Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Okt. 2013 - 1 K 2747/12

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2013:1001.1K2747.12.0A
bei uns veröffentlicht am01.10.2013

Tenor

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2012 wird der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5. Oktober 2011 dahingehend geändert, dass bei den außergewöhnlichen Belastungen 6.758,00 € zu berücksichtigen sind.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Therapieaufwendungen inkl. Fahrtaufwendungen und Unterkunftskosten in die Schweiz als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

2

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 haben sie u.a. Fahrtaufwendungen, Unterkunftskosten und Therapieaufwendungen für Behandlung und Fahrten in die Schweiz in Höhe von insgesamt 6.758,00 € als außergewöhnliche Belastungen beantragt (Bl. 21 und 39 Einkommenshefter). Die Aufwendungen sind in dem Zusammenhang mit dem Sohn L, geboren am 14. Juli 2000 entstanden. Diese Aufwendungen hat der Beklagte nicht als außergewöhnliche Belastungen im Einkommensteuerbescheid vom 5. Oktober 2011 berücksichtigt.

3

Hiergegen haben die Kläger Einspruch eingelegt und im Rahmen des Einspruchsverfahrens ausgeführt, dass auf Grund von Hinweisen aus der damaligen Grundschule die Diplompsychologin N aufgesucht worden sei. Im Gutachten vom 21. Mai 2008 habe diese eine Hochbegabung bei ihrem Sohn festgestellt (Bl. 53 f. Einkommenshefter). In dem Gutachten seien bereits adäquate Möglichkeiten einer Unterstützung von L dargestellt und die Problematik deutlich angesprochen worden. L sei als Hochbegabter eingestuft worden, aber als sog. Minderleister. Diese Feststellungen seien keinesfalls als eine "Lerntherapie im logopädischen Umfeld" anzusehen und mit einem solchen Fall vergleichbar. Aus diesem Grund sei der Sohn von der Kinderpsychologin Frau Z behandelt worden. Da Frau Z jedoch nach Zürich umgesiedelt sei, sei die Behandlung in Zürich fortgesetzt worden. Die außergewöhnlichen Aufwendungen würden die Lerntherapie und die Erziehungsberatung in dem Zentrum für Begabtenförderung in Zürich betreffen. Die Therapie sei von Frau Z durchgeführt worden. Die Störungen des Kindes in dem Zusammenhang mit Hochbegabung seien derzeit nicht als Krankheit oder seelische Behinderung durch die Krankenkasse oder Beihilfestelle eingestuft worden. Eine Erstattung von dieser Seite sei insoweit ausgeschlossen. Dadurch, dass durch die Krankenkasse oder Beihilfestelle keine Krankheit in diesem Sinne vorliege, könne auch kein amts- und vertrauensärztliches Gutachten erstellt werden. Am 12. April 2011 habe die psychotherapeutische Fachpraxis unter Leitung der Diplompsychologin F ein Gutachten zur Vorlage beim Jugendamt erstellt (Bl. 89 f. Einkommenshefter). In diesem Gutachten sei die Hochbegabung bestätigt und empfohlen worden, die speziell auf hochbegabte Kinder zugeschnittenen Lerntechniken fortzuführen. Ansonsten sei L massiv gefährdet und es bestehe die Gefahr einer seelischen Behinderung. Die Lehrer des T-Gymnasiums in D hätten am 31. Januar 2011 bestätigt, dass L sich immer mehr aus dem Unterricht zurückziehe und dort einen sehr unglücklichen und gefährdeten Eindruck vermitteln würde (Bl. 85 f. Einkommenshefter). Als hochbegabt würden Kinder gelten, bei denen ein Intelligenzquotient von mehr als 130 getestet worden sei. Eine Hochbegabung an sich begründe jedoch keinen Anspruch auf Hilfen. Eine Hilfe nach dem Kinder- und Jugendhilferecht bestehe erst dann, wenn im Zusammenhang mit der Hochbegabung eine seelische Behinderung aufgetreten sei. Diese seelische Behinderung wollten die Kläger jedoch im Vorfeld von ihrem Kind abwenden. Deshalb sei es wichtig, dass bereits im vorhinein angemessene Schulbildung und Therapiemöglichkeiten ergriffen würden. In dem Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 führe dieser aus, dass Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen würden, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt sei. An dem Erfordernis einer vorherigen amtsärztlichen und vertrauensärztlichen Begutachtung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme werde nicht festgehalten.

4

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. November 2012 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH derartige Aufwendungen nur abziehbar seien, soweit es sich um unmittelbare Krankheitskosten handele. Wegen der Schwierigkeit der Beurteilung der medizinischen Indikation von Maßnahmen, die nicht ihrer Art nach eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen könnten, verlange die Rechtsprechung grundsätzlich ein vorher ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergebe. Die Kläger würden selbst darauf hinweisen, dass das Einholen eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung mangels Vorliegens einer Krankheit oder Behinderung im Sinne des Krankenkassen- und Beihilferechts angezeigt sei. Die psychologische Stellungnahme von Frau N, die an Hand von Tests den Intelligenzquotienten des Sohnes festgestellt habe, die Stellungnahme der Heilpraktikerin zwecks Begleitung des Sohnes im Unterricht aus 2008 sowie das Gutachten der psychotherapeutischen Fachpraxis F zur Vorlage beim Jugendamt vom 12. April 2011 und die Gutachten der Lehrer des T-Gymnasiums vom 31. Januar 2011 erfüllten weder die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Satz 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung –EStDV- noch die Kriterien, die bisher in der Rechtsprechung gegolten hätten. Die Zwangsläufigkeit solcher Aufwendungen, die im Grenzbereich der Kosten der allgemeinen Lebensführung, zu denen auch die Aufwendungen für die Unterstützung der geistigen und körperlichen Entwicklung des Sohnes gehörten und der außergewöhnliche Belastungen liegen würden und je nach den konkreten Umständen des Falles dem ein oder anderen Bereich steuerlich zuzuordnen seien, könne weder von den Finanzämtern noch von den Gerichten ohne solche amtsärztliche Unterstützung zuverlässig beurteilt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH seien die strengen Nachweisanforderungen bei Aufwendungen, die ihrer Art nach nicht stets eindeutig unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienten, unverzichtbar, da diese Maßnahmen mitunter auch aus anderen Erwägungen getätigt würden, z.B. um die sprachliche, soziale, psychologische oder pädagogische Entwicklung eines Kindes zu fördern oder zu unterstützen.

5

Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass der Sohn durch die behandelnde Therapeutin als Minderleister eingestuft worden und auf Grund erheblicher Auffälligkeiten dringend therapiebedürftig gewesen sei (und nach wie vor sei), er sei auch aus diesem Grund bei der Kinderpsychologin Frau Z in therapeutischer Behandlung. Auf Grund einer Umsiedlung der vorgenannten Psychologin nach Zürich würden dort die entsprechenden Sitzungen wahrgenommen, was mit entsprechenden Mehraufwendungen für Fahrten in die Schweiz und weiteren Kosten verbunden sei. Der Beklagte verkenne, dass L tatsächlich erkrankt sei und aus seiner intellektuellen Hochbegabung nicht zuletzt schulische Probleme resultierten, so dass bereits im Jahr 2010 entsprechender Behandlungsbedarf bestanden habe und nach wie vor bestehe. Von Seiten des Beklagten seien aus den vorgelegten Gutachten der Psychologin Frau N und der Diplom-Psychologin Frau F falsche Schlüsse gezogen worden. Es sei verkannt worden, dass die Schwierigkeiten, welche der minderjährige Sohn seinerzeit im schulischen Bereich gehabt habe und nach wie vor habe, letztendlich auf eine krankheitsbedingten Störung zurückzuführen seien.

6

Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2012 den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5. Oktober 2011 dahingehend zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 6.758,00 € berücksichtigt werden.

7

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass nach § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV eine steuermindernde Berücksichtigung der Aufwendungen ausscheide, weil sich eine medizinische Indikation im vorliegenden Fall auch weiterhin nur schwer beurteilen lasse und somit die Aufwendungen für die Therapiemaßnahme nicht typisierend als außergewöhnliche Belastungen sich darstellen würden. Entgegen der Auffassung der Kläger komme es sehr wohl darauf an, ob vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder ein Attest (Bescheinigung) eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers (medizinischer Dienst) vorgelegt worden sei oder nicht.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen (§ 105 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist begründet.

11

Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht die Therapieaufwendungen inkl. Fahrtaufwendungen und Übernachtungskosten für den Sohn L nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

12

Nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Aufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 37/10, BFH/NV 2011, 1605 m.w.N.).

13

In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof -BFH- davon aus, dass die Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung - dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie sind auch dann zwangsläufig, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter denen ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen leidet (BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841).

14

Für die mitunter schwierige Trennung von echten Krankheitskosten einerseits und lediglich gesundheitsfördernden Vorbeuge- oder Folgekosten andererseits forderte der BFH früher regelmäßig die Vorlage eines zeitlich vor der Leistung von Aufwendungen erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens bzw. eines Attestes eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers, aus dem sich die Krankheit oder die medizinische Indikation der den Aufwendungen zu Grunde liegenden Behandlung zweifelsfrei entnehmen lässt. Auch bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangte der BFH diesen formalisierten Nachweis. An dem Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme, die auch zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) gehören könnte, hatte der BFH mit Urteil vom 11. November 2010 VI R 17/09 BStBl II 2011, 969 nicht länger festgehalten.

15

Dieses Erfordernis ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGB l. I 2011, 2131) in Artikel 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung –EStDV- gesetzlich geregelt. Durch den neueingefügten Abs. 4 in § 33 EStG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu bestimmen. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht und die Verwaltungsanweisung zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten in § 64 Abs. 1 EStDV festgeschrieben.

16

Im Streitfall haben die Kläger auf Grund von Hinweisen aus der damaligen Grundschule, wo der Sohn L den Unterricht gestört hat und durch unkonzentriertes Verhalten aufgefallen ist, die Diplom-Psychologin N aufgesucht. Diese hat im Gutachten vom 21. Mai 2008 eine Hochbegabung bei dem Sohn festgestellt. In dem Gutachten sind adäquate Möglichkeiten einer Unterstützung von L dargestellt und die Problematik deutlich angesprochen worden. L ist als Hochbegabter eingestuft worden, aber als sog. Minderleister. Es wurde darauf hingewiesen, dass L unbedingt die Möglichkeit von differenzierter, individueller Förderung innerhalb des Unterrichts zu Gute kommen sollte, um weiteren Negativentwicklungen entgegenzuwirken (Gutachten vom 21. Mai 2008 - Bl. 53 f. Einkommenshefter). Des Weiteren wurde veranlasst, dass die Heilpraktikerin Frau TL während des Unterrichtes beobachten sollte. Ihr Bericht stammt vom 27. Mai 2008 (Bl. 92 f. Einspruchshefter). Sie führt u.a. aus, dass der Sohn eindeutig eine Sonderrolle in der Klasse belegt. Er verweigert sich, aber nicht durch Regelverstöße, sondern durch seine innere Emigration. Diese Verhaltensweisen könnten auf eine chronische Unterforderung hinweisen, eine Konzentrationsstörung würde eindeutig nicht vorliegen.

17

Auf Grund dieser Feststellungen und zur Behandlung wurde eine Kinderpsychologin aufgesucht, die auf diese Fälle spezialisiert ist. Nach Nachforschungen der Kläger kam Frau Z in Frage, die damals an der Universität M tätig war, aber später nach Zürich umgesiedelt ist.

18

Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Behandlung bei Frau Z in Zürich entstanden sind, sind als außergewöhnliche Belastungen anzusehen. Auf Grund des Gutachtens von der Diplom-Psychologin N und dem Bericht von der Heilpraktikerin T sind die Voraussetzungen an die Vorlage des Nachweises der Zwangsläufigkeit gem. § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 EStDV erfüllt. In dem vorliegenden Fall hatten die Diplom-Psychologin Frau N und die Heilpraktikerin Frau T gegenüber dem Amtsarzt die spezielleren Fachkenntnisse. Wobei auch in § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV eine Verordnung durch einen Heilpraktiker als ausreichend angesehen wird. Die Kläger hatten keine Veranlassung, ein amtsärztliches Gutachten oder ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vorzulegen, da sowohl seitens der Beihilfe als auch der Krankenkasse abgelehnt wurde, das Verhalten von L als Krankheit anzusehen. In diesem Falle wäre es nicht möglich gewesen, ein amtsärztliches Gutachten zu erhalten.

19

Im Streitfall liegen zwei Gutachten aus dem Jahr 2008 vor, aus denen hervorgeht, dass L einer Therapie bedarf, um Negativentwicklungen entgegenzuwirken. Daraus ist ersichtlich, dass die Therapie im Streitfall der Verhinderung des Auftretens einer Krankheit dient, eine Art Vorbeugemaßnahme. Dies geht auch aus dem Gutachten der psychotherapeutischen Fachpraxis vom 12. April 2011 hervor, das die Diplom-Psychologin F erstellt hat. Dieses Gutachten diente der Vorlage beim Jugendamt und es wurde gebeten, L und seine Familie bestmöglich zu unterstützen. Die Zukunft von Sohn L war massiv gefährdet und es bestand bzw. besteht die Gefahr einer seelischen Behinderung.

20

Nach Auffassung des erkennenden Senates ergibt sich aus diesem Gutachten, dass die Therapiebehandlungen bei Frau Z für L notwendig sind, um die Gefahr einer seelischen Behinderung zu vermeiden, so dass es sich hier in dem besonderen Fall um Kosten für die Verhinderung einer Krankheit handelt. Es kann den Eltern nicht zugemutet werden, abzuwarten, bis L diese seelische Behinderung hat, um dann diese Krankheit behandeln zu können. Außerdem ist § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV erfüllt, da u.a. auch die Heilpraktikerin Frau T eine Therapie für angezeigt hielt.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden 1. die für

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(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrun

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Bundesfinanzhof Urteil, 19. Nov. 2015 - VI R 45/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 2013  1 K 2747/12 aufgehoben.

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(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.