichkeit einschränkende Norm ist nicht ersichtlich.

Bei Vorliegen eines atypischen Falls ist die dann zu treffende Ermessensentscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht negativ präjudiziert. Die Gründe, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, eine Aufhebungsmöglichkeit bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht vorzusehen, fließen aber im Rahmen der Ermessensausübung ein. Liegt ein atypischer Fall vor, hat das Gericht daher mehr Flexibilität, um den besonderen Umständen des konkreten Falles ausreichend Rechnung zu tragen. Rechtswidrigkeit einer Ermessensentscheidung ist gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Liegt kein atypischer Fall vor, dann versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn dem Arbeitsgericht außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG v. 16.06.1997, 3 C 22/96, zit. n. Juris). In einem solchen Fall wäre die Aufhebung rechtsfehlerhaft und die Entscheidung deswegen aufzuheben.

Ob ein atypischer Fall vorliegt, hängt von und den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass die Mitwirkungspflicht grundsätzlich zumutbar ist, die Partei wird durch sie regelmäßig nicht unzumutbar belastet. Die Einhaltung der Mitteilungspflicht ist gleichzeitig für das Gericht von großer Bedeutung, weil es i. d. R. nur mit Hilfe dieser Mitteilungen in die Lage versetzt wird, der Aufgabe der Nachverfolgung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne übermäßigen Aufwand gerecht zu werden.

Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung verbundenen Nachteile von den Normalfällen so signifikant abweichen, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Ein solcher atypischer Fall ist allerdings nicht allein deshalb gegeben, weil nach Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die Staatskasse Ansprüche geltend machen und der beigeordnete Anwalt gegen seine Partei vorgehen kann; denn die mit der Aufhebung der Proesskostenhilfe verbundene Härte mutet das Gesetz jedem Betroffenen zu. Auch eine schlechte Einkommens- und Vermögenslage führt noch nicht ohne weiteres zu einem atypischen Fall, da der Gesetzgeber die Leistungsfähigkeit nicht zur Voraussetzung für die Aufhebung gemacht hat. Zu berücksichtigen ist aber, wenn eine Partei in Folge der Aufhebung der Prozesskostenhilfe in eine darüber hinaus gehende besondere Bedrängnis gerät. Auch ein besonders geringes Ausmaß des Verschuldens kann zur Annahme eines atypischen Falles führen. Ein atypischer Fall kann auch vorliegen, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung als unbilligen Eingriff in die persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erscheinen lassen. Hier kann das Lebensalter, dessen soziale Verhältnisse, Familienstand, Gesundheitszustand von Bedeutung sein. Schließlich kann sich auch bei Vorliegen mehrerer Umstände, die für sich gesehen keinen atypischen Fall begründen, im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtschau ein atypischer Fall herauskristallisieren.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes:

6.2 Ein atypischer Fall ergibt sich nicht daraus, dass das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet ist und insgesamt nur 3 Monate Bestand hatte, auch wenn diese relativ kurze Dauer von vornherein absehbar gewesen sein sollte.

Die in § 120a Abs. ZPO verankerte und in § 124 Abs. 1 Nr. 4 sanktionierte Mitteilungspflicht soll es dem Gericht ermöglichen laufend zu überprüfen, ob eine Änderung der Bewilligung angezeigt ist. Dabei kann das Gericht Kenntnis von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig nur dadurch erlangen, dass dies durch die Partei mitgeteilt wird (BT-Drs. 17/11472). Daraus folgt, dass eine atypische Fallgestaltung dann vorliegen kann, wenn die bezogenen Einkünfte im Hinblick auf Höhe und Dauer des Bezugs offensichtlich nicht dazu geführt hätten, dass eine Änderung der Bewilligung in Betracht kommt. Nicht entscheidend ist allerdings ob tatsächlich bei genauer Betrachtung eine Änderung der Bewilligung nach § 120a ZPO angezeigt war, da ansonsten die Sanktionsnorm des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ins Leere liefe.

Vor diesem Hintergrund liegt kein atypischer Sachverhalt vor. Das Arbeitsverhältnis hat dazu geführt, dass über drei Monate hinweg eine Einkommensverbesserung vorlag, die die gesetzliche Grenze bei weitem überstieg. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Einkommensverbesserung deswegen so hoch war, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über keinerlei Einkünfte verfügte. Die Höhe der bezogenen Einkünfte war auch nicht so gering, dass offensichtlich eine Änderung der Bewilligung ausgeschlossen gewesen wäre. Dasselbe gilt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

6.3 Ein atypischer Fall ergibt sich nicht daraus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile Arbeitslosengeld in Höhe von € 20,21 kalendertäglich bezieht und diese Bewilligung zudem zum 02.05.2015 - also in absehbarer Zeit - ausläuft.

Das vom Kläger derzeit bezogene Arbeitslosengeld dürfte das oben dargestellte Existenzminimum etwas überschreiten. Dieses beläuft sich für das Jahr 2015 auf 399,- € in der höchsten Regelbedarfsstufe 1 zzgl. Miete (hier € 50 p.M.). Anhaltspunkte dafür, dass der monatlich zu Verfügung stehende Betrag nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreicht, ergeben sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht. Auch die mitgeteilten Belastungen des Klägers zu rückständigen Beiträgen geben keinen Anlass hieran zu zweifeln.

Im Vergleich zum „Normalfall“ liegt keine deutlich gesteigerte wirtschaftliche Betroffenheit vor. Auch im Normalfall liegt zum Zeitpunkt der Bewilligung Bedürftigkeit - orientiert an den Sozialhilfesätzen - vor, ansonsten würde Prozesskostenhilfe versagt. Dass sich das nach der Bewilligung nicht entscheidend geändert hat, macht den zu entscheidenden Fall nicht atypisch.

6.4 Ein atypischer Fall ergibt sich auch nicht aus der Höhe der Forderung, die im Falle der Aufhebung der Bewilligung auf den Kläger zukommt. Es ist zwar denkbar, dass eine sehr hohe Forderung ggf. in Verbindung mit anderen Faktoren wie z. B. ein so fortgeschrittenes Alter, dass eine Begleichung der Forderung ausgeschlossen erscheint, einen atypischen Fall begründen kann. Der Gegenstandswert des durch Vergleich erledigten Verfahrens belief sich allerdings hier auf € 6.127,44, soweit für die Prozesskostenhilfe entscheidend sogar „nur“ auf € 2.096,19. Die Forderung ist daher im Verhältnis zu den Einkünften des Beschwerdeführers spürbar, allerdings nicht in einem Ausmaß überfordernd, dass dies zu der Annahme eines atypischen Falles führt.

6.5 Ein atypischer Fall ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gedanken, dass durch die Aufhebung einer Bewilligung nicht gegen den Justizgewährungsanspruch verstoßen werden darf. Nach hiesiger Überzeugung kann dieser Gedanke primär zum tragen kommen, wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Primär dann stellt sich die Frage, ob durch eine Aufhebung wegen Verstoß gegen eine Mitteilungspflicht gegen den Justizgewährungsanspruch verstoßen werden kann. Und primär dann könnte eine Partei dadurch von einer (weiteren) Rechtsverfolgung abgehalten werden. Allerdings bestünde dann grundsätzlich die Möglichkeit eines neuen Antrags. Ist das Verfahren dagegen abgeschlossen erscheint eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs nicht mehr als möglich.

Vorliegend ist das Verfahren abgeschlossen. Eine atypische Erschwerung des Zugangs zur Justiz durch Aufhebung der Bewilligung ist nicht ersichtlich.

6.6 Ein atypischer Fall ergibt sich auch nicht aus behaupteten mangelnden Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers. Auch hier soll dieser Vortrag trotz fehlender Substantiierung und fehlenden Nachweises als zutreffend unterstellt werden.

Dabei ergibt sich im rechtlichen Ansatzpunkt kein Unterschied zur Verteilung des Sprachrisikos im Vergleich zum oben grundsätzlich Dargestellten. Legt man diese Grundsätze zugrunde, war es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der Abgabe der Erklärung intensiv darum zu bemühen, den Inhalt des ihm nach seinen Angaben nicht verständlichen Vordrucks zur Kenntnis zu nehmen und sich in der Folge danach zu richten. Dabei liegt es nahe, dass sich der Kläger seines Rechtsanwalts bedient, um sich die erforderliche Klarheit zu verschaffen. Gründe dafür, dass ihm dies aufgrund mangelnder Sprachund Rechtskenntnisse nicht möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer aber weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend und vor allem glaubhaft gemacht.

6.7 Ein atypischer Fall ergibt sich auch nicht bei Gesamtbetrachtung der dargestellten Aspekte. Zusammengefasst ist der Kläger nach wie vor bedürftig im Sinne des Prozesskostenhilferechts und nach eigenen Angaben der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Die wesentlichste Einkommensverbesserung durch seine Arbeitstätigkeit war nur vorübergehend, für einen überschaubaren Zeitraum von drei Monaten. Der Beschwerdeführer hat die Mittel verbraucht. Das führt auch bei einer Gesamtbewertung nicht zur Annahme eines atypischen Falles. Der Gesetzgeber hält die gegenständliche Mitteilungspflicht grundsätzlich für zumutbar. Der Verpflichtete wird durch sie i. d. R. nicht überfordert, die Einhaltung der Mitteilungspflicht ist gleichzeitig für das Gericht von großer Bedeutung, weil es i. d. R. nur mit Hilfe dieser Mitteilungen in die Lage versetzt wird, der Aufgabe der Nachverfolgung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne übermäßigem Aufwand gerecht zu werden. Es wird vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend die Einhaltung der Mitteilungspflicht nicht möglich oder zumindest unzumutbar gewesen sein soll. Die Belastung, die für den Kläger aus einer Aufhebung resultiert ist durchaus spürbar, v. a. im Hinblick auf die anhaltende Bedürftigkeit i. S. d. Prozesskostenhilferechts, im Hinblick auf die dennoch überschaubare Höhe aufgrund des Gegenstandswerts aber noch keine unzumutbare Härte.

Insgesamt liegt daher kein atypischer Fall vor, bei dem ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.

6.8 Gegen das Vorliegen eines atypischen Falles spricht außerdem, dass die Einkommensverbesserung durchaus erheblich über der gesetzlichen Grenze lag, auch wenn dies wegen fehlendem Einkommen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht auf hohem Einkommen beruht. Es wurde außerdem sowohl gegen die Mitteilungspflicht bei Einkommensverbesserung als auch gegen die Verpflichtung zur Mitteilung einer Adressänderung verstoßen. Jedenfalls dann, wenn man diese zusätzlichen Aspekte einbezieht, liegt kein atypischer Fall vor.

7. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

8. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.08.2015 (2 Ca 391/14) aufgehoben.

Die Sache wird zur Überprüfung im Rahmen des Verfahrens gemäß § 120 a) Abs. 1 ZPO an das Arbeitsgericht Siegburg zurückverwiesen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12. August 2015 wird der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 4. August 2015 aufgehoben.


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(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.12.2014 - 2 Ca 12943/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe datiert vom 05.03.2014, die vom Beschwerdeführer unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stammt vom 27.02.2014 und enthält einen Hinweis darauf, dass wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Adressänderung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen sind, und dass bei einem Verstoß hiergegen die Bewilligung aufgehoben werden kann. Dieser Hinweis wurde mit Schreiben vom 15.04.2014 wiederholt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte der Beschwerdeführer über kein Einkommen.

Dem Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 07.04.2014 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Das Verfahren endete durch Vergleich. Im Rahmen der Überwachung - nach Aufforderung des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom 08.10.2014 - übermittelte der Beschwerdeführer unter dem 31.10.2014 eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 28.10.2014) samt Anlagen, aus der sich ergibt, dass er seit 01.10.2014 Arbeitslosengeld i. H. v. € 20,21 kalendertäglich bezieht, dass sich die Adresse geändert hat, und dass er zwischenzeitlich einer Arbeit nachgegangen ist.

Mit Schreiben vom 07.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Prozesskostenhilfebewilligung deswegen aufzuheben; er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Mit Schreiben vom 03.12.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Zeitraum vom 15.05.20174 bis 15.08.2014 Arbeitsentgelt i. H. v. € 975,63 netto monatlich erhalten habe, und dass er zum 21.03.2014 umgezogen sei.

Mit Beschluss vom 08.12.2014 (dem Beschwerdeführer am 12.12.2014 zugestellt) wurde die Prozesskostenhilfebewilligung wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 09.01.2014 (Zugang beim Arbeitsgericht München am 12.01.2014) legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass er weder absichtlich noch grob fahrlässig gehandelt habe, da er nur rudimentär der deutschen Sprache mächtig sei. Es sei keine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, da die verdiente Summe nur zum Nötigsten gereicht habe. Auch das Arbeitslosengeld jetzt reiche nicht zur Bezahlung der Prozesskosten. Eine Änderung der Bewilligung sei nur möglich und sinnvoll, wenn er jetzt zur Kostenzahlung in der Lage sei.

Mit Beschluss vom 26.01.2015 wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie deswegen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet, denn das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (n. F.) liegen vor, da der Beschwerdeführer die Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen unterlassen hat.

Im Einzelnen:

1. Die zum 01.01.2014 erfolgte Neuregelung des § 124 ZPO ist anwendbar. Denn nach § 40 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung sind nur dann, wenn eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt hat, für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Der Antrag des Beschwerdeführers datiert vom 05.03.2014, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stammt vom 27.02.2014.

2. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens noch keine vier Jahre vergangen sind, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt (§ 120a Abs. 2 ZPO).

3. Die Vorschrift ist grundsätzlich verfassungsgemäß, auch wenn sie zur Folge haben kann, dass eine Partei, die lediglich über das Existenzminimum verfügt durch Zahlungsansprüche nach einer Aufhebung der Prozesskostenhilfe belastet wird. Das Grundgesetz verlangt nicht, dass Parteien, die lediglich über das Existenzminimum verfügen, zwingend von Sanktionen bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten verschont bleiben.

Grundsätzlich gilt, dass das Prozesskostenhilferecht die durch den Justizgewährungsanspruch und das Sozialstaatsgebot gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen beachten muss (hierzu vgl. BT-Drs. 17/11472). Die Gesetzesbegründung betont, dass keine Partei dazu gezwungen werden darf, zur Verfolgung ihrer Rechte ihr Existenzminimum einzusetzen.

Die Prozesskostenhilfe ist eine besondere Form der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen. Dem entspricht z. B., dass sich der Freibetrag für die Partei und den Ehegatten oder Lebenspartner durch eine Verweisung auf den jeweils höchsten festgesetzten oder fortgeschriebenen Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestimmt. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe nimmt daher am durch Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG verbürgten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums teil (vgl. zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sicherstellung des Existenzminimums BVerfG v. 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, bestätigt z. B. durch BVerfG v. 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, jeweils zit. n. Juris). Die Höhe des Existenzminimums orientiert sich am Mindestbedarf, wie ihn das Sozialrecht in Form der Sozialhilfeleistungen konkretisiert. Die konkreten Leistungssätze hielten bzw. halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Das Bundesverfassungsgericht merkt zwar einiges an, was der Gesetzgeber zu beachten habe, es hat die geltend Sätze dennoch nicht aufgehoben (BVerfG v. 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, zit. n. Juris).

Diese Grundsätze sind auch bei einer Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung zu beachten. Das zwingt aber nicht dazu, bereits dann von der Sanktion des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abzusehen, wenn einer Partei nur das Existenzminimum zur Verfügung steht. Genauso wie der Sozialhilfeanspruch das Erfüllen von Mitwirkungspflichten voraussetzt und einen Verstoß hiergegen sanktioniert (z. B. §§ 60, 66 SGB I, 31 ff. SGB II, 23, 26 SGB XII), sieht auch das Prozesskostenhilferecht eine solche Sanktionsmöglichkeit vor. Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Bezug von Sozialleistungen an Mitwirkungspflichten geknüpft wird, und wenn in der Konsequenz daraus ein Verstoß hiergegen sanktioniert wird bis hin zu einer Versagung der Leistung. Die Verfassung verbietet es lediglich, an die Mitwirkungspflichten überhöhte Anforderungen zu stellen und damit die Sicherstellung des Existenzminimums in einer Art und Weise zu erschweren, die nicht mehr mit dem Gesetzesauftrag an die Verwaltung, die Voraussetzungen des Vollzugs durch die Mitteilungspflicht sicherzustellen, zu vereinbaren ist. Das verbietet es, ausnahmslos jeden Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit einer Aufhebung zu sanktionieren. Eine gesetzliche Regelung, die das vorsehen würde, wäre mit den dargestellten verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.

Die gesetzliche Regelung sieht allerdings in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eine Ermessensentscheidung vor, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Damit ist der verfassungsrechtliche Rahmen ausreichend gewahrt. Die dargelegten Grundsätze sind aber beim Vollzug zu berücksichtigen und zwar sowohl bei der Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, als auch bei einer eventuellen Ermessensausübung (siehe dazu unten). Der Vollzug des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO muss die durch den Justizgewährungsanspruch und das Sozialstaatsgebot gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen beachten.

4. Nach Auffassung der Kammer ergeben sich aus der gesetzlichen Neuregelung folgende Verpflichtungen bzw. Konsequenzen:

Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO muss die Mitteilung unverzüglich erfolgen, nachdem eine Vermögensverbesserung oder Adressänderung eingetreten ist. Unverzüglich bedeutet dabei „ohne schuldhaftes Zögern“; die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ist auch hierfür heranzuziehen. Die Mitteilung muss daher innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs-, Überlegungs- und Erklärungsfrist erfolgen.

Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder der groben Nachlässigkeit bezieht sich dabei allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung (so auch Musielak § 124 ZPO Rn. 8a). Das Merkmal „unverzüglich“ enthält bereits in sich ein subjektives Element („ohne schuldhaftes Zögern“). Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die o.g. Legaldefinition durch die Erwähnung von Vorsatz und grober Nachlässigkeit eingeschränkt werden soll. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die dazu auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verweist, wo von unverzüglicher Mitteilung nicht die Rede ist. Schließlich spricht dafür, dass das entscheidende Gericht häufig wohl nicht beurteilen könnte, ob eine unterlassene oder verspätete Mitteilung aus Absicht oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte.

Damit ist das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens im Einzelfall aber nicht reduziert auf die Frage der Rechtzeitigkeit. Das Ausmaß des Verschuldens kann Auswirkungen darauf haben, ob ein Regelfall oder ein atypischer Fall vorliegt und es kann in eine eventuell erforderlich werdende Ermessensausübung einfließen (siehe dazu unten).

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe hat Sanktionscharakter (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die Aufhebung der Prozesskostenbewilligung ist nach dem Willen des Gesetzgebers für den Regelfall die angemessene Sanktion für einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht. Daraus folgt zum einen, dass sie in der Regel unabhängig davon erfolgen soll, ob sich durch die Verbesserung der Einkommensund Vermögensverhältnisse Auswirkungen auf die Prozesskostenhilfebewilligung ergeben. Ansonsten hätte § 124 Abs. 1 ZPO keinen sinnvollen Regelungsbereich, da unabhängig davon die Änderungsmöglichkeit des § 120a Abs. 1 ZPO bei wesentlicher Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse besteht, worauf die Gesetzesbegründung ausdrücklich hinweist. Zum anderen folgt daraus, dass eine nur teilweise Entziehung nach dieser Vorschrift nicht möglich ist (wie hier Musielak § 124 Abs. 1 ZPO Rn. 2).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes:

5. Der Beschwerdeführer hat gegen die oben genannten Mitwirkungspflichten verstoßen:

5.1 Sowohl durch die Aufnahme der Arbeitstätigkeit ab 15.05.2014 als auch durch die Bewilligung von Arbeitslosengeld haben sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers wesentlich verbessert. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung setzt die Mitteilungspflicht bei einer Einkommensverbesserung nicht erst dann ein, wenn die Verbesserung zu einer Änderung der Bewilligung führt, sondern bereits dann, wenn sie 100 € brutto monatlich nicht nur einmalig übersteigt. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472), wonach die Bestimmung des § 120a Abs. 2 S. 2 „für den besonders relevanten Fall der Einkommensverbesserung eine feste Wertgrenze für das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung vor(gibt). Danach ist eine Einkommensverbesserung erst ab einer Erhöhung von monatlich 100 Euro mitteilungspflichtig. Maßgeblich ist der Bruttobetrag, da er für die Partei anders als ein Nettobetrag einfach und ohne weitere Rechenschritte zu ermitteln ist. Inwieweit wegen dieser Erhöhung des Bruttoeinkommens auch eine Änderung der Bewilligungsentscheidung gemäß Absatz 1 veranlasst ist, hat das Gericht in einem zweiten Schritt nach Berechnung des gemäß § 115 Absatz 1 einzusetzenden Einkommens zu entscheiden.“

Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung über keine Einkünfte verfügte, löste sowohl die Zahlung des Arbeitsentgelts als auch der Bezug von Arbeitslosengeld die Mitteilungspflicht aus, da beide Sachverhalte die gesetzliche Wertgrenze überschreiten.

Es ist für die Mitteilungspflicht nicht von Belang, ob durch die Einkommensverbesserung eine Änderung der Prozesskostenbewilligung erforderlich wird. Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sprechen dafür, dass das Gericht die Prozesskostenhilfebewilligung bei einem Verstoß gegen die dort genannte Mitwirkungspflicht auch dann aufheben soll, wenn die Bewilligung von diesen Angaben nicht beeinflusst wird. Im Einzelnen: Der Wortlaut lässt keine solche Einschränkung erkennen, die Ausgestaltung als „soll“-Regelung spricht eher dagegen. Die Mitteilungspflicht knüpft auch nicht daran an, dass eine Einkommensverbesserung ein Ausmaß erreicht, die zur Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung berechtigt. Es wurde eine davon unabhängige Wertgrenze definiert. Auch die Gesetzesbegründung, die darauf abstellt, dass es darauf erst in einem zweiten Schritt ankomme spricht dafür.

5.2 Dieser Mitteilungspflicht ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf das bezogene Entgelt nicht unverzüglich nachgekommen. Eine Mitteilung von Einkünften, die für Arbeitsleistung im Zeitraum vom 15.05.20174 bis 15.08.2014 bestimmt war und zeitnah vergütet wurde, erfolgte erst mit Schreiben vom 03.12.2014. Das ist nicht mehr unverzüglich.

5.3 Der Beschwerdeführer hat auch die zum 21.03.2014 erfolgte Adressänderung nicht unverzüglich mitgeteilt.

Die Pflicht zur Mitteilung einer Adressänderung ergänzt die Pflicht, nachträgliche Verbesserungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Teilt eine Partei einen Anschriftswechsel nicht von sich aus mit, ist das Gericht nicht oder nur nach aufwändigen Ermittlungen in der Lage, ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Bewilligung zu betreiben (BT-Drs. 17/11472).

Eine Mitteilung erst mit Schreiben vom 31.10.2014 ist nicht mehr unverzüglich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt keinen nachvollziehbaren Grund für eine so späte Mitteilung erkennen.

5.4 Dagegen erfolgte die Mitteilung des Arbeitslosengeldbezugs noch unverzüglich. Der Bewilligungsbescheid datiert vom 10.10.2014. Mit Schreiben vom 08.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Arbeitsgericht aufgefordert, innerhalb von 3 Wochen Angaben zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Diese Fristsetzung betraf zwar nicht unmittelbar die Mitteilungspflicht nach § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO, sie deckte aber inhaltlich die aktuelle Mitteilungspflicht im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld vollständig mit ab. Bei Zugang dieser Aufforderung war es auch nicht zu spät, um unverzüglich den Bezug von Arbeitslosengeld mitzuteilen. Bei diesem Sachverhalt ist bei Wahrung der festgesetzten Frist davon auszugehen, dass die Mitteilung auch unverzüglich im Sinne des § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO erfolgt, auch wenn ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen sein sollte.

Die Frist wurde auf Antrag des Beschwerdeführers ausweislich Verfügung des Arbeitsgerichts stillschweigend bis 11.11.2014 verlängert. Die Mitteilung des Beschwerdeführers erfolgte mit Schriftsatz vom 30.10.2014 (eingegangen beim Arbeitsgericht am 31.10.2014) und damit innerhalb gesetzter Frist.

5.5 Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Adressänderung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen sind, und dass bei einem Verstoß hiergegen die Bewilligung aufgehoben werden kann (§ 120a Abs. 2 S. 4 ZPO).

5.6 Nach hiesiger Überzeugung ist bei einer unterlassenen Mitteilung nicht Voraussetzung, dass dies absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte (s.o.). Das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens ist bei der Frage zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt und fließt in eine u.U. zu treffende Ermessensentscheidung ein.

Auch wenn man diese Auffassung nicht teilen wollte, ergibt sich im zu entscheidenden Fall kein anderes Ergebnis. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Adressänderung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen sind, und dass bei einem Verstoß hiergegen die Bewilligung aufgehoben werden kann. Er hat dennoch gegen diese Mitteilungspflicht verstoßen und damit den objektiven Tatbestand erfüllt. Eine fehlende Mitteilung trotz eindeutigem und im Druckbild herausgehobenem Hinweis lässt darauf schließen, dass das Unterlassen zumindest grob nachlässig erfolgte. Es ist dann am Beschwerdeführer, das zu erschüttern. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf angeblich zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, was hier trotz nur pauschaler Behauptung und fehlendem Nachweis als zutreffend unterstellt werden soll.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordern Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, dass die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache nicht zur Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht führen darf. Versäumt daher ein der deutschen Sprache nicht hinreichend Mächtiger eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, die Versäumung dieser Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen, als nicht unverschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen (vgl. BVerfG v. 02.06.1992, 2 BvR 1401/91, zit. n. Juris). Unzureichende Sprachkenntnisse entheben aber nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. So wird gefordert, dass dann, wenn jemandem ein Bescheid zugestellt wird, dessen Rechtsmittelbelehrung ihm unverständlich ist, er aber seine Bedeutung jedenfalls so weit erfassen kann, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist, die sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles richtet, Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Erfüllt der Betroffene die ihm insoweit obliegende Sorgfaltspflicht nicht, so kann das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden (BVerfG a. a. O. Rn. 20). Es ist dann zu verlangen, sich umgehend und intensiv darum zu bemühen, den Inhalt des nicht verständlichen Schreibens zu erkunden und sich auch über den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung - etwa mit Hilfe eines Rechtsanwalts - Klarheit zu verschaffen. Vergleichbares gilt bei der Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und über die Kenntnisnahme des Hinweises auf die Mitwirkungspflicht und der Konsequenzen eines Verstoßes hiergegen.

Dieser Grundkonzeption folgt auch die Rechtsprechung des BAG (im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH), die das Sprachrisiko nicht auf die Gegenseite verlagert, wenn ein Vertragspartner der deutschen Sprache nicht mächtig ist (vgl. BAG v. 19.03.2014, 5 AZR 252/12 (B), zit. n. Juris). Das BAG weist dabei zu Recht darauf hin, dass andernfalls jedwede individuellen Defizite zu berücksichtigen wäre. Jedes Schreiben, das der Empfänger nicht lesen kann oder - z. B. aufgrund von Fremdwörtern oder Fachausdrücken - nicht versteht, ginge ihm danach erst zu, wenn ihm der Inhalt des Schreibens vorgelesen oder nachvollziehbar erläutert worden wäre. Mit dem Gedanken der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes wäre dies unvereinbar, weil regelmäßig nur der Empfänger weiß, wie weit seine Sprachkenntnisse gehen und wie hoch demnach das Risiko sprachbedingter Missverständnisse zu veranschlagen ist.

Legt man dies zugrunde, war es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der Abgabe der Erklärung intensiv darum zu bemühen, den Inhalt des ihm nach seinen Angaben nicht verständlichen Vordrucks zur Kenntnis zu nehmen und sich in der Folge danach zu richten. Dabei liegt es nahe, dass sich der Kläger seines Rechtsanwalts bedient, der die Erklärung auch eingereicht hat, um sich eine eventuell erforderliche Klarheit zu verschaffen. Gründe dafür, dass ihm auch dies aufgrund mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse nicht möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer aber weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend und vor allem glaubhaft gemacht.

5.7 Die Mitteilungspflicht entfällt auch nicht dadurch, dass das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet ist und insgesamt nur 3 Monate Bestand hatte. Die Mitteilungspflicht setzt keinen höheren Einkommensbezug über mehr als drei Monate voraus.

6. Rechtsfolge dieser Verstöße ist, dass das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben soll (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und umgesetzt.

6.1 Der Gesetzgeber hat bewusst das Wort „soll“ und nicht das Wort „muss“ verwendet. Das Gericht ist daher nicht in jedem Falle gezwungen, die Prozesskostenhilfebewilligung aufzuheben. Dem entspricht auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472), die betont, dass „Grundsätzlich ... bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 kein Raum für ein gerichtliches Ermessen (ist). Nicht auszuschließen ist allerdings, dass die völlige Aufhebung gerichtlicher Spielräume in besonders gelagerten Einzelfällen zu unangemessenen Ergebnissen führen könnte. Deshalb ist Absatz 1 als Soll-Vorschrift auszugestalten, die zwar bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aufhebung als Regelfall vorsieht, in atypischen Fällen aber eine andere Entscheidung zulässt.“ (gleich lautend bereits BR-Drs. 516/12).

Ob ein solcher atypischer Fall gegeben ist, der den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert (vgl. BSG v.11.02.1988, 7 RAr 55/86, zit. n. Juris). Diese Frage unterliegt daher - im Gegensatz zur zu treffenden Ermessensentscheidung selbst - der vollen Überprüfung in der Beschwerde.

Liegt ein atypischer Fall vor, dann muss das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung das Ermessen ausüben und dies auch in der Begründung erkennen lassen. Ansonsten liegt ein fehlerhafter Nichtgebrauch des Ermessens vor, was zur Aufhebung der Entscheidung führt. Das Gericht hat dann erneut zu entscheiden. Dem gleichzustellen ist eine nur formelhafte Begründung, weil eine solche die maßgeblichen Kriterien der Entscheidung nicht erkennen lässt. Im Zweifel ist daher dem entscheidenden Gericht anzuraten, hilfsweise von einem Ausnahmefall auszugehen oder zumindest hilfsweise nach Ermessen zu entscheiden. Möglich ist auch, solche Erwägungen im Rahmen der Abhilfeentscheidung vorzunehmen, wenn ein Vorbringen in der Beschwerde dazu Anlass bietet. Eine diese Möglichkeit einschränkende Norm ist nicht ersichtlich.

Bei Vorliegen eines atypischen Falls ist die dann zu treffende Ermessensentscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht negativ präjudiziert. Die Gründe, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, eine Aufhebungsmöglichkeit bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht vorzusehen, fließen aber im Rahmen der Ermessensausübung ein. Liegt ein atypischer Fall vor, hat das Gericht daher mehr Flexibilität, um den besonderen Umständen des konkreten Falles ausreichend Rechnung zu tragen. Rechtswidrigkeit einer Ermessensentscheidung ist gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Liegt kein atypischer Fall vor, dann versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn dem Arbeitsgericht außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG v. 16.06.1997, 3 C 22/96, zit. n. Juris). In einem solchen Fall wäre die Aufhebung rechtsfehlerhaft und die Entscheidung deswegen aufzuheben.

Ob ein atypischer Fall vorliegt, hängt von und den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass die Mitwirkungspflicht grundsätzlich zumutbar ist, die Partei wird durch sie regelmäßig nicht unzumutbar belastet. Die Einhaltung der Mitteilungspflicht ist gleichzeitig für das Gericht von großer Bedeutung, weil es i. d. R. nur mit Hilfe dieser Mitteilungen in die Lage versetzt wird, der Aufgabe der Nachverfolgung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne übermäßigen Aufwand gerecht zu werden.

Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung verbundenen Nachteile von den Normalfällen so signifikant abweichen, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Ein solcher atypischer Fall ist allerdings nicht allein deshalb gegeben, weil nach Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die Staatskasse Ansprüche geltend machen und der beigeordnete Anwalt gegen seine Partei vorgehen kann; denn die mit der Aufhebung der Proesskostenhilfe verbundene Härte mutet das Gesetz jedem Betroffenen zu. Auch eine schlechte Einkommens- und Vermögenslage führt noch nicht ohne weiteres zu einem atypischen Fall, da der Gesetzgeber die Leistungsfähigkeit nicht zur Voraussetzung für die Aufhebung gemacht hat. Zu berücksichtigen ist aber, wenn eine Partei in Folge der Aufhebung der Prozesskostenhilfe in eine darüber hinaus gehende besondere Bedrängnis gerät. Auch ein besonders geringes Ausmaß des Verschuldens kann zur Annahme eines atypischen Falles führen. Ein atypischer Fall kann auch vorliegen, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung als unbilligen Eingriff in die persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erscheinen lassen. Hier kann das Lebensalter, dessen soziale Verhältnisse, Familienstand, Gesundheitszustand von Bedeutung sein. Schließlich kann sich auch bei Vorliegen mehrerer Umstände, die für sich gesehen keinen atypischen Fall begründen, im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtschau ein atypischer Fall herauskristallisieren.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes:

6.2 Ein atypischer Fall ergibt sich nicht daraus, dass das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet ist und insgesamt nur 3 Monate Bestand hatte, auch wenn diese relativ kurze Dauer von vornherein absehbar gewesen sein sollte.

Die in § 120a Abs. ZPO verankerte und in § 124 Abs. 1 Nr. 4 sanktionierte Mitteilungspflicht soll es dem Gericht ermöglichen laufend zu überprüfen, ob eine Änderung der Bewilligung angezeigt ist. Dabei kann das Gericht Kenntnis von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig nur dadurch erlangen, dass dies durch die Partei mitgeteilt wird (BT-Drs. 17/11472). Daraus folgt, dass eine atypische Fallgestaltung dann vorliegen kann, wenn die bezogenen Einkünfte im Hinblick auf Höhe und Dauer des Bezugs offensichtlich nicht dazu geführt hätten, dass eine Änderung der Bewilligung in Betracht kommt. Nicht entscheidend ist allerdings ob tatsächlich bei genauer Betrachtung eine Änderung der Bewilligung nach § 120a ZPO angezeigt war, da ansonsten die Sanktionsnorm des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ins Leere liefe.

Vor diesem Hintergrund liegt kein atypischer Sachverhalt vor. Das Arbeitsverhältnis hat dazu geführt, dass über drei Monate hinweg eine Einkommensverbesserung vorlag, die die gesetzliche Grenze bei weitem überstieg. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Einkommensverbesserung deswegen so hoch war, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über keinerlei Einkünfte verfügte. Die Höhe der bezogenen Einkünfte war auch nicht so gering, dass offensichtlich eine Änderung der Bewilligung ausgeschlossen gewesen wäre. Dasselbe gilt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

6.3 Ein atypischer Fall ergibt sich nicht daraus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile Arbeitslosengeld in Höhe von € 20,21 kalendertäglich bezieht und diese Bewilligung zudem zum 02.05.2015 - also in absehbarer Zeit - ausläuft.

Das vom Kläger derzeit bezogene Arbeitslosengeld dürfte das oben dargestellte Existenzminimum etwas überschreiten. Dieses beläuft sich für das Jahr 2015 auf 399,- € in der höchsten Regelbedarfsstufe 1 zzgl. Miete (hier € 50 p.M.). Anhaltspunkte dafür, dass der monatlich zu Verfügung stehende Betrag nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreicht, ergeben sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht. Auch die mitgeteilten Belastungen des Klägers zu rückständigen Beiträgen geben keinen Anlass hieran zu zweifeln.

Im Vergleich zum „Normalfall“ liegt keine deutlich gesteigerte wirtschaftliche Betroffenheit vor. Auch im Normalfall liegt zum Zeitpunkt der Bewilligung Bedürftigkeit - orientiert an den Sozialhilfesätzen - vor, ansonsten würde Prozesskostenhilfe versagt. Dass sich das nach der Bewilligung nicht entscheidend geändert hat, macht den zu entscheidenden Fall nicht atypisch.

6.4 Ein atypischer Fall ergibt sich auch nicht aus der Höhe der Forderung, die im Falle der Aufhebung der Bewilligung auf den Kläger zukommt. Es ist zwar denkbar, dass eine sehr hohe Forderung ggf. in Verbindung mit anderen Faktoren wie z. B. ein so fortgeschrittenes Alter, dass eine Begleichung der Forderung ausgeschlossen erscheint, einen atypischen Fall begründen kann. Der Gegenstandswert des durch Vergleich erledigten Verfahrens belief sich allerdings hier auf € 6.127,44, soweit für die Prozesskostenhilfe entscheidend sogar „nur“ auf € 2.096,19. Die Forderung ist daher im Verhältnis zu den Einkünften des Beschwerdeführers spürbar, allerdings nicht in einem Ausmaß überfordernd, dass dies zu der Annahme eines atypischen Falles führt.

6.5 Ein atypischer Fall ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gedanken, dass durch die Aufhebung einer Bewilligung nicht gegen den Justizgewährungsanspruch verstoßen werden darf. Nach hiesiger Überzeugung kann dieser Gedanke primär zum tragen kommen, wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Primär dann stellt sich die Frage, ob durch eine Aufhebung wegen Verstoß gegen eine Mitteilungspflicht gegen den Justizgewährungsanspruch verstoßen werden kann. Und primär dann könnte eine Partei dadurch von einer (weiteren) Rechtsverfolgung abgehalten werden. Allerdings bestünde dann grundsätzlich die Möglichkeit eines neuen Antrags. Ist das Verfahren dagegen abgeschlossen erscheint eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs nicht mehr als möglich.

Vorliegend ist das Verfahren abgeschlossen. Eine atypische Erschwerung des Zugangs zur Justiz durch Aufhebung der Bewilligung ist nicht ersichtlich.

6.6 Ein atypischer Fall ergibt sich auch nicht aus behaupteten mangelnden Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers. Auch hier soll dieser Vortrag trotz fehlender Substantiierung und fehlenden Nachweises als zutreffend unterstellt werden.

Dabei ergibt sich im rechtlichen Ansatzpunkt kein Unterschied zur Verteilung des Sprachrisikos im Vergleich zum oben grundsätzlich Dargestellten. Legt man diese Grundsätze zugrunde, war es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der Abgabe der Erklärung intensiv darum zu bemühen, den Inhalt des ihm nach seinen Angaben nicht verständlichen Vordrucks zur Kenntnis zu nehmen und sich in der Folge danach zu richten. Dabei liegt es nahe, dass sich der Kläger seines Rechtsanwalts bedient, um sich die erforderliche Klarheit zu verschaffen. Gründe dafür, dass ihm dies aufgrund mangelnder Sprachund Rechtskenntnisse nicht möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer aber weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend und vor allem glaubhaft gemacht.

6.7 Ein atypischer Fall ergibt sich auch nicht bei Gesamtbetrachtung der dargestellten Aspekte. Zusammengefasst ist der Kläger nach wie vor bedürftig im Sinne des Prozesskostenhilferechts und nach eigenen Angaben der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Die wesentlichste Einkommensverbesserung durch seine Arbeitstätigkeit war nur vorübergehend, für einen überschaubaren Zeitraum von drei Monaten. Der Beschwerdeführer hat die Mittel verbraucht. Das führt auch bei einer Gesamtbewertung nicht zur Annahme eines atypischen Falles. Der Gesetzgeber hält die gegenständliche Mitteilungspflicht grundsätzlich für zumutbar. Der Verpflichtete wird durch sie i. d. R. nicht überfordert, die Einhaltung der Mitteilungspflicht ist gleichzeitig für das Gericht von großer Bedeutung, weil es i. d. R. nur mit Hilfe dieser Mitteilungen in die Lage versetzt wird, der Aufgabe der Nachverfolgung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne übermäßigem Aufwand gerecht zu werden. Es wird vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend die Einhaltung der Mitteilungspflicht nicht möglich oder zumindest unzumutbar gewesen sein soll. Die Belastung, die für den Kläger aus einer Aufhebung resultiert ist durchaus spürbar, v. a. im Hinblick auf die anhaltende Bedürftigkeit i. S. d. Prozesskostenhilferechts, im Hinblick auf die dennoch überschaubare Höhe aufgrund des Gegenstandswerts aber noch keine unzumutbare Härte.

Insgesamt liegt daher kein atypischer Fall vor, bei dem ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.

6.8 Gegen das Vorliegen eines atypischen Falles spricht außerdem, dass die Einkommensverbesserung durchaus erheblich über der gesetzlichen Grenze lag, auch wenn dies wegen fehlendem Einkommen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht auf hohem Einkommen beruht. Es wurde außerdem sowohl gegen die Mitteilungspflicht bei Einkommensverbesserung als auch gegen die Verpflichtung zur Mitteilung einer Adressänderung verstoßen. Jedenfalls dann, wenn man diese zusätzlichen Aspekte einbezieht, liegt kein atypischer Fall vor.

7. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

8. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.12.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 30.06.2015 – 8 Ca 1506/14 d – aufgehoben.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.