Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juli 2012 - 5 K 1348/09

ECLI: ECLI:DE:FGRLP:2012:0718.5K1348.09.0A
published on 18/07/2012 00:00
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juli 2012 - 5 K 1348/09
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob für das Streitjahr (1992) noch ein Einkommensteuerbescheid ergehen konnte.

2

Der Kläger ist Alleinerbe der am 19.04.1916 geborenen und am 26.09.2002 in A verstorbenen A. M. (M), geb. K. (Erbschein des Amtsgerichts Rn vom 15.03.2007, Az: VI 419/02, Bl. 734 Nachlassakten). M hatte nach dem Schwerbehindertenausweis vom 18.05.1994 einen Grad der Körperbehinderung von 100 %. Daneben waren diverse Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt (Bl. 70 Rechtsbehelfsakten – RbA -). Durch Beschluss des Amtsgerichts M vom 09.04.1997 (Az.: 27 XVII M 54/97) wurde der Kläger zum Betreuer von M für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestimmt (Bl. 97 Prozessakten – PA -). Der Aufgabenkreis wurde am 31.03.1999 auf den Bereich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post erweitert.

3

Am 02.06.1997 wurde der Kläger vom Amtsgerichts A als Betreuer der M verpflichtet und es wurde ihm eine Urkunde über seine Bestellung zum Betreuer ausgehändigt. (Bl. 99 PA). Am selben Tage überreichte der Kläger dem Amtsgericht ein Vermögensverzeichnis (Stand: 02.06.1997). Ausweislich der Vermögensaufstellung (Bl. 102 PA) verfügte M zu jener Zeit über ein Gesamtvermögen der Geldanlagen in Höhe von 1.092.250,67 DM. Konten der M bestanden demzufolge bei der S-Bank, der P-Bank, der D-Bank und der C-Bank und es wurden bei diesen Geldinstituten für M Giro- und Sparkonten, Geldmarkt- und Festgeldkonten geführt sowie Wertpapierdepots unterhalten. Mit Beschluss des Amtsgerichts R vom 15.10.1997 (Az.: XVII 163/1997, Bl. 104 PA) wurde auf Antrag des Klägers (Bl. 103 PA) die Auflösung der Konten der M bei der C-Bank und Transferierung der Guthaben zur S-Bank zur dortigen Neuanlage in Renten- und Aktienfonds vormundschaftlich genehmigt.

4

In einem Erbscheinverfahren gelangte das Landgericht K zu dem Ergebnis, M sei jedenfalls zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung ihrer beiden Testamente vom 24.11.1995 und vom 1.02.1996 gemäß § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig gewesen (Beschluss vom 26. Juli 2007, Bl. 805 ff. Nachlassakten).

5

Am 21.12.1999 erteilte die Steuerfahndungsstelle einen Ermittlungsauftrag für sämtliche Steuern der M vom Umsatz, Einkommen, Ertrag und Vermögen, soweit die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Der Kläger reichte am 31.01.2000 erstmals für M eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 ein. Die Abgabe der Steuererklärung wertete die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts K als Selbstanzeige. Am 21.02.2000 leitete sie ein Ermittlungsverfahren gegen M wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommen- und Vermögensteuer ab 1993 ein und gab dies dem Kläger als Betreuer der M am 23.02.2000 bekannt. Mit Schreiben vom 16.07.2001 wurde der Kläger aufgefordert, für M die fehlenden Steuererklärungen ab 1987 abzugeben.

6

Ausweislich des Berichts über die Steuerfahndungsprüfung vom 20.12.2002 (Bl. 3 RbA) war M für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1996 steuerlich nicht erfasst. Sie war seit dem 14.10.1988 verwitwet und bezog Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis ihres verstorbenen Ehemannes. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt sie zudem eine Witwenrente. Aus der Vermietung von Wohneinheiten erzielte M Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie verfügte über erhebliches Vermögen und erzielte hieraus beträchtliche Kapitaleinkünfte. So unterhielt M u.a. Konten bei der D-Bank, der S-Bank und der C-Bank und sie war Inhaberin von Tafelpapieren (IHS S-Bank „S. 3“, „S.  2“ und „S. 9“). Mitteilungen der Steufa zufolge – so der Fahndungsbericht – habe M bei der S-Bank M zumindest bereits im Jahre 1989 sog. Tafelpapiere erworben, die anschließend nach Luxemburg transferiert worden seien, teilweise seien auch Zinsscheine (sog. Kupons) im Ausland, nämlich in den Niederlande, eingelöst worden. Die Höhe der in den Jahren 1987 bis 1999 erzielten Kapitaleinnahmen sind in der Anlage zu dem Fahndungsbericht dargestellt (Bl. 16 ff. RbA). Dabei beruhen die für die Jahre 1987 bis 1991 angesetzten Beträge auf einer Schätzung seitens der Steufa, für die Jahre ab 1992 lagen der Steuerfahndung Erträgnisaufstellungen der Banken vor. Lediglich die Einnahmen für die IHS der S-Bank M „S. 9“ wurden für das Jahr 1992 geschätzt, weil das Papier erst am 14.02.1992 erworben wurde. Für das Streitjahr 1992 ergaben sich danach Kapitaleinnahmen in Höhe von insgesamt 73.797,99 DM bei einem Kapitalvermögen zum 01.01.1992 von 1.225.000,00 DM. Nach einer Mitteilung der S-Bank M gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts K vom 23.04.2002 wurde dem Kläger ab dem 01.07.1996 Vollmacht für alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Konten erteilt (Bl. 86 PA).

7

Der Kläger als Betreuer von M gab für das Streitjahr trotz Aufforderung keine Steuererklärung ab. Der Beklagte konnte die Einkünfte - bis auf diejenigen aus Vermietung und Verpachtung - konkret ermitteln. Die Höhe der tatsächlichen Mieteinnahmen und Werbungskosten konnte der Beklagte nicht feststellen und schätzte sie deshalb.

8

Mit nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufigem Bescheid vom 19.12.2006 (Bl. 1 RbA) setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 1992 auf 23.815,- DM (= 12.176,42 €) fest. Dabei legte er u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 73.098,- DM (Einnahmen: 73.798,- DM abzgl. Werbungskostenpauschbetrag: 100,- DM abzgl. Sparerfreibetrag: 600,- DM = 73.098,- DM) zu Grunde. Diesen Bescheid stellte der Beklagte am 19.12.2006 der vom Amtsgericht R am 4.12.2006 amtlich bestellten Nachlasspflegerin, Rechtsanwältin P., R., zu (Bl. 634 Nachlassakten, Bl. 38 RbA).

9

Mit dem gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch ließ die Nachlasspflegerin durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vortragen, die Festsetzungsfrist betrage nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre und diese sei beim Erlass des Bescheides bereits abgelaufen gewesen. Die 10-jährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO sei nicht anwendbar, da M unter einem hirnorganischen Psychosyndrom (senile Demenz vom Alzheimertyp) gelitten habe. Damit könne von einer vorsätzlichen Handlungsweise nicht ausgegangen werden (Bl. 56 RbA).

10

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.02.2009 (Bl. 186 RbA) wies der Beklagte den Einspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, es sei noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. M habe die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung erfüllt. Das Alter und die Krankheit der M stehe der Annahme des Vorsatzes in ihrer Person nicht entgegen. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

11

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Von einer vorsätzlichen Handlungsweise der M könne nicht ausgegangen werden. Die subjektiven Voraussetzungen lägen aufgrund der Krankengeschichte nicht - zumindest nicht mit Sicherheit - vor .

12

Auf den Hinweis des Gerichts, dass die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nach Satz 3 dieser Bestimmung auch dann eingreift, wenn eine Steuerhinterziehung nicht durch den Steuerschuldner, sondern durch Dritte begangen worden ist und als Dritte in diesem Sinne u.a. Personen in Betracht kommen, die kraft Gesetzes steuerliche Pflichten für den Steuerschuldner erfüllen, mithin auch Betreuer, trug der Kläger ergänzend vor, erstmals durch die Aufforderung des Beklagten vom 16.07.2001, für M eine Steuererklärung abzugeben, habe er davon erfahren, dass M für das Streitjahr noch keine Erklärung abgegeben habe. Mangels Kenntnis der steuerlichen Situation der M habe er zwar keine Steuererklärung für 1992 eingereicht, soweit es ihm möglich gewesen sei jedoch im weiteren Verfahrensverlauf Informationen und Unterlagen beigebracht, die es dem Beklagten ermöglicht hätten, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Vorher habe er weder Kenntnis von den Einkünften der M noch davon gehabt, dass diese nicht erklärt gewesen seien. Auch habe für ihn bis zur Aufforderung des Finanzamts keine Veranlassung bestanden, die steuerlichen Verhältnisse der M in 1992 zu überprüfen. Die Umstände, die seine eventuelle Handlungspflicht begründet hätten, seien ihm nicht bekannt gewesen. Als Laie und ohne Kenntnis der Einkünfte der Betreuten habe er auch keine Handlungspflicht in Bezug auf einen in eigener Person verwirklicht Tatbestand  der Steuerhinterziehung erkennen können.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 19.12.2006 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19.02.2009 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest.

18

Das Gericht hat die Nachlassakten des Amtsgerichts R (VI 419/02) beigezogen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid für 1992 zur Einkommensteuer vom 19.12.2006 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19.02.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Ergebnis zutreffend hat der Beklagte angenommen, dass hinsichtlich des Streitjahres 1992 noch eine Veranlagung der M zur Einkommensteuer möglich war, insbesondere keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

1.

a)

20

Die Änderung einer Steuerfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Frist beträgt für die hier in Rede stehende Einkommensteuer regulär vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Soweit die Steuer hinterzogen worden ist, greift die zehnjährige Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO ein. Diese verlängerte Festsetzungsfrist gilt nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO auch dann, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, derer er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

21

Für die Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO ist es dabei unerheblich, wer die Steuer hinterzogen oder leichtfertig verkürzt hat. Es kommt nur darauf an, dass es sich objektiv um hinterzogene oder leichtfertig verkürzte Beträge handelt. Die Eigenschaft einer Steuer, hinterzogen oder leichtfertig verkürzt zu sein, haftet dieser Steuer als solcher an (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2002 IV R 37/01, BStBl II 2003, 385). Die verlängerte Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO greift deshalb grundsätzlich auch dann ein, wenn nicht der Steuerschuldner selbst, sondern ein Dritter die Steuer hinterzogen oder leichtfertig verkürzt hat. Täter einer Steuerhinterziehung kann neben dem Steuerschuldner selbst jeder Dritte sein, selbst wenn ihm das Gesetz keine steuerlichen Pflichten zuweist (vgl. Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Kommentar, § 169, Rz. 54). Demgegenüber können Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nur Personen sein, die bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen gehandelt haben; das sind die Personen, die im Innenverhältnis zur Hilfeleistung herangezogen werden, etwa Angestellte des Steuerpflichtigen oder Angehörige der steuerberatenden Berufe. Nur in den Fällen, in denen die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung durch einen Dritten begangen wird, der nicht als Erfüllungsgehilfe des Steuerschuldners tätig geworden ist, gibt § 169 Abs. 2 Satz 3 AO dem Steuerschuldner die Möglichkeit, die Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist zu vermeiden (Exkulpationsbeweis). Er muss dann nachweisen, dass er durch die Tat eines Dritten keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass die Tat auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

b)

22

Beginnen die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden ist (§ 171 Abs. 5 Satz 1 und 2 AO).

23

Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Fahndungsprüfung ist, dass Ermittlungshandlungen vor Ablauf der Festsetzungsfrist tatsächlich vorgenommen worden sind. Darüber hinaus muss für den Steuerpflichtigen erkennbar sein, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird. Für Steueransprüche, die nicht Gegenstand der Fahndungsprüfung waren, kann keine Ablaufhemmung eintreten (vgl. BFH-Urteil vom 9.03.1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186, und vom 13.02.2003 X R 62/00, BFH/NV 2003, 740). Die Ablaufhemmung endet nur dann, wenn aufgrund der Prüfung Steuerbescheide ergangen und diese unanfechtbar sind. Die zeitliche Grenze für den Erlass von Änderungsbescheiden im Anschluss an Fahndungsmaßnahmen wird durch den Eintritt der Verwirkung gezogen (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2002 I R 25/01, BStBl II 2002, 586).

c)

24

Eine Steuer ist u.a. dann hinterzogen, wenn der Steuerpflichtige den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO). Gemäß § 370 Abs. 4 Satz 1 AO sind Steuern namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO). Voraussetzung ist, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen. Ob die Tat strafrechtlich verfolgt und bestraft worden ist oder ob sie – etwa wegen einer Selbstanzeige - nicht bestraft werden konnte, ist für die Frage des Eintritts der Festsetzungsverjährung ohne Belang (vgl. Rüsken in Klein, AO, Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 169 Rz. 26). Der Sinn der längeren Festsetzungsverjährung liegt darin, dass bei einer Steuerhinterziehung in aller Regel die Sachaufklärung erschwert ist und den Finanzbehörden deshalb ein längerer Zeitraum eingeräumt werden soll.

2.

25

Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Festsetzungsfrist bei Erlass des angefochtenen Einkommensteuerbescheides für 1992 noch nicht abgelaufen.

26

Für das Jahr 1992 wurde keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Damit fiel der Beginn der Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auf das Jahresende 1995. Die reguläre Festsetzungsfrist endete damit mit Ablauf des Jahres 1999, die zehnjährige Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO mit Ablauf des Jahres 2005. Vor Ablauf dieser (verlängerten) Festsetzungsfrist, nämlich am 21.02.2000, leitete das Finanzamt K – Steuerfahndungsstelle – aber ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommen- und Vermögensteuer ab 1993 ein – wobei sich die Steuerfahndungsprüfung auf die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1999 bezog (vgl. Bericht über die Steuerfahndungsprüfung vom 20.12.2002, Bl. 4 RbA) - und gab dies dem Kläger als Betreuer der M am 23.02.2000 bekannt. Danach ist im Streitfall die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Einkommensteuerbescheids am 19.12.2006 nicht abgelaufen, da in der Person des Klägers als Drittem im Sinne der Vorschrift des § 169 Abs. 2 Satz 3 AO ein Fall von Steuerhinterziehung anzunehmen ist. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

a)

27

Den objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, wer die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Pflichtwidrig handelt derjenige, der eine Rechtspflicht zur Offenbarung steuerlich erheblicher Tatsachen verletzt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

28

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat der Kläger zur Überzeugung des Senats die von M erwirtschafteten Kapitaleinkünfte hinterzogen, indem er es pflichtwidrig unterließ, in den Jahren ab 1997, dem Jahr seiner Bestellung zum Betreuer, eine Einkommensteuererklärung für M für das Streitjahr 1992 abzugeben.

29

Die Erklärungspflicht der M ergab sich aus § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 2b EStDV, da der für die Abgabepflicht maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte damals in Höhe von 27.108 DM angesichts der Zinserträgnisse im Streitjahr von ca. 73.000 DM deutlich überschritten worden war.

30

Der Kläger, der mit Beschluss des Amtsgerichts M vom 09.04.1997 (Az. 27 XVII M 54/97) zum Betreuer von M für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestimmt worden war, hat für M für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Hierzu war er indes in seiner Funktion als Betreuer - u.a. in Angelegenheiten der Vermögenssorge - verpflichtet. Denn als Betreuer war der Kläger gesetzlicher Vertreter der M (§ 1902 BGB) und hatte als solcher nach

31

§ 34 Abs. 1 Satz 1 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Er hatte insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet

32

(§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Pflicht, die steuerlichen Pflichten der vertretenen Person zu erfüllen, ist grundsätzlich umfassend. Sie beinhaltet die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten ebenso wie die Erklärungs-, Auskunfts-, Vorlage- und Entrichtungspflichten. Der gesetzliche Vertreter ist also insbesondere zur Abgabe und ggf. zur Berichtigung von Steuererklärungen (§ 149 AO) verpflichtet (vgl. Jatzke in Beermann/Gosch, AO, Kommentar, § 34 Rz. 46). Eine Einschränkung ergab sich im vorliegenden Zusammenhang nicht, nachdem dem Kläger die Vermögenssorge für M vollumfänglich überantwortet war.

33

Zu den Erklärungspflichten des Klägers gehörte daher auch die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für zurückliegende Veranlagungszeiträume, soweit diese noch nicht festsetzungsverjährt waren. Denn beim Eintritt in die Funktion des Verpflichteten nach § 34 AO wird die Person mit allen Pflichten des Vertretenen belastet, auch wenn diese schon aus einer Zeit stammen, die vor dem Eintritt lag (wie hier: Schwarz in Schwarz, AO, Kommentar, § 34 Rz. 14).

34

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, er habe nicht über die notwendigen Erkenntnisse zur steuerlichen Situation der M für frühere Veranlagungszeiträume verfügt. Denn es oblag ihm als Betreuer, sich über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der von ihm betreuten M zu informieren und sich – sofern er selbst nicht über die dazu notwendigen Unterlagen verfügte und auch in den bei M vorhandenen Unterlagen nicht fündig wurde – ggf. durch Dritte ins Bild setzen zu lassen und etwa Auskünfte bei Banken und Behörden einzuholen. So hätte er sich bei dem Finanzamt über den Stand der Veranlagungen informieren und sich Unterlagen, wie etwa Kontoauszüge, Erträgnisaufstellungen und sonstige für eine Steuererklärung notwendigen Belege, von den Kreditinstituten beschaffen müssen.

35

Ob der Kläger von seiner Erklärungspflicht positiv wusste, ist unerheblich. Denn die Kenntnis von der Handlungspflicht ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, dass der Steuerpflichtige die tatsächlichen Umstände kennt, die seine Handlungspflicht begründen (vgl. z.B. Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Kommentar, § 370 Rz. 233 f. m.w.N.). Davon ist im Streitfall aufgrund der Aktenlage auszugehen. So hat der Kläger in dem Betreuungsverfahren gegenüber dem Amtgericht A unter dem 02.06.1997 in seiner Eigenschaft als Betreuer der M u.a. eine Vermögensaufstellung zu den Akten gereicht, ausweislich derer M zu jener Zeit über ein auf mehreren Giro- und Sparkonten, Geldmarkt- und Festgeldkonten sowie Depots liegendes Geldvermögen in beträchtlicher Höhe, nämlich ca. 1,092 Mio. DM, verfügte. Angesichts der dem Kläger bekannten Tatsache, dass Geldvermögen in dieser Art und Höhe bestand, musste sich dem Kläger die Überlegung aufdrängen, dass dieses Geldvermögen bereits in den Jahren vor 1997 Erträge abgeworfen haben musste. Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger noch im Oktober 1997 bei dem Amtsgericht R – erfolgreich - um eine vormundschaftliche Genehmigung zur Auflösung der Konten der M bei der C-Bank und Transferierung der Guthaben zur S-Bank zur dortigen Neuanlage in Renten- und Aktienfonds bemüht hat (vgl. Bl. 104 PA) und ihm im Übrigen bereits seit dem 01.07.1996 Vollmacht für alle zu diesem Zeitpunkt bei der S-Bank bestehenden Konten erteilt war (vgl. Bl. 86 PA). Damit aber waren dem Kläger die tatsächlichen Umstände bekannt, die eine Handlungspflicht, nämlich die Abgabe entsprechender Steuererklärungen, begründen.

36

Indem der Kläger im Jahre 1997 die Einkommensteuererklärungen für M für das Jahr 1992 nicht abgab, obwohl er hierzu gesetzlich verpflichtet war, erreichte er, dass die Steuern dieses Jahres erst 2006 festgesetzt wurden. Bereits diese verspätete Steuerfestsetzung reicht gemäß § 370 Absatz 4 Satz 1 AO zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Steuerverkürzung aus.

b)

37

Die Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus (§ 369 Absatz 2 AO i.V.m. § 15 StGB). Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Verwirklichung des objektiven Tatbestands (vgl. Jäger in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 370 Rz. 170). Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört daher, dass der Täter den bestehenden Steueranspruch dem Grund und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und dass er ihn entweder trotz dieser Kenntnis gegenüber der Steuerbehörde verkürzen will oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt. Unerheblich ist daher, ob der Kläger von der Erklärungspflicht gewusst hat, denn die Kenntnis von der Handlungspflicht ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass er die tatsächlichen Umstände kannte, die seine Handlungspflicht begründeten. Auch diese subjektiven Voraussetzungen werden von dem Kläger erfüllt. Insbesondere ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger im Jahre 1997 von der Existenz von Kapitalvermögen der M im Jahr 1992 und von der Steuerpflichtigkeit der Einkünfte der M aus diesem Kapitalvermögen wusste und daher jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass durch die unterlassene Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1992 – einschließlich der ihm bekannten Kapitaleinkünfte – gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO Steuern verkürzt werden.

38

Dass dem Kläger das Bestehen eines erheblichen Kapitalvermögens und daraus erzielter Einkünfte bekannt war, ergibt sich aus der von ihm selbst erstellten Vermögensaufstellung zum 02.06.1997. Angesichts der Höhe des Geldvermögens und der Struktur ihrer Konten und Depots zur Mitte des Jahres 1997 war auch offenkundig, dass M in den Jahren zuvor Kapitalerträge erwirtschaftet haben musste. Von daher bestehen nach Auffassung des Senats keinerlei Zweifel daran, dass dem Kläger im Jahre 1997 die Erzielung erheblicher Zinserträge der M in den Vorjahren bewusst gewesen war und er folglich alle die Erklärungspflicht auslösende Tatumstände kannte.

39

Im Übrigen gehörte das Wissen um die Steuerpflichtigkeit der Einkünfte aus Kapitalvermögen bereits zu Beginn der 90-ziger Jahre zur Allgemeinbildung (vgl. Finanzgericht Münster, Beschluss vom 18.07.2000 - 4 V 1521/00 E, VSt -, EFG 2000, 1229). Denn die Zinsbesteuerung stellte seit der Verabschiedung des Steuerreformgesetzes 1990 im Jahre 1988 ein immer wiederkehrendes Thema in sämtlichen Medien dar. Um die steuerliche Erfassung von Kapitaleinkünften zu verbessern, wurde am 25.07.1987 das sog. Zinsamnestiegesetz (BGBl I 1988, 1093 ff, 1128) verabschiedet, das eine Strafbefreiung für ab 1986 nachgeholte oder berichtigte Einkünfte aus Kapitalvermögen und zusätzlich eine Steuerbefreiung der Kapitaleinkünfte der Veranlagungszeiträume vor 1986 vorsah. Über 750.000 Personen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wie die Bundesregierung im Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung unter Berücksichtigung der genannten Zinsamnestie angegeben hat. Dabei wurden Einkünfte aus Kapitalvermögen von über 2,4 Milliarden DM nacherklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, BStBl. II 1991, 654 ff <667>). Die dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts nachfolgenden Diskussionen, eine gleichmäßige Erfassung möglichst aller Kapitalerträge sicherzustellen, hat dazu geführt, dass am 09.11.1992 das Zinsabschlagsgesetz (BGBl I 1992, 1853) eingeführt wurde. Aufgrund dieser Ereignisse haben auch die Bankinstitute die Kapitalanleger ausgiebig über die Steuerfreibeträge und die dafür erforderlichen Erklärungen gegenüber ihren Instituten informiert. Dass dies einerseits für M, andererseits für den Kläger nicht gegolten haben könnte, hält der Senat für ausgeschlossen. Der Kläger musste also für den Fall, dass er die Kapitalerträge der M aus 1992 nicht deklarierte, damit rechnen, wegen Steuerhinterziehung belangt zu werden.

40

Da der Kläger als gesetzlicher Vertreter der M gehandelt hat, gilt nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO die verlängerte Frist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.

3.

41

Auf die des Weiteren zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob (auch) in der Person der M die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung erfüllt sind und ob im Hinblick auf den Gesundheitszustand der M Schuldausschließungsgründe eingreifen, kommt es für die Entscheidung  nicht an.

4.

42

Nachdem die Höhe der von dem Beklagten der Besteuerung zu Grunde gelegten Einnahmen der M aus Kapitalvermögen zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

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(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) (weggefallen)

(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat.

(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.

(3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von

1.
Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes,
2.
Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes, Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Absatz 5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes,
3.
Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteuergesetzes,
4.
Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes,
5.
Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 und 2,
6.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung oder
7.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetzes,
so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

(4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn

1.
für den betroffenen Steuerpflichtigen
a)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,
b)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
c)
Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,
d)
die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat,
e)
die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro führen wird oder
f)
eine Außenprüfung vorgesehen ist,
2.
der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder
3.
für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.
Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Eine Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Abgabe der Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2 bestimmte Frist setzen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklärungen im Sinne des Absatzes 3, die vom betroffenen Steuerpflichtigen für den gleichen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzugeben sind.

(5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.

(6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. Soweit Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht einklagbar.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

1.
Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
2.
der Bannbruch,
3.
die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
4.
die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.