Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 09. Apr. 2014 - 3 Sa 1140/13

Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.07.2013 – 4 Ca 2365/12 – teilweise abgeändert.
Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.423,25 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 647,-- € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen künftigen Schaden wegen der vorzeitigen Auflösung des am 30.08.2011 vereinbarten Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 %, die Beklagte zu 30 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Zahlungs- und Schadensersatzansprüche aus einem beendeten Ausbildungsverhältnis.
3Die Klägerin war seit dem 01.09.2011 aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages mit dem Ausbildungsziel „Fachfrau für Systemgastronomie“ bei der Beklagten beschäftigt.
4Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag vom 30.08.2011.
5In diesem wurde Frau X als verantwortliche Ausbilderin angegeben. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte entgegen der Angaben im Ausbildungsvertrag in der Filiale der Beklagten in I, welche durch den Ehemann der Beklagten geleitet wird. Dieser verfügte nicht über eine Eignung als Ausbilder entsprechend der Ausbildereignungsverordnung bezüglich einer Ausbildung der Klägerin.
6Nachdem die Klägerin die Beklagte auf eine fehlende Ausbildung ansprach, kündigte der Ehemann der Beklagten am 18.08.2012 mündlich fristlos.
7Mit Schreiben vom 22.08.2012 bot daraufhin die Klägerin ihre Arbeitskraft an und machte zudem tarifliche Ansprüche bezüglich der Höhe der Ausbildungsvergütung, die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung, Gewährung von Urlaub und Zahlung von Urlaubsgeld geltend.
8Mit Schreiben vom 20.08.2012 kündigte zuvor die Beklagte das Ausbildungsverhältnis zum 30.09.2012 verbunden mit dem Hinweis, dass kein Ausbilder im Betrieb der Beklagten zur Verfügung stehe.
9Mit Schreiben vom 01.10.2012 machte die Klägerin sodann ergänzende Ansprüche erfolglos geltend.
10Diese Ansprüche verfolgt sie mit der am 29.11.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter.
11Sie hat die Auffassung vertreten, sie könne für die Zeit der Beschäftigung die übliche Vergütung für eine ungelernte Arbeitskraft verlangen, da, so hat sie hierzu behauptet, die Beklagte nie die Absicht gehabt habe, sie auszubilden, was insbesondere dadurch zum Ausdruck komme, dass der Ausbildungsvertrag unstreitig nie zur Eintragung an die zuständige IHK geleitet worden sei. Sie sei von Anfang an als normale Arbeitskraft eingesetzt worden. Für den Zeitraum bis September 2012 ergebe sich unter Berücksichtigung geleisteter Ausbildungsvergütungen bis August 2012 ein Betrag in Höhe von 13.543,00 €.
12Ferner macht die Klägerin Abgeltung von 6 Urlaubstagen in Höhe von 427,38 €, Urlaubsgeld in Höhe von 244,23 € und Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 1.192,95 € geltend. Jedenfalls seien solche Ansprüche unter Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung gegeben.
13Für den Monat Oktober 2012 begeht die Klägerin Zahlung der nach dem Ausbildungsvertrag geschuldeten Ausbildungsvergütung und begehrt darüber hinaus Feststellung einer weiteren Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gem. § 23 BBiG.
14Die Klägerin hat beantragt,
15- 16
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.407,56 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen;
- 17
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 647,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 18
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle künftigen Schäden wegen der vorzeitigen Auflösung des am 30.08.2011 vereinbarten Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte verwehrt sich gegen den Vorwurf, sie habe die Klägerin von Anfang an lediglich als normale Arbeitskraft beschäftigen wollen und zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, diese auszubilden. Auch in der Vergangenheit habe sie bereits Ausbildungsverhältnisse begründet und Ausbildungen durchgeführt. Es sei vielmehr Wunsch der Klägerin gewesen, in I eingesetzt zu werden, da sie dort wohnhaft sei.
22Frau D (ehemals X) habe die Ausbildung der Klägerin auch überwacht und organisiert. Die Klägerin habe regelmäßig die Berufsschule besucht. Erst als die Ausbilderin Frau D den Betrieb der Beklagten verlassen habe, sei eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit der Klägerin unumgänglich gewesen, da diese nicht in ein anderes Unternehmen habe vermittelt werden können.
23Das Arbeitsgericht hat Auskünfte eingeholt von den Industrie- und Handelskammern C und E. Wegen des Inhalts der Auskünfte wird auf den Akteninhalt
24(Bl. 67, 71 und 73 GA) Bezug genommen.
25Mit Urteil vom 18.07.2013 hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
26Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte schulde der Klägerin die Klageforderung zu Ziffer 1. als Schadensersatz wegen Verletzung des Ausbildungsvertrages.
27Zwischen den Parteien sei ein Ausbildungsvertrag geschlossen worden. Die Beklagte sei damit verpflichtet gewesen, die Klägerin ordnungsgemäß auszubilden.
28Der entsprechende Ausbildungsvertrag sei jedoch weder bei der IHK in C noch bei der IHK in E eingetragen worden. Eine Ausbildung der Klägerin habe in der Ausbildungsstelle in C auch nach übereinstimmender Darstellung der Parteien tatsächlich nicht stattgefunden. Eine Ausbildung in I sei nicht möglich gewesen, da in dieser Filiale nach ebenfalls unstreitigem Vortrag der Parteien kein geeigneter Ausbilder im Sinne der Ausbildereignungsverordnung vorhanden gewesen sei. Dies habe auch die Beklagte gewusst, wie sich aus dem Vortrag ergebe, die Ausbildung der Klägerin sei durch Frau D durchgeführt worden.
29Da die Klägerin nicht im Ausbildungsbetrieb in C tätig gewesen sei und nicht substantiiert dargestellt worden sei, wie eine Ausbildung der Klägerin in zulässiger Art und Weise ohne Ausbilder in I hätte erfolgen können, sei davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung der Klägerin nicht stattgefunden habe.
30Die Beklagte habe ihre Verpflichtung aus dem Ausbildungsvertrag zur Ausbildung nicht erfüllt und sich somit schadensersatzpflichtig gegenüber der Klägerin wegen einer Verletzung des Ausbildungsvertrages gemacht. Der Schaden der Klägerin bestehe letztlich darin, dass sie ihre Arbeitskraft zu einem nicht marktgerechten Preis zur Verfügung gestellt habe. Dem Auszubildenden entstehe dann ein Schaden in der Höhe der Differenz der gewährten Ausbildungsvergütung und einer angemessenen für die Tätigkeit üblicherweise geschuldeten Vergütung.
31Für den Monat Oktober 2012 schulde die Beklagte den Betrag der entsprechenden Ausbildungsvergütung als Schadensersatz gem. § 22 BBiG. Es sei Sache des Ausbildungsbetriebes dafür Sorge zu tragen, dass für den gesamten Ausbildungszeitraum ein geeigneter Ausbilder zur Verfügung stehe.
32Auch der weitergehende Feststellungsantrag der Klägerin sei begründet.
33Durch die vertragswidrige Verfahrensweise der Beklagten werde die Klägerin ihre Ausbildung voraussichtlich ein Jahr später abschließen, als dies bei einer ordnungsgemäßen Durchführung des Ausbildungsverhältnisses der Fall gewesen wäre. Die Differenz zwischen der erzielten Vergütung als ungelernte Arbeitskraft und der fiktiv erzielbaren Vergütung als ausgebildete Arbeitskraft werde möglicherweise einen weiteren Schadensersatzanspruch der Klägerin begründen können, der im Einzelnen derzeit jedoch noch nicht beziffert werden könne.
34Gegen das unter dem 30.07.2013 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter dem 21.08.2013 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.10.2013 unter dem 29.10.2013 begründet.
35Sie rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass ein Schadensersatzanspruch eine vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses aufgrund eines Umstandes voraussetze, den sie zu vertreten habe. Grund für die Auflösung sei aber allein der Umstand gewesen, dass die zuständige Ausbilderin aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei.
36Der Ausbildungsvertrag sei auch nicht durch eine fehlende Eintragung unwirksam geworden, der Ausbildungsvertrag könne nicht in ein Arbeitsverhältnis umgedeutet werden. Ohnehin sei der Vortrag der Klägerin, sie habe nie Ausbildungsabsichten gehabt, unzutreffend.
37Die Beklagte beantragt,
38die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.07.2013 abzuweisen.
39Die Klägerin beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.
42Die Klägerin verbleibt insoweit bei ihrer Behauptung, die im Ausbildungsvertrag genannte Ausbilderin nie zu Gesicht bekommen zu haben. Das Arbeitsgericht weise zudem zutreffend darauf hin, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, wie denn eine Ausbildung der Klägerin erfolgt sei solle.
43Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe
45Die Berufung der Beklagten ist zulässig und zu einem Teil auch begründet.
46A.
47Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
48Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.
49Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
50B.
51Die Berufung der Beklagten ist nur zu einem Teil begründet.
52I.
53Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung für die Monate September 2011 bis September 2012 auf der Basis der tariflichen Vergütung für eine ungelernte Arbeitskraft.
541.
55Ein solcher Anspruch ergibt sich zum Einen nicht aus §§ 611, 612 BGB.
56Ein Anspruch auf Vergütung für eine Arbeitsleistung erfordert das Vorliegen eines Arbeitsvertrages.
57Die Parteien haben jedoch ein Berufsausbildungsverhältnis begründet.
58Ein Berufsausbildungsverhältnis wird nicht allein dadurch zu einem Arbeitsverhältnis, weil möglicherweise die Beklagte ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis verletzt hat. Dies führt lediglich zu Schadensersatzansprüchen.
592.
60Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, dass ein nach § 823 Abs. 1 geschütztes Rechtsgut verletzt worden ist.
613.
62Auch ein Anspruch aus § 23 Abs. 1 BBiG ist nicht gegeben.
63Dabei kann es insoweit hingestellt bleiben, ob die Beklagte Verpflichtungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis verletzt hat und eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses in diesem Zusammenhang erfolgt ist. Denn jedenfalls besteht ein nach § 23 Abs. 1 BGB zu ersetzender Schaden nicht in einer üblichen Vergütung für ein Arbeitsverhältnis für die Zeit des Bestehens des Vertragsverhältnisses.
64a)
65Rechtsfolge des § 23 Abs. 1 BBiG ist der Ersatz des Schadens, der durch das vorzeitige Lösen vom Berufsausbildungsverhältnis entstanden ist, § 249 BGB, § 254 BGB. Der Auszubildende kann Ersatz des gesamten Schadens verlangen, der durch das vorzeitige Lösen vom Berufsausbildungsverhältnis verursacht worden ist. Bei der Schadensermittlung ist das nicht ordnungsgemäß erfüllte Berufsausbildungsverhältnis mit einem ordnungsgemäßen zu vergleichen. Der Ausbildende hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (BAG 17.07.1997, EzA BBiG § 16 Nr. 2; BAG 17.07.2007, EzA BBiG § 16 Nr. 5 zu § 16 BBiG a.F.). Bei § 23 Abs. 1 BBiG geht es daher um den Ersatz des sog. “Verfrühungsschadens“.
66b)
67Ein Schadensersatzanspruch aus § 23 Abs. 1 BBiG erfasst daher nicht eine Vergütung vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Zu ersetzen ist danach der Schaden, der durch die vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses entstanden ist.
684.
69Ein solcher Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB
70a)
71Grundsätzlich ist auch im Berufsausbildungsverhältnis ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag nicht ausgeschlossen, da § 10 Abs. 2 BBiG die Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vorsieht.
72Neben einem Anspruch aus § 23 Abs. 1 BGB kommt daher auch ein Anspruch aus§ 280 Abs.1 BGB grundsätzlich in Betracht (siehe hierzu BAG 17.07.1997, aaO).
73b)
74Ein sich aus § 280 Abs. 1 BGB ergebender Anspruch erfasst jedoch gleichfalls nicht einen Schaden, wie er von der Klägerin geltend gemacht wird.
75Nach § 249 Satz 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (BAG 10.02.2004, EzA ATG § 2 Nr. 1).
76Zu ersetzen ist der Schaden, der durch die Pflichtverletzung kausal verursacht worden ist. Zu ersetzen ist daher der Schaden, der dadurch entsteht, dass die Klägerin wegen möglicherweise nicht ordnungsgemäßer Ausbildung verspätet Entgelte in einem Arbeitsverhältnis erzielen kann.
77Auch bei ordnungsgemäßer Ausbildung ergäbe sich keine Verpflichtung zur Zahlung einer Arbeitsvergütung.
78II.
79Die Klägerin hat jedoch Ansprüche aus dem beendeten Ausbildungsverhältnis der geltend gemachten Art, jedoch nur unter Zugrundelegung der maßgeblichen Ausbildungsvergütung.
801.
81Die Klägerin hat einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Umfang von 6 Tagen aus § 7 Abs. 4 BUrlG.
82Der Umfang des Anspruchs ist unter den Parteien nicht streitig.
83Nach Ziffer 7.3. des infolge Allgemeinverbindlicherklärung auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden Manteltarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW (künftig: MTV) errechnet sich die Höhe unter Zugrundlegung von 1/22 der maßgeblichen Ausbildungsvergütung. Hieraus ergibt sich jedenfalls der geltend gemachte Betrag von 158,64 € brutto.
842.
85Urlaubsgeld kann die Klägerin nach Ziffer 7.4. MTV verlangen.
86Insoweit ergibt sich ein Betrag in Höhe von 212,10 € brutto.
873.
88Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung aus Ziffern 5.4.1. i.V.m. 5.4.3. MTV.
89Nach Ziffer 5.4.1. MTV beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 169 Stunden monatlich, nach Ziffer 5.4.3. ist ein Zuschlag für Mehrarbeit bis zur Grenze der höchstzulässigen Arbeitszeit von 199 Stunden nach Ziffer 5.4.3. in Höhe von 30 % zu gewähren.
90Die Klägerin war vertraglich zur Ableistung einer Zeit von 48 Stunden in der Woche verpflichtet, so dass sich 9 Mehrarbeitsstunden in der Woche, bei 11 geltend gemachten Kalenderwochen in der Zeit von 01.05. bis 31.07.2011 99 Stunden ergeben.
91Unter Zugrundelegung der Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr ergibt sich einschließlich des Zuschlages ein Betrag in Höhe von 4,10 € brutto je Stunde, somit ein Betrag in Höhe von 405,41 € brutto.
924.
93Für den Monat September 2012 steht der Klägerin ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung in Höhe von jedenfalls 647,00 € brutto aus §§ 615, 611 BGB zur Seite, nachdem die Klägerin nach unwirksamer mündlicher Kündigung der Beklagten vom 18.08.2012 jedenfalls mit Schreiben vom 22.08.2012 ihre Arbeitskraft angeboten hatte.
945.
95Ein Anspruch in derselben Höhe ergibt sich für den Monat Oktober 2012 aus § 23 Abs. 1 BBiG.
96Die Beklagte hat das Berufsausbildungsverhältnis jedenfalls mit der Kündigung vom 20.08.2012 zum 30.09.2012 vorzeitig gelöst.
97Diese vorzeitige Lösung war auch von der Beklagten zu vertreten.
98Zu vertreten hat die Beklagte auch unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens an der vorzeitigen Lösung Kündigungsgründe, die aus der betrieblichen Sphäre der Beklagten herrühren. Die Beklagte hat beispielsweise dafür einzustehen, dass die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung erfüllt sind (Leinemann/Taebert, BBiG, 2. Aufl., § 23 Rdnrn. 14, 15).
99Die Beklagte hat selbst die Kündigung mit dem Nichtvorhandensein einer geeigneten Ausbilderin begründet.
100III.
101Das Arbeitsgericht hat zu Recht die von der Klägerin begehrte Feststellung getroffen.
1021.Ein nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse ist dabei schon dann zu bejahen, wenn nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt besteht, ein solcher Schaden muss nicht bereits feststehen (BAG 22.07.2010, EzA AGG § 22 Nr. 2).
103Eine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist vorliegend zu bejahen, da durch die vorzeitige Lösung des Ausbildungsverhältnisses die Klägerin vermutlich erst verspätet in der Lage sein wird, eine adäquate Vergütung auf dem Arbeitsmarkt zu erzielen, weil sich die Zeit der Ausbildung verlängert.
1042.
105Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte den Grund für die vorzeitige Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses auch zu vertreten.
106C.
107Die Kosten des Rechtsstreits waren anteilig im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu teilen.
108Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

moreResultsText
Annotations
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Absatz 2 Nummer 2.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- 1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, - 2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Absatz 2 Nummer 2.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Absatz 2 Nummer 2.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Absatz 2 Nummer 2.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. Kernbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Form von
- 1.
Plutonium 239 und Plutonium 241, - 2.
mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran, - 3.
jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe enthält, - 4.
Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden;
(2) Die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 außer Acht gelassen werden, wenn dieser nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
- 1.
festgelegte Freigrenzen unterschreitet, - 2.
soweit es sich um einen im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung anfallenden Stoff handelt, festgelegte Freigabewerte unterschreitet und der Stoff freigegeben worden ist, - 3.
soweit es sich um einen Stoff natürlichen Ursprungs handelt, der nicht auf Grund seiner Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt wird, nicht der Überwachung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt.
(3) Für die Anwendung von Genehmigungsvorschriften nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten Stoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran 233, Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241 insgesamt 15 Gramm oder die Konzentration der genannten Isotope 15 Gramm pro 100 Kilogramm nicht überschreitet, als sonstige radioaktive Stoffe. Satz 1 gilt nicht für verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen.
(3a) Des Weiteren ist im Sinne dieses Gesetzes:
- 1.
kerntechnische Anlage: - a)
ortsfeste Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 7 Absatz 1, - b)
Aufbewahrungen von bestrahlten Kernbrennstoffen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 3, - c)
Zwischenlagerungen für radioaktive Abfälle, wenn die Zwischenlagerungen direkt mit der jeweiligen kerntechnischen Anlage im Sinne des Buchstaben a oder b in Zusammenhang stehen und sich auf dem Gelände der Anlagen befinden;
- 2.
nukleare Sicherheit: das Erreichen und Aufrechterhalten ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen geschützt werden; - 3.
Umgang: - a)
Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung von - aa)
künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen und - bb)
natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen auf Grund ihrer Radioaktivität, zur Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoffen,
- b)
der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen und - c)
das Aufsuchen, die Gewinnung und die Aufbereitung von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes.
(4) Soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, entsprechen für die Anwendung der Vorschriften über die Haftung und Deckung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Begriffe „nukleares Ereignis“, „nuklearer Schaden“, „Kernanlage“, „Kernbrennstoffe“, „radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle“, „Kernmaterialien“ und „Inhaber einer Kernanlage“ den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Abs. a des Pariser Übereinkommens. Für die Begriffe „Kernanlage“ und „Kernbrennstoffe“ gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Ergänzungen dieser Begriffsbestimmungen durch den Direktionsausschuss für Kernenergie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder seines Funktionsnachfolgers (Direktionsausschuss) nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii und iii des Pariser Übereinkommens erst anzuwenden sind, wenn sie durch Gesetz oder durch eine Rechtsverordnung nach § 12a in Kraft gesetzt sind. Befinden sich zwei oder mehr Kernanlagen eines Inhabers auf demselben Gelände, so gelten sie, zusammen mit anderen dort gelegenen Anlagen, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle enthalten, als eine Kernanlage.
(5) Pariser Übereinkommen bedeutet das Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. II S. 310, 311) und der Protokolle vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690) und vom 12. Februar 2004 (BGBl. 2008 II S. 902).
(6) Brüsseler Zusatzübereinkommen bedeutet das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. II S. 310, 318) und der Protokolle vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690) und vom 12. Februar 2004 (BGBl. 2008 II S. 902).
(7) Gemeinsames Protokoll bedeutet das Gemeinsame Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II S. 202, 203).
(8) Wiener Übereinkommen bedeutet das Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden (BGBl. 2001 II S. 202, 207) in der für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens jeweils geltenden Fassung.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Absatz 2 Nummer 2.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.