Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Apr. 2018 - 6 K 2194/17

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2018:0409.6K2194.17.00
bei uns veröffentlicht am09.04.2018

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Tenor

I. Der Bescheid vom 18. Juli 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 21. September 2017 werden in dem Umfang, in dem der Rechtsstreit noch anhängig ist, aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattetet.

IV. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Streitig ist noch die Rückforderung von Kindergeld i.H.v. 22.416,00 €.

2

Der Kläger bezog in dem Zeitraum September 2015 bis Juni 2017 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für sich und seine in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder und Ehefrau durch die Beigeladene.

3

Im September 2015 hatte der Kläger eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, das Einkommen aus dieser Beschäftigung wurde auf die Asylbewerberleistungen angerechnet. In einem vom Kläger persönlich und dem Sachbearbeiter bei der Beigeladenen angefertigten Aktenvermerk vom 02. Juni 2017 heißt es u.a.:

        

„Es erscheint Herr T (der Kläger), wh. U-Str. Hausnr., PLZ S, und erklärt:

        

Ich wurde darüber informiert, dass ich ab 01.06.2017 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG mehr habe – aufgrund des Anspruchs auf Kindergeld und evtl. Wohngeld und durch die Arbeitsaufnahme meiner Ehefrau können wir künftig unseren Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II sichern.

        

Ich beantrage hiermit darlehensweise die Weiterzahlung der für den Monat Juni 2017 fiktiv bisher zustehenden Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.287,53 € und trete hiermit den Anspruch auf Kindergeld/Kindergeldzuschlag und Wohngeld für den Monat Juni 2017 an die Verbandsgemeindeverwaltung S ab.

        

Von diesem Betrag soll die Miete von 880,00 € gezahlt werden und die zum 07.06.2017 fällige Stromforderung von insgesamt *586,36 €.

        

Das Kündigungsschreiben der Verbandsgemeinde S bezüglich des Untermietverhältnisses habe ich heute erhalten.

        

Ich bin schon länger auf Wohnungssuche und wurde darüber informiert, dass eine Bruttokaltmiete von rd. 850,00€ in der Verbandsgemeinde S zuzüglich Heizkosten als angemessen gelten.

        

Sobald ich eine andere Wohnung angemietet habe, gebe ich Bescheid.

        

Ab 01.07.2017 werde ich selbst die lfd. Stromkosten an den Stromversorger zahlen und die Miete von 880,00 € an die Verbandsgemeindeverwaltung S erstatten.

        

Eine Ausfertigung dieser Erklärung habe ich erhalten – mit der Weiterleitung an die Familienkasse (Kindergeld) und Wohngeldstelle bin ich einverstanden.“

4

Ebenfalls am 02. Juni 2017 beantragte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für seine fünf im Haushalt lebenden Kinder.

5

Mit Schriftsatz vom 06. Juni 2017 teilte die Beigeladene der Familienkasse schriftsätzlich das Folgende mit:

        

Leistungsanzeige nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 114 SGB XII für: T, *08.12.1968, Kige-Nr. nicht bekannt, früherer Antrag war abgelehnt worden, jetzt besteht seit 24.05.2017 ein Bleiberecht von mind. 1 Jahr (s. Anlage)

        

Sehr geehrte Damen und Herren,

        

o.g. erhält von uns seit 2015 nach den Bestimmungen des AsylbLG bzw. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der zur Zeit gültigen Fassung Leistungen zum Lebensunterhalt. Der Hilfeempfänger hat gegenüber Ihnen einen Anspruch auf Kindergeld/-zuschlag (Antrag wird in den nächsten Tagen übersandt!)

        

Nach § 10 b AsylbLG/§ 2 SGB XII sind diese Sozialleistungen nachrangig.

        

Es wird der Ersatz der Aufwendungen bis zur Höhe der Sozialleistungen für den Hilfeempfänger selbst und bis zur Höhe der Leistungen, die seinem nicht getr. I. Ehegatten und seinen minderjährigen, unverheirateten Kindern gleichzeitig gewährt wird, geltend gemacht.

        

Es wird gebeten, vor Auszahlung einer laufenden Leistung oder der Nachzahlung an den Berechtigten die endgültige Höhe der Ersatzforderung zu erfragen und gleichzeitig mitzuteilen, ab wann und in welcher Höhe laufende Zahlungen zu leisten sind. Laufende Zahlungen können Sie an den Sozialhilfeempfänger erst dann leisten, wenn die Anmeldung nach Abschluss des Ersatzanspruchsverfahrens ihre Wirkung verliert. Über den Abschluss erhalten Sie Mitteilung.

        

Die zur Befriedigung des Ersatzanspruches einbehaltenen Beträge bitten wir unter Angabe des o.g. Aktenzeichens auf eines unserer unten aufgeführten Konten zu überweisen.

        

Es wird gebeten, den Eingang dieser Leistungsanzeige schriftlich zu bestätigen. Sollte eine Erstattung nicht möglich sein, bitten wir um Angabe der Gründe.

        

Der Hilfeempfänger hat auf seinen Aufrechnungsschutz gem. §§ 387 ff BGB verzichtet.

        

Im Voraus vielen Dank für Ihre Mithilfe.“

6

Mit Bescheid vom 19. Juni 2017 lehnte die Beklagte zunächst den Antrag des Klägers auf Festsetzung von Kindergeld ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die persönlichen Voraussetzungen (Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis) durch den Kläger nicht erfüllt seien. Hierbei wurde davon ausgegangen, dass der Kläger sich erst seit Februar 2015 in Deutschland aufhalte.

7

Gegen den vorgenannten Ablehnungsbescheid legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Im Rahmen des folgenden Rechtsbehelfsverfahrens kam es zur Abhilfe durch die Beklagte. Mit Bescheid vom 10. Juli 2017 wurde Kindergeld rückwirkend ab September 2015 bis Juni 2017 festgesetzt und der Gesamtbetrag in Höhe von 23.444,00 € an den Kläger ausgezahlt.

8

Mit e-Mailnachricht des Beigeladenen vom 17. Juli 2017 an die Familienkasse listete die Verbandsgemeinde S nach Monaten die jeweiligen Eurobeträge auf, die an die Familie des Klägers nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt gezahlt worden waren.

9

Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 18. Juli 2017 einen Rückforderungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 AO i.H.v. 23.444,00 €. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Verbandsgemeindeverwaltung S für den Zeitraum von September 2015 bis einschließlich Juli 2017 das Kindergeld durch Nichtanrechnung auf das Asylbewerberleistungsgesetzt vorgeleistet habe. Der örtliche Leistungsträger habe die Erstattung dieser Beträge gefordert (§ 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 102 ff. SGB X). Der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für diesen Zeitraum sei durch diese Vorleistung bereits erfüllt (§ 107 SGB X) und sei deshalb erloschen (§ 47 AO). Die nochmalige Zahlung an den Kläger sei durch die Familienkasse ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Betrag sei daher vom Kläger gem. § 37 Abs. 2 AO zu erstatten.

10

Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch führte in der Sache nicht zum Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 21. September 2017 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Familienkasse sei nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X erstattungspflichtig, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Leistungen erbracht habe, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 SGB X vorlägen und gegen die Familienkassen ein vorrangiger Anspruch auf Kindergeld bestehe. Nachrangig verpflichtet sei ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergeldes nicht hätte leisten müssen (§ 104 Abs. 1 S. 2 SGB X). Der Erstattungsanspruch bestehe nicht nur, wenn der Träger seine Leistungen an den kindergeldberechtigten Elternteil erbracht habe, sondern auch, wenn dessen Leistung unmittelbar den o.g. Kindern gewährt worden seien (§ 104 Abs. 2 SGB X). Soweit der Erstattungsanspruch bestehe, gelte der Kindergeldanspruch gegen die Familienkasse gem. § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Im vorliegenden Fall besitze die Verbandsgemeinde S einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X.

11

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 23. Oktober 2017 bei Gericht eingegangenen Klage. Der Kläger trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X nicht eingetreten sei. Für das Eintreten der Erfüllungsfiktion seien positive Kenntnis erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei grob fahrlässige Unkenntnis nicht ausreichend. Die Kenntnis nach § 104 SGB X setze voraus, dass der um die Erstattung ersuchte Leistungsträger wisse, welche Leistungen der andere Leistungsträger für welche Zeiträume und in welcher Höhe erbracht habe. Nur dann sei er in der Lage, ohne weitere Nachforschungen zu entscheiden, welche Leistungsbestandteile zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche weiterhin auszuzahlen seien. Der Erstattungsanspruch sei durch die Beigeladene am 06. Juni 2017 unbeziffert erhoben worden. Die Bewilligung des Kindergeldes sei dann mit Bescheid vom 10. Juli 2017 erfolgt. Erst am 17. Juli 2017 sei dann eine Bezifferung des Erstattungsanspruchs durch die Beigeladene erfolgt. Die Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X sei somit nicht eingetreten, da zum Zeitpunkt der Festsetzung des Kindergeldes am 10. Juli 2017 und der Auszahlung der Beklagten nicht positiv bekannt gewesen sei, für welche Zeiträume und in welcher Höhe durch die Beigeladene Leistungen erbracht worden seien.

12

Der BFH habe sich mit Urteil vom 25. Mai 2004 im Verfahren VIII R 21/03 der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach § 104 SGB X angeschlossen. Hinsichtlich der erforderlichen „Kenntnis“ nach § 104 SGB X sei nach der Rechtsprechung des BFH ebenfalls erforderlich, dass der um Erstattung ersuchte Leistungsträger wisse, welche Leistungen der andere Leistungsträger für welchen Zeitraum und in welcher Höhe erbracht habe. Das ergebe sich aus der Entscheidung des BFH vom 05. Juni 2014 im Verfahren VI R 15/12. Der BFH habe in dieser Entscheidung konkret dargelegt, welche Erfordernisse in diesem Zusammenhang zu stellen seien. Die hiernach erforderliche Konkretisierung sei mit der Mitteilung durch die Beigeladene vom 06. Juni 2017 noch nicht erfolgt, erst mit der späteren E-Mail vom 17. Juli 2017.

13

Nichts Anderes ergebe sich aus der Entscheidung des Finanzgerichts Hessen vom 23. Juni 2004 im Verfahren 3 K 1659/02. Der Wortlaut des dort angemeldeten Erstattungsanspruchs sei aus der dortigen Entscheidung nicht zu entnehmen. Zudem habe das Finanzgericht auf die Kommentierung und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen, ohne sich mit dieser im Einzelnen auseinander zu setzen. Dass das Finanzgericht Hessen eine von der Rechtsansicht des Bundessozialgerichts abweichende Argumentation vertrete, lasse sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. Eine Auseinandersetzung mit dem Tatbestandsmerkmal der Kenntnis sei dort nicht erfolgt.

14

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 18. Juli 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 21. September 2017 in dem Umfang, der im vorliegenden Verfahren noch streitig ist, ersatzlos aufzuheben.

15

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte tritt der Klage entgegen und führt aus, dass ihrer Ansicht nach die Erfüllungsfiktion eingetreten sei. Mit dem Erstattungsanspruch vom 06. Juni 2017 habe die Beigeladene bereits mitgeteilt, dass von dort seit 2015 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ohne Anrechnung von Kindergeld erbracht würden. Bereits mit dieser Leistungsanzeige sei der Ersatz der Aufwendungen bis zur Höhe der Sozialleistungen für den Hilfeempfänger selbst und bis zur Höhe der Leistungen, die seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und seinen minderjährigen, unverheirateten Kinder gewährt werde, geltend gemacht worden.

17

Die vom Kläger zitierten Urteile des Bundessozialgerichts seien ihrer Ansicht nach nicht vergleichbar. Dort habe es an der Vorlage des Erstattungsantrages gefehlt, bevor es zur Auszahlung gekommen sei. Im vorliegenden Verfahren habe jedoch bereits vor Auszahlung an den Kläger ein entsprechender Erstattungsantrag der Verbandsgemeinde S bei der Beklagten vorgelegen. Nach ihrer Ansicht sei damit die Erfüllungsfiktion eingetreten. Lediglich die genaue Bezifferung sei später erfolgt. Nach ihrer Ansicht sei dies auch erst möglich gewesen, nachdem durch die Beklagte der Beginn und die Höhe des tatsächlichen Kindergeldanspruchs festgestellt worden sei.

18

Mit Beschluss des Senats vom 21. November 2017 ist der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

19

Mit Beschluss des Einzelrichters vom 04. Januar 2018 ist dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin B mit Ratenzahlung i.H.v. 20,00 € monatlich bewilligt worden.

20

Mit weiterem Beschluss des Einzelrichters vom 24. Januar 2018 ist nach Anhörung der Beteiligten die Verbandsgemeinde S zum Verfahren beigeladen worden.

21

Die Verbandsgemeinde S hat mit E-Mail vom 05. April 2018 weitere Unterlagen vorgelegt (Bl. 83 – 92 der Prozessakte). Aufgrund dieser Unterlagen ist das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 09. April 2018 wegen des Monats Juni 2017 i.H.v. 1.028,00 € abgetrennt worden.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kindergelds in Höhe von 22.416 € zu.

I.

23

Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Das gezahlte Kindergeld hat den Charakter einer Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG). Es ist in Höhe des zurückgeforderten Betrags ohne rechtlichen Grund von der Familienkasse an den Kläger ausgezahlt worden. Die Beklagte hat zu Recht einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 erlassen und diesen auf § 37 Abs. 2 AO gestützt.

24

Die Beklagte hat das Kindergeld nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt. Der Anspruch des Klägers auf Kindergeld war im Zeitpunkt der Zahlung an ihn nicht bereits durch die Leistungen, die die Beigeladene nach § 2 AsylbLG i.V.m. der Sozialhilfe gemäß dem SGB XII an den Kläger bereits erbracht hatte, erfüllt worden und mithin nicht erloschen (§ 47 AO).

25

Dies ergibt sich aus § 74 Abs. 2 EStG i.V. mit den §§ 104 Abs. 1 Satz 1 und 2, 107 Abs. 1 SGB X:

26

Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den vorrangig zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X).

II.

27

Nach Maßgabe dieser rechtlichen Ausgangslage hatte der Senat im vorliegenden Klageverfahren zu prüfen:

        

-  Liegt eine „Gleichartigkeit“ der Leistungen vor ?       

        

-  Wer ist nachrangig verpflichtet ?     

        

-  Hat die Kenntnis i.S.d. § 104 Abs. 4 Satz 1 SGB X vorgelegen.     

28

1. Zur Gleichartigkeit: Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen deshalb gleichartig sein(st. Rspr., vgl. nur BFH, Urteil vom 26. Juli 2012 III R 28/10, BFHE 238, 315, BStBl II 2013, 26). Das dem Kläger zustehende Kindergeld und die den Kindern der Klägers seitens der Beigeladenen in der Vergangenheit gewährten Sozialhilfe nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII sind gleichartige Leistungen (BFH, Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156 zur Sozialhilfe; Hessisches FG, Urteil 23. Juni 2004 3 K 1659/02, EFG 2004, 1783 zu Leistungen nach dem AsylbLG; zum Ganzen vgl. auch BFH, Urteil vom 5. Juni 2014 VI R 15/12, BStBl II 2015, 145). Die ist im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig.

29

2. Nachrangige Verpflichtung: Die Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG insoweit eine nachrangige Leistung, als das Kindergeld der Förderung der Familie dient, § 31 Satz 2 EStG (BFH, Urteil vom 14. Mai 2002 aaO und Hessisches FG, Urteil vom 23. Juni 2004 aaO; zum Ganzen vgl. auch BFH, Urteil vom 5. Juni 2014 VI R 15/12, BStBl II 2015, 145). Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

30

3. Zur Kenntnis: Die Beteiligten streiten allein darüber, ob die Beklagte Kindergeld gezahlt hat, nachdem sie von der Leistung des Beigeladenen Kenntnis erlangt hatte.Ein Erstattungsanspruch ist – wie dargelegt - gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, wenn und soweit der vorrangig Verpflichtete die betreffenden Leistungen zu einem Zeitpunkt erbracht hat, zu dem er von der Leistung des anderen, nachrangig verpflichteten Leistungsträgers noch keine Kenntnis erlangt hatte.

31

Der Kläger wendet zu Recht ein, diese Kenntnis habe zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegen. Er gründet seine Auffassung auf die Rechtsprechung des BSG, namentlich das Urteil vom 19. März 1992 7 Rar 26/91, BSGE 70, 186). Tatsächlich hat das BSG damals ausgeführt:

        

„Das LSG wird deshalb ggf zu prüfen haben, ob im Zeitpunkt eventueller Nachzahlungen bei der Beklagten die Kenntnis über die Erbringung von Sozialhilfeleistungen seitens der Klägerin an den Beigeladenen für die Zeiträume der Nachzahlungen vorlag. Hierbei ist zu beachten, daß im Rahmen des § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X positive Kenntnis von den Leistungen der Klägerin erforderlich ist. Ein bloßes "Kennenmüssen" genügt insoweit nicht (vgl Eichenhofer in: Wannagat, SGB X/3, § 103 RdNr 5; Adami/Schroeter, aaO, § 104 SGB X Anm 5; VerbandsKomm, § 103 SGB X RdNr 8; Schroeder-Printzen, aaO, § 103, Anm 2.5). Da sich der Erstattungsanspruch gem § 104 Abs 1 SGB X (wie auch die übrigen Erstattungsansprüche der §§ 102, 103, 105 SGB X) nur im Hinblick auf Leistungen ergeben kann, die von anderen Leistungsträgern zeitgleich zu erbringen waren und von der Leistungsart her vergleichbar sind (BSGE 57, 219, 220 = SozR 1300 § 104 Nr 3; BSG SozR 1300 § 104 Nr 4; Schroeder-$Printzen, aaO, § 104 Anm 2.4), setzt die Kenntnis nach § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X voraus, daß der um Erstattung ersuchte Leistungsträger weiß, welche Leistungen der andere Leistungsträger für welche Zeiträume und in welcher Höhe erbracht hat. Nur dann ist er in der Lage, ohne weitere Nachforschungen zu entscheiden, welche Leistungsbestandteile zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche weiterhin an den Versicherten/Arbeitslosen auszubezahlen sind.“

32

Das erkennende Gericht hat den Beteiligten vor Durchführung der mündlichen Verhandlung darüber hinaus auch Gelegenheit gegeben, zum rechtskräftigen Urteil des Hessischen FG vom 23. Juni 2004 (3 K 1659/02, EFG 2004, 1783) Stellung zu nehmen. Das FG hatte dort zur Kenntnis ausgeführt:

        

„Der Anspruch ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Familienkasse das Kindergeld für den streitigen Zeitraum vollständig an den Kläger ausgezahlt hatte; denn die Familienkasse hat ihre Zahlungen erst geleistet, nachdem sie von der Leistung der Beigeladenen Kenntnis erlangt hatte (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Sie ist von der Beigeladenen bereits mit Schreiben vom 21.05.2001 über die Sozialhilfeleistungen an den Kläger unterrichtet worden, bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen eines eventuellen Bezugs von Kindergeld (Blatt 15 KiG-A). Detaillierte Angaben über die Höhe der Erstattungsforderung waren der Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da sie keine Kenntnis über den Anspruch des Klägers auf Kindergeld hatte. Unter diesen Voraussetzungen reichte der von der Beigeladenen mitgeteilte Sachverhalt aus, um die Familienkasse von ihrer grundsätzlichen Erstattungspflicht in Kenntnis zu setzen (Erlenkämper/Fichte/Fock: Sozialrecht 5. Auflage Seite 851 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG).“

33

Der Kläger hält dieses Urteil für nicht anwendbar und geht weiterhin davon aus, dass die erforderliche Kenntnis im Zeitpunkt der Leistung auf Seiten der Beklagten nicht vorgelegen hat. Diese Auffassung ist im Ergebnis zutreffend.

34

Aus dem Urteil des Hessischen FG geht nicht eindeutig hervor, welchen genauen Inhalt das ursprüngliche Schreiben des dort nachrangig Verpflichteten hatte, das dem vorrangig Verpflichteten im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorlag. Das dortige FG hat sich – unabhängig davon – aber auch nicht dezidiert mit der oben zitierten Rechtsprechung des BSG (z.B. 7 Rar 26/91 aaO) auseinandergesetzt. Im Übrigen geht die grundsätzliche Argumentation des Hessischen FG fehl. Der Grad der erforderlichen Kenntnis des vorrangig Verpflichteten ist weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach der vom BSG (z.B. im Verfahren 7 Rar 26/91) zutreffend dargelegten ratio legis davon abhängig, ob – wie im Streitfall – bereits die Kindergeldfestsetzung stattgefunden und daher eine "Kenntnis über den Anspruch … auf Kindergeld“ bestanden hat.

35

Das Gericht sieht sich mit seiner Rechtsansicht durch die Rechtsprechung des BFH bestätigt. In dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 im Verfahren VI R 15/12 (BStBl II 2015, 145) zugrunde lag, hatte die Kindergeldfestsetzung – wie im vorliegenden Fall und wie im Fall des Hessischen FG – noch nicht stattgefunden, als die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch den nachrangig Verpflichteten bei der Familienkasse einging. Zu der erforderlichen Konkretisierung durch den nachrangig Verpflichteten und mithin zur Kenntnis auf Seiten der vorrangig verpflichteten Familienkasse führte der BFH aus:

        

„Die Erstattungsansprüche wurden durch die Beigeladenen zu 1 und 2 hinreichend konkretisiert. Hierfür müssen zumindest die Umstände, die im Einzelfall für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (Störmann, in Jahn, SGB X, § 104 Rz 37). Dies ist vorliegend erfolgt, indem der Beigeladene zu 2 ergänzend zu seinem Schreiben vom 14. März 2008 fernmündlich mitteilte, dass sich sein Erstattungsanspruch auf die Monate März und April 2008 bezieht, und die Beigeladene zu 1 ergänzend zu ihrem Schreiben vom 20. März 2008 fernmündlich erläuterte, dass sie Erstattung für den Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2008 begehrt. Der Einwand der Klägerin, dieser Umstand hätte bereits im "Verwaltungsakt" der Beigeladenen zu 1 (Schreiben vom 20. März 2008) konkret angegeben werden müssen, geht fehl. Mangels eines Über-/Unterordnungsverhältnisses der beiden Behörden (Beigeladene zu 1 als Vollzugsbehörde des Beigeladenen zu 3 einerseits und Familienkasse andererseits) kommt hier schon der Erlass eines Verwaltungsaktes nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326). Zudem besteht vorliegend kein (gesetzliches) Schriftformerfordernis (vgl. § 104 Abs. 1 SGB X).“

36

Eine derartige Konkretisierung hat im Streitfall gerade nicht stattgefunden. Der Hinweis der Beklagten, die Beigeladene habe doch am 6. Juni 2017 (Bl. 41 KiG-Akte) mitgeteilt, dass „seit 2015“ von dort Leistungen nach dem AsylbLG würden, reicht nicht einmal ansatzweise zur erforderlichen Konkretisierung aus. Tatsächlich wurden Leistungen nicht „seit 2015“, sondern seit September 2015 gewährt. Auch die Höhe der monatlichen Leistungen war nicht bekannt. Damit war die beklagte Familienkasse i.S.d. Rspr. des BSG (7 Rar 26/91 aaO) nicht in der Lage, ohne weitere Nachforschungen zu entscheiden, welche Teile zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen sind.

III.

37

Der Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO stattzugeben. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten. In der Regel entspricht es der Billigkeit (§ 139 Abs. 4 FGO), dem Beigeladenen Kostenerstattung zuzubilligen, wenn ihm Kosten entstanden sind und er Sachanträge gestellt hat (vgl. nur Stapperfend in Gräber, FGO, 8.Auflage 2015, § 139 Rn. 158 m.N. zur Rspr. des BFH). Die Beigeladene hat im vorliegenden Verfahren keinen Sachantrag gestellt.

38

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleist

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(1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzu

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften


Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufw

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Apr. 2018 - 6 K 2194/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Apr. 2018 - 6 K 2194/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Juli 2012 - III R 28/10

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stammt aus Syrien und hält sich mit ihrem Ehemann seit Juni 1990 in Deutschland auf. Die sechs gemeinsamen

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(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen

1.
die Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, und
2.
die Kosten für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel, die gleichzeitig mit der Leistung nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die minderjährigen unverheirateten Kinder geleistet wurden.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stammt aus Syrien und hält sich mit ihrem Ehemann seit Juni 1990 in Deutschland auf. Die sechs gemeinsamen Kinder lebten im Streitzeitraum --Juni 2000 bis Februar 2005-- mit den Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Klägerin und ihr Ehemann bezogen von der Beigeladenen für sich und die Kinder bis zum 31. Dezember 2004 Sozialleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt, Unterkunftskostenzuschüssen und Bekleidungsgeldern (HLU) nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ab dem 1. Januar 2005 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf die Kinder entfiel dabei für den Zeitraum von Juni 2000 bis Februar 2005 ein Gesamtleistungsbetrag in Höhe von insgesamt 74.096,30 €.

2

Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 machte die Beigeladene einen Erstattungsanspruch im Hinblick auf das der Klägerin oder ihrem Ehemann für zurückliegende Zeiträume möglicherweise zustehende Kindergeld i.S. des § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend.

3

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte mit Änderungsbescheid vom 7. September 2007 Kindergeld zugunsten der Klägerin für deren sechs Kinder für die Monate Juni 2000 bis September 2005 fest. Mit dem Bescheid vom 7. September 2007 verfügte sie ferner die Erstattung des Kindergeldes für Juni 2000 bis Februar 2005 in Höhe von 56.322,46 € an die Beigeladene, da diese für den entsprechenden Zeitraum Sozialleistungen ohne die Anrechnung von Kindergeld gewährt habe. Der Anspruch der Klägerin gelte insofern gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. den §§ 103, 104, 107 SGB X als erfüllt. Der auf die Monate März bis September 2005 entfallende Kindergeldbetrag in Höhe von 6.993 € wurde dagegen an die Klägerin ausgezahlt.

4

Der Einspruch gegen die Erstattung und Auszahlung des Kindergeldes an die Beigeladene blieb ohne Erfolg.

5

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage zu einem kleineren Teil statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1140). Es entschied, der Beigeladenen stehe wegen der Erbringung nachrangiger Sozialleistungen dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung des für Juni 2000 bis Februar 2005 festgesetzten Kindergeldes zu. Der Erstattungsanspruch sei aber fehlerhaft ermittelt worden, weil zu Gunsten der Bedarfsgemeinschaft nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG ein Freibetrag von monatlich 20,50 € anzusetzen sei; der Erstattungsanspruch der Beigeladenen mindere sich daher für die Monate Juni 2000 bis Dezember 2004 um insgesamt 1.127,50 €. Darüber hinaus mindere sich der Erstattungsanspruch um insgesamt 2.055,52 €, weil das Kindergeld die für die Kinder erbrachten Sozialleistungen in einzelnen Monaten überschritten habe.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Beigeladene habe keinen Erstattungsanspruch, da die den Kindern gewährten Sozialleistungen und der ihr --der Klägerin-- zustehende Anspruch auf Kindergeld nicht gleichartig seien.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2008 aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 7. September 2007 dahin zu ändern, dass ihr Kindergeldanspruch nicht als durch den Erstattungsanspruch der Beigeladenen getilgt gelte.

8

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung) insoweit rechtmäßig war, als der Beigeladenen ein Erstattungsanspruch wegen der von ihr erbrachten Sozialleistungen zusteht und der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld daher als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X).

10

1. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die --hier nicht einschlägigen-- Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist nach § 104 Abs. 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistung durch einen anderen Leistungsträger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Nach § 104 Abs. 2 SGB X gilt § 104 Abs. 1 SGB X auch dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger für den Angehörigen eines Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat und der Berechtigte mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat.

11

2. Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist kein von den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X unabhängiger Erstattungsanspruch eigener Art, sondern erweitert diesen nur (Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326); nach anderer Auffassung wurde § 104 Abs. 2 SGB X lediglich zur Klarstellung der auch vorher schon bestehenden Rechtslage eingefügt, nach der der Erstattungsanspruch keine Personenidentität verlangte (Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 22. September 1988  2 RU 9/88, BSGE 64, 96; Roos, in von Wulffen, SGB X, § 104, Rz 13; BTDrucks 10/691, S. 26). Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist jedenfalls nur dann gegeben, wenn auch die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen (BSG-Urteil in BSGE 64, 96; Senatsurteil vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833). Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen deshalb gleichartig sein. Dies setzt voraus, dass sie für dieselben Zeiträume bestimmt sind und sich in der Leistungsart und der Zweckbestimmung entsprechen. Außerdem muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen (Senatsurteil vom 19. April 2012 III R 85/09, BFH/NV 2012, 1369, BFHE 237, 145).

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a) Das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG ist, soweit es --wie im Streitfall-- der Familienförderung dient, ebenso wie --bis 2004-- die HLU und --seit 2005-- die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1833, m.w.N.). Wenn das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, handelt es sich daher für den jeweiligen Zeitraum um eine mit der HLU sowie dem Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II) und dem Sozialgeld (§ 28 SGB II) gleichartige Leistung (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 74 EStG Rz 16).

13

b) HLU und Grundsicherung sind dem Kindergeld gegenüber auch nachrangig, da sie bedarfsorientiert gewährt werden (Störmann, in Jahn, SGB X, § 104 Rz 23) und der Sozialleistungsträger bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergeldes insoweit nicht selbst zur Leistung verpflichtet wäre (§ 2 BSHG, § 11 Abs. 1 SGB II), da das Kindergeld bei der Ermittlung der HLU nach § 76 BSHG und bei der Grundsicherung nach § 19 Satz 2 und § 28 Abs. 2 SGB II als Einkommen anzurechnen ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1833). Die dafür erforderliche Zeitkongruenz der Leistungen ist nach der vom FG vorgenommenen Herabsetzung des Erstattungsanspruchs im Streitfall gegeben.

14

c) Für den Erstattungsanspruch ist unerheblich, dass die Sozialleistungen für die Kinder erbracht wurden, aber das Kindergeld aus sozialrechtlicher Sicht Einkommen der Klägerin darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 17. Dezember 2003  5 C 25/02, BFH/NV 2005, Beilage 1, 68), weil es weder den Kindern direkt zugeflossen ist noch an diese abgezweigt wurde (Senatsurteile in BFH/NV 2008, 1833, und in BFH/NV 2011, 1326).

15

Der Senat hat zwar mehrfach entschieden, dass dem Sozialhilfeträger in der Regel kein Anspruch auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld zusteht, wenn er einem im eigenen Haushalt lebenden Kind HLU geleistet hat, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört (Senatsurteile vom 17. April 2008 III R 33/05, BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919; in BFH/NV 2008, 1833; in BFH/NV 2011, 1326). Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass ein Erstattungsanspruch auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Kindergeldberechtigte mit seinem Ehegatten und seinen minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt, alle Personen bedarfsorientierte Sozialleistungen erhalten und daher eine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden. Denn für den Anspruch auf Sozialhilfe ist dann allein entscheidend, welchen Bedarf die der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen haben und welches Einkommen ihnen anrechenbar zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. Kindergeld ist in diesem Falle sozialhilferechtlich vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen, sei es nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG bzw. § 19 Satz 2 SGB II bei dem das Kindergeld beziehenden Elternteil --hier der Klägerin-- selbst, oder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. § 28 Abs. 2 i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II bei den zum Haushalt gehörenden minderjährigen Kindern (BVerwG-Urteil vom 21. Juni 2001  5 C 7/00, BVerwGE 114, 339). Diese leistungsmindernde Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach § 11 Abs. 1 SGB II ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2010  1 BvR 3163/09, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2010, 800).

16

Das sozialrechtlich als Einkommen der Klägerin anzusehende Kindergeld hätte daher in dem vom FG festgestellten Umfang die vom Beigeladenen für die Kinder erbrachten Sozialleistungen gemindert. Ob der Beigeladenen ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch auch wegen der für die Klägerin und ihren Ehemann erbrachten Sozialleistungen zustand, hat der Senat nicht zu entscheiden.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.