Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 15. Juni 2015 - 1 Ta 209/15

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2015:0615.1TA209.15.00
15.06.2015

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der

                            Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.04.2015

                            (5 Ca 1848/11 d) aufgehoben.


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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 15. Juni 2015 - 1 Ta 209/15 zitiert 9 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld1.bei Arbeitslosigkeit oder2.bei beruflicher Weiterbildung. (2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vo

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 06. Sept. 2012 - 10 WF 218/12

bei uns veröffentlicht am 06.09.2012

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wismar - Familiengericht - vom 3.8.2012 dahingehend abgeändert, dass die Anordnung monatlicher Ratenzahlungen entfällt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelas
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 15. Juni 2015 - 1 Ta 209/15.

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 26. Jan. 2016 - 14 Ta 208/15

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 30. März 2015 (3 Ca 618/13) aufgehoben. Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 24. April 2014 bewilligten Prozesskostenhilfe o

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wismar - Familiengericht - vom 3.8.2012 dahingehend abgeändert, dass die Anordnung monatlicher Ratenzahlungen entfällt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des an sie gezahlten Kindergeldes in Höhe von 184 Euro monatlich eine Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese die Auffassung vertritt, sie verfüge nach Abzug des auf sie entfallenden Freibetrags in Höhe von 411 Euro sowie ihrer Mietkosten und Versicherungsbeiträge über kein einzusetzendes Einkommen mehr.

II.

2

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung kann das an die Antragsgegnerin gezahlte Kindergeld verfahrenskostenhilferechtlich nicht als ihr Einkommen berücksichtigt werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung die Wertung des Sozialhilferechts auch auf das PKH-Recht für anwendbar gehalten und demzufolge Kindergeld als Elterneinkommen berücksichtigt, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist, § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. BGH, Beschluss vom 26.1.2005, XII ZB 234/03). Mit dem am 1.1.2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 hat der Gesetzgeber indessen zur Umsetzung einer sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Forderung die unterhaltsrechtliche Behandlung des Kindergeldes in § 1612 b BGB n.F. neu konzipiert und durch die Neuregelung zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistung gegen denjenigen Elternteil hat, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhält (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.7.2011, 1 BvR 932/10, Rn. 10, 19 der Gründe [juris]). Dieser Rechtsänderung hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zwischenzeitlich Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 27.5.2009, XII ZR 78/08; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 14.7.2011, a.a.O., Rn. 24 der Gründe).

3

Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass in der hier gegebenen Fallkonstellation des § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB das Kindergeld auch nicht etwa hälftig als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen ist. Denn neben der zur Anrechnung gelangenden und für den Barunterhalt des Kindes einzusetzenden Hälfte des Kindergeldes soll die weitere Hälfte des Kindergeldes den betreuenden Elternteil nach der gesetzgeberischen Intention bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung unterstützen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.7.2011, a.a.O., Rn. 20 der Gründe; Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 1612 b Rn. 9). Mit dieser gesetzgeberischen Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, das Kindergeld verfahrenskostenhilferechtlich ganz oder anteilig als Einkommen der antragstellenden Partei zu berücksichtigen. Als dem Kind zuzurechnendes Einkommen kann das Kindergeld vielmehr nur gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO im Wege des Abzugs von dem auf das Kind entfallenden Unterhaltsfreibetrag Berücksichtigung finden.

III.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt bei der Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt gemäß § 1612b BGB n.F., wenn der Unterhaltspflichtige neben der Zahlung von Kindesunterhalt zur Leistung von Ehegattenunterhalt verpflichtet ist.

I.

2

1. a) Eltern schulden ihren Kindern unter den Voraussetzungen der §§ 1601 ff. BGB Unterhalt. Gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges, unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Der Anspruch auf Kindesunterhalt setzt auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes einen Unterhaltsbedarf voraus, der sich gemäß § 1610 BGB nach seiner Lebensstellung bestimmt und der in § 1612a BGB sowie den hierauf beruhenden Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte näher definiert ist. Kindesunterhalt kann nur begehrt werden, wenn und soweit das Kind nicht in der Lage ist, seinen Bedarf durch eigene Einkünfte gemäß § 1602 Abs. 2 BGB zu decken. Verbleibt nach Abzug eigener Einkünfte ein Restbedarf, so hat das Kind in dieser Höhe einen Unterhaltsanspruch gegen seinen unterhaltsverpflichteten Elternteil.

3

Eltern erhalten Kindergeld nach den Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) beziehungsweise des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das am Existenzminimum des Kindes orientierte Kindergeld steht den Eltern grundsätzlich zu gleichen Teilen zu, es wird allerdings zur verwaltungstechnischen Erleichterung gemäß § 3 Abs. 1 BKGG und § 64 Abs. 1 EStG nur einem Elternteil, regelmäßig dem betreuenden Elternteil, ausgezahlt.

4

b) Nach § 1612b BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung wurde das beiden Elternteilen zustehende, jedoch lediglich einem Elternteil ausgezahlte Kindergeld mit dem Barunterhalt verrechnet. Schuldete der Barunterhaltspflichtige neben Kindesunterhalt auch - gemäß § 1609 Abs. 2 BGB a.F. gleichrangigen - Ehegattenunterhalt, wurde der Kindesunterhalt in die Berechnung des Ehegattenunterhalts in Höhe des Tabellenbetrags eingestellt. Diese Berechnungsmethode führte dazu, dass dem Barunterhaltspflichtigen sein Kindergeldanteil grundsätzlich unvermindert verblieb. Dies wurde lediglich durch § 1612b Abs. 5 BGB a.F. eingeschränkt, dessen Verfassungskonformität das Bundesverfassungsgericht bestätigte (vgl. BVerfGE 108, 52 ff.). Danach hatte die Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des Kindes zu unterbleiben, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande war, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung zu leisten.

5

c) Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3189) hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht reformiert. Dies führte unter anderem bei den Regelungen zum Mindestunterhalt minderjähriger Kinder und zur unterhaltsrechtlichen Behandlung des Kindergeldes zu wesentlichen Änderungen.

6

§ 1612a BGB wurde geändert. Bezugsgröße für den dynamischen Kindesunterhalt ist nicht mehr die Regelbetragsverordnung, sondern ein im Gesetz festgeschriebener Mindestunterhalt, der sich in Anpassung an die Vorschriften des Steuerrechts nach dem doppelten Freibetrag für das Existenzminimum eines Kindes richtet.

7

§ 1612a BGB n.F. lautet:

8

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.

9

10

Die unterhaltsrechtliche Behandlung von Kindergeld wurde in § 1612b BGB n.F. neu konzipiert.

11

§ 1612b BGB n.F. lautet:

12

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

13

1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);

14

2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.

15

In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

16

17

An die Stelle der bisherigen Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes in § 1612b BGB a.F. ist danach der Vorwegabzug des Kindergeldes von dessen Barunterhaltsbedarf getreten.

18

Mit der Neuregelung des § 1612b BGB hat der Gesetzgeber auf die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 52 <73 ff.>) ausgesprochene Forderung nach Normenklarheit und Harmonisierung des Unterhaltsrechts mit anderen Gesetzen reagiert. Die unterhaltsrechtlichen Wertungen wurden insbesondere mit denjenigen des Sozialrechts in Einklang gebracht. Nach diesen stellt Kindergeld eine staatliche Leistung für das Kind an die Eltern dar, welche dem Kind nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II und des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII als Einkommen zugerechnet wird und welche seinen individuellen Hilfebedarf mindert (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 29).

19

Zur Verdeutlichung der geänderten Behandlung des Kindergeldes ersetzte der Gesetzgeber die in § 1612b BGB a.F. gewählte Formulierung der "Anrechnung" des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des Kindes durch diejenige der "Verwendung" des Kindergeldes zur "Deckung" seines Barbedarfs (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30). In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 15. Juni 2006 heißt es, der Wortlaut solle zum Ausdruck bringen, dass die Zuweisung des Kindergeldes an das Kind familienrechtlich bindend sei (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30). Mit der Wahl des Wortes "verwenden" in der Neufassung solle zum Ausdruck gebracht werden, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen denjenigen Elternteil habe, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhalte (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30).

20

Der Grundsatz der Gleichwertigkeit des Betreuungs- und Barunterhalts nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB sollte in der Neufassung des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB Ausdruck finden. Werde ein minderjähriges Kind von einem Elternteil betreut, bedeute dies für den anderen Elternteil, dass der Barunterhaltsbedarf seines Kindes nur um das halbe Kindergeld gemindert werde. In diesem Umfange habe der betreuende Elternteil das regelmäßig an ihn ausgezahlte Kindergeld für den Barunterhalt des Kindes zu verwenden. Die andere Hälfte des Kindergeldes wiederum unterstütze ihn bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30).

21

Der Gesetzgeber betonte, dass die Neuregelung zu gerechteren Ergebnissen führe, wenn es um das Verhältnis vorrangiger Kinder zu gemäß § 1609 Nr. 2 BGB n.F. nachrangigen Unterhaltsberechtigten gehe, insbesondere zu betreuenden Elternteilen oder im Verhältnis von Erst- und Zweitfamilie. Der bedarfsmindernde Vorwegabzug des Kindergeldes bewirke, dass im Mangelfall von der für eine Verteilung zur Verfügung stehenden Masse ein geringerer Anteil für den Kindesunterhalt erforderlich sei und dementsprechend ein größerer Anteil für die Verteilung unter den nachrangigen Unterhaltsberechtigten verbleibe (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 29).

22

Mit der Neufassung des § 1612b BGB wollte der Gesetzgeber zudem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bedarfsdeckenden Anrechnung von Kindergeld beim Volljährigenunterhalt auf die Kindergeldanrechnung bei minderjährigen Kindern übertragen. Der Bundesgerichtshof hatte festgestellt, dass Kindergeld zum Einkommen volljähriger Kinder zähle und diese daher gegen ihre Eltern einen unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes oder auf Verrechnung mit erbrachten Naturalleistungen hätten (vgl. BGHZ 164, 375 <383, 386 f.>).

23

2. a) Der Bundesgerichtshof ging auf der Grundlage des § 1612b BGB a.F. davon aus, dass Kindergeld Einkommen der Eltern darstelle und zur Ermittlung geschuldeten Ehegattenunterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Tabellenbeträge geschuldeten Kindesunterhalts abzusetzen seien (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 -, FamRZ 1997, S. 806 <808 f.>; BGHZ 161, 124 ff.). Eine Ausnahme machte er später für das von beziehungsweise für volljährige Kinder bezogene Kindergeld, das er in voller Höhe als deren eigenes Einkommen auf deren Unterhaltsbedarf anrechnete (vgl. BGHZ 164, 375 ff.; 176, 150 <154>).

24

Seit der Unterhaltsrechtsreform von 2007 versteht der Bundesgerichtshof § 1612b BGB n.F., von dessen Verfassungskonformität er ausgeht, aufgrund des seiner Ansicht nach klaren Wortlauts des Gesetzes und des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers dahin, dass Kindergeld nunmehr stets Einkommen auch des minderjährigen Kindes darstelle und daher vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vor der Ermittlung geschuldeten Ehegattenunterhalts nicht mehr der Tabellenbetrag, sondern nur noch der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen sei (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 -, FamRZ 2009, S. 1300 <1304 ff.>).

25

b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zur Ermittlung des für nachrangigen Unterhalt relevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen inzwischen überwiegend der Zahlbetrag abgesetzt (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung B III; Leitlinien zum Unterhalt des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Ziffer 15; Berliner Tabelle, Zusammenstellung der Tabellenbedarfsbeträge, Anmerkung 1; Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, Ziffer 3, 15).

26

3. In der fachwissenschaftlichen Literatur wird die Frage der Anrechnung des Kindesunterhalts in Form des Tabellen- beziehungsweise des Zahlbetrags zur Ermittlung des für nachrangigen Unterhalt einzusetzenden Einkommens kontrovers diskutiert. Zum Teil werden Bedenken gegen den Abzug lediglich des Zahlbetrags erhoben (vgl. Maurer, FamRZ 2008, S. 2157 <2161>; Schürmann, FamRZ 2009, S. 1306 <1307 f.>; Spangenberg, FamRZ 2010, S. 255 <255>); überwiegend wird allerdings davon ausgegangen, dass der Abzug des Zahlbetrags dem einfachen Recht - § 1612b BGB n.F. - und dem Willen des Gesetzgebers entspreche und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne (vgl. Borth, Unterhaltsänderungsgesetz 2007, S. 240, 246 f.; Dose, FamRZ 2007, S. 1289 <1293>; Gerhardt, FamRZ 2007, S. 945 <948>; Scholz, in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. 2008, § 2 Rn. 501, 510; Scholz, FamRZ 2007, S. 2021 <2024>).

II.

27

Der Beschwerdeführer war von Oktober 2002 bis November 2005 verheiratet. Aus der Ehe ist im Mai 2003 eine Tochter hervorgegangen, die bei ihrer Mutter lebt. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich seiner Tochter gegenüber zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB und seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber zur Zahlung von Geschiedenenunterhalt in Höhe von 219 € monatlich. Im Ausgangsverfahren begehrte er von seiner geschiedenen Ehefrau wegen verminderter Einkünfte die Reduzierung der ihr gegenüber titulierten Unterhaltsverpflichtung.

28

1. Das Oberlandesgericht reduzierte mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 25. Februar 2010 die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Geschiedenenunterhalt auf zuletzt 113 € im Monat. Dabei rechnete das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer ein um Umgangskosten reduziertes Einkommen an und ermittelte in Befolgung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1612b BGB n.F. (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 -, FamRZ 2009, S. 1477 ff.) den seiner geschiedenen Ehefrau zustehenden Unterhalt unter Vorwegabzug des Zahlbetrags an Kindesunterhalt. Dem Beschwerdeführer verblieb danach lediglich der Selbstbehalt.

29

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer den Abzug lediglich des Zahlbetrags an Kindesunterhalt von seinem für den Ehegattenunterhalt einzusetzenden Einkommen als Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden Gleichbehandlungsgebots von Bar- und Betreuungsunterhalt in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Da mit dem titulierten und geleisteten Kindesunterhalt das Existenzminimum seiner Tochter gesichert sei, komme nur noch die zweite Zweckbestimmung des Kindergeldes, nämlich die der Entlastung der Eltern zum Zuge. Diese müsse dem betreuenden wie dem barunterhaltspflichtigen Elternteil gleichermaßen zugute kommen, was den Abzug nur des Zahlbetrags vor der Ermittlung des gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB für den für Ehegattenunterhalt einzusetzenden Einkommens verbiete. Infolge des Abzugs lediglich des Zahlbetrags müsse er seinen Kindergeldanteil letztlich zur Zahlung des Ehegattenunterhalts verwenden. Dagegen verbleibe seiner geschiedenen Ehefrau der auf sie entfallende Kindergeldanteil. Dies widerspreche dem Zweck des Kindergeldes, beide Elternteile gleichermaßen zu entlasten. § 1612b BGB sei daher dahin auszulegen und anzuwenden, dass zur Ermittlung nachrangig geschuldeten Ehegattenunterhalts der Tabellenbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen sei.

30

Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

B.

31

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a) BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.

32

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da eine Verletzung des mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich ist. Die Neuregelung der Kindergeldanrechnung in § 1612b BGB sowie die aus ihr folgende Berechnung nachrangig geschuldeten Unterhalts verletzen nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Es stellt daher keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte dar, dass das Oberlandesgericht gemäß § 1612b BGB n.F. das Kindergeld bereits auf den Unterhaltsbedarf der Tochter des Beschwerdeführers angerechnet und demzufolge bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts von dessen Einkommen lediglich den Zahlbetrag an Kindesunterhalt abgesetzt hat.

33

1. Der Gesetzgeber ist bei der Wahrnehmung der ihm durch Art. 6 Abs. 1 GG vorgegebenen Aufgabe, Familien zu fördern und für einen Familienleistungsausgleich zu sorgen, in der Gestaltung, in welchem Umfang und in welcher Weise er dies umsetzt, grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 87, 1 <35 f.>; 108, 52 <74>). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet ihm allerdings, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. BVerfGE 71, 255 <271>; 108, 52 <67 f.>). Dabei ist es wiederum grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 <77>). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet ihm aber einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 93, 386 <397>; stRspr), und andererseits, Art und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (vgl. BVerfGE 103, 242 <258>).

34

Bei der Zuweisung von Kindergeld an eine Familie hat der Gesetzgeber zu beachten, dass Eltern ihrem Kind im Rahmen ihrer umfassenden Verantwortung nach Art. 6 Abs. 2 GG zum einen Sachleistungen schulden, die den wirtschaftlichen Bedarf des Kindes decken, zum anderen schulden sie auch Betreuungs- und Erziehungsleistungen (vgl. BVerfGE 99, 216 <231>; 108, 52 <78>). Wie sie diese Pflichten wahrnehmen und untereinander aufteilen, liegt grundsätzlich in der gleichberechtigten Entscheidung beider Elternteile (vgl. BVerfGE 39, 169 <183>; 99, 216 <231>; 105, 1 <11>; 108, 52 <78>). Widmet sich ein Elternteil der Kinderbetreuung, während der andere für den Barunterhalt des Kindes aufkommt, sind beide dem Kind in Erfüllung der Elternverantwortung erbrachten Leistungen gleichwertig (vgl. BVerfGE 53, 257 <296>; 66, 84 <94>; 105, 1 <11>; 108, 52 <78>). Dies gilt auch dann, wenn Eltern getrennt leben und ein Elternteil das Kind betreut und der andere Elternteil gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist. Mit der Betreuung des Kindes beziehungsweise der Zahlung des Barunterhalts erfüllen die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich jeweils in vollem Umfang (vgl. BVerfGE 108, 52 <78>).

35

2. Diesen Maßstäben hält die Neufassung des § 1612b BGB stand. Sie regelt nicht Gleiches ungleich. Insbesondere führt sie nicht zu der mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Ungleichbehandlung des nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gleichwertigen Bar- und Betreuungsunterhalts.

36

a) Nach § 1612b BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung stand das Kindergeld grundsätzlich den Eltern zu, die es zur Deckung ihres eigenen Bedarfs einsetzen durften. Kindergeld wurde als Einkommen der Eltern angesehen, welches ihnen zur Erleichterung der ihren Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltslast gewährt wurde. Die Zuweisung zu den Einkommen der Eltern wurde dadurch umgesetzt, dass zur Ermittlung des gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Ehegattenunterhalts vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen der Kindesunterhalt in Höhe des Tabellen- und nicht des Zahlbetrags abgesetzt wurde. Dadurch verblieb dem Barunterhaltspflichtigen der auf ihn entfallende Kindergeldanteil zur eigenen Verwendung (vgl. BVerfGE 108, 52 <80>; BGH, Urteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 -, FamRZ 1997, S. 806 <809>).

37

b) An dieser Zuweisung hat der Gesetzgeber anlässlich der Unterhaltsrechtsreform von 2007 nicht festgehalten. Im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz hat er § 1612b BGB neu ausgestaltet und einen Systemwechsel bei der Zuweisung des Kindergeldes vollzogen. In § 1612b BGB n.F. hat der Gesetzgeber das Kindergeld nicht mehr den Eltern, sondern den Kindern selbst als deren eigenes Einkommen familienrechtlich bindend und unabhängig vom Außenverhältnis zwischen dem Bezugsberechtigten und der Familienkasse zugewiesen (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 29 f.). Kindergeld wird zwar nach wie vor den Eltern zur Auszahlung gebracht und soll diese auch nach wie vor bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind entlasten. Doch haben Eltern das Kindergeld nach § 1612b BGB n.F. als Einkommen des Kindes zu verwenden und für das Kind einzusetzen. Da das Kindergeld beide Elternteile, also den barunterhaltspflichtigen ebenso wie den betreuenden Elternteil entlasten soll, ist es jeweils zur Hälfte für den Bar- und den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30).

38

Diese neue Zuweisung des Kindergeldes zum Einkommen eines Kindes selbst ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 1612b BGB n.F., sondern entspricht auch dem dahinter stehenden Willen des Gesetzgebers.

39

aa) Nach dem Wortlaut der Norm ist Kindergeld nunmehr unter den Voraussetzungen des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB n.F. ganz oder in Teilen auf den "Barbedarf" des Kindes anzurechnen. Damit unterscheidet sich der Wortlaut des § 1612b BGB n.F. klar von der alten Fassung, nach der die Anrechnung des Kindergeldes erst auf den "Unterhaltsanspruch" des Kindes vorgesehen war. Da ein Unterhaltsanspruch ermittelt wird, indem vom Barbedarf des Unterhaltsberechtigten dessen eigene Einkünfte abgesetzt werden, ergibt sich aus dieser Formulierung, dass der Gesetzgeber das Kindergeld dem Einkommen des Kindes zugewiesen hat.

40

bb) Dem entspricht der Wille des Gesetzgebers, der zum Verständnis einer Norm ergänzend heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 113, 88 <109>; 122, 248 <258 f.>). In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 15. Juni 2006 wird ausdrücklich auf die Funktion des Kindergeldes als Einkommen des Kindes verwiesen, welche durch die Umformulierung des § 1612b BGB zum Ausdruck gebracht werden solle, indem anstelle der Formulierung der "Anrechnung" von Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch des Kindes in § 1612b BGB a.F. in der Neufassung die Formulierung der "Verwendung zur Deckung des Barbedarfs" gewählt worden sei (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30). In den Gesetzesmaterialien wird weiter ausgeführt, das Wort "verwenden" in der Neufassung des § 1612b BGB sei gewählt worden, um zum Ausdruck zu bringen, dass das Kind einen familienrechtlich bindenden Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes beziehungsweise auf Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen denjenigen Elternteil habe, an den die Familienkasse das Kindergeld auszahle (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30).

41

Verdeutlicht wird die nunmehrige Zuweisung des Kindergeldes zum Einkommen des Kindes überdies dadurch, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs im Weiteren ausgeführt ist, mit der Neukonzeption des § 1612b BGB solle die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Volljährigenunterhalt nachvollzogen werden (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30). Da nach dieser Rechtsprechung Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder angerechnet und damit deren Einkommen zugewiesen wurde (vgl. BGHZ 164, 375 ff.; BGHZ 176, 150 <154>), folgt aus der Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ebenfalls, dass der Gesetzgeber das Kindergeld nun dem Einkommen des Kindes zuweisen wollte.

42

cc) Aus den Gesetzesmaterialien geht schließlich hervor, dass der Gesetzgeber nicht nur das Kindergeld dem Einkommen des Kindes zugewiesen hat, sondern dass zur Ermittlung gemäß § 1609 Nr. 2 BGB nachrangigen Unterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen infolge dieser geänderten Zuweisung lediglich der Zahlbetrag und nicht mehr der Tabellenbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen ist.

43

Zum einen folgt dies aus der Zuweisung des Kindergeldes zum - bereits bedarfsmindernden - Einkommen des Kindes. Zum anderen geht dies aus der Erwägung des Gesetzgebers hervor, dass er durch den Abzug lediglich des Zahlbetrags vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen einen teilweisen Ausgleich für den in § 1609 Nr. 2 BGB n.F. festgelegten Nachrang weiterer Unterhaltsberechtigter schaffen wolle (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 29). Damit hat er die gemäß § 1612b BGB n.F. anzuwendende Berechnungsmethode vorgegeben, nach der der Bundesgerichtshof folgerichtig davon ausgeht, dass vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vor der Ermittlung nach § 1609 Nr. 2 BGB nachrangigen Unterhalts lediglich der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 -, FamRZ 2009, S. 1300 <1304 ff.>). Diese Vorgabe lässt keinen Raum für die mit der Verfassungsbeschwerde geforderte Auslegung des § 1612a BGB dahin, dass zwar Kindesunterhalt lediglich in Höhe des nach Abzug des Kindergeldes verbleibenden Bedarfs geschuldet, gleichwohl aber weiterhin bei der Ermittlung nach § 1609 Nr. 2 BGB n.F. nachrangig geschuldeten Unterhalts der Tabellenkindesunterhalt abzusetzen sei.

44

c) Die Neufassung des § 1612b BGB und die mit ihr verbundene Einbeziehung lediglich des Zahlbetrags an Kindesunterhalt bei der Ermittlung gemäß § 1609 Nr. 2 BGB nachrangig geschuldeten Unterhalts verletzen nicht das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende, in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommende Gebot der Gleichbehandlung von Bar- und Betreuungsunterhalt.

45

aa) Der Gesetzgeber hat mit der Unterhaltsrechtsreform auf die seitens des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 108, 52 <73 ff.>) geäußerte Kritik mangelnder Normenklarheit sowohl im Hinblick auf die unterhaltsrechtlichen Vorschriften an sich als auch im Hinblick auf ihre Verflechtung mit anderen Gesetzen reagiert (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 28 f.). Zum Zwecke besserer Normenverständlichkeit hat er nicht nur die Bezugsgröße zu leistenden Kindesunterhalts in § 1612a BGB an die steuerrechtlichen Vorschriften zum Existenzminimum gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG angepasst, sondern insbesondere die Zweckbestimmung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes in § 1612b BGB n.F. den sozialrechtlichen Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II und des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII angeglichen (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 29).

46

bb) Mit dieser Änderung ist keine Ungleichbehandlung verbunden.

47

Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. ist Kindergeld zur Hälfte auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen, wenn es vom anderen Elternteil betreut wird. Damit hat der Gesetzgeber den Eltern in diesem Falle das Kindergeld zu gleichen Teilen zugewiesen. Allerdings hat er beide Elternteile verpflichtet, das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu behandeln und es in voller Höhe für das Kind einzusetzen. In den Gesetzesmaterialien ist unmissverständlich die Vorstellung zum Ausdruck gebracht, dass der betreuende Elternteil den an ihn von der Familienkasse ausgezahlten, auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfallenden Kindergeldanteil vollumfänglich für den Barunterhalt des Kindes zu verwenden hat, während der ihm zugewiesene Kindergeldanteil ihn bei der Erbringung der Betreuungsleistung unterstützen soll (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30). In § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB wiederum ist die volle Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf vorgesehen, wenn kein Elternteil dem Kind Betreuungsunterhalt leistet, also beide Elternteile verpflichtet sind, dem Kind Barunterhalt zu leisten. Danach ist die frühere Bestimmung des Kindergeldes entfallen, nach der es den Eltern für deren eigene Zwecke zugute kam.

48

Dies schließt eine Ungleichbehandlung des bar- und des betreuungsunterhaltsverpflichteten Elternteils aus. Beide Elternteile haben unabhängig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, nun den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Nicht nur der Barunterhaltspflichtige - im Ausgangsverfahren also der Beschwerdeführer - hat den auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteil als Einkommen des Kindes zu behandeln und vollständig für den Barunterhalt des Kindes zu verwenden mit der Folge, dass von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen ist. Auch der Betreuungsunterhaltspflichtige - im Ausgangsverfahren also die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers - ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil vollständig für den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden. Kein Elternteil darf also den gemäß § 1612b BGB auf ihn entfallenden Kindergeldanteil mehr für eigene Zwecke nutzen. Dabei kann in Anbetracht der Orientierung der Höhe des Kindergeldes am Existenzminimum des Kindes davon ausgegangen werden, dass der Bezugsberechtigte das Kindergeld auch tatsächlich für die Bedürfnisse seines Kindes verwendet.

49

cc) Soweit die Verfassungsbeschwerde vorbringt, das Kindergeld diene neben der Sicherung des Existenzminimums des Kindes der Entlastung der Eltern, ist dies zwar zutreffend und wird durch die bedarfsmindernde Berücksichtigung des Kindergeldes auch sichergestellt. Ebenso zutreffend ist die weitere Feststellung, dass aufgrund der Neuregelung des Ranges mehrerer Unterhaltsansprüche nach § 1609 BGB n.F. das Existenzminimum eines Kindes regelmäßig gedeckt ist, bevor über nachrangige Unterhaltsansprüche zu entscheiden ist. Doch folgt hieraus nicht, dass dem Barunterhaltspflichtigen der seiner Entlastung dienende Kindergeldanteil für seine eigenen Zwecke zu verbleiben hat, indem sein Einkommen um den Tabellenbetrag bereinigt wird, bevor weitere Unterhaltsansprüche ermittelt werden. Diese Folgerung entspricht zwar möglicherweise der Gesetzeslage vor der Unterhaltsrechtsreform, auf deren Grundlage das Bundesverfassungsgericht die begrenzte Anrechnung von Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 5 BGB a.F. für verfassungsgemäß erklärt hat (vgl. BVerfGE 108, 52 ff.). Doch hat § 1612b BGB mit der Reform die maßgebliche Änderung erfahren, dass Kindergeld nunmehr als Einkommen des Kindes angesehen wird und daher dem barunterhaltspflichtigen Elternteil auch dann nicht für eigene Zwecke zusteht, wenn er das Existenzminimum des Kindes sicherstellt.

50

3. Da § 1612b BGB n.F. nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, verletzt auch die auf seiner zutreffenden Anwendung beruhende Entscheidung des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer nicht in diesem mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrecht.

51

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde analog § 114 ZPO zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; 1, 415 <416>; 92, 122 <123>).

52

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.