Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Mai 2009 - 7 Ta 107/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0504.7TA107.09.0A
bei uns veröffentlicht am04.05.2009

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.03.2009, Az.: 2 Ca 385/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.03.2009 ist unbegründet, da das Arbeitsgericht unter Beachtung von §§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Satz 2 ZPO zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR gegen die Beklagte verhängt hat, zumal deren Geschäftsführer, trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens und entsprechender Ladung, zu dem Gütetermin vom 23.03.2009 nicht erschienen ist.

2

Der Verhängung des Ordnungsgeldes steht § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht entgegen. Demnach kann ein Ordnungsgeld nicht verhängt werden, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist.

3

Im vorliegenden Fall war der von der Beklagten entsandte Prozessbevollmächtigte nicht zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage, da er - wie sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 23.03.2009 ergibt - nicht erklären konnte, ob die Unterschrift auf dem von der Klägerin vorgelegten Kündigungsschreiben vom 21.11.2008 eine Originalunterschrift des Geschäftsführers der Beklagten war oder lediglich eine fotokopierte Unterschrift.

4

Angesichts des aus § 22 Abs. 2 BBiG resultierenden Schriftformerfordernisses für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses bedurfte es zum Zeitpunkt der Güteverhandlung der weiteren Sachaufklärung durch das Arbeitsgericht anhand des der Klägerin zugegangenen Kündigungsschreibens. Denn die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift gerügt, ihr sei die Kündigung lediglich in Kopie zugegangen und die Beklagte hatte in ihrem Schriftsatz vom 18.03.2009 unter Beweisantritt vortragen lassen, die ausgehändigte Fotokopie des Kündigungsschreibens weise die Originalunterschrift des Geschäftsführers der Beklagten auf. Auf dem Kündigungsschreiben, das die Klägerin während der Güteverhandlung vorgelegt hat, war aber nicht zu erkennen, ob es mit einer fotokopierten Unterschrift oder einer eigenhändigen Originalunterschrift versehen war. Dies musste dem Geschäftsführer der Beklagten, der diese Unterschrift - in welcher Form auch immer - verwendet hatte, bewusst sein. Mithin hätte er den hieraus resultierenden Aufklärungsbedarf (wann, wie und wo ist das Kündigungsschreiben mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen worden?) durch sein Erscheinen sowie entsprechende Angaben befriedigen müssen. Die bloße Angabe in dem Schriftsatz vom 18.03.2009, die Fotokopie trage die Originalunterschrift des Geschäftsführers der Beklagten, reichte zur Sachaufklärung nicht aus.

5

Die Beklagte kann sich im Übrigen auch nicht auf eine gerichtliche Übung berufen, wonach bislang ein hinreichend informierter Vertreter aus der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten von allen Kammern des Arbeitsgerichts Kaiserslautern als Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 ZPO akzeptiert worden sei. Entscheidend ist nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO insoweit, ob im konkreten Einzelfall ein Vertreter entsandt wurde, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage war. Hieran fehlte es im vorliegenden Fall.

6

Für eine Unangemessenheit hinsichtlich der Höhe des verhängten Ordnungsgeldes liegen keine Anhaltspunkte vor.

7

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

8

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Mai 2009 - 7 Ta 107/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Mai 2009 - 7 Ta 107/09

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Mai 2009 - 7 Ta 107/09 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 22 Kündigung


(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Ein

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 51 Persönliches Erscheinen der Parteien


(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. (2) Der Vorsitzende kann die Zula

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Mai 2009 - 7 Ta 107/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Mai 2009 - 7 Ta 107/09.

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 16. Aug. 2013 - 1 Ta 332/13

bei uns veröffentlicht am 16.08.2013

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.07.2013 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford über die Aussetzung des Verfahrens vom 03.07.2013 – 2 Ca 281/13 – aufgehoben. 1 Gründe:2I.              Die Parteien streiten in der Haupts

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 14. Aug. 2013 - 1 Ta 379/13

bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den eine Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.07.2013 – 3 Ca 2685/12 – wird zurückgewiesen. 1 Gründe:2I.        Mit ihrer seit dem 28.12.2012 anhängigen

Referenzen

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.