Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Sept. 2010 - 2 K 1638/09

ECLI: ECLI:DE:FGRLP:2010:0928.2K1638.09.0A
published on 28/09/2010 00:00
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Sept. 2010 - 2 K 1638/09
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig sind die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Kleiderwäsche sowie die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für die Berufsausbildung eines Kindes.

2

Die Klägerin, Mutter einer am 18. Juli 1990 geborenen Tochter, ist als Hauswirtschafterin im Kloster N, nicht selbständig tätig. Während ihrer Arbeitszeit – sie wird in der Küche, der Cafeteria etc. des Klosters eingesetzt – ist sie laut dem Hygieneplan für Personal des Klosters sowie einer Bestätigung dessen Verwaltungsdirektors vom 6. Mai 2008 (Bl. 14 und 30 Einkommensteuerakten 2007) gehalten, helle kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Socken, Kittel und Vorbinder), die sie in „gewöhnlichen“, d. h. allgemeinen Textilgeschäften auf eigene Kosten erwirbt, zu tragen und diese täglich bzw. je nach Tätigkeit auch im Laufe eines Arbeitstages nochmals zu wechseln.

3

Ihre Tochter, für die sie Kindergeld erhält, befand sich im Streitjahr in Berufserstausbildung in S. Dort war sie seit August in einem Wohnheim untergebracht.

4

Mit Einkommensteuererklärung für 2007 machte die Klägerin u. a. Kosten in Höhe von 469 € für die Reinigung von Arbeitskleidung in ihrer eigenen Waschmaschine sowie Aufwendungen in Höhe von 2.805 € für die Erstausbildung der Tochter als außergewöhnliche Belastung und den Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines Kindes geltend. Die Reinigungskosten hatte sie dabei wie folgt ermittelt: Bei – laut Bestätigung des Arbeitgebers – 263 Arbeitstagen seien jeden 3. Arbeitstag, mithin an 88 Tagen, 6 kg Berufskleidung, in 2007 mithin insgesamt 528 kg an Wäsche angefallen, was bei Reinigungskosten von 0,89 € pro Kilogramm zu Aufwendungen in Höhe von 469 € führe.

5

Das Finanzamt ließ mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 11. März 2008 jedoch lediglich Reinigungskosten für 120 kg Wäsche á 0,89 €, insgesamt also 107 € zum Werbungskostenabzug zu. Darüber hinaus versagte es die Berücksichtigung sowohl der als außergewöhnliche Belastung erklärten Kosten für die Berufsausbildung der Tochter als auch den o. g. Freibetrag für ausbildungsbedingten Sonderbedarf.

6

Mit hiergegen und wegen weiterer, vorliegend nicht mehr streitbefangener Positionen fristgerecht eingelegtem Einspruch wendete die Klägerin ein, sämtliche Berufskleidungsstücke trügen einen Aufnäher „Kloster N“. Sie habe ihre Wäsche im Einzelnen ausgewogen. Die Kopfbedeckung wiege 43 g, das T-Shirt 169 g, die Hose 456 g, die Socken 53 g, der Kittel 303 g und der Vorbinder 135 g, insgesamt also 1.159 g. Diese Kleidungsstücke seien von einer privaten Nutzung ausgeschlossen. Aus hygienischen Gründen müsse sie sie arbeitstäglich zweimal wechseln, da sie auch alle Putzarbeiten selbst erledigen müsse.

7

Hierzu reichte sie eine Bestätigung des Verwaltungsdirektors des Klosters vom 6. Mai 2008 ein, wonach die Kleidung, in die der Schriftzug „Kloster N“ eingenäht sei, täglich und je nach wechselnder Tätigkeit auch noch einmal im Laufe eines Arbeitstages gewechselt werden müsse.

8

Außerdem bat sie um Erläuterung, aus welchen Gründen die mit der Berufsausbildung ihres Kindes zusammenhängenden Kosten sowie der o. g. Freibetrag nicht berücksichtigungsfähig seien.

9

Das Finanzamt ließ daraufhin wissen, für jedes zu berücksichtigende Kind sei ein Freibetrag von 1.824 €, der das sächliche Existenzminimum abdecke, sowie ein Freibetrag von 1.080 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abzugsfähig. Im Falle der Klägerin habe das ausgezahlte Kindergeld jedoch zu einer günstigeren Besteuerung geführt, so dass hierdurch sämtliche Aufwendungen für das Kind abgegolten seien. Nur bei auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes komme eine weitere steuerliche Begünstigung in Betracht.

10

Die Klägerin verfolgte ihren Einspruch in diesem Punkt daraufhin nicht mehr weiter.

11

Dem Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2009 in hier nicht interessierenden Punkten sowie insoweit abgeholfen, als die Reinigungskosten nunmehr mit 226 € zum Ansatz kamen. Im Übrigen wurde er zurückgewiesen. Das Finanzamt ging dabei davon aus, dass im Streitjahr 1,3 kg Wäsche für zu berücksichtigende Arbeitskleidung pro Arbeitstag angefallen sei ( 43 g für Kopfbedeckung, 169 g T-Shirt, 303 Kittel, 135 Vorbinder = 650 g x 2 Waschgänge pro Arbeitstag), was bei Kosten von 0,66 € je kg Wäsche und 263 Arbeitstagen Aufwendungen von 226 € verursacht habe.

12

Hierzu führte es aus, nur bei der Kopfbedeckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vorbinder könne von typischer Berufskleidung ausgegangen werden. Für Kleidungsstücke, die – wie hier – nicht im Fachhandel für Berufsbedarf angeschafft würden, spreche eine widerlegbare Vermutung gegen das Vorliegen von typischer Berufskleidung. Die Klägerin habe diese Vermutung nur insoweit widerlegt, als sie durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen habe, dass die Kleidung mit einem Firmenlogo versehen sei. Das sei für die Hosen nicht der Fall gewesen. Die Socken stellten von vorneherein keine typische Berufskleidung dar. Außerdem setze die Klägerin die Kosten pro Waschgang mit 0,89 € je kg an. Das sei der Wert, den die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. als Kosten der Wäschepflege in einem 2-Personen-Haushalt ermittelt habe. Die Verbraucherzentrale gehe dabei allerdings von einer Gesamtwäschemenge von lediglich 380 kg pro Jahr aus. Bei der Klägerin ergebe sich jedoch allein für die bei der Berufsausübung getragene Kleidung eine Wäschemenge von 610 kg pro Jahr. Da die Kosten je kg Wäsche mit steigender Menge wegen der gleich bleibenden Fixkosten (Abschreibungen für Waschmaschine und Trockner) abnähmen, könne lediglich der von der Verbraucherzentrale ermittelte Wert für einen 4-Personen-Haushalt (angenommene Gesamtwäschemenge 720 kg pro Jahr) angesetzt werden. Hierbei betrügen die Kosten der Wäschepflege 0,66 € je kg.

13

Mit der vorliegenden Klage richtet sich die Klägerin sowohl hiergegen als auch – wieder – gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten für die Erstausbildung ihrer auswärtig untergebrachten Tochter sowie des o. g. Freibetrages.

14

Sie trägt vor, ihre gesamte Arbeitskleidung trage das Firmenlogo. Eine Sachbearbeiterin des Finanzamtes habe sich persönlich davon überzeugen können, dass dieses nach außen sichtbar getragen werde.

15

Ihre Tochter habe ca. 80 Bewerbungen geschrieben, jedoch nur einen einzigen Ausbildungsplatz, und zwar in S, erhalten. Dadurch entstünden zwangsläufig größere Aufwendungen, wie z. B. die Kosten für Miete und Wochenendheimfahrten. Solche Kosten wären nicht angefallen, wenn die Tochter einen Ausbildungsplatz in ihrer, der Klägerin, Nähe gefunden hätte.

16

Zur weiteren Begründung der Klage legte die Klägerin zunächst eine weitere Bestätigung des Arbeitgebers vom 8. Mai 2009 vor, nach der „in die Kleidung der Schriftzug „Kloster N“ eingenäht“ sei.

17

Das Finanzamt hielt daraufhin telefonisch Rücksprache mit dem Verwaltungsdirektor des Klosters. Gemäß einer Gesprächsnotiz der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten vom 3. Juni 2009 soll dieser – auf die Arbeitskleidung angesprochen, angegeben haben, bei dem Firmenlogo handele es sich um ein ca. 8 x 3 cm großes Etikett, das nicht außen angebracht sei.

18

Die Klägerin reichte in der Folgezeit eine dritte schriftliche Bestätigung des Verwaltungsdirektors unter dem Datum 30. Juni 2009 ein, wonach die Klägerin „alle Arbeitskleidung mit dem nach außen sichtbar aufgenähten Schriftzug „N“ trage.

19

Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 11. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2009 dahin zu ändern, dass Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung in Höhe von 543 € (1,159 kg x 2 x 263 Arbeitstage x 0,89 €) als Werbungskosten aus nicht selbständiger Arbeit sowie Kosten für die Berufsausbildung der Tochter in Höhe von 2.805 € als außergewöhnliche Belastung und ein Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines Kindes Berücksichtigung finden.

20

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

21

Er trägt vor, da nach telefonischer Auskunft des Verwaltungsdirektors der Arbeitgeberin der Klägerin die Etikette auf den Kleidungsstücken auch den Namen des jeweiligen Trägers enthielten, um diese für die Reinigung in einer Großwäscherei zu kennzeichnen, liege die Vermutung nahe, dass die Klägerin die Kleidung zur Reinigung in die Wäscherei gegeben habe. Dann wären ihr jedoch keine Kosten entstanden. Die T-Shirts habe er, der Beklagte, bisher nur deshalb als typische Berufsbekleidung angesehen, weil er auf Grund einer früheren Bestätigung des Dienstgebers davon ausgegangen sei, dass diese dauerhaft mit einem Firmenlogo gekennzeichnet seien. Diese Annahme treffe nach der telefonischen Auskunft des Verwaltungsdirektors jedoch nicht zu, da dieser angegeben habe, die Etiketten seien nur innen in die Bekleidung eingenäht.

22

Die typischen Aufwendungen der Lebensführung, zu denen auch die Kosten für die Ausbildung eines Kindes gehörten, seien aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung werde entweder durch die Kinderfreibeträge oder durch das Kindergeld bewirkt. Hierdurch seien die Ausbildungskosten abgegolten. Ein Ausbildungssonderbedarf eines auswärtig untergebrachten Kindes sei nach § 33 a Abs. 2 EStG nur für volljährige Kinder vorgesehen. Die Tochter der Klägerin sei im Streitjahr jedoch noch nicht volljährig gewesen.

23

Das Gericht bat vor dem Hintergrund der o.g. schriftlichen Bescheinigungen sowie der vom Finanzamt zitierten telefonischen Auskunft den Verwaltungsdirektor des Klosters zur Klarstellung um Mitteilung, auf welchen Kleidungsstücken genau sich ein Schriftzug „N“ oder „Kloster N“ befindet und ob dieser innen oder außen angebracht ist. Darüber hinaus sollte er erläutern, wie es zu den widersprüchlichen Angaben in seinen o.g. Äußerungen kam.

24

Der Verwaltungsdirektor erläuterte den Sachverhalt wie folgt: Er habe in früheren Bescheinigungen lediglich davon gesprochen, dass der Schriftzug in die Kleidung eingenäht sei. Damit habe er nicht gesagt, dass der Schriftzug innen bzw. außen angebracht worden sei, sondern lediglich, dass dieser in das textile Gewebe fest eingenäht sei. Nachdem er sich davon überzeugt habe, dass beim Tragen der Kleidung die eingenähten Schriftzüge von außen sichtbar seien, habe er die entsprechende Bescheinigung vom 30. Juni 2009 ausgefertigt. Daher bestehe zwischen den ersten beiden und der dritten Bescheinigung kein Widerspruch.

25

In der mündlichen Verhandlung am 28. September 2010 nahm das Gericht jeweils ein Exemplar der von der Klägerin während ihrer Arbeitszeit getragenen Kleidungsstücke in Augenschein. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen und der weiteren Ausführungen der Klägerin wird auf das Sitzungsprotokoll, Bl. 52 ff. PA, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist unbegründet. Ein weitergehender als der vom Finanzamt bereits gewährte Abzug von Aufwendungen für Kleiderwäsche kommt ebenso wenig in Betracht wie die Berücksichtigung der Kosten für die Berufsausbildung/auswärtige Unterbringung der im Streitjahr minderjährigen Tochter.

27

Aufwendungen für die Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung von Kleidung sind grundsätzlich nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Das gilt auch dann, wenn die Bekleidung (nahezu) ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird – etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordnet (ständige Finanzrechtsprechung, vgl. bereits das Urteil des BFH vom 20. November 1979, VI R 143/77, BStBl II 1980, 73).

28

Von diesem Grundsatz ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG nur die Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung von typischer Berufskleidung ausgenommen. Hierzu gehören nur solche Kleidungsstücke, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv (nahezu) ausschließlich für die berufliche Verwendung geeignet und bestimmt sind (BFH, Urteil vom 19. Januar 1996, VI R 73/94, BStBl II 1996, 202). Danach scheidet die Einordnung eines Kleidungsstückes als typische Berufskleidung schon dann aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt.

29

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den vom Finanzamt nicht anerkannten Kleidungsstücken, der Hose und den Socken, nicht um typische Berufskleidung.

30

Die von der Klägerin in „normalen“ Geschäften erworbenen weißen Hosen und Socken stellen Alltagskleidung dar, die üblicherweise von jedermann getragen werden kann und tatsächlich auch von einer nicht näher eingrenzbaren Vielzahl von Personen zu den unterschiedlichsten Anlässen getragen wird.

31

Diese Kleidungsstücke sind mit einem sowohl von seiner Größe (etwa 1 x 4 bis 5 cm) als auch von seiner Platzierung auf den Hosen und den Socken her völlig unauffälligen Emblem versehen. Wegen der heutzutage üblichen Bestickung bzw. Bedruckung von bürgerlicher Kleidung mit Firmenlogos etc. kann ihm auch keine Unterscheidungsfunktion, die eine Qualifizierung als typische Berufskleidung rechtfertigen könnte, beigemessen werden (vgl. hierzu auch: Finanzgericht Köln, Urteil vom 28. April 2009, 12 K 839/08, abgedruckt in Juris).

32

Hinzu kommt, dass die Aufnäher „N“ nach deren eigenen Angaben von der Klägerin selbst aufgebracht wurden, ohne dass hierfür ein anderer Grund erkennbar ist als der, dass sie – wie sie in der mündlichen Verhandlung auch einräumte – damit den Charakter der Kleidung als Berufskleidung belegen wollte.

33

Das Finanzamt ist auch zu Recht von Aufwendungen in Höhe von lediglich 0,66 € je kg Wäsche statt von – so die Klägerin – 0,89 € pro kg ausgegangen.

34

Da sich die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung in der eigenen Waschmaschine des Steuerpflichtigen in der Regel – wie auch im Streitfall – nicht exakt beziffern lassen, sind sie gem. § 162 AO zu schätzen. Das Finanzamt hat hierbei in Anlehnung an die Erfahrungswerte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Stand: Dezember 2002) die in einem 4-Personen-Haushalt anfallenden Wäschepflegegesamtkosten angesetzt (0,37 € für das Waschen, 0,24 € für das Trocknen mit Kondenstrockner und 0,05 € für das Bügeln). Diese Schätzung ist aus den in der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2009 (dort Seite 4) angegebenen Gründen nicht zu beanstanden.

35

Die Klage führt auch hinsichtlich der von der Klägerin für die Berufsausbildung der Tochter geltend gemachten Kosten nicht zum Erfolg, da sich hierfür keine gesetzliche Grundlage findet.

36

Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- und des hier streitigen Ausbildungsbedarfes wird grundsätzlich durch die Gewährung des Kinderfreibetrages oder, soweit dies - wie im Streitfall - günstiger ist, durch die Gewährung von Kindergeld bewirkt. Dementsprechend setzt § 33 a Abs. 1 Satz 1, Satz 3 EStG die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung eines unterhaltsberechtigten Kindes voraus, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf den Freibetrag bzw. das Kindergeld hat. Im Streitfall erhält die Klägerin jedoch Kindergeld für ihre Tochter.

37

Der Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindenden auswärtig untergebrachten Kindes kann nach § 33 a Abs. 2 EStG lediglich dann abgegolten werden, wenn es sich um ein volljähriges Kind handelt. Die Tochter der Klägerin war im streitigen Veranlagungszeitraum jedoch durchgängig minderjährig.

38

Die Regelung des § 33 a Abs. 2 EStG mit der Festsetzung einer Altersgrenze ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich, wenn sich der Gesetzgeber, der sich hierzu einer typisierenden und pauschalierenden Regelung bedienen darf, an den durchschnittlichen, im Regelfall anfallenden Ausbildungsaufwendungen orientiert (vgl. hierzu ausführlich: BFH, Beschluss vom 31. Januar 2005, III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081, m.w.N.).

39

Die geltend gemachten Ausbildungskosten sind auch nicht etwa gem. § 33 EStG abzugsfähig, denn Abs. 5 des § 33 a EStG schließt eine Steuerermäßigung gem. § 33 EStG in den Fällen aus, in denen der vom Steuerpflichtigen ins Feld geführte Sachverhalt – wie hier – grundsätzlich von der Spezialregelung in § 33 a Abs. 1, Abs. 2 EStG erfasst wird (BFH, Urteil vom 4. Juli 2002, III R 8/01, BStBl II 2002, 760). Aufwendungen für die Berufsausbildung/die auswärtige Unterbringung von sich in Berufsausbildung befindenden Kindern sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeklammert und in § 33 a EStG abschließend geregelt.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so
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Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahren zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob Kosten für die auswärtige Unterbringung de
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Annotations

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.