Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 09. März 2011 - 2 K 221/08

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2011:0309.2K221.08.0A
bei uns veröffentlicht am09.03.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Steuerabzugs für ausländische Einkünfte bei der deutschen Einkommensteuer.

2

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2004 - 2006 unter anderem ausländische Kapitaleinkünfte aus den Niederlanden, Kanada, Puerto Rico (USA) und Italien. Den hierauf entfallenden ausländischen Steuerabzug rechnete das Finanzamt nur teilweise bei der deutschen Einkommensteuer an. Es ergeben sich insgesamt folgende Werte:

3

Jahr   

   ausländische Kapitaleinkünfte  

   hierauf entfallende ausländische Steuer  

   auf die Einkommensteuer angerechnete ausländische Steuer

2004   

2.801 €

593 € 

253 € 

2005   

10.650 €

2.457 €

972 € 

2006   

11.865 €

2.421 €

1.142 €

4

Hinsichtlich der Zusammensetzung der Einkünfte im Einzelnen sowie der darauf entfallenden Abzugsbeträge wird auf die Anlagen AUS zu den Steuererklärungen verwiesen.

5

Die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 19. März 2008 erhob der Kläger form- und fristgerecht Einspruch. Einen Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 in Bezug auf die anzurechnende ausländische Steuer lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 20. März 2008 ab. Auch hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Einspruch.

6

Zur Begründung der Einsprüche trug der Kläger vor:

7

Die vom Finanzamt eingeschränkte Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer gemäß § 34 c EStG sei im Ergebnis nicht richtig. Bei der Berechnung würden nach dem so genannten Grundsatz der „Per-Country-Limitation“ Fiktionen vorgenommen, die durch das Gesetz nicht gedeckt seien. Das Einkommensteuergesetz verlange die Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip. Im Sinne einer gerechten Besteuerung müssten dann auch alle geleisteten und der Einkommensteuer entsprechenden Steuern berücksichtigt werden. Dieses sei jedoch durch die länderweise Berechnung und Berücksichtigung von ausländischen Steuern nicht gewährleistet.

8

Mit Entscheidung vom 25. September 2008 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück:

9

Der Steuerabzug für ausländische Einkünfte sei zutreffend berücksichtigt worden. Gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 1 EStG sei bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammten, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen worden, die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfalle. Der Gesetzeszweck des § 34 c Abs. 1 EStG liege darin, auf Grund des Welteinkommensprinzips mögliche Doppelbesteuerung durch Anrechnung der ausländischen Steuer zu vermeiden. Eine Anrechnung ausländischer Steuern sei nur bis zur Höhe der deutschen Einkommensteuer möglich, die auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfalle, da auch nur insoweit eine doppelte Besteuerung vorliege. Würden inländische und ausländische Steuerbelastung voneinander abweichen, wie das regelmäßig der Fall sein werde, so würden diese Einkünfte nach der Anrechnung im Ergebnis der höheren der beiden Steuerbelastungen unterliegen.

10

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kläger Folgendes ausführt:

11

Das deutsche Einkommensteuersystem sei darauf gegründet, für das gesamte Einkommen eines Steuerpflichtigen einen einheitlichen Steuerbetrag zu bestimmen. § 36 EStG regele diesen Zusammenhang, in dem er bestimme, dass einbehaltene inländische Quellensteuern auf die Gesamtsteuerschuld anzurechnen und gegebenenfalls dann sogar zu erstatten seien. § 34 c EStG stelle dagegen auf einen Teilbetrag der Einkünfte ab, und zwar nur auf die ausländischen Einkünfte, die außerdem wiederum getrennt für jeden ausländischen Staat betrachtet würden („Per-Country-Limitation“). § 34 c EStG führe also in das deutsche Einkommensteuerrecht eine separierende Betrachtensweise ein, die diesem normalerweise völlig fremd sei. Dieser Systembruch habe keine tragende Begründung und verletze somit den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) und führe zu einem Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG-Vertrag). Die Anwendung der „Per-Country-Limitation“ verhindere eine durchgängige Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Bezug von Einkünften aus mehreren Staaten, die mit ausländischen Steuern belastet seien, die teils höher und teils niedriger als die entsprechenden deutschen Steuern seien. Ein Ausgleich von hoch und niedrig besteuerten Einkünften verschiedener Länder sei nicht möglich. Übersteige die ausländische Steuer den Anrechnungshöchstbetrag, so könne für den übersteigenden Teil die Doppelbesteuerung im Ergebnis nicht vermieden werden. Der nicht anrechenbare Teil der ausländischen Steuer könne nämlich weder gemäß § 34 c Abs. 2 oder Abs. 3 EStG noch unter anderen Gesichtspunkten bei der Einkommensermittlung abgesetzt werden. Insbesondere könnten derartige Anrechnungsüberhänge nicht im Rahmen eines Anrechnungsvor- oder Rücktrags steuerlich zur Geltung gebracht werden. Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang durchgeführte Beispielsrechnung im Schriftsatz vom 20. November 2008 wird Bezug genommen. Demzufolge führe die nur teilweise anrechenbare ausländische Quellensteuer zu einer umso stärkeren steuerrechtlichen Ungleichbehandlung, je mehr die Verlagerung auf verschiedene Länder erfolge. Dieser Effekt werde noch verstärkt, wenn der deutsche Einkommensteuersatz unter dem Satz der ausländischen Quellensteuer liege. Prof. Dr. Schaumburg vertrete ebenfalls die Auffassung, dass die in § 34 c Abs. 1 EStG verankerte „Per-Country-Limitation“ zu einem Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG-Vertrag) führe. Die Kapitalverkehrsfreiheit verlange zwar - so sei die bislang vertretene Auffassung gewesen - nicht die Anrechnung der ausländischen Steuer über die inländische Steuer hinaus. Ausländische Kapitalanlagen würden aber jedenfalls dadurch behindert, dass im Rahmen der nach § 34 c Abs. 1 EStG erforderlichen Höchstbetragsberechnung jeweils gesondert auf die Steuer eines jeden Staates abgestellt werde. Hierdurch werde der freie Kapitalverkehr beeinträchtigt. Kapitalanleger würden aus steuerlichen Gründen veranlasst, ihre Kapitalanlagen möglichst in einem Staate zu konzentrieren, um Anrechnungsüberhänge zu vermeiden. Auf die weiteren Ausführungen von Schaumburg (in Besteuerung von Einkommen, DStJG Band 24, Seite 250 ff) nimmt der Kläger Bezug. Auch der Aufsatz „Europarechtliche Vorgaben für die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung im Wege der Anrechnungsmethode“ von Cordewener/Schnitger (in Steuer und Wirtschaft -StuW- 2006, 50 ff) zeige, dass der Einfluss der EG-Grundfreiheiten in Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der konkreten Anrechnungsmethode zu beachten sei. Dies betreffe den objektiven Anwendungsbereich dieser Norm und dort vor allem die durch den Anrechnungshöchstbetrag vorgegebenen quantitativen Begrenzungen für den Umfang der anrechnungsfähigen ausländischen Steuer. Die gesetzliche Regelung in § 34 c EStG wirke in Bezug auf Grundfreiheiten diskriminierend. Zur Vermeidung wäre zum einen die für die inländische Quellensteuerabzüge vorgesehene Vollanrechnung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) auf die vergleichbare Auslandseinkünfte im ausländischen Quellenstaat erhobenen Abzugssteuern gleichfalls vollständig zur Anrechnung auf die inländische Steuerschuld zu bringen. Zum anderen verstoße die durch die Berechnungsformel des § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG eintretende Verkürzung der Berücksichtigung personenbezogener Steuervergünstigungen einer natürlichen Person gegen die Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof. Des Weiteren sei die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages nach Maßgabe einer „Per-Country-Limitation“ binnenmarktfeindlich. Eine einheitliche „Per-Country-Limitation“ Ausland könne den Verfassungsverstoß zumindest mildern. Aber auch dies beseitige nicht den Verstoß gegen die EU-Grundfreiheiten. Schließlich sei der Anrechnungsausschluss ausländischer Steuern im Falle der Erzielung von Inlandsverlusten grundfreiheitlich bedenklich. Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 11. Juli 2002 Az. 7 K 8572/98, EFG 2002, 1391) habe zwar bestätigt, dass eine Steuerermäßigung gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 1 EStG nur dann gewährt werde, wenn auf die ausländischen Einkünfte rechnerisch deutsche Einkommensteuer entfalle. Dieses solle weder gegen das EU-Recht noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoßen. Dabei verkenne jedoch das Finanzgericht, dass einerseits Welteinkünfte in voller Höhe versteuert würden, andererseits jedoch der deutschen Einkommensteuer entsprechende Quellensteuern nur teilweise angerechnet würden. Diese Entscheidung werde auch in der Fachliteratur kritisch beurteilt. Denn durch die limitierte Steueranrechnung werde das Anlageverhalten beeinflusst. Eine verminderte Anrechnung von ausländischen Quellensteuern sei geeignet, Kapitaltransfer zu unterbinden. Dies könne insbesondere gravierende Auswirkungen in den Fällen haben, in denen mit dem Kauf von ausländischen Wertpapieren kurz vor einem Zinstermin Stückzinsen anfallen; danach werde die Zinszahlung und der Quellensteuerabzug fällig, der Saldo aus Zinsertrag abzüglich Stückzinsen führe in Relation zu den ungekürzten Quellensteuern zu einer unverhältnismäßigen steuerlichen Belastung; zugleich sei der Verstoß gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages offenbar. Auch insoweit wird auf die vom Kläger durchgeführte Beispielsrechnung Bezug genommen.

12

Im Schriftsatz vom 10. Februar 2011 führt der Kläger schließlich aus, dass die Besteuerung des Steuersubstrats „Kapitaleinkünfte“ in mehr als einem Staat durch die Anknüpfung an den Kläger als Einkommensteuer-Subjekt grundsätzlich zu einer rechtlichen Doppelbesteuerung der in Rede stehenden Kapitalerträge führe, die im vorliegenden Fall auch zu einer Überbesteuerung führe. Die als Grundfreiheiten in den Art. 29, 45, 49, 56 und 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaften i.d. Fassung vom 13. Dezember 2007 –Lissabon (AEUV) verbrieften Rechte der Gemeinschaftsbürger seien unmittelbar anwendbares Recht, das nationales Recht überlagere und im Kollisionsfall gegenüber Gemeinschaftsbürgern unanwendbar mache. Die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs, Art. 63 AEUV verbiete Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern. Zu dem Kapitalverkehr in diesem Sinne würden auch der Erwerb und das Halten von Aktien und Beteiligungen und der Bezug von Dividenden hieraus gehören. Im vorliegenden Fall habe die Höchstbetragsregelung in § 68a Satz 2 ESTDV dazu geführt, dass Steuerbeträge, die in den jeweiligen Quellenstaaten erhoben worden seien, i.H. von 3.104,-EUR nicht auf die EST des Klägers angerechnet worden seien. Für diesen tatbestandlichen Eingriff in eine Grundfreiheit bestünden auch keine geschriebenen oder ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 10. Februar 2011 Bezug genommen.

13

Der Kläger beantragt,

1. das Finanzamt unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 20. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2008 zu verpflichten, die Einkommensteuerbescheide 2004 vom 06. August 2007 und 2005 vom 11. April 2007 zu ändern und dabei die gesamte auf die ausländischen Kapitaleinkünfte entfallenden Steuern bei der deutschen Einkommensteuer abzuziehen,

2. den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 19. März 2008 ebenfalls in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2008 zu ändern und dabei die gesamten auf die ausländischen Kapitaleinkünfte entfallenden Steuern bei der deutschen Einkommensteuer abzuziehen,

3. hilfsweise, die nicht angerechnete ausländische Kapitalertragsteuer jeweils als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

14

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

15

Das Finanzamt bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

16

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie 1 Band Einkommensteuerakten mit der Steuernummer ... Bezug genommen. Diese waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist unbegründet.

18

Die angefochtenen Verwaltungsakte sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Eine Änderung der Steuerfestsetzung 2006 bzw. eine Verpflichtung des Finanzamts zur Änderung der Steuerfestsetzungen 2004 und 2005 kommen somit nicht in Betracht (§§ 100 Abs. 1, 2, 101 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das Finanzamt hat zu Recht die Anrechnung weiterer ausländischer Steuerabzugsbeträge auf die festzusetzende inländische Einkommensteuer abgelehnt. Hierin liegt kein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Die hilfsweise geltend gemachte Berücksichtigung der nicht angerechneten ausländischen Kapitalertragsteuer als Werbungskosten kommt ebenfalls nicht in Betracht.

19

Gemäß § 34 c Abs. 1 EStG ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Nach Satz 2 ist die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschließlich der ausländischen Einkünfte - nach den §§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Nach § 68 a Einkommensteuerdurchführungsverordnung -EStDV- ist die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen (§ 68 a Satz 2 EStDV, so genannte „Per-Country-Limitation“).

20

Diese Höchstbetrags-Berechnung ist im Streitfall auch anwendbar, obwohl mit allen Staaten, aus denen der Kläger Kapitalerträge bezogen hatte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bestehen. Zwar sind nach § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG die Absätze 1-3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein DBA besteht. Soweit in einem DBA die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind aber nach § 34c Abs. 6 Satz 2 die Absätze 1 Satz 2-5 und Abs. 2 entsprechend auf die nach dem DBA anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden. Sämtliche im Streitfall maßgeblichen DBA sehen eine entsprechende Anrechnung vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 DBA-Niederlande, Art. 24 Abs. 3b DBA-Italien, Art. 23 Abs. 2b DBA-Kanada, Art. 23 Abs. 3b DBA-USA).

21

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Finanzamt in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden die anzurechnende ausländische Steuer entsprechend diesen Rechtsgrundlagen ermittelt hat. Auch für den Senat bestehen insoweit keine Bedenken.

22

Es bestehen zunächst keine Bedenken dagegen, dass die Vorschrift des § 68a EStDV auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz (GG) basiert. Denn nach § 34c Abs. 7 Nr.1 EStG können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen. Konkrete Bedenken hiergegen werden vom Kläger auch nicht vorgebracht.

23

Diese Anrechnungsmethode verstößt auch nicht gegen EU-Recht. Nach Art. 56 Abs. 1 des für die Streitjahre maßgebenden EG-Vertrags sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Nach Art. 52, 58 EG-Vertrag sind ferner Beschränkungen der freien Niederlassung von Gesellschaften eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verboten. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung der direkten Steueranrechnung auf den Höchstbetrag Beteiligungen an ausländischen gegenüber solchen an inländischen Kapitalgesellschaften in mehrfacher Hinsicht benachteiligt (z.B. Gosch in Kirchhof, Kommentar zum EStG, § 34 c Rn. 39; weitere Nachweise bei Wassermeyer/Schönfeld, Außensteuerrecht, Vor § 34 c EStG, Fußnote 4 zu Anm. 31), zum einen dadurch, dass dort die Steueranrechnung der Höchstbetragsberechnung unterfällt, während hier die Anrechnung der Kapitalertragsteuer unbeschränkt ist, und zum anderen durch die länderbezogene Beschränkung und den dadurch ausgelösten Verlust etwaiger Anrechnungsüberhänge. Diese Schlechterstellung aber kann dazu verleiten, bevorzugt Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften zu erwerben (Gosch a.a.O.).

24

Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Denn die Grundfreiheiten wollen lediglich sicherstellen, dass die Produktionsfaktoren ungehindert an den Ort ihres effizientesten Einsatzes gelangen. Zu den diesen Ort determinierenden Standortbedingungen gehören aber auch die steuerlichen Gegebenheiten. Und sind diese aufgrund eines höheren Steuerniveaus weniger optimal, dann ist es nicht Aufgabe der Grundfreiheiten, dafür zu sorgen, dass die Produktionsfaktoren an diesen (negativen) Ort gelangen. Angewendet auf die Anrechnungsproblematik bedeutet dies, dass der Wohnsitzstaat über die Grundfreiheiten nicht dazu gezwungen werden kann, den Standortnachteil des Quellenstaats im Wege der unbegrenzten Anrechnung zu kompensieren (so zutreffend Wassermeyer/Schönfeld, a.a.O., Anm. 31; ebenso Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. Dezember 2003, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2004, 525; Blümich/Wagner, Kommentar zum EStG, § 34 c Rn. 14). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Mai 1998 (Der Betrieb -DB- 1998, 1381 „Gilly“) in der Nichtberücksichtigung eines Anrechnungsüberhangs, der aufgrund der höheren Progression der deutschen Einkommensteuer in Frankreich verblieben war, keine Verletzung der Grundfreiheiten gesehen. Es soll danach nicht durch die Grundfreiheiten gewährleistet werden, dass die Steuern, die von dem Steuerpflichtigen in dem einen Staat erhoben werden, nicht höher sind als diejenigen, die von ihm in dem anderen Staat erhoben werden. Die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Steueranrechnungsverfahrens ergeben sich in erster Linie aus den unterschiedlichen Steuersätzen der betreffenden Mitgliedstaaten, deren Festsetzung in Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Im Übrigen wäre der Wohnsitzstaat, wenn er als Steueranrechnungsbetrag einen höheren Betrag als den den Einkünften aus ausländischer Quelle entsprechenden Teilbetrag der nationalen Steuer berücksichtigen müsste, gezwungen, seine Steuer auf die übrigen Einkünfte entsprechend zu verringern, was für diesen Staat zu einem Verlust an Steuereinnahmen führen und damit seine Souveränität auf dem Gebiet der direkten Steuern beeinträchtigen würde (Urteil des EuGH vom 12. Mai 1998, a.a.O., Rn. 46-48). Auch nach Ansicht des FG Baden-Württemberg verstößt die Regelung zur quotalen Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer nicht gegen die Grundsätze der Freiheit des Kapitalverkehrs (Urteil vom 21. Juli 2010 1 K 332/09, EFG 2010, 1689, Revision I R 71/10).

25

Die „Per-Country-Limitation“ stellt ebenfalls keine Verletzung der Grundfreiheiten dar. Denn die Anrechnungsüberhänge sind lediglich das Ergebnis von schlechteren steuerlichen Rahmenbedingungen im Einkunftsstaat. Es ist aber nicht Aufgabe der Grundfreiheiten, die Produktionsfaktoren an einen solchen wenig optimalen Standort zu lenken. Insbesondere vor dem Hintergrund eines vom Gemeinschaftsrecht eingeforderten Wettbewerbs der Steuersysteme wäre es geradezu kontraproduktiv, eine grenzüberschreitende Wertschöpfung in einem derart steuerlich nachteilhaften ausländischen Staat dadurch zu ermöglichen, dass der inländische Steuerpflichtige (zu Lasten des inländischen Fiskus) den entstehenden Anrechnungsüberhang mit einem Anrechnungsguthaben in einem Niedrigsteuerstaat ausgleicht (Wassermeyer/Schönfeld, a.a.O., Vor § 34 c EStG, Anm. 32; ebenso Lieber in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum KStG, § 26 Anm. 4 zu § 26 Abs. 6 KStG, der auf § 34c Abs. 1 EStG verweist).

26

Eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass bei der Berechnung der jeweiligen länderbezogenen Höchstbeträge auf das Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte abgestellt wird. Allerdings wird hierin ein anteiliger Verlust der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen in Gestalt der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen und damit eine diskriminierende Wirkung gesehen, da die Niederlassungsfreiheit und das Recht auf Freizügigkeit die volle Berücksichtigung dieser persönlichen Verhältnisse im Wohnsitzstaat erfordern (Gosch a.a.O. RNr. 39; Schnitger  Finanzrundschau –FR- 2003, 148, 150 Nr. 11 a.E. unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 12. Dezember 2002, FR 2003, 141 „de Groot“; auch Schönfeld a.a.O. Anm. 35 a.E.). Dagegen könnte bereits sprechen, dass es aufgrund des Neutralisierungsgedankens der Anrechnungsmethode sachgerecht ist, bei der Bestimmung des Anrechnungshöchstbetrages danach zu fragen, welche Steuerbelastung eingetreten wäre, wenn die ausländischen Einkünfte im Inland erzielt worden wären, da dies der Vergleichsmaßstab ist (vgl. Berechnungsbeispiel bei Schönfeld a.a.O.). Letztlich sieht der Senat einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht jedenfalls deshalb als nicht gegeben an, da dem Steuerpflichtigen alternativ zur Anrechnung das Wahlrecht nach § 34c Abs. 2 EStG zusteht und die ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abziehen kann (Wagner a.a.O.).

27

Soweit geltend gemacht wird, dass das Gemeinschaftsrecht bei Geltung des „Per-Country-Limitation“ jedenfalls die Möglichkeit eines Vor- oder Rücktrages von Anrechnungsüberhängen erfordere, kann der Senat dem ebenfalls nicht folgen (so aber Lieber a.a.O.; Schönfeld a.a.O.). Es kann offen bleiben, inwieweit gegenüber dem Kläger im Streitfall bei Geltung einer derartigen Vor- und/oder Rücktragsregelung in den Streitjahren eine niedrigere Steuerfestsetzung zu erfolgen hätte. Denn auch insoweit steht dem Kläger als Ausweichmöglichkeit das Wahlrecht des § 34c Abs. 2 EStG zur Verfügung.

28

Schließlich führt auch die unterschiedliche Behandlung der inländischen bzw. ausländischen Quellensteuer nicht zu einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Insoweit ist die Systematik des Einkommensteuer-Rechts zu berücksichtigen: Die festgesetzte Einkommensteuer wird durch Zahlung getilgt. Festgesetzte Einkommensteuer ist die Einkommensteuer, die nach Berücksichtigung von Ermäßigungen - zum Beispiel Anrechnung ausländischer, der deutschen Einkommensteuer entsprechender Steuern nach § 34c EStG - durch Steuerbescheid bestimmt bzw. festgesetzt ist. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EStG sind sodann auf die Einkommensteuer die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuervorauszahlungen, die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge - dazu zählt gemäß § 43 EStG auch die Kapitalertragsteuer einschließlich Zinsabschlag - und die anzurechnende Körperschaftsteuer anzurechnen. Reicht die Summe der anzurechnenden Steuerbeträge zur Tilgung der Einkommensteuer nicht aus, hat der Steuerpflichtige die Differenz (Minderzahlung) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids als Abschlusszahlung zu entrichten (§ 36 Abs. 4 Satz 1 EStG). Ist die genannte Summe größer, ist die sich zugunsten des Steuerpflichtigen ergebende Überzahlung nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG auszuzahlen. Die inländische Quellensteuer stellt lediglich eine Vorauszahlung auf die ESt dar. Die ausländische Quellensteuer bewirkt aber eine abschließende Besteuerung im Ausland und begründet diejenige Standortbestimmung, die im Falle eines nachteiligeren Steuerniveaus eben als wenig optimal einzustufen ist. Die abschließend wirkende ausländische Quellensteuer ist im Hinblick auf ihre Funktion im Besteuerungssystem anders gelagert und deshalb der inländischen Quellensteuer nicht vergleichbar (Schönfeld a.a.O Anm. 31).

29

Für den hilfsweise geltend gemachten Abzug der nicht angerechneten ausländischen Steuern als Werbungskosten ist keine Rechtsgrundlage vorhanden. Nach § 34c Abs. 2 EStG kann zwar statt der Anrechnung nach Absatz 1 die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind. Hiermit wird dem Kläger aber ein Wahlrecht gewährt (Schmidt/Heinicke, EStG, § 34c RNr. 26). Vorliegend hat der Kläger keinen solchen Antrag gestellt. Vielmehr geht sein Begehren dahin, grundsätzlich die ausländischen Steuern nach Absatz 1 auf die inländischen Steuern anzurechnen. Das Gesetz sieht keine kumulative  Möglichkeit vor, den Anrechnungsüberhang von den Einkünften abzuziehen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

31

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.


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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Einkommensteuergesetz - EStG | § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug


(1)1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 5 bis 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:1.Kapitaler

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(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: 1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorausza

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(1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen en

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(1) 1Für die Anrechnung einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer und für die Berücksichtigung anderer Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften gelten vorbehaltlich des Satze

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Juli 2010 - 1 K 332/09

bei uns veröffentlicht am 21.07.2010

Tatbestand   1  Streitig ist die Vereinbarkeit der Vorschrift über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt mit dem Grundsatz der Freiheit des Kapitalverkehrs nach

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(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.

(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

(4) (weggefallen)

(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.

(6)1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.

(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1.
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2.
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
3.
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.

Tatbestand

 
Streitig ist die Vereinbarkeit der Vorschrift über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt mit dem Grundsatz der Freiheit des Kapitalverkehrs nach Artikel 63 AEUV.
Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielten sie Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dabei handelte es sich nicht nur um inländisches Kapitalvermögen sondern auch um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Ausland. Die Höhe der Einnahmen, die mit diesen Einnahmen im Zusammenhang stehenden Werbungskosten und die im Ausland entrichtete Quellensteuer sind unstreitig. Die ausländischen Kapital- und Dividendeneinkünfte der Kläger ermitteln sich wie folgt
Kläger
                                   
Staat  
Bank    
Dividende
Anz. Steuer (max. 15%)
WK        
Niederlande
                                   
                                            
Schweiz
                                   
USA
                                   
                                            
                                            
Frankreich
                                   
Japan
                                   
Luxemburg
                                   
Übrige Erträge ohne Steuern
                                   
                                            
                                            
        
Summe  
                          
                                            
                                            
Ehefrau
                                   
Niederlande
                                   
Schweiz
                                   
Übrige Erträge ohne Steuern
                                   
                                            
        
Summe  
                          
                                            
Ausländische Steuer  insgesamt
                          
Der Beklagte ermittelte die anrechenbare ausländische Steuer mit x.xxx Euro. Auf diese, zwischen den Beteiligten unstreitige Berechnung wird Bezug genommen (Anhang zur Einspruchsentscheidung vom 31.03.2009).
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage. Die Kläger tragen vor, dass sie im Ausland insgesamt x.xxx,xx Euro an Quellensteuer entrichtet hätten. Im zuletzt ergangenen Steuerbescheid seien jedoch nur x.xxx Euro auf die insoweit entstandene Steuerschuld angerechnet worden. Die Berechnung des Finanzamts entspreche zwar dem Gesetzeswortlaut, dieser verstoße jedoch gegen die Grundsätze der Freiheit des Kapitalverkehrs innerhalb und außerhalb der EU. In der Checkliste potenziell EG-rechtswidriger Normen des deutschen direkten Steuerrechts –Update 2009 (Der Betrieb 2009, Beilage Heft Nr. 5) werde darauf hingewiesen, dass die Berechnungsformel des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG gegen den Grundsatz der Freiheit des Kapitalverkehrs verstoßen würde. Die Kläger rügen, dass durch diese Art der Steuerberechnung in die Entscheidungsfreiheit Kapitalanlagen im Ausland zu tätigen eingegriffen werde. Da jedoch mit den ausländischen Einkünften im Zusammenhang stehende Werbungskosten zu berücksichtigen seien, und um Unsicherheiten bei der Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden Einkommensteuer zu egalisieren, sei nicht die gesamte ausländische Quellensteuer anzurechnen sondern nur ein weiterer Teilbetrag von x.xxx Euro.
Die Kläger beantragen, die im Wege der Steuerfestsetzung ergangene Einspruchsentscheidung vom 31.03.2009 zu ändern und die Einkommensteuer um x.xxx Euro zu ermäßigen hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Ermittlung der anrechenbaren ausländischen Steuer und die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG nicht gegen die Regelungen der Freiheit des Kapitalverkehrs verstößt.
Im Klageverfahren fand ein Erörterungstermin statt. Auf das Protokoll wird entsprechend Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage ist unbegründet. Die Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 2 verstößt nicht gegen die Grundsätze der Freiheit des Kapitalverkehrs.
11 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die anrechenbare ausländischen Quellensteuer und die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer den Vorschriften des § 34c Abs. 1 i.V.m. 34c Abs. 6 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) entspricht.
12 
Die von den Klägern erzielten ausländischen Dividenden und Zinseinnahmen stammen jeweils aus Ländern, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Die Regelungen der einschlägigen DBA`s sehen jeweils ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik für die ausländischen Dividendeneinnahmen vor. Die im Ausland erhobene Quellensteuer ist auf die deutsche Einkommensteuer nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts anzurechnen. Dies folgt im Einzelnen für die Einkünfte aus
13 
- den Niederlanden aus den Art. 13, 20 Abs. 2 DBA,
- der Schweiz aus den Art. 10, 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA,
- aus Frankreich aus Art. 9, 20 Abs. 1c DBA,
- aus Luxemburg aus Art. 13, 20 Abs. 3 DBA,
- aus Japan aus Art. 10, 23b DBA und
- den USA aus Art. 10, 23 Abs. 3b DBA.
14 
Soweit in den Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, ist die Regelung des § 34c Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden, § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG.
15 
Damit ist die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird, § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG. Die Anrechnung wirkt sich auf die steuerliche Durchschnittsbelastung aus. Persönliche Freibeträge, SA und außergewöhnliche Belastungen werden im Ergebnis anteilig gekürzt. Ist die ausländische Steuer geringer als der sich nach dieser Formel ergebende Höchstbetrag, kann sie insgesamt angerechnet werden. Ist die ausländische Steuer hingegen höher als der Höchstbetrag, so bleibt der nicht anzurechnende Teil der ausländischen Steuer unberücksichtigt. Ergibt sich ein Überhang ausländischer Steuer, der nicht zur Anrechnung kommt, so ist eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO nicht gerechtfertigt (BFH- Urteil vom 26.10.1972, I R 125/70, BStBl II 73, 271). Insbesondere bei einem niedrigen inländischen Steuersatz kann sich ein Überhang nicht abziehbarer ausländischer Steuern ergeben.
16 
Die Regelung zur quotalen Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte verstößt nicht gegen die Grundsätze des freien Kapitalverkehrs nach Art. 63 AEUV.
17 
Nach dieser Vorschrift sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV berührt Art. 63 AEUV nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln. Dies darf jedoch nach Art. 65 Abs. 3 AEUV weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs i.S.d. Art. 63 AEUV darstellen.
18 
In der Literatur wird teilweise vertreten, dass die durch die Berechnungsformel des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG eintretende Verkürzung der Berücksichtigung entrichteter Quellensteuern gegen den Grundsatz der Freiheit des Kapitalverkehrsverstoßen könnte (Cordewener / Schnitger, StuW 2006,50; Geurts in Frotscher EStG Kommentar, § 34c EStG Rz. 29; Kessler, Der Betrieb 2009 Beilage zu Heft Nr. 5). Andere Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass die Regelung mit EU Recht vereinbar sei (Wagner in Blümich EStG Kommentar § 34c EStG Rz. 14; Kuhn in Herrmann / Heuer / Raupach Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz Kommentar § 34c EStG Anm. 79; Kirchhof /Gosch § 34c Rn. 32).
19 
In der Rechtsprechung wurde bisher ein Verstoß der Regelung des § 34c Abs. 1 EStG gegen EU Recht verneint. Der BFH hat eine Verpflichtung des Gesetzgebers, ausländische Quellensteuern wie inländische Kapitalertragsteuern zu erstatten, wenn eine Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer nicht möglich ist, ausdrücklich abgelehnt (BFH-Beschluss vom 3.12.2003 I S 10/03 (PKH), BFH/NV 2004,525; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen BVerfG, Beschluss vom 9.9.2004). Auch hat er bei Vermeidung der Doppelbesteuerung durch ein DBA einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit des Kapitalverkehrs verneint (BFH-Urteil vom 22.04.2009 I R 53/07, BFH/NV 2009, 1543).
20 
In der Rechtsprechung der Finanzgerichte wird ein Verstoß gegen EU Recht ebenfalls verneint (FG Köln, Urteil vom 11.07.2002, 7 K 8572/98, EFG 2002, 1391; Hamburg, Beschluss vom 14.03.2006 VI 373/03, Juris Rechtsprechungsdatenbank; vgl. auch Hahn Juris PR 32/2006 Anm. 5).
21 
Auch nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich der Sitzstaat des Empfängers von Dividenden darauf beschränken, ausländische Quellensteuern nur im Rahmen der einschlägigen DBA Regelungen anzurechnen (EuGH Urteil vom 14.12.2006, C 194/06 Orange European Smallcap Fund IStR 2008, 435).
22 
Der Senat ist der Überzeugung, dass die Vorschrift des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG nicht gegen EU Recht verstößt. Dies folgt zur Überzeugung des Senats bereits aus der Rechtsprechung des EuGH, der den Sitzstaat des Dividendenempfängers lediglich verpflichtet, ausländische Quellensteuer nach Maßgabe des DBA Rechts anzurechnen. Eine darüber hinausgehende Anrechnung ausländischer Quellensteuer ist nach der Rechtsprechung des EuGH dagegen nicht geboten. Im Übrigen spricht auch die Möglichkeit, die ausländische Quellensteuer als Werbungskosten bei den ausländischen Einkünften abzuziehen gegen einen Verstoß gegen die Grundsätze der Freiheit des Kapitalverkehrs. Eine gemeinschaftsrechtswidrige Doppelbesteuerung liegt daher nicht vor.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
24 
Die Revision wird angesichts der unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur und der fehlenden Rechtsprechung, soweit die Dividendeneinkünfte den Sparerfreibetrag übersteigen, zugelassen, § 115 FGO.

Gründe

 
10 
Die Klage ist unbegründet. Die Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 2 verstößt nicht gegen die Grundsätze der Freiheit des Kapitalverkehrs.
11 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die anrechenbare ausländischen Quellensteuer und die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer den Vorschriften des § 34c Abs. 1 i.V.m. 34c Abs. 6 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) entspricht.
12 
Die von den Klägern erzielten ausländischen Dividenden und Zinseinnahmen stammen jeweils aus Ländern, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Die Regelungen der einschlägigen DBA`s sehen jeweils ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik für die ausländischen Dividendeneinnahmen vor. Die im Ausland erhobene Quellensteuer ist auf die deutsche Einkommensteuer nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts anzurechnen. Dies folgt im Einzelnen für die Einkünfte aus
13 
- den Niederlanden aus den Art. 13, 20 Abs. 2 DBA,
- der Schweiz aus den Art. 10, 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA,
- aus Frankreich aus Art. 9, 20 Abs. 1c DBA,
- aus Luxemburg aus Art. 13, 20 Abs. 3 DBA,
- aus Japan aus Art. 10, 23b DBA und
- den USA aus Art. 10, 23 Abs. 3b DBA.
14 
Soweit in den Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, ist die Regelung des § 34c Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden, § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG.
15 
Damit ist die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird, § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG. Die Anrechnung wirkt sich auf die steuerliche Durchschnittsbelastung aus. Persönliche Freibeträge, SA und außergewöhnliche Belastungen werden im Ergebnis anteilig gekürzt. Ist die ausländische Steuer geringer als der sich nach dieser Formel ergebende Höchstbetrag, kann sie insgesamt angerechnet werden. Ist die ausländische Steuer hingegen höher als der Höchstbetrag, so bleibt der nicht anzurechnende Teil der ausländischen Steuer unberücksichtigt. Ergibt sich ein Überhang ausländischer Steuer, der nicht zur Anrechnung kommt, so ist eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO nicht gerechtfertigt (BFH- Urteil vom 26.10.1972, I R 125/70, BStBl II 73, 271). Insbesondere bei einem niedrigen inländischen Steuersatz kann sich ein Überhang nicht abziehbarer ausländischer Steuern ergeben.
16 
Die Regelung zur quotalen Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte verstößt nicht gegen die Grundsätze des freien Kapitalverkehrs nach Art. 63 AEUV.
17 
Nach dieser Vorschrift sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV berührt Art. 63 AEUV nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln. Dies darf jedoch nach Art. 65 Abs. 3 AEUV weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs i.S.d. Art. 63 AEUV darstellen.
18 
In der Literatur wird teilweise vertreten, dass die durch die Berechnungsformel des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG eintretende Verkürzung der Berücksichtigung entrichteter Quellensteuern gegen den Grundsatz der Freiheit des Kapitalverkehrsverstoßen könnte (Cordewener / Schnitger, StuW 2006,50; Geurts in Frotscher EStG Kommentar, § 34c EStG Rz. 29; Kessler, Der Betrieb 2009 Beilage zu Heft Nr. 5). Andere Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass die Regelung mit EU Recht vereinbar sei (Wagner in Blümich EStG Kommentar § 34c EStG Rz. 14; Kuhn in Herrmann / Heuer / Raupach Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz Kommentar § 34c EStG Anm. 79; Kirchhof /Gosch § 34c Rn. 32).
19 
In der Rechtsprechung wurde bisher ein Verstoß der Regelung des § 34c Abs. 1 EStG gegen EU Recht verneint. Der BFH hat eine Verpflichtung des Gesetzgebers, ausländische Quellensteuern wie inländische Kapitalertragsteuern zu erstatten, wenn eine Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer nicht möglich ist, ausdrücklich abgelehnt (BFH-Beschluss vom 3.12.2003 I S 10/03 (PKH), BFH/NV 2004,525; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen BVerfG, Beschluss vom 9.9.2004). Auch hat er bei Vermeidung der Doppelbesteuerung durch ein DBA einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit des Kapitalverkehrs verneint (BFH-Urteil vom 22.04.2009 I R 53/07, BFH/NV 2009, 1543).
20 
In der Rechtsprechung der Finanzgerichte wird ein Verstoß gegen EU Recht ebenfalls verneint (FG Köln, Urteil vom 11.07.2002, 7 K 8572/98, EFG 2002, 1391; Hamburg, Beschluss vom 14.03.2006 VI 373/03, Juris Rechtsprechungsdatenbank; vgl. auch Hahn Juris PR 32/2006 Anm. 5).
21 
Auch nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich der Sitzstaat des Empfängers von Dividenden darauf beschränken, ausländische Quellensteuern nur im Rahmen der einschlägigen DBA Regelungen anzurechnen (EuGH Urteil vom 14.12.2006, C 194/06 Orange European Smallcap Fund IStR 2008, 435).
22 
Der Senat ist der Überzeugung, dass die Vorschrift des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG nicht gegen EU Recht verstößt. Dies folgt zur Überzeugung des Senats bereits aus der Rechtsprechung des EuGH, der den Sitzstaat des Dividendenempfängers lediglich verpflichtet, ausländische Quellensteuer nach Maßgabe des DBA Rechts anzurechnen. Eine darüber hinausgehende Anrechnung ausländischer Quellensteuer ist nach der Rechtsprechung des EuGH dagegen nicht geboten. Im Übrigen spricht auch die Möglichkeit, die ausländische Quellensteuer als Werbungskosten bei den ausländischen Einkünften abzuziehen gegen einen Verstoß gegen die Grundsätze der Freiheit des Kapitalverkehrs. Eine gemeinschaftsrechtswidrige Doppelbesteuerung liegt daher nicht vor.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
24 
Die Revision wird angesichts der unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur und der fehlenden Rechtsprechung, soweit die Dividendeneinkünfte den Sparerfreibetrag übersteigen, zugelassen, § 115 FGO.

(1)1Für die Anrechnung einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer und für die Berücksichtigung anderer Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 die folgenden Bestimmungen entsprechend:

1.
bei unbeschränkt Steuerpflichtigen § 34c Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 und § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
bei beschränkt Steuerpflichtigen § 50 Absatz 3 und § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes.
2Dabei ist auf Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1 Satz 1, die auf Grund des § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 bei der Ermittlung des Einkommens nicht außer Ansatz bleiben, vorbehaltlich des Absatzes 2 § 34c Absatz 1 bis 3 und 6 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(2)1Abweichend von § 34c Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Körperschaftsteuer in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, ohne Anwendung der §§ 37 und 38 ergebende deutsche Körperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.2Bei der entsprechenden Anwendung von § 34c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist die ausländische Steuer abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht außer Ansatz bleiben.3§ 34c Absatz 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auch auf Einkünfte entsprechend anzuwenden, die auf Grund einer Verordnung oder Richtlinie der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht besteuert werden.

(1)1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.

(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

(4) (weggefallen)

(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.

(6)1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.

(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1.
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2.
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
3.
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

(1)1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 5 bis 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:

1.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, soweit diese nicht nachfolgend in Nummer 1a gesondert genannt sind, und Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2.2Entsprechendes gilt für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 2;
1a.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und Genussscheinen, die entweder gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstigen Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden;
2.
Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind.2Zu den Gewinnobligationen gehören nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist.3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist.4Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge sind die für den Steuerabzug nach Nummer 1a geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, wenn
a)
die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden,
b)
die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes gesondert aufbewahrt werden oder
c)
die Erträge der Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gegen Aushändigung der Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden;
3.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 8a;
4.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 6; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 und 3 in der am 1. Januar 2008 anzuwendenden Fassung bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unberücksichtigt.2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören;
5.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes;
6.
ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 1 und 1a;
7.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 2 und 8a, wenn
a)
es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch, ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
b)
der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes ist.2Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und eine inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituts.3Die inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung gilt anstelle des ausländischen Unternehmens als Schuldner der Kapitalerträge;
c)
(weggefallen)
7a.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9;
7b.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a;
7c.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b;
8.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11;
8a.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7, wenn es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden.2Eine Internet-Dienstleistungsplattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusammenführt und so einen Vertragsabschluss vermittelt;
9.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes;
10.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 7;
11.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3;
12.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.
2Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden.3Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nummer 40 und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes vorzunehmen.4Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Absatz 2 auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts.5Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle unter Benennung der in Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt.6Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 5 folgende Daten dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen:
1.
Bezeichnung der auszahlenden Stelle,
2.
das zuständige Betriebsstättenfinanzamt,
3.
das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts,
4.
Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden,
5.
Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des Schuldbuchkontos.2Sofern die Identifikationsnummer des Empfängers nicht bereits bekannt ist, kann die auszahlende Stelle diese in einem maschinellen Verfahren nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.3In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden.4Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der auszahlenden Stelle die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen.5Ist eine eindeutige Zuordnung des Empfängers nicht möglich, ist die Depotübertragung als kapitalertragsteuerpflichtiger Vorgang nach Satz 4 dieses Absatzes zu behandeln,
6.
soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger.
7§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1a) (weggefallen)

(2)1Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a und 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind.2Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzunehmen, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft ist.3Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn

1.
eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nicht unter Satz 2 oder § 44a Absatz 4 Satz 1 fällt, Gläubigerin der Kapitalerträge ist, oder
2.
die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Muster erklärt; dies gilt entsprechend für Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 und 11, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.
4Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist Satz 3 Nummer 1 nur anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist.5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.6Die Fälle des Satzes 3 Nummer 2 hat die auszahlende Stelle gesondert aufzuzeichnen und die Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sechs Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird.7Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 der Finanzbehörde, die für die Besteuerung des Einkommens des Gläubigers der Kapitalerträge zuständig ist, nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben auch die Konto- und Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs zu übermitteln.8§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(3)1Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 sowie Nummer 1a bis 4 sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 sind auch dann inländische, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne der §§ 61, 65 oder des § 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat.2Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.3Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.4Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausländische, wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen.

(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.

(5)1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann.2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 und für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.3Auf Antrag des Gläubigers werden Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen.4Eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Abgabenordnung umfasst auch Einkünfte im Sinne des Satzes 1, für die der Antrag nach Satz 3 nicht gestellt worden ist.

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

(1)1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.2Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist.3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.

(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

(4) (weggefallen)

(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.

(6)1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden können.4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden.6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.

(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1.
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2.
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
3.
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.