Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 07. Sept. 2016 - 11 Sa 1206/15

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2016:0907.11SA1206.15.00
bei uns veröffentlicht am07.09.2016

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2015 – 8 Ca 2749/15 d – abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 07. Sept. 2016 - 11 Sa 1206/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 07. Sept. 2016 - 11 Sa 1206/15

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 07. Sept. 2016 - 11 Sa 1206/15 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 07. Sept. 2016 - 11 Sa 1206/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 07. Sept. 2016 - 11 Sa 1206/15 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Arbeitsgericht Aachen Justizzentrum Aachen Urteil, 19. Nov. 2015 - 8 Ca 2749/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.184,40 EUR brutto nebst 5% Punkten Zinsen über dem Basiszins aus 308,64 EUR seit dem 31.08.2014, aus 308,64 EUR seit dem 30.09.2014, aus 617,28 EUR seit dem 31.10.2014, aus 308,64 EUR seit dem 31

Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Feb. 2015 - 3 AZR 904/13

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 3. September 2013 - 7 Sa 484/12 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Jan. 2015 - 6 AZR 707/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. April 2013 - 7 Sa 661/12 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Dez. 2013 - 10 AZR 736/12

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2012 - 16 Sa 297/12 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.184,40 EUR brutto nebst 5% Punkten Zinsen über dem Basiszins aus 308,64 EUR seit dem 31.08.2014, aus 308,64 EUR seit dem 30.09.2014, aus 617,28 EUR seit dem 31.10.2014, aus 308,64 EUR seit dem 31.12.2014, aus 308,64 EUR seit dem 31.01.2015, aus 617,28 EUR seit dem 31.03.2015, aus 308,64 EUR seit dem 30.04.2015, aus 462,96 EUR seit dem 31.05.2015, aus 314,56 EUR seit dem 30.06.2015 und aus 629,12 EUR seit dem 31.07.2015 zu zahlen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3.

    Streitwert: 4.184,40 EUR.


1 2 3 4 5 6 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 3. September 2013 - 7 Sa 484/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Dynamisierung der Beiträge zu einer zur Durchführung der Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung.

2

Der im September 1954 geborene Kläger ist bei dem Beklagten tätig und seit dem 1. Oktober 1980 im Rettungsdienst beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1983 zugrunde. Dieser bestimmt auszugsweise:

        

㤠1

        

Herr H K

        

wird ab 01.10.1980 als Angestellter im Rettungsdienst beschäftigt.

        

…       

        

§ 2

        

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages vom 18.12.1982 für die Angestellten des Arbeiter-Samariter-Bundes Landesverband Bayern e.V. und den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.

        

…       

        

§ 5

        

Der Beginn der Beschäftigungszeit wird auf den 01.10.1980 festgesetzt.“

3

Seit dem 1. Juli 1981 besteht für den Kläger bei der G Versicherung eine Kapitalversicherung mit einer Laufzeit bis zum 1. Juli 2017.

4

Am 23. April 1985 einigten sich die Gewerkschaft ÖTV auf der einen und der Arbeiter-Samariter-Bund - Landesverband Bayern - auf der anderen Seite nach längeren Verhandlungen auf einen Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung für Angestellte/Arbeiter des ASB, Landesverband Bayern (im Folgenden: TV Altersversorgung). Dieser bestimmt auszugsweise:

        

㤠1

        

Geltungsbereich

        

1.    

Dieser Tarifvertrag gilt räumlich für alle Dienststellen des Arbeiter-Samariter-Bundes, Landesverband Bayern.

                 

Dieser Tarifvertrag gilt persönlich für alle Arbeitnehmer, die in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zum Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Bayern e.V. stehen und Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind.

                 
        

§ 2

        

Umfang der betrieblichen Altersversorgung

        

Arbeitnehmer, die die Voraussetzung für die BAV (betriebliche Altersversorgung) nach § 4 dieses Tarifvertrages erfüllen, sind durch den Arbeitgeber in Form einer Direktversicherung gemäß § 1 Abs. 2 AVG, § 4 b EStG und § 40 b EStG zu versichern. Der Versicherungsschutz beinhaltet eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall sowie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

                 
        

§ 3

        

Aufbringung der Mittel

        

Die betriebliche Altersversorgung wird durch Beiträge des Arbeitgebers finanziert.

                 
        

§ 4

        

Persönliche Voraussetzung und Beginn der Versicherung

        

1.    

Der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Bayern, stehende Arbeitnehmer ist im Rahmen der BAV zu versichern, wenn er

                 

a)    

zum Fälligkeitstag des Abschlusses von Direktversicherungen das 25. Lebensjahr vollendet hat.

                          

(Als Fälligkeitstage werden der 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres festgelegt,)

                          

und     

                 

b)    

zum jeweiligen Fälligkeitstag drei Jahre beim Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Bayern, beschäftigt war. Dabei zählen bei der Erfüllung dieser Wartezeit Wehrdienst-, Wehrersatzdienstzeiten, Zeiten des Mutterschutzes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als Dienstzeit (§ 6 ArbplSchG, §§ 3 u. 6 MSchG) sowie Zeiten nach dem Gesetz über den Mutterschaftsurlaub mit, und

                 

…       

        
        

§ 5

        

Ende der Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers

        

1.    

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Beitragszahlung endet mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

                 

Der Versicherungsfall tritt ein bei

                 

a)    

Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze (Fälligkeitstag, der der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt).

                          

Bei Versicherungen, die am 1. Juni eines jeden Jahres begonnen haben, ist dieses der 1. Juni des Jahres, in dem die Versicherung abläuft; bei Versicherungen, die am 1. Dezember eines Jahres begonnen haben, ist dies der 1. Dezember des Ablaufjahres.

        

…       

                 
        

§ 9

        

Höhe der dynamischen Versorgungsleistung

        

1.    

Der ASB-Landesverband Bayern schließt für jeden Arbeitnehmer, der die im § 4 genannten Voraussetzungen erfüllt, eine Kapitallebensversicherung auf das 60. Lebensjahr in Höhe des gewichteten Rentenbarwertes einer 0,25%-igen Altersrente incl. einer 60%-igen Witwen- bzw. Witwerrente pro tatsächlichem und noch möglichem Dienstjahr sowie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab.

        

2.    

Als anrechnungsfähige Dienstzeit (Beschäftigungszeit) gilt die Zeit ab Abschluß des Arbeitsverhältnisses bis zum 60. Lebensjahr.

        

3.    

Die Bezugsgröße für die Berechnung nach Absatz 1 ist das zum Stichtag des Abschlusses von Direktversicherungen errechenbare jährliche Bruttogehalt gemäß § 20 Abs. 1 Manteltarifvertrag, in der Fassung des jeweils gültigen Vergütungstarifvertrages zuzüglich tariflichem Weihnachts- und Urlaubsgeld des Arbeitnehmers im jeweiligen Kalenderjahr.

        

4.    

Die Berufungsunfähigkeitsrente pro Jahr beträgt 12 % der nach Ziffer 3 errechneten Kapitalversicherungssumme.

        

5.    

Die aus der Kapitallebensversicherung resultierenden Gewinnanteile werden ausschließlich zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet.

                 

Die aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung resultierenden Gewinnanteile werden ausschließlich zur Erhöhung laufender Berufsunfähigkeitsrenten verwendet. Wenn die Berufsunfähigkeitsrente bis zum Fälligkeitstag der Kapitallebensversicherung nicht in Anspruch genommen wird, werden die aufgelaufenen Gewinnanteile der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zusammen mit der Ablaufleistung der Kapitallebensversicherung ausgezahlt.

                 

Damit ist die Anpassungspflicht der laufenden Leistungen gemäß § 16 BetrAVG abgegolten.

                 
        

§ 10

        

Ansprüche des Versicherten

        

Die Ansprüche des Versicherten richten sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), diesem Tarifvertrag, nach dem Versicherungsvertrag sowie nach den AVB des Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherers. Die Versicherungspolice (Versicherungsvertrag) und die allgemeinen Versicherungsbedingungen des Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherers zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung werden dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Abschluß ausgehändigt.

        

…       

        

§ 14

        

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

        

1.    

Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1985 in Kraft.“

5

In Durchführung des Tarifvertrags wurde vom Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e. V. am 12. Juni 1985 mit der V Lebensversicherung AG ein Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Darin ist der Vertragsbeginn auf den 1. Juni 1985 festgelegt. Als Vertragsstichtag wurden der 1. Juni und 1. Dezember (eines jeden Jahres) genannt. Der Gruppenversicherungsvertrag (im Folgenden: GVV) bestimmt auszugsweise:

        

„I    

Besondere Vereinbarungen

        

§ 1

Personenkreis

        

1.    

Zu Vertragsbeginn werden Teilversicherungen abgeschlossen auf das Leben derjenigen Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

                 

a)    

sie stehen in einem versicherungspflichtigen unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Versicherungsnehmer

                 

b)    

sie haben bei Versicherungsbeginn das 25. Lebensjahr vollendet

                 

c)    

sie stehen seit mindestens 3 Jahren in den Diensten des Versicherungsnehmers

                 

d)    

sie haben eine arbeitsvertragliche durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 50 % der regelmäßigen arbeitstariflichen Arbeitszeit

        

2.    

Nach Vertragsbeginn werden jeweils zum nächstfolgenden Vertragsstichtag Teilversicherungen abgeschlossen auf das Leben derjenigen Personen, die zum Personenkreis gemäß Ziffer 1 hinzugekommen sind.

                          
        

§ 2

Versicherungsform

        

1.    

Die einzelnen Teilversicherungen sind

                 

Todes- und Erlebensfallversicherung nach dem Gruppenversicherungstarif D 11 B der V.

                 

Die Versicherungssumme wird unverzüglich nach dem Tod der versicherten Person, spätestens aber zum Ablauf der Versicherung gezahlt.

                 

Die Teilversicherung läuft an dem Vertragsstichtag des Kalenderjahres ab, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet.

                 

Der Vertragsstichtag ist der Stichtag, zu dem die Teilversicherung abgeschlossen worden ist.

        

2.    

Eingeschlossen ist die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gemäß Anlage 1 zur Sicherstellung der Beitragsfreiheit im Falle von Berufsunfähigkeit und der Berufsunfähigkeitsrente.

                          
        

§ 3

Höhe der versicherten Leistungen

        

1.    

Die Höhe der versicherten Leistungen wird in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bezügen und der anrechenbaren Dienstzeit festgesetzt.

                 

-       

Anrechenbare Bezüge sind das jährliche Bruttogehalt gemäß § 20 Absatz 1 Manteltarifvertrag zuzüglich tariflichem Weihnachts- und Urlaubsgeld zu Versicherungsbeginn und danach zu jedem entsprechenden Vertragsstichtag.

                 

-       

Anrechenbare Dienstzeit ist die Zeit vom Diensteintritt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.

        

2.    

Die sich hiernach ergebende Altersrente ist maßgeblich für die Höhe der versicherten Leistungen. Sie beträgt

                 

0,25 % der anrechenbaren Bezüge.

                 

Der so ermittelte Betrag wird mit der anrechenbaren Dienstzeit multipliziert.

        

3.    

Die Versicherungssumme ist gleich dem Barwert der Altersrente mit Anwartschaft auf 60 % Witwen-/Witwerrente abzüglich der Versicherungssumme aus bereits vor Vertragsbeginn abgeschlossenen Direktversicherungen.

                 

Der Barwert der Altersrente ist der nach den Richttafeln von Dr. Klaus Heubeck mit einem Zinsfuß von 6 % p.a. zum Alter 60 ermittelte versicherungstechnische Wert der Altersrente mit Anwartschaft auf 60 % Witwen-/Witwerrente.

        

4.    

Die versicherte jährliche Berufsunfähigkeitsrente beträgt 12 % der Versicherungssumme.

                          
        

§ 4

Art und Fälligkeit der Beiträge

                 

Alle Beiträge sind gleichbleibende Jahresbeiträge.

                 

Die Beiträge sind zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu zahlen, d.h. für Teilversicherungen, die an einem 1.6. abgeschlossen worden sind, zu jedem 1.6. und für Teilversicherungen, die an einem 1.12. abgeschlossen worden sind, zu jedem 1.12.

                 

Die Beitragszahlung endet zum Ablauf der Versicherung. Sie endet vorher, wenn die versicherte Person stirbt oder während des Bestehens der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung berufsunfähig wird.“

6

Für den Kläger wurde im Jahr 1985 zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem TV Altersversorgung bei der V Lebensversicherung AG unter der Versicherungsnummer G eine Lebensversicherung abgeschlossen.

7

Unter dem 14. Juni 1991 schlossen die Tarifvertragsparteien einen Änderungstarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung für Angestellte/Arbeiter des Arbeiter-Samariter-Bundes, Landesverband Bayern vom 23. April 1985. Dieser bestimmt in seinen §§ 1 und 2:

        

㤠1

        

In § 4 Nr. 1 a des genannten Tarifvertrages werden die Fälligkeitstage 1. Juni und 1. Dezember in 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres geändert.

        

§ 2

        

Diese Änderung tritt am 01.06.1991 in Kraft.“

8

Ein nicht datiertes Schreiben des vormaligen Geschäftsführers des Arbeiter-Samariter-Bundes Landesverband Bayern e. V., B, das nach dem Vorbringen des Beklagten den Mitarbeitern nicht bekannt gegeben wurde, lautet auszugsweise:

        

§ 7 Höhe der Versorgungsleistungen

        

Die Berechnung der Versicherungssumme können Sie selbst relativ einfach nachvollziehen, wenn Sie sich an das folgende Schema halten:

        

Die Höhe der Versicherungssumme wird im wesentlichen durch 2 Faktoren bestimmt:

        

a)    

die insgesamt maximal mögliche Dienstzeit (das ist die Zeit, vom Eintritt in die Dienste des ASB bis zum 60. Lebensjahr)

                 

und     

        

b)    

das Gehalt gem. § 20 Abs. 1 MTV zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld, das aufgrund der Dynamisierung nach § 9 Abs. 3 Tarifvertrag jährlich neu gemeldet und in die Berechnung einbezogen wird.“

9

Bis ins Jahr 1999 wurden die jährlich vom Arbeitgeber zu zahlenden Versicherungsbeiträge an das jeweils zum Stichtag bezogene aktuelle Gehalt angepasst. Ab dem Jahr 2000 wurde eine solche Dynamisierung des Versicherungsbeitrags nicht mehr vorgenommen. Der Versicherungsbeitrag, der für das jeweilige Versicherungsjahr aufgewendet wurde, lag danach unverändert bei 698,02 Euro jährlich.

10

Mit Schreiben vom 3. März 2011 forderte der Kläger den Beklagten auf, die zu seinen Gunsten an die V Lebensversicherung AG abzuführenden Versicherungsbeiträge auch nach dem Jahr 1999 ausgehend von seinem jeweils erzielten Jahresverdienst zu ermitteln und an die Versicherung abzuführen. Dies hat der Beklagte abgelehnt.

11

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte sei aufgrund des TV Altersversorgung verpflichtet, auch nach dem Jahr 1999 eine Dynamisierung der Jahresbeiträge entsprechend des jeweiligen aktuellen Jahreseinkommens vorzunehmen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus § 9 TV Altersversorgung, jedenfalls aus betrieblicher Übung und aus dem Schreiben des früheren Landesgeschäftsführers B. Sie folge zudem aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Arbeitskollegen, die hinsichtlich des Gehalts und des Geburtsjahrs und damit der Laufzeit des Versicherungsvertrags vergleichbar seien, erhielten höhere Versicherungsleistungen.

12

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an die V Lebensversicherung AG sein jährliches Bruttoentgelt zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld für die einzelnen Kalenderjahre im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2010 zu melden und den für diesen Zeitraum für das jeweilige Versicherungsjahr auf der Grundlage seines nachgemeldeten jeweiligen Bruttoentgelts von der V Lebensversicherung AG jeweils zu berechnenden Differenzbetrag aus neuem Versicherungsbeitrag und bereits aufgewendetem Versicherungsbeitrag für den für ihn unter der Versicherungsnummer G bestehenden Versicherungsvertrag zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte über den 31. Dezember 2010 hinaus verpflichtet ist, den jährlich für ihn aufzuwendenden Versicherungsbeitrag für den bei der V Lebensversicherung AG unter der Versicherungsnummer G bestehenden Versicherungsvertrag anzupassen, indem er das jährliche Bruttoentgelt zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld an die V Lebensversicherung AG meldet und den für das jeweilige Versicherungsjahr auf der Grundlage des jeweiligen Bruttojahresentgelts von der V Lebensversicherung AG jeweils zu berechnenden Versicherungsbeitrag zahlt,

        

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2.,

        

3.    

festzustellen, dass § 9 Nr. 1 iVm. Nr. 3 des Tarifvertrags über eine betriebliche Altersversorgung für Angestellte/Arbeiter des Arbeiter-Samariter-Bundes, Landesverband Bayern, vom 23. April 1985, eine Dynamisierung der Versorgungsleistungen dahingehend enthält, dass der Berechnung der Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag bei der V Lebensversicherung AG als ein Unternehmen der E Versicherungsgruppe, mit der Vertragsnummer G, das im Zeitpunkt des Todes- oder Erlebensfalles oder des Eintritts einer Berufsunfähigkeit, sein jeweils aktuelles jährliches Bruttogehalt gemäß § 20 Abs. 1 MTV idF des jeweils gültigen Vergütungstarifvertrages zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld für das jeweilige Kalenderjahr zugrunde zu legen ist,

        

4.    

festzustellen, dass die gemäß des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer G bei der V Lebensversicherung AG, als ein Unternehmen der E Versicherungsgruppe, bestehende und im Erlebensfall mit Vollendung seines 60. Lebensjahres am 27. September 2014 auszuzahlende Versicherungssumme anhand seines im Kalenderjahr 2014 bezogenen Bruttojahresgehaltes gemäß § 20 Abs. 1 MTV in der Fassung des jeweils gültigen Tarifvertrages zuzüglich tariflichem Weihnachts- und Urlaubsgeld für das jeweilige Kalenderjahr zu berechnen ist.

13

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die vom Kläger geführte Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. und der Hilfsanträge zu 3. und 4. unzulässig. Hinsichtlich des Hauptantrags zu 2. ist die Revision zulässig, aber unbegründet.

16

I. Soweit sich die Revision gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Hauptantrag zu 1. und die Hilfsanträge zu 3. und 4. richtet, ist sie mangels der erforderlichen Begründung unzulässig.

17

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Dabei muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Bei mehreren Streitgegenständen muss bei einer unbeschränkt eingelegten Revision für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine eigenständige Begründung ist lediglich dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt, sodass mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, inwiefern die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 11; 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 14 mwN).

18

2. Danach genügt die Revisionsbegründung hinsichtlich des abgewiesenen Hauptantrags zu 1. und der Hilfsanträge zu 3. und 4. nicht den gesetzlichen Anforderungen und die Revision ist insoweit unzulässig.

19

a) Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag sei unzulässig, da er nicht bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei. Der Kläger begehre mit dem Antrag eine Geldleistung, die zu beziffern sei, woran es vorliegend fehle. Der Hauptantrag zu 2. sei unbegründet, dem Kläger stünde der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Hilfsanträge zu 3. und 4. seien unzulässig, denn ihnen fehle das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Wie die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berechnen sei, ergebe sich aus dem Versicherungsvertrag zwischen dem Beklagten und der Versicherung. Da Letztere am Rechtsstreit nicht beteiligt sei, könne ein Urteil im vorliegenden Rechtsstreit für die Versicherung nicht bindend sein und deshalb zur Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht beitragen.

20

b) Der Kläger hat gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts unbeschränkt Revision eingelegt, die Revision allerdings nur im Hinblick auf die Abweisung des Hauptantrags zu 2. begründet. Soweit mit der Revision die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Hauptantrag zu 1. und die Hilfsanträge zu 3. und 4. angegriffen wird, fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den insoweit vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründungen. Mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts, der Hauptantrag zu 1. sei nicht bestimmt und den Hilfsanträgen zu 3. und 4. fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, befasst sich die Revisionsbegründung vom 23. Dezember 2013 an keiner Stelle. Folglich fehlt jede Auseinandersetzung mit den tragenden Begründungen des Landesarbeitsgerichts zur Unzulässigkeit des Hauptantrags zu 1. und der Hilfsanträge zu 3. und 4.

21

II. Die Revision ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zu 2. zulässig, aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf jährliche Anpassung der Beitragsleistung für die Versicherung G bei der V Lebensversicherung AG hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem TV Altersversorgung noch aus dem undatierten Schreiben des früheren Landesgeschäftsführers oder betrieblicher Übung. Ebenso wenig folgt er aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

22

1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zu 2. zulässig.

23

a) Mit dem Antrag will der Kläger festgestellt wissen, dass der Beklagte über den 31. Dezember 2010 hinaus verpflichtet ist, bis zum Eintritt des Versorgungsfalls entsprechend seinem jährlichen Bruttoeinkommen einschließlich des tariflichen Weihnachts- und Urlaubsgelds Versicherungsbeiträge zugunsten der für ihn bei der V Lebensversicherung AG abgeschlossenen Kapitallebensversicherung G zu entrichten und damit erreichen, dass der gewählte Durchführungsweg Direktversicherung eingehalten wird. Der Kläger hat zwar die Beschränkung auf den Eintritt des Versorgungsfalls nicht in den Antrag aufgenommen. Diese ergibt sich jedoch aus seiner Klagebegründung.

24

b) Es kann dahinstehen, ob der Kläger an dieser Feststellung das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO hat, denn das ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung(BAG 12. Februar 2003 - 10 AZR 299/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 104, 324). Die Klage ist jedoch - dazu unter Rn. 25 ff. - unbegründet. Es ist deshalb vorliegend unerheblich, ob der Versorgungsfall bereits zum 1. Dezember 2014 eingetreten ist oder erst am 1. Juni 2015 eintreten wird und welche Auswirkungen das auf das Feststellungsinteresse hat.

25

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Dynamisierung der Versicherungsbeiträge zu seiner Direktversicherung.

26

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Dynamisierung der Versicherungsbeiträge für die Versicherung G bei der V Lebensversicherung AG nach § 9 TV Altersversorgung, der aufgrund von § 2 des Arbeitsvertrags Anwendung findet. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

27

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 29; 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 25 mwN).

28

bb) Danach ergibt sich aus § 9 TV Altersversorgung kein Anspruch auf jährliche Dynamisierung des Versicherungsbeitrags.

29

(1) Der Wortlaut von § 9 Abs. 3 TV Altersversorgung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - eindeutig. Danach ist die Bezugsgröße für die Berechnung der Leistungen nach § 9 Abs. 1 TV Altersversorgung - und abhängig davon auch der nach § 3 TV Altersversorgung vom Arbeitgeber abzuführenden Beiträge - das zum Stichtag des Abschlusses von Direktversicherungen errechenbare jährliche Bruttogehalt gemäß § 20 Abs. 1 Manteltarifvertrag, in der Fassung des jeweils gültigen Vergütungstarifvertrags, zuzüglich tariflichem Weihnachts- und Urlaubsgeld des Arbeitnehmers im jeweiligen Kalenderjahr. Damit stellt § 9 Abs. 3 TV Altersversorgung auf das Jahreseinkommen in dem Jahr ab, in dem die jeweilige Kapitallebensversicherung für den einzelnen Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 TV Altersversorgung abgeschlossen wird, dh. den nach § 4 Abs. 1 TV Altersversorgung festgelegten „Fälligkeitstag“ für den Abschluss der Versicherung.

30

Mit § 4 Abs. 1 TV Altersversorgung wird entgegen der Auffassung des Klägers ein einmaliger Zeitpunkt für den Abschluss der Versicherung für den berechtigten Arbeitnehmer festgelegt. Aus der Regelung ergibt sich nicht, dass das Jahresgehalt jährlich neu der Versicherung zu melden und der Beitrag entsprechend anzupassen ist. § 4 Abs. 1 TV Altersversorgung bestimmt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Arbeitnehmer Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung zu seinen Gunsten hat. Dazu muss er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten stehen, zum Fälligkeitstag des Abschlusses von Direktversicherungen das 25. Lebensjahr vollendet haben, zum jeweiligen Fälligkeitsdatum (1. Juni oder 1. Dezember) eine Betriebszugehörigkeit von drei Jahren aufweisen und arbeitsvertraglich eine Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit vereinbart haben und nicht aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert sein, seinen dienstlichen Obliegenheiten nachzukommen. Aus diesen Regelungen lässt sich nicht ableiten, dass das Jahreseinkommen jährlich neu der Berechnung der Versicherungsleistung und damit auch der Versicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden soll. Vielmehr legt die Bestimmung fest, wann die Versicherung abzuschließen ist, nachdem die tariflichen Voraussetzungen vorliegen. Der Begriff des Fälligkeitstags hat nicht die Bedeutung, dass damit der Tag gemeint ist, an dem jährlich die Beiträge an die Versicherung abgeführt werden, sondern bezeichnet ausschließlich den Tag, zu dem die Voraussetzungen für den Abschluss einer Direktversicherung für den einzelnen Arbeitnehmer zu prüfen sind und an dem ggf. die Versicherung abgeschlossen werden muss.

31

Das wird auch nicht durch den Wortlaut des letzten Satzteils von § 9 Abs. 3 TV Altersversorgung „in der Fassung des jeweils gültigen Vergütungstarifvertrags zuzüglich tariflichem Weihnachts- und Urlaubsgeld des Arbeitnehmers im jeweiligen Kalenderjahr“ infrage gestellt. Damit stellen die Tarifvertragsparteien lediglich klar, dass es für die Berechnung der Versicherungsleistung nach § 9 Abs. 1 TV Altersversorgung auf das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers in dem Jahr des Abschlusses der Versicherung ankommen soll. Maßgeblich ist dabei der im Jahr des Vertragsschlusses gültige Vergütungstarifvertrag. Eine Abweichung von dem im ersten Satzteil bestimmten Stichtag des Abschlusses der einzelnen Direktversicherung ist damit nicht gewollt. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, die Annahme, dass im ersten Satzteil von § 9 Abs. 3 TV Altersversorgung ein „jeweilig“ eingefügt sein müsste, sei unzutreffend. Der Abschluss der einzelnen Direktversicherung erfolgt nach § 4 Abs. 1 TV Altersversorgung einmalig. Es kann also nur auf den Abschluss des einzelnen (Teil-)Versicherungsvertrags abgestellt werden. Die Formulierung im zweiten Satzteil dient dazu sicherzustellen, dass die Berechnung der Versicherungsleistung nach § 9 Abs. 1 TV Altersversorgung für jeden vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer unter Zugrundelegung seines individuellen Jahresgehalts einschließlich des tariflichen Weihnachts- und Urlaubsgelds in der Höhe erfolgt, wie es im Jahr des Abschlusses der Versicherung für den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu zahlen ist.

32

Soweit der Kläger der Auffassung ist, der letzte Satzteil von § 9 Abs. 3 TV Altersversorgung „im jeweiligen Kalenderjahr“ führe dazu, dass die Bestimmung nicht eindeutig sei, ist dies unzutreffend. Diese Formulierung ist dem Umstand geschuldet, dass der Tarifvertrag für zahlreiche Arbeitsverhältnisse gilt und der Zeitpunkt des Abschlusses der Direktversicherungen davon abhängt, wann die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 TV Altersversorgung jeweils eingetreten sind. Mit der Bezugnahme auf das jeweilige Kalenderjahr, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird auch klargestellt, dass maßgeblich das Einkommen in diesem Kalenderjahr sein soll und nicht etwa in dem Jahr (letzten zwölf Monate) vor dem jeweiligen individuellen Stichtag.

33

(2) Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich nichts anderes. Die Überschrift von § 9 TV Altersversorgung („Höhe der dynamischen Versorgungsleistung“) erfordert kein anderes Auslegungsergebnis. Aus der Überschrift kann nicht geschlossen werden, dass damit eine Dynamik der Beitragshöhe zur Direktversicherung vorgegeben sein soll. Die Versicherungsleistung ist zum einen schon deshalb dynamisch, weil sich nach § 9 Abs. 1 TV Altersversorgung die Höhe der Kapitalleistung bei Vollendung des 60. Lebensjahrs nach dem gewichteten Rentenbarwert einer 0,25%igen Altersrente incl. einer 60%igen Witwen- bzw. Witwerrente pro tatsächlichem und noch möglichem Dienstjahr bestimmt. Die Versicherungssumme ist damit dynamisch von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Zum anderen ergibt sich eine Dynamik daraus, dass die Gewinnanteile nach § 9 Abs. 5 TV Altersversorgung ausschließlich zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet werden.

34

(3) Auch die von § 10 TV Altersversorgung in Bezug genommenen Regelungen des Gruppenversicherungsvertrags sprechen gegen eine Dynamisierung der Versicherungsbeiträge in dem vom Kläger verstandenen Sinne.

35

Nach I § 1 Nr. 2 GVV werden nach Vertragsbeginn - das ist der 1. Juni 1985 - jeweils zum nächsten Vertragsstichtag Teilversicherungen abgeschlossen auf das Leben derjenigen Personen, die zum Personenkreis gemäß Ziffer 1 gehören, also die zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 TV Altersversorgung erfüllen. Nach I § 2 Nr. 1 Unterabs. 5 GVV ist Vertragsstichtag der Stichtag, zu dem die Teilversicherung abgeschlossen worden ist. Nach I § 3 Nr. 1 GVV sind anrechenbare Bezüge das jährliche Bruttogehalt gemäß § 20 Abs. 1 Manteltarifvertrag zuzüglich tariflichem Weihnachts- und Urlaubsgeld zu Versicherungsbeginn und danach zu „jedem entsprechenden Vertragsstichtag“. Es kommt zunächst auf das danach zu berechnende Einkommen zu Beginn des Gruppenversicherungsvertrags und später auf das Einkommen des Arbeitnehmers an, für den am Vertragsstichtag nach I § 2 Nr. 1 GVV ein Teilversicherungsvertrag abzuschließen ist. Schließlich bestimmt I § 4 GVV, dass alle Beiträge gleichbleibende Jahresbeiträge sind, sich der Jahresbeitrag nach der erstmaligen Festsetzung für jeden Arbeitnehmer folglich nicht mehr ändert.

36

Diese Regelungen zeigen damit ebenfalls, dass keine jährliche Neuberechnung der Versicherungsbeiträge für die jeweilige Teilversicherung erfolgen soll, sondern die maßgeblichen Beträge für jede Teilversicherung einmalig festgelegt werden zu dem Stichtag, zu dem die jeweilige Teilversicherung abgeschlossen wird. Das zu diesem Zeitpunkt aktuelle Jahresgehalt entsprechend § 20 Abs. 1 Manteltarifvertrag (einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld) des jeweiligen Arbeitnehmers wird für die Berechnung der danach feststehenden weiteren Jahresbeiträge zugrunde gelegt.

37

(4) Ein anderes Verständnis der tariflichen Regelungen ist auch nicht deshalb geboten, weil nach Auffassung des Klägers bei Lebensversicherungen eine Dynamisierung üblich ist. Zwar ist es zutreffend, dass aufgrund des inflationsbedingten Kaufkraftverlusts die Versicherungssumme einer Lebensversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls einen anderen realen Wert aufweist, als dies bei Abschluss der Versicherung der Fall war. Ebenso zutreffend ist es, dass aus diesem Grund in vielen Lebensversicherungen dynamische Beitragsregelungen vorgesehen werden, um bei Eintritt des Versicherungsfalls einen höheren Leistungsanspruch zu haben. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung in § 9 Abs. 3 TV Altersversorgung im Sinne des Klägers dynamisch zu verstehen ist. Die Versicherungsleistung erhöht sich auch dann, wenn - wie vorliegend - die Gewinnanteile ausschließlich zur Verbesserung der Versicherungsleistung und nicht zur Beitragssenkung verwendet werden. Dies führt zu einer Steigerung der Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalls. Zudem gibt die Regelung in der hier gefundenen Auslegung durchaus Sinn, weil sie dem Arbeitgeber eine sichere Kalkulationsgrundlage vermittelt.

38

(5) Die Entstehungsgeschichte des TV Altersversorgung ist für seine Auslegung ebenso ohne Bedeutung wie die tatsächliche Handhabung der tariflichen Regelung bis ins Jahr 1999, weil die Auslegung des TV Altersversorgung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck bereits zu einem eindeutigen Ergebnis führt (vgl. BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29 mwN). Damit ist auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge unerheblich; sie richtet sich allein gegen unterbliebene Tatsachenfeststellungen zur Entstehung des TV Altersversorgung.

39

b) Auf das Schreiben des vormaligen Geschäftsführers B kann der Kläger seinen Anspruch nicht mit Erfolg stützen. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben überhaupt den Arbeitnehmern bekannt gegeben wurde oder ob es lediglich ein Entwurf war. Jedenfalls hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass der frühere Landesgeschäftsführer mit dem Schreiben lediglich den TV Altersversorgung erläutern wollte.

40

c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf jährliche Dynamisierung der Versicherungsbeiträge für die Versicherung G bei der V Lebensversicherung AG aus betrieblicher Übung (zu den Voraussetzungen einer betrieblichen Übung vgl. ausführlich BAG 12. August 2014 - 3 AZR 194/12 - Rn. 46 ff.; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 46 ff., BAGE 139, 69) wegen der praktischen Handhabung der Beitragszahlung. Der Kläger konnte zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, der Arbeitgeber wolle dadurch im Hinblick auf die Beiträge zur Direktversicherung übertarifliche Leistungen erbringen. Der Anspruch scheitert deshalb bereits daran, dass der Arbeitgeber erkennbar ausschließlich seine Verpflichtung aus dem TV Altersversorgung erfüllen wollte.

41

d) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (zu den Voraussetzungen vgl. ausführlich BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 22 ff. mwN). Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger eine Ungleichbehandlung überhaupt schlüssig dargelegt hat. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass er nicht einmal behauptet hat, dass die höhere Versicherungsleistung des von ihm zu Vergleichszwecken herangezogenen Kollegen überhaupt darauf beruht, dass dessen Versicherungsbeiträge über das Jahr 2000 hinaus nach dessen jeweiligem Jahreseinkommen abgeführt wurden. Jedenfalls hat der Kläger auch keine Gruppenbildung durch den Beklagten dargelegt, was Voraussetzung für Ansprüche aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist.

42

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger  

        

  Schlewing    

        

   Spinner    

        

        

        

  Blömeke     

        

  G. Kanzleiter    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. April 2013 - 7 Sa 661/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung einer Ausgleichszulage.

2

Die 1974 geborene Klägerin ist seit dem 1. Mai 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 2 des am selben Tag geschlossenen Arbeitsvertrags gelten für das Arbeitsverhältnis die „KVB-Tarifverträge“ in der jeweils geltenden Fassung. Diese Haustarifverträge sahen bis zum 30. Juni 2007 die Bemessung des Entgelts nach Vergütungsgruppen und Vergütungsstufen vor. Bei der Stufenzuordnung wurde nach dem Lebensalter differenziert. Die Beschäftigungsdauer wurde mit einer sog. Dienstalterszulage berücksichtigt. Die Klägerin bezog nach diesen Tarifregelungen zuletzt monatlich insgesamt 2.804,33 Euro brutto.

3

Zum 1. Juli 2007 wurde das Vergütungssystem mit dem Ziel einer altersunabhängigen und damit diskriminierungsfreien Vergütung geändert. Nach § 15 Abs. 2 des Manteltarifvertrags (Tarifvertrag A) in der Fassung vom 1. Juli 2007 (MTV) besteht die Vergütung nunmehr aus der Grundvergütung, der Familienzulage und weiteren Zulagen und Zuschlägen. Die Dienstalterszulage entfiel. In der Grundvergütungstabelle als Anhang B I zum Vergütungstarifvertrag (Tarifvertrag B) in der Fassung vom 1. Juli 2007 (VTV) wird die Vergütungshöhe nach verschiedenen Vergütungsgruppen und die Laufzeit der Vergütungsstufen geregelt. Die Grundvergütung wurde auf das Niveau eines 26-Jährigen mit vier Jahren Tätigkeit festgelegt. Die Lebensaltersstufen wurden durch Stufenlaufzeiten, die sich nach vollendeten Beschäftigungsjahren bestimmen, ersetzt. Nach § 52 MTV wird der Besitzstand des Mitarbeiters nach Maßgabe des Überleitungstarifvertrags (Tarifvertrag K) gewahrt. § 3 des Überleitungstarifvertrags vom 1. Juli 2007 (ÜTV) lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 3 Ausgleichszulage

        

(1)     

Mitarbeiter, die … eine höhere Grundvergütung hatten, erhalten den Differenzbetrag zwischen der am 30.06.2007 bezogenen Grundvergütung zuzüglich der Dienstalterszulage, der Maschinenzulage und der Stellenzulage und der am 01.07.2007 bezogenen Grundvergütung als Ausgleichszulage. ...

        

(2)     

Bei Höhergruppierungen wird die Ausgleichszulage auf die Erhöhung der Grundvergütung angerechnet. Sie darf bei einer Höhergruppierung jedoch höchstens um die Hälfte der Differenz zu der neuen Vergütungsgruppe vermindert werden. Dies gilt entsprechend für die Gewährung von Zulagen gem. § 14 Abs. 3 und 4 des Manteltarifvertrags (TV-A).

        

(3)     

Im Rahmen einer Herabgruppierung nach dem 01.07.2007 bleibt die Ausgleichszulage unverändert bestehen.

        

(4)     

Die Ausgleichszulage nimmt ebenfalls an linearen Tariferhöhungen teil.

        

…“    

        
4

Die in § 3 Abs. 2 Satz 3 ÜTV in Bezug genommenen Regelungen des § 14 Abs. 3 und 4 MTV sehen bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit zum Zwecke der Erprobung oder als Vertretung die Zahlung einer Zulage in Höhe der Differenz zur nächsthöheren Vergütungsgruppe vor.

5

Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 informierten die Tarifkommissionen der Tarifvertragsparteien die Mitarbeiter der Beklagten über die Änderungen auszugsweise wie folgt:

        

„Für Mitarbeiter, die nach dem bisherigen Vergütungstarifvertrag eine höhere Grundvergütung erhalten haben, ergibt sich aus dieser Neuregelung jedoch kein Nachteil: Sie erhalten den Differenzbetrag zwischen ihrer bisherigen Grundvergütung inklusive Zulagen und der neu festgelegten Grundvergütung als Ausgleichszulage. Diese individuelle Ausgleichszulage wird auch bei sämtlichen Tariferhöhungen sowie bei der Berechnung der Höhe der Leistungszulagen mit berücksichtigt. Eine Senkung der Ausgleichszulage erfolgt bei Höhergruppierungen oder der Gewährung von Zulagen gem. § 14 Abs. 3 und 4 des Manteltarifvertrags (TV-A), und zwar höchstens um die Hälfte der Vergütungssteigerung durch eine solche Maßnahme.“

6

Die Klägerin wurde zum 1. Juli 2007 in die Vergütungsgruppe 5 Stufe 2 eingruppiert. Nach § 2 VTV in Verbindung mit dem Anhang B I zum VTV belief sich die Grundvergütung auf 2.629,73 Euro brutto. Gemäß § 3 Abs. 1 ÜTV leistete die Beklagte aufgrund der zuvor gewährten Vergütung von 2.804,33 Euro brutto eine Ausgleichszulage in Höhe von 174,60 Euro brutto.

7

Zum 1. Juli 2008 wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe 6 Stufe 2 höhergruppiert. Die Ausgleichszulage wurde nur noch in Höhe von 154,21 Euro brutto gezahlt. Ab dem 1. September 2008 wurde der Klägerin zum Zwecke der Erprobung eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen. Dementsprechend bezog sie eine Zulage gemäß § 14 Abs. 3 MTV. Zum 1. März 2009 erfolgte ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 7 Stufe 2. Bis März 2011 erhielt sie eine Ausgleichszulage von zuletzt 41,91 Euro brutto.

8

Ab April 2011 stellte die Beklagte die Zahlung der Ausgleichszulage ein. Die bisherige Leistung habe irrtümlich nicht der tariflichen Regelung entsprochen. Seit September 2008 habe die Klägerin wegen vollständiger Anrechnung keinen Anspruch mehr auf die Ausgleichszulage gehabt.

9

Mit ihrer gegen den Wegfall der Ausgleichszulage gerichteten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass bei einer weiteren Höhergruppierung nicht von der zum 30. Juni 2007 nach § 3 Abs. 1 ÜTV errechneten Ausgleichszulage auszugehen sei. Vielmehr sei bei jeder Höhergruppierung die sich fiktiv nach dem alten Vergütungssystem daraus ergebende Vergütung zu ermitteln und hiervon die nunmehrige Vergütung nach dem neuen Vergütungssystem abzuziehen. Auf dieser Basis sei die Ausgleichszulage neu zu berechnen und dürfe dann erst nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ÜTV gekürzt werden. Dies entspreche dem in § 52 MTV formulierten Ziel der Besitzstandswahrung, wie es auch in dem Schreiben der Tarifkommissionen vom 12. Juli 2007 zum Ausdruck komme. Es werde nicht nur die Vergütung zum 30. Juni 2007 geschützt, sondern auch die Erwartung der nach dem alten System erzielbaren Vergütung. Die Beklagte habe bis März 2011 ihre Tarifpraxis zutreffend darauf ausgerichtet. Dementsprechend belaufe sich die monatliche Ausgleichszulage auf die zuletzt gewährten 41,91 Euro brutto. Für den Zeitraum von April 2011 bis einschließlich Juli 2012 ergebe sich eine Summe von 670,56 Euro brutto.

10

Gehe man von der Maßgeblichkeit der zum 30. Juni 2007 errechneten Ausgleichszulage bei jeder Höhergruppierung aus, sei jedenfalls ein Betrag von 39,41 Euro brutto monatlich geschuldet. Die Differenz zwischen der Vergütungsgruppe 6 Stufe 2 (Grundvergütung 2.730,90 Euro brutto) und der Vergütungsgruppe 7 Stufe 2 (Grundvergütung 3.006,68 Euro brutto) betrage 275,78 Euro brutto. Bei Anrechnung der Hälfte dieses Betrags (137,89 Euro) auf die ursprüngliche Ausgleichszulage von 174,60 Euro brutto verbleibe eine Ausgleichszulage von 36,71 Euro brutto. Bei Berücksichtigung zwischenzeitlicher Tariferhöhungen führe dies zu einem verbleibenden monatlichen Ausgleichsbetrag von 39,41 Euro brutto ab April 2011.

11

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 670,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen.

12

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, dass die Ausgleichszulage zum Stichtag der Überleitung nach § 3 Abs. 1 ÜTV zu berechnen gewesen sei und bei Höhergruppierungen nach § 3 Abs. 2 ÜTV jeweils abschmelze. Die Besitzstandssicherung nach § 52 MTV beziehe sich nur auf diese Ausgestaltung durch den ÜTV. Auch das Schreiben der Tarifkommissionen verweise auf die Absenkung der Ausgleichszulage bei Höhergruppierungen.

13

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Mai 2002 auf eine Ausgleichszulage nach § 3 ÜTV. Diese ist gemäß § 3 Abs. 2 ÜTV bereits seit 1. September 2008 wegen Anrechnungen vollständig entfallen.

15

1. Bei mehrfachen Höhergruppierungen bzw. Gewährung von Zulagen nach § 14 Abs. 3 oder 4 MTV schmilzt die Ausgleichszulage nach § 3 Abs. 2 ÜTV ab, indem bei jeder Höhergruppierung oder Zulagengewährung auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Ausgleichszulage, die aufgrund einer vorangegangenen Höhergruppierung bereits nach § 3 Abs. 2 ÜTV ermittelt wurde, die erneute Erhöhung der Grundvergütung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ÜTV angerechnet wird. Die Verminderung wird dabei zwar wiederum nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ÜTV begrenzt. Wegen des bereits abgesenkten Niveaus kann die neuerliche Anrechnung der Ausgleichszulage aber zu ihrem Wegfall führen.

16

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 759/12 - Rn. 22; 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 29).

17

b) § 3 Abs. 2 ÜTV ist demnach entgegen der Auffassung der Revision nicht dahin gehend zu verstehen, dass bei jeder Höhergruppierung die sich fiktiv nach dem alten Vergütungssystem ergebende Vergütung zu ermitteln und zur Grundlage der Neuberechnung der Ausgleichszulage zu machen ist. Das alte Vergütungssystem ist nur für die erstmalige Ermittlung der Ausgleichszulage nach § 3 Abs. 1 ÜTV maßgeblich.

18

aa) Nach § 3 Abs. 1 ÜTV bemisst sich die Ausgleichszulage nach der Differenz zwischen der Vergütung nach dem alten und dem neuen Vergütungssystem zum Stichtag der Überleitung am 1. Juli 2007. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten damit eine Besitzstandssicherung hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Überleitung erreichten Vergütung. Der betroffene Beschäftigte sollte nach seiner Überleitung mindestens in dieser Höhe vergütet werden. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Entgeltsicherung. Wie andere Besitzstandsregelungen dieser Art soll sie den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 35 mwN). Die stichtagsbezogene Absicherung kommt auch in § 3 Abs. 3 ÜTV zum Ausdruck.

19

bb) § 3 Abs. 2 ÜTV regelt die Entwicklung der Ausgleichszulage bei Höhergruppierungen bzw. Zulagengewährungen nach § 14 Abs. 3 oder 4 MTV.

20

(1) Im Falle der erstmaligen Höhergruppierung bezieht sich § 3 Abs. 2 Satz 1 ÜTV auf „die“ nach § 3 Abs. 1 ÜTV gebildete Ausgleichszulage, denn § 3 Abs. 2 ÜTV setzt als Regelung einer Anrechnung eine bereits bestehende Ausgleichszulage voraus. Dies kann in dieser Konstellation nur die nach § 3 Abs. 1 ÜTV ermittelte Ausgleichszulage sein.

21

(2) § 3 Abs. 2 ÜTV erfasst auch weitere Höhergruppierungen, denn sein Satz 1 verwendet den Plural. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 ÜTV gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei einer zweiten Höhergruppierung oder mehreren folgenden Höhergruppierungen die Neuberechnung der Ausgleichszulage anhand eines Vergleichs der Vergütung nach dem alten Vergütungssystem mit der nach dem neuen System nunmehr erzielten Vergütung erfolgen soll. Im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 ÜTV enthält § 3 Abs. 2 ÜTV keine auf das bisherige Vergütungssystem bezogene Berechnungsvorschrift. Wäre die Auslegung der Revision zutreffend, wären solche Berechnungsvorgaben zu erwarten gewesen, denn dann wäre das alte Vergütungssystem der Maßstab für die erneute Berechnung der Ausgleichszulage gewesen, obwohl es zum 30. Juni 2007 außer Kraft trat und keine Weiterentwicklung durch Tarifvereinbarungen erfahren hat. Das Ziel der Besitzstandswahrung, wie es die Revision versteht, verlöre bei einer zeitlich unbegrenzten Orientierung an den Einkommensverhältnissen zum 30. Juni 2007 mit zunehmendem Zeitablauf seinen Sinn.

22

(3) Der tarifliche Gesamtzusammenhang lässt darauf schließen, dass das alte Vergütungssystem nur den Ausgangspunkt für die erstmalige Berechnung der Ausgleichszulage nach § 3 Abs. 1 ÜTV bildet, aber bei der weiteren Entwicklung des Arbeitsverhältnisses im neuen System keine Bedeutung mehr hat.

23

(a) Hierfür spricht der Charakter der Ausgleichszulage als stichtagsbezogene Besitzstandswahrung, wie er in § 3 Abs. 1 ÜTV zum Ausdruck kommt. Dieser Charakter wird durch § 3 Abs. 2 ÜTV, der an § 3 Abs. 1 ÜTV anknüpft, nicht verändert. Eine gesonderte Stichtagsregelung konnte in § 3 Abs. 2 ÜTV nicht erfolgen, denn die Vorschrift bezieht sich auf die Zeitpunkte der jeweiligen Höhergruppierung und nicht auf einen einzelnen Stichtag wie den der Einführung des neuen Vergütungssystems.

24

(b) Aus § 3 Abs. 4 ÜTV lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass anlässlich einer Höhergruppierung die Ausgleichszulage anhand des fiktiven Gehalts nach der alten Vergütungsordnung neu zu berechnen ist. § 3 Abs. 4 ÜTV bestimmt lediglich, dass auch die Ausgleichszulage - und nicht nur die Grundvergütung - an linearen Tariferhöhungen teilnimmt. Damit besteht kein Bezug zu Vergütungssteigerungen anlässlich einer Höhergruppierung oder Zulagengewährung. Bei diesen handelt es sich nicht um lineare Tariferhöhungen.

25

(c) Auch das Schreiben der Tarifkommissionen vom 12. Juli 2007 stützt die Auffassung der Revision nicht. Es stellt nur die Regelung des § 3 ÜTV vor und führt dabei ausdrücklich die Absenkung der Ausgleichszulage bei Höhergruppierungen oder Zulagen nach § 14 Abs. 3 und 4 MTV an. Die Hervorhebung der Individualität der Ausgleichszulage lässt keinen Rückschluss auf deren Neuberechnung unter Zugrundelegung des alten Vergütungssystems bei einer Höhergruppierung zu. Die Berücksichtigung bei „sämtlichen Tariferhöhungen“ bezieht sich auf § 3 Abs. 4 ÜTV und nicht auf die Einkommensentwicklung bei Höhergruppierungen, die eben keine Tariferhöhungen darstellen.

26

(d) Für das Tarifverständnis der Klägerin spricht auch nicht § 52 MTV, wonach der Besitzstand nach Maßgabe des ÜTV gewahrt wird. § 52 MTV hat keinen Regelungsinhalt, der über den des § 3 ÜTV hinausginge.

27

(4) Die in der Vergangenheit durch die Beklagte anlässlich der Höhergruppierungen bzw. der Zulagengewährung vorgenommene Neuberechnung der Ausgleichszulage ist für die Auslegung des § 3 Abs. 2 ÜTV ohne Bedeutung. Eine tarifliche Übung ist als Auslegungskriterium nur heranzuziehen, wenn nach Wortlaut und Systematik eine eindeutige Tarifauslegung nicht möglich ist sowie beiden Tarifvertragsparteien die tarifliche Handhabung bekannt war und sie diese gebilligt haben. Nur dann erlaubt die Tarifpraxis einen Rückschluss auf den Willen der Tarifvertragspartner bei Vertragsabschluss (BAG 22. Oktober 2009 - 6 AZR 500/08 - Rn. 27).Da bereits Wortlaut und Systematik des Tarifvertrags ein eindeutiges Auslegungsergebnis ermöglichen, kann für die Auslegung auf die tarifliche Übung nicht mehr zurückgegriffen werden. Es kann daher offenbleiben, ob die tarifschließende Gewerkschaft von der Handhabung des § 3 Abs. 2 ÜTV durch die Beklagte überhaupt Kenntnis gehabt hat.

28

(5) Die Auffassung der Revision ist schließlich mit der Zielsetzung einer diskriminierungsfreien und damit unionsrechtskonformen Neuregelung nicht zu vereinbaren. Die Neufassung sollte der Beseitigung der mit der Vergütung nach Lebensaltersstufen verbundenen Benachteiligung wegen des Alters dienen. Die hier fraglichen Überleitungsvorschriften regeln die Einführung des neuen Tarifsystems unter Berücksichtigung des legitimen Ziels der Besitzstandswahrung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) dürfen sich bei der Umstellung eines Vergütungssystems die bisherigen altersdiskriminierenden Regelungen auf die Berechnung der Vergütung nach dem neuen System aber nur im Rahmen einer zeitlich befristeten Übergangsregelung auswirken. Der EuGH hat die Überleitungsregelungen in den TVöD als angemessen und erforderlich angesehen, weil es sich dabei um Regelungen mit Übergangscharakter handle und die Fortwirkung der wegen der Vergütung nach Lebensaltersstufen im BAT/BAT-O gegebenen Altersdiskriminierung schrittweise nach Maßgabe der Entwicklung der Vergütung der Angestellten verschwinden werde (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - [Hennigs und Mai] Rn. 96, 99, Slg. 2011, I-7965; BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 45; 19. Februar 2013 - 6 AZN 2338/12 - Rn. 3; 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 25, BAGE 140, 83; zum Besoldungsrecht EuGH 19. Juni 2014 - C-501/12 ua. - [Specht ua.] Rn. 53 f.). Die Argumentation der Klägerin steht hierzu im Widerspruch. Nach ihrer Auffassung wäre das diskriminierende und deshalb abgelöste Tarifrecht bei jeder Höhergruppierung zeitlich unbefristet das gültige Bezugssystem. Es würde damit den Übergangscharakter verlieren. Diese sog. Perpetuierung der Altersdiskriminierung würde gegen die unionsrechtlichen Vorgaben verstoßen.

29

c) Bei einer zweiten Höhergruppierung oder weiteren folgenden Höhergruppierungen ist die bereits bei der vorangegangenen Höhergruppierung nach § 3 Abs. 2 ÜTV reduzierte Ausgleichszulage und nicht die ursprünglich nach § 3 Abs. 1 ÜTV gebildete Ausgleichszulage die Basis für die weitere Anrechnung nach § 3 Abs. 2 ÜTV.

30

aa) § 3 Abs. 2 Satz 1 ÜTV sieht die Anrechnung der Ausgleichszulage generell „bei Höhergruppierungen“ und damit bei jeder Höhergruppierung vor. Damit wird das Abschmelzen der Ausgleichszulage bei einer solch positiven Entwicklung des Arbeitsverhältnisses angeordnet. § 3 Abs. 2 Satz 2 ÜTV begrenzt jedoch diese Verminderung und verbessert damit die Besitzstandssicherung. Dies gilt ebenfalls bei jeder Höhergruppierung. Maßgeblich sind dabei die zum Zeitpunkt der jeweiligen Höhergruppierung vorliegenden Umstände, denn § 3 Abs. 2 Satz 1 ÜTV bezieht sich auf die dadurch bewirkte Erhöhung der Grundvergütung und § 3 Abs. 2 Satz 2 ÜTV blickt auf die Differenz zu der „neuen“ Vergütungsgruppe.

31

bb) Mit dieser Sichtweise wäre es nicht vereinbar, wenn sich entsprechend den Hilfserwägungen der Revision die Anrechnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ÜTV statisch auf die Höhe der Ausgleichszulage zum Zeitpunkt der Überleitung bezöge. Durch die bereits im neuen System erfolgten Höhergruppierungen wurde der nach § 3 Abs. 1 ÜTV vorgenommenen Berechnung die Aktualität entzogen. Die mit § 3 Abs. 1 ÜTV bezweckte Einkommenssicherung ist in dieser Situation nicht mehr erforderlich, denn ein Absinken unter das zum 30. Juni 2007 erreichte Vergütungsniveau ist nicht mehr möglich. Die nach § 3 Abs. 1 ÜTV errechnete Ausgleichszulage ist daher nur noch der Ursprung, aber nicht der bei einer zweiten oder weiteren Höhergruppierung maßgebliche Referenzwert.

32

2. Die Ausgleichszulage der Klägerin ist demnach mit Wirkung zum 1. September 2008 vollständig abgeschmolzen.

33

a) Ab der Überleitung zum 1. Juli 2007 erhielt die Klägerin zunächst nach § 3 Abs. 1 ÜTV eine der Höhe nach unstreitige Ausgleichszulage von 174,60 Euro brutto.

34

b) Anlässlich ihrer Höhergruppierung zum 1. Juli 2008 von der Vergütungsgruppe 5 Stufe 2 in die Vergütungsgruppe 6 Stufe 2 durfte diese Ausgleichszulage gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 ÜTV um die Hälfte der Differenz verringert werden. Der Differenzbetrag zwischen der Grundvergütung der Vergütungsgruppe 5 Stufe 2 (2.629,73 Euro brutto) und der Grundvergütung der Vergütungsgruppe 6 Stufe 2 (2.730,90 Euro brutto) lag bei 101,17 Euro brutto. Die Ausgleichszulage durfte daher um 50,58 Euro brutto verringert werden und hätte folglich 124,02 Euro brutto betragen.

35

c) Anlässlich der Gewährung der Zulage nach § 14 Abs. 3 MTV zum 1. September 2008 fand bezogen auf diese Ausgleichszulage von 124,02 Euro brutto gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 ÜTV wiederum eine Anrechnung statt. Diese führte zum vollständigen Abschmelzen der Ausgleichszulage.

36

aa) Es ist nach § 14 Abs. 3 MTV von einer Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Grundvergütung der Vergütungsgruppe 6 Stufe 2 und der Vergütungsgruppe 7 Stufe 2 auszugehen. In der Vergütungsgruppe 7 Stufe 2 bestand damals nach dem Anhang B I des VTV ein Anspruch auf 3.006,68 Euro brutto. Diesen Wert legen beide Parteien ihren Berechnungen zugrunde. Auch das Landesarbeitsgericht scheint von diesem Betrag auszugehen, obwohl es für die Vergütungsgruppe 7 Stufe 2 eine Grundvergütung von 3.181,28 Euro brutto angibt. Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Rechenfehler, denn das Landesarbeitsgericht beziffert die Differenz zwischen der Grundvergütung der Vergütungsgruppe 6 Stufe 2 in Höhe von 2.730,90 Euro brutto und der Vergütungsgruppe 7 Stufe 2 ebenso wie die Parteien auf 275,78 Euro brutto.

37

bb) Hiervon ausgehend durfte die Ausgleichszulage von 124,02 Euro brutto nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ÜTV ab dem 1. September 2008 um die Hälfte der Differenz von 275,78 Euro, dh. 137,89 Euro brutto, verringert werden. Es ergibt sich ein Minus von 13,87 Euro. Die Ausgleichszulage war vollständig abgeschmolzen.

38

cc) Auf die zum 1. März 2009 erfolgte Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 7 Stufe 2 kommt es daher nicht mehr an.

39

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Jerchel     

        

    Kammann    

                 

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2012 - 16 Sa 297/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des tariflichen Nachtzuschlags für die Zeiträume November 2009 bis Februar 2010 und November 2010 bis Oktober 2011.

2

Der Kläger war zunächst seit dem 1. September 2001 bei der T Dienstleistungsgesellschaft mbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auf die Beklagte über. Die Beklagte erbringt logistische Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Versorgung von Einzelhandelsfilialen mit Waren. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme finden die Tarifverträge für den Berliner Einzelhandel Anwendung.

3

§ 8 des Manteltarifvertrags für den Berliner Einzelhandel vom 6. Juli 1994 (MTV) idF der 7. Änderungsvereinbarung vom 4. September 2008, gültig ab 1. Januar 2007, und idF des Ergänzungstarifvertrags vom 20. Juli 2011, in Kraft ab 1. Juli 2011, lautet wie folgt:

„Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Spätöffnungsarbeit

1. Nachtarbeit ist die in der Nachtzeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeit. Für das Zuendebedienen und andere Tagesabschlussarbeiten aus Anlass der Spätöffnung beginnt die Nachtarbeit montags bis samstags ab 20:10 Uhr. *)

2. Sonntagsarbeit ...

3. Feiertagsarbeit ...

4. Spätöffnungsarbeit (siehe § 6 Ziff. 3b und Ziffer 5) ist die Arbeit, die von Montag bis Freitag in der Zeit von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr und an Samstagen in der Zeit ab 15:00 Uhr an geleistet wird (Fassung gültig bis 30.06.2008).

Fassung gültig ab 01.07.2008: Spätöffnungsarbeit (siehe § 6 Ziff. 3b und 5) ist die Arbeit, die von Montag bis Samstag in der Zeit von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr geleistet wird.

5. Für Arbeit nach Ziff. 1 - 4 sind zum Entgelt folgende Zuschläge zu gewähren:

a)    

Nachtarbeit

50 %   

        
        

jedoch im Rahmen

                 
        

von Schichtarbeit

20 %   

        

b)    

Sonntagsarbeit

120 % 

        

c)    

Feiertagsarbeit

150 % 

        

d)    

Spätöffnung

20 %   

Zeitgutschrift (Ziffer 6 ist zu beachten)

6. Beschäftigte, die während der Spätöffnung eingesetzt werden, erhalten für diese Zeit eine Zeitgutschrift in Höhe von 20 %, die grundsätzlich in Form von Freizeit zu gewähren ist. Bestehende Zeitguthaben können in Ausnahmefällen einvernehmlich in Geld abgegolten werden.

Ausgenommen von Zeitgutschriften gem. Ziff. 5d) sind die vier Samstage vor Weihnachten.

7. Für berufsübliche Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (z. B. Nachtwächter/innen, Pförtner/innen, Monteure/innen in Notdienstbetrieben) ist kein Zuschlag zu zahlen.

Diese Arbeitnehmer/innen erhalten in jeder Woche (7 Tage) in der Regel zwei freie Tage. Die Verteilung der freien Tage hat so zu erfolgen, dass mindestens zwei freie Tage im Monat auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen.

8. Auf Wunsch oder mit Zustimmung des/der Arbeitnehmers/in soll eine Abgeltung der geleisteten Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, einschließlich der Zuschläge, durch Freizeit innerhalb der auf die Mehrarbeitsleistung folgenden zwei Wochen gewährt werden. Im Monat Dezember erfolgte Mehrarbeitsleistungen können bis Ende Januar abgegolten werden.

9. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere Zuschlag gewährt.

10. Arbeitszeit- und Zuschlagsregelungen jeder Art im Arbeitsgesetzbuch und in den Tarifverträgen, die vor dem 30. Juni 1990 abgeschlossen wurden, werden durch die vorstehenden Regelungen der §§ 6 bis 8 ersetzt und finden keine Anwendung mehr.

_______

*) § 6 Ziff. 3b ist zu beachten“

4

Der Kläger wurde im Logistikzentrum Pankow im wöchentlichen Wechsel in der Früh- und Spätschicht eingesetzt. Grundsätzlich begann die Frühschicht um 06:00 Uhr und endete um 14:45 Uhr. Die Spätschicht begann grundsätzlich um 14:45 Uhr und endete um 23:30 Uhr. Bisweilen gab es gegenüber dem Schichtsystem einen abweichenden früheren Beginn bzw. ein späteres Ende der Arbeitszeit. Soweit der Kläger während der Schichten Nachtarbeit iSd. MTV leistete, zahlte ihm die Beklagte einen Zuschlag in Höhe von 20 % gemäß § 8 Ziff. 5 Buchst. a Alt. 2 MTV.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch die Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit sei mit einem tariflichen Zuschlag von 50 % zu vergüten. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei es unverständlich, bei der Doppelbelastung durch Nacht- und Schichtarbeit einen geringeren Zuschlag zu gewähren. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor. Fielen zwei Erschwernisse zusammen, könne dies nicht dazu führen, dass sich der Zuschlag, der zumindest für eine Erschwernis gezahlt werde, vermindere. Dies sei mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin nicht zu vereinbaren. Vielmehr liege darin eine deutliche Benachteiligung derjenigen Arbeitnehmer, die neben der Erschwernis der regelmäßigen oder auch nur gelegentlichen Nachtarbeit zusätzlich der Erschwernis der Wechselschichtarbeit ausgesetzt seien. Ein sachlicher Grund hierfür bestehe nicht. Die von der tariflichen Regelung in unzulässiger Weise ausgeklammerten Personen hätten deshalb einen Anspruch auf die Vergünstigung, die bestehen würde, wenn der Normgeber dem Gleichheitssatz Rechnung getragen hätte.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.218,35 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, es bestehe kein Anspruch auf einen Nachtzuschlag von 50 %. Der Kläger leiste Nachtarbeit in Schichtarbeit, wofür § 8 MTV nur einen Zuschlag von 20 % vorsehe. Gegen den Gleichheitssatz werde nicht verstoßen, die Differenzierung halte sich in dem durch die Tarifautonomie eingeräumten Wertungs- und Gestaltungsspielraum. Die Tarifvertragsparteien hätten im Sinne einer typisierenden Betrachtung annehmen dürfen, dass die übergroße Mehrheit der Einzelhandelsbeschäftigten, die in Schichten arbeiten, keine reine Nachtarbeit abzuleisten haben und die im Einzelhandel vorherrschenden Früh- und Spätschichten für den einzelnen Mitarbeiter in medizinischer Hinsicht weniger belastend seien und zu erheblich weniger sozialen Einschränkungen führten als bei reiner Nachtarbeit. Im Übrigen werde die Schichtarbeit überwiegend tagsüber geleistet und reiche nur teilweise in die Nachtzeit im tariflichen Sinne hinein.

8

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in dem vollen Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Die zulässige Revision ist unbegründet. Dem Kläger stehen für die streitgegenständlichen Zeiträume keine weiter gehenden Nachtzuschläge zu. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

10

1. Der Kläger macht keinen Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG geltend(vgl. dazu zB BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 -; 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 -). Der Kläger ist auch kein Nachtarbeitnehmer iSd. Arbeitszeitgesetzes (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Nachtzeit ist nach § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr; Nachtarbeit liegt nur vor, wenn die Arbeit mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Dies war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in den vom Kläger abgeleisteten Schichten nicht der Fall. Dies gilt selbst dann, wenn er gelegentlich einen früheren Arbeitsbeginn oder ein späteres Arbeitsende hatte, da er weder normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht noch an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leistet (§ 2 Abs. 5 ArbZG).

11

2. Nach § 8 Ziff. 5 Buchst. a MTV steht ihm für die geleisteten Nachtarbeitsstunden ein Zuschlag von (nur) 20 % zu. Diesen Zuschlag hat die Beklagte geleistet.

12

Der Kläger hat zwar in den Zeiten ab 20:00 Uhr bzw. vor 06:00 Uhr Nachtarbeit im tariflichen Sinn geleistet, aber dies ist im Rahmen von Schichtarbeit erfolgt (vgl. zum Begriff der Schichtarbeit: zuletzt BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 354/11 - Rn. 10). Der Kläger war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in Wechselschicht tätig, wobei sich Früh- und Spätschicht wochenweise abgewechselt haben. In diesem Fall steht ihm für geleistete Nachtarbeitsstunden gemäß § 8 Ziff. 5 Buchst. a MTV nur ein Zuschlag von 20 %, nicht aber von 50 % zu. Der Kläger hat auch nicht mehr an der in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung festgehalten, § 8 Ziff. 5 Buchst. a MTV sei so auszulegen, dass im Fall von Nachtarbeit während einer Schicht immer mindestens ein Zuschlag von 50 % gezahlt werden müsse. Eine solche Auslegung wäre auch weder mit dem Wortlaut noch mit der Systematik der Tarifregelung vereinbar.

13

3. In der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen Differenzierung zwischen Nachtarbeit im Allgemeinen und Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit, die zu einem geringeren Zuschlag führt, liegt unter den branchentypischen Bedingungen im Geltungsbereich der Tarifverträge des Einzelhandels kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

14

a) Es kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien als Normgeber bei der tariflichen Normsetzung unmittelbar grundrechtsgebunden sind. Aufgrund der Schutzpflichten der Grundrechte haben sie aber den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG zu beachten(BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 14, BAGE 128, 219; zuletzt zB 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21). Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie gewährt ihnen einen weiten Gestaltungsspielraum. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zu (BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1038/08 - Rn. 21). Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 22; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 15, aaO; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 24, BAGE 124, 284). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21 mwN).

15

Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dabei nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 25 mwN, BAGE 138, 332).

16

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen überschreitet die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung deren Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die branchentypischen Bedingungen nicht.

17

aa) Nach § 8 Ziff. 1 MTV ist Nachtarbeit im Tarifsinn die in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeit; bei Zuendebedienen und ähnlichen Tagesabschlussarbeiten beginnt die Nachtzeit ab 20:10 Uhr. Nach der tariflichen Regelung beginnt damit die Nachtzeit drei Stunden früher als nach den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen des ArbZG. Gleichzeitig gewährt § 8 Ziff. 5 MTV bereits ab der ersten Stunde der Nachtarbeit grundsätzlich einen Ausgleich in Form eines 50%igen Zuschlags zum Entgelt, wobei nach § 8 Ziff. 8 MTV die - unter Arbeitsschutzgesichtspunkten vorzugswürdige - Möglichkeit des Freizeitausgleichs besteht. Wird die Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit geleistet, beträgt der Zuschlag hingegen lediglich 20 %. Insoweit behandeln die Tarifvertragsparteien Arbeitnehmer, die Nachtarbeit im tariflichen und/oder gesetzlichen Sinne leisten, differenziert danach, in welchem Kontext die Nachtarbeit geleistet wird. Während Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit lediglich mit 20 % zusätzlich vergütet wird, besteht sowohl bei gelegentlich anfallender Nachtarbeit, ohne dass dies in einem bestimmten Schichtplan vorgesehen ist, als auch im Fall dauerhafter Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen ein Zuschlagsanspruch in Höhe von 50 %. Keinen Zuschlag erhalten nach § 8 Ziff. 7 MTV Arbeitnehmer/innen, bei denen die Nachtarbeit berufsüblich ist. Nicht unterschieden wird nach dem Tarifvertrag zwischen den Stunden, die lediglich tariflich als Nachtarbeit gelten und den Nachtarbeitsstunden iSd. ArbZG. Ebenso wenig setzt der Anspruch auf die entsprechenden Nachtzuschläge voraus, dass es sich beim Arbeitnehmer um einen Nachtarbeitnehmer iSd. § 2 Abs. 5 ArbZG handelt.

18

bb) Die Annahme der Tarifvertragsparteien, dass für die Differenzierung zwischen Nachtarbeit innerhalb und außerhalb von Schichtarbeit im Geltungsbereich der Tarifverträge des Einzelhandels ein sachlicher Grund besteht, überschreitet deren Spielraum nicht. Insbesondere haben sie dabei keine gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit (§ 6 Abs. 1 ArbZG; vgl. zum Begriff ErfK/Wank 14. Aufl. § 6 ArbZG Rn. 4) verkannt.

19

(1) Nachtarbeit ist grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (vgl. dazu BVerfG 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 - zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 85, 191; Neumann/Biebl ArbZG 16. Aufl. § 6 Rn. 4). Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird, wie sich ua. aus einer Expertise der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom 24. Februar 2012 ergibt. Insgesamt ist anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in umso größerem Umfang sie geleistet wird. Entsprechende Gestaltungsempfehlungen für Arbeitszeitmodelle setzen hier an (vgl. dazu zB Schliemann ArbZG 2. Aufl. § 6 Rn. 14). Dies gilt unabhängig davon, dass typabhängig die Anpassung an Nachtarbeit von Mensch zu Mensch unterschiedlich gut erfolgt (P. Knauth in Triebig/Kentner/Schiele Arbeitsmedizin 3. Aufl. S. 554 ff.; vgl. insgesamt dazu Habich Sicherheits- und Gesundheitsschutz durch die Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit und die Rolle des Betriebsrates, Diss. 2004 S. 3 ff., Gestaltungsempfehlungen S. 184 ff.).

20

Für Schichtarbeit gilt das nicht gleichermaßen; insbesondere bringen normale Schichtwechsel zwischen Früh- und Spätschicht nicht dieselben Gefahren mit sich wie der Wechsel zu und von Nachtarbeit (Neumann/Biebl ArbZG § 6 Rn. 5; kritisch Habich aaO S. 16 mwN auch zur gegenteiligen Auffassung). Davon geht auch das ArbZG aus, das die Nachtzeit erst ab 23:00 Uhr und damit nach dem üblichen Ende der Arbeit in 2-Schicht-Systemen beginnen lässt.

21

(2) Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten leistet die übergroße Mehrheit der im Einzelhandel Beschäftigten (einschließlich des Logistikbereichs) keine reinen Nachtschichten, auch wenn sie im Schichtdienst arbeiten. Dies erklärt sich im Verkauf schon aus den typischen Ladenöffnungszeiten, die weit überwiegend nicht in der Nachtzeit liegen. Auch für die anderen Bereiche, die unter die Geltung der Tarifverträge des Einzelhandels fallen, ist weder erkennbar noch vom Kläger dargelegt, dass typischerweise Nachtarbeiten in größerem Umfang oder gar ausschließlich geleistet werden. Dies ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Unternehmen der Beklagten ebenso nicht der Fall.

22

Vor diesem Hintergrund durften die Tarifvertragsparteien berücksichtigen, dass sich Arbeitnehmer, die nach einem Schichtplan tätig sind, auf diesen einstellen können. Damit werden die sozialen Folgen („soziale Desynchronisation“, vgl. die genannte Expertise der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin), die mit jeder Arbeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten der Mehrheit der Arbeitnehmer und damit außerhalb des üblichen Tagesablaufs verbunden sind, gemindert (kritisch hierzu Wolfhard Kothe FS Buschmann S. 76 ff.). Gleichzeitig reduziert und begrenzt der Einsatz in Wechselschichtsystemen die Anzahl ggf. anfallender Nachtschichten oder Arbeitsstunden in der tariflichen oder gesetzlichen Nachtzeit.

23

Deshalb überschreitet die Annahme, dass derjenige Arbeitnehmer, der keiner solchen Regelmäßigkeit unterliegt, durch die Heranziehung zur Nachtarbeit höher belastet wird, den Spielraum der Tarifvertragsparteien nicht. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass eine unregelmäßige und ungeplante Heranziehung in sehr viel höherem Maße in das Familienleben und Freizeitverhalten des Betroffenen eingreift.

24

(3) Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2003 (- 10 AZR 3/03 - zu II 1 b der Gründe) nicht tragend eine Regelung des ab 1. Januar 2000 geltenden Manteltarifvertrags des bayerischen Einzelhandels (MTV Bayern) unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG als problematisch angesehen hatte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Besonderheit der dortigen Tarifregelung lag darin, dass sich der Zuschlag nach dem Verständnis des Senats auch beim Zusammentreffen von Wechselschichtarbeit und gelegentlicher Nachtarbeit vermindert hätte und im Übrigen dieser Zuschlag noch geringer war als ein „spätöffnungsbedingter“ Zuschlag für die Zeit ab 18:30 Uhr bzw. samstags ab 14:00 Uhr. Der Senat hat deshalb angenommen, § 8 Ziff. 6 MTV Bayern regle Fälle, „in denen die Erschwernisse der Wechselschicht mit Nachtarbeit gerade wegen der Erschwernis der Wechselschicht mit einem Zuschlag ausgeglichen werden sollen, nicht dagegen die bloße Erschwernis der Nachtarbeit“. Er hat daraus die Schlussfolgerung gezogen, die Zuschläge für Nacht- und Wechselschichtarbeit stünden grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander und eine automatische Verdrängung finde nicht statt. Die Ausgangssituation unterscheidet sich damit deutlich von der vorliegenden Tariflage.

25

II. Der Kläger hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Frese    

        

    Großmann    

                 

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.