Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 14. Aug. 2013 - 1 Ta 379/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den eine Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.07.2013 – 3 Ca 2685/12 – wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I. Mit ihrer seit dem 28.12.2012 anhängigen Klage begehrt die Klägerin in der Hauptsache die Feststellung, dass der Beklagte ihr gegenüber im Zusammenhang mit verschiedenen Verfahren, die vor dem Bundeskartellamt und der Staatsanwaltschaft Bochum geführt werden und wettbewerbswidriges Verhalten zum Gegenstand haben, zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Klägerin ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, der Beklagte habe gegen delikts- und kartellrechtliche Vorschriften sowie arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Der Beklagte war bei der Klägerin seit 1999 beschäftigt. Er leitete seit März 2002 ein Verkaufsbüro der Klägerin in H1 und sodann ab April 2002 ein Weichenwerk in B1. Das Arbeitsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag vom 28./29.06.2007 zum 30.06.2007. Im Anschluss war der Kläger als Geschäftsführer für die Beklagte tätig. Die Klägerin kündigte das Geschäftsführeranstellungsverhältnis am 10.09.2012 außerordentlich.
3Im Mai 2011 erfuhr die Beklagte vor dem Hintergrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bochum, dass der Verdacht wettbewerbsbeschränkender Absprachen bestünde. Seitdem ermittelt sie selbst und kooperiert mit den zuständigen Ermittlungsbehörden des Bundeskartellamtes und der Staatsanwaltschaft Bochum. Vor dem Bundeskartellamt werden Verfahren zu den Aktenzeichen B12-11/11, B12-16/12 und B12-19/12 geführt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren ist vor der Staatsanwaltschaft Bochum zum Aktenzeichen 48 Js 3/11 anhängig. Die Klägerin sieht die Verantwortung des Beklagten darin, dass dieser an diversen kartellrechtswidrigen Absprachen beim Vertrieb von Oberbauprodukten, insbesondere von Weichen und Schienen, mitgewirkt und es unterlassen habe, ihm bekannte Rechtsverstöße an die Rechts- und Complianceabteilung zu melden. Dies habe zu wettbeschränkenden Absprachen geführt, die Gegenstand der vor dem Bundeskartellamt und der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren sei. Bundeskartellamt und Staatsanwaltschaft ermittelten in den für die Entscheidung des Verfahrens relevanten Sachverhalten und stellten kausale Tathandlungen des Beklagten fest. Die Tathandlungen des Beklagten wirkten sich auf die Höhe der gegen sie – die Klägerin - verhängten Bußgelder aus. Sie habe bereits ein Bußgeld in Höhe von 103.000.000 Euro an das Bundeskartellamt erstattet. Sie selbst könne angesichts der noch laufenden Ermittlungen nicht wissen, ob sie bereits jetzt Kenntnis von jeder schadensursächlichen Handlung habe, die dem Beklagten vorzuwerfen sei. Deshalb begehre sie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, den ihr entstehenden Schaden zu ersetzen. Aus den beizuziehenden Akten des Bundeskartellamtes und der Strafermittlungsakte ergebe sich, dass die dargelegten Schäden auf ein täterschaftliches und vorsätzliches Verhalten des Beklagten zurückzuführen seien.
4Angesichts der fortdauernden Ermittlungen und der sehr umfangreichen und komplexen Sachverhalte werde sie erst im Laufe des Prozesses in der Lage sein, weitere Sachverhaltsangaben zu unterbreiten.
5Der Beklagte hält die Klage für unsubstantiiert und erhebt die Einrede der Verjährung. So gelinge es der Klägerin trotz ihrer ausführlichen Darlegungen in der Klageschrift nicht, im Einzelnen darzustellen, was sie ihm – dem Beklagten – konkret vorwerfe und an welchen Absprachen er beteiligt gewesen sein solle. Nicht zutreffend sei es, dass die Staatsanwaltschaft Bochum Ermittlungen gegen ihn führe.
6Mit Beschluss vom 18.04.2013 hat das Arbeitsgericht – rechtskräftig – festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.
7Im Gütetermin vom 11.06.2013 hat die Klägerin beantragt, im Hinblick auf die bei der Staatsanwaltschaft Bochum und dem Bundeskartellamt geführten Verfahren die Verhandlung nach den §§ 149, 148 ZPO auszusetzen. Dies hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet:
8Die Aufklärung des Sachverhalts erfolge nicht nur durch intensive eigene interne Ermittlungen, sondern auch durch die ermittelnden Behörden, nämlich das Bundeskartellamt und die Staatsanwaltschaft Bochum. Die behördlichen Ermittlungen förderten laufend neue Erkenntnisse zu Tage, so auch zu einer Beteiligung des Beklagten an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen. Sie selbst habe aufgrund der noch andauernden behördlichen Ermittlungen keine umfassende und zielgerichtete Akteneinsicht nehmen können, sondern sei stets auf einzelne Personen und Sachverhalte angewiesen. Ein abschließendes Bild zum Inhalt und Umfang der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen außerhalb des Sachverhalts, der bereits mit 103.000.000 Euro Bußgeld belegt sei, habe sie noch nicht gewinnen können.
9So habe die Staatsanwaltschaft Bochum bereits diverse Beschuldigte und Zeugen vernommen, insbesondere ehemalige Beschäftigte der Klägerin. Weitere Vernehmungen würden folgen. Die im Verfahren der Staatsanwaltschaft getroffenen und zu treffenden Ermittlungsmaßnahmen würden aller Voraussicht nach weitere detaillierte Auskünfte über die Beteiligung des Beklagten erbringen. Nach Akteneinsicht werde sie in der Lage sein, Urkunden vorzulegen, mit denen sie die Beteiligung des Beklagten an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen werde belegen können. Das Strafverfahren sei folglich geeignet, weitere Sachverhaltsdetails und Beweismittel zu Tage zu fördern. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung über die Aussetzung auf der einen Seite die besseren Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens und auf der anderen Seite die Nachteile einer Verfahrensverzögerung abzuwägen. Bei Sachverhaltsidentität sei eine Aussetzung angesichts des zu erwartenden höheren Erkenntnisgewinns für das Zivilverfahren geboten. Dies sei hier der Fall. So ermittele die Staatsanwaltschaft Bochum gegen den Beklagten wegen der dargestellten Sachverhaltskomplexe. Der Erkenntnisgewinn aus dem Strafverfahren werde höher sein, weil dort Ermittlungsmaßnahmen wie beispielhaft die Auswertung von Telefonverbindungsdaten möglich seien, die ihr im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht zur Verfügung stünden.
10Sollte das Gericht den Rechtsstreit nicht schon nach § 149 ZPO aussetzen müsse dies jedenfalls bis zum Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens des Bundeskartellamtes nach § 148 ZPO erfolgen.
11Der Beklagte hat der Aussetzung widersprochen.
12Mit Beschluss vom 03.07.2013 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Aussetzung der Verhandlung nach den §§ 148, 149 ZPO abgelehnt, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
13Eine Aussetzung nach § 149 ZPO habe nicht erfolgen können. So bestünden Zweifel, ob die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft für das vorliegende Verfahren tatsächlich von Bedeutung seien. Jedenfalls sei das Gericht bei Abwägung der für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Aussetzung abzulehnen sei.
14Für das Gericht sei nicht ersichtlich, dass sich das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Bochum zum Aktenzeichen 48 Js 3/11 auch tatsächlich gegen den Beklagten richte. Auch der genaue Inhalt sei nicht bekannt. Sollte gleichwohl das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren Einfluss auf die Entscheidung im vorliegenden Verfahren haben, komme eine Aussetzung gleichwohl nicht in Betracht. Dagegen spreche nämlich bereits die Unsicherheit, welche Erkenntnisse aus dem Strafverfahren überhaupt für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnten. Zwischen den Ergebnissen des Strafverfahrens und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bestünde keine Bindung. Die Beweisergebnisse anderer gerichtlicher Verfahren könnten zwar urkundenbeweislich in den Zivilprozess eingeführt werden. Dies berühre aber nicht den Anspruch der Parteien darauf, auch die Zeugen zum maßgeblichen Sachverhalt befragen zu können. Dem beschränkten Erkenntniswert des durchgeführten Strafverfahrens stünde im Falle einer Aussetzung regelmäßig die erhebliche Verzögerung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegenüber. Dies könne unter Berücksichtigung des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes nur hingekommen werden, wenn gewichtige Gründe für den Vorrang des Ermittlungs- oder Strafverfahrens vorgetragen werden könnten. Dies sei hier nicht der Fall. So habe die Klägerin nicht vorgetragen, welche konkreten Tatsachen sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben sollten, die für das vorliegende Verfahren von Bedeutung seien. So gehe sie nur pauschal davon aus, aufgrund des Ermittlungsverfahrens werde sich ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beklagten ergeben. Somit beschränke sich ihre Annahme zu einem möglichen Erkenntnisgewinn aus dem Strafverfahren alleine auf eine Vermutung.
15Gegen den der Klägerin am 05.07.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde vom 18.07.2013, die die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet:
16Das Arbeitsgericht habe in seinem Beschluss Zweifel geäußert, ob sich die Ermittlungen im staatsanwaltschaftlichen Verfahren auch gegen den Beklagten richteten. Sofern das Arbeitsgericht daran Zweifel habe, sei es gehalten gewesen, dies aufzuklären. Falsch sei es, nehme das Arbeitsgericht an, sie hätte nicht zu konkreten Handlungen des Beklagten vorgetragen, die einen konkreten Schaden bei ihr verursacht hätten. Das Strafverfahren sei aufgrund der strafprozessualen Ermittlungsmöglichkeiten geeignet, weitere Sachverhaltsdetails und weiteres Beweismaterial zu Tage zu fördern. So sei anzunehmen, dass weitere Sachverhaltsdetails und weitere Beweismittel in Bezug auf die tragende Rolle des Beklagten im Zusammenhang mit Absprachen im Arbeitskreis Marketing, zu Wettbewerbertreffen am 14.12.2004, zu Ausschreibungen für den Betriebshof der B1 G1 S1 AG und im Zusammenhang mit einem Vorhalt des Bundeskartellamtes vom 07.09.2012 im Hinblick auf den Beklagten zu Tage treten würden. Auf entsprechende Zeugenaussagen könne sie derzeit noch nicht zurückgreifen. Auch führten Staatsanwaltschaft und Bundeskartellamt weitere Befragungen ehemaliger Mitarbeiter durch. Das Beschleunigungsinteresse habe das Arbeitsgericht ermessensfehlerhaft in den Vordergrund gestellt. Bereits aus § 149 Abs. 2 ZPO ergebe sich, dass der Gesetzgeber diesen Aspekt berücksichtige, indem er vorgebe, dass dem Verfahren spätestens nach Ablauf eines Jahres, das auf die Aussetzung gefolgt ist, Fortgang zu geben sei. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass dem Beklagten selbst durch eine längere Verfahrensdauer keinerlei Nachteile entstünden.
17Mit Beschluss vom 19.07.2013 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt:
18Eine Aussetzung komme nicht in Betracht, wenn die Klage bereits aus anderen Gründen abweisungsreif sei, z. B. deshalb, weil der zu ihrer Begründung vorgetragene Sachverhalt die begehrte Rechtsfolge nicht trage, was insbesondere gelte, wenn die Aussetzung dazu dienen soll, den zu einer schlüssigen Klagebegründung erforderlichen Tatsachenvortrag erst beizubringen.
19Die Klägerin habe bisher nicht vorgetragen, welche Absprachen der Beklagte konkret getroffen haben soll. Die Begründetheit der Klage erfordere mindestens aber die konkrete Darstellung einer oder mehrerer, eine Schadensersatzpflicht auslösenden Handlungen des Beklagten. Alleine die Behauptung, der Beklagte habe an verschiedenen Treffen teilgenommen, reiche nicht aus. So trage die Klägerin selber vor, das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren werde detaillierten Vortrag zum Inhalt der jeweiligen Treffen ermöglichen und weiteren Sachverhalt aufdecken. Die Klagebegründung solle daher auf einen Sachverhalt gestützt werden, der sich aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren ergeben werde.
20Ferner sei zu sehen, dass auch der Beklagte einen Anspruch darauf habe, dass die Berechtigung der Forderung, deren sich die Klägerin berühme, innerhalb angemessener Zeit gerichtlich geklärt werde. Es lasse sich auch nicht entgegenhalten, dass § 149 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Jahresfrist vorsehe, nach deren Ablauf seit Aussetzung dem Verfahren jedenfalls Fortgang zu geben sei. Dies stelle lediglich eine Obergrenze der Dauer der möglichen Aussetzung dar. Es lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass ein Verfahren immer dann auszusetzen sei, wenn das Strafverfahren voraussichtlich innerhalb eines Jahres nach Aussetzung abgeschlossen sein würde.
21Dem Interesse des Beklagten an einer zügigen Erledigung des Verfahrens sei Vorrang zu geben. Etwaige von der Klägerin benannte Zeugen könnten, sofern es zu einem ordnungsgemäßen Beweisangebot komme, auch im hiesigen Verfahren vernommen werden. Zwar sei es richtig, dass im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegebenenfalls auf Telefonverbindungsdaten oder auf das Ergebnis von Durchsuchungen zurückgegriffen werden könne. Doch sei weder ersichtlich, dass Aufzeichnungen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum existierten. Außerdem sei deren Mehrwert gegenüber Zeugenaussagen fraglich.
22In der Beschwerdeinstanz hält die Klägerin nicht mehr an ihrem Antrag auf Aussetzung nach § 148 ZPO bis zur Erledigung der Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Bundeskartellamt unter Hinweis darauf fest, dass zwischenzeitig Bußgeldbescheide gegen sie verhängt worden seien. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf ihre im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vorgetragene Begründung. Sie weist darauf hin, dass ihr bislang keine Akteneinsicht in die Strafermittlungsakten gewährt worden sei.
23Dem Beklagten wurde rechtliches Gehör gewährt. Er gab in der Beschwerdeinstanz keine Stellungnahme ab.
24II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 252, 464, 569 ZPO, 78 ArbGG) und damit insgesamt zulässig. Sie ist allerdings nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin, die Verhandlung nach § 149 ZPO auszusetzen, nicht ermessensfehlerhaft abgelehnt.
25Nach den §§ 46 Abs. 2 ArbGG,149 Abs. 1 ZPO kann das Arbeitsgericht die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung eines Strafverfahrens anordnen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist.
26a) Das Arbeitsgericht hat offen gelassen, ob das vor der Staatsanwaltschaft Bochum geführte Verfahren ein solches ist, dass eine Aussetzung rechtfertigen könnte, weil nicht ersichtlich sei, ob sich das Verfahren (auch) gegen den Beklagten richte. Dies hingegen hindert die Aussetzungsentscheidung nicht. Ausreichend ist es, wenn sich aus der Sicht des Gerichts – und nicht etwa aus derjenigen der Partei – der bestehende Verdacht einer Straftat eines Prozessbeteiligte oder auch eines Dritten ergeben würde, sofern dieser Verdacht geeignet ist, im Falle seiner Begründetheit Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung im ausgesetzten Verfahren zu nehmen (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 149 Rn. 3).
27b) Der Anordnung der Aussetzung steht auch nicht etwa entgegen, dass das staatsanwaltliche Verfahren bereits geraume Zeit schwebt und auch vor Anhängigkeit des auszusetzenden Verfahrens eingeleitet worden war. Entgegen dem Wortlaut des § 149 Abs. 1 ZPO können nicht nur solche Verfahren die Aussetzung der Verhandlung rechtfertigen, bei denen sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergeben hat, sondern auch diejenigen, bei denen die behauptete und verwirklichte Straftat in tatsächlicher Hinsicht Grundlage für die daraus abgeleiteten Ansprüche ist (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 149 Rn 3).
28c) Zu Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass eine gerichtliche Entscheidung über eine Aussetzung nach § 149 ZPO eine solche ist, die der richterlichen Ermessensausübung unterfällt (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 149 Rn 2; LAG Hamm 10.05.2013 - 7 Ta 155/13 – NRW-E; LAG Rheinland-Pfalz, 30.07.2009 – 7 Ta 107/09 – juris). Das Ermessen hat sich dabei innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu halten und an dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift auszurichten. Dabei hat das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung die Vor- und Nachteile der Aussetzung abzuwägen, insbesondere also die verzögerte Erledigung des Zivilprozesses gegen den möglichen Erkenntnisgewinn aus den besseren Aufklärungsmöglichkeiten, die der strafprozessuale Untersuchungsgrundsatz mit sich bringt (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 149 Rn 2).
29Das Beschwerdegericht selbst setzt dabei nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts. Es prüft lediglich, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten oder von seinem Ermessen in einer mit dem Zweck der Ermächtigung nicht in Übereinstimmung zu bringenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. LAG Hamm, LAG Hamm 10.05.2013 - 7 Ta 155/13 – NRWE; 21.03.2011 – 1 Ta 130/11 – NRWE; 18.10.2010 – 1 Ta 494/10 - NRW-E; LAG Nürnberg, 18.09.2006 – 7 Ta 169/06 - juris; LAG Köln, 18.08.2005 – 18(13) Ta 300/05 - LAGE § 148 ZPO 2002 Nr. 3; Hessisches LAG, 07.08.2003 – 11 Ta 267/03 - NZA-RR 2004, 264) oder aber eine Ermessensausübung unterblieben ist (LAG Niedersachsen 04.05.2006 – 12 Ta 47/06 - LAGE § 148 ZPO 2002 Nr. 3 a; LAG Köln 17.12.2003 – 3 Ta 384/03 - FA 2004, 128, juris).
30d) Das Arbeitsgericht hat sich mit seiner Entscheidung, die Verhandlung nicht auszusetzen und ihr Fortgang zu geben, innerhalb der ihm durch § 149 ZPO eröffneten Ermessensgrenzen gehalten. Das Beschwerdegericht folgt insoweit der ausführlich begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Berücksichtigung der Darlegungen im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung nach § 572 Abs. 3 ZPO. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
31Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht in seine Abwägungsentscheidung eingestellt hat, es bestünde aus seiner Sicht eine Unsicherheit, welche Erkenntnisse aus dem Strafverfahren überhaupt für das arbeitsgerichtliche Verfahren von Relevanz seien.
32So beschränkt sich der Sachvortrag der Klägerin darauf vorzutragen, die Aufklärung des Sachverhalts erfolge nicht nur durch intensive eigene interne Ermittlungen, sondern auch durch die ermittelnden Behörden, u.a. durch die Staatsanwaltschaft Bochum. Während die behördlichen Ermittlungen laufend neue Erkenntnisse zu Tage förderten, so auch zu einer Beteiligung des Beklagten an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen, habe sie selbst aufgrund der noch andauernden behördlichen Ermittlungen keine umfassende und zielgerichtete Akteneinsicht nehmen können, sondern sei stets auf einzelne Personen und Sachverhalte angewiesen, weshalb sie ein abschließendes Bild zum Inhalt und Umfang der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen noch nicht habe gewinnen können. Die andauernden Ermittlungsmaßnahmen würden voraussichtlich weitere detaillierte Auskünfte über die Beteiligung des Beklagten erbringen, weshalb nicht auszuschließen sei, dass weitere Sachverhalte den Beklagten betreffen würden und ihr sodann zur Kenntnis gelangten.
33Das Arbeitsgericht weist in nicht zu beanstandender Weise darauf hin, dass für das Gericht sichtbar sein muss, inwieweit der strafrechtsrelevante Verdacht geeignet ist, im Falle seiner Begründetheit Einfluss auf die Sachverhaltsdarstellung im ausgesetzten Verfahren zu nehmen. Die Klägerin stellt indes im Wesentlichen darauf ab, dass sie die Hoffnung hege, aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren Erkenntnisse zu gewinnen, die sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren verwenden kann. Das Arbeitsgericht kann vor diesem Hintergrund nicht feststellen, welche konkreten Tatsachen, denen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nachgegangen werden soll, denn nun in welcher Weise geeignet sein sollten, im Falle ihrer Klärung den arbeitsgerichtlichen Erkenntnisprozess zu fördern. Eine Aussetzungsentscheidung, die davon getragen wäre, einer Partei einen Zeitgewinn zu verschaffen, um die für die Rechtsverfolgung oder –verteidigung nötigen Tatsachen erst zu gewinnen, würde die Grenzen des richterlichen Ermessens überschreiten und wäre ermessensfehlerhaft.
34Der Sachvortrag der Klägerin wird auch nicht etwa dadurch ausreichend konkret, dass sie vorträgt, weitere Sachverhaltsdetails und weitere Beweismittel in Bezug auf eine tragende Rolle des Beklagten im Zusammenhang mit Absprachen im Arbeitskreis Marketing, zu Wettbewerbertreffen am 14.12.2004, zu Ausschreibungen für den Betriebshof der B1 G1 S1 AG und im Zusammenhang mit einem Vorhalt des Bundeskartellamtes vom 07.09.2012 würden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu Tage treten. Sie könne auf entsprechende Zeugenaussagen derzeit noch nicht zurückgreifen, gehe aber davon aus, dass der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden könne, wenn Staatsanwaltschaft und Bundeskartellamt weitere Befragungen ehemaliger Mitarbeiter durchführten.
35Auch dies ist nicht geeignet, um dem Arbeitsgericht zu verdeutlichen, welche konkreten haftungsauslösenden Tatsachen zugleich Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens sind, deren Aufklärung im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren angesichts der dortigen besseren Aufklärungsmöglichkeiten abgewartet werden sollte.
36Es unterliegt daher unter Berücksichtigung der Grenzen richterlichen Ermessens keiner Beanstandung, führt das Gericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung ergänzend aus, eine Aussetzung könne dann nicht in Betracht gezogen werden, wenn die Klage bereits aus anderen Gründen abweisungsreif sei und die Aussetzung etwa dazu dienen solle, den zu einer schlüssigen Klagebegründung erst erforderlichen Tatsachenvortrag beizubringen (LAG Hamm 12.12.2004 – 1 Ta 804/04 – NRWE; Göhle-Sander in: Festschrift für Düwell, S. 256). Dabei ist es dem Beschwerdegericht versagt, die Erwägung des Arbeitsgerichts zur aus seiner Sicht gegebenen fehlenden Schlüssigkeit oder ausreichenden Substantiierung im Rahmen der in der Beschwerde nur begrenzten Überprüfungsmöglichkeit des gerichtlichen Ermessens einer eigenen Beurteilung zuzuführen (OLG Düsseldorf 03.11.1997 – 13 W 51/97 – NRWE; Göhle-Sander in: Festschrift für Düwell, S. 256).
37Angesichts dessen ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, stellt das Arbeitsgericht darauf ab, der Möglichkeit, Auszüge aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte im Wege des Urkundsbeweises verwerten zu können, komme angesichts der nach wie vor möglichen Beweisantritte der Parteien durch Benennung von Zeugen keine durchschlagende Abwägungsrelevanz zu.
38Zutreffend weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass auch der Beklagte einen Anspruch darauf habe, dass die Berechtigung der Forderung, die die Klägerin durch ihre Klage zum Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gemacht habe, einer dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz unterfallenden raschen Klärung zugeführt wird. Richtig ist auch, dass die in § 149 Abs. 2 S. 1 ZPO genannte Jahresfrist keine „Regelfrist" ist, die grundsätzlich abzuwarten wäre, sondern eine solche, mit deren Verstreichen dem ausgesetzten Verfahren zwingend Fortgang zu geben ist.
39Der Abwägungsprozess zwischen dem Interesse an einer beschleunigten Erledigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und den Vorteilen bessere Erkenntnismöglichkeiten des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, den das Arbeitsgericht angestellt hat, lässt für das Beschwerdegericht nichts erkennen, was die Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts ermessensfehlerhaft machen würde.
40Die sofortige Beschwerde der Klägerin war somit zurückzuweisen.
41III. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die durch die Beschwerde entstandenen Kosten einen Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits bilden, über die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Entscheidung zur Hauptsache gemäß §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist (BGH 12.12.2005 – II ZB 30/04 – NJW-RR 2006, 1289).
42Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 72, 78 ArbGG besteht kein Anlass.
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(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.03.2009, Az.: 2 Ca 385/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.03.2009 ist unbegründet, da das Arbeitsgericht unter Beachtung von §§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Satz 2 ZPO zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR gegen die Beklagte verhängt hat, zumal deren Geschäftsführer, trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens und entsprechender Ladung, zu dem Gütetermin vom 23.03.2009 nicht erschienen ist.
- 2
Der Verhängung des Ordnungsgeldes steht § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht entgegen. Demnach kann ein Ordnungsgeld nicht verhängt werden, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist.
- 3
Im vorliegenden Fall war der von der Beklagten entsandte Prozessbevollmächtigte nicht zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage, da er - wie sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 23.03.2009 ergibt - nicht erklären konnte, ob die Unterschrift auf dem von der Klägerin vorgelegten Kündigungsschreiben vom 21.11.2008 eine Originalunterschrift des Geschäftsführers der Beklagten war oder lediglich eine fotokopierte Unterschrift.
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Angesichts des aus § 22 Abs. 2 BBiG resultierenden Schriftformerfordernisses für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses bedurfte es zum Zeitpunkt der Güteverhandlung der weiteren Sachaufklärung durch das Arbeitsgericht anhand des der Klägerin zugegangenen Kündigungsschreibens. Denn die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift gerügt, ihr sei die Kündigung lediglich in Kopie zugegangen und die Beklagte hatte in ihrem Schriftsatz vom 18.03.2009 unter Beweisantritt vortragen lassen, die ausgehändigte Fotokopie des Kündigungsschreibens weise die Originalunterschrift des Geschäftsführers der Beklagten auf. Auf dem Kündigungsschreiben, das die Klägerin während der Güteverhandlung vorgelegt hat, war aber nicht zu erkennen, ob es mit einer fotokopierten Unterschrift oder einer eigenhändigen Originalunterschrift versehen war. Dies musste dem Geschäftsführer der Beklagten, der diese Unterschrift - in welcher Form auch immer - verwendet hatte, bewusst sein. Mithin hätte er den hieraus resultierenden Aufklärungsbedarf (wann, wie und wo ist das Kündigungsschreiben mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen worden?) durch sein Erscheinen sowie entsprechende Angaben befriedigen müssen. Die bloße Angabe in dem Schriftsatz vom 18.03.2009, die Fotokopie trage die Originalunterschrift des Geschäftsführers der Beklagten, reichte zur Sachaufklärung nicht aus.
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Die Beklagte kann sich im Übrigen auch nicht auf eine gerichtliche Übung berufen, wonach bislang ein hinreichend informierter Vertreter aus der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten von allen Kammern des Arbeitsgerichts Kaiserslautern als Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 ZPO akzeptiert worden sei. Entscheidend ist nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO insoweit, ob im konkreten Einzelfall ein Vertreter entsandt wurde, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage war. Hieran fehlte es im vorliegenden Fall.
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Für eine Unangemessenheit hinsichtlich der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes liegen keine Anhaltspunkte vor.
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Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Geschäftswert: 10.500,00 €
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin des Wohn- und Geschäftshauses B. straße 15 in S. war. Sie nimmt die Beklagte, eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Steuerberatungsgesellschaft , mit der im Jahre 2002 zugestellten Klage aus zwei mit Ablauf des Jahres 2001 beendeten Mietverhältnissen auf Zahlung von Miete und Nebenkosten in Höhe von 43.586,99 € in Anspruch. Die Beklagte hat mit Forderungen aus steuerlicher Beratung aufgerechnet und hilfsweise Widerklage auf Zahlung der Vergütung erhoben.
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- Durch eine Vereinbarung vom 8. Januar 2003 übertrugen die Gesellschafter der Klägerin ihre Gesellschaftsanteile mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 auf den Mitgesellschafter H. -J. L. und beschlossen zugleich "die Auflösung der Gesellschaft". Die bis zum 19. Dezember 2002 begründeten Verbindlichkeiten sollten von "allen bisherigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen" getragen werden; andererseits sollten ihnen die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Mietforderungen aus dem Objekt zustehen. Ab dem 19. Dezember 2002 sollten alle Verbindlichkeiten und Einnahmen auf den Erwerber L. übergehen.
- 3
- Mit Schriftsatz vom 14. April 2004 ist L. auf Klägerseite als vermeintlicher Rechtsnachfolger in den Rechtsstreit eingetreten und hat eine entsprechende Rubrumsberichtigung angeregt. Die Beklagte beantragt die Aussetzung des Verfahrens, weil die Klägerin durch Abtretung aller Gesellschaftsanteile auf einen Gesellschafter ohne Liquidation erloschen sei (§§ 239, 246 ZPO). Überdies sei die Aussetzung nach § 148 ZPO gerechtfertigt, weil ein von der Klägerin gegen den Geschäftsführer der Beklagten vor dem LG Neuruppin geführter Rechtsstreit für das vorliegende Verfahren vorgreiflich sei. Das Landgericht hat den Antrag abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter.
- 4
- II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, trotz Abtretung sämtlicher Gesellschaftsanteile sei L. nicht Gesamtrechtsnachfolger der Klägerin geworden. Ziel der Abtretung sei es gewesen, L. das Eigentum an dem Anwesen B. straße 15 als einem bedeutenden Teil der Vermögenswerte der Klägerin zu übertragen. Die bis zum Stichtag des 19. Dezember 2002 begründeten Ansprüche, zu denen auch die Klageforderung gehöre, hätten jedoch der Klägerin als Abwicklungsgesellschaft verbleiben sollen. Da die nicht vermögenslose Klägerin als Liquidationsgesellschaft fortbestehe, scheide eine Aussetzung nach §§ 246, 239 ZPO aus. Im Blick auf das vor dem LG Neuruppin anhängige Verfahren komme eine Aussetzung nach § 148 ZPO mangels Identität der Parteien nicht in Betracht.
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- III. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
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- 1. Die Prüfungsbefugnis des Senats ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in vorliegender Sache nicht eingeschränkt. Soweit die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (vgl. etwa §§ 148, 149 ZPO), kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen , ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 252 Rdn. 8).
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- 2. Zutreffend führt das Beschwerdegericht aus, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nicht gegeben sind.
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- Eine Aussetzung des Verfahrens nach dieser Vorschrift kommt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in Fällen der Vorgreiflichkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet eine Aussetzung aus, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das vorliegende Verfahren lediglich Einfluss ausüben kann (BGH, Beschl. v. 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHReport 2005, 1000 f.). Die danach zu fordernde Vorgreiflichkeit ist nicht gegeben, weil an dem Rechtsstreit vor dem LG Neuruppin sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite andere Parteien beteiligt sind und dem dortigen Verfahren außerdem ein anderer Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt.
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- 3. Das Verfahren ist jedoch gemäß §§ 246 Abs. 1 Halbs. 2, 239 Abs. 1 ZPO auf Antrag der Beklagten wegen des liquidationslosen Erlöschens der Klägerin auszusetzen.
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- a) Zwar hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, dass eine Personengesellschaft bei Abtretung sämtlicher Anteile an einen einzigen Gesellschafter ohne Liquidation untergeht (BGHZ 71, 296, 300; 65, 79, 82 f.) und auf diesen Rechtsübergang während eines Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden sind (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 247/01, WM 2004, 1138 f.; Sen.Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207). Eine solche Sachverhaltskonstellation ist jedoch, anders als das Berufungsgericht meint, im Streitfall gegeben. Mit seiner Würdigung, dass nach dem Inhalt der Vereinbarung der Parteien vom 8. Januar 2003 der Gesellschafter L. nicht Gesamtrechtsnachfolger der Klägerin geworden sei, verletzt das Beschwerdegericht , was im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45 f.), tragende Grundsätze der Vertragsauslegung.
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- b) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass L. mit Hilfe der Vereinbarung das Eigentum an dem Anwesen verschafft werden sollte, zieht daraus aber nicht die für die Auslegung gebotenen rechtlichen Konsequenzen. Da der Vertragszweck bei einer privatschriftlichen Übertragung allein des Hausgrundstücks mangels Beachtung der notariellen Form (§§ 311 b, 925 BGB) vereitelt würde, ist nach dem Grundsatz der vertragskonformen Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1990 - VIII ZR 18/89, NJW-RR 1990, 817 f.; BGH, Urt. v. 3. März 1971 - VIII ZR 55/70, NJW 1971, 1034 f.) einer formlos gültigen Abtretung der Gesellschaftsanteile (BGHZ 86, 367, 369 ff.) der Vorzug zu geben. Das Beschwerdegericht lässt ferner rechtsfehlerhaft den Wortlaut des Vertrages (vgl. BGHZ 124, 39, 44 f.; Sen.Urt. v. 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068 f.) außer Betracht, der von einer "Übertragung" wie auch einer "Abtretung" der Gesellschaftsanteile spricht und in Verbindung mit dem von den Parteien verfolgten Vertragszweck ein liquidationsloses Erlöschen der Gesellschaft nahelegt. Mit seiner weiteren Würdigung, der Gesellschaft seien als Vermögenswerte die bis zum 19. Dezember 2002 begründeten Mietforderungen verblieben, setzt sich das Beschwerdegericht sogar über den Wortlaut der Vereinbarung hinweg, wonach diese Forderungen an "die bisherigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung" abgetreten wurden. Aufgrund dieser Abtretung und der nachfolgenden - erst zum 31. Dezember 2002 wirksamen - Übertragung der Gesellschaftsanteile auf L. ist der Klägerin kein auseinandersetzbares Vermögen verblieben. Folglich hat L. am 31. Dezember 2002 die Gesellschaftsanteile seiner Mitgesellschafter mit allen Rechten und Pflichten, wobei sich die Zuweisung der Altverbindlichkeiten an die Gesellschafter wegen der fortdauernden Haftung der Gesellschaft und ihres Rechtsnachfolgers L. lediglich als Erfüllungsübernahme (§§ 415 Abs. 3, 329 BGB) darstellt, übernommen. Infolge des durch die Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf den Gesellschafter L. bedingten Erlöschens der Klägerin ist der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens (§ 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO) begründet.
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- 4. Eine Kostenentscheidung kann nicht ergehen, weil die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten durfte und das Beschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 572 Rdn. 24; MünchKommZPO/Lipp 2. Aufl. (AB) § 575 Rdn. 23 i.V.m. § 572 Rdn. 34).
Gehrlein Reichart
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.06.2004 - 12 O 264/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 W 37/04 -
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.