Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 01. Okt. 2010 - 1 K 282/07

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2010:1001.1K282.07.0A
bei uns veröffentlicht am01.10.2010

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides gemäß § 89 der Abgabenordnung (AO).

2

Die Klägerin hatte zum 1. Januar 2008 ihre Umstrukturierung zur geschäftsleitenden Holding, welche das operative Geschäft ausschließlich durch Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften betreiben lässt, beabsichtigt. Hierzu hatte sie u.a. die Übertragung von Betriebsvermögen auf eine Personengesellschaft zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschafterrechten unter Wahrung der Voraussetzungen des § 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geplant.

3

Am 12. Juni 2007 erteilte der Beklagte – das Finanzamt – auf Antrag der Klägerin eine verbindliche Auskunft. Mit Bescheid vom 25. Juni 2007 setzte es hierfür gemäß § 89 Abs. 3 - 5 AO i.V.m. § 34 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Wertgebühr in Höhe von 91.456 Euro fest. Dabei legte es auf der Grundlage der Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 23. Mai 2007 einen Gegenstandswert von mindestens 30 Millionen Euro zugrunde. Hiergegen erhob die Klägerin am 17. Juli 2007 Einspruch: Sie habe ausdrücklich die Festsetzung einer Zeitgebühr beantragt. Die festgesetzte Wertgebühr stehe in einem groben Missverhältnis zur erbrachten Leistung. Der Ablauf des von ihr eng begleiteten Verfahrens lasse auf einen Verwaltungsaufwand von etwa 150 – 180 Arbeitsstunden schließen. Dementsprechend würde sich eine Zeitgebühr zwischen 15.000 und 18.000 Euro errechnen, welche deutlich unterhalb der Wertgebühr liege. Nach dem Rechtsgedanken des § 89 Abs. 4 Satz 3 AO sei aber die Zeitgebühr vorrangig in Ansatz zu bringen, soweit – wie hier – eine Gebührenfestsetzung nach dem Gegenstandswert zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führe. Die Gebührenfestsetzung sei auch aus gesetzessystematischer Sicht weit überzogen. So sei z.B. für die Bearbeitung eines Verständigungsverfahrens bei grenzüberschreitenden Besteuerungssachverhalten nach § 178 a Abs. 2 AO (sogen. Advance-Pricing-Agreement) ohne Rücksicht auf den Steuereffekt lediglich eine Pauschalgebühr von max. 20.000 Euro zu entrichten, obwohl hierfür eine äußerst komplexe Tätigkeit der Finanzbehörde in Anspruch genommen werde. Die Gebührenfestsetzung sei zudem mit höherrangigem Recht unvereinbar. Das verfassungsrechtlich verankerte Äquivalenzprinzip sei verletzt, weil die festgesetzte Gebühr den tatsächlichen Kostenaufwand der Behörde weit übersteige.

4

Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2007 zurück: Die Gebühr sei auf der Grundlage der Vorgaben des § 89 Abs. 4 AO zutreffend als Wertgebühr ermittelt worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ansatz einer Zeitgebühr seien nicht gegeben. Es bestehe insbesondere kein auffälliges Missverhältnis zwischen der Höhe des Gegenstandswertes und den steuerlichen und tatsächlichen Verhältnissen. Das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sei gewahrt. Bei Einbeziehung aller stillen Reserven hätte die steuerliche Auswirkung bei weit über 30 Millionen Euro gelegen. Der Zeit- und Personalaufwand, der für die Erteilung der verbindlichen Auskunft betrieben worden sei, habe sich als sehr umfangreich dargestellt und stehe in einem angemessenen Verhältnis zur erhobenen Gebühr. Die kostenrechtliche Sonderregelung des § 178 a AO sei hier nicht einschlägig.

5

Mit der am 29. November 2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter und führt ergänzend aus: Der vom FA angeführte Verwaltungsaufwand sei weit überzogen. Dass die Finanzbehörde ihren Zeitaufwand nicht aufgezeichnet habe, gehe zu ihren Lasten, weil sie die Klägerseite nicht darüber informiert habe, dass die Erfassung des Zeitaufwandes für entbehrlich gehalten werde. Unabhängig davon sei die Gebührenfestsetzung aus den im Schrifttum u.a. von Simon, DStR 2007, 557, Stark, DB 2007, 2333 und Lahme/Reiser, BB 2007, 408 genannten Gründen verfassungswidrig. Darüber hinaus sei der Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) verletzt, zumal eine verbindliche Zusage im Rahmen einer Außenprüfung gemäß §§ 204 ff. AO und die lohnsteuerliche Anrufungsauskunft gemäß § 42 e Einkommensteuergesetz (EStG) nach wie vor kostenfrei seien. Es bestehe zudem ein auffälliges Missverhältnis zur gebührenrechtlichen Sonderregelung des § 178 a AO, weil der dort veranlasste Verwaltungsaufwand regelmäßig deutlich höher zu veranschlagen sei.

6

Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid vom 12. Juni 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2007 aufzuheben, hilfsweise, die Gebühr auf der Grundlage einer Zeitgebühr unter Schätzung des Verwaltungsaufwandes auf maximal 20.000 Euro festzusetzen.

7

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Die Gründe der Einspruchsentscheidung seien durch das Klagevorbringen nicht entkräftet. Die Klägerin sei wegen der Bearbeitungsgebühr bereits mit Schreiben vom 17. April 2007 um Mitteilung oder Schätzung des Gegenstandswertes gebeten worden. Die erhobenen Gebühren seien auf der Grundlage der Vorgaben des § 89 AO auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt und mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Verwaltungsverfahren habe sich aus den in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründen auch wegen der erforderlichen Abstimmung verschiedener Stellen als sehr aufwändig gestaltet, so dass kein Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Gebühr bestehe. Die Klägerin habe durch die verbindliche Auskunft bezüglich ihrer Umwandlungsproblematik auch einen erheblichen geldwerten Vorteil erlangt. Sie habe bei einem steuerlichen Risiko von weit über 40 Millionen Euro frühzeitig Rechtssicherheit erlangt und sich zugleich erheblich höhere Kosten für ein mögliches Klageverfahren vor dem Finanzgericht erspart.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2010 verwiesen. Die steuerlichen Vorgänge sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist unbegründet.

11

Die Gebührenfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 89 Abs. 3 – 5 AO und verletzt die Klägerin nicht in ihren steuerlichen Rechten.

12

Das FA hat die gesetzlichen Vorgaben zur Gebührenfestsetzung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt. Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 AO werden für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft Gebühren nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 erhoben. Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert), § 89 Abs. 4 Satz 1 AO. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt, § 89 Abs. 4 Satz 3 AO.

13

Diese Voraussetzungen sind hier gewahrt. Das FA ist auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerseite im Schriftsatz vom 23. Mai 2007 zutreffend davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert hier mit dem Maximalwert von 30 Millionen Euro in Ansatz zu bringen ist. Dass der Ansatz dieses Wertes zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen würde, ist weder qualifiziert dargetan noch sonst ersichtlich. Das Interesse der Klägerseite am Erhalt der verbindlichen Auskunft bemisst sich am steuerlichen Risiko, welches mit der Umstrukturierung verbunden war. Das Risiko bestand hier in einer möglichen Besteuerung stiller Reserven des übertragenen Betriebsvermögens. Das steuerliche Risiko wurde vom FA zuletzt mit mindestens 40 Millionen Euro beziffert. Ein solcher Wert erscheint nach Aktenlage plausibel und wurde von der Klägerseite auch nicht in Abrede gestellt.

14

Es kann dahinstehen, ob bei Ansatz einer Zeitgebühr gemäß § 89 Abs. 4 Satz 4 AO eine niedrigere Gebühr festzusetzen wäre, denn der Klägerin steht kein Anspruch auf Ansatz einer solchen Gebühr zu. Eine Zeitgebühr ist nach § 89 Abs. 4 Satz 4 AO nur dann anzusetzen, wenn sich der Gegenstandswert nicht, auch nicht durch Schätzung ermitteln lässt. Das ist hier aus den vorgenannten Gründen nicht der Fall. Die Gebühr ist deshalb gemäß § 89 Abs. 5 Satz 1 AO in entsprechender Anwendung des § 34 GKG zu ermitteln. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von mindestens 30 Millionen Euro errechnet sich eine Gebühr von 91.456 Euro.

15

Die Rechtsanwendung des FA ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Gebührenregelung des § 89 AO ist zur Überzeugung des Senats aus den in den Urteilen des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. Mai 2008 1 K 46/07, EFG 2008, 1342 und vom 17. März 2010 1 K 661/08, EFG 2010, 1284 genannten Gründen verfassungsgemäß. Dies gilt auch für die Ausgestaltung der Bemessungsfaktoren zur Höhe der Gebühr (vgl. hierzu Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 16. Juli 2010 10 V 101/10). Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Klägerin im Streitfall unabhängig vom konkreten Bearbeitungsaufwand der Finanzbehörde mit einer Wertgebühr in Höhe des Höchstsatzes von 91.456 Euro belastet ist.

16

Die Gebühr ist ein abgabenrechtliches Instrument, mit dem zulässigerweise unterschiedliche Zwecke verfolgt werden können. Die sachliche Rechtfertigung der Gebührenhöhe kann sich aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben. Zur Wahrung des Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Gebührenbemessung ist die gerichtliche Kontrolldichte am Maßstab finanzverfassungsrechtlicher Rechtfertigungsanforderungen eingeschränkt. Eine Gebührenbemessung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erst dann zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht. In erster Linie steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aufstellt und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf daher nicht überspannt werden. Gebühren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen jede einzelne Gebühr nicht nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Maßgebliche Bestimmungsgrößen der Gebührenbemessung, wie die speziellen Kosten der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen, der Vorteil der Leistungen für den Gebührenschuldner oder die verhaltenslenkende Wirkung einer finanziellen Belastung, werden sich häufig nicht exakt und im voraus ermitteln und quantifizieren lassen. Bei der Ordnung der Gebührenerhebung und Gebührenbemessung ist der Gesetzgeber daher berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen. Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. zum ganzen Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Urteil vom 19. März 2003 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1 ff.).

17

Diesen Anforderungen hält die Gebührenregelung stand. Der Gesetzgeber hat sich durch § 89 Abs. 4 AO in zulässiger Weise dafür entschieden, die Gebührenhöhe vorrangig nach dem Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat und lediglich nachrangig nach dem in der für die Antragsbearbeitung aufgewendeten Zeit zum Ausdruck kommenden Verwaltungsaufwand zu bemessen. Er stellt damit primär auf den Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs ab. Dieser Anknüpfungspunkt und die typisierende Bemessung des Vorteils nach den Gebührensätzen des GKG sind nicht zu beanstanden. Dem Umstand, dass sich ein Gerichtsverfahren regelmäßig aufwändiger als ein Verwaltungsverfahren gestaltet, hat der Gesetzgeber dadurch angemessen Rechnung getragen, dass im finanzgerichtlichen Verfahren eine 4-fache Gebühr nach § 34 GKG (KV Nr. 6110) in Ansatz zu bringen ist.

18

Die Klägerin ist durch die Gebührenfestsetzung auch nicht in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Ein solcher Verstoß lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass eine Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung (§§ 204 ff. AO) und die Anrufungsauskunft (§ 42 e EStG) kostenfrei sind. Zum einen handelt es sich um jeweils unterschiedlich gelagerte Sachverhalte. Zum anderen steht dem Gesetzgeber bei der Entscheidung, ob und in welcher Weise er einzelne Verwaltungsleistungen der Finanzbehörden gebührenpflichtig ausgestalten will, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Gleichheitssatz ist erst dann verletzt, wenn sich die Gebührenregelung bezogen auf den angestrebten Zweck unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217).

19

Das ist hier nicht der Fall. Die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Befürchtung des Bundesrates, dass im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts mit einem starken Anstieg der Anträge auf eine verbindliche Auskunft und damit einhergehend mit einem starken Anstieg des Verwaltungsaufwandes zu rechnen sei (vgl. die Nachweise bei FG Baden-Württemberg, EFG 2008, 1342), stellt eine sachliche Erwägung für die Einführung einer Gebühr dar. Dem Gesetzgeber ist es auch nicht verwehrt, durch eine Gebührenregelung zusätzlich zum Vorteilsausgleich auch das Ziel anzustreben, eine befürchtete übermäßige Inanspruchnahme der Verwaltung in Grenzen zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217 betreffend das ergänzende Lenkungsziel der Eingrenzung von Rechtsbehelfen).

20

Die Bemessungsfaktoren der Gebühr verletzen die Klägerin ebenfalls nicht in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG. Allein die Tatsache, dass der Gesetzgeber in der Fallgruppe des § 178 a Abs. 2 AO auch für die dort geregelten komplexen Verwaltungsverfahren mit Auslandsbezug die Höchstgebühr auf pauschal 20.000 Euro festgelegt hat, begründet keinen Anspruch auf eine entsprechende Gebührendeckelung im Streitfall. Auch insoweit wird der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht sachwidrig überschritten. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung des Gesetzgebers, Gebühren auch für die Inanspruchnahme von sehr unterschiedlichen Verwaltungsleistungen der Finanzbehörden nach einem einheitlichen Maßstab zu erheben.

21

Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Abgabenordnung - AO 1977 | § 89 Beratung, Auskunft


(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder g

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Tatbestand 1 I. Streitpunkt ist die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 der Abgabenordnung i.d.F. des Jahressteu

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(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.

(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.

(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.

(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gebührenpflicht für eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).
Der Kläger beantragte beim beklagten Finanzamt (FA) im Januar 2007 eine verbindliche Auskunft zu der Frage, ob er Flugkosten zu Seminaren oder Kongressen als Betriebsausgaben für seine freiberufliche Dozententätigkeit abziehen kann. Nach seiner Rechtsauffassung seien die Flugkosten als Betriebsausgaben abziehbar, weil sie unmittelbar durch die jeweiligen Veranstaltungen und damit betrieblich veranlasst seien. Der Abzugsfähigkeit stehe nicht entgegen, dass die Reisen auch mit dem zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw hätten durchgeführt werden können. Das Flugzeug werde genutzt, um die Abwesenheitszeiten am Betriebssitz in X zu reduzieren. Es würden nur Vortragsorte wie Berlin, Hamburg und gegebenenfalls Münster angeflogen. Die damit verbundene Zeitersparnis habe keine private ins Gewicht fallende Mitveranlassung. Die anfallenden Flugkosten schätzte der Kläger mit 1.000 EUR im Kalenderjahr.
In seiner verbindlichen Auskunft vom 10. Januar 2007 stimmte das FA der Rechtsauffassung des Klägers zu. Kosten für Flüge zu Seminaren und Kongressen seien Betriebsausgaben, wenn der Flug ausschließlich durch die Teilnahme an den Seminaren oder Kongressen verursacht sei. Werde die Reise allerdings mit einem privaten Aufenthalt am Seminarort verbunden, seien die Kosten insgesamt nicht abzugsfähig. Ob in einem solchen Fall gleichwohl eine Aufteilung der Flugkosten in einen beruflichen und privaten Anteil in Frage komme, sei zur Zeit Gegenstand eines Verfahrens, welches beim Großen Senat des Bundesfinanzhofs anhängig ist (GrS 1/06).
Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 setzte das FA für die Bearbeitung des Antrags auf verbindliche Auskunft eine Gebühr von 121 EUR fest. Der Gebührenfestsetzung lag ein Mindestgegenstandswert von 5.000 EUR zu Grunde.
Der Kläger hat gegen den Gebührenbescheid Sprungklage erhoben. Er trägt vor, in Anbetracht der dem deutschen Steuerrecht systemimmanent gewordenen Rechtsunsicherheit könne dem Steuerpflichtigen und den ihn beratenden Berufen nur durch verbindliche Auskünfte Verlässlichkeit verliehen werden. Es sei treuwidrig, wenn der Gesetzgeber einerseits ein nicht mehr durchschaubares Steuerrecht schaffe und dem Bürger anderseits nur durch eine kostenpflichtige Auskunft Rechtssicherheit gebe. Das verstoße gegen die allgemeine Betreuungspflicht der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Bürger. Die Gebühr für eine verbindliche Auskunft könne daher nicht durch die Abschöpfung eines Sondervorteils gerechtfertigt werden. Die Gebührenpflicht sei auch keine zulässige Lenkungsnorm, um Bürger von verbindlichen Auskunftsanträgen abzuhalten. Die Höhe der festgesetzten Gegenstandsgebühr verstoße gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Soweit die Finanzverwaltung statt der Gegenstandsgebühr eine Zeitgebühr festsetze, überschreite die Mindestgebühr von 50 EUR je angefangener halber Stunde die Zeitgebühr nach der Steuerberater-Gebührenverordnung (StBGebV). Allgemein sei fraglich, ob die Regelung der verbindlichen Auskunft gegen das Rechtsberatungs- oder das Steuerberatergesetz verstoße, weil die Finanzverwaltung damit in Konkurrenz zu den steuerberatenden Berufen gerate.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 24. Januar 2007 aufzuheben, hilfsweise dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 89 Abs. 3 bis 5 AO i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 verfassungsgemäß sei, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Es stimmt der Sprungklage zu und verweist zur Begründung des Klageabweisungsantrags darauf, dass der gebührenpflichtigen Auskunft eine gebührenfreie Einspruchsentscheidung gegenüberstehe. Von einer übermäßigen Belastung des Steuerpflichtigen könne daher keine Rede sein. Mit der gesetzlichen Normierung des Anspruchs auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sei der Aufgabenbereich der Finanzverwaltung gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich erweitert und damit zu einer Dienstleistung gegenüber dem Steuerpflichtigen ausgedehnt worden, die über die Steuerfestsetzung und -erhebung hinausgehe. Die Erhebung einer Gebühr für eine besondere Inanspruchnahme der Finanzverwaltung sei dem steuerlichen Verfahrensrecht nicht fremd. So sei die Bundeszollverwaltung durch § 178 AO befugt, für besondere Amtshandlungen Gebühren zu erheben, ohne dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, sich treuwidrig zu verhalten. Im übrigen weise die gebührenauslösende Frage des Klägers zur steuerlichen Behandlung von Flugkosten keinen besonderen Schwierigkeitsgrad auf, die auch in einem fernmündlichen Gespräch kostenfrei hätte erläutert werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorliegende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO).
11 
Die Klage gegen den Gebührenbescheid ist als Sprungklage ohne Vorverfahren zulässig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO) aber unbegründet. Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Gebührenfestsetzung ist durch § 89 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 und 5 AO gedeckt. Der Senat hält die gesetzliche Regelung über die Gebührenerhebung und -berechnung nicht für verfassungswidrig, weshalb das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen ist.
12 
1. Die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Das FA hat auf den Antrag des Klägers eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung eines vom Kläger hinreichend genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalts erteilt (§ 89 Abs. 2 Satz 1 AO). Für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Auskunft hat der Beklagte als zuständige Finanzbehörde eine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 3 Satz 1 AO). Die Gebühr wurde nach dem pauschalierten Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Kläger hatte (Gegenstandswert, § 89 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AO). Das FA hat hierfür zutreffend den Mindestgegenstandswert zugrunde gelegt (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO) und die Gebühr in entsprechender Anwendung des § 34 GKG bestimmt (§ 89 Abs. 5 Satz 1 AO).
13 
Entspricht die Gebührenfestsetzung den gesetzlichen Vorgaben, kann der Gebührenbescheid nur rechtswidrig sein, wenn das ihm zugrunde liegende Gesetz selbst verfassungswidrig ist. Der Bürger hat einen grundrechtlich verbürgten Anspruch darauf, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Abgaben herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfGE 9, 3, 11; BVerfGE 97, 332, 340 f.). Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verletzung des Grundgesetzes durch das Gesetz einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Das ist im vorliegenden Fall nicht geboten.
14 
2. Der Senat sieht in der Gebührenpflicht für die dem Kläger erteilte verbindliche Auskunft weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Verstoß gegen das Grundgesetz.
15 
a) Die verbindliche Auskunft in Steuersachen wurde durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl I 2006, 2098) erstmals gesetzlich normiert. Bis zur Einführung des § 89 Abs. 2 AO bildete die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Rechtsgrundlage für allgemeine Auskünfte der Finanzbehörden (vgl. grundlegend BFH-Urteil v. 4. August 1961 VI 269/60 S, BStBl III 1961, 562; BFH-Urteil v. 26. November 1997 III R 109/93, BFH/NV 1998, 808), die zuletzt im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. Dezember 2003 konkretisiert worden war (BStBl I 2003, 742).
16 
Die streitige Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft war allerdings noch nicht im Förderalismusreform-Begleitgesetz enthalten, sondern wurde erst auf Initiative des Bundesrats in das Jahressteuergesetz 2007 vom 18. Dezember 2006 aufgenommen (BGBl. 2006 I S. 2878, vgl. zur Entstehungsgeschichte BT-Drs. 16/3036, BT-Drs. 16/3325, BT-Drs. 16/3368). Der Bundesrat befürchtete nach der Normierung des Anspruchs auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ein starkes Ansteigen der Anträge „im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts“ und eines dadurch bedingten erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwandes der Finanzbehörden. Besonders bei Dauersachverhalten sei wegen der auf Jahre abzielenden Bindung der Finanzverwaltung eine sehr intensive Prüfung unerlässlich. Der Steuerpflichtige sei durch die Erhebung der Gebühr auch nicht übermäßig belastet, da die Gebührenhöhe sehr moderat ausfalle und neben den Gebühren keine zusätzlichen Auslagen erhoben würden. 99% der Steuerfälle seien gar nicht betroffen, da bei 30 Millionen Steuerverfahren pro Jahr nur mit circa 10.000 verbindlichen Auskünften zu rechnen sei. „Normale“ Auskünfte (z.B. Anfragen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten) seien wie bisher steuerfrei.
17 
b) Die streitige Gebührenfestsetzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
18 
aa) Die in § 89 Abs. 3 bis 5 AO normierte Abgabe ist nach ihrer Bezeichnung und ihrem materiellen Gehalt eine (Verwaltungs-)Gebühr, für dessen Normierung dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Nach Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG steht dem Bund nicht nur das Recht zu, das Verfahren der Erhebung der Steuern zu normieren, sondern auch damit zusammenhängende Auskunftspflichten und die dafür zu erhebenden Gebühren zu regeln.
19 
Die Auskunftsgebühr ist eine nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Antragsteller als Gebührenschuldner gesetzlich auferlegt wird (vgl. BVerfGE 50, 217, 226; 97, 332, 345). Sie ist jedenfalls auch dazu bestimmt, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten zu decken. Sie wird nicht, wie eine Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG, "voraussetzungslos", sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung festgesetzt. Die Gebühr wird für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft erhoben (§ 89 Abs. 3 AO) und ist dem Steuerpflichtigen auf Grund ihrer Abhängigkeit von dessen vorheriger Antragstellung individuell zurechenbar. Die Gebührenhöhe wird primär nach dem Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat, subsidiär nach dem in der für die Antragsbearbeitung aufgewendeten Zeit zum Ausdruck kommenden Verwaltungsaufwand bemessen (§ 89 Abs. 4 AO).
20 
bb) Die Gebühr für die verbindliche Auskunft ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie ist durch die mit der Auskunft verursachten Kosten und dem individuell zurechenbaren Vorteil sachlich legitimiert.
21 
Gebühren gehören ebenso wie Beiträge zu den "klassischen" Abgabenarten und damit zum tradierten Bestand staatlicher Tätigkeit. Gegen die Erhebung von Gebühren bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Anders als Steuern, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet werden, bedürfen Gebühren aber einer besonderen Rechtfertigung. Die sachliche Rechtfertigung der Gebühr kann sich jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 ff.; 85, 337, 346; 93, 319, 344; 97, 332, 345; 108, 1, 18).
22 
(1) Der Gesetzgeber hat mit der Auskunftsgebühr erkennbar das Ziel verfolgt, den durch die Erteilung der verbindlichen Auskunft entstehenden Verwaltungsaufwand zu decken und den durch diese Dienstleistung dem Steuerpflichtigen zuteil werdenden Vorteil auszugleichen.
23 
Bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften geht es nicht mehr um eine Hauptaufgabe der Finanzverwaltung aus dem Bereich der Steuerfestsetzung und -erhebung, sondern um eine „individuelle Dienstleistung“ gegenüber dem Auskunftssuchenden. Die Finanzverwaltung ist in erster Linie dazu verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 AO). Die Kostenfreiheit des Besteuerungsverfahrens ist nur insoweit garantiert als der Steuerpflichtige, der einen bestimmten Steuertatbestand erfüllt hat, sich seiner Besteuerung nicht entziehen kann, weil er deswegen einem staatlichen Besteuerungsverfahren unterworfen wird. Demgegenüber geht es bei der verbindlichen Auskunft um die Beurteilung eines vom Steuerpflichtigen nicht verwirklichten, hypothetischen Sachverhalts. Die behördliche Bearbeitung des Auskunftsersuchen verursacht daher zusätzliche, vorab und außerhalb des Veranlagungsverfahrens entstehende Kosten. Wird der vom Steuerpflichtigen geplante Sachverhalt nach Erteilung der Auskunft nicht verwirklicht, wäre die behördliche Prüfung auch im normalen Steuerverfahren nie durchgeführt worden. Das unterscheidet die gebührenpflichtige verbindliche Auskunft von der gebührenfreien „verbindlichen Zusage“ nach einer Außenprüfung i.S. der §§ 204 ff. AO. Bei der verbindlichen Zusage hat sich das Prüfungsfinanzamt für einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum mit einem bereits realisierten Sachverhalt intensiv befasst.
24 
Der besondere Aufwand für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft darf auch dann mit einer Gebühr abgegolten werden, wenn der Steuerpflichtige seine der Auskunft zugrunde liegenden Planungen später in die Tat umsetzt. Zwar wäre die Finanzverwaltung ohne Stellung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gehalten, die steuerliche Behandlung des jeweiligen Sachverhalts unter Aufwendung von personellen wie sachlichen Ressourcen zu prüfen, ohne hierfür Gebühren verlangen zu dürfen. Allerdings verursacht der eine verbindliche Auskunft begehrende Steuerpflichtige ein erhöhtes Maß an Arbeitsaufwand auf Seiten der Behörde. Die Verbindlichkeit der Auskunft führt zu einer Selbstbindung der Finanzverwaltung, die regelmäßig eine über das normale Veranlagungsverfahren hinausgehende Prüfungsintensität erforderlich macht. Zudem muss die Behörde im Veranlagungsverfahren den Fall jedenfalls insoweit erneut prüfen, als sie klären muss, ob die Voraussetzungen, unter denen sie die Zusage gegeben hat, tatsächlich vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt war der besondere Prüfungsaufwand der Finanzverwaltung bereits entstanden und der Steuerpflichtige hat den Vorteil aus der ihm erteilten verbindlichen Auskunft genutzt.
25 
Die mit der verbindlichen Auskunft bezweckte und bewirkte Planungs- und Rechtssicherheit ist ein individueller Vorteil, an den der Staat die Gebührenpflicht knüpfen durfte. Der Bürger erhält mit der verbindlichen Auskunft vorab eine seinen steuerlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gestaltungsinteressen dienende Verwaltungshandlung. Aufgrund der verbindlichen Auskunft ist der Steuerpflichtige vor Durchführung des Veranlagungsverfahrens über die Rechtslage informiert und kann die Rechtsansicht der Finanzverwaltung seinen Planungen zu Grunde legen. Bedient sich ein Steuerpflichtiger hierfür eines Steuerberaters, steht die Berechtigung von dessen Honoraranspruch als Gegenleistung für die von ihm gegenüber seinem Mandanten erbrachte Leistung außer Frage. Für den Bürger ist die Auskunft nicht weniger vorteilhaft, wenn er sie von der Finanzverwaltung erhält. Darüber hinaus wohnt der verbindlichen Auskunft der Finanzbehörde ein zusätzlicher Mehrwert inne, als sie über eine reine Information hinausgeht und zu einer (Selbst-)Bindung gerade der zuständigen Behörde führt (Wienbracke, Gebühr für verbindliche Auskünfte verfassungsgemäß?, NVwZ 2007, 749). Ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff in die Berufsausübung der steuerberatenden Berufe liegt hierin nicht. Die verbindliche Auskunft ist keine unzulässige Steuerberatung durch die Finanzbehörden. Sie setzt vielmehr voraus, dass der im Regelfall steuerlich beratene Steuerpflichtige einen bestimmten Sachverhalt darstellt und seinen Rechtsstandpunkt der Finanzbehörde darlegt (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 AO, BGBl. I 2007, 2783).
26 
Die häufig beklagte Komplexität des geltenden Steuerrechts zwingt den Staat nicht, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten (a.A. Simon, Die neue Gebührenpflicht für die Bearbeitung von verbindlichen Auskünften, DStR 2007, 557; Hans, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte, DStZ 2007, 421; Stark, Die Verfassungsmäßigkeit der Auskunftsgebühr, DB 2007, 2333). Die Vielgestaltigkeit der vom Steuerrecht zu erfassenden wirtschaftlichen Vorgänge und die vom Gesetzgeber verfassungsrechtlich zulässig verfolgten Lenkungszwecke ziehen eine gewisse Kompliziertheit des Steuerrechts unweigerlich nach sich. Das ist kein deutsches Sonderproblem, sondern ein allgemeines Phänomen moderner Volkswirtschaften. Selbst ein idealer Gesetzgeber wäre außerstande, ein Steuergesetz so abzufassen, dass aus ihm die geschuldete Steuer zweifelsfrei abgelesen und berechnet werden könnte. Für den jeweiligen komplexen Einzelfall bleiben zwangsläufig Rechtsunsicherheiten (Seer, in: Tipke/Kruse, § 89 AO Rdnr. 61). Dem entspricht es, dass verbindliche Auskünfte und deren Gebührenpflicht international nicht unüblich sind. Gebührenpflichtige Rechtsauskünfte gibt es in Dänemark, Österreich, Schweden, der Schweiz, den USA und Kanada (vgl. Birk, Gebühren für die Erteilung von verbindlichen Auskünften der Finanzverwaltung, NJW 2007, 1325 m.w.N.).
27 
(2) Die Auskunftsgebühr ist im Fall des Klägers auch ihrer Höhe nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
28 
Neben der Erhebung der Gebühr dem Grunde nach ist die Gebühr in ihrer Höhe rechtfertigungsbedürftig. Auch die Bemessung der Gebühr bedarf im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation (BVerfGE 108, 1, 19). Um die dem Grunde nach durch die Kosten und den individuellen Vorteil der Auskunft gerechtfertigte Gebühr zu bemessen, durfte sich der Gesetzgeber an dem pauschalierten steuerlichen Wert der Auskunft orientieren. Die Gebührenbemessung wäre verfassungsrechtlich erst dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken stünde (BVerfGE 108, 1, 19). Das ist nicht der Fall.
29 
Gebühren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen jede einzelne Gebühr nicht nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann (vgl. P. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: HStR Bd. IV, 2. Aufl., 1999, § 88 Rn. 206). Maßgebliche Bestimmungsgrößen der Gebührenbemessung, wie die speziellen Kosten der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen oder der Vorteil der Leistungen für den Gebührenschuldner werden sich häufig nicht exakt und im voraus ermitteln und quantifizieren lassen. Bei der Ordnung der Gebührenerhebung und Gebührenbemessung ist der Gesetzgeber daher berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen. Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können.
30 
Der Gesetzgeber hat mit seiner Anlehnung an das Gerichtskostengesetz einen vertretbaren Gebührenmaßstab gewählt und umgesetzt. Indem § 89 Abs. 5 AO auf § 34 GKG verweist hat der Gesetzgeber die Gerichtstätigkeit zum Vergleichsmaßstab für die Verwaltungstätigkeit gemacht. Beide Verfahren sind zwar nur eingeschränkt vergleichbar, insbesondere weil die Finanzbehörde angesichts des vom Antragsteller vorgegebenen Sachverhalts kein Streitverfahren gerichtsförmig zu ermitteln und zu leiten hat. Der die Auskunftsgebühr rechtfertigende Verwaltungsaufwand bleibt daher bei typisierender Betrachtung hinter einem kostenpflichtigen Gerichtsverfahren zurück. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber aber dadurch hinreichend Rechnung getragen, indem er die Kosten auf eine Gebühr beschränkte, während im streitig geführten Finanzgerichtsprozess vier Gebühren anfallen. Ein grobes Missverhältnis kann daher bei der im vorliegenden Fall festgesetzten geringsten Wertgebühr in Höhe von 121 Euro (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO i.V. mit § 34 Abs. 1 GKG) nicht festgestellt werden, zumal keine zusätzliche, auf Kostendeckung ausgerichtete Gebühren erhoben werden. Zwar beträgt der im vorliegenden Fall zugrunde gelegte Mindestgegenstandswert von 5.000 EUR (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO) ein Mehrfaches des Mindeststreitwerts von 1.000 EUR im Finanzgerichtsprozess. Die sich hieraus ergebende Mindestgebühr von 121 EUR liegt aber noch immer deutlich unter der Mindestgebühr des Gerichtsverfahrens von 220 EUR. Ob auch im höchsten Wertbereich von 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG) die Auskunftsgebühr von 91.456 EUR noch verfassungskonform ist, ist hier nicht zu entscheiden (vgl. Lahme/Reiser, Verbindliche Auskünfte und Gebührenpflicht, BB 2007, 408, 411 f.).
31 
Zweifelhaft mag auch sein, ob der hilfsweise anzuwendende Zeitmaßstab verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, der sich auf „50 Euro je angefangene halbe Stunde und mindestens 100 Euro“ (§ 89 Abs. 4 Satz 4 AO) beläuft, da die gesetzlich maximal vorgesehene Zeitgebühr von Steuerberatern nach § 13 S. 2 StBGebV lediglich 46 Euro je angefangene halbe Stunde beträgt. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an, weil im angefochtenen Gebührenbescheid der Wertmaßstab des § 89 Abs. 4 Satz 1 bis 3 AO zur Anwendung kam und eine nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG von vornherein unzulässig macht.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
33 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.

Gründe

 
10 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO).
11 
Die Klage gegen den Gebührenbescheid ist als Sprungklage ohne Vorverfahren zulässig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO) aber unbegründet. Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Gebührenfestsetzung ist durch § 89 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 und 5 AO gedeckt. Der Senat hält die gesetzliche Regelung über die Gebührenerhebung und -berechnung nicht für verfassungswidrig, weshalb das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen ist.
12 
1. Die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Das FA hat auf den Antrag des Klägers eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung eines vom Kläger hinreichend genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalts erteilt (§ 89 Abs. 2 Satz 1 AO). Für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Auskunft hat der Beklagte als zuständige Finanzbehörde eine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 3 Satz 1 AO). Die Gebühr wurde nach dem pauschalierten Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Kläger hatte (Gegenstandswert, § 89 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AO). Das FA hat hierfür zutreffend den Mindestgegenstandswert zugrunde gelegt (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO) und die Gebühr in entsprechender Anwendung des § 34 GKG bestimmt (§ 89 Abs. 5 Satz 1 AO).
13 
Entspricht die Gebührenfestsetzung den gesetzlichen Vorgaben, kann der Gebührenbescheid nur rechtswidrig sein, wenn das ihm zugrunde liegende Gesetz selbst verfassungswidrig ist. Der Bürger hat einen grundrechtlich verbürgten Anspruch darauf, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Abgaben herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfGE 9, 3, 11; BVerfGE 97, 332, 340 f.). Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verletzung des Grundgesetzes durch das Gesetz einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Das ist im vorliegenden Fall nicht geboten.
14 
2. Der Senat sieht in der Gebührenpflicht für die dem Kläger erteilte verbindliche Auskunft weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Verstoß gegen das Grundgesetz.
15 
a) Die verbindliche Auskunft in Steuersachen wurde durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl I 2006, 2098) erstmals gesetzlich normiert. Bis zur Einführung des § 89 Abs. 2 AO bildete die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Rechtsgrundlage für allgemeine Auskünfte der Finanzbehörden (vgl. grundlegend BFH-Urteil v. 4. August 1961 VI 269/60 S, BStBl III 1961, 562; BFH-Urteil v. 26. November 1997 III R 109/93, BFH/NV 1998, 808), die zuletzt im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. Dezember 2003 konkretisiert worden war (BStBl I 2003, 742).
16 
Die streitige Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft war allerdings noch nicht im Förderalismusreform-Begleitgesetz enthalten, sondern wurde erst auf Initiative des Bundesrats in das Jahressteuergesetz 2007 vom 18. Dezember 2006 aufgenommen (BGBl. 2006 I S. 2878, vgl. zur Entstehungsgeschichte BT-Drs. 16/3036, BT-Drs. 16/3325, BT-Drs. 16/3368). Der Bundesrat befürchtete nach der Normierung des Anspruchs auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ein starkes Ansteigen der Anträge „im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts“ und eines dadurch bedingten erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwandes der Finanzbehörden. Besonders bei Dauersachverhalten sei wegen der auf Jahre abzielenden Bindung der Finanzverwaltung eine sehr intensive Prüfung unerlässlich. Der Steuerpflichtige sei durch die Erhebung der Gebühr auch nicht übermäßig belastet, da die Gebührenhöhe sehr moderat ausfalle und neben den Gebühren keine zusätzlichen Auslagen erhoben würden. 99% der Steuerfälle seien gar nicht betroffen, da bei 30 Millionen Steuerverfahren pro Jahr nur mit circa 10.000 verbindlichen Auskünften zu rechnen sei. „Normale“ Auskünfte (z.B. Anfragen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten) seien wie bisher steuerfrei.
17 
b) Die streitige Gebührenfestsetzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
18 
aa) Die in § 89 Abs. 3 bis 5 AO normierte Abgabe ist nach ihrer Bezeichnung und ihrem materiellen Gehalt eine (Verwaltungs-)Gebühr, für dessen Normierung dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Nach Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG steht dem Bund nicht nur das Recht zu, das Verfahren der Erhebung der Steuern zu normieren, sondern auch damit zusammenhängende Auskunftspflichten und die dafür zu erhebenden Gebühren zu regeln.
19 
Die Auskunftsgebühr ist eine nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Antragsteller als Gebührenschuldner gesetzlich auferlegt wird (vgl. BVerfGE 50, 217, 226; 97, 332, 345). Sie ist jedenfalls auch dazu bestimmt, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten zu decken. Sie wird nicht, wie eine Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG, "voraussetzungslos", sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung festgesetzt. Die Gebühr wird für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft erhoben (§ 89 Abs. 3 AO) und ist dem Steuerpflichtigen auf Grund ihrer Abhängigkeit von dessen vorheriger Antragstellung individuell zurechenbar. Die Gebührenhöhe wird primär nach dem Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat, subsidiär nach dem in der für die Antragsbearbeitung aufgewendeten Zeit zum Ausdruck kommenden Verwaltungsaufwand bemessen (§ 89 Abs. 4 AO).
20 
bb) Die Gebühr für die verbindliche Auskunft ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie ist durch die mit der Auskunft verursachten Kosten und dem individuell zurechenbaren Vorteil sachlich legitimiert.
21 
Gebühren gehören ebenso wie Beiträge zu den "klassischen" Abgabenarten und damit zum tradierten Bestand staatlicher Tätigkeit. Gegen die Erhebung von Gebühren bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Anders als Steuern, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet werden, bedürfen Gebühren aber einer besonderen Rechtfertigung. Die sachliche Rechtfertigung der Gebühr kann sich jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 ff.; 85, 337, 346; 93, 319, 344; 97, 332, 345; 108, 1, 18).
22 
(1) Der Gesetzgeber hat mit der Auskunftsgebühr erkennbar das Ziel verfolgt, den durch die Erteilung der verbindlichen Auskunft entstehenden Verwaltungsaufwand zu decken und den durch diese Dienstleistung dem Steuerpflichtigen zuteil werdenden Vorteil auszugleichen.
23 
Bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften geht es nicht mehr um eine Hauptaufgabe der Finanzverwaltung aus dem Bereich der Steuerfestsetzung und -erhebung, sondern um eine „individuelle Dienstleistung“ gegenüber dem Auskunftssuchenden. Die Finanzverwaltung ist in erster Linie dazu verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 AO). Die Kostenfreiheit des Besteuerungsverfahrens ist nur insoweit garantiert als der Steuerpflichtige, der einen bestimmten Steuertatbestand erfüllt hat, sich seiner Besteuerung nicht entziehen kann, weil er deswegen einem staatlichen Besteuerungsverfahren unterworfen wird. Demgegenüber geht es bei der verbindlichen Auskunft um die Beurteilung eines vom Steuerpflichtigen nicht verwirklichten, hypothetischen Sachverhalts. Die behördliche Bearbeitung des Auskunftsersuchen verursacht daher zusätzliche, vorab und außerhalb des Veranlagungsverfahrens entstehende Kosten. Wird der vom Steuerpflichtigen geplante Sachverhalt nach Erteilung der Auskunft nicht verwirklicht, wäre die behördliche Prüfung auch im normalen Steuerverfahren nie durchgeführt worden. Das unterscheidet die gebührenpflichtige verbindliche Auskunft von der gebührenfreien „verbindlichen Zusage“ nach einer Außenprüfung i.S. der §§ 204 ff. AO. Bei der verbindlichen Zusage hat sich das Prüfungsfinanzamt für einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum mit einem bereits realisierten Sachverhalt intensiv befasst.
24 
Der besondere Aufwand für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft darf auch dann mit einer Gebühr abgegolten werden, wenn der Steuerpflichtige seine der Auskunft zugrunde liegenden Planungen später in die Tat umsetzt. Zwar wäre die Finanzverwaltung ohne Stellung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gehalten, die steuerliche Behandlung des jeweiligen Sachverhalts unter Aufwendung von personellen wie sachlichen Ressourcen zu prüfen, ohne hierfür Gebühren verlangen zu dürfen. Allerdings verursacht der eine verbindliche Auskunft begehrende Steuerpflichtige ein erhöhtes Maß an Arbeitsaufwand auf Seiten der Behörde. Die Verbindlichkeit der Auskunft führt zu einer Selbstbindung der Finanzverwaltung, die regelmäßig eine über das normale Veranlagungsverfahren hinausgehende Prüfungsintensität erforderlich macht. Zudem muss die Behörde im Veranlagungsverfahren den Fall jedenfalls insoweit erneut prüfen, als sie klären muss, ob die Voraussetzungen, unter denen sie die Zusage gegeben hat, tatsächlich vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt war der besondere Prüfungsaufwand der Finanzverwaltung bereits entstanden und der Steuerpflichtige hat den Vorteil aus der ihm erteilten verbindlichen Auskunft genutzt.
25 
Die mit der verbindlichen Auskunft bezweckte und bewirkte Planungs- und Rechtssicherheit ist ein individueller Vorteil, an den der Staat die Gebührenpflicht knüpfen durfte. Der Bürger erhält mit der verbindlichen Auskunft vorab eine seinen steuerlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gestaltungsinteressen dienende Verwaltungshandlung. Aufgrund der verbindlichen Auskunft ist der Steuerpflichtige vor Durchführung des Veranlagungsverfahrens über die Rechtslage informiert und kann die Rechtsansicht der Finanzverwaltung seinen Planungen zu Grunde legen. Bedient sich ein Steuerpflichtiger hierfür eines Steuerberaters, steht die Berechtigung von dessen Honoraranspruch als Gegenleistung für die von ihm gegenüber seinem Mandanten erbrachte Leistung außer Frage. Für den Bürger ist die Auskunft nicht weniger vorteilhaft, wenn er sie von der Finanzverwaltung erhält. Darüber hinaus wohnt der verbindlichen Auskunft der Finanzbehörde ein zusätzlicher Mehrwert inne, als sie über eine reine Information hinausgeht und zu einer (Selbst-)Bindung gerade der zuständigen Behörde führt (Wienbracke, Gebühr für verbindliche Auskünfte verfassungsgemäß?, NVwZ 2007, 749). Ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff in die Berufsausübung der steuerberatenden Berufe liegt hierin nicht. Die verbindliche Auskunft ist keine unzulässige Steuerberatung durch die Finanzbehörden. Sie setzt vielmehr voraus, dass der im Regelfall steuerlich beratene Steuerpflichtige einen bestimmten Sachverhalt darstellt und seinen Rechtsstandpunkt der Finanzbehörde darlegt (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 AO, BGBl. I 2007, 2783).
26 
Die häufig beklagte Komplexität des geltenden Steuerrechts zwingt den Staat nicht, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten (a.A. Simon, Die neue Gebührenpflicht für die Bearbeitung von verbindlichen Auskünften, DStR 2007, 557; Hans, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte, DStZ 2007, 421; Stark, Die Verfassungsmäßigkeit der Auskunftsgebühr, DB 2007, 2333). Die Vielgestaltigkeit der vom Steuerrecht zu erfassenden wirtschaftlichen Vorgänge und die vom Gesetzgeber verfassungsrechtlich zulässig verfolgten Lenkungszwecke ziehen eine gewisse Kompliziertheit des Steuerrechts unweigerlich nach sich. Das ist kein deutsches Sonderproblem, sondern ein allgemeines Phänomen moderner Volkswirtschaften. Selbst ein idealer Gesetzgeber wäre außerstande, ein Steuergesetz so abzufassen, dass aus ihm die geschuldete Steuer zweifelsfrei abgelesen und berechnet werden könnte. Für den jeweiligen komplexen Einzelfall bleiben zwangsläufig Rechtsunsicherheiten (Seer, in: Tipke/Kruse, § 89 AO Rdnr. 61). Dem entspricht es, dass verbindliche Auskünfte und deren Gebührenpflicht international nicht unüblich sind. Gebührenpflichtige Rechtsauskünfte gibt es in Dänemark, Österreich, Schweden, der Schweiz, den USA und Kanada (vgl. Birk, Gebühren für die Erteilung von verbindlichen Auskünften der Finanzverwaltung, NJW 2007, 1325 m.w.N.).
27 
(2) Die Auskunftsgebühr ist im Fall des Klägers auch ihrer Höhe nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
28 
Neben der Erhebung der Gebühr dem Grunde nach ist die Gebühr in ihrer Höhe rechtfertigungsbedürftig. Auch die Bemessung der Gebühr bedarf im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation (BVerfGE 108, 1, 19). Um die dem Grunde nach durch die Kosten und den individuellen Vorteil der Auskunft gerechtfertigte Gebühr zu bemessen, durfte sich der Gesetzgeber an dem pauschalierten steuerlichen Wert der Auskunft orientieren. Die Gebührenbemessung wäre verfassungsrechtlich erst dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken stünde (BVerfGE 108, 1, 19). Das ist nicht der Fall.
29 
Gebühren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen jede einzelne Gebühr nicht nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann (vgl. P. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: HStR Bd. IV, 2. Aufl., 1999, § 88 Rn. 206). Maßgebliche Bestimmungsgrößen der Gebührenbemessung, wie die speziellen Kosten der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen oder der Vorteil der Leistungen für den Gebührenschuldner werden sich häufig nicht exakt und im voraus ermitteln und quantifizieren lassen. Bei der Ordnung der Gebührenerhebung und Gebührenbemessung ist der Gesetzgeber daher berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen. Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können.
30 
Der Gesetzgeber hat mit seiner Anlehnung an das Gerichtskostengesetz einen vertretbaren Gebührenmaßstab gewählt und umgesetzt. Indem § 89 Abs. 5 AO auf § 34 GKG verweist hat der Gesetzgeber die Gerichtstätigkeit zum Vergleichsmaßstab für die Verwaltungstätigkeit gemacht. Beide Verfahren sind zwar nur eingeschränkt vergleichbar, insbesondere weil die Finanzbehörde angesichts des vom Antragsteller vorgegebenen Sachverhalts kein Streitverfahren gerichtsförmig zu ermitteln und zu leiten hat. Der die Auskunftsgebühr rechtfertigende Verwaltungsaufwand bleibt daher bei typisierender Betrachtung hinter einem kostenpflichtigen Gerichtsverfahren zurück. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber aber dadurch hinreichend Rechnung getragen, indem er die Kosten auf eine Gebühr beschränkte, während im streitig geführten Finanzgerichtsprozess vier Gebühren anfallen. Ein grobes Missverhältnis kann daher bei der im vorliegenden Fall festgesetzten geringsten Wertgebühr in Höhe von 121 Euro (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO i.V. mit § 34 Abs. 1 GKG) nicht festgestellt werden, zumal keine zusätzliche, auf Kostendeckung ausgerichtete Gebühren erhoben werden. Zwar beträgt der im vorliegenden Fall zugrunde gelegte Mindestgegenstandswert von 5.000 EUR (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO) ein Mehrfaches des Mindeststreitwerts von 1.000 EUR im Finanzgerichtsprozess. Die sich hieraus ergebende Mindestgebühr von 121 EUR liegt aber noch immer deutlich unter der Mindestgebühr des Gerichtsverfahrens von 220 EUR. Ob auch im höchsten Wertbereich von 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG) die Auskunftsgebühr von 91.456 EUR noch verfassungskonform ist, ist hier nicht zu entscheiden (vgl. Lahme/Reiser, Verbindliche Auskünfte und Gebührenpflicht, BB 2007, 408, 411 f.).
31 
Zweifelhaft mag auch sein, ob der hilfsweise anzuwendende Zeitmaßstab verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, der sich auf „50 Euro je angefangene halbe Stunde und mindestens 100 Euro“ (§ 89 Abs. 4 Satz 4 AO) beläuft, da die gesetzlich maximal vorgesehene Zeitgebühr von Steuerberatern nach § 13 S. 2 StBGebV lediglich 46 Euro je angefangene halbe Stunde beträgt. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an, weil im angefochtenen Gebührenbescheid der Wertmaßstab des § 89 Abs. 4 Satz 1 bis 3 AO zur Anwendung kam und eine nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG von vornherein unzulässig macht.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
33 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte gemäß § 89 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO).
Die Klägerin ist eine Stiftung, die im gesamten Bundesgebiet Dienstleistungen und Beratungen auf dem Gebiet der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz erbringt. Sie stellte – nachdem ihr das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juli 2006 V R 7/05 (BFHE 214, 458, BStBl II 2007, 412) bekannt geworden war, demzufolge betriebsärztliche Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sein können – bei dem beklagten Finanzamt (dem Beklagten) am 24. Juli 2007 einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die ihr insbesondere die Richtigkeit der beabsichtigten Aufteilung ihres Leistungsspektrums einschließlich bestimmter Nebenleistungen (wie etwa Fahrt-, Porto- und Telefonkosten sowie Vor- und Nacharbeiten) in steuerpflichtige Umsätze einerseits und steuerfreie Umsätze andererseits bestätigen sollte.
Unter dem 15. August 2007 erteilte der Beklagte der Klägerin die erbetene verbindliche Auskunft, wobei er in den wesentlichen Punkten der Beurteilung der Klägerin folgte. Hierfür setzte er – der Höhe nach im Einvernehmen mit der Klägerin – unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 850.000 EUR mit Bescheid vom 20. August 2007 eine Gebühr von 4.000 EUR fest.
Gegen die Erhebung dieser Gebühr erhob die Klägerin am 20. September 2007 Einspruch. Zu dessen Begründung führte sie aus, angesichts eines immer komplexer werdenden Steuerrechts habe das Instrument der verbindlichen Auskunft im Hinblick auf die Rechtssicherheit im Besteuerungsverfahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Eine Auskunft stelle für den Steuerpflichtigen jedoch keinen Sondervorteil dar, wie dies etwa bei der Erteilung einer gebührenpflichtigen Baugenehmigung der Fall sei. Vielmehr handele es sich bei ihrer Einholung um die Geltendmachung der allgemeinen Betreuungspflicht der Finanzbehörden gegenüber dem Steuerpflichtigen. Gegen die Festsetzung einer Gebühr nach § 89 Abs. 3 AO bestünden daher verfassungsrechtliche Bedenken, da sie gegen das generelle verfassungsrechtliche Verbot verstoße, den Einzelnen mit den Allgemeinkosten der Verwaltung zu belasten.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2008 als unbegründet zurück. Er halte die Einführung einer Gebührenpflicht für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nicht für verfassungswidrig, da es sich um einen finanziellen Ausgleich für zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwand handele. Ihre Verfassungsmäßigkeit könne auch nicht mit Blick auf das komplexe Steuerrecht in Frage gestellt werden. Denn auch wenn das geltende Steuerrecht deutlich vereinfacht würde, bliebe es in der Lebenswirklichkeit einer globalen Wirtschaftswelt naturgemäß komplex. Er – der Beklagte – sei (mit Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 89 AO Rz. 61) der Auffassung, dass auch ein idealer, frei von Partikularinteressen handelnder und rein am Gemeinwohl orientierter Gesetzgeber außerstande wäre, ein Steuergesetz so abzufassen, dass aus ihm die geschuldete Steuer zweifelsfrei abgelesen und berechnet werden könne. Denn für den jeweiligen komplexen Einzelfall blieben zwangsläufig Rechtsunsicherheiten, die zur Wahrung der Planungssicherheit des Steuerpflichtigen vor Durchführung seiner Disposition ex ante klärungsbedürftig seien. Dass die durch verbindliche Auskünfte entstehenden Mehrverwaltungskosten dieser Vorabklärung der Finanzbehörden als besondere Dienstleistung durch eine Gebühr ganz oder teilweise auszugleichen seien, sei grundsätzlich legitim.
Hiergegen richtet sich die am 29. Januar 2008 eingegangene Klage, mit der die Klägerin ihre bereits geäußerte Rechtsauffassung wiederholt und vertieft. Im Einklang mit einer ihr am 21. Dezember 2001 erteilten Auskunft der Oberfinanzdirektion (Az.: S 7170 B – St 344) habe sie ihre Umsätze aus Untersuchungen im Zusammenhang mit der Feststellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und Berufstauglichkeit früher als in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig behandelt. Die im Anschluss an das BFH-Urteil in BFHE 214, 458, BStBl II 2007, 412 geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung habe sie zu erheblichen organisatorischen Umstellungen veranlasst, die aus Gründen der Rechtssicherheit einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft erfordert hätten. Die Finanzverwaltung sei selbst in hohem Maße in das Gesetzgebungsverfahren eingebunden. Wenn aus der richtigen Anwendung dieser Gesetze Aufwendungen entstünden, so seien diese der Finanzverwaltung anzulasten und nicht dem einzelnen Bürger, dessen Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren verschwindend gering sei. Im Übrigen hätten auch die Finanzbehörden ein erhebliches Interesse an der Klärung von steuerlichen Sachverhalten vor deren Verwirklichung, um langwierige und kostenintensiver Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Gebührenbescheid vom 20. August 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2008 ersatzlos aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen, und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 20. August 2007, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO –), ist unbegründet.
10 
Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Gebührenfestsetzung ist dem Grunde nach durch § 89 Abs. 3 AO und der Höhe nach durch § 89 Abs. 4 und 5 AO gedeckt. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 2008 1 K 46/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2008, 1342) im Einzelnen ausgeführt hat, hält er die gesetzliche Regelung über die Gebührenerhebung und -berechnung nicht für verfassungswidrig. Das Verfahren war daher auch nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auszusetzen.
11 
1. Die im Streitfall erfolgte Festsetzung einer Gebühr für die gegebene verbindliche Auskunft in Höhe von 4.000 EUR war – gemessen an § 89 Abs. 2 bis 5 AO – rechtmäßig.
12 
Der Beklagte hat auf den Antrag der Klägerin hin eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung eines von der Klägerin hinreichend genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalts erteilt (§ 89 Abs. 2 Satz 1 AO). Für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Auskunft hat der Beklagte als zuständige Finanzbehörde eine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 3 Satz 1 AO). Dass die beantragte Auskunft nur umsatzsteuerrechtliche Fragen betraf, stand nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ihrer verbindlichen Erteilung wie auch der durch die Antragstellung ausgelösten  Gebührenpflicht – entgegen einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen Auffassung (Blömer, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2008, 1866) – nicht entgegen (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung – AEAO – zu § 89, Tz. 3.3.1.4; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung – HHSp –, § 89 AO Rz. 219; Roser in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 89 AO Rz. 44). Die Gebühr wurde nach dem pauschalierten Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für die Klägerin hatte (Gegenstandswert, § 89 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AO). Über diesen Gegenstandswert und die daraus folgende Höhe der Gebühr besteht zwischen den Beteiligten im Übrigen auch kein Streit.
13 
2. Entspricht die Gebührenfestsetzung mithin – wie hier – den gesetzlichen Vorgaben, so kann der Gebührenbescheid nur rechtswidrig sein, wenn das ihm zugrunde liegende Gesetz selbst verfassungswidrig ist. Denn der Bürger hat einen grundrechtlich verbürgten Anspruch darauf, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Abgaben herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 3. Dezember 1958 1 BvR 488/57, BVerfGE 9, 3, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1959, 91, und vom 10. März 1998 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332, NJW 1998, 2128). Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG über die Verletzung des GG durch das Gesetz einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG).
14 
Das ist im vorliegenden Fall indessen nicht geboten, denn der Senat sieht im Anschluss an sein Urteil in EFG 2008, 1342 in der Gebührenpflicht für die der Klägerin erteilte verbindliche Auskunft weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.
15 
a) Die nunmehr in § 89 Abs. 2 AO geregelte verbindliche Auskunft in Steuersachen wurde durch Art. 18 Nr. 1 des Förderalismusreform-Begleitgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl I 2006, 2098, BStBl I 2006, 506) erstmals gesetzlich normiert. Bis zur Einführung des § 89 Abs. 2 AO hatte die Rechtsprechung des BFH die Rechtsgrundlage für allgemeine Auskünfte der Finanzbehörden gebildet (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 4. August 1961 VI 269/60 S, BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562, und aus jüngerer Zeit z. B. BFH-Urteil vom 26. November 1997 III R 109/93, BFH/NV 1998, 808). Die Maßgaben dieser Rechtsprechung waren zuletzt im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29. Dezember 2003 IV A 4 – S 0430 – 7/03 (BStBl I 2003, 742) für die Rechtsanwendung durch die Finanzämter näher konkretisiert worden.
16 
Die hier streitige Gebührenpflicht für die Erteilung verbindlicher Auskünfte war allerdings noch nicht im Förderalismusreform-Begleitgesetz selbst enthalten, sondern wurde erst auf Initiative des Bundesrats im Finanzausschuss des Bundestags von den seinerzeitigen Regierungsfraktionen aufgegriffen und durch Art. 10 Nr. 9 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) in § 89 AO aufgenommen (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift BTDrucks 16/3036, 15, und BTDrucks 16/3368, 14 und 24f.). Den Materialien zufolge hatte der Bundesrat nach der Normierung des Anspruchs auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ein starkes Ansteigen der Anträge „im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts“ und einen dadurch bedingten erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand bei den Finanzbehörden befürchtet. Dabei hatte der Bundesrat auch darauf hingewiesen, dass besonders bei Dauersachverhalten wegen der auf Jahre abzielenden Bindung der Finanzverwaltung eine sehr intensive Prüfung unerlässlich sei. Die vom Bundesrat daher gewünschte und als sachgerecht angesehene Erhebung von Gebühren für besondere Inanspruchnahme oder Leistungen sei – wie ein Blick auf § 178 AO, der dies für Behörden der Bundeszollverwaltung bereits regele, zeige – dem steuerlichen Verfahrensrecht auch nicht fremd (BTDrucks 16/3036, 15). Der Finanzausschuss des Bundestags hatte sich dieser Bewertung mehrheitlich angeschlossen und zudem die Auffassung vertreten, dass der Steuerpflichtige durch die Erhebung der Gebühr nicht übermäßig belastet werde, da die Gebührenhöhe sehr moderat ausfalle und neben den Gebühren keine zusätzlichen Auslagen erhoben würden (BTDrucks 16/3368, 24 f.).
17 
b) Eine solche Gebührenerhebung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
18 
aa) Die in § 89 Abs. 3 bis 5 AO normierte Abgabe ist ihrer Bezeichnung und ihrem materiellen Gehalt nach eine (Verwaltungs-) Gebühr, für deren Normierung dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Nach Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG steht dem Bund nicht nur das Recht zu, das Verfahren der Erhebung der Steuern zu normieren, sondern auch die Kompetenz, damit zusammenhängende Auskunftspflichten und die dafür zu erhebenden Gebühren zu regeln (vgl. Söhn in HHSp, § 89 AO Rz. 321; Roser in Beermann/Gosch, a. a. O., § 89 AO Rz. 79).
19 
Die Auskunftsgebühr ist eine nichtsteuerliche Abgabe. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Antragsteller als Gebührenschuldner gesetzlich auferlegt wird (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 6. Februar 1979 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217, NJW 1979, 1345, und in BVerfGE 97, 332, NJW 1998, 2128). Sie ist jedenfalls auch dazu bestimmt, in Anknüpfung an diese Leistung die bei ihrer Erbringung anfallenden Kosten zu decken. Die Gebühr wird nicht – wie eine Steuer i. S. von Art. 105, Art. 106 GG – „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung festgesetzt, da sie für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft erhoben wird (§ 89 Abs. 3 AO) und dem Steuerpflichtigen auf Grund ihrer Abhängigkeit von dessen vorheriger Antragstellung individuell zurechenbar ist. Die Gebührenhöhe wird primär nach dem Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat, und subsidiär nach dem in der für die Antragsbearbeitung aufgewendeten Zeit zum Ausdruck kommenden Verwaltungsaufwand bemessen (§ 89 Abs. 4 AO).
20 
bb) Die Erhebung von Gebühren für verbindliche Auskünfte ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie ist durch die mit der Auskunft verursachten Kosten und den mit ihr verbundenen, individuell zurechenbaren Vorteil sachlich legitimiert.
21 
Gebühren gehören ebenso wie Beiträge zu den „klassischen“ Abgabenarten und damit zum tradierten Bestand staatlicher Tätigkeit. Gegen die Erhebung von Gebühren bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Anders als Steuern, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet werden, bedürfen Gebühren aber einer besonderen Rechtfertigung. Die sachliche Rechtfertigung der Gebühr kann sich jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben (vgl. BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 50, 217, NJW 1979, 1345, vom 12. Februar 1992 1 BvL 1/89, BVerfGE 85, 337, NJW 1992, 1673, vom 7. November 1995 2 BvR 413/88, 1300/93, BVerfGE 93, 319, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 1996, 269, in BVerfGE 97, 332, NJW 1998, 2128, und  vom 19. März 2003 2 BvL 9/98, 10/98, 11/98, 12/98, BVerfGE 108, 1, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – NVwZ – 2003, 715).
22 
(1) Der Gesetzgeber hat mit der Auskunftsgebühr erkennbar das Ziel verfolgt, den durch die Erteilung der verbindlichen Auskunft entstehenden Verwaltungsaufwand zu decken und den durch diese Dienstleistung dem Steuerpflichtigen zuteil werdenden Vorteil auszugleichen.
23 
Bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften geht es nicht mehr um eine Hauptaufgabe der Finanzverwaltung aus dem Bereich der Steuerfestsetzung und -erhebung, sondern um eine „individuelle Dienstleistung“ gegenüber dem Auskunftssuchenden (gleicher Ansicht: Wünsch, in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 89 Rz. 36). Die Finanzverwaltung ist in erster Linie dazu verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 AO). Die Kostenfreiheit des Besteuerungsverfahrens ist nur insoweit garantiert, als der Steuerpflichtige, der einen bestimmten Steuertatbestand erfüllt hat, sich seiner Besteuerung nicht entziehen kann, weil er deswegen einem staatlichen Besteuerungsverfahren unterworfen wird. Demgegenüber geht es bei der verbindlichen Auskunft um die Beurteilung eines vom Steuerpflichtigen nicht verwirklichten, hypothetischen Sachverhalts. Die behördliche Bearbeitung des Auskunftsersuchen verursacht daher zusätzliche, vorab und außerhalb des Veranlagungsverfahrens entstehende Kosten. Wird der vom Steuerpflichtigen geplante Sachverhalt nach Erteilung der Auskunft nicht verwirklicht, wäre die behördliche Prüfung auch im normalen Steuerverfahren nie durchgeführt worden. Das unterscheidet die gebührenpflichtige verbindliche Auskunft von der gebührenfreien „verbindlichen Zusage“ nach einer Außenprüfung i. S. der §§ 204 ff. AO. Bei der verbindlichen Zusage hat sich das Prüfungsfinanzamt für einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum mit einem bereits realisierten Sachverhalt intensiv befasst.
24 
Der besondere Aufwand für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft darf auch dann mit einer Gebühr abgegolten werden, wenn der Steuerpflichtige seine der Auskunft zugrunde liegenden Planungen später in die Tat umsetzt. Zwar wäre die Finanzverwaltung ohne Stellung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gehalten, die steuerliche Behandlung des jeweiligen Sachverhalts unter Aufwendung von personellen wie sachlichen Ressourcen zu prüfen, ohne hierfür Gebühren verlangen zu dürfen. Allerdings verursacht der eine verbindliche Auskunft begehrende Steuerpflichtige ein erhöhtes Maß an Arbeitsaufwand auf Seiten der Behörde. Die Verbindlichkeit der Auskunft führt zu einer Selbstbindung der Finanzverwaltung, die regelmäßig eine über das normale Veranlagungsverfahren hinausgehende Prüfungsintensität erforderlich macht. Zudem muss die Behörde im Veranlagungsverfahren den Fall jedenfalls insoweit erneut prüfen, als sie klären muss, ob die Voraussetzungen, unter denen sie die Zusage gegeben hat, tatsächlich vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt war der besondere Prüfungsaufwand der Finanzverwaltung bereits entstanden, und der Steuerpflichtige hat den Vorteil aus der ihm erteilten verbindlichen Auskunft genutzt.
25 
Die mit der verbindlichen Auskunft bezweckte und bewirkte Planungs- und Rechtssicherheit ist ein individueller Vorteil, an den der Staat die Gebührenpflicht knüpfen durfte. (gleicher Ansicht: Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 10. Aufl., § 89 Rz. 17; Söhn in HHSp, § 89 AO Rz. 322). Der Bürger erhält mit der verbindlichen Auskunft vorab eine seinen steuerlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gestaltungsinteressen dienende Verwaltungshandlung. Aufgrund der verbindlichen Auskunft ist der Steuerpflichtige vor Durchführung des Veranlagungsverfahrens über die Rechtslage informiert und kann die Rechtsansicht der Finanzverwaltung seinen Planungen zugrunde legen. Bedient sich ein Steuerpflichtiger hierfür eines Steuerberaters, steht die Berechtigung von dessen Honoraranspruch als Gegenleistung für die von ihm gegenüber seinem Mandanten erbrachte Leistung außer Frage. Für den Bürger ist die Auskunft nicht weniger vorteilhaft, wenn er sie von der Finanzverwaltung erhält. Darüber hinaus wohnt der verbindlichen Auskunft der Finanzbehörde ein zusätzlicher Mehrwert inne, als sie über eine reine Information hinausgeht und zu einer (Selbst-) Bindung gerade der zuständigen Behörde führt (Wienbracke, NVwZ 2007, 749). Ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff in die Berufsausübung der steuerberatenden Berufe liegt hierin nicht. Die verbindliche Auskunft ist keine unzulässige Steuerberatung durch die Finanzbehörden. Sie setzt vielmehr voraus, dass der im Regelfall steuerlich beratene Steuerpflichtige einen bestimmten Sachverhalt darstellt und seinen Rechtsstandpunkt der Finanzbehörde darlegt (vgl. § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der AbgabenordnungSteuer-AuskunftsverordnungStAuskV – vom 30. November 2007, BGBl I 2007, 2783, BStBl I 2007, 820).
26 
Wie der Senat bereits in seinem Urteil in EFG 2008, 1342 ausgeführt hat, zwingt die häufig beklagte Komplexität des geltenden Steuerrechts den Staat entgegen der Auffassung der Klägerin und einzelner Stimmen im Schrifttum (vgl. Simon, DStR 2007, 557; Hans, Deutsche Steuer-Zeitung – DStZ – 2007, 421; Stark, Der Betrieb – DB – 2007, 2333) nicht dazu, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Vielgestaltigkeit der vom Steuerrecht zu erfassenden wirtschaftlichen Vorgänge und die vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise verfolgten Lenkungszwecke eine gewisse Kompliziertheit des Steuerrechts unweigerlich nach sich ziehen. Dies ist kein deutsches Sonderproblem, sondern ein allgemeines Phänomen moderner Volkswirtschaften. Selbst ein idealer Gesetzgeber wäre außerstande, ein Steuergesetz so abzufassen, dass aus ihm die geschuldete Steuer zweifelsfrei abgelesen und berechnet werden könnte. Für den jeweiligen komplexen Einzelfall bleiben zwangsläufig Rechtsunsicherheiten (vgl. Seer in Tipke/Kruse, a. a. O., § 89 AO Rz. 64). Dem entspricht es, dass verbindliche Auskünfte und deren Gebührenpflicht im internationalen Vergleich nicht unüblich sind. So gibt es vergleichbare gebührenpflichtige Rechtsauskünfte etwa auch in Dänemark, Österreich, Schweden, der Schweiz, den USA und in Kanada (vgl. im Einzelnen Birk, NJW 2007, 1325, m. w. N.).
27 
(2) Die Auskunftsgebühr ist im Falle der Klägerin auch ihrer Höhe nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
28 
Neben der Erhebung der Gebühr dem Grunde nach ist die Festsetzung einer solchen Gebühr auch in ihrer Höhe rechtfertigungsbedürftig. Auch die Bemessung der Gebühr bedarf im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 108, 1, NVwZ 2003, 715). Um die dem Grunde nach durch die Kosten und den individuellen Vorteil der Auskunft gerechtfertigte Gebühr zu bemessen, durfte sich der Gesetzgeber an dem pauschalierten steuerlichen Wert der Auskunft orientieren. Die Gebührenbemessung wäre verfassungsrechtlich erst dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem „groben Missverhältnis“ zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken stünde (BVerfG-Urteil in BVerfGE 108, 1, NVwZ 2003, 715). Das ist indessen nicht der Fall.
29 
Gebühren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen jede einzelne Gebühr nicht nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann (vgl. P. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland – HStR –, Bd. IV, 2. Aufl. 1999, § 88 Rz. 206). Maßgebliche Bestimmungsgrößen der Gebührenbemessung, wie die speziellen Kosten der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen oder der Vorteil der Leistungen für den Gebührenschuldner, werden sich häufig nicht exakt und im Voraus ermitteln und quantifizieren lassen. Bei der Anordnung der Gebührenerhebung und Gebührenbemessung ist der Gesetzgeber daher berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen. Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können.
30 
Der Gesetzgeber hat mit seiner Anlehnung an das Gerichtskostengesetz (GKG) einen vertretbaren Gebührenmaßstab gewählt und umgesetzt (gleicher Ansicht: Brockmeyer in Klein, a. a. O., § 89 Rz. 17; Roser in Beermann/Gosch, a. a. O., § 89 Rz. 79). Indem § 89 Abs. 5 AO auf § 34 GKG verweist, hat der Gesetzgeber die Tätigkeit der staatlichen Gerichte zum Vergleichsmaßstab für die Verwaltungstätigkeit gemacht. Beide Verfahren sind zwar nur eingeschränkt vergleichbar, weil die Finanzbehörde angesichts des vom Antragsteller vorgegebenen Sachverhalts kein Streitverfahren gerichtsförmig zu ermitteln und zu leiten hat und der die Auskunftsgebühr rechtfertigende Verwaltungsaufwand daher bei typisierender Betrachtung hinter einem kostenpflichtigen Gerichtsverfahren zurückbleibt. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber aber dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er die Kosten auf eine einzelne Gebühr beschränkt hat, während im streitig geführten Finanzgerichtsverfahren vier solcher Gebühren anfallen. Darüber, ob auch im höchsten Wertbereich von 30.000.000 EUR (§ 39 Abs. 2 GKG) die Auskunftsgebühr von 91.456 EUR noch verfassungskonform wäre, ist hier nicht zu entscheiden (vgl. dazu im Einzelnen Lahme/Reiser, Betriebsberater – BB – 2007, 408).
31 
Zweifelhaft mag auch sein, ob der hilfsweise anzuwendende Zeitmaßstab verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, der sich auf 50 EUR je angefangene halbe Stunde und mindestens 100 EUR beläuft (§ 89 Abs. 4 Satz 4 AO). Dem könnte entgegengehalten werden, dass die gesetzlich maximal vorgesehene Zeitgebühr von Steuerberatern nach § 13 Satz 2 der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) lediglich 46 EUR je angefangene halbe Stunde beträgt. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, weil im angefochtenen Gebührenbescheid keine Zeitgebühr, sondern der Wertmaßstab des § 89 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AO zur Anwendung kam und eine nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG von vornherein unzulässig machen würde.
32 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
33 
4. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte von grundsätzlicher Bedeutung ist und durch das im Zuge des Revisionsverfahrens gegen das Senatsurteil in EFG 2008, 1342 ergangene BFH-Urteil vom 14. Juli 2009 VIII R 22/08 (nicht veröffentlicht) nicht abschließend geklärt werden konnte.

Gründe

 
Die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 20. August 2007, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO –), ist unbegründet.
10 
Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Gebührenfestsetzung ist dem Grunde nach durch § 89 Abs. 3 AO und der Höhe nach durch § 89 Abs. 4 und 5 AO gedeckt. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 2008 1 K 46/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2008, 1342) im Einzelnen ausgeführt hat, hält er die gesetzliche Regelung über die Gebührenerhebung und -berechnung nicht für verfassungswidrig. Das Verfahren war daher auch nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auszusetzen.
11 
1. Die im Streitfall erfolgte Festsetzung einer Gebühr für die gegebene verbindliche Auskunft in Höhe von 4.000 EUR war – gemessen an § 89 Abs. 2 bis 5 AO – rechtmäßig.
12 
Der Beklagte hat auf den Antrag der Klägerin hin eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung eines von der Klägerin hinreichend genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalts erteilt (§ 89 Abs. 2 Satz 1 AO). Für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Auskunft hat der Beklagte als zuständige Finanzbehörde eine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 3 Satz 1 AO). Dass die beantragte Auskunft nur umsatzsteuerrechtliche Fragen betraf, stand nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ihrer verbindlichen Erteilung wie auch der durch die Antragstellung ausgelösten  Gebührenpflicht – entgegen einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen Auffassung (Blömer, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2008, 1866) – nicht entgegen (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung – AEAO – zu § 89, Tz. 3.3.1.4; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung – HHSp –, § 89 AO Rz. 219; Roser in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 89 AO Rz. 44). Die Gebühr wurde nach dem pauschalierten Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für die Klägerin hatte (Gegenstandswert, § 89 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AO). Über diesen Gegenstandswert und die daraus folgende Höhe der Gebühr besteht zwischen den Beteiligten im Übrigen auch kein Streit.
13 
2. Entspricht die Gebührenfestsetzung mithin – wie hier – den gesetzlichen Vorgaben, so kann der Gebührenbescheid nur rechtswidrig sein, wenn das ihm zugrunde liegende Gesetz selbst verfassungswidrig ist. Denn der Bürger hat einen grundrechtlich verbürgten Anspruch darauf, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Abgaben herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 3. Dezember 1958 1 BvR 488/57, BVerfGE 9, 3, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1959, 91, und vom 10. März 1998 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332, NJW 1998, 2128). Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG über die Verletzung des GG durch das Gesetz einzuholen (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG).
14 
Das ist im vorliegenden Fall indessen nicht geboten, denn der Senat sieht im Anschluss an sein Urteil in EFG 2008, 1342 in der Gebührenpflicht für die der Klägerin erteilte verbindliche Auskunft weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.
15 
a) Die nunmehr in § 89 Abs. 2 AO geregelte verbindliche Auskunft in Steuersachen wurde durch Art. 18 Nr. 1 des Förderalismusreform-Begleitgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl I 2006, 2098, BStBl I 2006, 506) erstmals gesetzlich normiert. Bis zur Einführung des § 89 Abs. 2 AO hatte die Rechtsprechung des BFH die Rechtsgrundlage für allgemeine Auskünfte der Finanzbehörden gebildet (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 4. August 1961 VI 269/60 S, BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562, und aus jüngerer Zeit z. B. BFH-Urteil vom 26. November 1997 III R 109/93, BFH/NV 1998, 808). Die Maßgaben dieser Rechtsprechung waren zuletzt im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29. Dezember 2003 IV A 4 – S 0430 – 7/03 (BStBl I 2003, 742) für die Rechtsanwendung durch die Finanzämter näher konkretisiert worden.
16 
Die hier streitige Gebührenpflicht für die Erteilung verbindlicher Auskünfte war allerdings noch nicht im Förderalismusreform-Begleitgesetz selbst enthalten, sondern wurde erst auf Initiative des Bundesrats im Finanzausschuss des Bundestags von den seinerzeitigen Regierungsfraktionen aufgegriffen und durch Art. 10 Nr. 9 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) in § 89 AO aufgenommen (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift BTDrucks 16/3036, 15, und BTDrucks 16/3368, 14 und 24f.). Den Materialien zufolge hatte der Bundesrat nach der Normierung des Anspruchs auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ein starkes Ansteigen der Anträge „im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts“ und einen dadurch bedingten erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand bei den Finanzbehörden befürchtet. Dabei hatte der Bundesrat auch darauf hingewiesen, dass besonders bei Dauersachverhalten wegen der auf Jahre abzielenden Bindung der Finanzverwaltung eine sehr intensive Prüfung unerlässlich sei. Die vom Bundesrat daher gewünschte und als sachgerecht angesehene Erhebung von Gebühren für besondere Inanspruchnahme oder Leistungen sei – wie ein Blick auf § 178 AO, der dies für Behörden der Bundeszollverwaltung bereits regele, zeige – dem steuerlichen Verfahrensrecht auch nicht fremd (BTDrucks 16/3036, 15). Der Finanzausschuss des Bundestags hatte sich dieser Bewertung mehrheitlich angeschlossen und zudem die Auffassung vertreten, dass der Steuerpflichtige durch die Erhebung der Gebühr nicht übermäßig belastet werde, da die Gebührenhöhe sehr moderat ausfalle und neben den Gebühren keine zusätzlichen Auslagen erhoben würden (BTDrucks 16/3368, 24 f.).
17 
b) Eine solche Gebührenerhebung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
18 
aa) Die in § 89 Abs. 3 bis 5 AO normierte Abgabe ist ihrer Bezeichnung und ihrem materiellen Gehalt nach eine (Verwaltungs-) Gebühr, für deren Normierung dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Nach Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG steht dem Bund nicht nur das Recht zu, das Verfahren der Erhebung der Steuern zu normieren, sondern auch die Kompetenz, damit zusammenhängende Auskunftspflichten und die dafür zu erhebenden Gebühren zu regeln (vgl. Söhn in HHSp, § 89 AO Rz. 321; Roser in Beermann/Gosch, a. a. O., § 89 AO Rz. 79).
19 
Die Auskunftsgebühr ist eine nichtsteuerliche Abgabe. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Antragsteller als Gebührenschuldner gesetzlich auferlegt wird (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 6. Februar 1979 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217, NJW 1979, 1345, und in BVerfGE 97, 332, NJW 1998, 2128). Sie ist jedenfalls auch dazu bestimmt, in Anknüpfung an diese Leistung die bei ihrer Erbringung anfallenden Kosten zu decken. Die Gebühr wird nicht – wie eine Steuer i. S. von Art. 105, Art. 106 GG – „voraussetzungslos“, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung festgesetzt, da sie für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft erhoben wird (§ 89 Abs. 3 AO) und dem Steuerpflichtigen auf Grund ihrer Abhängigkeit von dessen vorheriger Antragstellung individuell zurechenbar ist. Die Gebührenhöhe wird primär nach dem Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat, und subsidiär nach dem in der für die Antragsbearbeitung aufgewendeten Zeit zum Ausdruck kommenden Verwaltungsaufwand bemessen (§ 89 Abs. 4 AO).
20 
bb) Die Erhebung von Gebühren für verbindliche Auskünfte ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie ist durch die mit der Auskunft verursachten Kosten und den mit ihr verbundenen, individuell zurechenbaren Vorteil sachlich legitimiert.
21 
Gebühren gehören ebenso wie Beiträge zu den „klassischen“ Abgabenarten und damit zum tradierten Bestand staatlicher Tätigkeit. Gegen die Erhebung von Gebühren bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Anders als Steuern, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet werden, bedürfen Gebühren aber einer besonderen Rechtfertigung. Die sachliche Rechtfertigung der Gebühr kann sich jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben (vgl. BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 50, 217, NJW 1979, 1345, vom 12. Februar 1992 1 BvL 1/89, BVerfGE 85, 337, NJW 1992, 1673, vom 7. November 1995 2 BvR 413/88, 1300/93, BVerfGE 93, 319, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 1996, 269, in BVerfGE 97, 332, NJW 1998, 2128, und  vom 19. März 2003 2 BvL 9/98, 10/98, 11/98, 12/98, BVerfGE 108, 1, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – NVwZ – 2003, 715).
22 
(1) Der Gesetzgeber hat mit der Auskunftsgebühr erkennbar das Ziel verfolgt, den durch die Erteilung der verbindlichen Auskunft entstehenden Verwaltungsaufwand zu decken und den durch diese Dienstleistung dem Steuerpflichtigen zuteil werdenden Vorteil auszugleichen.
23 
Bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften geht es nicht mehr um eine Hauptaufgabe der Finanzverwaltung aus dem Bereich der Steuerfestsetzung und -erhebung, sondern um eine „individuelle Dienstleistung“ gegenüber dem Auskunftssuchenden (gleicher Ansicht: Wünsch, in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 89 Rz. 36). Die Finanzverwaltung ist in erster Linie dazu verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 AO). Die Kostenfreiheit des Besteuerungsverfahrens ist nur insoweit garantiert, als der Steuerpflichtige, der einen bestimmten Steuertatbestand erfüllt hat, sich seiner Besteuerung nicht entziehen kann, weil er deswegen einem staatlichen Besteuerungsverfahren unterworfen wird. Demgegenüber geht es bei der verbindlichen Auskunft um die Beurteilung eines vom Steuerpflichtigen nicht verwirklichten, hypothetischen Sachverhalts. Die behördliche Bearbeitung des Auskunftsersuchen verursacht daher zusätzliche, vorab und außerhalb des Veranlagungsverfahrens entstehende Kosten. Wird der vom Steuerpflichtigen geplante Sachverhalt nach Erteilung der Auskunft nicht verwirklicht, wäre die behördliche Prüfung auch im normalen Steuerverfahren nie durchgeführt worden. Das unterscheidet die gebührenpflichtige verbindliche Auskunft von der gebührenfreien „verbindlichen Zusage“ nach einer Außenprüfung i. S. der §§ 204 ff. AO. Bei der verbindlichen Zusage hat sich das Prüfungsfinanzamt für einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum mit einem bereits realisierten Sachverhalt intensiv befasst.
24 
Der besondere Aufwand für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft darf auch dann mit einer Gebühr abgegolten werden, wenn der Steuerpflichtige seine der Auskunft zugrunde liegenden Planungen später in die Tat umsetzt. Zwar wäre die Finanzverwaltung ohne Stellung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gehalten, die steuerliche Behandlung des jeweiligen Sachverhalts unter Aufwendung von personellen wie sachlichen Ressourcen zu prüfen, ohne hierfür Gebühren verlangen zu dürfen. Allerdings verursacht der eine verbindliche Auskunft begehrende Steuerpflichtige ein erhöhtes Maß an Arbeitsaufwand auf Seiten der Behörde. Die Verbindlichkeit der Auskunft führt zu einer Selbstbindung der Finanzverwaltung, die regelmäßig eine über das normale Veranlagungsverfahren hinausgehende Prüfungsintensität erforderlich macht. Zudem muss die Behörde im Veranlagungsverfahren den Fall jedenfalls insoweit erneut prüfen, als sie klären muss, ob die Voraussetzungen, unter denen sie die Zusage gegeben hat, tatsächlich vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt war der besondere Prüfungsaufwand der Finanzverwaltung bereits entstanden, und der Steuerpflichtige hat den Vorteil aus der ihm erteilten verbindlichen Auskunft genutzt.
25 
Die mit der verbindlichen Auskunft bezweckte und bewirkte Planungs- und Rechtssicherheit ist ein individueller Vorteil, an den der Staat die Gebührenpflicht knüpfen durfte. (gleicher Ansicht: Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 10. Aufl., § 89 Rz. 17; Söhn in HHSp, § 89 AO Rz. 322). Der Bürger erhält mit der verbindlichen Auskunft vorab eine seinen steuerlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gestaltungsinteressen dienende Verwaltungshandlung. Aufgrund der verbindlichen Auskunft ist der Steuerpflichtige vor Durchführung des Veranlagungsverfahrens über die Rechtslage informiert und kann die Rechtsansicht der Finanzverwaltung seinen Planungen zugrunde legen. Bedient sich ein Steuerpflichtiger hierfür eines Steuerberaters, steht die Berechtigung von dessen Honoraranspruch als Gegenleistung für die von ihm gegenüber seinem Mandanten erbrachte Leistung außer Frage. Für den Bürger ist die Auskunft nicht weniger vorteilhaft, wenn er sie von der Finanzverwaltung erhält. Darüber hinaus wohnt der verbindlichen Auskunft der Finanzbehörde ein zusätzlicher Mehrwert inne, als sie über eine reine Information hinausgeht und zu einer (Selbst-) Bindung gerade der zuständigen Behörde führt (Wienbracke, NVwZ 2007, 749). Ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff in die Berufsausübung der steuerberatenden Berufe liegt hierin nicht. Die verbindliche Auskunft ist keine unzulässige Steuerberatung durch die Finanzbehörden. Sie setzt vielmehr voraus, dass der im Regelfall steuerlich beratene Steuerpflichtige einen bestimmten Sachverhalt darstellt und seinen Rechtsstandpunkt der Finanzbehörde darlegt (vgl. § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der AbgabenordnungSteuer-AuskunftsverordnungStAuskV – vom 30. November 2007, BGBl I 2007, 2783, BStBl I 2007, 820).
26 
Wie der Senat bereits in seinem Urteil in EFG 2008, 1342 ausgeführt hat, zwingt die häufig beklagte Komplexität des geltenden Steuerrechts den Staat entgegen der Auffassung der Klägerin und einzelner Stimmen im Schrifttum (vgl. Simon, DStR 2007, 557; Hans, Deutsche Steuer-Zeitung – DStZ – 2007, 421; Stark, Der Betrieb – DB – 2007, 2333) nicht dazu, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Vielgestaltigkeit der vom Steuerrecht zu erfassenden wirtschaftlichen Vorgänge und die vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise verfolgten Lenkungszwecke eine gewisse Kompliziertheit des Steuerrechts unweigerlich nach sich ziehen. Dies ist kein deutsches Sonderproblem, sondern ein allgemeines Phänomen moderner Volkswirtschaften. Selbst ein idealer Gesetzgeber wäre außerstande, ein Steuergesetz so abzufassen, dass aus ihm die geschuldete Steuer zweifelsfrei abgelesen und berechnet werden könnte. Für den jeweiligen komplexen Einzelfall bleiben zwangsläufig Rechtsunsicherheiten (vgl. Seer in Tipke/Kruse, a. a. O., § 89 AO Rz. 64). Dem entspricht es, dass verbindliche Auskünfte und deren Gebührenpflicht im internationalen Vergleich nicht unüblich sind. So gibt es vergleichbare gebührenpflichtige Rechtsauskünfte etwa auch in Dänemark, Österreich, Schweden, der Schweiz, den USA und in Kanada (vgl. im Einzelnen Birk, NJW 2007, 1325, m. w. N.).
27 
(2) Die Auskunftsgebühr ist im Falle der Klägerin auch ihrer Höhe nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
28 
Neben der Erhebung der Gebühr dem Grunde nach ist die Festsetzung einer solchen Gebühr auch in ihrer Höhe rechtfertigungsbedürftig. Auch die Bemessung der Gebühr bedarf im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 108, 1, NVwZ 2003, 715). Um die dem Grunde nach durch die Kosten und den individuellen Vorteil der Auskunft gerechtfertigte Gebühr zu bemessen, durfte sich der Gesetzgeber an dem pauschalierten steuerlichen Wert der Auskunft orientieren. Die Gebührenbemessung wäre verfassungsrechtlich erst dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem „groben Missverhältnis“ zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken stünde (BVerfG-Urteil in BVerfGE 108, 1, NVwZ 2003, 715). Das ist indessen nicht der Fall.
29 
Gebühren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen jede einzelne Gebühr nicht nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann (vgl. P. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland – HStR –, Bd. IV, 2. Aufl. 1999, § 88 Rz. 206). Maßgebliche Bestimmungsgrößen der Gebührenbemessung, wie die speziellen Kosten der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen oder der Vorteil der Leistungen für den Gebührenschuldner, werden sich häufig nicht exakt und im Voraus ermitteln und quantifizieren lassen. Bei der Anordnung der Gebührenerhebung und Gebührenbemessung ist der Gesetzgeber daher berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen. Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können.
30 
Der Gesetzgeber hat mit seiner Anlehnung an das Gerichtskostengesetz (GKG) einen vertretbaren Gebührenmaßstab gewählt und umgesetzt (gleicher Ansicht: Brockmeyer in Klein, a. a. O., § 89 Rz. 17; Roser in Beermann/Gosch, a. a. O., § 89 Rz. 79). Indem § 89 Abs. 5 AO auf § 34 GKG verweist, hat der Gesetzgeber die Tätigkeit der staatlichen Gerichte zum Vergleichsmaßstab für die Verwaltungstätigkeit gemacht. Beide Verfahren sind zwar nur eingeschränkt vergleichbar, weil die Finanzbehörde angesichts des vom Antragsteller vorgegebenen Sachverhalts kein Streitverfahren gerichtsförmig zu ermitteln und zu leiten hat und der die Auskunftsgebühr rechtfertigende Verwaltungsaufwand daher bei typisierender Betrachtung hinter einem kostenpflichtigen Gerichtsverfahren zurückbleibt. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber aber dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er die Kosten auf eine einzelne Gebühr beschränkt hat, während im streitig geführten Finanzgerichtsverfahren vier solcher Gebühren anfallen. Darüber, ob auch im höchsten Wertbereich von 30.000.000 EUR (§ 39 Abs. 2 GKG) die Auskunftsgebühr von 91.456 EUR noch verfassungskonform wäre, ist hier nicht zu entscheiden (vgl. dazu im Einzelnen Lahme/Reiser, Betriebsberater – BB – 2007, 408).
31 
Zweifelhaft mag auch sein, ob der hilfsweise anzuwendende Zeitmaßstab verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, der sich auf 50 EUR je angefangene halbe Stunde und mindestens 100 EUR beläuft (§ 89 Abs. 4 Satz 4 AO). Dem könnte entgegengehalten werden, dass die gesetzlich maximal vorgesehene Zeitgebühr von Steuerberatern nach § 13 Satz 2 der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) lediglich 46 EUR je angefangene halbe Stunde beträgt. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, weil im angefochtenen Gebührenbescheid keine Zeitgebühr, sondern der Wertmaßstab des § 89 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AO zur Anwendung kam und eine nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG von vornherein unzulässig machen würde.
32 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
33 
4. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte von grundsätzlicher Bedeutung ist und durch das im Zuge des Revisionsverfahrens gegen das Senatsurteil in EFG 2008, 1342 ergangene BFH-Urteil vom 14. Juli 2009 VIII R 22/08 (nicht veröffentlicht) nicht abschließend geklärt werden konnte.

(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.

(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.