Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Juni 2016 - 6 K 1816/15

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2016:0602.6K1816.15.0A
bei uns veröffentlicht am02.06.2016

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung der ihm im Rahmen der Durchführung des Einspruchsverfahrens entstandenen Kosten hat.

2

Die am 31. Januar 1995 geborene Tochter J des Klägers schloss im März 2014 ihre Schulausbildung mit dem Abitur ab. Der Kläger teilte der Familienkasse am 23. Mai 2014 mit, dass J einen Studienplatz suche. Mit Bescheid vom 13. Juni 2014 gewährte die Familienkasse daraufhin weiterhin Kindergeld für J ab April 2014 (Kindergeldakte, Bl. 24, 30). Im Rahmen der Überprüfung der Ausbildungsplatzsuche teilte der Kläger der Familienkasse am 3. Oktober 2014 mit, dass die Tochter sich im Rahmen eines Au-Pair Verhältnisses in Spanien aufhalte und legte einen entsprechenden Vertrag in spanischer Sprache mit Datum 19. September 2014 vor (Kindergeldakte, Bl. 36, 38 ff).

3

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 forderte die Familienkasse den Kläger auf, Nachweise über einen etwaigen Sprachunterricht der Tochter in Spanien bis zum 31. Oktober 2014 vorzulegen (Kindergeldakte, Bl. 47). Mit Schreiben vom 11. November 2014 wurde an die Vorlage des Nachweises erinnert und darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage das Kindergeld ab Oktober 2014 aufgehoben werden müsse (Kindergeldakte, Bl. 48). Am 18. November 2014 teilte der Kläger der Familienkasse mit, dass die Unterlagen voraussichtlich erst Anfang Dezember vorgelegt werden könnten. Eine Bescheinigung sei bei der Sprachschule in Spanien beantragt worden, aber noch nicht bei ihm eingegangen (Kindergeldakte, Bl. 50).

4

Mit Bescheid vom 7. Januar 2015 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für J ab Oktober 2014 auf (Kindergeldakte, Bl. 53). Hiergegen erhob der Kläger - vertreten durch seinen Bevollmächtigten - mit Schreiben vom 26. Januar 2015 Einspruch (Kindergeldakte, Bl. 57 f). Zur Begründung führte er aus, J habe im Rahmen ihres Au-Pair-Aufenthaltes vom 27. September 2014 bis Mitte November 2014 zweimal pro Woche für jeweils 2 Stunden eine Sprachschule besucht. Ein anderes Angebot habe vor Ort nicht bestanden. Unmittelbar nach der Rückkehr aus Spanien habe sie sich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Außerdem habe sie sich bereits für das Sommersemester 2015 an den Universitäten M und K beworben.

5

Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 forderte die Familienkasse den Kläger daraufhin auf, bis zum 5. März 2015 Nachweise über die Bewerbungen und die Ausbildungsplatzsuche vorzulegen (Kindergeldakte, Bl. 66). Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 übersandte der Kläger Nachweise über die Suche nach einem Ausbildungsplatz betreffend den Zeitraum nach der Rückkehr aus Spanien (Kindergeldakte, Bl. 72 ff). Mit Schreiben vom 10. April 2015 forderte die Familienkasse den Kläger nochmals auf, Nachweise für die Zeit ab April 2014 vorzulegen (Kindergeldakte, Bl. 83 f). Am 20. April 2015 übersandte die Tochter der Familienkasse Nachweise über ihre Bewerbung und die Einschreibung an der Hochschule X im September 2014 (Kindergeldakte, Bl. 85).

6

Mit Änderungsbescheid vom 2. Juni 2015 (Kindergeldakte, Bl. 98 f) half die Familienkasse dem Einspruch ab und gewährte für J Kindergeld ab Oktober 2014. Im Bescheid vom 2. Juni 2015 wurde ferner die Erstattung der Aufwendungen nach § 77 Abs. 1 S. 3 EStG abgelehnt mit der Begründung, dass die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen erst während des Einspruchsverfahrens eingereicht worden seien.

7

Gegen die Ablehnung der Kostenerstattung erhob der Kläger – vertreten durch seinen Bevollmächtigten - mit Schreiben vom 3. Juli 2015 Einspruch (Kindergeldakte, Bl. 105). Zur Begründung führte er aus, dass er bzw. seine Tochter im Hinblick auf den Auslandsaufenthalt stets die Unterlagen vorgelegt hätten, die verfügbar gewesen seien.

8

Mit Entscheidung vom 10. Juli 2015 wies die Familienkasse den Einspruch zurück, da die Voraussetzungen des § 77 EStG nicht erfüllt seien.

9

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, Gewährung der Kostenerstattung für das Einspruchsverfahren, weiter. Zur Begründung verweist er auf seinen Vortrag im Einspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, er habe stets die ihm vorliegenden Unterlagen an die Beklagte weitergeleitet. Die Beklagte habe seinem Begehren erst nach anwaltlicher Beauftragung abgeholfen.

10

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid vom 7. Januar 2015 entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

11

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Die Familienkasse bleibt bei ihrer Auffassung, dass allein das Verhalten des Klägers ursächlich für das Zustandekommen des Ablehnungsbescheides vom 7. Januar 2015 gewesen sei.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist unbegründet.

14

 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der für seinen Einspruch gegen den Bescheid vom 7. Januar 2015 entstandenen Kosten nicht zu.
I.
Gemäß § 77 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) hat die Familienkasse dem Einspruchsführer bei erfolgreichem Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung - eine Abgabenangelegenheit i.S. von § 347 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Abgabenordnung (AO) - die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren  oder Auslagen eines Bevollmächtigten sind nach Abs. 2 der Vorschrift erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen, § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG. Diese Ausnahmeregelung in einem Steuergesetz - im Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung (AO) erhält der obsiegende Steuerpflichtige keinen Ersatz der Kosten - ist nach der Gesetzesbegründung im Hinblick auf die entsprechende Vorschrift des § 63 SGB X eingefügt worden, damit eine Schlechterstellung der Kindergeldberechtigten gegenüber dem bisherigen Recht vermieden wird (BT-Drs. 13/1558, S. 162).
1.
Der Einspruch des Klägers war zwar erfolgreich, da ihm mit Bescheid vom 2. Juni 2015 abgeholfen wurde. Die Aufwendungen des Klägers für das Einspruchsverfahren (hier insbesondere in Form von Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen) waren jedoch nicht notwendig, weil sie durch sein Verschulden entstanden sind. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 7. Januar 2015 erging ausschließlich aufgrund der Nichtvorlage der von der Familienkasse angeforderten Nachweise betreffend die Ausbildung bzw. die Ausbildungsplatzsuche der Tochter.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung beruht die Nicht- bzw. verspätete Vorlage der Unterlagen betreffend die Ausbildung der Tochter auf dem Verschulden des Klägers. Ein etwaiges Verschulden der Tochter muss sich der Kläger zurechnen lassen.
Der Kläger wurde mit Schreiben der Familienkasse vom 14. Oktober 2014 und Erinnerungsschreiben vom 17. November 2014 aufgefordert, Nachweise über den von der Tochter in Spanien absolvierten Sprachkurs vorzulegen. Trotz Ankündigung der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung (vgl. Rücksendung des Vordrucks am 18. November 2018, Kindergeldakte, Bl. 50) wurde innerhalb der von der Familienkasse gesetzten Frist kein Nachweis erbracht.
Anderweitige Erkenntnisse über die Ausbildungsplatzsuche der Tochter lagen der Familienkasse zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Sie hat deshalb die Gewährung von Kindergeld (zunächst) zu Recht versagt, da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG nicht nachgewiesen worden war.
2.
Der Kläger hat durch die Nichtvorlage der für den Nachweis der Ausbildung- bzw. Ausbildungswilligkeit  erforderlichen Unterlagen schuldhaft die ihm entstandenen Aufwendungen des Einspruchsverfahrens verursacht.
Zwar hat die Tochter – wie sich aus der Einspruchsbegründung ergibt – offenbar keinen Sprachkurs absolviert, der den Anforderungen der § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG genügt, so dass – anders als angekündigt – insoweit kein entsprechender Nachweis vorgelegt werden konnte. Sie hat sich aber bereits im September 2014 für einen Studiengang an der Fachhochschule X beworben und damit spätestens ab September 2014 die Voraussetzungen der Kindergeldgewährung gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG erfüllt.
An der nicht – rechtzeitigen – Vorlage des Nachweises betreffend die Bewerbung um einen Studienplatz trifft den Kläger ein Verschulden.
Im Rahmen der ihm gemäß § 68 Abs. 1 EStG obliegenden Mitwirkungspflicht wäre er gehalten gewesen, die Nachweis betreffend die Bewerbungen der Tochter um einen Ausbildungs- bzw. Studienplatz rechtzeitig bei der Familienkasse vorzulegen.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift genügt jede Form des Verschuldens, also Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Anforderungen an das Wissen des einzelnen Kindergeldberechtigten dürfen in Fällen leichterer Fahrlässigkeit jedoch nicht überspannt werden (ebenso Finanzgericht Hessen, Urteil vom 24. Januar 2000, 2 K 2609/99, EFG 2000, 447). Von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wird Verschulden in diesem Zusammenhang als das Außerachtlassen der im Verwaltungsverfahren gebotenen Sorgfalt verstanden (FG Hessen a.a.O. mit Hinweis auf Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 8. Oktober 1987 9a RVs 10/87, SozSich 1988, 190).
Diese gebotene Sorgfalt hat der Kläger in erheblichem Maße verletzt, indem er die für den Nachweis der Ausbildung der Tochter bzw. der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz erforderlichen Unterlagen zunächst nicht vorgelegt hat. Dass entsprechende Nachweise zu erbringen sind, musste ihm zumindest aufgrund des ihm übersandten Vordrucks „Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ bekannt sein (vgl. dort die Hinweise auf Seite 2 des Vordrucks, Kindergeldakte, Bl. 24 f).
In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zu § 137 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) könnte dem Kostenerstattungsanspruch allenfalls dann stattzugeben sein, wenn die Kosten bei pflichtgemäßer Erfüllung der der Behörde obliegenden Aufgaben vermieden worden wären (BFH vom 9. Dezember 1982 IV R 239/81 nv, juris unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 18. September 1975 VIII B 28/74 und vom 5. April 1977 VIII B 99/75, nv). Denn die grundsätzliche Kostenerstattungspflicht der Kindergeldkasse im Vorverfahren soll diese dazu bringen, mit Hilfe einer ausreichenden Aufklärungstätigkeit schon im ursprünglichen Verwaltungsverfahren eine zutreffende Entscheidung herbeizuführen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Oktober 1987 9a RVs 10/87, a.a.O).
Dieser Pflicht zur ausreichenden Aufklärung des Sachverhaltes ist die Familienkasse im Streitfall nachgekommen. Dass die Tochter sich zugleich auch auf einen Studienplatz beworben hatte, war für die Behörde nicht erkennbar, so dass das Unterlassen der Anforderung dieser Nachweise den Kläger nicht entlastet.
Wären die Unterlagen rechtzeitig vorgelegt worden - was auch möglich gewesen wäre, da die Bewerbung bei der Fachhochschule X schon im September 2014 stattgefunden hatte - wäre der Aufhebungsbescheid vom 7. Januar 2015 nicht erlassen worden und folglich das Einspruchsverfahren nicht erforderlich gewesen.

15

 Die beklagte Familienkasse hat deshalb die Kostenerstattung zu Recht abgelehnt.
II.

16

 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung abzuweisen.

17

Die Entscheidung erging mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs


(1) Gegen Verwaltungsakte1.in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,2.in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfin

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 137


Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden ein

Einkommensteuergesetz - EStG | § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2D

Einkommensteuergesetz - EStG | § 68 Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis


(1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteil

Referenzen

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Gegen Verwaltungsakte

1.
in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
2.
in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
4.
in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.

(4)1Die Familienkassen dürfen den Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen oder Auskunft über diesen Sachverhalt erteilen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(5)1Zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Mitteilungspflichten dürfen die Familienkassen den Leistungsträgern, die für Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 Absatz 2, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2, für Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe und Elterngeld nach § 25 Absatz 3 oder für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind, und den nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(6)1Zur Prüfung und Bemessung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, genannten Familienleistungen dürfen die Familienkassen den zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(7)1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a und 2 erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.2Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 erforderlichen Daten übermitteln.3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.

Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.