Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 30. Aug. 2016 - 12 Sa 1170/15
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 22.10.2015 – 8 Ca 9899/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung des Urlaubsentgelt-anspruchs in ihrem bestehenden Arbeitsverhältnis.
3Die Beklagte betreibt ein Sicherheitsunternehmen. Der am . . geborene Kläger ist seit dem 01.08.2011 bei der Beklagten als Luft-Sicherheits-kontrollkraft beschäftigt und wird am Flughafen Köln/Bonn eingesetzt. Der Kläger wird hierbei nicht für Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG eingesetzt und seine regelmäßige tarifliche Arbeitszeit beträgt 174 Stunden pro Monat. Der konkrete Einsatz erfolgt nach Dienstplänen, verteilt auf alle Wochentage.
4Der Kläger erhält eine tarifliche Vergütung von 10,55 € pro Stunde (jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2014).
5Im Kalenderjahr 2013 wurde der Kläger an insgesamt 191 Arbeitstagen eingesetzt. Seine durchschnittliche Einsatzzeit pro Arbeitstag betrug regelmäßig knapp unter 11,5 Stunden pro Arbeitstag.
6Bis einschließlich des Kalenderjahres 2013 wurde der Urlaubsanspruch bei der Beklagten auf Basis von Kalendertagen errechnet. Insofern wurde pro Urlaubstag = Kalendertag 1/365 des Jahresbruttogehalts angesetzt. Mit Wirkung zum 01.01.2014 trat der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare „Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen“ vom 11.09.2013 in Kraft. Dieser sieht eine Berechnung des Urlaubsanspruchs nunmehr auf Basis von Arbeitstagen anstelle von Kalendertagen vor. Die hier relevanten Regelungen dieses Tarifvertrages lauten auszugsweise:
7„§ 13 Arbeitszeit
8(...)
9(10)
10Die Höchstarbeitszeit beträgt 208 Stunden im Monat.
11(11)
12Arbeitszeit für Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG:
13(…) durchschnittlich 160 Stunden monatlich
14(12)
15Arbeitszeit für Tätigkeiten nach § 8/9 LuftSiG und Service- und Fluggastdienste:
16(…) durchschnittlich 174 Stunden monatlich
17(13)
18Arbeitszeit für Angestellte
19(…) durchschnittlich 174 Stunden monatlich
20(…)
21§ 14 Arbeitszeitkonten
22(1)
23Im Rahmen der Regelungen des § 13 (durchschnittliche Arbeitszeit) und § 15 wird ein Planungs-/Arbeitszeitkonto eingerichtet. Die Ausgestaltung dieses und eventuell anderer Arbeitszeitkonten ist im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
24(...)
25§ 15 Entgeltzahlung/Monatsentgelt
26(1)
27Es wird ein monatliches Regelentgelt gezahlt. Das monatliche Regelentgelt einer/eines Vollzeitbeschäftigten errechnet sich aus der jeweiligen Tätigkeit zugrunde liegenden entgelttariflichen Stundengrundvergütung multipliziert mit der monatlichen Arbeitszeit nach § 13 dieses Manteltarifvertrages. (...)
28§ 16 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
29(...)
30(3)
31Krankheitstage, die gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz Berücksichtigung finden, werden bei der Stundenwertstellung wie folgt berechnet:
32Individuelle Gesamtstunden der letzten zwölf Monate geteilt durch die individuellen geleisteten Arbeitstage der letzten zwölf Monate = Stundenwertstellung.
33(...)
34§ 17 Urlaub
35(1)
36Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in seiner jeweiligen geltenden Fassung.
37(2)
38Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt je Kalenderjahr
39bei einer Betriebszugehörigkeit von 0 bis 2 Jahren
4026 Arbeitstage,
41mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit von 3 bis 4 Jahren
4228 Arbeitstage und
43mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren
4430 Arbeitstage.
45Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs.
46Für im Jahres-/Monatsschichtplan arbeitende Beschäftigte sind Urlaubstage die im Schichtplan regelmäßig ausgewiesenen Arbeitstage. Keine Urlaubstage im Sinne dieser Regelung sind die im Schichtsystem ausgewiesenen freien Tage.
47Die Umrechnung des Urlaubs erfolgt nach folgender Regel:
48Urlaubstage Fünftagewoche x Jahresarbeitstage
49260
50(...)
51§ 18 Urlaubsentgelt
52(1)
53Im Urlaub wird das monatliche Regelentgelt gemäß § 15 dieses Manteltarifvertrages für die Dauer des Erholungsurlaubs fortgezahlt.
54(2)
55Für das über das monatliche Regelentgelt hinausgehende monatliche Bruttoarbeitseinkommen (inklusive Zeitzuschläge, Mehrarbeitsstunden, Entgeltumwandlung usw., jedoch ohne Einmalzahlungen) wird folgende Regelung getroffen:
56Je Urlaubstag wird der Teiler entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitstage der letzten zwölf abgerechnet Monate berücksichtigt, maximal jedoch 252 Arbeitstage.
57(3)
58Für die Stundenwertstellung gilt § 16 Ziffer 3 dieses Manteltarifvertrages entsprechend.
59(4)
60Für die Berechnung des über das Regelentgelt hinausgehenden monatlichen Bruttoeinkommens werden im zurückliegenden Zwölfmonatszeitraum nur die Kalendermonate berücksichtigt, in denen der Beschäftigte einen vollen Entgeltanspruch hatte.“
61(…)
62§ 27 Ausschlussfristen
63(1)Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit. (…)
64(2)Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
65(…)“
66Nach Angaben der Beklagten würde der Urlaubsanspruch des Klägers bei einer Fünf-Tage-Woche entsprechend der zweiten Stufe 28 Arbeitstage betragen.
67Die Beklagte erklärte gegenüber ihren Mitarbeitern, dass sie auch nach Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages zum 01.01.2014 aufgrund der Komplexität der Neuregelungen zunächst weiterhin eine Berechnung auf Basis von Kalendertagen vornehme. Insofern wird auf die Hausmitteilung vom 21.02.2014 (Anlage B3, Bl. 68 d. A.) Bezug genommen.
68Mit weiterer Hausmitteilung vom 18.05.2014 (Anlage B5, Bl. 70 d. A.), unterzeichnet durch zwei Geschäftsführer, teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern Folgendes mit:
69„Abrechnung der Urlaubs- und Krankheitstage M A
70Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
71der neue Manteltarifvertrag hat uns hinsichtlich der sich daraus ergebenden Berechnungsgrundlagen, verbunden mit unseren komplexen Schichtmodellen vor enorme Herausforderungen gestellt. Die vollständige Änderung der Berechnung der Urlaubs- und Krankheitstage und die sich darauf ergebende (sich) ergebende geänderte Berechnung der anzurechnenden Stunden können durch die bisherigen Abrechnungssysteme nicht stringent geleistet werden.
72Wir versichern Ihnen aber, dass wir mit Hochdruck an einer Umstellung der Systeme arbeiten. Gleichzeitig versichern wir Ihnen, dass wir die Lohnabrechnung nachträglich ab Januar 2014 korrigieren werden, so dass jedem Mitarbeiter selbstverständlich die tariflichen Ansprüche entsprechend dem M A nachberechnet und entsprechend ausgezahlt werden. Dies bezieht sich nicht nur auf das Urlaubsentgelt und die Lohnfortzahlung, sondern auch auf die monatliche Stundenzahl.
73Für die entstandenen Unsicherheiten und Unruhen möchten wir uns entschuldigen.“
74Der Kläger nahm im Februar 2014 an zwei Kalendertagen Urlaub in Anspruch (die diesbezügliche konkrete Angabe erfolgte erstmals mit der Berufungsbegründung, erstinstanzlich hatte der Kläger zunächst noch versehentlich vorgetragen, der Urlaub sei im Januar anstelle im Februar genommen worden). Insofern ist aus den vorangegangenen zwölf Monaten ein Stundenwert von 11,42 anzusetzen.
75Im März 2014 nahm der Kläger an 16 Kalendertagen Urlaub. Der Stundenwert beträgt insofern ebenfalls 11,42 aus den vorangegangenen zwölf Monaten.
76Im Mai 2014 nahm der Kläger an zwei Kalendertagen Urlaub in Anspruch. Insofern ist ein Stundenwert von 11,38 anzusetzen.
77Im August 2014 nahm der Kläger an sieben Kalendertagen Urlaub. Insofern ist wiederum ein Stundenwert von 11,42 anzusetzen.
78Im September 2014 nahm der Kläger an 14 Kalendertagen Urlaub. Insofern ist ein Stundenwert von 11,43 anzusetzen.
79Für den gesamten Urlaubszeitraum hat die Beklagte an den Kläger insgesamt einen Urlaubsentgelt in Höhe von 3.133,93 € brutto gezahlt, nämlich 150,04 € brutto für Februar 2014, 1.189,92 € brutto für März 2014, 151,14 € brutto für Mai 2014, 540,47 € brutto für August 2014 sowie weitere 1.102,36 € brutto für September 2014.
80Am 15.10.2014 erfolgte darüber hinaus aufgrund Nachberechnung der Beklagten eine Nachzahlung an Urlaubsentgelt für den Kläger für die oben genannten Urlaubszeiträume in Höhe von insgesamt weiteren 276,73 € brutto.
81Der Kläger hat am 29.12.2014 die vorliegende Zahlungsklage erhoben, welche der Beklagten am 26.01.2015 zugestellt wurde.
82Mit ihr hat er die Ansicht vertreten, ihm stünde für den gewährten Urlaubszeitraum Februar 2014 bis September 2014 ein höherer Urlaubsentgeltanspruch zu, den er zuletzt mit insgesamt 4.942,98 € beziffert hat. Darüber hinaus sei noch ein Bruttomehrverdienst in Höhe von 1.380,09 € auszugleichen, so dass insgesamt ein Urlaubsentgeltanspruch in Höhe von 6.322,98 € bestanden habe, auf den die Beklagte lediglich 3.133,93 € bezahlt habe, zuzüglich der Nachzahlung von 276,73 €.
83Der Kläger hat hierbei die Ansicht vertreten, dass in einem ersten Schritt gemäß § 18 des Manteltarifvertrages der tarifliche Stundenlohn von 10,55 € mit dem Stundenwert der durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Arbeitstag zu multiplizieren sei. In einem weiteren Schritt sei alsdann der gemäß § 18 Manteltarifvertrag pro Arbeitstag ermittelte Wert mit den tatsächlich genommenen Kalendertagen zu multiplizieren. Dies sei keine „Rosinenpickerei“, sondern eine Folge der eigenverantwortlich von der Beklagten getroffenen Entscheidung, entgegen der tarifvertraglichen Regelung nicht auf Basis von Arbeitstagen, sondern auf Kalendertagen weiter zu rechnen. Insofern müsse die Beklagte auch ein höheres Urlaubsentgelt zahlen. Hinzuzurechnen seien noch die durchschnittlichen Bruttomehrvergütungen.
84Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
85die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als restliches Urlaubsentgelt aus der Zeit Februar 2014 bis September 2014 2.914,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
86Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
87die Klage abzuweisen.
88Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger betreibe eine unzulässige „Rosinenpickerei“, da er sich den höheren tarifvertraglichen Wert je Arbeitstag nicht lediglich für jeden Arbeitstag des Urlaubs, sondern für jeden Kalendertag des Urlaubs gutschreiben lassen möchte. Sie hat sich darauf berufen, es sei nach der tarifvertraglichen Regelung Aufgabe des Klägers, konkret darzulegen, in welchem Umfang in den von ihm angeführten Urlaubszeiträumen tatsächlich an Arbeitstagen nach den Schichtplänen gearbeitet worden wäre. Die Bruttomehrverdienste seien in den Stundenwerten bereits enthalten und könnten insofern nicht nochmal zusätzlich Berücksichtigung finden. Letztlich hat sie sich auf die Nichtwahrung tarifvertraglicher Ausschlussfristen berufen.
89Das Arbeitsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Es hat ausgeführt, bereits aufgrund Nichtwahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen seien etwaige Zahlungsansprüche jedenfalls verfallen. Die Fälligkeit der Ansprüche sei jedenfalls zum 15.10.2014 eingetreten, auch soweit die Beklagte bis zur damaligen Nachberechnung ggf. durch den Aushang vom 08.05.2014 auf Ausschlussfristen verzichtet habe. Da vor Zustellung der Klage am 26.01.2015 keine Geltendmachung binnen der dreimonatigen Ausschlussfrist erfolgt sei, sei diese Geltendmachung nicht mehr rechtzeitig gewesen.
90Im Übrigen stünden dem Kläger nach Auffassung des Arbeitsgerichts auch materiell keine Ansprüche zu. Denn insofern hätte der Kläger darlegen müssen, an welchen Arbeitstagen aufgrund des Urlaubs Arbeit ausgefallen ist. Da er dies nicht getan habe, könne dahin stehen, ob die – nicht dem Tarifvertrag entsprechende – Berechnung der Beklagten auf Basis von Kalendertagen aufgrund des beklagtenseitig gewählten „Umrechnungsfaktors“ wirtschaftlich zum selben Ergebnis führe. (Auch) die vom Kläger vorgenommene Berechnung entspreche nicht den tarifvertraglichen Vorgaben, insbesondere könne der Kläger nicht den tariflichen Tagessatz je Arbeitstag für jeden Kalendertag des Urlaubs beanspruchen.
91Gegen das ihm am 16.11.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.10.2015 hat der Kläger am 11.12.2015 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 16.02.2016 am 11.02.2016 begründet hat.
92Mit der Berufungsbegründung vertritt der Kläger die Ansicht, die Ansprüche seien nicht verfallen, da die Beklagte mit Schreiben vom 08.05.2014 auf die Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verzichtet habe. Zur Berechnung der Urlaubsansprüche wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er berechnet weiterhin seinen Urlaubsentgelt ausschließlich auf der Basis von Kalendertagen und nicht auf der Basis von Arbeitstagen.
93Der Kläger beantragt,
94unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 22.10.2015 – 8 Ca 9899/14 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.912,32 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 26.01.2015 (Datum der Rechtshängigkeit) zu bezahlen;
95unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 22.10.2015 – 8 Ca 9899/14 – trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.
96Die Beklagte beantragt,
97die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
98Sie beruft sich auf die Nichtwahrung der tariflichen Ausschlussfristen. Sie trägt hierzu vor, dass selbst dann, wenn man durch das Schreiben vom 08.05.2014 einer Hemmung der Ausschlussfristen annehmen würde, eine solche jedenfalls mit der erfolgten Nachzahlung am 15.10.2014 beendet worden sei, so dass zur Wahrung der Ausschlussfristen die Ansprüche wenigstens binnen drei Monaten ab diesem Datum - das heißt bis spätestens 15.01.2015 - hätten geltend gemacht werden müssen. Die erst am 26.01.2015 erfolgte Klagestellung sei zu spät gewesen. Weiter trägt die Beklagte mit der Berufungserwiderung vor, dass dann, wenn der Berechnungsansatz des Klägers richtig sei, dieser für Zeiten seines Urlaubs teilweise mehr als das Doppelte seiner regulären Arbeitsvergütung erhalten würde. Dies könne nicht Sinn der tarifvertraglichen Regelungen sein.
99Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsprotokolle und die Begründung des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
100E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
101Die zulässige Berufung war unbegründet.
102I. Die Berufung war zulässig.
103Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 lit. b) statthaft, da der Beschwerdewert über 600,00 € liegt. Sie wurde frist- und formgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet.
104II. Die Berufung war jedoch unbegründet.
105Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Zahlungsklage des Klägers vollumfänglich abgewiesen.
106Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein noch nicht vollständig erfüllter Anspruch auf Urlaubsentgelt aus § 11 BUrlG in Verbindung mit § 18 Manteltarifvertrag Aviation für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Februar bis September 2014 zusteht.
107Die Beklagte hat für die - jedenfalls hinsichtlich des Umfangs in Kalendertagen unstreitigen – Urlaubszeiträume im Umfang von insgesamt 41 Kalendertagen im Zeitraum Februar 2014 bis einschließlich September 2014 an den Kläger Urlaubsentgelt in Höhe von insgesamt 3.410,66 € brutto gezahlt (3.133,93 € brutto ursprüngliche Zahlungsbeträge zuzüglich 276,73 € brutto Nachzahlungsbetrag Oktober 2014).
108Damit ist der Anspruch des Klägers auf Urlaubsentgelt gemäß § 18 MTV Aviation i. V. m. § 11 BUrlG vollumfänglich durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.
109Etwas anderes hat der insofern darlegungsbelastete Kläger jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, worauf die Beklagte und das Arbeitsgericht bereits erstinstanzlich mehrfach hingewiesen haben. Die von der Beklagten vorgenommene – ebenfalls nicht den tariflichen Vorgaben entsprechende – „Umrechnung“ des Urlaubsentgeltanspruchs auf Kalendertage führte jedenfalls im hiesigen Einzelfall zu wirtschaftlich vertretbaren Ergebnissen, bezüglich derer der Kläger nicht darlegen konnte, dass durch das auf dieser Basis gezahlte Urlaubsentgelt der tarifliche Urlaubsentgeltanspruch des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum nach der tariflich vorzunehmenden Berechnung noch nicht erfüllt wäre.
110Im einzelnen:
111a) Anspruchsgrundlage für den Urlaubsentgeltanspruch des Klägers ist mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien allein § 18 Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (MTV Aviation). Insofern ist– entgegen der Rechtsansicht der Beklagten – diese tarifvertragliche Regelung für den gesamten Urlaubsanspruch, den der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Februar bis September 2014 in Anspruch genommen hat, anzuwenden, auch wenn es sich insofern teilweise um übertragenen Resturlaub aus dem Jahr 2013 handeln sollte. Denn der Tarifvertrag sieht keine Übergangsregelung für übertragenen Urlaub aus dem Jahr 2013 vor. Insofern ist entscheidend, wann der Urlaub genommen wurde, nicht aufgrund welcher Ansprüche aus welchen Kalenderjahren er entstanden ist.
112b) Nach § 18 Abs. 1 MTV Aviation ist zunächst das monatliche Regelentgelt gemäß § 15 Manteltarifvertrag für die Dauer des Erholungsurlaubs weiter zu zahlen. Weiter bestimmt § 18 Abs. 2 MTV Aviation, dass das über das monatliche Regelentgelt hinausgehende Bruttoarbeitseinkommen („inklusive Zeitzuschläge, Mehrarbeitsstunden, Entgeltumwandlung usw., jedoch ohne Einmalzahlungen“) auf die tatsächlich geleisteten Arbeitstage umzurechnen ist. Außerdem bestimmt § 18 Abs. 2 Unterabsatz 2 MTV Aviation, dass je Urlaubstag der Teiler entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitstage der letzten zwölf abgerechneten Monate Berücksichtigung finden soll, maximal jedoch 252 Arbeitstage.
113Insofern hätte der Kläger zunächst in einem ersten Arbeitsschritt seine tatsächlich geleisteten Arbeitstage in den letzten zwölf abgerechneten Monaten vor dem jeweiligen Urlaubsmonat errechnen müssen. In einem zweiten Arbeitsschritt hätte er über das monatliche Regelentgelt hinausgehende monatliche Bruttoarbeitseinkommen (inklusive Zeitzuschläge, Mehrarbeitsstunden, Entgeltumwandlung usw., jedoch ohne Einmalzahlung) ermitteln müssen. Dieses Bruttoeinkommen hätte alsdann in einem nächsten Arbeitsschritt durch die tatsächlich geleisteten Arbeitstage geteilt werden müssen, so dass sich dann der zutreffende Wert der Urlaubsvergütung je Arbeitstag ergibt gemäß § 18 MTV Aviation.
114Alsdann müsste in einem weiteren Schritt nach § 17 MTV ermittelt werden, welche Arbeitstage aufgrund des in Anspruch genommenen Urlaubs konkret ausgefallen sind. Insofern bestimmt § 17 Abs. 2 Unterabsatz 2 ausdrücklich, dass bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche als eine konstante Fünf-Tage-Woche eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs zu erfolgen hat.
115Hierzu bestimmt § 17 Abs. 2 Unterabsatz 2 MTV weiter, dass für die im Jahres- bzw. Monatsschichtplan arbeitenden Beschäftigten nur die im Schichtplan regelmäßig ausgewiesenen Arbeitstage Urlaubstage sind. Demgegenüber sind keine Urlaubstage im Sinne dieser Regelung die im Schichtsystem ausgewiesenen freien Tage (§ 17 Abs. 2 Unterabsatz 3 Satz 2 MTV Aviation).
116c) Insofern wäre es Sache des für die anspruchsbegründenden Tatsachen vollumfänglich darlegungs- und beweispflichtigen Klägers gewesen, sich nicht bloß auf die Angabe einer Gesamtzahl von „Kalendertagen“ pro Monat zu beschränken, welche im jeweiligen Monat als Urlaub in Anspruch genommen worden sein sollen. Vielmehr wäre der konkrete Urlaubszeitraum anzugeben gewesen und es wäre alsdann anhand des Jahres- bzw. Monatsschichtplans, welcher für den Kläger anwendbar ist, vom Kläger darzulegen gewesen, welche konkreten Tage innerhalb der jeweiligen Urlaubszeiträume im Schichtplan regelmäßig ausgewiesene Arbeitstage ausgewiesen sind und welche im Schichtplan ausgewiesene freie Tage sind. Für die im Schichtplan ausgewiesenen freien Tage erfolgt entsprechend keine Vergütung als Urlaubsentgelt, da insofern die Arbeit nicht aufgrund des in Anspruch genommenen Urlaubs ausgefallen ist, sondern deswegen, weil an diesem Tag ohnehin im Dienstplan eine Freischicht angestanden hätte. Für die im Schichtplan ausgewiesenen Arbeitstage erhält der Kläger dann allerdings im Gegenzug eine vergleichsweise hohe Vergütung pro Arbeitstag, bei der eine Stundenwertstellung von ca. 11,5 Stunden pro Arbeitstag entsprechend der Vergangenheit üblicherweise vom Kläger geleisteten Arbeitszeit anzusetzen ist. Nur dann kommt man zu zutreffenden Ergebnissen des von den Tarifvertragsparteien offenbar beabsichtigten kombinierten Systems zwischen Referenzprinzip und Lohnausfallprinzip zur Berechnung des Urlaubsentgelts im Freischichtmodell. Bei Zugrundelegung dieser Berechnungsweise erhält der Kläger genau das Entgelt während des Urlaubs weitergezahlt, welches er auch ansonsten verdient hätte, wenn die Arbeitsleistung nicht aufgrund des Urlaubs angefallen wäre.
117Demgegenüber würde der Kläger nach dem klägerischen Berechnungsansatz für Urlaubszeiten eine deutlich höhere Vergütung erhalten als in Zeiten, in denen er tatsächlich arbeitet. Es ist nicht ersichtlich, dass dies von den Tarifvertragsparteien oder von der Beklagten mit den zitierten Hausmitteilungen gewollt gewesen wäre. Die Beklagte hat dargelegt, dass nach dem klägerischen Berechnungsansatz die Vergütung für Urlaubszeiten teilweise oberhalb von200 Prozent der regulären Arbeitsvergütung liegen würde. Dies liegt darin begründet, dass der Kläger in der Tat, wie die Beklagte vorträgt, in einer Art „Rosinenpickerei“ die für ihn günstigere hohe Berechnung des Urlaubsentgelts je Arbeitstag nach § 18 MTV Aviation mit einer für ihn günstigeren Berechnung des Urlaubsanspruchs je Kalendertag vermengen will und er hier nicht – wie zutreffend wäre – lediglich Arbeitstage statt Kalendertage für die (vergleichsweise hohen) tariflichen Tagessätze ansetzt.
118d) Weil der Kläger in 2013 – wie unbestritten vorgetragen wurde – lediglich an 191 Arbeitstagen statt an 252 bzw. 260 Arbeitstagen, von denen die Tarifvertragsparteien für eine übliche Fünf-Tage-Woche ausgehen, gearbeitet hat (52 Wochen á fünf Tage = 260 Arbeitstage, abzüglich ggf. acht Feiertagen = 252 Arbeitstage), ist auch sein Vergütungsanspruch entsprechend ins Verhältnis zu setzen. Der Vergütungsanspruch kann insofern wirtschaftlich betrachtet nur 191/260 bzw. 191/252 des vom Kläger errechneten Urlaubsanspruchs betragen. Die Beklagte hat insofern – bereits zugunsten des Klägers gerundet – einen Umrechnungsfaktor von 0,6 für ihre Berechnung angesetzt und ist insofern zu der geschuldeten Urlaubsvergütung in Höhe von 3.410,66 € gelangt und hat insofern die Nachzahlung in Höhe von 276,73 € erbracht. Auf genau diesen Betrag gelangt man, wenn man sie vom Kläger auf Seite 10 seiner Berufungsbegründung ermittelten 4.942,89 € brutto für 41 Kalendertage mit dem Umrechnungsfaktor 0,6 in das zutreffende Verhältnis der lediglich zu vergütenden Arbeitstage setzt. Insofern ergibt sich rechnerisch lediglich ein Vergütungsanspruch des Klägers auf ein Urlaubsentgelt für den streitgegenständlichen Zeitraum, welches unterhalb des beklagtenseitig bereits gezahlten Urlaubsentgelts liegt. Der beklagtenseitig angesetzte „Umrechnungsfaktor“ von Kalendertagen zu Arbeitstagen führte daher zumindest im vorliegendenEinzelfall – auch wenn diese Berechnung nicht den tarifvertraglichen Vorgaben entspricht – zu einem für den Kläger wirtschaftlich vertretbaren Ergebnis.
119e) Auch die klägerseitig begehrte zusätzliche Vergütung eines Bruttomehrverdienstes kann nicht nachvollzogen werden. Wenn bereits ein Stundenwert von ca. 11,42 pro Arbeitstag angesetzt wird, berücksichtigt dies bereits den Umstand, dass der Kläger lediglich an durchschnittlich 15 Arbeitstagen im Monat dafür eine relativ hohe Stundenzahl pro Arbeitstag verrichtet. Dass ca. 3,5 Stunden pro Arbeitstag mehr als 8 Stunden pro Arbeitstag gearbeitet werden, ergibt sich bereits aus dieser Stundenwertstellung und kann nicht nochmals zusätzlich in Form eines weiteren Bruttomehrverdienstes urlaubsentgeltanspruchserhöhend berücksichtigt werden. Denn dann würde der gleiche Sachverhalt doppelt zugunsten des Klägers und doppelt zu Lasten der Beklagten Berücksichtigung finden.
120f) Nach alledem war davon auszugehen, dass die Beklagte den Urlaubsentgeltanspruch des Klägers für den Zeitraum 2014 bis einschließlich September 2014 vollständig erfüllt hat und etwaige Ansprüche des Klägers jedenfalls durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen sind.
121Einen höheren Urlaubsentgeltanspruch hat der darlegungspflichtige Kläger jedenfalls nicht darlegt, bereits deswegen nicht, weil er nicht die vom Tarifvertrag geforderte Darlegung der ausgefallenen Arbeitstage erbracht hat. Insofern war dem Kläger auch kein weiterer Schriftsatznachlass zu gewähren, da auf die Erforderlichkeit der Darlegung, an welchen konkreten Arbeitstagen innerhalb der Urlaubszeiträume die Arbeitsleistung ausgefallen ist, bereits die Beklagte mehrfach, u. a. bereits in der Klageerwiderung, hingewiesen hat und diesbezügliche Hinweise auch das Urteil des Arbeitsgerichts enthält. Trotz all dieser Hinweise hat der Kläger die erforderliche Darlegung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der zweiten Instanz nicht erbracht.
122Nach vorstehenden Ausführungen kam es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob etwaige Ansprüche des Klägers entsprechend den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils bereits aufgrund Nichtwahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen waren.
123Insofern ist allerdings davon auszugehen, dass die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 08.05.2014 einen Verzicht der Beklagten auf die Wahrung tarifvertraglicher Ausschlussfristen hinsichtlich des Komplexes des neu geregelten Urlaubsentgeltanspruchs darstellt. Ob jedenfalls nach der erfolgten Nachzahlung (hier unstreitig 15.10.2014) die dreimonatige tarifvertragliche Ausschlussfrist zur einfachen Geltendmachung (da die tarifvertraglichen Regelungen keine bestimmten Formvorschriften für eine Geltendmachung vorsehen, dürfte lediglich eine einfache Geltendmachung zu verlangen sein), doch noch in Gang gesetzt wurde, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung, da bereits kein nicht erfüllter Anspruch des Klägers bestand, welcher hätte verfallen können.
124III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Hiernach hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
125Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht gegeben.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 30. Aug. 2016 - 12 Sa 1170/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 30. Aug. 2016 - 12 Sa 1170/15
Referenzen - Gesetze
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.