Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 15. Nov. 2016 - 12 Sa 453/16
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil desArbeitsgerichts Siegburg vom 27.04.2016, 2 Ca 2137/15, abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis.
3Der am 1954 geborene Kläger war vom 20.03.1978 bis zum 30.11.2015 bei der Beklagten als Rohrnetzmonteur beschäftigt.
4Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 3.566,25 €.
5Der Kläger litt zuletzt unter diversen gesundheitlichen Einschränkungen. Die Parteien führten einen Rechtsstreit, weil der Kläger aus gesundheitlichen Gründen aus dem Bereitschaftsdienst herausgenommen werden wollte. Dieser Rechtsstreit endete durch Prozessvergleich vor dem Landesarbeitsgericht Köln vom 17.12.2014, mit dem die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2015 vereinbarten.
6Nach Abschluss dieses Vergleiches hat der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2015 noch an vier Tagen seine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht (18.12.2014, 26. und 27.01.2015 sowie 13.03.2015). Im Übrigen hat der Kläger an 11 Tagen Urlaub in Anspruch genommen und war die restliche Zeit arbeitsunfähig erkrankt.
7Mit Schreiben vom 08.05.2015 (Anlage B 1, Bl. 76 d. A.) teilte die Krankenkasse des Klägers, die m Betriebskrankenkasse, der Beklagten mit, dass aufgrund beklagtenseitig geäußerter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt habe, eine Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit durchzuführen. Hierbei seien die beratenden Ärzte des Medizinischen Dienstes mit Gutachten vom 24.04.2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger „ohne Zweifel auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig“ sei.
8Unter dem 29.05.2015 erteilte der behandelnde Hausarzt des Klägers, der Zeuge Dr. R K , dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung, mit der eine Arbeitsunfähigkeit zunächst voraussichtlich bis einschließlich 12.06.2015 bestätigt wurde (ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungBl. 88 d. GA).
9Am 12.06.2015 erteilte Herr Dr. K dem Kläger eine Folgebescheinigung bis einschließlich 30.06.2015. Eine weitere Folgebescheinigung wurde bis einschließlich 03.07.2015 ausgestellt.
10Am Freitag, 03.07.2015, erteilte Herr Dr. K dem Kläger eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse für den Krankengeldbezug, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 7 d. GA). Hiernach soll Arbeitsunfähigkeit seit dem 03.07.2015 voraussichtlich bis zum 03.07.2015 bestehen.
11Für das darauffolgende Wochenende (Samstag 04.07. und Sonntag 05.07.2015) liegt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.
12Ab Montag, 06.07.2015, stellte Herr Dr. K dem Kläger eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung aus, zunächst bis voraussichtlich einschließlich 17.07.2015 (Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 8 d. GA), später verlängert bis einschließlich 31.07.2015.
13Für den Zeitraum ab 03.08.2015 bis einschließlich 25.08.2015 erteilte Herr Dr. K am 04.08.2015 dem Kläger eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung (Anlage 5 zur Klageschrift, Bl. 10 d. A.).
14Eine vorherige Mitteilung des Klägers gegenüber der Beklagten dahingehend, dass er ab Montag, 06.07.2015 bzw. ab Montag, 03.08.2015 voraussichtlich wieder arbeitsfähig sein werde, ist nicht erfolgt.
15Mit Geltendmachungsschreiben vom 13.08.2015 (Anlage 6 zur Klageschrift, Bl. 11/12 d. GA) begehrte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte von der Beklagten Entgeltfortzahlung ab dem 06.07.2015 mit der Begründung, die bisherige Arbeitsunfähigkeit sei – wie von Herrn Dr. Kandler unter diesem Datum bescheinigt - mit dem 03.07.2016 beendet gewesen und er sei ab dem 06.07.2015 aufgrund einer anderen Erkrankung als zuvor arbeitsunfähig erkrankt.
16Eine Entgeltfortzahlung durch die Beklagte erfolgte nicht.
17Daraufhin hat der Kläger am 12.10.2015 die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht Siegburg erhoben und mit dieser zunächst einen Betrag in Höhe von 8.229,80 Euro eingeklagt. Hierbei hat der Kläger zunächst Entgeltfortzahlung für insgesamt zehn Wochen begehrt. Hierbei hat er zunächst die Ansicht vertreten, auch ab dem 3. August 2015 hätte wiederum eine neue Erkrankung vorgelegen, die wiederum einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch auslöse.Er hat hierzu zunächst behauptet, er sei ab Freitag, 31.07.2015, auch über das dazwischen liegenden Wochenende (1. und 2. August 2015), arbeitsfähig gewesen und alsdann erst ab Montag, 03.08.2015 wegen einer anderen Erkrankung erneut erkrankt. Im laufenden Rechtsstreit hat die Krankenkasse des Klägers mit Schreiben vom 16.11.2015 (Anlage B 1, Bl. 28 d. A.) der Beklagten mitgeteilt: „Es besteht ein eindeutiger Zusammenhang der Arbeitsunfähigkeit vom 16.04.2015 bis zum 03.07.2015 mit der aktuellen Erkrankung vom 03.08.2015. Somit ist dieser Zeitraum eine anrechenbare Vorerkrankung und die Entgeltfortzahlung endete am 02.08.2015.“ In Anbetracht dieser Erklärung hat der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen und auf Entgeltfortzahlungsansprüche für den Zeitraum 06.07. bis 31.07.2015 beschränkt.
18Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es sei ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch ab dem 06.07.2015 entstanden. Er hat hierzu behauptet, er sei ab dem 03.07.2015 am darauffolgenden Wochenende (04. und 05.07.2015) arbeitsfähig gewesen und alsdann ab Montag, dem 06.07.2015, an einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig erkrankt, die nicht in einem Zusammenhang mit der vorherigen Erkrankung stünde.
19Der Kläger hat beantragt,
20die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.291,92 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2015 zu zahlen.
21Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie hat die Auffassung vertreten, es läge eine Fortsetzungserkrankung vor. Die chronische Herzerkrankung des Klägers (Angina pectoris) sei durchgehend vorhanden. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt insbesondere nicht am Wochenende nach dem 03.07.2015. Gerade bei stressbedingten Krankheiten sei das subjektive Empfinden des Arbeitnehmers, an einem Wochenende sich arbeitsfähig zu fühlen, unmaßgeblich.
24Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei über den 03.07.2015 hinaus durchgehend bis zum 31.07.2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, durch Vernehmung des ZeugenDr. K . Der Zeuge hat in seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet, der Kläger sei multimorbid und leide an verschiedenen Krankheiten. Ein Verdacht auf eine Herzerkrankung (Angina pectoris) habe sich jedoch nicht bestätigt. Am 03.07.2015 habe der Zeuge den Kläger nicht untersucht, sondern lediglich die Endbescheinigung ausgestellt, nach der ab dem 04.07.2015 wieder Arbeitsfähigkeit bestehen sollte. Am 03.07.2015 habe noch keine Arbeitsfähigkeit beim Kläger bestanden, das Formular der Bescheinigung vom 03.07.2015 sei insofern fehlerhaft ausgefüllt. Zuvor zuletzt untersucht habe der Zeuge den Kläger am 30.06.2015. Im ersten Zeitraum hätten Probleme an Bronchien bzw. Lunge bestanden, der zweite Krankheitszeitraum sei auf Oberbauchbeschwerden zurück zu führen. Ein Zusammenhang sei insofern nicht gegeben. Die ab dem 06.07.2015 diagnostizierten Beschwerden dürften jedoch auch schon vorher bestanden haben, Genaueres könne er hierzu jedoch nicht sagen. Dazu, ob der Kläger am 4. und 5. Juli 2015 arbeitsfähig gewesen sei, habe er keine Feststellungen getroffen. Wegen der Einzelheiten der Zeugenaussage wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.04.2016 (Bl. 48 ff. d. GA) Bezug genommen.
25Nach erfolgter Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme eine Fortsetzungserkrankung nicht bestanden habe. Der Verdacht der Herzerkrankung (Angina pectoris) habe sich nach der Aussage des Zeugen Dr. K gerade nicht bestätigt. Der Kläger habe bis einschließlich 03.07.2015 an einer akuten Bronchitis und Kurzatmigkeit gelitten, ab dem 06.07.2015 an einer Gastritis mit Schmerzen im Oberbauch. Insofern lägen unterschiedliche Krankheiten vor, sodass durch die Erkrankung ab dem 06.07.2015 ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch begründet worden sei. Denn es sei auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Kläger mit Ablauf des 03.07.2015 wieder gesund war und dann erst ab dem 06.07.2015 erneut erkrankt ist. Die vom Zeugen Dr. K geäußerte Vermutung, dass die am 06.07.2015 diagnostizierte Gastritis bereits vorher aufgetreten sein könnte, reiche nicht für die Annahme aus, dass diese bereits bei Beendigung der betriebsüblichen Arbeitszeit am 03.07.2015 vorgelegen habe. Insofern verbleibe es bei der Beweiskraft der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
26Gegen das ihr am 10.05.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 27.04.2016 hat die Beklagte am 13.05.2016 Berufung eingelegt und diese am 23.05.2016 begründet.
27Mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte zunächst ausgeführt, das Arbeitsgericht habe zwar die Verteilung der Darlegungslast zutreffend beurteilt, jedoch die Besonderheiten des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt. Hierbei verweist sie insbesondere darauf, dass nach dem abgeschlossenen Prozessvergleich der Kläger in dem danach noch fast ein Jahr andauernden Arbeitsverhältnis lediglich noch an insgesamt vier Arbeitstage gearbeitet hat. Später verweist sie auch auf die nunmehr bekannt gewordene Entscheidung des BAG vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15, wonach die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs auch hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit den Arbeitnehmer treffe.
28Die Beklagte beantragt,
29das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.04.2016– 2 Ca 2137/15 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
30Der Kläger beantragt,
31die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.04.2016 – 2 Ca 2137/15 – (berichtigt durch Beschluss vom 29.04.2016) zurückzuweisen.
32Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er trägt vor, auch wenn nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zwar am 03.07.2015 keine ärztliche Untersuchung mehr stattgefunden hat, habe Herr Dr. K doch aufgrund der noch am 30.06.2015 durchgeführten Untersuchung berechtigt feststellen dürfen, dass lediglich noch bis zum 03.07.2015 Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn keine Verschlechterung des Gesundheitszustands mehr eintritt. Am darauffolgenden Wochenende, 4. und 5. Juli 2015, habe der Kläger sich auch gut gefühlt. Er habe insbesondere – so der mündliche Vortrag im Kammertermin - an der Hochzeitsfeier seines Neffen teilgenommen und hierbei Fotos gemacht.
33Das Landesarbeitsgericht hat nach erfolgtem Hinweis auf die nach der Entscheidung des 5. Senats des BAG vom 25.05.2016 grundsätzlich den Kläger auch hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit treffende Beweislast im Kammertermin am 15.11.2016 erneut Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. K , nunmehr über die Behauptung des Klägers, er sei am Wochenende 04. und 05.07.2015 arbeitsfähig gewesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.11.2016 Bezug genommen.
34Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
37I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft, da der Beschwerdewert über 600,00 Euro liegt. Sie wurde frist- und formgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. den §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet.
38II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage war abzuweisen, da sie unbegründet ist. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum 06.07. bis 31.07.2015 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG.
39Denn nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ist der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt. Dieser Zeitraum war vorliegend ab dem 06.07.2015 bereits abgelaufen.
40Allerdings entsteht nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG grundsätzlich ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von erneut sechs Wochen, wenn der Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird und die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht. Dies jedoch gilt jedoch wiederum dann nicht, wenn es sich bei der neuen Erkrankung um eine Fortsetzung der früheren Erkrankung handelt, die auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruht (sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG gegeben sind). Darüber hinaus ist nach dem vom Bundesarbeitsgericht erstmals in der Entscheidung vom 12.09.1967 (1 AZR 367/66) entwickelten Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (seitdem ständige Rechtsprechung, zuletzt bestätigt u. a. in der Entscheidung des 5. Senats des BAG vom 25.05.2016,5 AZR 318/15). Denn ist nicht ersichtlich, weshalb ein Arbeitnehmer, der bereits arbeitsunfähig erkrankt ist und dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nach sechs Wochen ausläuft, besser gestellt werden soll, nur weil eine weitere Erkrankung hinzutritt. Insofern entsteht ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zur erneuten Arbeitsverhinderung führt (z. B. BAG, Urteil vom 10.09.2014, 10 AZR 651/12, Rn. 13; BAG, Urteil vom 13. Juli 2005, 5 AZR 389/04; BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15,Rn 13). Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden (BAG 25.05.2016 a.a.O.).
41Hinsichtlich der Beweislastverteilung trifft das Risiko, nicht (mehr) feststellen zu können, ob Arbeitsunfähigkeit infolge einer bestimmten Krankheit erst ab dem vom behandelnden Arzt attestierten Zeitpunkt bestanden hat oder schon während einer unmittelbar vorangegangenen sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit eingetreten ist, grundsätzlich den Arbeitnehmer. Denn anders als bei der Fortsetzungserkrankung betrifft der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls nicht eine vom Arbeitgeber einzuwendende Ausnahme, sondern eine der Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt – nach allgemeinen Grundsätzen – der Arbeitnehmer. Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast (so ausdrücklich nunmehr BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15, m. w. N.).
42Für Darlegung und Nachweis von Beginn und Ende der auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen.Ist jedoch unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits vor dem attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und zu einer Krankheit, wegen derer der Arbeitnehmer bereits durchgehend sechs Wochen arbeitsunfähig war, hinzugetreten ist, muss der Arbeitnehmer als Voraussetzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs den von ihm behaupteten Beginn der „neuen“ krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung beweisen. Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung. Ergibt sich jedoch auch nach der Vernehmung des behandelnden Arztes eine non-liquet-Situation, geht dies aufgrund der Beweislastverteilung letztlich zu Lasten des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15).
43Hiervon ausgehend ist dem Kläger der Nachweis vorliegend nicht gelungen, dass er zwischen der bis Freitag 03.07.2015 bescheinigten und der ab dem darauffolgenden Montag, 06.07.2016 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit im Zwischenzeitraum, d. h. am Wochenende 04. und 05.07.2015, arbeitsfähig gewesen ist.
44Zwar sprechen für die klägerische Behauptung der Arbeitsfähigkeit am04. und 05.07.2015 zunächst die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Diese attestieren eine Arbeitsunfähigkeit lediglich bis einschließlich 03.07.2015 und alsdann wiederum erst ab dem 06.07.2015.
45Vorliegend liegen jedoch gewichtige Indizien dafür vor, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits vor dem attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und die zu einer Krankheit, wegen derer der Arbeitnehmer bereits durchgehend sechs Wochen arbeitsunfähig war, hinzugetreten ist.
46Denn vorliegend hat der Kläger in dem noch fast ein Jahr andauernden Zeitraum des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses nach Abschluss des Prozessvergleiches am 17.12.2014 lediglich noch an insgesamt vier Arbeitstagen seine Arbeitsleistung erbracht. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers stellte mithin im letzten Jahr des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss des Beendigungsvergleichs den absoluten Regelfall und die Arbeitsfähigkeit stellte demgegenüber die absolute Ausnahme dar.
47Auch hat der Kläger die Beklagte in keiner Weise dahingehend informiert, dass er voraussichtlich ab Montag, 06.07.2015 wieder arbeitsfähig sein würde. In Anbetracht der erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers ging die Beklagte bei Dienstbeginn am Montag, 06.07.2015 hinsichtlich ihrer Dienstplaneinteilung offenbar davon aus, dass der Kläger an diesem Tag keine Arbeitsleistung erbringen würde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger irgendwelche Dispositionen getroffen hätte, weil er ursprünglich davon ausgegangen wäre, an diesem Tag wieder seine Arbeitsleistung für die Beklagte zu erbringen.
48Hinzu kommt, dass nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse noch von Ende April 2015 der Kläger „ohne Zweifel auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig“ sein sollte. Auch dies spricht dafür, dass die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bereits knapp zwei Monate später eher einen atypischen Ausnahmefall darstellen würde.
49All diese Umstände stellen erhebliche Indizien dar, die gegen eine zwischenzeitlich Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit beim Kläger sprechen.
50Der Beweis der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für das Wochenende am 04. und 05.07.2015 ist dem Kläger auch nicht durch die erfolgte Beweisaufnahme durch Vernehmung des klägerseitig benannten ZeugenDr. K gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war zur Überzeugung der Kammer weder bewiesen, dass die vielfachen ursprünglich diagnostizierten Krankheiten sämtlichst mit Ablauf des 03.07.2015 ausgeheilt waren, noch war bewiesen, dass die ab dem 06.07.2015 diagnostizierten Krankheiten nicht bereits zuvor, ggf. zumindest bereits am 03.07.2015, vorgelegen haben.
51Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war nicht ersichtlich, dass der Gesundheitszustand des Klägers ausgerechnet am streitgegenständlichen Wochenende 04. und 05.07.2015 ein besserer gewesen sein soll als zuvor und danach. Der Zeuge hat ausdrücklich bekundet, dass seine Praxis der Krankschreibungen dahin geht, dass er regelmäßig zum Ablauf einer Arbeitswoche vor einem Wochenende Krankschreibungen ausstellt, und er dann, wenn nicht der 03.07. auf einen Freitag gefallen wäre beispielsweise erst der 05.07. der Freitag gewesen wäre, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann wahrscheinlich entsprechend bis zum 05.07.2015 ausgestellt hätte. Mithin beruht der Umstand, dass der behandelnde Hausarzt Dr. K dem Kläger für den Freitag 03.07.2015 noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilt hat, für den darauffolgenden Samstag, 04.07.2015 jedoch nicht mehr, nicht auf einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers, sondern ausschließlich auf den Umstand, dass ab dem 04.07.2015 ein für den Kläger arbeitsfreies Wochenende anstand.
52Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers vom 3. auf den 4. Juli 2015 gibt es nicht. Wie bereits in seiner erstinstanzlichen Vernehmung ausdrücklich bekundet, hat der Zeuge Dr. K auch in seiner zweitinstanzlichen Vernehmung nochmals bestätigt, dass er am 03.07.2015 den Kläger gerade nicht untersucht hat. Abweichend von seiner Aussage in der erstinstanzlichen Vernehmung hat der Zeuge Dr. K in der zweitinstanzlichen Vernehmung auch ausdrücklich erklärt, dass auch am 30.06.2015 gerade keine Untersuchung des Klägers mehr stattgefunden hat, sondern lediglich noch eine Konsultation ohne Untersuchung. Die letzte ärztliche Untersuchung des Klägers durch den Zeugen Dr. K vor dem 03.07.2015 hat nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme bereits am 18.06.2015 stattgefunden. Insofern war für die Kammer auch nach Vernehmung des Zeugen Dr. K in keiner Weise ersichtlich, welche medizinischen Erkenntnisse aufgrund einer mehr als zwei Wochen bereits zurückliegenden Untersuchung dafür sprechen sollen, dass der Kläger zwar noch am Freitag, 03.07.2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei soll, jedoch gerade am Wochenende 04. und 05.07.2015 nicht mehr. Insofern scheint vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der 03.07.2015 als vermeintlicher Tag der Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit beliebig gewählt. Dies hat auch der Zeuge Dr. K ausdrücklich so bekundet („Irgendwann muss man ja den Zeitpunkt festlegen.“).
53Gerade in Anbetracht der Vielzahl der Erkrankungen, unter denen der Kläger litt und die bis zum 03.07.2015 diagnostiziert waren, bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass all diese Erkrankungen exakt zum 03.07.2015 abgeschlossen waren und nicht mehr zu einer Arbeitsunfähigkeit führten. Jedenfalls hat der insofern beweispflichtige Kläger auch durch die Vernehmung seines behandelnden Hausarztes den diesbezüglich erforderlichen Beweis nicht führen können.
54Gerade auch vor dem Hintergrund des vom Zeugen Dr. K in seiner Vernehmung benannten möglichen psychosomatischen Hintergrundes war vielmehr von einem durchgehenden Krankheitsbild auszugehen.
55Auch hinsichtlich der ab dem 06.07.2015 diagnostizierten „neuen“ Erkrankung konnte durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden, ob diese erst ab dem 06.07.2015 vorlag oder ob deswegen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Der Zeuge hat bekundet, zum Zeitpunkt des Beginns der diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeit aufgrund eigener Untersuchung keine Angaben machen zu können, sondern insofern lediglich über die Angaben des Klägers zu verfügen.
56Insgesamt hat der Kläger damit in keiner Weise dem Beweis führen können, am Wochenende 4. und 5. Juli 2015 zumindest zeitweise wieder arbeitsfähig geworden zu sein.
57III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V .m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Hiernach hatte der Kläger als vollumfänglich unterlegene Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
58Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, waren nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Rechtsfragen sind jedenfalls durch die Entscheidung des BAG vom 25.05.2016, 5 AZR 318/15, hinreichend höchstrichterlich geklärt.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. April 2012 - 8 Sa 1460/11 - aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche für die Dauer einer Vorsorgekur nach § 24 SGB V.
- 2
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Der Kläger war als Omnibusfahrer bei der Beklagten tätig. Die Busfahrer werden dort im Schichtdienst zwischen 04:00 Uhr morgens und 02:00 Uhr des Folgetags eingesetzt.
- 3
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Im April 2010 beantragte der Kläger eine sog. Mutter-Vater-Kind-Kur nach § 24 SGB V, die ihm mit Schreiben seiner Krankenkasse vom 26. Mai 2010 für die Zeit vom 27. Juli bis zum 17. August 2010 bewilligt wurde.
- 4
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Am 4. Juni 2010 wurde der Kläger wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt in ein Krankenhaus eingeliefert und war im Anschluss hieran wegen einer „hypertensiven Herzkrankheit“ bis zum 26. Juli 2010 arbeitsunfähig erkrankt. In diesem Zeitraum leistete die Beklagte für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Für die Zeit der sich anschließenden Vorsorgekur erbrachte die Beklagte keine weiteren Zahlungen. Die Krankenkasse des Klägers teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18. August 2010 mit, die Vorsorgekur habe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einer Vorerkrankung gestanden.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe für die Zeit der Vorsorgekur vom 27. Juli bis zum 17. August 2010 Entgeltfortzahlung zu leisten. Diese Maßnahme stehe in keinem Zusammenhang zu seiner vorangegangenen Herzerkrankung. Es liege auch kein einheitlicher Versicherungsfall vor, weil sich die Vorsorgekur nicht zeitlich unmittelbar an die Zeit der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen habe. Zwar sei das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge der Herzkrankheit erst am 27. Juli 2010 um 02:00 Uhr morgens geendet habe. Die Vorsorgekur habe aber nicht am 27. Juli 2010 um 00:00 Uhr begonnen, sondern erst mit der frühestmöglichen Arbeitsaufnahme im Liniendienst um 04:00 Uhr morgens. Damit hätten jedenfalls zwei Stunden zwischen den beiden Verhinderungsfällen gelegen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.399,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und gemeint, beide Verhinderungsfälle bildeten eine Einheit. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch sei deshalb nicht entstanden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass beide Verhinderungsfälle auf demselben Grundleiden beruhten.
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Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann in der Sache mangels entsprechender Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Die Revision führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Vorsorgekur kann sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 EFZG ergeben. Dem steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die Rechtsprechung zur sog. Einheit des Verhinderungsfalls entgegen. Diese findet auf das Verhältnis zwischen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation und einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung keine Anwendung (zu I). Es steht aber noch nicht fest, ob die Arbeitsunfähigkeit und die Bewilligung der Vorsorgekur auf demselben Grundleiden beruhten und deshalb der Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG ausgeschlossen ist (zu II).
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I. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 EFZG entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.
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1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG liegen vor. Dem Kläger wurde mit Schreiben seiner Krankenkasse vom 26. Mai 2010 für die Zeit vom 27. Juli bis zum 17. August 2010 eine Mutter-Vater-Kind-Kur nach § 24 SGB V bewilligt; hierdurch war er an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert.
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2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt in diesem Fall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch dann in Betracht, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG zusammentrifft. Der für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls findet insoweit keine Anwendung.
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a) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit führt. Der Arbeitnehmer kann auch in diesem Fall die Sechswochenfrist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Eine weitere Vergütungsfortzahlung kann er nur dann verlangen, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in welchem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsunfähigkeit führt (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 206).
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aa) Den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls hat das Bundesarbeitsgericht zunächst für Gehaltsansprüche der technischen Angestellten während einer Erkrankung nach § 133c GewO aF entwickelt(BAG 12. September 1967 - 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelungen über die Vergütungsfortzahlung bei unverschuldeter Krankheit wichen aus sozialen Gründen von den ansonsten anwendbaren §§ 320 ff. BGB ab und strebten einen billigen Ausgleich zwischen den Belangen des Arbeitnehmers einerseits und denen des Arbeitgebers andererseits an. Dem - nach der damaligen Begrifflichkeit - durch ein „unverschuldetes Unglück“ an der Dienstleistung verhinderten Arbeitnehmer stehe deshalb ein Anspruch auf Vergütungsfortzahlung nur für die Dauer von sechs Wochen zu. Dies gelte selbst dann, wenn innerhalb dieses Zeitraums während der noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit den Arbeitnehmer ein neues Unglück treffe, das seinerseits zu einer Arbeitsverhinderung geführt hätte, wenn eine solche nicht bereits aufgrund des früheren Unglücks eingetreten wäre. Ein solches neues Unglück mit der Wirkung einer Arbeitsverhinderung könne zwar je nach seinem Eintritt dazu führen, dass der Sechswochenzeitraum noch ausgeschöpft werde, wenn die Arbeitsverhinderung infolge des ersten Unglücks schon früher geendet hätte. Die Interessenabwägung zwischen der Lage des Arbeitnehmers und der des Arbeitgebers, die im Hinblick auf die Bindungen aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer aus sozialen Gründen seinen Anspruch gebe, müsse jedoch auch die Belange des Arbeitgebers berücksichtigen, die auf die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers gingen. Deshalb sei nicht das Unglück allein als solches, sondern die hierdurch ausgelöste Arbeitsverhinderung für die Sechswochenfrist maßgeblich. Ein Arbeitnehmer, der während noch andauernder Arbeitsverhinderung von einem neuen Unglück betroffen werde, werde nicht erst durch dieses neue Unglück an seiner Dienstleistung verhindert, wenn er bereits aufgrund des früheren Unglücks verhindert gewesen sei. In einem solchen Fall handele es sich vielmehr um eine Fortdauer der bereits bestehenden Arbeitsverhinderung, weshalb die Vergütungsfortzahlung insgesamt auf sechs Wochen begrenzt sei (BAG 12. September 1967 - 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90, 92 ff.).
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bb) Nach dem Inkrafttreten des Lohnfortzahlungsgesetzes zum 1. Januar 1970 ist dieser Grundsatz mit der Begründung einheitlich auf Arbeiter und Angestellte angewandt worden, alle Regelungen über die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall stellten auf die Arbeitsverhinderung und nicht auf die Krankheit ab (BAG 2. Dezember 1981 - 5 AZR 89/80 - zu II 1 der Gründe, BAGE 37, 172). Aus § 1 Abs. 1 Satz 2 LFZG ergebe sich nichts anderes. Zwar knüpfe diese Vorschrift im Fall einer Wiederholungserkrankung an die Erkrankung selbst an; diese Regelung sei jedoch eine Ausnahmevorschrift, die einer unangemessenen und nicht mehr vertretbaren Belastung des Arbeitgebers bei Wiederholungserkrankungen vorbeugen wolle. Durch ein und dieselbe Krankheit des Arbeiters solle der Arbeitgeber nur in den gesetzlich festgelegten Grenzen belastet werden. Für den Fall der Fortsetzungskrankheit enthalte das Lohnfortzahlungsgesetz einen abgewandelten Zumutbarkeitsmaßstab.
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cc) Durch das am 26. Mai 1994 in Kraft getretene Entgeltfortzahlungsgesetz sollte ein einheitlicher gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen festgelegt werden, wenn der Arbeitnehmer wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen kann. Die damalige Regelung des § 2 Abs. 1 EFZG, die im Wesentlichen dem heutigen § 3 Abs. 1 EFZG entspricht, lehnte sich dabei an § 1 Abs. 1 LFZG an und unterschied sich hiervon lediglich durch eine sprachliche Neugestaltung(BT-Drs. 12/5263 S. 12).
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dd) Ist ein Arbeitnehmer unverschuldet durch Arbeitsunfähigkeit infolge mehrerer nacheinander eintretenden Krankheiten an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er daher unter Zugrundelegung dieser Grundsätze - vorbehaltlich § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG - nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt(BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 206). Hiervon ist das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden (BAG 12. Juli 1989 - 5 AZR 377/88 - zu II 2 der Gründe mwN). Auf den zufälligen nahen zeitlichen Zusammenhang kam es dabei nicht an (BAG 14. September 1983 - 5 AZR 70/81 - zu 2 a der Gründe, BAGE 43, 291). Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalls ist die Entscheidung des Arztes. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass dann, wenn die ärztliche Bescheinigung lediglich einen Kalendertag angibt, in der Regel Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der (betriebs-)üblichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers an diesem Kalendertag bescheinigt werde (BAG 12. Juli 1989 - 5 AZR 377/88 - zu III 1 der Gründe mwN). Möglich sei danach aber auch die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende eines (auch arbeitsfreien) Kalendertags oder die Feststellung der Arbeitsfähigkeit zu einem näher bestimmten anderen Zeitpunkt (BAG 14. September 1983 - 5 AZR 70/81 - BAGE 43, 291; 11. Oktober 1966 - 2 AZR 464/65 -).
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b) Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls findet keine Anwendung, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG zusammentrifft.
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aa) Für eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation eintritt, finden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 EFZG „entsprechend“ Anwendung. Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass sich eine Arbeitsverhinderung wegen einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und eine Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht unerheblich unterscheiden (vgl. zu den Unterschieden schon BAG 6. Mai 1965 - 2 AZR 409/64 -).
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bb) Voraussetzung für die Bewilligung einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ist gerade nicht das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit. An die Stelle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung für die Entgeltfortzahlung tritt deshalb die Arbeitsverhinderung infolge einer solchen Maßnahme nach Bewilligung durch einen öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsträger (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG) oder - soweit keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung besteht - durch eine entsprechende ärztliche Verordnung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Eine mehr oder weniger stark ausgeprägte Krankheit kann zwar den Anlass für die Bewilligung einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme iSd. § 9 Abs. 1 EFZG bilden, dies ist aber keineswegs zwingend. Gerade im Bereich der medizinischen Vorsorge wird dies zumeist nicht der Fall sein. Vielmehr richtet sich die Bewilligung einer solchen Maßnahme nach sozialrechtlichen Kriterien, die von denen der Arbeitsunfähigkeit deutlich zu unterscheiden sind und auch - wie bei einer Mutter-Vater-Kind-Maßnahme nach § 24 Abs. 1, § 23 Abs. 1 SGB V - in der gesundheitlichen Entwicklung Dritter begründet sein können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit auf schicksalhaften Einflüssen beruht und regelmäßig hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Eintretens - abgesehen vom Fall geplanter medizinischer Eingriffe - und ihrer Dauer nicht voraussehbar ist. Demgegenüber setzt eine Arbeitsverhinderung wegen einer Maßnahme nach § 9 Abs. 1 EFZG einen Antrag des Versicherten und eine Bewilligung des Sozialleistungsträgers oder eine ärztliche Verordnung voraus, weshalb die zeitliche Lage und Dauer der Arbeitsverhinderung vor ihrem Beginn feststeht. Eine Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes kommt daher nur insoweit in Betracht, als ihr Besonderheiten der Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nicht entgegenstehen.
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cc) Die zur Begründung der Rechtsprechung zur Einheit des Verhinderungsfalls bei mehreren krankheitsbedingten Arbeitsverhinderungen herangezogenen Erwägungen können auf das Verhältnis zwischen einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und einer Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nicht übertragen werden. Zwar stellt auch § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG zur Begründung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zunächst auf die Arbeitsverhinderung ab. Diese Arbeitsverhinderung beruht aber regelmäßig gerade nicht auf einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Die Billigkeitserwägungen, die maßgeblich zur Begründung der Rechtsprechung der Einheit des Verhinderungsfalls herangezogen wurden, begründen eine derartige Einschränkung der Entgeltfortzahlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 EFZG nicht. Hiergegen spricht, dass die Arbeitsverhinderung infolge Krankheit und die infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation typischerweise auf ganz unterschiedlichen Ursachen beruhen und sich in den wirtschaftlichen Folgen für den Arbeitgeber unterscheiden. Insoweit ist von Bedeutung, dass es sich bei den Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, anders als bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in der Regel um Einzelmaßnahmen handelt, die einer Bewilligung durch den Sozialleistungsträger bedürfen und weit weniger häufig auftreten als krankheitsbedingte Arbeitsverhinderungen. Die Billigkeitserwägungen, die Anlass für die Rechtsprechung zur Einheit des Verhinderungsfalls bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit waren, kommen deshalb hier nicht zum Tragen. Eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung der Arbeitgeber wird durch die in § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG angeordnete Geltung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG verhindert.
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dd) Soweit der Erste Senat in seiner Entscheidung vom 12. September 1967 (- 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90) unter der Geltung des § 133c GewO aF den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls in einem Fall angewandt hat, in dem während einer laufenden Schonzeit nach einer Kur eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit hinzugetreten ist, kann dahinstehen, ob der Charakter der nach heutigem Recht nicht mehr vorgesehenen Schonzeit eine solche Annahme rechtfertigte. Sollte die Entscheidung so verstanden werden können, dass auch Kurmaßnahmen mit einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eine Einheit des Verhinderungsfalls bilden können, hält der nunmehr ausschließlich für Fragen der Entgeltfortzahlung zuständige Zehnte Senat daran nicht mehr fest.
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c) Nach diesen Grundsätzen kommt es für die Begründetheit der Klage auf die vom Landesarbeitsgericht erörterte Frage, welche Schicht der Kläger am 26. Juli 2010 geleistet hätte und ob seine Arbeitsunfähigkeit vor, um oder erst nach 24:00 Uhr endete, ebenso wenig an, wie darauf, wann die Arbeitsverhinderung wegen der Vorsorgekur begann und ob dazwischen ein Zeitraum lag, in dem der Kläger arbeitsfähig war.
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II. Dem Klagebegehren kann jedoch die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG anwendbare Einwendung aus § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG entgegenstehen. Ob der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung hiernach ausgeschlossen ist, kann der Senat nicht selbst beurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Es wird daher zu prüfen haben, ob der zur Bewilligung der Vorsorgekur führende Tatbestand nach § 24 Abs. 1, § 23 Abs. 1 SGB V auf demselben Grundleiden wie die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 4. Juni bis zum 26. Juli 2010 beruhte (sog. Fortsetzungserkrankung).
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1. Wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, verliert er nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nur dann nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (Nr. 1) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (Nr. 2). Vor Ablauf dieser Frist entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen daher nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht.
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2. Diese, auf einer besonderen Zumutbarkeitserwägung des Gesetzgebers beruhende Regelung, die den Arbeitgeber entlasten soll, gilt auch im Verhältnis einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach § 9 Abs. 1 EFZG zu einer vorausgegangenen oder nachfolgenden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG(vgl. zu § 7 Abs. 1 aF LFZG: BAG 18. Januar 1995 - 5 AZR 818/93 - zu 2 der Gründe mwN, BAGE 79, 122; Bericht des Ausschusses für Arbeit zu BT-Drs. 5/4285 S. 3). Die Klammer zwischen beiden bildet dasselbe Grundleiden. Beruhen beide Maßnahmen auf einem gemeinsamen Grundleiden, wird dem Arbeitgeber insgesamt nur eine Entgeltfortzahlungspflicht für die Dauer von sechs Wochen zugemutet. Ist ein solches Grundleiden maßgeblicher Anlass für die Bewilligung einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (vgl. dazu BAG 26. Februar 1992 - 5 AZR 120/91 - zu 2 der Gründe) und führt es später zu einer Arbeitsunfähigkeit oder umgekehrt, ist die Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG auf sechs Wochen begrenzt, außer der Fortsetzungszusammenhang ist nach Ablauf der Fristen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG als gelöst anzusehen(vgl. dazu BAG 18. Januar 1995 - 5 AZR 818/93 - BAGE 79, 122).
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3. Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG länger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Zunächst muss der Arbeitnehmer - soweit sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dazu keine Angaben entnehmen lassen - darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden. Hierzu hat er den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 der Gründe, BAGE 115, 206). Gleiches gilt, wenn eine Arbeitsverhinderung wegen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation und einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG zusammentreffen. Auch insoweit ist für den Arbeitgeber regelmäßig mangels Kenntnis von den Ursachen der Arbeitsunfähigkeit und dem Anlass der Bewilligung der Kur nicht erkennbar, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Die Schweigepflichtsentbindung hat sich deshalb auf den Träger der Maßnahme zu erstrecken.
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4. Dieser Darlegungslast ist der Kläger bisher nicht nachgekommen. Aus den Schreiben seiner Krankenkasse vom 18. August 2010 und vom 6. Mai 2014 lässt sich zwar deren wertende Einschätzung erkennen, dass die stationäre Vorsorgekur „in keinem Zusammenhang mit einer Vorerkrankung“ stehe bzw. „aufgrund einer anderen Erkrankung“ durchgeführt worden sei. Tatsächliche Angaben zu dem Anlass für die Bewilligung der Maßnahme enthalten diese Schreiben aber nicht. Die Beklagte ist deshalb auch nicht in der Lage, diese Wertung der Krankenkasse zu überprüfen (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 5 der Gründe, BAGE 115, 206). Das Landesarbeitsgericht wird dem Kläger deshalb Gelegenheit geben müssen, nach den oben genannten Grundsätzen näher zu den Ursachen für die Bewilligung der Kur vorzutragen. Sodann obliegt der Nachweis, dass beide Verhinderungsfälle auf einem gemeinsamen Grundleiden beruhen, der Beklagten (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 der Gründe, aaO).
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Linck
W. Reinfelder
Klose
Zielke
Simon
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. März 2015 - 16 Sa 1711/14 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
- 2
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Der 1951 geborene Kläger war vom 2. November 2010 bis zum 31. Oktober 2013 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt gegen eine Bruttomonatsvergütung von 1.900,00 Euro.
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Vom 9. September bis einschließlich Sonntag, den 20. Oktober 2013, war der Kläger von seinem Hausarzt Dr. L wegen eines lumbalen Facettensyndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 17. Oktober 2013 suchte der Kläger seinen Hausarzt erneut auf, ua. wegen zunehmender Schulterschmerzen. Eine (zusätzliche) Krankschreibung erfolgte an diesem Tag nicht. Am Montag, dem 21. Oktober 2013 attestierte Dr. L dem Kläger wegen Schulterschmerzen mit einer Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit bis zunächst 5. November 2013, mit einer Folgebescheinigung bis voraussichtlich 1. Dezember 2013.
- 4
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Für den Monat Oktober 2013 zahlte die Beklagte dem Kläger 1.266,67 Euro brutto, Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 21. bis zum 31. Oktober 2013 leistete sie nicht.
- 5
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Der Kläger hat geltend gemacht, er sei ab dem 21. Oktober 2013 aufgrund einer neuen Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Bis dahin habe eine im Frühjahr 2013 bei einem Arbeitsunfall erlittene Schulterverletzung trotz gelegentlicher leichterer Beschwerden und Wetterfühligkeit Arbeitsunfähigkeit nicht verursacht. Am Montag, dem 21. Oktober 2013, sei er beim Anziehen mit der Schulter an einen Türrahmen gestoßen und habe wegen starker Schmerzen nicht zur Arbeit gehen können.
- 6
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 633,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2013 zu zahlen.
- 7
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger sei bereits am 17. Oktober 2013 wegen seiner Schulterverletzung arbeitsunfähig gewesen. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls habe ihre Entgeltfortzahlungspflicht mit dem Ablauf von sechs Wochen am 20. Oktober 2013 geendet.
- 8
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Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung des behandelnden Arztes Dr. L der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Berufung der Beklagten stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat für die Zeit vom 21. bis zum 31. Oktober 2013 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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I. Wird der Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG grundsätzlich ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt:
- 11
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1. Stellt sich die neue Erkrankung als eine Fortsetzung der früheren Erkrankung dar, weil - trotz verschiedener Krankheitssymptome - die wiederholte Arbeitsunfähigkeit auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruht, liegt eine Fortsetzungserkrankung vor (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 206; 14. November 1984 - 5 AZR 394/82 - zu 1 der Gründe, BAGE 47, 195). Bei einer solchen ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG nur dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war(Nr. 1) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (Nr. 2).
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Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 21. Oktober 2013 war nicht durch eine Fortsetzungserkrankung bedingt. Das steht zwischen den Parteien (nunmehr) außer Streit. Das lumbale Facettensyndrom, das die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 9. September bis zum 20. Oktober 2013 begründete, und die Erkrankung der Schulter beruhten nicht auf einem einheitlichen Grundleiden.
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2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt (BAG 10. September 2014 - 10 AZR 651/12 - Rn. 13, BAGE 149, 101; 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 206). Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden (BAG 12. Juli 1989 - 5 AZR 377/88 - zu II 2 der Gründe mwN). Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalls ist die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit - unabhängig von der individuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers - im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigen wird (anders noch BAG 12. Juli 1989 - 5 AZR 377/88 - zu III 1 der Gründe mwN, hieran wird nicht festgehalten). Dabei ist es unerheblich, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 651/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 149, 101; 14. September 1983 - 5 AZR 70/81 - zu 2 b der Gründe, BAGE 43, 291).
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a) Der vom Bundesarbeitsgericht erstmals in der Entscheidung vom 12. September 1967 (- 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90) entwickelte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls (seither st. Rspr., vgl. zB BAG 2. Dezember 1981 - 5 AZR 89/80 - BAGE 37, 172; 2. Februar 1994 - 5 AZR 345/93 - BAGE 75, 340; 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - BAGE 115, 206) hat im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (sh. nur ErfK/Reinhard 16. Aufl. § 3 EFZG Rn. 43; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 3 EFZG Rn. 93; Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 98 Rn. 54; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 3 Rn. 285, jeweils mwN) und ist vom Gesetzgeber bei mehrfachen Novellierungen des Rechts der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht korrigiert worden. Ihm liegt die Erwägung zugrunde, dass die Sechs-Wochen-Frist, innerhalb derer der Arbeitnehmer in Abweichung vom allgemeinen Schuldrecht aus sozialen Gründen das Arbeitsentgelt trotz Nichtleistung der Arbeit erhalten soll, nicht an die Krankheit (in der früheren Begrifflichkeit: das Unglück), sondern an die Arbeitsverhinderung anknüpft und es deshalb nicht darauf ankommt, ob den Arbeitnehmer während einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung „ein neues Unglück trifft“, das seinerseits zu einer Arbeitsverhinderung geführt hätte, wenn eine solche nicht bereits aufgrund des früheren Unglücks (der früheren Krankheit) bestanden hätte (BAG 12. September 1967 - 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90; vgl. zur Entwicklung im Einzelnen BAG 10. September 2014 - 10 AZR 651/12 - Rn. 14 - 17, BAGE 149, 101).
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b) Nach der nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen, für den Senat bindenden (§ 559 Abs. 2 ZPO)Feststellung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger kurz vor dem Ende der wegen des lumbalen Facettensyndroms attestierten Arbeitsunfähigkeit am 17. Oktober 2013 seinen Hausarzt erneut und auch wegen zunehmender Schulterschmerzen aufgesucht. Ob der krankhafte Zustand der Schulter des Klägers (zum Begriff der Krankheit vgl. etwa BAG 9. Januar 1985 - 5 AZR 415/82 - zu I 1 der Gründe, BAGE 48, 1; ErfK/Reinhard § 3 EFZG Rn. 4 ff.; HWK/Schliemann § 3 EFZG Rn. 34 ff., jeweils mwN) bereits vor dem 21. Oktober 2013 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bedingt hat, ist zwischen den Parteien streitig geblieben und konnte durch die Vernehmung des behandelnden Arztes nicht geklärt werden.
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II. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Beweislastentscheidung im Ergebnis zu Recht angenommen, das Risiko, nicht (mehr) feststellen zu können, ob Arbeitsunfähigkeit infolge einer bestimmten Krankheit erst ab dem vom behandelnden Arzt attestierten Zeitpunkt bestanden hat oder schon während einer unmittelbar vorangehenden sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit eingetreten ist, habe der Arbeitnehmer zu tragen.
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1. Für ihre gegenteilige - auch vom Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten - Auffassung kann sich die Revision nicht auf die Rechtsprechung zur Fortsetzungserkrankung stützen.
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Die rechtliche Bewertung der Fortsetzungserkrankung in § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG ist eine durch Gesetz zugunsten des Arbeitgebers getroffene Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Grundsatz der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall(vgl. BAG 4. Dezember 1985 - 5 AZR 656/84 - zu I 2 der Gründe). Zwar muss der Arbeitnehmer, der innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt und - bestreitet der Arbeitgeber den Eintritt einer neuen Krankheit - den Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Doch hat die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung der Arbeitgeber zu tragen, weil nach der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG ihn und nicht den Arbeitnehmer die objektive Beweislast trifft(BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 5 der Gründe, BAGE 115, 206; ebenso die hM im Schrifttum, vgl. nur ErfK/Reinhard § 3 EFZG Rn. 44; HWK/Schliemann § 3 EFZG Rn. 111; Schaub/Linck ArbR-HdB § 98 Rn. 61; Schmitt EFZG § 3 Rn. 293, jeweils mwN).
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2. Im Unterschied dazu betrifft der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls nicht eine vom Arbeitgeber einzuwendende Ausnahme, sondern eine der Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Meldet sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erneut mit einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krank, bestreitet der Arbeitgeber mit der Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, dass Arbeitsunfähigkeit infolge der „neuen“ Krankheit erst jetzt eingetreten sei.
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Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt - nach allgemeinen Grundsätzen - der Arbeitnehmer(BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 der Gründe, BAGE 115, 206; 26. Februar 2003 - 5 AZR 112/02 - zu I 1 der Gründe, BAGE 105, 171). Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast.
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3. Für Darlegung und Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen (zu deren Beweiswert sh. BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 112/02 - zu I 1 der Gründe, BAGE 105, 171; zu den neuen Vordrucken für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vgl. Kleinebrink ArbRB 2016, 93).
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Ist jedoch unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits vor dem attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, und zu einer Krankheit, wegen derer der Arbeitnehmer bereits durchgehend sechs Wochen arbeitsunfähig war, hinzugetreten ist, muss der Arbeitnehmer als Voraussetzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs den von ihm behaupteten Beginn der „neuen“ krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung beweisen. Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung.
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4. Der Kläger konnte nicht beweisen, erst am 21. Oktober 2013 wegen der Schulterverletzung arbeitsunfähig geworden zu sein. Davon hat der Senat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auszugehen.
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Danach suchte der Kläger vor dem Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen des lumbalen Facettensyndroms am 17. Oktober 2013 jedenfalls auch wegen zunehmender Schulterschmerzen erneut seinen Hausarzt auf, der sich notierte: „Schulterschmerzen nehmen zu. Am Montag geht er zum Orthopäden“. Dr. L konnte als - erstinstanzlich vernommener - Zeuge weder bestätigen noch ausschließen, dass der Kläger wegen der schmerzenden Schulter erst am 21. Oktober 2013 arbeitsunfähig wurde und nicht schon am 17. Oktober 2013 war. Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme - im Einklang mit der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein non liquet angenommen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller-Glöge
Biebl
Volk
Dombrowsky
Mattausch
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
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das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.