Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 07. Nov. 2018 - 5 Ta 367/18
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.07.2018 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 05.06.2018 – 4 Ca 246/18 - wird der Beschluss teilweise abgeändert.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gem. Beschluss vom 05.06.2018 erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keine Raten aus dem Einkommen zu leisten hat.
1
Gründe
2I. Der Kläger hatte unter dem 19.02.2018 Kündigungsschutzklage erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verfahren wurde am 13.03.2018 mit einem Vergleich beendet.
3Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde am 27.02.2018 vorgelegt. Am 15.03.2018 wurde die Gehaltsabrechnung für Februar 2018 vorgelegt.
4Mit Schreiben vom 16.03.2018 teilte das Arbeitsgericht mit, dass von den belegten Wohnkosten 15,00 € für einen Stellplatz sowie 50,00 € für Stromkosten nicht berücksichtigt werden könnten, ebenso wie 19,90 € für Unterhaltsüberweisungen. Es ergäbe sich eine Rate von 74,00 €.
5Mit weiterem Schreiben vom 09.04.2018 teilte das Arbeitsgericht mit, dass die Berechnung insoweit fehlerhaft sei, als der Unterhalt für das in Polen lebende Kind lediglich mit der Hälfte des Betrages angerechnet werden könne, daher betrage die monatliche Rate 116,00 €.
6Mit Schreiben vom 08.05.2018 teilte die Klägervertreterin mit, die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei abgelehnt worden, ab dem 01.04.2018 bestehe aber ein neues Arbeitsverhältnis. Am 09.05.2018 legte der Kläger die Abrechnung für den Monat April 2018 vor. Aus dieser ergab sich ein Nettoentgelt von 1.380,49 €. Die Berechnung auf dieser Basis ergab eine Ratenzahlung von 131,00 € (Bl. 76 d.A.). Dieses wurde dem Kläger mit Schreiben vom 15.05.2018 mitgeteilt.
7Gegen die Berechnung wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass es nicht angehen könne, dass bei einer Bewilligung mehrere Monate nach Beginn des Verfahrens die letzten aktuellen Einkünfte zu Grunde gelegt würden; es sei eine Durchschnittsberechnung anzustellen.
8Mit Beschluss vom 05.06.2018 wurde Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung von 131,00 € bewilligt. Gegen diesen dem Kläger am 06.06.2018 zugestellten Beschluss wendet er sich mit der am 06.07.2018 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
9Im Beschwerdeverfahren ergänzte der Kläger sein Vorbringen nunmehr dahingehend, dass er zusätzlich Darlehensraten von monatlich 309,51 € zu tilgen habe. Weiter seien die dem Kläger entstehenden Fahrtkosten zu berücksichtigen. Diese betrügen 44,8 km einfache Fahrt.
10II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt.
11Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
121. Wie der Kläger durch Vorlage von weiteren Unterlagen in der Beschwerdeinstanz belegt hat, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne die Anordnung von Ratenzahlung vor.
13Zwar erfolgte dieser Vortrag erst nach dem Ende der Instanz. Da das Arbeitsgericht aber die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Grunde nach bejaht hatte, konnte der Kläger im Beschwerdeverfahren auch noch nach dem Ende der Instanz Unterlagen vorlegen, um zu belegen, dass eine Ratenzahlung nicht begründet ist (siehe nur Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 19. Juni 2017 – 5 Ta 275/17 –, juris; ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern).
14Allerdings ergibt sich eine Fehlerhaftigkeit der Berechnung des Arbeitsgerichtes nicht daraus, dass auf das bei Beschlussfassung vorliegende Entgelt des Klägers abgestellt wurde. Dieses kann aber für die Entscheidung dahinstehen.
15Auch wenn das aktuelle Entgelt zugrunde gelegt wird, ergibt sich keine zu leistende Ratenzahlung.
16a) Der Kläger hat zulässigerweise geltend gemacht, dass er eine täglich Anfahrt zum Arbeitsplatz von 44,8 km hat. Zwar ist diese nicht wie vom Kläger vorgenommen zu berechnen, sondern lediglich mit 5,20 € x einfache Fahrt pauschal. Prozesskostenhilfe ist als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind daher nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm, wonach die gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2 a) DVO zu § 82 SGB XII pro Monat und Entfernungskilometer für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgesehenen 5,20 Euro gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII als Fahrtkosten vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen sind (vgl. LAG Hamm, 21. Juli 2008, 4 Ta 41/08, n. v.; 22. Dezember 2009, 5 Ta 655/09, n. v.; 7. Februar 2011, 14 Ta 28/11, n. v.; 6. März 2012, 14 Ta 48/12, juris; Beschluss vom 08. September 2014, 14 Ta 352/14, Rn. 13, juris ), wobei die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO zu § 82 SGB XII vorgesehene Höchstgrenze von 40 Kilometer im Rahmen der Prozesskostenhilfe keine Anwendung findet (vgl. BGH, 8. August 2012, XII ZB 291/11, NJW-RR 2012, 1281).
17Es ergeben sich somit Fahrtkosten von 232,96 € pro Monat.
18b) Weiterhin sind die Unterhaltsleistungen an das in Polen lebende Kind in der vollen geleisteten Höhe anzurechnen.
19Dem Arbeitsgericht ist beizupflichten, dass Unterhaltsleistungen in das Ausland nach der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Verwaltungsregelung vorgenommenen Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs.1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen) an im Ausland lebende Personen (BStBl I 2016, 1183, Juris) zu berechnen ist.
20Die sich danach ergebende Bewertung der Lebenshaltungskosten auf die Hälfte der in der Bundesrepublik bestehenden Lebenshaltungskosten begrenzen aber nicht jedweden an das am Heimatort verbliebene Kind gezahlten Betrag auf die Hälfte des tatsächlich gezahlten. Vielmehr dienen diese Eckpunkte dazu, die in der Bundesrepublik geltenden, pauschalen Unterhaltsbeträge, die sich nach der Düsseldorfer Tabelle berechnen, auf die Lebensverhältnisse der am Heimatort verbliebenen Kinder umzurechnen. Eine derart vorgenommene Berechnung verhindert familienrechtlich überhöhte Unterhaltsansprüche und finanzrechtlich die Geltendmachung überhöhter, nicht begründeter Belastungen zur Steuerbegrenzung.
21Prozesskostenhilferechtlich soll damit gewährleistet werden, dass eine Partei, die selbst Sozialleistungen in Form von Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, Unterhaltsleistungen in einer rechtlich und tatsächlich nicht gebotenen Höhe erbringt, und sich damit selbst bedürftig macht.
22Bei durch Barunterhalt unterhaltenen Kindern richten sich die angemessenen Unterhaltsbeträge nach übereinstimmender Meinung der familiengerichtlichen Rechtsprechung (siehe etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 08. März 2007 – 7 WF 216/07 –, juris) und des BFH (siehe hierzu BFH, Urteil vom 9. 3. 2017 – VI R 33/16, juris) nach den Verhältnissen des Aufenthaltslandes. Es sind dann für den Kindesunterhalt die Werte der Düsseldorfer Tabelle heranzuziehen und hiernach zu berechnen. Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an.
23Das Kind des Klägers ist älter als 18 Jahre, weshalb sich nach der Düsseldorfer Tabelle ein Betrag von 527 € als Unterhaltspflichtbetrag bei voller Leistungspflicht ergibt, die Hälfte wären 263,00 €, so dass eine tatsächliche Zahlung in Höhe von 165,00 € nicht überhöht ist.
24Bei Berücksichtigung dieser beiden Beträge ergibt sich kein verbleibendes, sondern ein negatives Einkommen des Klägers.
25Auf die zuletzt geltend gemachten Darlehensbelastungen, kam es danach nicht an.
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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 1. April 2014 (3 Ca 528/13) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kläger hat in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 2. Mai 2013 (3 Ca 528/13) die Prozesskosten der 1. Instanz in monatlichen Raten von 15,00 Euro zu zahlen. Der Beginn der Ratenzahlung wird gesondert festgesetzt.
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Dezember 2013 (15 Sa 1499/13) bleibt hinsichtlich der Ratenzahlung hiervon unberührt.
Der Beginn der Ratenzahlung bleibt der gesonderten Festsetzung durch das Arbeitsgericht vorbehalten.
Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die in Abänderung der ursprünglichen Bewilligung vom 2. Mai 2013 erfolgte Anordnung einer Ratenzahlung ist zu Unrecht erfolgt, soweit durch die angefochtene Entscheidung eine monatliche Rate in Höhe von 275,00 Euro für die Zahlung der in der ersten und zweiten Instanz entstandenen Kosten festgesetzt wurde. Die vom Arbeitsgericht für die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens herangezogene Berechnung im Berufungsverfahren vom 22. November 2013 kann in dieser Form der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung einer Ratenzahlung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a. F. sowie der Zahlung der Kosten erster Instanz nicht zugrunde gelegt werden, auch wenn sie Grundlage der Bewilligungsentscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2013 (15 Sa 1499/13) ist.
31. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Abrechnungen erhält dieser für seine Tätigkeit als Kraftfahrer neben einem monatlichen Bruttogehalt von 1.650,00 Euro zusätzlich Spesen. Zum einen zahlt der Arbeitgeber eine nach § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 4a EStG steuerfreie, zum anderen eine nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG pauschal mit 25 % versteuerte Vergütung für Verpflegungsmehraufwand.
4a) Es ist streitig, ob bei der Berechnung des Einkommens Aufwandsentschädigungen wie Fahrtkostenerstattungen, Spesen oder Auslandszulagen als Einkommen anzusehen sind (vgl. LAG Hamm, 7. Februar 2011, 14 Ta 28/11, n. v.; LAG Sachsen-Anhalt, 7. September 2011, 2 Ta 124/11, juris; OLG Karlsruhe, 24. September 2003, 18 WF 161/02, FamRZ 2004, 645; a. A. LAG Köln, 15. Januar 2009, 5 Ta 534/08, juris; LAG Schleswig-Holstein, 15. November 2012, 5 Ta 189/12). Allerdings werden solche Aufwandsentschädigungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII wiederum als Abzugsposten berücksichtigt (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage, 2014, Rn. 219), wobei streitig ist, ob dieser Abzug in voller Höhe (so LAG Hamm, a. a. O.) zu erfolgen hat oder Aufwandsentschädigungen (nur) zu einem Drittel für ersparte häusliche Aufwendungen als Einkommen zu berücksichtigen sind (so LAG Sachsen-Anhalt, a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O.). Jedenfalls ist nur ein eventueller Überschuss anzurechnen (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O.). Einer besonderen Geltendmachung des Verpflegungsmehraufwandes als Werbungskosten bedarf es im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren bei der tatsächlichen Gewährung von Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerlich anerkannten Pauschalsätze nicht. Der tatsächliche Anfall von Mehraufwand aufgrund wechselnder Einsatzstellen und besonderer Arbeitszeiten ist Voraussetzung für ihre Gewährung. Soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte konkret ersichtlich sind, wird in der Praxis davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber sie nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung der antragstellenden Partei gewährt (vgl. hierzu LAG Hamm, LAG Köln, LAG Sachsen-Anhalt, LAG Schleswig-Holstein, OLG Karlsruhe, a. a. O.).
5b) Hinsichtlich der nach § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 4a EStG steuerfreien Vergütungen ist es unerheblich, ob diese als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden oder nicht. Bei einer Anrechnung als Einkommen muss gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII der ihrer Gewährung zugrunde liegende Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten nach § 9 Abs. 4a EStG in Höhe der dort vorgesehenen Pauschalsätze wieder abgezogen werden. Ein Abzug für ersparte häusliche Aufwendungen ist nicht vorzunehmen.
6Die Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen ist in diesen Fällen deshalb steuerfrei, weil sie den Mehraufwand abdeckt, der durch die Tätigkeit der Partei an wechselnden Einsatzstellen und aufgrund besonderer Arbeitszeiten entstehen. Der Grund für die Steuerfreiheit liegt gerade darin, dass es sich um zusätzlichen arbeitsbedingten Aufwand handelt (vgl. LAG Köln, 15. Januar 2009, 5 Ta 534/08, juris). Dabei ist in den steuerfreien Sätzen des § 9 Abs. 4a EStG bereits berücksichtigt, dass der betreffende Arbeitnehmer, der berufsbedingt auswärts tätig ist und deshalb auf eine auswärtige Verpflegung angewiesen ist, in gewissem Umfang häusliche Ersparnisse hat. Steuerfrei sind nur die vorgegebenen Sätze und nicht der tatsächlich in den auswärtigen Gaststätten oder Imbissen getätigte Verpflegungsaufwand. Folglich bezieht sich die Steuerfreiheit auch nur auf den Verpflegungsmehraufwand (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 15. November 2012, 5 Ta 189/12, juris). Auf die unterhaltsrechtliche Beurteilung kommt es insoweit nicht an (so zu Unrecht LAG Sachsen-Anhalt, 7. September 2011, 2 Ta 124/11, juris).
7c) Dies gilt dagegen nicht für die § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG pauschal versteuerte Vergütung des Verpflegungsmehraufwandes. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Lohn- und Einkommenssteuer zwar außer Betracht (§ 40 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG). Die Lohnsteuerpauschalierung dient aber nur der Verwaltungsvereinfachung zugunsten von Arbeitgeber und Finanzverwaltung, die sich ggf. steuervergünstigend beim Arbeitnehmer auswirkt (vgl. Blümich/Thürmer, EStG, 122. Auflage, 2014, § 40 Rn. 2). Selbst wenn der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 3 EStG ist, handelt es sich um eine von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer (vgl. Schmidt/Krüger, EStG, 33. Auflage, 2014, § 40 Rn. 1). Es geht grundsätzlich um steuerpflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers. Zwar bleibt wie bei der steuerfreien Aufwandsentschädigung ein über die Grenzen des § 9 Abs. 4a EStG gehender Verpflegungsmehraufwand Anknüpfungspunkt. Dieser rechtfertigt aber nicht mehr die Annahme, dass die Zahlung des Arbeitgebers ein bloßer Zuschuss zu Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer auswärtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers ist. Vielmehr wird im Hinblick auf die beabsichtigte Vereinfachung in Kauf genommen, dass tatsächlich wegen ersparter häuslicher Aufwendungen für Verpflegung dem Arbeitnehmer ein Überschuss als zusätzliches Einkommen zugutekommt.
8Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, den durch die pauschal versteuerte Vergütung gewährten Aufwendungsersatz entweder nur begrenzt als Einkommen anzurechnen oder bei einer vollen Berücksichtigung als Einkommen den zugrundeliegenden Verpflegungsmehraufwand nicht wie bei der steuerfreien Zahlung nach § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 4a EStG in gleicher Höhe als anrechenbar im Sinne des 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII zu berücksichtigen. Vielmehr ist von ersparten häuslichen Aufwendungen für Verpflegung auszugehen. Soweit der Arbeitnehmer nicht einen höheren tatsächlichen Verpflegungsmehraufwand belegt, beträgt der dafür anzusetzende Betrag ein Drittel des gewährten Aufwendungsersatzes (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, 7. September 2011, 2 Ta 124/11, juris; OLG Karlsruhe, 24. September 2003, 18 WF 161/02, FamRZ 2004, 645).
9d) Daraus ergibt sich folgendes durchschnittliches Nettoeinkommen des Klägers:
10- Monatliche Nettovergütung ohne Spesengemäß Abrechnungen: 1,171,71 Euro
11- zzgl. 1/3 pauschal versteuerte Spesen(1/3 * [168 + 504+ 516 Euro] / 3 Monate) 132,00 Euro
12durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen 1.303,71 Euro
132. Soweit für die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens in der Berechnung des Berufungsgerichts vom 23. November 2013, welche das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, lediglich eine Summe von 1.251,40 Euro für Freibeträge und Belastungen abgezogen wurde, ist diese Berechnung nicht zu ändern. Die hierin enthaltene Summe der zu berücksichtigenden Fahrtkosten wurde mit 103,20 Euro angesetzt. Dies bleibt zugunsten des Klägers weiterhin zu berücksichtigen. Etwaige höhere Kosten nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger die vom Beschwerdegericht angeforderten Auskünfte nicht beigebracht hat.
14a) Prozesskostenhilfe ist als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind daher nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm, wonach die gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2 a) DVO zu § 82 SGB XII pro Monat und Entfernungskilometer für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgesehenen 5,20 Euro gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII als Fahrtkosten vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen sind (vgl. LAG Hamm, 21. Juli 2008, 4 Ta 41/08, n. v.; 22. Dezember 2009, 5 Ta 655/09, n v.; 7. Februar 2011, 14 Ta 28/11, n. v.; 6. März 2012, 14 Ta 48/12, juris), wobei die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO zu § 82 SGB XII vorgesehene Höchstgrenze von 40 Kilometer im Rahmen der Prozesskostenhilfe keine Anwendung findet (vgl. BGH, 8. August 2012, XII ZB 291/11, NJW-RR 2012, 1281).
15b) Für eine Berechnung nach diesen Grundsätzen fehlt es jedoch an den dafür erforderlichen Angaben des Klägers. Er hat lediglich dargelegt, dass er 80 km wöchentlich fährt. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat er jedoch nicht mitgeteilt. Zudem ist unklar, ob es sich um arbeitstägliche Fahrten handelt oder nicht. Dies hätte ggf. bei der Ansetzung der Pauschale Berücksichtigung zu finden (vgl. zur - noch bestehenden - Angemessenheit der Pauschale hinsichtlich der Berechnungsmethode LAG Baden-Württemberg, 2. September 2009, 4 Ta 7/09, Rn. 19 f., juris). Einer abschließenden Entscheidung bedarf diese Frage nicht, da der Kläger bereits die grundlegenden Angaben versäumt hat.
163. Unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2014 leicht erhöhten Freibeträge und des sich daraus ergebenden zusätzlich abzuziehenden Betrages von 15,00 Euro verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 37,00 Euro. Hieraus sind gemäß der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO a. F. monatliche Raten von 15,00 Euro zu zahlen. Der Beginn der Ratenzahlung ist nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens gesondert vom Arbeitsgericht festzusetzen.
174. Soweit das Arbeitsgericht in der hier angefochtenen Entscheidung angeordnet hat, dass der Kläger die Prozesskosten sowohl für die erste als auch die zweite Instanz in monatlichen Raten von 275,00 Euro zu zahlen hat, war klarzustellen, dass die Ratenzahlungsanordnung in der grundsätzlich unanfechtbaren Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2013 unberührt bleibt. Das Arbeitsgericht ist zwar nach Rücksendung der Akten aus der höheren Instanz für sämtliche ab dann gestellten Anträge zuständig (vgl. RGZ 12, 416; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 127 Rn. 9). Zum einen fehlt es an einem solchen Antrag, die Eingabe des Klägers beim Landesarbeitsgericht vom 12. Dezember 2013, mit der er um eine Überprüfung der Ratenhöhe gebeten hat, ist vor der Rückgabe der Akten am 31. März 2014 erfolgt. Zum anderen wäre das Arbeitsgericht lediglich unter den Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. zu einer nachträglichen Änderung sowohl der eigenen Bewilligungsentscheidung als auch derjenigen des Berufungsgerichts berechtigt, und zwar auch hinsichtlich einer Anordnung von Ratenzahlungen. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt aber nur bezogen auf die Bewilligungsentscheidung des Arbeitsgerichts, nicht aber des Landesarbeitsgerichts vor, bei deren Erlass das der Abänderungsentscheidung des Arbeitsgerichts zugrunde gelegte Arbeitseinkommen schon maßgebend war.
185. Da der Kläger die Aufrechterhaltung der bisher bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung mit seinem Rechtsmittel nicht erreicht hat, ist es gerechtfertigt, ihm die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahren (Gebühr gemäß Nr. 8614 KV-GKG) aufzuerlegen.
19Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, in welcher Höhe Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstätte bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigen sind.
- 2
- Der Antragsgegner wird von seiner getrennt lebenden Ehefrau auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Das Familiengericht hat ihm Verfahrenskostenhilfe bewilligt und monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 15 € angeordnet. Von dem für die Prozessführung einzusetzenden Einkommen hat es Fahrtkosten für den Weg zur 110 km entfernten Arbeitsstätte in Höhe von 916 € monatlich abgesetzt, berechnet auf der Grundlage von arbeitstäglich je 0,30 € für die ersten 30 km und je 0,20 € für die weitere Wegstrecke. Die monatliche Belastung von 115,91 € aus dem für die Anschaffung des PKW aufgenommenen Darlehen hat es nicht zusätzlich abgesetzt.
- 3
- Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, mit der er die Absetzung seiner Darlehensaufwendungen verfolgt hat. Der Bezirksrevisor hat im Abhilfeverfahren Stellung genommen und zugunsten des Antragsgegners ein geringeres Einkommen berücksichtigt sowie höhere Heizkosten und eine Teilkaskoversicherung, zu seinen Lasten jedoch geringere Fahrtkosten zur Arbeitsstätte von nur 5,20 € monatlich für je 110 km einfache Wegstrecke abgesetzt. Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung die Berechnung des Bezirksrevisors zugrunde gelegt mit Ausnahme der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, die es wie das Familiengericht mit 916 € monatlich abgesetzt hat, und hat auf dieser Berechnungsgrundlage die Ratenzahlungsanordnung aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Staatskasse des Landes mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde , mit der sie ihre Rechtsauffassung zum Fahrtkostenabzug weiter verfolgt.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 451/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 5), da sie zugelassen ist und es um Fragen der persönlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geht (vgl. Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Die Staatskasse ist gemäß § 127 Abs. 3 ZPO beschwerdebefugt und ordnungsgemäß durch den Präsidenten des Landgerichts vertreten, § 114 Abs. 3 Satz 1 und 2 FamFG.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist jedoch im Ergebnis nicht begründet.
- 6
- 1. Das Oberlandesgericht hat unter Bezugnahme auf eine in FamRZ 2010, 54 veröffentlichte Entscheidung des OLG Celle ausgeführt: Die Kosten für die Fahrten zur Arbeit im Rahmen der Bestimmung des einzusetzenden Einkommens unterschieden sich nicht von denjenigen Fahrtkosten, die gemäß Ziff. 10.2.2 der jeweils geltenden Leitlinien der Unterhaltsberechnung zugrunde lägen. Die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sei insoweit weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da § 115 Abs. 1 ZPO nur Bezug auf § 82 SGB XII nehme, nicht jedoch auf § 96 SGB XII, der die Ermächtigung für den Erlass der Verordnung enthalte. Zudem habe der Gesetzgeber ausdrücklich davon abgesehen, die Gerichte an das abweichend strukturierte Sozialhilferecht zu binden. Maßgeblich seien vielmehr die tatsächlich notwendigen Ausgaben. Gemäß den Süddeutschen Unterhaltsleitlinien seien die Sätze nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG anzuwenden, wonach für die ersten 30 km ein Betrag von 0,30 € und für jeden Mehrkilometer ein Betrag von 0,20 € abzusetzen sei. Hiernach ergebe sich für den Antragsgegner bei einer einfachen Wegstrecke von 110 km folgender Fahrtkostenabzug: Für die ersten 30 Kilometer: 30 km x 0,30 € x 2 x 220 Arbeitstage = 3.960 € jährlich / 12 Monate = 330 € monatlich, für die weiteren Kilometer: 80 km x 0,20 € x 2 x 220 Arbeitstage = 7.040 € jährlich / 12 Monate = 586 € monatlich, insgesamt somit 916 € monatlich. Danach verbleibe dem Antragsgegner kein einzusetzendes Einkommen mehr, so dass keine Monatsraten festzusetzen seien.
- 7
- 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 8
- a) Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO hat ein Beteiligter, der um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, sein Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.
- 9
- Die Definition des Einkommensbegriffs in § 115 ZPO stimmt wörtlich mit der einleitenden Begriffsbestimmung des § 82 Abs. 1 SGB XII überein. Auch hinsichtlich der vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge wird in § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf § 82 Abs. 2 SGB XII verwiesen. Daraus wird deutlich, dass der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO an denjenigen des Sozialhilferechts anknüpft. Dies erklärt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt (vgl. BVerfGE 35, 348 = NJW 1974, 229, 230; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - FamRZ 2005, 605).
- 10
- b) Wie der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11 - juris Rn. 19 ff.), können die in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien zum Ausdruck kommenden familienrechtlichen Grundsätze nicht unbesehen auf den sozialrechtlichen Einkommensbegriff übertragen werden, da das Unterhaltsrecht auf den Einkommensbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs abstellt.
- 11
- Hingegen ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (im Folgenden: DVO) ermittelt werden. Hiernach können - sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind - pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich 5,20 € abgesetzt werden (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11 - juris Rn. 19 ff.).
- 12
- c) Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2008, 158; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 799; OLGR Stuttgart 2008, 36; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 115 Rn. 28) ist allerdings die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO weiter enthaltene Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf Fahrtstrecken von bis zu 40 Entfernungskilometern bei der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe nicht anzuwenden. Vielmehr ist grundsätzlich auch für darüber hinausgehende Strecken der Pauschbetrag von 5,20 € je km abzusetzen.
- 13
- Die im Sozialhilferecht verankerte Beschränkung auf maximal 40 Entfernungskilometer Wegstrecke zur Arbeit findet ihre Rechtfertigung darin, dass einem Beschäftigten, der mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt wohnt, grundsätzlich angesonnen werden kann, eine näher zur Arbeitsstätte gelegene Wohnung zu nehmen und dadurch unnötige Fahrtaufwendungen zu ersparen. Kommt er dem nicht nach, fallen ihm die Mehraufwendungen selbst zur Last.
- 14
- Anders liegt der Fall bei der Gewährung einer punktuellen Unterstützung wie der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (vgl. bereits OLG Dresden FamRZ 2011, 911, 912). Im Hinblick darauf wäre es unverhältnismäßig, einem Beschäftigten , der die über 40 Entfernungskilometer hinausgehenden Fahrtaufwendungen bereits auf Kosten seines Lebensunterhalts auf sich nimmt, diesen Abzug bei der Berechnung seiner Bedürftigkeit im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu verwehren. Ein Verlangen, anlässlich der anstehenden Prozess - oder Verfahrensführung eine näher zur Arbeitsstätte gelegene Wohnung zu nehmen, um für die Verfahrenskosten selbst aufkommen zu können, wäre im Hinblick auf den Zweck der Verfahrenskostenhilfe, den Zugang zu den Gerichten jedermann in gleicher Weise zu eröffnen, nicht angemessen (vgl. auch LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 2. September 2009 - 4 Ta 7/09 - juris Rn. 23; LAG Köln Beschluss vom 3. November 2010 - 3 Ta 257/10 - juris Rn. 6; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1424).
- 15
- d) Allerdings deckt die Pauschale von monatlich 5,20 € je Entfernungskilometer nur die Betriebskosten einschließlich Steuern ab. Zusätzlich sind konkret nachgewiesene Anschaffungskosten als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11 - juris Rn. 21 mwN). Daher sind die vom Antragsgegner nachgewiesenen Darlehensraten von monatlich 115,91 € für die Anschaffung eines Opel Corsa im Jahre 2010 zusätzlich abzusetzen. Dass die Anschaffung des für den Weg zur Arbeit erforderlichen Fahrzeugs unnötig ge- wesen sei und im Hinblick auf den bereits abzusehenden Rechtsstreit hätte zurückgestellt werden können, ist nicht ersichtlich.
- 16
- 4. Unter Berücksichtigung der im Übrigen unstreitigen Einkommens- und Abzugspositionen verbleibt damit kein einzusetzendes Einkommen, so dass das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht keine Ratenzahlung angeordnet hat. Dose Weber-Monecke Schilling Günter Nedden-Boeger
AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 28.02.2011 - 1 F 861/10 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.05.2011 - 7 WF 137/11 -
(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.
Tenor
-
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2016 5 K 4220/12 insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht entschieden hat, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2009 und 2010 Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin von jeweils 1.800 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
-
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
-
Die Kosten des Klageverfahrens haben die Kläger zu 93 % und der Beklagte zu 7 % zu tragen.
-
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
I. Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt an in Ungarn lebende Eltern als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung (EStG a.F.) und nach § 33a EStG i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung (BürgEntlG KV) vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) für das Streitjahr 2010 zu berücksichtigen sind.
- 2
-
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) machten in den Streitjahren (2009 und 2010) in ihren Einkommensteuererklärungen Unterhaltsleistungen an die in Ungarn lebende Mutter der Klägerin in Höhe von 1.800 € jährlich als außergewöhnliche Belastungen geltend. Den inhaltlichen Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) genügende Unterhaltsbescheinigung legten sie vor. Die Zahlungen seien --ausweislich der vorgelegten Bestätigungen der Mutter der Klägerin-- bar und jeweils im Dezember für das Folgejahr geleistet worden. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht.
- 3
-
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage insoweit mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1858 veröffentlichten Gründen statt.
- 4
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Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
- 5
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Es beantragt,
das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2016 5 K 4220/12 insoweit aufzuheben, als das FG den Beklagten verpflichtet habe, bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2009 und 2010 für beide Jahre Unterhaltszahlungen an die Mutter der Klägerin in Höhe von jeweils 1.800 € als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen, und die Klage insoweit abzuweisen.
- 6
-
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 7
-
II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) als das FG entschieden hat, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2009 und 2010 Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin von jeweils 1.800 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Die Annahme des FG, die Kläger hätten das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin gemäß § 33a Abs. 1 EStG hinreichend nachgewiesen, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 8
-
1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 € (im Jahr 2009) und 8.004 € (im Jahr 2010) im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei Unterhaltszahlungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 6 1. Halbsatz EStG i.d.F. des BürgEntlG KV (§ 33a Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz EStG a.F.) zusätzlich, dass die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Der Höchstbetrag von 7.680 €/8.004 € mindert sich danach bei Aufwendungen für den Unterhalt von in Ungarn lebenden unterhaltsberechtigten Personen auf 1/2 je unterhaltener Person (vgl. hierzu Senatsurteile vom 27. Juli 2011 VI R 13/10, BFHE 234, 307, BStBl II 2011, 965, und vom 7. Mai 2015 VI R 32/14, BFH/NV 2015, 1248, unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 17. November 2003, BStBl I 2003, 637, zuletzt ersetzt durch BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2016, BStBl I 2016, 1183). Nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG a.F.) darf die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen. Werden die Unterhaltsaufwendungen von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrages abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht (§ 33a Abs. 1 Satz 7 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV, § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG a.F.).
- 9
-
2. Der Steuerpflichtige hat die Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltszahlungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG nachzuweisen, und zwar neben der --hier unstreitig vorliegenden und vom FG bindend festgestellten (§ 118 Abs. 2 FGO)-- Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers insbesondere auch die tatsächlichen Zahlungen. Gemäß § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sind die Beteiligten bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger in besonderem Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und die Beweismittel zu beschaffen. Die in der Verwaltungsregelung (BMF-Schreiben vom 15. September 1997, BStBl I 1997, 826, Ziff. 3 und 4; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 9. Februar 2006, BStBl I 2006, 217; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 7. Juni 2010, BStBl I 2010, 588) aufgestellten Kriterien konkretisieren den Rechtsbegriff der "erforderlichen Beweismittel" zwar zutreffend, jedoch nicht abschließend (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 39/03, BFHE 206, 529, BStBl II 2005, 24, m.w.N.). Zuzulassen sind regelmäßig nur sichere und leicht nachprüfbare --soweit möglich inländische-- Beweismittel (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, m.w.N.).
- 10
-
a) Welche Beweismittel zum Nachweis eines Sachverhalts erforderlich sind, richtet sich deshalb nach den Umständen des Einzelfalles. Auch wenn das FG gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet und ihm als Tatsacheninstanz die Auswahl und Gewichtung der erforderlichen Beweismittel obliegt, hat es die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO zu berücksichtigen. Die Entscheidung, welche Anforderungen an den Nachweis von Vorgängen im Ausland zu stellen sind und welche Beweismittel der Steuerpflichtige zu beschaffen hat, gehört zur Rechtsanwendung und kann daher vom BFH überprüft werden (BFH-Urteil in BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, m.w.N.).
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b) Die Erfüllung der Pflichten zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln muss allerdings erforderlich, möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein (BFH-Urteil in BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, m.w.N.; ausführlich Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 90 AO Rz 180, 24 ff., m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90 AO Rz 34).
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c) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO muss das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden. Das Gesamtergebnis des Verfahrens bilden alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Das FG ist bei der Feststellung und Gewichtung der entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnisse keinen starren Regeln unterworfen; es darf aber nicht willkürlich verfahren. Es muss insbesondere die gebildete subjektive Überzeugung objektivieren. Sie muss verstandesmäßig einsichtig und logisch nachvollziehbar sein und sich auf festgestellte Tatsachen stützen. Zwar ist die finanzrichterliche Überzeugungsbildung revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze überprüfbar. Das FG hat jedoch im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat. Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts ist nur dann ausreichend und für das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Beweiswürdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (Senatsurteil vom 14. November 2013 VI R 25/13, BFH/NV 2014, 678, m.w.N.).
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3. Die Beweiswürdigung des FG wird diesen Maßstäben nicht hinreichend gerecht und ist für den Senat deshalb nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend. Es fehlt am Nachweis, dass die angegebenen Zahlungen tatsächlich geleistet worden sind. Die von den Klägern vorgelegten Empfangsbestätigungen genügen hierfür nicht. Aus ihnen ist nicht ersichtlich, ob der Mutter der Klägerin die Zuwendungen als Einmalbetrag oder in Teilbeträgen übergeben worden sind. Denn die Bestätigungen lauteten auf die Zahlung von insgesamt 1.800 € je Streitjahr. Auch ist aus den Bestätigungen nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung(en) von der Klägerin geleistet wurden. Die Schriftstücke sind zwar datiert. Das Datum lässt vorliegend jedoch nur auf den Tag ihrer Ausstellung, nicht aber den Zeitpunkt der Bargeldübergabe schließen. Auch streitet der Umstand, dass die bescheinigten Zahlungen nicht außergewöhnlich hoch waren, --entgegen der Auffassung des FG-- nicht für die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Bestätigungen. Schließlich lässt sich auch aus der Bedürftigkeit eines gesetzlich Unterhaltsberechtigten nicht auf tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen schließen.
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Vielmehr verlangt der Nachweis einer Bargeldübergabe neben einer belastbaren Empfängerbestätigung einen zeitnahen, lückenlosen Nachweis der "Zahlungskette", also Nachweise über die Abhebungen oder konkrete Verfügbarkeit dieser Beträge zum Zeitpunkt der Übergabe durch den Steuerpflichtigen. Allein das Vorliegen entsprechender Einkommens- und Vermögensverhältnisse genügt hierfür nicht. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige das "Wie und Wann" der Bargeldübergabe im Einzelnen darlegen und belastbar nachweisen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483). Deshalb steht --anders als das FG meint-- einer überzeugenden Nachweisführung der Umstand entgegen, dass der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass er zur behaupteten Bargeldübergabe am Übergabeort gewesen ist. Zu Recht weist das FG zwar daraufhin, dass der Unterhaltsverpflichtete die Barzuwendung nicht persönlich übergeben muss. In einem solchen Fall hat er jedoch "Roß und Reiter", d.h. den Überbringer des Geldes, zu benennen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483). Auch daran fehlt es im Streitfall. Die Klage war daher insoweit abzuweisen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.