Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. März 2018 - 3 K 1651/16

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2018:0327.3K1651.16.00
bei uns veröffentlicht am27.03.2018

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahren zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Kosten für die auswärtige Unterbringung der in Ausbildung befindlichen minderjährigen Tochter der Kläger steuerlich zu berücksichtigen sind.

2

Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bürokaufmann bzw. Erzieherin), aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 machten sie (u.a.) Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung ihrer minderjährigen Tochter (geb. am 27. April 1997), die sich in Ausbildung befand, als außergewöhnliche Belastungen geltend (2000 €).

3

Im Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 17. Juni 2015 erkannte der Beklagte nur diverse Krankheitskosten (Medikamente usw.) als außergewöhnliche Belastungen an (2.001 €), deren Höhe allerdings unterhalb der zumutbaren Belastung (Gesamtbetrag der Einkünfte 70.116 € x 4 % = 2804 €) blieb. Die Kosten für die auswärtige Unterbringung der Tochter wurden nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt mit der Begründung, dass sie mit dem Kinderfreibetrag abgegolten seien.

4

Am 16. Juli 2015 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Kläger die (schlichte) Änderung dieses Steuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO und machte geltend, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass zwar Kosten für die auswärtige Unterbringung von volljährigen Kindern, nicht aber von minderjährigen Kindern als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt würden.

5

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 lehnte der Beklagte den Änderungsantrag ab, weil die Kosten für die auswärtige Unterbringung der minderjährigen Tochter mit dem Kindergeld bereits abgegolten seien.

6

Dagegen legte die Prozessbevollmächtigte der Kläger am 26. November 2015 Einspruch ein, der allerdings - trotz mehrfacher Erinnerung von Seiten des Beklagten - nicht begründet wurde. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. April 2016 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

7

Am 1. Juni 2016 haben die Kläger Klage erhoben.

8

Das Gericht übersandte der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 die (bei juris veröffentlichten) Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. September 2010 (2 K 1638/09), des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2009 (2 K 1797/05) und des Finanzgerichts Köln vom 18. März 2009 (7 K 2854/08) und wies darauf hin, dass die Entscheidungen nach Auffassung des Senats zutreffend seien und die Klage daher zurückgenommen werden solle.

9

In der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2018 machten die Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigte ergänzend geltend, es verstoße gegen das in Art. 18 AEUV verankerte Diskriminierungsverbot, dass die Aufwendungen nicht durch die im Rahmen des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Regelungen berücksichtigt würden und § 33 a Abs. 2 S. 1 EStG auswärtig untergebrachte minderjährige Kinder in Ausbildung nicht berücksichtige.

10

Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 22. Oktober 2015 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29. April 2016 zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 17. Juni 2015 dahingehend zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe von (2.001 € + 2.000 € = 4.001 € abzüglich zumutbare Belastung in Höhe von 2.804 € =) 1.197 € berücksichtigt werden.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Er erwidert, die geltend gemachten Aufwendungen könnten weder nach § 33 Abs. 1 EStG noch nach § 33a Abs. 1 und Abs. 2 EStG berücksichtigt werden. Dass § 33a Abs. 2 EStG den Freibetrag von der Volljährigkeit des Kindes abhängig mache, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies habe (u.a.) auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bereits entschieden (Urteil vom 28. September 2010 - 2 K 1638/09, juris).

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist unbegründet.

14

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2015 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29. April 2016 sind rechtmäßig, weil es der Beklagte zu Recht abgelehnt hat, den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 17. Juni 2015 dahingehend zu ändern, dass die Kosten für die auswärtige Unterbringung der Tochter der Kläger als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

15

Für die Berücksichtigung der streitigen Kosten kommt nur eine einzige Vorschrift in Betracht, und zwar § 33 a Abs. 2 S. 1 EStG (Ausbildungsfreibetrages 924 €). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieses Ausbildungsfreibetrages liegen hingegen nicht vor, weil die Tochter der Kläger im Streitjahr 2014 erst 17 Jahre alt geworden ist und damit durchgehend minderjährig war.

16

Gemäß § 33 a Abs. 2 S. 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes einen Freibetrag i.H.v. 924 € je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass für dieses Kind ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld besteht.

17

Die Tochter der Kläger, ist am 27. April 1997 geboren und wurde damit erst im Jahr 2015 volljährig. Im Streitjahr 2014 kommt deshalb eine Gewährung des Ausbildungsfreibetrages schon im Hinblick auf die Altersgrenze nicht in Betracht.

18

Diese Regelung ist – wie bereits mehrere Finanzgerichte entschieden haben (FG Köln, Urteil vom 18. März 2009 - 7 K 2854/08, EFG 2009, 1234; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2009 – 2 K 1797/05, EFG 2009, 1118; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. September 2010 – 2 K 1638/09, bei juris) – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Finanzgericht Köln (ebenda) hat dies überzeugend wie folgt begründet:

19

„Die Regelung des § 33a Abs. 2 S. 1 EStG, die die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrags von der Volljährigkeit des Kindes abhängig macht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht insbesondere im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG. Die Einführung der Altersgrenze stellt eine mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbare Typisierung und keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von minderjährigen und volljährigen Auszubildenden dar. Es besteht für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und gemäß Artikel 100 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

20

Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (Beschluss des BVerfG vom 25.02.2008 2 BvL 14/05, DVBl 2008, 652, BVerfGE 98, 365, 385). Er verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen. Unzulässig ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt, ohne dass sich ausreichende Gründe für die gesetzliche Differenzierung finden lassen (BVerfG in DVBl 2008, 652, BVerfGE 93, 386, 396). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich dabei unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG in DVBl 2008, 652, BVerfGE 93, 386, 396). Eine Verletzung von Artikel 3 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Exakte Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG in DVBl 2008, 652).

21

Für die im Streitfall in Frage stehende Berücksichtigung von Ausbildungskosten ergibt sich insoweit Folgendes:

22

Unterhaltsaufwendungen für Kinder muss der Staat bei der Beurteilung der steuerlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Er muss den Unterhaltsaufwand in dem Umfang als zu versteuerndes Einkommen außer Betracht lassen, in dem die Aufwendungen für die Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich sind (Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998  2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2006 2 BvR 660/05, HFR 2006, 506).

23

Hiervon zu trennen sind Aufwendungen im Sinne des § 33a Abs. 2 S. 1 EStG für die Berufsausbildung von Kindern, die nicht nur der Sicherung des Existenzminimums dienen, sondern darüber hinausgehen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt zwar für das Steuerrecht, dass die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet werden muss. Das gilt insbesondere für das Einkommensteuerrecht. Gleichwohl müssen Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern, insbesondere für deren auswärtige Unterbringung, im Steuerrecht von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden, wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums. Ausgaben dieser Art unterscheiden sich von solchen Unterhaltsleistungen, die der Sicherung des Existenzminimums dienen, dadurch, dass sie nicht mit der gleichen Zwangsläufigkeit entstehen. Sie sind für die Familie auch nicht "verloren", sondern stellen – zumindest auf längere Sicht – Investitionen der Eltern in die wirtschaftliche und gesellschaftliche Zukunft ihrer Kinder dar (vgl. Urteil des FG Bremen vom 16.07.2008 4 K 205/06 (4), EFG 2009, 128, m.w.N.).

24

Das bedeutet zwar nicht, dass die steuerliche Berücksichtigung solcher Belastungen vollständig in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt wäre. Die Eltern können sich ihnen nicht beliebig entziehen, wie das bei den anderen privaten Aufwendungen in der Regel der Fall ist. Im Gegenteil sind Eltern schon nach dem Unterhaltsrecht des BGB weitgehend dazu verpflichtet, ihren Kindern zumindest eine Berufsausbildung zu finanzieren. Hinzu kommt, dass der Wert der Investition mindestens ebenso der Allgemeinheit zu Gute kommt, in deren Interesse es liegt, dass möglichst viele ihrer Mitglieder eine qualifizierte Ausbildung erhalten. Aus diesem Grund ist der Staat von Verfassungs wegen verpflichtet, einen gewissen Anteil der Ausbildungskosten entweder unmittelbar zu übernehmen oder ihn doch wenigstens bei der Besteuerung der Eltern als Minderung ihrer Leistungsfähigkeit anzuerkennen.

25

Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen das zu geschehen hat, liegt aber grundsätzlich beim Gesetzgeber (vgl. Beschluss des BVerfG vom 26.01.1994 1 BvL 12/86, BStBl II 1994, 307). Hierbei ist dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2006 2 BvR 660/05, BFH/NV 2006, Beilage 3, 362). Wählt er den Weg der steuerlichen Absetzbarkeit von Ausbildungsaufwendungen wie in § 33a Abs. 2 EStG so darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Er kann insbesondere atypische Fälle unberücksichtigt lassen, deren Einbeziehung nur unter Schwierigkeiten zu bewältigen wäre und die nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10.04.1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1; BFH-Urteil vom 15.07.2003 VIII R 78/99, BStBl II 2003, 841, m.w.N.).

26

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die Regelung in § 33a Abs. 2 EStG auch im Hinblick auf die von den Klägern beanstandete Altersgrenze gerecht. Der Gesetzgeber bewegt sich mit der Festlegung der Altersgrenze noch innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Er durfte typisierend davon ausgehen, dass bei minderjährigen Kindern eine auswärtige Unterbringung grundsätzlich nicht notwendig ist (vgl. Heger in Blümich, § 33a Rz. 48; Hufeld in Kirchhof /Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz. C 2; Fuhrmann in Korn, EStG § 33a EStG Rz. 48). Die mit einer Altersgrenze verbundene starre Regelung ist von Verfassungs wegen grundsätzlich hinzunehmen und kann nicht durch Hinweis auf besondere Ausnahmefälle als gleichheitswidrig beurteilt werden (vgl. hierzu zur früheren Rechtslage u. a, Urteil des FG Hamburg vom 25.04.1989 I 29/86, EFG 1990, 65; Urteil des FG Düsseldorf vom 22.10.1979 VII 71/79 E, EFG 1980, 240; Urteil des FG Bremen vom 23.05.1980 I 199/79, EFG 1980, 450). Die Differenzierung nach dem Lebensalter ist bei der in § 33a Abs. 2 EStG angewandten typisierenden Betrachtungsweise sachgerecht. Sie stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen, die durch die Ausbildung volljähriger Kinder verursacht werden regelmäßig höher liegen, als die für die Ausbildung minderjähriger Kinder (vgl. FG Hamburg in EFG 1990, 65). Die mit einer Altersgrenze verbundene starre Regelung muss von Verfassungs wegen grundsätzlich hingenommen werden und kann nicht durch Hinweis auf Einzelfälle, wie zum Beispiel eine Hochbegabung, als gleichheitswidrig beurteilt werden. Bei dieser Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, dass eine ggf. krankheitsbedingte auswärtige Unterbringung minderjähriger Kinder über § 33 EStG berücksichtigt werden könnte (vgl. Heger, a.a.O., § 33 a EStG Rz. 48).“

27

Diesen Ausführungen des FG Köln schließt sich der erkennende Senat vollinhaltlich an. Auch der BFH hat in seinem Beschluss vom 31. Januar 2005 (III B 59/04, BFH/NV) keine Veranlassung gesehen, die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 33a Abs. 2 EStG in Frage zu stellen. In dem der Entscheidung des BFH zu Grunde liegenden Fall war das Kind zwar nicht minderjährig (die Frage einer etwaigen Ungleichbehandlung stellte sich daher nicht). Die Auffassung, dass der Sonderbedarfsfreibetrag des § 33a Abs. 2 EStG nur gewährt werden kann, wenn das Kind volljährig ist, vertritt jedoch auch Mellinghoff in seiner Kommentierung zu § 33a EStG (in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 33a Rdz. 29).

28

Die den Klägern entstandenen Ausbildungskosten für ihre Tochter können auch nicht gemäß § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.

29

Gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Eine Zwangsläufigkeit in diesem Sinne liegt nach § 33 Abs. 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

30

Ausbildungskosten im Hinblick auf eine auswärtige Unterbringung können allerdings gemäß § 33a Abs. 4 EStG nicht nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden. § 33 a Abs. 4 EStG schließt eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nämlich in den Fällen aus, in denen der vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Sachverhalt grundsätzlich von den Spezialregelungen in § 33a Abs. 1 und 2 EStG erfasst wird. Dies ist unter anderem dann gegeben, wenn es sich um Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern im Sinne des § 33a Abs. 2 EStG handelt. § 33a Abs. 2 enthält in Bezug auf die Berücksichtigung von Ausbildungskosten, die durch die auswärtige Unterbringung von Kindern entstehen, eine abschließende Regelung, die die Anwendung des § 33 EStG grundsätzlich ausschließt. Lediglich dann, wenn einem Steuerpflichtigen durch außergewöhnliche Umstände zusätzliche, durch die Pauschalregelungen in § 33a Abs. 1 und 2 EStG nicht abgegoltene Aufwendungen, entstehen, wie z. B. Krankheitskosten, können diese nach § 33 EStG abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 III R 8/01, BStBl II 2002, 760). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor.

31

Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33a Abs. 2 EStG ist der Bedarf der Kläger für die Ausbildung ihrer Tochter nach der Systematik des im EStG manifestierten Familienleistungsausgleichs durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld abgedeckt (vgl. § 31 S. 1 EStG).

32

Dies verstößt – anders als die Kläger meinen - auch nicht gegen das in Art. 18 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung aufgrund des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon – konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom 9. Mai 2008. S. 47, zuletzt geändert durch Artikel Art. 2 ÄndBeschl. 2012/419/EU vom 11. 7. 2012 ABl. EU Nr. L 204 S. 131) verankerte Diskriminierungsverbot. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ordnet Art. 18 AEUV ein allgemeines Verbot jeder Diskriminierung (nur) aus Gründen der Staatsangehörigkeit an und ist nur auf unionsrechtlich geregelte Sachverhalte anzuwenden (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 – C-20/16, ABl. EU 2017, Nr C 277, 12; BStBl II 2017, 127 m.w.N.).

33

Im vorliegenden Fall hängt die Gewährung des streitigen Ausbildungsfreibetrages nicht von der Staatsangehörigkeit (sondern vom Alter) des Kindes ab, so dass Art. 18 AEUV schon deshalb nicht einschlägig ist. Es kann daher offenbleiben, aus welchem Grund eine unionsrechtlich geregelte Fallgestaltung vorliegen bzw. weshalb § 33 a Abs. 2 EStG eine nationale Regelung sein soll, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt.

34

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

35

Die Revision wird (wie schon vom FG Köln in seinem Urteil vom 18. März 2009, a.a.O.) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Sept. 2010 - 2 K 1638/09

bei uns veröffentlicht am 28.09.2010

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Streitig sind die Abzugsfähigkeit von Aufwendu

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(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig sind die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Kleiderwäsche sowie die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für die Berufsausbildung eines Kindes.

2

Die Klägerin, Mutter einer am 18. Juli 1990 geborenen Tochter, ist als Hauswirtschafterin im Kloster N, nicht selbständig tätig. Während ihrer Arbeitszeit – sie wird in der Küche, der Cafeteria etc. des Klosters eingesetzt – ist sie laut dem Hygieneplan für Personal des Klosters sowie einer Bestätigung dessen Verwaltungsdirektors vom 6. Mai 2008 (Bl. 14 und 30 Einkommensteuerakten 2007) gehalten, helle kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Socken, Kittel und Vorbinder), die sie in „gewöhnlichen“, d. h. allgemeinen Textilgeschäften auf eigene Kosten erwirbt, zu tragen und diese täglich bzw. je nach Tätigkeit auch im Laufe eines Arbeitstages nochmals zu wechseln.

3

Ihre Tochter, für die sie Kindergeld erhält, befand sich im Streitjahr in Berufserstausbildung in S. Dort war sie seit August in einem Wohnheim untergebracht.

4

Mit Einkommensteuererklärung für 2007 machte die Klägerin u. a. Kosten in Höhe von 469 € für die Reinigung von Arbeitskleidung in ihrer eigenen Waschmaschine sowie Aufwendungen in Höhe von 2.805 € für die Erstausbildung der Tochter als außergewöhnliche Belastung und den Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines Kindes geltend. Die Reinigungskosten hatte sie dabei wie folgt ermittelt: Bei – laut Bestätigung des Arbeitgebers – 263 Arbeitstagen seien jeden 3. Arbeitstag, mithin an 88 Tagen, 6 kg Berufskleidung, in 2007 mithin insgesamt 528 kg an Wäsche angefallen, was bei Reinigungskosten von 0,89 € pro Kilogramm zu Aufwendungen in Höhe von 469 € führe.

5

Das Finanzamt ließ mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 11. März 2008 jedoch lediglich Reinigungskosten für 120 kg Wäsche á 0,89 €, insgesamt also 107 € zum Werbungskostenabzug zu. Darüber hinaus versagte es die Berücksichtigung sowohl der als außergewöhnliche Belastung erklärten Kosten für die Berufsausbildung der Tochter als auch den o. g. Freibetrag für ausbildungsbedingten Sonderbedarf.

6

Mit hiergegen und wegen weiterer, vorliegend nicht mehr streitbefangener Positionen fristgerecht eingelegtem Einspruch wendete die Klägerin ein, sämtliche Berufskleidungsstücke trügen einen Aufnäher „Kloster N“. Sie habe ihre Wäsche im Einzelnen ausgewogen. Die Kopfbedeckung wiege 43 g, das T-Shirt 169 g, die Hose 456 g, die Socken 53 g, der Kittel 303 g und der Vorbinder 135 g, insgesamt also 1.159 g. Diese Kleidungsstücke seien von einer privaten Nutzung ausgeschlossen. Aus hygienischen Gründen müsse sie sie arbeitstäglich zweimal wechseln, da sie auch alle Putzarbeiten selbst erledigen müsse.

7

Hierzu reichte sie eine Bestätigung des Verwaltungsdirektors des Klosters vom 6. Mai 2008 ein, wonach die Kleidung, in die der Schriftzug „Kloster N“ eingenäht sei, täglich und je nach wechselnder Tätigkeit auch noch einmal im Laufe eines Arbeitstages gewechselt werden müsse.

8

Außerdem bat sie um Erläuterung, aus welchen Gründen die mit der Berufsausbildung ihres Kindes zusammenhängenden Kosten sowie der o. g. Freibetrag nicht berücksichtigungsfähig seien.

9

Das Finanzamt ließ daraufhin wissen, für jedes zu berücksichtigende Kind sei ein Freibetrag von 1.824 €, der das sächliche Existenzminimum abdecke, sowie ein Freibetrag von 1.080 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abzugsfähig. Im Falle der Klägerin habe das ausgezahlte Kindergeld jedoch zu einer günstigeren Besteuerung geführt, so dass hierdurch sämtliche Aufwendungen für das Kind abgegolten seien. Nur bei auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes komme eine weitere steuerliche Begünstigung in Betracht.

10

Die Klägerin verfolgte ihren Einspruch in diesem Punkt daraufhin nicht mehr weiter.

11

Dem Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2009 in hier nicht interessierenden Punkten sowie insoweit abgeholfen, als die Reinigungskosten nunmehr mit 226 € zum Ansatz kamen. Im Übrigen wurde er zurückgewiesen. Das Finanzamt ging dabei davon aus, dass im Streitjahr 1,3 kg Wäsche für zu berücksichtigende Arbeitskleidung pro Arbeitstag angefallen sei ( 43 g für Kopfbedeckung, 169 g T-Shirt, 303 Kittel, 135 Vorbinder = 650 g x 2 Waschgänge pro Arbeitstag), was bei Kosten von 0,66 € je kg Wäsche und 263 Arbeitstagen Aufwendungen von 226 € verursacht habe.

12

Hierzu führte es aus, nur bei der Kopfbedeckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vorbinder könne von typischer Berufskleidung ausgegangen werden. Für Kleidungsstücke, die – wie hier – nicht im Fachhandel für Berufsbedarf angeschafft würden, spreche eine widerlegbare Vermutung gegen das Vorliegen von typischer Berufskleidung. Die Klägerin habe diese Vermutung nur insoweit widerlegt, als sie durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen habe, dass die Kleidung mit einem Firmenlogo versehen sei. Das sei für die Hosen nicht der Fall gewesen. Die Socken stellten von vorneherein keine typische Berufskleidung dar. Außerdem setze die Klägerin die Kosten pro Waschgang mit 0,89 € je kg an. Das sei der Wert, den die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. als Kosten der Wäschepflege in einem 2-Personen-Haushalt ermittelt habe. Die Verbraucherzentrale gehe dabei allerdings von einer Gesamtwäschemenge von lediglich 380 kg pro Jahr aus. Bei der Klägerin ergebe sich jedoch allein für die bei der Berufsausübung getragene Kleidung eine Wäschemenge von 610 kg pro Jahr. Da die Kosten je kg Wäsche mit steigender Menge wegen der gleich bleibenden Fixkosten (Abschreibungen für Waschmaschine und Trockner) abnähmen, könne lediglich der von der Verbraucherzentrale ermittelte Wert für einen 4-Personen-Haushalt (angenommene Gesamtwäschemenge 720 kg pro Jahr) angesetzt werden. Hierbei betrügen die Kosten der Wäschepflege 0,66 € je kg.

13

Mit der vorliegenden Klage richtet sich die Klägerin sowohl hiergegen als auch – wieder – gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten für die Erstausbildung ihrer auswärtig untergebrachten Tochter sowie des o. g. Freibetrages.

14

Sie trägt vor, ihre gesamte Arbeitskleidung trage das Firmenlogo. Eine Sachbearbeiterin des Finanzamtes habe sich persönlich davon überzeugen können, dass dieses nach außen sichtbar getragen werde.

15

Ihre Tochter habe ca. 80 Bewerbungen geschrieben, jedoch nur einen einzigen Ausbildungsplatz, und zwar in S, erhalten. Dadurch entstünden zwangsläufig größere Aufwendungen, wie z. B. die Kosten für Miete und Wochenendheimfahrten. Solche Kosten wären nicht angefallen, wenn die Tochter einen Ausbildungsplatz in ihrer, der Klägerin, Nähe gefunden hätte.

16

Zur weiteren Begründung der Klage legte die Klägerin zunächst eine weitere Bestätigung des Arbeitgebers vom 8. Mai 2009 vor, nach der „in die Kleidung der Schriftzug „Kloster N“ eingenäht“ sei.

17

Das Finanzamt hielt daraufhin telefonisch Rücksprache mit dem Verwaltungsdirektor des Klosters. Gemäß einer Gesprächsnotiz der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten vom 3. Juni 2009 soll dieser – auf die Arbeitskleidung angesprochen, angegeben haben, bei dem Firmenlogo handele es sich um ein ca. 8 x 3 cm großes Etikett, das nicht außen angebracht sei.

18

Die Klägerin reichte in der Folgezeit eine dritte schriftliche Bestätigung des Verwaltungsdirektors unter dem Datum 30. Juni 2009 ein, wonach die Klägerin „alle Arbeitskleidung mit dem nach außen sichtbar aufgenähten Schriftzug „N“ trage.

19

Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 11. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2009 dahin zu ändern, dass Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung in Höhe von 543 € (1,159 kg x 2 x 263 Arbeitstage x 0,89 €) als Werbungskosten aus nicht selbständiger Arbeit sowie Kosten für die Berufsausbildung der Tochter in Höhe von 2.805 € als außergewöhnliche Belastung und ein Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines Kindes Berücksichtigung finden.

20

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

21

Er trägt vor, da nach telefonischer Auskunft des Verwaltungsdirektors der Arbeitgeberin der Klägerin die Etikette auf den Kleidungsstücken auch den Namen des jeweiligen Trägers enthielten, um diese für die Reinigung in einer Großwäscherei zu kennzeichnen, liege die Vermutung nahe, dass die Klägerin die Kleidung zur Reinigung in die Wäscherei gegeben habe. Dann wären ihr jedoch keine Kosten entstanden. Die T-Shirts habe er, der Beklagte, bisher nur deshalb als typische Berufsbekleidung angesehen, weil er auf Grund einer früheren Bestätigung des Dienstgebers davon ausgegangen sei, dass diese dauerhaft mit einem Firmenlogo gekennzeichnet seien. Diese Annahme treffe nach der telefonischen Auskunft des Verwaltungsdirektors jedoch nicht zu, da dieser angegeben habe, die Etiketten seien nur innen in die Bekleidung eingenäht.

22

Die typischen Aufwendungen der Lebensführung, zu denen auch die Kosten für die Ausbildung eines Kindes gehörten, seien aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung werde entweder durch die Kinderfreibeträge oder durch das Kindergeld bewirkt. Hierdurch seien die Ausbildungskosten abgegolten. Ein Ausbildungssonderbedarf eines auswärtig untergebrachten Kindes sei nach § 33 a Abs. 2 EStG nur für volljährige Kinder vorgesehen. Die Tochter der Klägerin sei im Streitjahr jedoch noch nicht volljährig gewesen.

23

Das Gericht bat vor dem Hintergrund der o.g. schriftlichen Bescheinigungen sowie der vom Finanzamt zitierten telefonischen Auskunft den Verwaltungsdirektor des Klosters zur Klarstellung um Mitteilung, auf welchen Kleidungsstücken genau sich ein Schriftzug „N“ oder „Kloster N“ befindet und ob dieser innen oder außen angebracht ist. Darüber hinaus sollte er erläutern, wie es zu den widersprüchlichen Angaben in seinen o.g. Äußerungen kam.

24

Der Verwaltungsdirektor erläuterte den Sachverhalt wie folgt: Er habe in früheren Bescheinigungen lediglich davon gesprochen, dass der Schriftzug in die Kleidung eingenäht sei. Damit habe er nicht gesagt, dass der Schriftzug innen bzw. außen angebracht worden sei, sondern lediglich, dass dieser in das textile Gewebe fest eingenäht sei. Nachdem er sich davon überzeugt habe, dass beim Tragen der Kleidung die eingenähten Schriftzüge von außen sichtbar seien, habe er die entsprechende Bescheinigung vom 30. Juni 2009 ausgefertigt. Daher bestehe zwischen den ersten beiden und der dritten Bescheinigung kein Widerspruch.

25

In der mündlichen Verhandlung am 28. September 2010 nahm das Gericht jeweils ein Exemplar der von der Klägerin während ihrer Arbeitszeit getragenen Kleidungsstücke in Augenschein. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen und der weiteren Ausführungen der Klägerin wird auf das Sitzungsprotokoll, Bl. 52 ff. PA, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist unbegründet. Ein weitergehender als der vom Finanzamt bereits gewährte Abzug von Aufwendungen für Kleiderwäsche kommt ebenso wenig in Betracht wie die Berücksichtigung der Kosten für die Berufsausbildung/auswärtige Unterbringung der im Streitjahr minderjährigen Tochter.

27

Aufwendungen für die Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung von Kleidung sind grundsätzlich nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Das gilt auch dann, wenn die Bekleidung (nahezu) ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird – etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordnet (ständige Finanzrechtsprechung, vgl. bereits das Urteil des BFH vom 20. November 1979, VI R 143/77, BStBl II 1980, 73).

28

Von diesem Grundsatz ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG nur die Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung von typischer Berufskleidung ausgenommen. Hierzu gehören nur solche Kleidungsstücke, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv (nahezu) ausschließlich für die berufliche Verwendung geeignet und bestimmt sind (BFH, Urteil vom 19. Januar 1996, VI R 73/94, BStBl II 1996, 202). Danach scheidet die Einordnung eines Kleidungsstückes als typische Berufskleidung schon dann aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt.

29

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den vom Finanzamt nicht anerkannten Kleidungsstücken, der Hose und den Socken, nicht um typische Berufskleidung.

30

Die von der Klägerin in „normalen“ Geschäften erworbenen weißen Hosen und Socken stellen Alltagskleidung dar, die üblicherweise von jedermann getragen werden kann und tatsächlich auch von einer nicht näher eingrenzbaren Vielzahl von Personen zu den unterschiedlichsten Anlässen getragen wird.

31

Diese Kleidungsstücke sind mit einem sowohl von seiner Größe (etwa 1 x 4 bis 5 cm) als auch von seiner Platzierung auf den Hosen und den Socken her völlig unauffälligen Emblem versehen. Wegen der heutzutage üblichen Bestickung bzw. Bedruckung von bürgerlicher Kleidung mit Firmenlogos etc. kann ihm auch keine Unterscheidungsfunktion, die eine Qualifizierung als typische Berufskleidung rechtfertigen könnte, beigemessen werden (vgl. hierzu auch: Finanzgericht Köln, Urteil vom 28. April 2009, 12 K 839/08, abgedruckt in Juris).

32

Hinzu kommt, dass die Aufnäher „N“ nach deren eigenen Angaben von der Klägerin selbst aufgebracht wurden, ohne dass hierfür ein anderer Grund erkennbar ist als der, dass sie – wie sie in der mündlichen Verhandlung auch einräumte – damit den Charakter der Kleidung als Berufskleidung belegen wollte.

33

Das Finanzamt ist auch zu Recht von Aufwendungen in Höhe von lediglich 0,66 € je kg Wäsche statt von – so die Klägerin – 0,89 € pro kg ausgegangen.

34

Da sich die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung in der eigenen Waschmaschine des Steuerpflichtigen in der Regel – wie auch im Streitfall – nicht exakt beziffern lassen, sind sie gem. § 162 AO zu schätzen. Das Finanzamt hat hierbei in Anlehnung an die Erfahrungswerte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Stand: Dezember 2002) die in einem 4-Personen-Haushalt anfallenden Wäschepflegegesamtkosten angesetzt (0,37 € für das Waschen, 0,24 € für das Trocknen mit Kondenstrockner und 0,05 € für das Bügeln). Diese Schätzung ist aus den in der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2009 (dort Seite 4) angegebenen Gründen nicht zu beanstanden.

35

Die Klage führt auch hinsichtlich der von der Klägerin für die Berufsausbildung der Tochter geltend gemachten Kosten nicht zum Erfolg, da sich hierfür keine gesetzliche Grundlage findet.

36

Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- und des hier streitigen Ausbildungsbedarfes wird grundsätzlich durch die Gewährung des Kinderfreibetrages oder, soweit dies - wie im Streitfall - günstiger ist, durch die Gewährung von Kindergeld bewirkt. Dementsprechend setzt § 33 a Abs. 1 Satz 1, Satz 3 EStG die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung eines unterhaltsberechtigten Kindes voraus, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf den Freibetrag bzw. das Kindergeld hat. Im Streitfall erhält die Klägerin jedoch Kindergeld für ihre Tochter.

37

Der Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindenden auswärtig untergebrachten Kindes kann nach § 33 a Abs. 2 EStG lediglich dann abgegolten werden, wenn es sich um ein volljähriges Kind handelt. Die Tochter der Klägerin war im streitigen Veranlagungszeitraum jedoch durchgängig minderjährig.

38

Die Regelung des § 33 a Abs. 2 EStG mit der Festsetzung einer Altersgrenze ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich, wenn sich der Gesetzgeber, der sich hierzu einer typisierenden und pauschalierenden Regelung bedienen darf, an den durchschnittlichen, im Regelfall anfallenden Ausbildungsaufwendungen orientiert (vgl. hierzu ausführlich: BFH, Beschluss vom 31. Januar 2005, III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081, m.w.N.).

39

Die geltend gemachten Ausbildungskosten sind auch nicht etwa gem. § 33 EStG abzugsfähig, denn Abs. 5 des § 33 a EStG schließt eine Steuerermäßigung gem. § 33 EStG in den Fällen aus, in denen der vom Steuerpflichtigen ins Feld geführte Sachverhalt – wie hier – grundsätzlich von der Spezialregelung in § 33 a Abs. 1, Abs. 2 EStG erfasst wird (BFH, Urteil vom 4. Juli 2002, III R 8/01, BStBl II 2002, 760). Aufwendungen für die Berufsausbildung/die auswärtige Unterbringung von sich in Berufsausbildung befindenden Kindern sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeklammert und in § 33 a EStG abschließend geregelt.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig sind die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Kleiderwäsche sowie die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für die Berufsausbildung eines Kindes.

2

Die Klägerin, Mutter einer am 18. Juli 1990 geborenen Tochter, ist als Hauswirtschafterin im Kloster N, nicht selbständig tätig. Während ihrer Arbeitszeit – sie wird in der Küche, der Cafeteria etc. des Klosters eingesetzt – ist sie laut dem Hygieneplan für Personal des Klosters sowie einer Bestätigung dessen Verwaltungsdirektors vom 6. Mai 2008 (Bl. 14 und 30 Einkommensteuerakten 2007) gehalten, helle kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Socken, Kittel und Vorbinder), die sie in „gewöhnlichen“, d. h. allgemeinen Textilgeschäften auf eigene Kosten erwirbt, zu tragen und diese täglich bzw. je nach Tätigkeit auch im Laufe eines Arbeitstages nochmals zu wechseln.

3

Ihre Tochter, für die sie Kindergeld erhält, befand sich im Streitjahr in Berufserstausbildung in S. Dort war sie seit August in einem Wohnheim untergebracht.

4

Mit Einkommensteuererklärung für 2007 machte die Klägerin u. a. Kosten in Höhe von 469 € für die Reinigung von Arbeitskleidung in ihrer eigenen Waschmaschine sowie Aufwendungen in Höhe von 2.805 € für die Erstausbildung der Tochter als außergewöhnliche Belastung und den Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines Kindes geltend. Die Reinigungskosten hatte sie dabei wie folgt ermittelt: Bei – laut Bestätigung des Arbeitgebers – 263 Arbeitstagen seien jeden 3. Arbeitstag, mithin an 88 Tagen, 6 kg Berufskleidung, in 2007 mithin insgesamt 528 kg an Wäsche angefallen, was bei Reinigungskosten von 0,89 € pro Kilogramm zu Aufwendungen in Höhe von 469 € führe.

5

Das Finanzamt ließ mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 11. März 2008 jedoch lediglich Reinigungskosten für 120 kg Wäsche á 0,89 €, insgesamt also 107 € zum Werbungskostenabzug zu. Darüber hinaus versagte es die Berücksichtigung sowohl der als außergewöhnliche Belastung erklärten Kosten für die Berufsausbildung der Tochter als auch den o. g. Freibetrag für ausbildungsbedingten Sonderbedarf.

6

Mit hiergegen und wegen weiterer, vorliegend nicht mehr streitbefangener Positionen fristgerecht eingelegtem Einspruch wendete die Klägerin ein, sämtliche Berufskleidungsstücke trügen einen Aufnäher „Kloster N“. Sie habe ihre Wäsche im Einzelnen ausgewogen. Die Kopfbedeckung wiege 43 g, das T-Shirt 169 g, die Hose 456 g, die Socken 53 g, der Kittel 303 g und der Vorbinder 135 g, insgesamt also 1.159 g. Diese Kleidungsstücke seien von einer privaten Nutzung ausgeschlossen. Aus hygienischen Gründen müsse sie sie arbeitstäglich zweimal wechseln, da sie auch alle Putzarbeiten selbst erledigen müsse.

7

Hierzu reichte sie eine Bestätigung des Verwaltungsdirektors des Klosters vom 6. Mai 2008 ein, wonach die Kleidung, in die der Schriftzug „Kloster N“ eingenäht sei, täglich und je nach wechselnder Tätigkeit auch noch einmal im Laufe eines Arbeitstages gewechselt werden müsse.

8

Außerdem bat sie um Erläuterung, aus welchen Gründen die mit der Berufsausbildung ihres Kindes zusammenhängenden Kosten sowie der o. g. Freibetrag nicht berücksichtigungsfähig seien.

9

Das Finanzamt ließ daraufhin wissen, für jedes zu berücksichtigende Kind sei ein Freibetrag von 1.824 €, der das sächliche Existenzminimum abdecke, sowie ein Freibetrag von 1.080 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abzugsfähig. Im Falle der Klägerin habe das ausgezahlte Kindergeld jedoch zu einer günstigeren Besteuerung geführt, so dass hierdurch sämtliche Aufwendungen für das Kind abgegolten seien. Nur bei auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes komme eine weitere steuerliche Begünstigung in Betracht.

10

Die Klägerin verfolgte ihren Einspruch in diesem Punkt daraufhin nicht mehr weiter.

11

Dem Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2009 in hier nicht interessierenden Punkten sowie insoweit abgeholfen, als die Reinigungskosten nunmehr mit 226 € zum Ansatz kamen. Im Übrigen wurde er zurückgewiesen. Das Finanzamt ging dabei davon aus, dass im Streitjahr 1,3 kg Wäsche für zu berücksichtigende Arbeitskleidung pro Arbeitstag angefallen sei ( 43 g für Kopfbedeckung, 169 g T-Shirt, 303 Kittel, 135 Vorbinder = 650 g x 2 Waschgänge pro Arbeitstag), was bei Kosten von 0,66 € je kg Wäsche und 263 Arbeitstagen Aufwendungen von 226 € verursacht habe.

12

Hierzu führte es aus, nur bei der Kopfbedeckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vorbinder könne von typischer Berufskleidung ausgegangen werden. Für Kleidungsstücke, die – wie hier – nicht im Fachhandel für Berufsbedarf angeschafft würden, spreche eine widerlegbare Vermutung gegen das Vorliegen von typischer Berufskleidung. Die Klägerin habe diese Vermutung nur insoweit widerlegt, als sie durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen habe, dass die Kleidung mit einem Firmenlogo versehen sei. Das sei für die Hosen nicht der Fall gewesen. Die Socken stellten von vorneherein keine typische Berufskleidung dar. Außerdem setze die Klägerin die Kosten pro Waschgang mit 0,89 € je kg an. Das sei der Wert, den die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. als Kosten der Wäschepflege in einem 2-Personen-Haushalt ermittelt habe. Die Verbraucherzentrale gehe dabei allerdings von einer Gesamtwäschemenge von lediglich 380 kg pro Jahr aus. Bei der Klägerin ergebe sich jedoch allein für die bei der Berufsausübung getragene Kleidung eine Wäschemenge von 610 kg pro Jahr. Da die Kosten je kg Wäsche mit steigender Menge wegen der gleich bleibenden Fixkosten (Abschreibungen für Waschmaschine und Trockner) abnähmen, könne lediglich der von der Verbraucherzentrale ermittelte Wert für einen 4-Personen-Haushalt (angenommene Gesamtwäschemenge 720 kg pro Jahr) angesetzt werden. Hierbei betrügen die Kosten der Wäschepflege 0,66 € je kg.

13

Mit der vorliegenden Klage richtet sich die Klägerin sowohl hiergegen als auch – wieder – gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten für die Erstausbildung ihrer auswärtig untergebrachten Tochter sowie des o. g. Freibetrages.

14

Sie trägt vor, ihre gesamte Arbeitskleidung trage das Firmenlogo. Eine Sachbearbeiterin des Finanzamtes habe sich persönlich davon überzeugen können, dass dieses nach außen sichtbar getragen werde.

15

Ihre Tochter habe ca. 80 Bewerbungen geschrieben, jedoch nur einen einzigen Ausbildungsplatz, und zwar in S, erhalten. Dadurch entstünden zwangsläufig größere Aufwendungen, wie z. B. die Kosten für Miete und Wochenendheimfahrten. Solche Kosten wären nicht angefallen, wenn die Tochter einen Ausbildungsplatz in ihrer, der Klägerin, Nähe gefunden hätte.

16

Zur weiteren Begründung der Klage legte die Klägerin zunächst eine weitere Bestätigung des Arbeitgebers vom 8. Mai 2009 vor, nach der „in die Kleidung der Schriftzug „Kloster N“ eingenäht“ sei.

17

Das Finanzamt hielt daraufhin telefonisch Rücksprache mit dem Verwaltungsdirektor des Klosters. Gemäß einer Gesprächsnotiz der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten vom 3. Juni 2009 soll dieser – auf die Arbeitskleidung angesprochen, angegeben haben, bei dem Firmenlogo handele es sich um ein ca. 8 x 3 cm großes Etikett, das nicht außen angebracht sei.

18

Die Klägerin reichte in der Folgezeit eine dritte schriftliche Bestätigung des Verwaltungsdirektors unter dem Datum 30. Juni 2009 ein, wonach die Klägerin „alle Arbeitskleidung mit dem nach außen sichtbar aufgenähten Schriftzug „N“ trage.

19

Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 11. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2009 dahin zu ändern, dass Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung in Höhe von 543 € (1,159 kg x 2 x 263 Arbeitstage x 0,89 €) als Werbungskosten aus nicht selbständiger Arbeit sowie Kosten für die Berufsausbildung der Tochter in Höhe von 2.805 € als außergewöhnliche Belastung und ein Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines Kindes Berücksichtigung finden.

20

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

21

Er trägt vor, da nach telefonischer Auskunft des Verwaltungsdirektors der Arbeitgeberin der Klägerin die Etikette auf den Kleidungsstücken auch den Namen des jeweiligen Trägers enthielten, um diese für die Reinigung in einer Großwäscherei zu kennzeichnen, liege die Vermutung nahe, dass die Klägerin die Kleidung zur Reinigung in die Wäscherei gegeben habe. Dann wären ihr jedoch keine Kosten entstanden. Die T-Shirts habe er, der Beklagte, bisher nur deshalb als typische Berufsbekleidung angesehen, weil er auf Grund einer früheren Bestätigung des Dienstgebers davon ausgegangen sei, dass diese dauerhaft mit einem Firmenlogo gekennzeichnet seien. Diese Annahme treffe nach der telefonischen Auskunft des Verwaltungsdirektors jedoch nicht zu, da dieser angegeben habe, die Etiketten seien nur innen in die Bekleidung eingenäht.

22

Die typischen Aufwendungen der Lebensführung, zu denen auch die Kosten für die Ausbildung eines Kindes gehörten, seien aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung werde entweder durch die Kinderfreibeträge oder durch das Kindergeld bewirkt. Hierdurch seien die Ausbildungskosten abgegolten. Ein Ausbildungssonderbedarf eines auswärtig untergebrachten Kindes sei nach § 33 a Abs. 2 EStG nur für volljährige Kinder vorgesehen. Die Tochter der Klägerin sei im Streitjahr jedoch noch nicht volljährig gewesen.

23

Das Gericht bat vor dem Hintergrund der o.g. schriftlichen Bescheinigungen sowie der vom Finanzamt zitierten telefonischen Auskunft den Verwaltungsdirektor des Klosters zur Klarstellung um Mitteilung, auf welchen Kleidungsstücken genau sich ein Schriftzug „N“ oder „Kloster N“ befindet und ob dieser innen oder außen angebracht ist. Darüber hinaus sollte er erläutern, wie es zu den widersprüchlichen Angaben in seinen o.g. Äußerungen kam.

24

Der Verwaltungsdirektor erläuterte den Sachverhalt wie folgt: Er habe in früheren Bescheinigungen lediglich davon gesprochen, dass der Schriftzug in die Kleidung eingenäht sei. Damit habe er nicht gesagt, dass der Schriftzug innen bzw. außen angebracht worden sei, sondern lediglich, dass dieser in das textile Gewebe fest eingenäht sei. Nachdem er sich davon überzeugt habe, dass beim Tragen der Kleidung die eingenähten Schriftzüge von außen sichtbar seien, habe er die entsprechende Bescheinigung vom 30. Juni 2009 ausgefertigt. Daher bestehe zwischen den ersten beiden und der dritten Bescheinigung kein Widerspruch.

25

In der mündlichen Verhandlung am 28. September 2010 nahm das Gericht jeweils ein Exemplar der von der Klägerin während ihrer Arbeitszeit getragenen Kleidungsstücke in Augenschein. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen und der weiteren Ausführungen der Klägerin wird auf das Sitzungsprotokoll, Bl. 52 ff. PA, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist unbegründet. Ein weitergehender als der vom Finanzamt bereits gewährte Abzug von Aufwendungen für Kleiderwäsche kommt ebenso wenig in Betracht wie die Berücksichtigung der Kosten für die Berufsausbildung/auswärtige Unterbringung der im Streitjahr minderjährigen Tochter.

27

Aufwendungen für die Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung von Kleidung sind grundsätzlich nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Das gilt auch dann, wenn die Bekleidung (nahezu) ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird – etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordnet (ständige Finanzrechtsprechung, vgl. bereits das Urteil des BFH vom 20. November 1979, VI R 143/77, BStBl II 1980, 73).

28

Von diesem Grundsatz ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG nur die Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung von typischer Berufskleidung ausgenommen. Hierzu gehören nur solche Kleidungsstücke, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv (nahezu) ausschließlich für die berufliche Verwendung geeignet und bestimmt sind (BFH, Urteil vom 19. Januar 1996, VI R 73/94, BStBl II 1996, 202). Danach scheidet die Einordnung eines Kleidungsstückes als typische Berufskleidung schon dann aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt.

29

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den vom Finanzamt nicht anerkannten Kleidungsstücken, der Hose und den Socken, nicht um typische Berufskleidung.

30

Die von der Klägerin in „normalen“ Geschäften erworbenen weißen Hosen und Socken stellen Alltagskleidung dar, die üblicherweise von jedermann getragen werden kann und tatsächlich auch von einer nicht näher eingrenzbaren Vielzahl von Personen zu den unterschiedlichsten Anlässen getragen wird.

31

Diese Kleidungsstücke sind mit einem sowohl von seiner Größe (etwa 1 x 4 bis 5 cm) als auch von seiner Platzierung auf den Hosen und den Socken her völlig unauffälligen Emblem versehen. Wegen der heutzutage üblichen Bestickung bzw. Bedruckung von bürgerlicher Kleidung mit Firmenlogos etc. kann ihm auch keine Unterscheidungsfunktion, die eine Qualifizierung als typische Berufskleidung rechtfertigen könnte, beigemessen werden (vgl. hierzu auch: Finanzgericht Köln, Urteil vom 28. April 2009, 12 K 839/08, abgedruckt in Juris).

32

Hinzu kommt, dass die Aufnäher „N“ nach deren eigenen Angaben von der Klägerin selbst aufgebracht wurden, ohne dass hierfür ein anderer Grund erkennbar ist als der, dass sie – wie sie in der mündlichen Verhandlung auch einräumte – damit den Charakter der Kleidung als Berufskleidung belegen wollte.

33

Das Finanzamt ist auch zu Recht von Aufwendungen in Höhe von lediglich 0,66 € je kg Wäsche statt von – so die Klägerin – 0,89 € pro kg ausgegangen.

34

Da sich die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung in der eigenen Waschmaschine des Steuerpflichtigen in der Regel – wie auch im Streitfall – nicht exakt beziffern lassen, sind sie gem. § 162 AO zu schätzen. Das Finanzamt hat hierbei in Anlehnung an die Erfahrungswerte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Stand: Dezember 2002) die in einem 4-Personen-Haushalt anfallenden Wäschepflegegesamtkosten angesetzt (0,37 € für das Waschen, 0,24 € für das Trocknen mit Kondenstrockner und 0,05 € für das Bügeln). Diese Schätzung ist aus den in der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2009 (dort Seite 4) angegebenen Gründen nicht zu beanstanden.

35

Die Klage führt auch hinsichtlich der von der Klägerin für die Berufsausbildung der Tochter geltend gemachten Kosten nicht zum Erfolg, da sich hierfür keine gesetzliche Grundlage findet.

36

Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- und des hier streitigen Ausbildungsbedarfes wird grundsätzlich durch die Gewährung des Kinderfreibetrages oder, soweit dies - wie im Streitfall - günstiger ist, durch die Gewährung von Kindergeld bewirkt. Dementsprechend setzt § 33 a Abs. 1 Satz 1, Satz 3 EStG die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung eines unterhaltsberechtigten Kindes voraus, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf den Freibetrag bzw. das Kindergeld hat. Im Streitfall erhält die Klägerin jedoch Kindergeld für ihre Tochter.

37

Der Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindenden auswärtig untergebrachten Kindes kann nach § 33 a Abs. 2 EStG lediglich dann abgegolten werden, wenn es sich um ein volljähriges Kind handelt. Die Tochter der Klägerin war im streitigen Veranlagungszeitraum jedoch durchgängig minderjährig.

38

Die Regelung des § 33 a Abs. 2 EStG mit der Festsetzung einer Altersgrenze ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich, wenn sich der Gesetzgeber, der sich hierzu einer typisierenden und pauschalierenden Regelung bedienen darf, an den durchschnittlichen, im Regelfall anfallenden Ausbildungsaufwendungen orientiert (vgl. hierzu ausführlich: BFH, Beschluss vom 31. Januar 2005, III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081, m.w.N.).

39

Die geltend gemachten Ausbildungskosten sind auch nicht etwa gem. § 33 EStG abzugsfähig, denn Abs. 5 des § 33 a EStG schließt eine Steuerermäßigung gem. § 33 EStG in den Fällen aus, in denen der vom Steuerpflichtigen ins Feld geführte Sachverhalt – wie hier – grundsätzlich von der Spezialregelung in § 33 a Abs. 1, Abs. 2 EStG erfasst wird (BFH, Urteil vom 4. Juli 2002, III R 8/01, BStBl II 2002, 760). Aufwendungen für die Berufsausbildung/die auswärtige Unterbringung von sich in Berufsausbildung befindenden Kindern sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeklammert und in § 33 a EStG abschließend geregelt.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig sind die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Kleiderwäsche sowie die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für die Berufsausbildung eines Kindes.

2

Die Klägerin, Mutter einer am 18. Juli 1990 geborenen Tochter, ist als Hauswirtschafterin im Kloster N, nicht selbständig tätig. Während ihrer Arbeitszeit – sie wird in der Küche, der Cafeteria etc. des Klosters eingesetzt – ist sie laut dem Hygieneplan für Personal des Klosters sowie einer Bestätigung dessen Verwaltungsdirektors vom 6. Mai 2008 (Bl. 14 und 30 Einkommensteuerakten 2007) gehalten, helle kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Socken, Kittel und Vorbinder), die sie in „gewöhnlichen“, d. h. allgemeinen Textilgeschäften auf eigene Kosten erwirbt, zu tragen und diese täglich bzw. je nach Tätigkeit auch im Laufe eines Arbeitstages nochmals zu wechseln.

3

Ihre Tochter, für die sie Kindergeld erhält, befand sich im Streitjahr in Berufserstausbildung in S. Dort war sie seit August in einem Wohnheim untergebracht.

4

Mit Einkommensteuererklärung für 2007 machte die Klägerin u. a. Kosten in Höhe von 469 € für die Reinigung von Arbeitskleidung in ihrer eigenen Waschmaschine sowie Aufwendungen in Höhe von 2.805 € für die Erstausbildung der Tochter als außergewöhnliche Belastung und den Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines Kindes geltend. Die Reinigungskosten hatte sie dabei wie folgt ermittelt: Bei – laut Bestätigung des Arbeitgebers – 263 Arbeitstagen seien jeden 3. Arbeitstag, mithin an 88 Tagen, 6 kg Berufskleidung, in 2007 mithin insgesamt 528 kg an Wäsche angefallen, was bei Reinigungskosten von 0,89 € pro Kilogramm zu Aufwendungen in Höhe von 469 € führe.

5

Das Finanzamt ließ mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 11. März 2008 jedoch lediglich Reinigungskosten für 120 kg Wäsche á 0,89 €, insgesamt also 107 € zum Werbungskostenabzug zu. Darüber hinaus versagte es die Berücksichtigung sowohl der als außergewöhnliche Belastung erklärten Kosten für die Berufsausbildung der Tochter als auch den o. g. Freibetrag für ausbildungsbedingten Sonderbedarf.

6

Mit hiergegen und wegen weiterer, vorliegend nicht mehr streitbefangener Positionen fristgerecht eingelegtem Einspruch wendete die Klägerin ein, sämtliche Berufskleidungsstücke trügen einen Aufnäher „Kloster N“. Sie habe ihre Wäsche im Einzelnen ausgewogen. Die Kopfbedeckung wiege 43 g, das T-Shirt 169 g, die Hose 456 g, die Socken 53 g, der Kittel 303 g und der Vorbinder 135 g, insgesamt also 1.159 g. Diese Kleidungsstücke seien von einer privaten Nutzung ausgeschlossen. Aus hygienischen Gründen müsse sie sie arbeitstäglich zweimal wechseln, da sie auch alle Putzarbeiten selbst erledigen müsse.

7

Hierzu reichte sie eine Bestätigung des Verwaltungsdirektors des Klosters vom 6. Mai 2008 ein, wonach die Kleidung, in die der Schriftzug „Kloster N“ eingenäht sei, täglich und je nach wechselnder Tätigkeit auch noch einmal im Laufe eines Arbeitstages gewechselt werden müsse.

8

Außerdem bat sie um Erläuterung, aus welchen Gründen die mit der Berufsausbildung ihres Kindes zusammenhängenden Kosten sowie der o. g. Freibetrag nicht berücksichtigungsfähig seien.

9

Das Finanzamt ließ daraufhin wissen, für jedes zu berücksichtigende Kind sei ein Freibetrag von 1.824 €, der das sächliche Existenzminimum abdecke, sowie ein Freibetrag von 1.080 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abzugsfähig. Im Falle der Klägerin habe das ausgezahlte Kindergeld jedoch zu einer günstigeren Besteuerung geführt, so dass hierdurch sämtliche Aufwendungen für das Kind abgegolten seien. Nur bei auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes komme eine weitere steuerliche Begünstigung in Betracht.

10

Die Klägerin verfolgte ihren Einspruch in diesem Punkt daraufhin nicht mehr weiter.

11

Dem Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2009 in hier nicht interessierenden Punkten sowie insoweit abgeholfen, als die Reinigungskosten nunmehr mit 226 € zum Ansatz kamen. Im Übrigen wurde er zurückgewiesen. Das Finanzamt ging dabei davon aus, dass im Streitjahr 1,3 kg Wäsche für zu berücksichtigende Arbeitskleidung pro Arbeitstag angefallen sei ( 43 g für Kopfbedeckung, 169 g T-Shirt, 303 Kittel, 135 Vorbinder = 650 g x 2 Waschgänge pro Arbeitstag), was bei Kosten von 0,66 € je kg Wäsche und 263 Arbeitstagen Aufwendungen von 226 € verursacht habe.

12

Hierzu führte es aus, nur bei der Kopfbedeckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vorbinder könne von typischer Berufskleidung ausgegangen werden. Für Kleidungsstücke, die – wie hier – nicht im Fachhandel für Berufsbedarf angeschafft würden, spreche eine widerlegbare Vermutung gegen das Vorliegen von typischer Berufskleidung. Die Klägerin habe diese Vermutung nur insoweit widerlegt, als sie durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen habe, dass die Kleidung mit einem Firmenlogo versehen sei. Das sei für die Hosen nicht der Fall gewesen. Die Socken stellten von vorneherein keine typische Berufskleidung dar. Außerdem setze die Klägerin die Kosten pro Waschgang mit 0,89 € je kg an. Das sei der Wert, den die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. als Kosten der Wäschepflege in einem 2-Personen-Haushalt ermittelt habe. Die Verbraucherzentrale gehe dabei allerdings von einer Gesamtwäschemenge von lediglich 380 kg pro Jahr aus. Bei der Klägerin ergebe sich jedoch allein für die bei der Berufsausübung getragene Kleidung eine Wäschemenge von 610 kg pro Jahr. Da die Kosten je kg Wäsche mit steigender Menge wegen der gleich bleibenden Fixkosten (Abschreibungen für Waschmaschine und Trockner) abnähmen, könne lediglich der von der Verbraucherzentrale ermittelte Wert für einen 4-Personen-Haushalt (angenommene Gesamtwäschemenge 720 kg pro Jahr) angesetzt werden. Hierbei betrügen die Kosten der Wäschepflege 0,66 € je kg.

13

Mit der vorliegenden Klage richtet sich die Klägerin sowohl hiergegen als auch – wieder – gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten für die Erstausbildung ihrer auswärtig untergebrachten Tochter sowie des o. g. Freibetrages.

14

Sie trägt vor, ihre gesamte Arbeitskleidung trage das Firmenlogo. Eine Sachbearbeiterin des Finanzamtes habe sich persönlich davon überzeugen können, dass dieses nach außen sichtbar getragen werde.

15

Ihre Tochter habe ca. 80 Bewerbungen geschrieben, jedoch nur einen einzigen Ausbildungsplatz, und zwar in S, erhalten. Dadurch entstünden zwangsläufig größere Aufwendungen, wie z. B. die Kosten für Miete und Wochenendheimfahrten. Solche Kosten wären nicht angefallen, wenn die Tochter einen Ausbildungsplatz in ihrer, der Klägerin, Nähe gefunden hätte.

16

Zur weiteren Begründung der Klage legte die Klägerin zunächst eine weitere Bestätigung des Arbeitgebers vom 8. Mai 2009 vor, nach der „in die Kleidung der Schriftzug „Kloster N“ eingenäht“ sei.

17

Das Finanzamt hielt daraufhin telefonisch Rücksprache mit dem Verwaltungsdirektor des Klosters. Gemäß einer Gesprächsnotiz der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten vom 3. Juni 2009 soll dieser – auf die Arbeitskleidung angesprochen, angegeben haben, bei dem Firmenlogo handele es sich um ein ca. 8 x 3 cm großes Etikett, das nicht außen angebracht sei.

18

Die Klägerin reichte in der Folgezeit eine dritte schriftliche Bestätigung des Verwaltungsdirektors unter dem Datum 30. Juni 2009 ein, wonach die Klägerin „alle Arbeitskleidung mit dem nach außen sichtbar aufgenähten Schriftzug „N“ trage.

19

Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 11. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2009 dahin zu ändern, dass Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung in Höhe von 543 € (1,159 kg x 2 x 263 Arbeitstage x 0,89 €) als Werbungskosten aus nicht selbständiger Arbeit sowie Kosten für die Berufsausbildung der Tochter in Höhe von 2.805 € als außergewöhnliche Belastung und ein Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines Kindes Berücksichtigung finden.

20

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

21

Er trägt vor, da nach telefonischer Auskunft des Verwaltungsdirektors der Arbeitgeberin der Klägerin die Etikette auf den Kleidungsstücken auch den Namen des jeweiligen Trägers enthielten, um diese für die Reinigung in einer Großwäscherei zu kennzeichnen, liege die Vermutung nahe, dass die Klägerin die Kleidung zur Reinigung in die Wäscherei gegeben habe. Dann wären ihr jedoch keine Kosten entstanden. Die T-Shirts habe er, der Beklagte, bisher nur deshalb als typische Berufsbekleidung angesehen, weil er auf Grund einer früheren Bestätigung des Dienstgebers davon ausgegangen sei, dass diese dauerhaft mit einem Firmenlogo gekennzeichnet seien. Diese Annahme treffe nach der telefonischen Auskunft des Verwaltungsdirektors jedoch nicht zu, da dieser angegeben habe, die Etiketten seien nur innen in die Bekleidung eingenäht.

22

Die typischen Aufwendungen der Lebensführung, zu denen auch die Kosten für die Ausbildung eines Kindes gehörten, seien aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung werde entweder durch die Kinderfreibeträge oder durch das Kindergeld bewirkt. Hierdurch seien die Ausbildungskosten abgegolten. Ein Ausbildungssonderbedarf eines auswärtig untergebrachten Kindes sei nach § 33 a Abs. 2 EStG nur für volljährige Kinder vorgesehen. Die Tochter der Klägerin sei im Streitjahr jedoch noch nicht volljährig gewesen.

23

Das Gericht bat vor dem Hintergrund der o.g. schriftlichen Bescheinigungen sowie der vom Finanzamt zitierten telefonischen Auskunft den Verwaltungsdirektor des Klosters zur Klarstellung um Mitteilung, auf welchen Kleidungsstücken genau sich ein Schriftzug „N“ oder „Kloster N“ befindet und ob dieser innen oder außen angebracht ist. Darüber hinaus sollte er erläutern, wie es zu den widersprüchlichen Angaben in seinen o.g. Äußerungen kam.

24

Der Verwaltungsdirektor erläuterte den Sachverhalt wie folgt: Er habe in früheren Bescheinigungen lediglich davon gesprochen, dass der Schriftzug in die Kleidung eingenäht sei. Damit habe er nicht gesagt, dass der Schriftzug innen bzw. außen angebracht worden sei, sondern lediglich, dass dieser in das textile Gewebe fest eingenäht sei. Nachdem er sich davon überzeugt habe, dass beim Tragen der Kleidung die eingenähten Schriftzüge von außen sichtbar seien, habe er die entsprechende Bescheinigung vom 30. Juni 2009 ausgefertigt. Daher bestehe zwischen den ersten beiden und der dritten Bescheinigung kein Widerspruch.

25

In der mündlichen Verhandlung am 28. September 2010 nahm das Gericht jeweils ein Exemplar der von der Klägerin während ihrer Arbeitszeit getragenen Kleidungsstücke in Augenschein. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen und der weiteren Ausführungen der Klägerin wird auf das Sitzungsprotokoll, Bl. 52 ff. PA, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist unbegründet. Ein weitergehender als der vom Finanzamt bereits gewährte Abzug von Aufwendungen für Kleiderwäsche kommt ebenso wenig in Betracht wie die Berücksichtigung der Kosten für die Berufsausbildung/auswärtige Unterbringung der im Streitjahr minderjährigen Tochter.

27

Aufwendungen für die Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung von Kleidung sind grundsätzlich nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Das gilt auch dann, wenn die Bekleidung (nahezu) ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird – etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordnet (ständige Finanzrechtsprechung, vgl. bereits das Urteil des BFH vom 20. November 1979, VI R 143/77, BStBl II 1980, 73).

28

Von diesem Grundsatz ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG nur die Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung von typischer Berufskleidung ausgenommen. Hierzu gehören nur solche Kleidungsstücke, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv (nahezu) ausschließlich für die berufliche Verwendung geeignet und bestimmt sind (BFH, Urteil vom 19. Januar 1996, VI R 73/94, BStBl II 1996, 202). Danach scheidet die Einordnung eines Kleidungsstückes als typische Berufskleidung schon dann aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt.

29

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den vom Finanzamt nicht anerkannten Kleidungsstücken, der Hose und den Socken, nicht um typische Berufskleidung.

30

Die von der Klägerin in „normalen“ Geschäften erworbenen weißen Hosen und Socken stellen Alltagskleidung dar, die üblicherweise von jedermann getragen werden kann und tatsächlich auch von einer nicht näher eingrenzbaren Vielzahl von Personen zu den unterschiedlichsten Anlässen getragen wird.

31

Diese Kleidungsstücke sind mit einem sowohl von seiner Größe (etwa 1 x 4 bis 5 cm) als auch von seiner Platzierung auf den Hosen und den Socken her völlig unauffälligen Emblem versehen. Wegen der heutzutage üblichen Bestickung bzw. Bedruckung von bürgerlicher Kleidung mit Firmenlogos etc. kann ihm auch keine Unterscheidungsfunktion, die eine Qualifizierung als typische Berufskleidung rechtfertigen könnte, beigemessen werden (vgl. hierzu auch: Finanzgericht Köln, Urteil vom 28. April 2009, 12 K 839/08, abgedruckt in Juris).

32

Hinzu kommt, dass die Aufnäher „N“ nach deren eigenen Angaben von der Klägerin selbst aufgebracht wurden, ohne dass hierfür ein anderer Grund erkennbar ist als der, dass sie – wie sie in der mündlichen Verhandlung auch einräumte – damit den Charakter der Kleidung als Berufskleidung belegen wollte.

33

Das Finanzamt ist auch zu Recht von Aufwendungen in Höhe von lediglich 0,66 € je kg Wäsche statt von – so die Klägerin – 0,89 € pro kg ausgegangen.

34

Da sich die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung in der eigenen Waschmaschine des Steuerpflichtigen in der Regel – wie auch im Streitfall – nicht exakt beziffern lassen, sind sie gem. § 162 AO zu schätzen. Das Finanzamt hat hierbei in Anlehnung an die Erfahrungswerte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Stand: Dezember 2002) die in einem 4-Personen-Haushalt anfallenden Wäschepflegegesamtkosten angesetzt (0,37 € für das Waschen, 0,24 € für das Trocknen mit Kondenstrockner und 0,05 € für das Bügeln). Diese Schätzung ist aus den in der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2009 (dort Seite 4) angegebenen Gründen nicht zu beanstanden.

35

Die Klage führt auch hinsichtlich der von der Klägerin für die Berufsausbildung der Tochter geltend gemachten Kosten nicht zum Erfolg, da sich hierfür keine gesetzliche Grundlage findet.

36

Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- und des hier streitigen Ausbildungsbedarfes wird grundsätzlich durch die Gewährung des Kinderfreibetrages oder, soweit dies - wie im Streitfall - günstiger ist, durch die Gewährung von Kindergeld bewirkt. Dementsprechend setzt § 33 a Abs. 1 Satz 1, Satz 3 EStG die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung eines unterhaltsberechtigten Kindes voraus, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf den Freibetrag bzw. das Kindergeld hat. Im Streitfall erhält die Klägerin jedoch Kindergeld für ihre Tochter.

37

Der Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindenden auswärtig untergebrachten Kindes kann nach § 33 a Abs. 2 EStG lediglich dann abgegolten werden, wenn es sich um ein volljähriges Kind handelt. Die Tochter der Klägerin war im streitigen Veranlagungszeitraum jedoch durchgängig minderjährig.

38

Die Regelung des § 33 a Abs. 2 EStG mit der Festsetzung einer Altersgrenze ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich, wenn sich der Gesetzgeber, der sich hierzu einer typisierenden und pauschalierenden Regelung bedienen darf, an den durchschnittlichen, im Regelfall anfallenden Ausbildungsaufwendungen orientiert (vgl. hierzu ausführlich: BFH, Beschluss vom 31. Januar 2005, III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081, m.w.N.).

39

Die geltend gemachten Ausbildungskosten sind auch nicht etwa gem. § 33 EStG abzugsfähig, denn Abs. 5 des § 33 a EStG schließt eine Steuerermäßigung gem. § 33 EStG in den Fällen aus, in denen der vom Steuerpflichtigen ins Feld geführte Sachverhalt – wie hier – grundsätzlich von der Spezialregelung in § 33 a Abs. 1, Abs. 2 EStG erfasst wird (BFH, Urteil vom 4. Juli 2002, III R 8/01, BStBl II 2002, 760). Aufwendungen für die Berufsausbildung/die auswärtige Unterbringung von sich in Berufsausbildung befindenden Kindern sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeklammert und in § 33 a EStG abschließend geregelt.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

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2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

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b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.