Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 07. Juli 2016 - 11 Sa 906/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 21.04.2015 – 3 Ca 103/14 – wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1. und 2. laut S. 6 des Urteils des Arbeitsgerichts richtet. Die Berufung wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Antrag zu 3) laut S. 6 des Urteils des Arbeitsgerichts (Abrechnung) richtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Sozialplan für die Monate März 2011 bis Februar 2016.
3Der 1961 geborene Kläger wurde am 01. August 1977 als Auszubildender (Betriebsschlosser) auf der damaligen Schachtanlage B angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Zuletzt war der Kläger als Technischer Angestellter über Tage auf dem Bergwerk Ost tätig. Zugleich war er langjährig für die Grubenwehr der Beklagten tätig, zuletzt in der Funktion eines Hauptgerätewartes. Zur „Bezahlung der Gruben- und Gasschutzwehren“ verhält sich die Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 (Bl. 25 f GA).
4Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen I geregelt. Der Kläger war bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Grubenwehr.
5Unter dem 25. Juni 2003 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat der E AG einen Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen E AG (GSP 2003 Bl. 11 ff. GA). Dieser Sozialplan sah vor, dass Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohle Bergbaus des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie haben, u.a. von der Beklagten einen Zuschuss zum Anpassungsgeld erhalten sollten, wenn das Anpassungsgeld ein Garantieeinkommen nicht erreicht. Für die Mitarbeiter des Bergwerks Ost wurde am 07. Oktober 2009 ein inhaltsgleicher eigenständiger Sozialplan zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat Bergwerk Ost (SP BW Ost 2009, Bl. 96 ff. der Gerichtsakten) vereinbart. Das Garantieeinkommen wurde in § 2 Ziffer 5 Absatz 3 des Sozialplans Bergwerk Ost (SP BW Ost 2009) wie folgt definiert:
6…
7(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
8Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
9Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
10…“
11Unter dem 27. Mai 2010 unterzeichneten die Parteien des SP BW Ost 2009 eine „Protokollnotiz zum Sozialplan Bergwerk Ost vom 07.10.2009“ (Bl. 147 ff GA). Darin erklärten sie u.a., dass die Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Sozialplanes am 07.10.2009 davon ausgegangen seien, dass bei der Ermittlung u.a. des Bruttomonatseinkommens gem. § 2 Ziffer 5 Absatz 3 SP BW Ost die in der Anlage aufgeführten Lohn- und Gehaltsarten nicht zu berücksichtigen seien.
12Unter dem 02. Dezember 2010 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine Änderungsvereinbarung zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25. Juni 2003 (GSP 2010). Ebenfalls am 02. Dezember 2010 vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat Bergwerk Ost eine „Änderungsvereinbarung zum Sozialplan Bergwerk Ost vom 07.10.2009“ (SP BW Ost 2010, Bl. 82 ff GA). Hierin heißt es u.a. wörtlich:
13…
14- 15
1. § 2 Ziffer 5 („Zuschuss zum Anpassungsgeld“) Absatz 3 des Sozialplans wird wie folgt neu gefasst:
„Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
17a) Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird bei Arbeitern die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdiente Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tariflöhne sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag wird mit 21,75 multipliziert und ergibt den Bruttomonatslohn.
18Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von ½ hinzugerechnet.
19b) Bei Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ermittelt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tarifgehälter, Stufensteigerungen sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag ergibt das Bruttomonatsgehalt.
20Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatsgehalt die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12 hinzugerechnet.
21c) Bei außertariflichen Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage von 1/12 der individuellen arbeitsvertraglichen festen Bruttojahresbezüge vor dem Ausscheiden ermittelt. Die festen Bruttojahresbezüge errechnen sich aus dem Jahresfixeinkommen, ggfs. dem Besitzstand und sowie ggfs. dem Garantieeinkommen, jeweils ohne Einzahlungen, Zulagen und Aufwendungsersatz.
22Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird diesem so berechneten Betrag 1/12 der individuell vertraglich vereinbarten variablen Vergütung hinzugerechnet. Dabei wird der Gesamtzielerreichungsgrad des Vorjahres, mindestens jedoch 100 %, und ein Faktor von 1,0 zugrunde gelegt. Dieser Betrag wird auf 1/12 der im Zeitpunkt des Ausscheidens für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.“
23…
24Die in Bezug genommenen Bestimmungen im MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus gültig ab 1. Januar 1990 Stand April 2009) lauten (Bl. 87, 88 GA):
25„11. Vergütung im Urlaubsfall
26§ 41
27(1) Für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer je Urlaubstag die durchschnittliche Grundvergütung (§ 31 Absatz 2) des Vormonats, ggf. zuzüglich Untertage-Zulage und Konti-Zulage.
28(2) Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß Abs. 1 ist die Mehrarbeit (Abs. 4) zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer in den letzten 3 Kalendermonaten vor Beginn des Urlaubs (Rahmenfrist) geleistet hat, wenn …..
29(3)…..
30(4) Unter Mehrarbeit im Sinne der Absätze 2 und 3 ist Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit zu verstehen, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagsarbeit, die die Arbeitnehmer im Rahmen seines normalen Schichtplans verfahren hat.
31(5) …….
321. Allgemeine Vergütungsgrundsätze
331. Arbeitseinkommen
34§ 31
35(1) Das Arbeitseinkommen besteht aus:
36a) Schichtlohn oder Gehalt
37b) Leistungszulage
38c) Zuschlägen für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse
39d) sonstigen Zuwendungen (z.B. Jahresvergütung, Untertage-Zulage, Treueprämie, Konti-Zulage)
40e) Hausbrand
41(2) Schichtlohn oder Gehalt (je Schicht 8/174), ggf. einschließlich Leistungszulage, ist die Grundvergütung.
42(3) Schichtlohn und Gehalt ergeben sich aus den Lohn- und Gehaltstafeln in Verbindung mit der Lohnordnung und den dazugehörigen Erläuterungen sowie dem Gehaltsgruppenverzeichnis. … “
43Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. Juni 2011 (Bl. 111 GA). Das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger am 05.01.2011 ausgehändigt. Im Kündigungsschreiben wies die Beklagte darauf hin, dass es aus betrieblichen Gründen erforderlich sei, dass der Kläger bereits zum 28. Februar 2011 aus den Diensten des Unternehmens ausscheide; daher verkürze sich die Kündigungsfrist dementsprechend; der Kläger werde gebeten, sein Einverständnis auf der Zweitschrift der Kündigung zu bestätigen und diese an ihren Servicebereich Belegschaft zurückzusenden. Ferner wies die Beklagte im Kündigungsschreiben darauf hin, dass sie dem Kläger betriebliche Leistungen nach Maßgabe des Gesamtsozialplanes zum Anpassungsprogramm der E AG in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Ausscheidens gewähre (Bl. 111 GA).
44Am 05.01.2011 wurde der Kläger betrieblich wegen seines Ausscheidens und dem beabsichtigten APG-Bezug beraten. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass sich das Garantieeinkommen auf ca. 2.520,00 € belaufen werde und sich unter Berücksichtigung eines voraussichtlichen Anpassungsgeldes von 1.810,00 € ein betrieblicher Zuschuss in Höhe von etwa 710,00 € ergeben werde (Bl. 80 GA). Zum 28. Februar 2011 schied der Kläger nach Einverständniserklärung zum Ausscheidenstermin aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seit dem 01. März 2011 Anpassungsgeld. Zusätzlich zahlt die Beklagte an den Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld auf der Grundlage des SP BW Ost 2010 in Höhe von 660,00 € brutto monatlich.
45Wegen der an den Kläger in den letzten zwölf Monaten seines Arbeitsverhältnisses gezahlten Bezüge wird auf die tabellarische Aufstellung des Klägers auf S. 7 der Klageschrift und S. 7 des Schriftsatzes vom 13.03.2014 und S. 2, 3 des Schriftsatzes vom 17.03.2015 Bezug genommen (Bl. 7, 60, 141 f GA) sowie auf die in Kopie eingereichten Entgeltabrechnungen (Bl. 27 – 51 GA)
46Mit seiner am 13. Januar 2014 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld.
47Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses des Anpassungsgeldes ein zu geringes Garantieeinkommen zugrunde gelegt. Nach § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplans sei das gesamte vom Arbeitnehmer im Referenzzeitraum bezogene Entgelt bei der Berechnung des Garantieeinkommens zugrunde zu legen. Lediglich Mehrarbeitsvergütung, Einmalzahlungen und Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, dürften unberücksichtigt bleiben. Dieses gelte auch nach der Änderungsvereinbarung zum Sozialplan vom 02. Dezember 2010. Bei der Zuschussleistung zum Anpassungsgeld handele es sich um eine Versorgungsleistung der Beklagten. Eine Verschlechterung von Versorgungsleistungen sei nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die hier nicht gegeben seien. Darüber hinaus genieße er Vertrauensschutz, da er nur auf der Grundlage des bei Zugang der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gültigen Sozialplans habe entscheiden können, ob er die Kündigung hinnehmen solle. Zu diesem Zeitpunkt sei die Änderungsvereinbarung vom 02. Dezember 2010 jedoch noch nicht in Kraft getreten. Erst nach Zugang der Kündigung sei die Änderungsvereinbarung zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten. In jedem Falle habe die Beklagte bei der Berechnung des Garantieeinkommens die Lohnart 1015 Grubenwehr außerhalb zu berücksichtigen, da es sich hierbei um Arbeitsentgelt handele. Das in dem Beratungsgespräch vom 05. Januar 2011 mitgeteilte Garantieeinkommen lasse sich nur auf Grundlage des alten Sozialplans, nicht aber auf Grundlage der Änderungsvereinbarung ermitteln. Auf die Ausführungen des Klägers gemäß Seite 2 bis 4 seines Schriftsatzes vom 17. März 2015 hat das Arbeitsgericht insoweit verwiesen. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf S. 7 – 9 der Klageschrift und den Schriftsatz vom 13.03.2014 und den Schriftsatz vom 17.11.2014 und den Schriftsatz vom 22.01.2015 Bezug genommen – Differenz laut Klageschrift 903,03 €, zuletzt errechnete Monatsdifferenz 972,56 € - (Bl. 7 – 9, 54, 59 – 62, 124, 125, 132, 133 GA).
48Der Kläger hat zuletzt beantragt,
49- 50
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.765,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 972,56 € ab dem 01. Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 01. März 2011, letztmals ab dem 01. Januar 2014, zu zahlen;
- 52
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm beginnend ab dem Monat Januar 2015 und letztmals in dem Monat Februar 2016 über den Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 660,- € monatlich hinaus einen weiteren Zuschuss in Höhe von 972,56 € monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 972,56 €, erstmals ab dem 01. Februar 2015 und letztmals ab dem 01. März 2016 zu zahlen;
- 54
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 3 Absatz 3 des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehende Lohnart und Lohnbestandteile benennt und beitragsmäßig beziffert.
Die Beklagte hat beantragt,
56die Klage abzuweisen.
57Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei auf der Grundlage des Sozialplans für das Bergwerk Ost in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 2. Dezember 2010 zu ermitteln. Nach einem Anpassungsgeld laut Bescheid von 1.879,10 € und einem maßgeblichen Garantieeinkommen von 2.507,17 € habe der Kläger den zutreffenden Zuschuss erhalten. Da der Kläger nach dem 31.12.2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, finde die Änderungsvereinbarung vom 2. Dezember 2010 auf ihn Anwendung. Mit der Neufassung des Sozialpklans hätten die Vertragsparteien deutlich gemacht, dass nur solche Vergütungsbestandteile berücksichtigt werden sollte, die im Rahmen der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit angefallen seien. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Bereits am 27. Mai 2010 hätten die Betriebsparteien eine Protokollnotiz zum Sozialplan vom 07. Oktober 2009 unterzeichnet, worin zum Ausdruck gebracht worden sei, dass bestimmte Lohnarten bei der Ermittlung des betrieblichen Zuschusses nicht zu berücksichtigen seien. Bereits in dem Kündigungsschreiben sei überdies darauf hingewiesen worden, dass er betriebliche Leistungen nach Maßgabe des Sozialplans in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt seines Ausscheidens erhalte. Zudem habe der Kläger in dem Beratungsgespräch am 05. Januar 2011 die mitgeteilten Daten beanstandungslos hingenommen und nicht moniert, dass sein ermitteltes Einkommen erheblich von seinem bisherigen abweiche. Der Kläger habe auch nach Zugang der Kündigung ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, den Sachverhalt noch überprüfen zu lassen und entsprechenden Rechtsrat einzuholen. Als er die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses akzeptiert habe, habe er nicht davon ausgehen können, dass die Vergütung für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit berücksichtigt würden. Wenn dem Kläger im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden tatsächlich bestimmte Leistungen zugesagt worden wären, so wäre dies schriftlich vereinbart worden. In keinem Beratungsgespräch sei dem Kläger verbindlich zugesichert worden, dass er in jedem Fall mit der Zahlung eines bestimmten Betrages rechnen könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger im weiteren Verlauf abweichend von der Klageschrift einen zusätzlichen Zuschuss von 972,56 € geltend mache.
58Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.04.2015 abgewiesen (Bl. 166 ff GA). Der Kläger habe keinen Anspruch auf weiteren Zuschuss für die Monate bis Oktober 2014 nach SP BW Ost 2010. Zugrunde zu legen sei der SP BW Ost 2009 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 (SP BW Ost 2010). Der Kläger sei zum 28.02.2011 und damit unstreitig nach dem 01.01.2011, dem Termin des Inkrafttretens des SP BW Ost 2010, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Änderungsvereinbarung SP BW Ost 2010 sei wirksam. Sozialpläne könnten von den Betriebsparteien jederzeit für die Zukunft abgeändert werden. Eine Billigkeitskontrolle wie bei der Ablösung von Versorgungsordnungen habe nicht stattzufinden. Es handele sich nicht um eine Regelung über eine Altersversorgung. Die Änderungsvereinbarung SP BW Ost 2010 greife nicht in unzulässiger Weise in eine Rechtsposition des Klägers ein. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung SP BW Ost 2010 sei der Anspruch des Klägers nicht im Sinne einer Anwartschaft angelegt gewesen. Die strittigen Beträge gehörten nicht zu den nach dem SP BW Ost 2010 maßgeblichen Vergütungsbestandteilen im Sinne des § 41 Abs. 1 MTV. Das gelte auch für die Lohnart 1150 – Vergütung für entgangene Mehrarbeit – Tarifurlaub -; Grundlage dieser Lohnart sei § 41 Abs. 2 MTV. Aus den aufgezeigten Gründen sei auch die Klage auf zukünftige Leistungen unbegründet. Einen Anspruch auf die begehrte Abrechnung habe der Kläger nicht, weder nach § 108 GewO noch nach § 242 BGB.
59Das Urteil ist dem Kläger am 27.05.2015 zugestellt worden. Der Kläger hat am 23.06.2015 Berufung eingelegt und die Berufung nach Fristverlängerung bis zum 31.08.2015 am 19.08.2015 begründet.
60Der Kläger wendet ein, die Beklagte habe bei der Berechnung des Garantieeinkommens ein zu niedriges Entgelt zugrunde gelegt. Ihm stehe ein weiterer monatlicher Zuschussbetrag von monatlich 972,56 € zu. Bei Unterzeichnung der Vereinbarung über sein Ausscheiden bereits zum 28.02.2011 sei er von dem Sozialplan 2009 ausgegangen. Nach dem zum SP BW Ost 2009 inhaltsgleichen GSP 2003 seien die weiteren strittigen Vergütungsbestandteile in die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen. Dies ergebe eine Auslegung des GSP 2003. Durch seine Tätigkeit als Grubenwehrmann habe er weitere zusätzliche arbeitsvertragliche Verpflichtungen übernommen; mit der Eintragung in die Mitgliederkartei habe die Beklagte ihm weitere Aufgaben übertragen, deren Erledigung sie auch habe verlangen können, die von ihm für die Beklagte und damit für seine Arbeitgeberin ausgeführt worden seien und die von der Beklagten entgegengenommen und vergütet worden seien; dazu habe auch die Teilnahme an den planmäßigen Übungen gehört, welche die Beklagte nach Ort, Art und Umfang festgelegt hätte; für einen Einsatz der Gruben- und Gasschutzwehr werde nach der Vorstandrichtlinie DSK VR 02/07 der vorher verdiente Lohn / Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen bezahlt; die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit sei als Arbeitsleistung zu werten (weitere Einzelheiten S. 10 ff Berufungsbegründung = Bl. 206 ff GA). Unstreitig unterlägen Zahlungen für „Übungen der Grubenwehr außerhalb“ der Sozialversicherungspflicht, sie seien weder Einmalzahlungen noch Mehrarbeitsvergütung. Die Protokollnotiz vom 27.05.2010 stehe seinem Anspruch nicht entgegen (BAG 15.10.2013). Die Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 (SP BW Ost 2010) stehe dem Anspruch nicht entgegen. Es sei rechtlich nicht möglich, Ansprüche von Arbeitnehmern, die vor Wirksamwerden der Kündigung entstanden seien, zu Ungunsten des Arbeitnehmers abzuändern. Die Kündigung sei vor Inkrafttreten des SP BW Ost 2010 (= 01.01.2011) ausgesprochen worden. Erst während die Kündigung ausgesprochen worden sei und sodann durch sein Einverständnis unangreifbar und rechtskräftig geworden sei, seien die Änderungen am Sozialplan vorgenommen worden. Sehr wohl habe er darauf vertrauen dürfen, dass der GSP 2003 bzw. der SP BW Ost 2009 in seinem Falle Anwendung finden werde. Zum Zeitpunkt, zu dem er die Kündigung noch hätte angreifen können, habe er sich keine Klarheit über die Geltung des GSP verschaffen können.
61Der Kläger beantragt,
62das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21.04.2015, Az.: 3 Ca 103/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
63- 64
1. an den Kläger/ Berufungskläger 43.765,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 972,56 € ab dem 01. Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 01. März 2011, letztmals ab dem 01. Januar 2014, zu zahlen;
- 66
2. An den Kläger / Berufungskläger beginnend ab dem Monat Januar 2015 und letztmals in dem Monat Februar 2016 über den Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 660,- € monatlich hinaus einen weiteren Zuschuss in Höhe von 972,56 € monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 972,56 €, erstmals ab dem 01. Februar 2015 und letztmals ab dem 01. März 2016 zu zahlen;
- 68
3. dem Kläger/Berufungskläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 3 Absatz 3 des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehende Lohnart und Lohnbestandteile benennt und beitragsmäßig beziffert.
Die Beklagte beantragt,
70die Berufung zurückzuweisen.
71Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Berufung sei teilweise unzulässig. Hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Abrechnung fehle eine Berufungsbegründung. Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Der Kläger könne nicht beanspruchen, dass die Zahlungen für Übungen der Grubenwehr außerhalb seiner Arbeitszeit in das Garantieeinkommen einbezogen würden. Sie leiste den zutreffenden Zuschuss entsprechend den Regelungen des SP BW Ost 2010. Zu beachten sei auch die Protokollnotiz vom 27.05.2010. Die dortige Regelung entspreche der jahrzehntelangen Praxis. Das BAG habe den Entgeltcharakter der strittigen Zulage für einen hauptamtlich tätigen Hauptgerätewart bejaht (BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 -). Bei der betrieblichen Beratung durch Herrn H am 05.01.2011 sei dem Kläger weder die Anwendung eines bestimmten Sozialplans noch eine bestimmte Höhe eines zukünftigen Zuschusses zugesagt worden. Anzuwenden sei der SP BW Ost 2010. Die Änderungsvereinbarung SP BW Ost sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es handele sich hier nicht um einen im Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung bereits entstandenen Anspruch. Auch eine Anwartschaft sei nicht begründet gewesen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Zuschuss sei eine betriebsbedingte Kündigung und anschließend eine Bewilligung von Anpassungsgeld durch behördliche Entscheidung. Die behördliche Entscheidung sei eine Ermessensentscheidung, die sie, die Beklagte, weder erzwingen noch gar ersetzen könne. Eine behördliche Entscheidung sei hier frühesten mit dem 28.02.2011 möglich gewesen, dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies habe das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und eine unzulässige Rückwirkung der Änderungsvereinbarung SP BW Ost 2010 verneint. Ein Anspruch auf einen höheren Zuschuss sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers begründet. Der Mitarbeiter H habe dem Kläger bei der Beratung mitgeteilt, dass die von ihm gewünschte Berechnung von ihr, der Beklagten, auf keinen Fall vorgenommen werde. Das Kündigungsschreiben habe den Kläger ausdrücklich auf den zum Zeitpunkt seines Ausscheidens gültigen Sozialplan hingewiesen. Den aus dem SP BW Ost 2010 folgenden Anspruch habe sie zutreffend berechnet und auch tatsächlich geleistet. Der Wortlaut mit seinem Hinweis auf § 41 Abs. 1 MTV sei eindeutig. Die als maßgeblich festgesetzte Vergütung setze sich aus dem tariflichen Schichtlohn oder dem tariflichen Grundgehalt sowie einer eventuell gezahlten tariflichen Leistungszulage zusammen. Das seien drei der im § 31 Abs. 1 a) – e) MTV aufgeführten fünf Komponenten der tariflichen Vergütung.
72Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
73Entscheidungsgründe
74I. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich der Berufungsanträge 1. und 2. statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist insoweit form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Unzulässig ist die Berufung hinsichtlich des Antrags zu 3. (Abrechnung). Die Berufungsbegründung setzt sich nicht mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Unbegründetheit des Antrags auf Abrechnung auseinander. Dieser Verstoß gegen § 520 Abs. 3 Nr. 2 – 4 ZPO führt zur Unzulässigkeit der Berufung gegen die Abweisung des Antrags auf Abrechnung durch das Arbeitsgericht. Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 3. war die Berufung deshalb als unzulässig zu verwerfen, § 522 Satz 1 u. 2 ZPO.
75II. Soweit die Berufung zulässig ist (Anträge zu 1. und 2.), bleibt sie in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht das Zahlungsbegehren - für die vergangenen und für die noch folgenden Monate - als unbegründet abgewiesen.
76Anzuwenden ist der SP BW Ost 2010 („Änderungsvereinbarung zum Sozialplan Bergwerk Ost vom 01.07.2009“ vom 02.12.2010, Bl. 82 – 86 GA). Nach diesem Sozialplan ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weitergehenden Zuschusses zum Anpassungsgeld. Bei der Berechnung des Garantieeinkommens nach dem SP BW Ost 2010 sind nicht alle finanziellen Leistungen zu berücksichtigen, die die Beklagte im Referenzzeitraum an den Kläger erbracht hat und die der Kläger in ihrer Summe in seine Tabelle auf Seite 7 der Klageschrift übernommen hat und die er in seinen nachfolgenden schriftsätzlichen Berechnungen einbezogen hat. Dies gilt insbesondere auch für die im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils benannte „Lohnart 1015 Grubenwehr außerhalb“ und „Lohnart 1150 – Vergütung für entgangene Mehrarbeit – Tarifurlaub -“ Das von der Beklagten gezahlte Anpassungsgeld ist in seiner Höhe nicht zu beanstanden.
771. Nach dem SP BW Ost 2010 besteht kein Anspruch des Klägers auf einen höheren Zuschuss zum Anpassungsgeld. Sowohl der Zahlungsantrag zu 1. (März 2011 bis Dezember 2014) wie auch der Antrag zu 2. auf künftige Zahlungen (Januar 2015 bis Februar 2016) sind unbegründet.
78a) Die Regelungen des SP BW Ost 2010 sind gemäß Nr. 5 SP BW Ost 2010 am 01.01.2011 in Kraft getreten. Der SP BW Ost 2010 gilt gemäß Nr. 6 SP BW Ost 2010 für alle Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Der Kläger hat die Kündigung am 05.01.2011 erhalten und ist mit Ablauf des 28.02.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und fordert weitere Zuschusszahlungen für die Monate ab März 2011. Alle drei Daten liegen im Zeitraum nach Inkrafttreten des SP BW Ost 2010 zum 01.01.2011.
79b) Die Beklagte zahlt dem Kläger im Anpassungszeitraum unstreitig einen monatlichen Zuschuss von 660,00 €. Ein weitergehender Anspruch kann dem Kläger nach dem unterbreiteten Prozessstoff nicht zuerkannt werden.
80aa) Nach Nummer 1 SP BW Ost 2010 hat die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld zu zahlen, wenn das Anpassungsgeld das Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Bruttoeinkommens, maximal 60 % der einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Bemessungsgrenze. Nach 1 b) SP BW Ost 2010 wird das Bruttoeinkommen bei Angestellten wie dem Kläger auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (MTV) ermittelt. Nicht einzubeziehen sind Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen. Zur Ermittlung des Bruttomonatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten zwölf abgerechneten Monate durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, letztere jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12, hinzugerechnet.
81bb) Für die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen sind die Beträge nach § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV. Das ist zunächst die „durchschnittliche Grundvergütung (§ 31 Abs. 2 MTV)“ und damit „Schichtlohn oder Gehalt (je Schicht 8/174), ggf. einschl. Leistungszulage“ (§ 31 Abs. 2 MTV). Hinzu kommen die weiteren Beträge aus § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV: Untertage-Zulage [ggf.] und Konti-Zulage [ggf.]. Weiter sind die Beträge aus der Regelung in 1 b) 2. Absatz SP BW Ost 2010 einzubeziehen: durchschnittliche pro Monat verdiente sozialversicherungspflichtige Mehrarbeitszuschläge sowie Weihnachtsgeld und Treueprämie des Jahrs des Ausscheidens jeweils mit einem Anteil von 1/12. Nicht einzubeziehen sind nach der Regelung im SP BW Ost 2010 mithin die Positionen wie etwa Mehrarbeitsgrundvergütung, Kur- und Erholungsbeihilfe sowie gemäß der Systematik nach § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV i. V. m. § 31 Abs. 2 MTV die Bezüge zu § 31 Abs. 1 b) bis e) (u.a. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse, Hausbrand), sofern diese nicht ausdrücklich im SP BW Ost 2010 als berücksichtigungsfähig ausgewiesen sind. Die im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils genannten Bezüge 1015 für Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Schichtzeit sowie der Lohnart 1150 bleiben außer Betracht, da sie nicht zu den von dem SP BW Ost 2010 erfassten Bezügen gehören. Entgegen der Argumentation des Klägers sind diese nicht Bestandteil der „bei regelmäßiger Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags“. Dass Übungen außerhalb der Schichtzeit Teil der regelmäßigen Arbeitszeit sein sollen, erschließt sich nach den Ausführungen des Klägers nicht. Der Kläger spezifiziert in seinen Schriftsätzen keine weiteren Lohnarten / Bezüge, die nach den Regeln des SP BW Ost 2010 einzubeziehen wären und damit zu einem höheren Zuschuss führen könnten.
822. Der Anwendung des SP BW Ost 2010 stehen weder Gesichtspunkte einer unzulässigen Rückwirkung noch Gründe eines Vertrauensschutzes entgegen.
83Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip sondern die Zeitkollisionsregel (Ablöseprinzip). Danach geht die jüngere Norm der älteren vor (BAG 23.01.2008 AP BetrVG 1972 § 77 BV Nr. 40; Fitting, BetrVG 27.Aufl. 2014, § 77 BetrVG Rn. 192 mwN). Neue Betriebsvereinbarungen bzw. Sozialpläne können allerdings bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern oder entfallen lassen. Die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 02.10.2007 – 1 AZR 815/06 – NZA-RR 2008,242 = EZA § 77 BetrVG 2001 Nr. 20; Fitting, BetrVG aaO Rn. 193 ff). Eine ablösende Betriebsvereinbarung muss sich an die Grenzen von Recht und Billigkeit halten (§ 75 Absatz 1 BetrVG). Die Regelung des SP BW Ost 2010 zur Berechnung des Garantieeinkommens für die Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld greift nicht in unzulässiger Weise in eine rechtlich geschützte Position des Klägers ein. Die Billigkeitskontrolle hat nicht auf der Grundlage des Prüfungsschemas zu erfolgen, welches das Bundesarbeitsgericht für die Ablösung von Versorgungszusagen entwickelt hat (z.B. BAG 12.02.2013 – 3 AZR 414/12 –; Fitting, BetrVG aaO, § 77 BetrVG Rn. 195 mwN). Der streitgegenständliche Zuschuss ist keine Versorgungsleistung im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist. An einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer gezahlte Anpassungsleistungen wegen Umstrukturierungen im Bergbau sind keine betriebliche Altersversorgung (BAG 14.02.2012 AP BetrAVG § 1 Nr. 68). Es handelt sich vielmehr um ein Instrument zum sozialverträglichen Personalabbau im Bergbau und damit um eine Übergangsversorgung (BAG aaO). Es wird kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes übernommen (Alter, Invalidität, Tod), sondern es wird das Risiko der Arbeitslosigkeit abgedeckt (BAG aaO). Der Zuschuss zum Anpassungsgeld nach den verschiedenen Sozialplänen knüpft nicht an den Eintritt in den Ruhestand an. Er setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausscheidet und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien hat. Der Zuschuss soll die mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen Nachteile der Arbeitnehmer abmildern. Der Zuschuss wird ergänzend zum Anpassungsgeld geleistet, welches seinerseits nach den gültigen Richtlinien die geordnete Durchführung des Anpassungsprogramms im Steinkohle Bergbau sozial flankieren soll. Beide Leistungen sind so ausgestattet, dass sie lediglich den Übergang in den Ruhestand erleichtern und mit dem Bezug der gesetzlichen Altersrente entfallen.
84Der SP BW Ost 2010 entfaltet im Verhältnis zum Kläger keine unzulässige Rückwirkung. Wie oben dargestellt erfolgte das Ausscheiden des Klägers erst nach Inkrafttreten des SP BW Ost 2010. Auch im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 05.01.2011 – und im Zeitpunkt des Einverständnisses des Klägers zum früheren Kündigungstermin - galt bereits der gut einen Monat zuvor am 02.12.2010 vereinbarte SP BW Ost 2010. Der Hinweis im Kündigungsschreiben auf „betriebliche Leistungen nach Maßgabe des Gesamtsozialplans in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens“ beschreibt die gegebene Rechtslage zutreffend und begründet kein Vertrauen auf Leistungen über die Regelungen des SP BW Ost 2010 hinaus.
85III. Die Kostenentscheidung fußt auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels hat die Partei zu tragen, die es eingelegt hat. Das ist der Kläger. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
moreResultsText
Annotations
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.