Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 18. März 2015 - 2 Ta 662/14


Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 09.07.2014 - 4 Ca 358/14 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 3375,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die Klage, mit der die Klägerin zum die Feststellungen begehrt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht und das bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 05.02.2014 aufgelöst worden ist. Außerdem macht die Klägerin unter Berufung auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend.
3Die Beklagte betreibt ein Callcenter, bei dem sich Produktinteressenten telefonisch melden können. Das Callcenter verabredet dann mit dem Interessenten einen Termin mit einer für das Callcenter in der Nähe des Interessenten aufgrund eines „Handelsvertretervertrages“ tätigen Person, die danach am Wohnort des Kunden das Verkaufsprodukt präsentiert.
4Die Parteien schlossen unter dem 08.07.2013/10.07.2013 einen als „Handelsvertretervertrag“ bezeichneten schriftlichen Vertrag ab, auf dessen Grundlage die Klägerin seit dem 05.08.2013 für die Beklagte tätig war. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 31 bis 36 d.A. Bezug genommen. Ob die Klägerin für die Beklagte tatsächlich entsprechend dem Wortlaut des Vertrages vom 08.07./10.07.2013 als selbständige Handelsvertreterin oder in persönlicher Anhängigkeit und damit als Arbeitnehmerin tätig war, ist zwischen den Parteien streitig
5Mit Schreiben vom 05.02.2014 (Bl. 45 d.A.) kündigte die Beklagte „das bestehende Handelsvertreterverhältnis“ mit der Klägerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich, innerhalb der Probezeit. Die Kündigung ging der Klägerin am 06.02.2014 zu.
6Mit ihrer Klage vom 27.02.2014, eingegangen am selben Tage, begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis bestehe und das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung mit der Beklagten beendet worden sei. Die mit der Klageerweiterungen vom 07.03.2014 und 21.03.2014 geltend gemachten Ansprüche hat das Arbeitsgericht Paderborn mit Beschluss vom 09.07.2014 das Verfahren gemäß § 145 ZPO abgetrennt, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mit Beschluss vom selben Tag (4 Ca 1134/14) für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Karlsruhe verwiesen. Dieser Beschluss ist Gegenstand des beim Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 2 Ta 663/14 anhängigen Beschwerdeverfahrens.
7Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, dass sie abweichend von dem Wortlaut des Handelsvertretervertrages tatsächlich in persönlicher Abhängigkeit und damit als Arbeitnehmerin für die Beklagte tätig gewesen sei mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Zumindest sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach der Sonderregelung des § 5 Abs. 3 ArbGG eröffnet.
8Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, dass das angerufene Arbeitsgericht Paderborn zum Einen deswegen nicht zuständig sei, weil der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei. Darüber hinaus sei das Arbeitsgericht Paderborn auch örtlich unzuständig.
9Die Beklagte ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien kein abhängiges Arbeitsverhältnis bestanden habe, weil die Klägerin entsprechend dem Wortlaut des abgeschlossenen Handelsvertretervertrages tatsächlich als selbständige Handelsvertreterin für sie tätig gewesen sei. Da die Klägerin durchschnittlich mehr als 1000,00 EUR im Monat verdient habe, sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aufgrund der Sonderregelung des § 5 Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen, weil diese Bestimmung eine Sonderregelung hinsichtlich für Handelsvertreter darstelle.
10Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.07.2014 die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bejaht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin bereits in ihrem Antrag die Feststellung des Arbeitsverhältnisses begehre, so dass das Bestehen des Arbeitsverhältnisses eine doppelrelevante Tatsache darstelle und damit einen sogenannten „Sic-non-Fall“ darstelle. In diesen Fällen sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ausreichend, dass der Kläger die Ansicht vertrete, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe, das durch die erklärte Kündigung nicht aufgelöst worden sei. Das in diesen Fällen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG zuständige Arbeitsgericht müsse dann prüfen, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliege. Darüber hinaus sei das angerufene Arbeitsgericht Paderborn auch nach § 48 Abs. 1 a ArbGG örtlich zuständig, weil die nach dem Arbeitsvertrag deutschlandweit einsetzbare Klägerin ihre Tätigkeit gewöhnlich von ihrem Wohnort beginne, der im Arbeitsgerichtsbezirk im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Paderborn liege.
11Gegen den am 08.08.2014 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 21.08.2014 sofortige Beschwerde eingelegt.
12Zur Begründung der sofortigen Beschwerde hat die Beklagte vorgetragen, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten angenommen habe. Das Arbeitsgericht sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass für die sogenannten „Sic-non-Fälle“, mit denen die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses begehrt werde, die Arbeitsgerichte zuständig seien. Das Arbeitsgericht habe jedoch übersehen, dass diese Grundsätze nur bei „Nicht-Handelsvertretern“ Gültigkeit hätten, für Klagen von Handelsvertretern dagegen die Sonderregelung des § 5 Abs. 3 ArbGG vorrangig sei. Da die Klägerin unstreitig eine Handelsvertreterin sei bzw. gewesen sei und daher die Regelung des § 5 Abs. 3 ArbGG herangezogen werden müsse, hätte das Arbeitsgericht den Vortrag der Klägerin nicht als richtig unterstellen dürfen. Denn selbst wenn das Arbeitsgericht zu der Feststellung käme, dass ein Arbeitsverhältnis fortbestünde, hätte dies keine Auswirkung darauf, dass die Klägerin weiterhin als Handelsvertreterin keine Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG sei, so dass die Klage unzulässig wäre. Das Vorbringen der Klägerin bezüglich der Begründetheit der Klage sei daher entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht doppelt relevant zu deren Zulässigkeit. Die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten beruhe darauf, dass das Arbeitsgericht offensichtlich das Verhältnis des § 5 Abs. 1 zu § 5 Abs. 3 verkannt habe. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für die als Handelsvertreterin tätige Klägerin könne nach § 5 Abs. 3 ArbGG nicht angenommen werden, weil sie weder eine Firmenvertreterin im Sinne des § 92 a HGB sei noch selbst vorgetragen habe, dass sie weniger als 1000 EUR pro Monat verdient habe.
13Das Arbeitsgericht hat mit Kammerbeschluss vom 22.10.2014 der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Beklagten auch im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten aufgrund des Vorliegens einer „sic-non-Konstellation“ anzunehmen sei.
14Die Klägerin verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den Beschluss des Arbeitsgerichts. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Recht von der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten aufgrund des Vorliegens eines sogenannten „sic-non-Falles“ ausgegangen sei.
15Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16II.
17Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zwar zulässig, aber unbegründet.
18Das Arbeitsgericht hat entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zu Recht entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im vorliegenden Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG bereits deswegen eröffnet ist, weil ein sogenannter „Sic-non-Fall“ vorliegt.
19Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass bei den sogenannten „Sic-non-Fällen“, also in den Fällen, in denen es sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgericht als auch für die Begründetheit der Klage der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwingende Voraussetzung ist, für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bereits die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei ausreichend ist, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe, und dieses auch nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2014 – 10 AZB 98/14, NZA 2015, 180; BAG, Beschluss vom 15.03.2000 – 5 AZB 70/09, NZA 2000, 681; 671, BGH, Beschluss vom 27.10.2009 – VIII ZB 45/08, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.09.2013 – 15 W 79/11 juris; LAG Hamm, Beschluss vom 02.07.2012 – 2 Ta 71/12, juris). Davon geht im Grundsatz auch die Beklagte aus, ist aber dann zu Unrecht der Ansicht, dass das Arbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten fälschlicherweise angenommen, weil es das Verhältnis des § 5 Abs. 1 ArbGG zu der Sonderregelung des § 5 Abs. 3 ArbGG verkannt habe. Denn die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden, insbesondere beruht sie entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht auf einer Verkennung der Bedeutung der Sonderregelung des § 5 Abs. 3 ArbGG.
20Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG eine Sonderregelung für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Rechtsstreitigkeiten der Handelsvertreter enthält. Daraus kann jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht abgeleitet werden, dass beim Streit darüber, ob es sich bei dem als „Handelsvertreter“ bezeichneten Vertragsverhältnis tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis handelt, dass durch die angegriffene Kündigung nicht beendet worden ist, die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind. Vielmehr ist § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG lediglich im Verhältnis zum § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung mit der Folge, dass bei (selbständigen) Handelsvertretern, die keine Arbeitnehmer sind und für sie deshalb auch § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht gilt, die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht unter dem Gesichtspunkt der Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG, sondern nur nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG bejaht werden kann. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG enthält daher nur insoweit eine in sich geschlossene Zuständigkeitsregelung, als sie verbietet, Handelsvertreter unter anderen als den in § 5 Abs. 1 ArbGG genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 27.10.2009 – VIII ZB 42/08, NJW 2010, 873; LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2009 – 2 Ta 863/07 juris; BAG, Beschluss vom 15.02.2005 – 5 AZB 13/04, NJW 2005, 1146). Voraussetzung ist aber stets, dass die klagende Partei tatsächlich ein (selbständiger) Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB ist und nicht mangels Selbständigkeit nach § 84 Abs. 2 Handlungsgehilfe und damit ein Angestellter ist. Ob die klagende Partei ein selbständiger Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB ist oder in persönlicher Abhängigkeit und damit mangels selbständiger Tätigkeit für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig war, sind die von der Rechtsprechung zu den sogenannten „Sic-non-Konstellationen“ entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden. Denn § 5 Abs. 3 ArbGG enthält nur dann und nur insoweit eine die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ausschließende Sonderregelung, als die klagende Partei tatsächlich auch Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB ist, der begriffsnotwendig auch selbständig ist, da nur dann die Sondervorschrift des § 5 Abs. 3 ArbGG regelt, unter welchen Voraussetzungen sie gleichwohl als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG mit der Folge der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gilt. Personen, die nicht selbständig, sondern in persönlicher Abhängigkeit tätig sind, können schon begrifflich keine Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB sein, da in diesem Fall § 84 Abs. 2 HGB eingreift. Wenn sie aber tatsächlich keine Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB sind, dann greift auch § 5 Abs. 3 ArbGG nicht ein, sondern § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Dementsprechend ist es auch nicht richtig, wenn die Beklagte ausführt, dass das Arbeitsgericht wegen der Sonderregelung des § 5 Abs. 3 ArbGG auch dann unzuständig sei, wenn die Klägerin tatsächlich als Arbeitnehmerin für sie tätig gewesen wäre. Denn insoweit verkennt die Beklagte dass sich (selbständige) Handelsvertretertätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB und eine unselbständige Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit gegenseitig ausschließen. Es gibt nämlich keinen (unselbständigen) Handelsvertreter, sondern nur einen selbständigen Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB und einen (unselbständigen) Handlungsgehilfen im Sinne des § 84 HGB, der Arbeitnehmer ist. Wer also tatsächlich Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 ist, weil er selbständig ist, ist also kein Arbeitnehmer, wer dagegen ein Arbeitnehmer ist, ist kein Handelsvertreter, weil er nicht selbständig ist. Dementsprechend kann es auch entgegen der Rechtsansicht der Beklagten keine Person mit dem rechtlichen Status eines Handelsvertreters im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB geben, der tatsächlich auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses tätig ist, weil er dann eben kein Handelsvertreter, sondern Arbeitnehmer ist. Die Ansicht der Beklagten beruht also auf dem fehlerhaften Verständnis des Begriffs Handelsvertreters im Rechtssinne, dessen zwingendes Begriffsmerkmal die Selbständigkeit ist.
21Vorliegend macht die klagende Partei geltend, dass sie in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebunden für die beklagte Partei und damit gerade nicht als Selbständiger, sondern als Arbeitnehmer tätig war, sodass eine Streitigkeit über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG vorliegt mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach den Grundsätzen der sogenannten „Sic-non-Fallkonstellation“ anzunehmen ist (vgl. BAG, Beschl. vom 17.02.2003 - 5 AZB 37/02, NZA 2003, 517; BGH, Beschluss vom 27.10.2009 - VIII ZB 42/08, NJW 2010, 873; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 05.05.2003 - 13 Ta 79/03, NZA-RR 2004, 324; LAG Hamm, Beschluss vom 14.05.2007 - 2 Ta 646/06, juris). Dementsprechend ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Feststellungsanträge zu 1) und 2) gegeben, da in beiden Fällen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses eine doppelte relevante Tatsache sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsweges als auch für die Begründetheit der Kündigungsschutzklage ist. Das gleiche gilt auch für den Weiterbeschäftigungsantrag, weil dieser ebenfalls das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwingend voraussetzt (vgl. BAG, Beschluss vom 22.10.2014 – 10 AZB 46/14, NJW 2015, 570; LAG München, Beschluss vom 26.02.1998 – 3 Ta 1/98, MDR 98, 784; BAG, Beschluss vom 17.01.2001 – 5 AZB 18/00, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.01.2009 – 7 Ta 33/08, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 27.01.2010 – 2 Ta 630/09, juris).
22III.
23Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO die Beklagte zu tragen.
24Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 a Abs.4 GVG liegen nicht vor.
25Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.

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Annotations
(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.