Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
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Berufsbildungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Absatz 2 Nummer 2.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Ge
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Ein
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

16 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 12/06/2018 00:00
Tenor
I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30.10.2015 wird aufgehoben und die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2017 verpflichtet, dem Kläg
published on 23/01/2018 00:00
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 20. Oktober 2016 - 5 Sa 144/16 - wird zurückgewiesen.
published on 22/12/2015 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 21. Juli 2015 (2 Ca 417/15) teilweise abgeändert.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die Anträge zu 2. und 3. aus der Klageschrift vom 28. April 20
published on 04/11/2015 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. April 2015 – 15 Ca 45/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten aufgrund
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(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer...