Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 16 Zeugnis

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 16 Zeugnis
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Berufsbildungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

09/04/2018 11:36

Das Ausbildungszeugnis ist äußerlich ordnungsgemäß zu erstellen, muss objektiv richtig sein und einer verkehrsüblichen Bewertung entsprechen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsZeugnis
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
10 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 09/06/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2015 - 4 Sa 1465/14 - aufgehoben.
published on 12/02/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2013 - 3 Sa 1781/12 - wird zurückgewiesen.
published on 12/02/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2013 - 2 Sa 490/12 - wird zurückgewiesen.
published on 09/04/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.07.2013 – 4 Ca 2365/12 – teilweise abgeändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.423,25 € brutto zuzüglich Zinse
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.