Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 23. Sept. 2016 - 8 Sa 1555/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 29.09.2015 - 4 Ca 708/15 L - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
3Der am 196x geborene Kläger ist seit 1997 bei dem Beklagten als Musiktherapeut beschäftigt. Der Einsatz erfolgte zunächst in der vom Beklagten getragenen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Y und aktuell in der MVM-Klinik N. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom TT.MM.1997 zugrunde (Bl. 24 f d. A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Nach § 2 dieses Vertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. § 4 sieht eine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 der Anlage 1 a BAT-MVM, Teil III, vor. Mit dem In-Kraft-Treten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) ordnete der Beklagte auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 die bisherige Vergütungsgruppe IV b BAT der Entgeltgruppe 9 TVöD zu. Der gemäß Änderungsvertrag vom 9. November 2011 (Bl. 26 d. A.) aktuell in Teilzeit im Umfang von 23 Wochenstunden beschäftigte Kläger erhält gegenwärtig Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD (VKA).
4Der Kläger hat 1994 einen Hochschulabschluss „Magister Artium“ im Fachbereich Kulturgeschichte und Kulturkunde der Universität Z erworben und im Januar 1998 – also zeitlich nach Begründung des Arbeitsverhältnisses – im Rahmen eines Postgraduiertenstudiums an der Hochschule der Künste C den Studiengang Musiktherapie mit der Diplom-Prüfung abgeschlossen. 1999 erfolgte die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. 2008 erhielt er als Heilpraktiker die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde im Gebiet der Psychotherapie. Wegen der von ihm im Übrigen belegten Weiterbildungsmaßnahmen insbesondere im therapeutischen Bereich wird auf die Aufstellung vom 18. Oktober 2011 (Bl. 31 d. A.) Bezug genommen.
5Bereits mit Schreiben vom 8. März 1999 (Bl. 32 d. A.), auf welches verwiesen wird, wandte sich der Kläger mit einem Antrag auf Höhergruppierung an den Beklagten. Seine bisherige Eingruppierung und Vergütung entspreche der eines Ergotherapeuten und werde seiner Qualifikation und dem fachlichen Anspruch seiner Arbeit als Musiktherapeut nicht gerecht. Der Beklagte wies selbiges unter dem 3. Mai 1999 zurück, da die übertragene Tätigkeit einen Hochschulabschluss mit einer Mindeststudienzeit von 6 Semestern nicht erfordere und die Vergütungsordnung zum BAT spezielle Eingruppierungsmerkmale für eine Tätigkeit in der Musiktherapie nicht enthalte.
6Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 erneut erfolglos um Korrektur seiner Eingruppierung gebeten hatte und der Beklagte auch eine nochmalige, dann anwaltliche Aufforderung vom 8. Februar 2015 zurückwies, verfolgt er das Höhergruppierungsbegehren nunmehr mit seiner am 26. Mai 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage auf dem Rechtsweg weiter. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass sich die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT bzw. der Überleitung in die Entgeltgruppe 13 TVöD aus der in die Klageschrift integrierten Stellenbeschreibung und Stellenbewertung ergäben, die er insoweit zum Gegenstand des eigenen Vorbringens mache. In enger Abstimmung mit den Klinikärzten nehme er als Teil eines multiprofessionalen Therapieteams Aufgaben der wissenschaftlichen Musiktherapie wahr. Der Beklagte könne sich ohne Verstoß gegen Treu und Glauben nicht darauf berufen, diese Tätigkeit nicht übertragen zu haben. Soweit der Beklagte wegen der Tätigkeit eines Musiktherapeuten seines Aufgabenzuschnitts unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung auf eine bewusste Lücke in der Eingruppierungsordnung des Tarifvertrages verweise, sei dieser Standpunkt angesichts aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überholt. Sofern sich der Beklagte auf tarifliche Ausschlussfristen und die Einrede der Verjährung berufe, sei auf die beständige Wirkung seines Geltendmachungsschreibens des Jahres 1999 zu verweisen.
7Der Kläger hat beantragt,
8- 9
1. festzustellen, dass er in der Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA eingruppiert ist;
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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn Vergütung aus der Vergütungsgruppe II BAT-MVM für den Zeitraum 1. März 1999 bis 30. September 2005 sowie der Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA ab dem 1. Oktober 2005 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Angesichts der langjährigen Untätigkeit des Klägers zwischen der Geltendmachung der Ansprüche in den Jahren 1999 und 2011 – zur den insoweit klägerseits pauschal behaupteten wiederholten Höhergruppierungsanträgen oder Erinnerungen fehle es an jedwedem substantiierten Vorbringen – berufe er sich wegen aller rückwirkend verfolgten Zahlungsansprüche zunächst ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung. Zudem sei die Klage in der Sache unbegründet. Es sei nicht zutreffend, dass der Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit eine wissenschaftliche Ausbildung benötige, was sich bereits daran zeige, dass er diese Tätigkeit auch vor Beendigung seines berufsbegleitenden Studiums ausgeübt habe. Dem Kläger seien von einer personalverantwortlichen Stelle keine Aufgaben übertragen worden, die eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erforderlich machten. Die in die Klageschrift integrierte Stellenbeschreibung und Stellenbewertung nebst des dortigen Anforderungsprofils sei – was unstreitig blieb – weder von einer personalverantwortlichen Stelle gefertigt noch mit dieser abgestimmt worden. Im Übrigen scheitere die begehrte Eingruppierung daran, dass hinsichtlich der Tätigkeit eines Musiktherapeuten in der Vergütungsordnung zum BAT eine bewusste Regelungslücke vorliege. Für diese Berufsgruppe sei eine Eingruppierung nach den speziellen tariflichen Merkmalen der Anlage 1 a BAT nicht möglich, während der Rückgriff auf die allgemeinen Merkmale für die Verwaltung angesichts der verwaltungsfremden Tätigkeit unzulässig sei. An dieser Situation habe sich seit der maßgeblichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts des Jahres 1994 und nachfolgender Rechtsprechung des LAG Hamm tarifrechtlich nichts geändert. Somit müsse es bei der arbeitsvertraglich fixierten Eingruppierung verbleiben. Ausweislich des im Jahre 1999 geführten Schriftwechsels (Anlage B 1, Bl. 80/81 d. A.) sei dem Kläger insoweit immer bewusst gewesen, dass die zum Zeitpunkt der Einstellung vorgenommene Orientierung an der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 BAT bereits den Charakter einer vergleichsweise übertariflichen Regelung aus Gründen der Personalgewinnung aufgewiesen habe.
14Mit Urteil vom 29. September 2015 – 4 Ca 708/15 L – hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Hamm die Klage vollumfänglich abgewiesen. Im Anschluss an entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung gehe die Kammer weiterhin davon aus, dass hinsichtlich der Eingruppierung von Kunst- und Musiktherapeuten eine bewusste tarifliche Regelungslücke vorliege. Eine Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit qua tariflicher Eingruppierungsautomatik scheide deshalb aus. Soweit sich der Kläger demgegenüber auf neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beziehe, beruhe dies auf einem interessengeleiteten Missverständnis der dortigen Rechtsausführungen. Denn auch danach dürfe in den Fällen einer bewussten Regelungslücke im speziellen Teil nicht auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst abgestellt werden, wenn – wie vorliegend – die konkrete Tätigkeit zur behördenüblichen Tätigkeit im Verwaltungsdienst keinerlei inhaltlichen Bezug aufweise. Es verbleibe daher bei der einzelvertraglich fixierten Vergütung.
15Gegen dieses ihm am 6. Oktober 2015 zugestellt Urteil hat der Kläger am 23. Oktober 2015 Berufung eingelegt, die er – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. Januar 2016 – mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015, der am 22. Dezember 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, unter Bezugnahme auf und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts müsse hinsichtlich seiner tariflichen Eingruppierung – angesichts fehlender spezieller Merkmale – auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a, Teil I BAT-MVM zurückgegriffen werden, da diesen Merkmalen eine Auffangfunktion zukomme. Von einer Tariflücke könne hingegen nur dann ausgegangen werden, wenn die fragliche Tätigkeit keinerlei Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betroffenen Behörde, Dienststelle oder Institution habe. Ein solcher Bezug sei hier jedoch gegeben. Zudem habe er unter Beweisantritt vorgetragen, dass seine Tätigkeit in der Musiktherapie die durch einen Masterstudiengang vermittelten wissenschaftlichen Kenntnisse erfordere. Diesem Niveau entsprächen seine Abschlüsse. Den Beweisantritt zu den wissenschaftlichen Anforderungen der ausgeübten Tätigkeit habe das Arbeitsgericht schlicht übergangen. Hinsichtlich dieser Anforderungen werde nochmals ausdrücklich auf das Schreiben der Chefärztin Dr. I vom 17. Februar 2014 und ergänzend auf sein laufendes Promotionsvorhaben verwiesen.
16Der Kläger beantragt unter Klarstellung seines Klage- und Rechtsmittelbegehrens,
17das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 29. September 2015 – 4 Ca 708/15 L – abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn Vergütung aus der Vergütungsgruppe II BAT-MVM für den Zeitraum 1. März 1999 bis 30. September 2005 sowie der Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA ab dem 1. Oktober 2005 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter tatsächlicher und rechtlicher Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung und nochmaligem Hinweis auf das Eingreifen der tariflichen Ausschluss- und der gesetzlichen Verjährungsfristen.
21Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer war, sowie auf die tatbestandlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Das zulässige Rechtsmittel des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
24I.
25Die gem. § 64 Abs. 1 u. 2b ArbGG vorliegend statthafte Berufung ist zulässig. Der Kläger hat das Rechtsmittel insbesondere nach § 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
26II.
27Die Berufung ist unbegründet.
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1. Der mit der Berufung zuletzt noch weiter verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig. Bei diesem Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) handelt es sich um einen sogenannten, auf Entgeltzahlung aus einer bestimmten und konkret angegebenen tariflichen Bemessungsgrundlage (tarifliche Vergütungs- und später Entgeltgruppe) ab einem bestimmten Zeitpunkt gerichteten Eingruppierungsfeststellungsantrag. Gegen die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen des beschriebenen Inhalts obwalten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – jedenfalls im Tarifbereich öffentlich-rechtlich verfasster Rechtsträger – keine durchgreifenden prozessrechtlichen Bedenken (BAG, Urteil vom 28.01.1998 – 4 AZR 473/96 – ZTR 1998, S. 329 ff m. w. N.; BAG, Urteil vom 07.07.2010 – 4 AZR 862/08 – juris). Das mit dem verbundenen Antrag auf Feststellung einer fälligkeitsbezogenen Verzinsungspflicht flankierend angesprochene Begehren stellt insoweit einen ebenfalls zulässigen, von einer etwaigen Entgeltzahlungspflicht abhängigen Annex dar.
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2. Der Kläger hat gegen den beklagten Landschaftsverband weder einen Anspruch auf Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD ab dem 01. Oktober 2005 oder einem späteren Zeitpunkt noch – damit korrespondierend – auf Zahlung von Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT für einen davor liegenden Zeitraum. Dies führt zur vollständigen Erfolglosigkeit des Rechtsmittels in der Sache. Der Feststellungsantrag ist – einschließlich der begehrten Feststellung einer Verzinsungsverpflichtung – über den gesamten angesprochenen Zeittraum betrachtet insgesamt unbegründet. Dies hat das Arbeitsgericht mit ebenso zutreffender wie überzeugender Begründung ausgeführt, weshalb sich die Berufungskammer zunächst nach § 69 Abs. 2 ArbGG der rechtlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung anschließt und von der Darstellung eigener Erwägungen absieht, soweit dies lediglich zu Wiederholungen führen würde. Die mit der Berufungsbegründung angesprochenen Gesichtspunkte rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.
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a. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden, wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, aufgrund der weiten Bezugnahmeklausel zu § 2 des Arbeitsvertrages die Inhaltsnormen des TVöD und der diesen ergänzenden Tarifverträge, damit auch solche des TVÜ-VKA, Anwendung. Da die Bezugnahmeklausel ebenso ausdrücklich wie eindeutig die den Bundes-Angestelltentarifvertrag im Tarifbereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) ergänzenden und/oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließt, bedarf dies vorliegend keiner Vertiefung.
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b. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA gelten für die tarifliche Eingruppierung der Beschäftigten die Bestimmungen der §§ 22, 23, 25 BAT bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung weiter. Dies schließt wegen der Verweisung in § 22 Abs. 1 BAT die vorübergehende Fortgeltung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung (VKA), Anlage 1 a BAT, in der für den Beklagten geltenden Fassung ein.
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c. Gem. § 22 Abs. 2 BAT sind Angestellte im Sinne einer Eingruppierungsautomatik in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach dem klaren Wortlaut dieser Tarifnorm („auszuübende Tätigkeit“) kommt es für die tarifliche Eingruppierung nicht auf die tatsächlich ausgeübte, sondern auf die vom Arbeitgeber wirksam zugewiesene Tätigkeit an. Dem Kläger ist per Arbeitsvertrag ausdrücklich die Tätigkeit des „Musiktherapeuten“ im Sinne der Ausübung einer die medizinisch-psychiatrische Behandlung begleitenden, ärztlich gesteuerten klinischen Methode übertragen. Dafür spricht zunächst die im Arbeitsvertrag gewählte Tätigkeitsbezeichnung, welche den übereinstimmenden Parteiwillen zu einer fachwissenschaftlich geprägten, eigenverantwortlichen Ausübung eines Heilberufs auf dem Gebiet bzw. einem besonderen Teilgebiet der (Psycho-)Therapie nicht erkennen lässt. Zudem haben sich die Parteien bei der Eingruppierung der übertragenen Tätigkeit bewusst am Tätigkeitsbild des Ergotherapeuten orientiert und die Stelle auch dem Bereich der Ergotherapie zugeordnet, was auch für den Kläger ausweislich seines Geltendmachungsschreibens vom 8. März 1999 nicht im Zweifel stand. Letztlich hatte der Kläger bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis die Qualifikation des Diplom-Musiktherapeuten noch gar nicht erworben.
Soweit der Kläger als Teil eines und im Zusammenwirken mit einem multiprofessionalen Therapieteam der Klinik N seine Tätigkeit, ggf. auch mit Wissen und Wollen der Chefarztebene der Klinik, davon abweichend definiert und lebt, ändert dies an dem tariflichen Eingruppierungsmechanismus – unabhängig von der Frage der Einschlägigkeit bestimmter tariflicher Eingruppierungsmerkmale – nichts. Macht nämlich der Arbeitnehmer trotz ausdrücklicher Zuweisung einer Tätigkeit bestimmter tariflicher Wertigkeit die Zahlung einer höheren tariflichen Vergütung geltend, kommt es nach neuer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entscheidend darauf an, ob die konkret vertretungsberechtigte Stelle (des Arbeitgebers) von der tatsächlichen Ausübung der höherwertigen Aufgaben Kenntnis hat und die Wahrnehmung der entsprechenden Tätigkeiten zumindest stillschweigend gebilligt worden ist (Schlewing in Gröger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Auflage 2014, Teil 7 Rz. 45 m. w. N.).
39Eine solche zumindest stillschweigende Billigung der in personalrechtlichen Fragen vertretungsberechtigten Stelle des Beklagten hinsichtlich einer vom Arbeitsvertrag abweichenden, tariflich ggf. höherwertigen Tätigkeit des Klägers ist – worauf der Beklagte erst- wie zweitinstanzlich wiederholt und zutreffend hingewiesen hat – nicht ersichtlich. Das den beteiligten Chefärzten, insbesondere der Chefärztin Dr. I insoweit wie auch immer geartete Kompetenzen zugewiesen sind, vermag der Kläger nicht darzustellen. Die geforderte Billigung der zuständigen Stelle kann auch durch die Beschreibung von Therapiekonzepten in Internetauftritten oder die Einwilligung in ein Promotionsvorhaben des Klägers, welches auf die Erlangung eines akademischen Grades durch ein außerhalb des Arbeitsverhältnisses zu durchlaufendes Qualifikations- und Prüfungsverfahren gerichtet ist, nicht konstruiert werden. Vielmehr liegt die Aufschlüsselung und Besetzung von Stellen unterschiedlicher Qualifikations- und Verantwortungsgrade unter begleitender Definition unterschiedlicher Zuständigkeiten und Tätigkeitsprofile im medizinisch-therapeutischen Bereich der Klinik in der alleinigen Organisations- und Budgetverantwortung der dazu bei dem Beklagten berufenen Stellen. Deren zumindest stillschweigende Willensbetätigung in dem vom Kläger bemühten Sinne ist schlicht nicht erkennbar, was allein zur Unbegründetheit der Klage führt. Soweit der Kläger diesbezüglich von einem relevant treuwidrigen weil widersprüchlichem Verhalten des Beklagten ausgeht, bleibt unklar, woran er selbiges festmachen will. Ein widersprüchliches Verhalten der im geschilderten Sinne vertretungsberechtigten Stellen, auf deren Willen es allein ankommt, vermag die Berufungskammer jedenfalls nicht zu erkennen.
40- 41
d. Blendet man den zuvor dargestellten rechtlichen Gesichtspunkt aus und wendet sich nach §§ 4 Abs. 1, 17 Abs. 1 TVÜ für die Frage der tarifgerechten Überleitung bzw. Eingruppierung gleichwohl dem Gesichtspunkt der Tarifautomatik unter dem Regime der §§ 22, 23 BAT in Verbindung mit den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a BAT zu, so ändert dies an der Unbegründetheit der Klage nichts.
aa. Grundlage für die Überlegungen zur Eingruppierung ist der Begriff des Arbeitsvorgangs nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 u. 2 BAT. Insoweit ist davon auszugehen, dass die klägerische Tätigkeit in der Musiktherapie vom Arbeitsergebnis her betrachtet einen einheitlichen Arbeitsvorgang bzw. die Wahrnehmung einer in sich geschlossenen Funktion darstellt. Eine Aufspaltung der Tätigkeit nach dem Einsatz in den verschiedenen Abteilungen des stationären Bereichs der Klinik oder in der Tagesklinik bzw. nach Diagnosen oder Krankheitsbilder der Patienten wäre ebenso unnatürlich, wie die gesonderte Betrachtung der die Arbeit begleitenden Dokumentations- oder Organisationsaufgaben, die zu abtrennbaren Arbeitsergebnissen nicht führen.
43bb. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich gem. § 22 Abs. 1 BAT nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung, Anlage 1 a BAT, in der für den Beklagten geltenden Fassung.
44Wie das Bundesarbeitsgericht für die Tätigkeit des Musiktherapeuten bereits mit Urteil vom 15. Juni 1994 (4 AZR 330/93 – AP Nr. 179 zu §§ 22, 23 BAT 1975) und die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm mit Urteil vom 24. Januar 2003 (12 Sa 967/02 – juris) für den vergleichbaren Fall eines in einer psychiatrischen Klinik des Beklagten beschäftigten Kunsttherapeuten festgestellt haben, enthalten die Anlagen zum BAT wegen der Eingruppierung von Musik- und (vergleichbar) Kunsttherapeuten insoweit eine bewusste Regelungslücke, als dort keine speziellen Eingruppierungsmerkmale vereinbart werden konnten. Die Entwicklung des Berufsbildes Musiktherapeut ist von den tarifschließenden Gewerkschaften bereits in den achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts zum Anlass genommen worden, entsprechende Ergänzungen in den Vergütungs- oder Entgeltordnungen anderer Tarifverträge aufnehmen zu lassen. Im Bewusstsein dieser Situation haben die Tarifvertragsparteien des BAT die Anlage 1 a BAT in der Folgezeit in Bezug auf neue entstandene „medizinische Hilfsberufe“ wiederholt geändert und ergänzt, so etwa hinsichtlich der hinzugenommenen Berufsbilder in der Beschäftigungstherapie, der Logopädie und weiterer Tätigkeitsfeldern. Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Tätigkeit von Angestellten im Berufsbild Musiktherapie bewusst von der Normierung entsprechender Eingruppierungsmerkmale abgesehen und für diese Tätigkeit bewusst keine Regelung geschaffen haben (BAG, aaO).
45Eine solche Entscheidung ist angesichts der grundgesetzlich durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie nicht zu beanstanden und für die Arbeitsgerichte im Kontext der Eingruppierungsprüfung bindend. Es steht den Tarifvertragsparteien die Entscheidung frei, für welche Berufsgruppen sie im Anwendungsbereich ihrer Tarifverträge Regelungen schaffen wollen und für welche nicht (LAG, aaO m. w. N.). Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Berufungskammer auch aus heutiger Sicht uneingeschränkt an. Dies insbesondere, weil die Tarifvertragsparteien nach der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – stellt man nur auf den Zeitraum bis zum In-Kraft-Treten des TVöD ab – in Kenntnis der tariflich ungeregelten Situation gleichwohl weitere 11 Jahre untätig geblieben sind, was ihren fehlenden Regelungswillen nochmals unterstreicht.
46cc. Eine Eingruppierung des Klägers in der Tätigkeit des Musiktherapeuten unter Anwendung der allgemeinen tariflichen Merkmale der Anlage 1 a BAT für den allgemeinen Verwaltungsdienst ist nicht möglich. Die vom Kläger insoweit in Anspruch genommene Eingruppierung in der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT ist nicht einschlägig.
47Zwar ist eine Tariflücke im Bereich der Vergütungsordnungen zum BAT nur anzunehmen, wenn beim Fehlen spezieller Tätigkeitsmerkmale für die zu bewertende Tätigkeit auch eine Eingruppierung nach den allgemeinen Merkmalen für den Verwaltungsdienst nicht möglich ist, da diesen insoweit eine Auffangfunktion zukommt (BAG, Urteil vom15. Juni 1994, aaO m. w. N.). Sie können deshalb regelmäßig auch dann herangezogen werden, wenn die fragliche Tätigkeit nicht zu den eigentlichen bzw. herkömmlichen behördlichen Verwaltungsaufgaben gehört. Voraussetzung ist aber, dass ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der speziell zu regelnden Berufsgruppe und der Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst der Behörde besteht (BAG, aaO). Fehlt es daran und liegt insbesondere eine bewusste Regelungslücke im speziellen Teil vor, kann diese Lücke von den Gerichten für Arbeitssachen ohne Eingriff in die Tarifautonomie nicht geschlossen werden.
48Ein innerer Zusammenhang zwischen der klägerischen Tätigkeit die – zumal ausschließlich – im Bereich der therapeutischen Arbeit an und mit dem Patienten angesiedelt ist und der Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst des Beklagten als der Arbeit in den Aufgaben einer kommunalen Mitglieds- und Selbstverwaltungskörperschaft liegt bereits offensichtlich nicht vor.
49An der Annahme einer relevanten, durch Rückgriff auf die allgemeinen Eingruppierungsmerkmale nicht zu schließenden Tariflücke ist – entgegen der Auffassung des Klägers – auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März 2015 (4 AZR 702/12 – ZTR 2015, S. 393 ff) festzuhalten. Diese Entscheidung schließt sich erkennbar an die im Urteil des 4. Senats vom 15. Juni 1994 postulierten Grundsätze an und stellt gerade keine Abkehr von den dortigen Erwägungen oder gar eine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung dar. Vielmehr hebt das Bundesarbeitsgericht auch in der jüngeren Entscheidung darauf ab, ob die fragliche Tätigkeit einen Bezug zu den eigentlichen oder herkömmlichen Verwaltungsaufgaben hat, ohne diesen selbst unmittelbar zugehörig zu sein. Die einzugruppierende Tätigkeit muss sich also ihrerseits nach Inhalt und Anforderungen dem Bereich der Verwaltung zuordnen lassen, wovon eine ausschließlich therapeutische Tätigkeit maximal weit entfernt ist. Zudem betont das Bundesarbeitsgericht weiterhin ausdrücklich, dass eine von den Tarifvertragsparteien bewusst gesetzte Regelungslücke durch einen Rückgriff auf allgemeine Merkmale nicht geschlossen werden darf (aaO, Rn 18 m. w. N.). Vom Fortbestehen einer eben solch bewussten Regelungslücke ist jedoch angesichts der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Juni 1994 (aaO) und der Perpetuierung des ungeregelten Zustands durch die Tarifvertragsparteien über einen Zeitraum von inzwischen über 20 Jahren hier gerade auszugehen.
50dd. Die vorgenommene Überleitung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT in die Entgeltgruppe 9 TVöD entspricht der nach § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit der der Anlage 1 TVÜ-VKA vorgesehenen Zuordnung.
51ee. Mangels Eingreifen der tariflichen Eingruppierungsautomatik kann der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren nicht über § 2 seines Arbeitsvertrages auf einen Normvollzug nach §§ 22, 23 BAT i. V. m. der Anlage 1 a BAT stützen. Das Fehlen einer unmittelbar eingreifenden tariflichen Eingruppierungsgrundlage war den Parteien ausweislich der im Jahre 1999 geführten Korrespondenz erkennbar bewusst. Der Angabe der Vergütungsgruppe unter § 4 des Arbeitsvertrages kommt folglich hier nicht lediglich eine deklaratorisch-feststellende, sondern eine konstitutive Wirkung im Sinne einer ungekündigten Vergütungsvereinbarung zu. Soweit der Kläger in Ansehung der danach zutreffend vorgenommenen Eingruppierung und Überleitung eine zunehmend deutliche Diskrepanz zwischen seiner Qualifikation und der vom Beklagten zu zahlenden Vergütung ausmacht, ist dies für die Berufungskammer durchaus nachvollziehbar. Angesichts der diskutierten gegenwärtigen tarifrechtlichen Rahmenbedingungen verbleibt ihm insoweit jedenfalls die Möglichkeit einer den Bedingungen des Arbeitsmarktes entsprechenden Reaktion.
52- 53
e. Wegen der Unbegründetheit der Klage unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten bedarf es einer Erörterung der tariflichen Verfalls wie der einredebedingt relevanten Fragen gesetzlicher Anspruchsverjährung vorliegend nicht. Ebenso kann der von der Eingruppierungsfrage abhängige Zinsanspruch denknotwendig nicht isoliert bestehen.
III.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
56Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Der Rechtsstreit wirft weder entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf noch weicht die Berufungskammer vorliegend in entscheidungserheblicher Weise von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.
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Annotations
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.