Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Juni 2011 - 1 K 2422/08

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2011:0615.1K2422.08.0A
bei uns veröffentlicht am15.06.2011


Tenor

I. Unter Aufhebung der Teil-Einspruchsentscheidungen vom 19. September 2008 werden die Bescheide über Körperschaftsteuer für 1991 vom 31. Juli 2002 und 1992 vom 04. Juli 2002 dahingehend geändert, dass

in 1991 unter Korrektur der bislang gewinnmindernd angesetzten Teilwertabschreibung von 255.085.- DM Bruttoausschüttungen in Höhe von 883.057,50 DM und in 1992 unter Korrektur des Veräußerungsverlustes von 105.367,50 DM Bruttoausschüttungen in Höhe von 1.153.140.- DM, jeweils unter Wegfall der bisher angerechneten französischen Steuer hierauf, nicht gewinnerhöhend angesetzt werden

und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2008 wird der Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1992 vom 07. Juli 2005 dahingehend geändert, dass der Einheitswert um 25.172.617.- DM vermindert wird.

Die Berechnungen werden dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die steuerliche Behandlung der aus einer Beteiligung der Klägerin an einer französischen Gesellschaft bezogenen Ausschüttungen und der Anteile.

2

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung von Beteiligungen an Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen ist.

3

In den Streitjahren 1991 und 1992 war sie an der S, einer französischen Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer sociéte d´investissement à capital variable, mit jeweils mehr als 10% beteiligt. Die S hatte am 02.03.1992 (vor dem Ablauf ihres ersten Geschäftsjahres) eine deutsche Treuhandgesellschaft als steuerlichen Vertreter nach § 18 Abs. 2 Satz 3 Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG) bestellt (Bl. 193 (Rb-Akten).

4

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung kam der Prüfer im Bp-Bericht vom 24.05.2002 u.a. zu dem Ergebnis, dass die Bruttoausschüttungen der S an die Klägerin in Höhe von 883.058.- DM in 1991 und 1.153.140.- DM in 1992 steuerpflichtige Erträge darstellten und eine Dividendenfreistellung hierfür nicht in Betracht komme (Tnr. 1.16, 1.19). Die - nicht vergütete - französische Abzugssteuer sei in Höhe von 132.458,63 DM für 1991 und 172.971.- DM für 1992 auf die Körperschaftsteuer anzurechnen (Tnr. 1.21). Zudem wurde für 1991 eine Abschreibung auf diese Beteiligung in Höhe von 255.085.- DM und für 1992 ein Veräußerungsverlust in Höhe von 105.367,50 DM anerkannt (Tnr. 1.16). Bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens (EWBV) auf den 01.01.1992 erhöhte der Prüfer den Ansatz für Wertpapiere in der Vermögensaufstellung der Klägerin um den Wert der Beteiligung an der S in Höhe von 25.172.617.- DM (Tnr. 3.04).

5

Dem folgte der Beklagte in den streitgegenständlichen Körperschaftsteuerbescheiden vom 04. und 31. Juli 2002 sowie dem Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1992 vom 04. Juli 2002, geändert am 07. Juli 2005.

6

Die dagegen erhobenen Einsprüche begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass für diese Beteiligung das sog. Schachtelprivileg nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 21. Juli 1959 in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung – DBA-Frankreich – zu gewähren sei.

7

Demgegenüber versagte der Beklagte mit (Teil-)Einspruchsentscheidungen vom 19. September 2008 unter Hinweis darauf, dass die S in Frankreich nicht steuerpflichtig und daher dort auch nicht ansässig sei, die Gewährung der Vergünstigung nach dem Schachtelprivileg.

8

Mit der vorliegenden Klage hält die Klägerin daran fest, dass die Ausschüttungen der S nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) (aa) Satz 1 DBA Frankreich aufgrund des internationalen Schachtelprivilegs steuerbefreite Dividendeneinkünfte darstellten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift unterliege zudem die Beteiligung keiner Besteuerung nach dem Vermögen. Die gesellschaftsrechtliche Form der S rechtfertige die Anwendung des Schachtelprivilegs, denn diese sei eine Kapitalgesellschaft, die in Frankreich ansässig, d.h. dort steuerpflichtig, sei. Der Abkommensberechtigung der S stehe auch die grundsätzliche Steuerbefreiung nach nationalem französischem Recht nicht entgegen.

9

Die S sei sowohl nach ihren Rechtsformmerkmalen als auch nach ihrem Geschäftsbereich nach französischem und deutschem Recht für steuerliche Zwecke als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren.

10

Der abkommensrechtlich nicht ausdrücklich definierte Begriff der „Gesellschaft“ des Art. 9 Abs. 1 DBA Frankreich umfasse nach Auffassung des BFH jedenfalls Kapitalgesellschaften. Als solche gelte auch eine nach französischem Recht errichtete, nur in Frankreich unbeschränkt steuerpflichtige und mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbare „Societè Anonyme“ (S.A.). Eine SICAV sei nach französischem Zivilrecht als Societè Anonyme einzustufen und damit eigenständig rechtsfähig. Gemäß der zivilrechtlichen Einordnung des Sitzstaates handele es sich um eine französische Kapitalgesellschaft, die - vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen (wie der Ansässigkeit) - grundsätzlich auch für deutsche Zwecke als Kapitalgesellschaft einzustufen sei. Deutschland beurteile einen ausländischen Rechtsträger für Zwecke der inländischen Besteuerung dann als juristische Person, wenn der sog. zweistufige Rechtstypenvergleich zu einer Einordnung als Kapitalgesellschaft führe. Danach sei ein ausländisches Gebilde als Kapitalgesellschaft einzuordnen, wenn sich bei einer Gesamtbetrachtung der ausländischen Bestimmungen und der getroffenen Vereinbarungen über dessen Organisation und Struktur ergebe, dass dieses rechtlich und wirtschaftlich einer inländischen Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person gleiche. Dabei seien alle Elemente heranzuziehen, die nach deutschem Recht die wesentlichen Strukturmerkmale einer Kapitalgesellschaft ausmachten. Dabei stehe die Rechtsfähigkeit des Gebildes im Vordergrund. Für deren Beurteilung bei ausländischen Gesellschaften komme es auf das Recht des ausländischen Staates an, wenn die Gesellschaft Sitz und Geschäftsleitung im Ausland habe. Sei daher die Rechtsfähigkeit der SICAV in Frankreich anzunehmen, wirke sich dies auch auf die deutsche Einstufung aus.

11

Auch das Niedersächsische Finanzgericht habe in seiner Entscheidung vom 29. März 2007, 6 K 514/03, EFG 2007, 1223 - unabhängig von den weiteren kritisch zu beurteilenden Ausführungen dieser Entscheidung - festgestellt, dass es sich bei einer SICAV um eine Kapitalanlage-Gesellschaft in der Rechtsform einer S.A. handele. Der auf die Führung eines Wertpapier-Portefeuilles gerichtete Gesellschaftszweck stehe einer Typisierung als Kapitalgesellschaft für Zwecke des deutschen Steuerrechts nicht entgegen. Auch der Dividendenbegriff des Art. 9 Abs. 2 DBA Frankreich, wonach auf Ausschüttungen eine Quellensteuer von 15% erhoben werde, sei auf eine französische SICAV anwendbar. Eine SICAV sei auch von ihrem Aufgabenbereich her aus deutscher Sicht als Kapitalgesellschaft anzusehen. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAAG) handele es sich bei Kapitalanlagegesellschaften um Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf ausgerichtet sei, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach den Vorschriften des KAGG zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert von dem eigenen Vermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilsinhaber Urkunden auszustellen. Insoweit sehe § 1 Abs. 3 KAGG vor, dass deutsche Kapitalanlagegesellschaften ausschließlich in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der GmbH betrieben werden dürften.

12

Die S sei auch im Sinne des DBA Frankreich ein in Frankreich ansässiges Steuersubjekt. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 4a DBA Frankreich bedeute der Begriff „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig sei. Eine SICAV sei als Kapitalgesellschaft juristische Person und damit Person iSd Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 DBA. Deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung  - der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befinde, Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 DBA Frankreich - liege in Paris, Frankreich.

13

Die S unterliege auch der unbeschränkten Steuerpflicht. Die Steuersubjekteigenschaft sei unabhängig davon, ob diese Person in diesem Vertragsstaat auch tatsächlich zur Besteuerung herangezogen werde oder persönlich bzw. sachlich steuerbefreit sei. Entscheidend sei ausschließlich die abstrakte persönliche Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat (Art. 4 OECD-MA). Weil meist eine Steuerbefreiung nur gewährt werde, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien, unterliege auch eine steuerbefreite Person den Steuergesetzen des Vertragsstaates. Sie müsse Steuern zahlen, wenn sie die aufgestellten Anforderungen nicht erfülle. Die S sei als französische Societè Anonyme in Frankreich grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig (abstrakte Steuerpflicht).

14

Für die abkommensrechtliche Qualifikation der S sei entgegen der Auffassung des Beklagten für Zwecke der deutschen Besteuerung nicht auf die französische Rechtsauffassung, nach der diese nicht abkommensberechtigt sei, sondern auf die nach deutschem Recht abzustellen. Eine Bindung des deutschen Rechts an die Beurteilung der Ansässigkeit an die Auslegung der französischen Finanzverwaltung bestehe nicht. Jeder Anwenderstaat eines DBA lege den Begriff der Ansässigkeit autonom nach seinem eigenen innerstaatlichen Verständnis der im Ausland zugrunde gelegten Besteuerungsprinzipien aus. Aus maßgeblicher deutscher Sicht sei die S daher als in Frankreich ansässig zu beurteilen.

15

Die vom Beklagten zur Stützung seiner Auffassung herangezogene weitere finanzgerichtliche Rechtsprechung habe sich im Rahmen der bei grenzüberschreitenden unternehmerischen Aktivitäten vorzunehmenden zweistufigen Prüfungsreihenfolge - zunächst Rechtstypenvergleich aus deutscher Sicht, sodann Bestimmung der Ansässigkeit und der Abkommensberechtigung autonom durch beide Vertragsstaaten - mit der der für den Streitfall maßgeblichen Frage vorgelagerten 1. Stufe befasst, nämlich der Bestimmung des Rechtstyps aus deutscher Sicht, an den je nach Einordnung als Kapital- oder als Personengesellschaft die Anwendung unterschiedlicher Regelungsbereiche des DBA gekoppelt sei. Insoweit werde im Streitfall aber unstreitig von einer Einordnung der S als Kapitalgesellschaft aus deutscher Sicht ausgegangen. Aus den Entscheidungen ließen sich daher lediglich allgemein gehaltene Hinweise für die im Streitfall relevante zweite Stufe entnehmen. Auf dieser zweiten Stufe sei die nationale Wertung des jeweiligen Anwenderstaates maßgebend, d.h. für Zwecke der deutschen Besteuerung sei auf die Qualifikation nach deutschem Recht abzustellen. Erst eine sich danach ergebende Doppelansässigkeit sei unter Rückgriff auf ein DBA zu lösen. Nach deutscher Wertung aber unterliege eine SICAV als Kapitalgesellschaft dem französischen Körperschaftsteuerrecht als steuerbares Subjekt. Sie stelle im Hinblick auf ihre deutschen Gesellschafter gerade kein transparentes Rechtsgebilde dar. Auch nach französischer Sicht gälten SICAVs zwar als steuertransparent im Verhältnis zu den in Frankreich ansässigen Anlegern, nicht aber gegenüber ausländischen Anlegern. Auch der BFH (Urteil vom 20. August 2008, I R 39/07, IStR 2008, 849) habe in diesem Sinne entschieden, dass dann, wenn eine Gesellschaft eine juristische Person sei, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werde, und wenn eine solche Gesellschaft nach dem Recht des maßgeblichen Anwenderstaates vorliege, es auch für die Gewährung des Schachtelprivilegs nicht darauf ankomme, in welcher Weise sie in ihrem Sitzstaat besteuert werde. Dies müsse auch im umgekehrten Fall gelten.

16

Daran ändere auch die grundsätzlich geltende Steuerbefreiung nichts. So werde der S eine Steuerbefreiung beispielsweise versagt, wenn sie Erträge außerhalb ihres Unternehmensgegenstandes erwirtschafte oder ihr Mindestkapital unterschreite (Art. 208 1 bis A Code Général des Impots - CGI). Trotz effektiver Steuerbefreiung bestehe eine abstrakte Steuerpflicht der S. Sie sei somit iSd DBA Frankreich als in Frankreich ansässig anzusehen. Eine persönliche Steuerbefreiung schließe aus deutscher Sicht und nach internationalem Verständnis die Ansässigkeit in Frankreich nicht aus.

17

Zudem setze der vorgenommene Einbehalt einer Quellensteuer von zunächst 25% in Frankreich und deren antragsbedingte Reduktion auf 15% nach Art. 9 Abs. 2 iVm Abs. 1 DBA Frankreich eine Behandlung der S als in Frankreich ansässig voraus, da dies nur möglich sei, wenn die Gesellschaft auch tatsächlich im Quellenstaat ansässig sei.

18

Aus Art. 25b DBA Frankreich ergebe sich nichts anderes. Dort werde nicht die Frage der Ansässigkeit, sondern die der Abzugsbesteuerung bzw. des Erstattungsverfahrens geregelt. Zudem habe die Vorschrift vor dem Hintergrund von verfahrenstechnischen Schwierigkeiten des französischen Anrechnungsverfahrens zum Ziel, die Ermäßigungen und Befreiungen des DBA Frankreich den Anteilsinhabern der französischen Fonds nach französischem Recht zukommen zu lassen.

19

Für den Streitfall könne entgegen der Auffassung des Beklagten auch auf die Kommentierung zum OECD-MA zurückgegriffen werden, denn sowohl dessen Art. 4 Nr. 1 als auch Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 a DBA Frankreich definierten den Begriff der Ansässigkeit nahezu identisch über die Steuerpflicht in dem jeweiligen Staat.

20

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Teil-Einspruchsentscheidungen vom 19. September 2008 die Bescheide über Körperschaftsteuer für 1991 vom 31. Juli 2002 und 1992 vom 04. Juli 2002 dahingehend zu ändern, dass in 1991 unter Korrektur der bislang gewinnmindernd angesetzten Teilwertabschreibung von 255.085.- DM Bruttoausschüttungen in Höhe von 883.057,50 DM und in 1992 unter Korrektur des Veräußerungsverlustes von 105.367,50 DM Bruttoausschüttungen in Höhe von 1.153.140.- DM unter Wegfall der bisher jeweils angerechneten französischen Steuer hierauf nicht gewinnerhöhend angesetzt werden, sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2008 den Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1992 vom 07. Juli 2005 dahingehend zu ändern, dass der Einheitswert um 25.172.617.- DM vermindert wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

21

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

22

Er hält daran fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der abkommensrechtlichen Schachtelvergünstigung nicht vorliegen. Unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidungen führt er aus, dass die Rechtsform einer SICAV zivilrechtlich zwar der einer französischen Kapitalgesellschaft in Form einer „Societé Anonyme“ entspreche. Sie werde als eine Aktiengesellschaft, deren Gegenstand auf die Führung eines Wertpapier-Portefeuilles gerichtet sei, definiert und habe ein variables Grundkapital, das zu jedem Zeitpunkt dem Wert des Fondsvermögens entspreche. Nach einem Typenvergleich zum internationalen Recht handele es sich indes um eine Kapitalanlagegesellschaft, die nach Art. 3 der Richtlinie 90/434 EWG vom 23.07.1990 nicht als Kapitalgesellschaft im eigentlichen Sinne eingestuft sei, obwohl sie eine S.A. sei. Sie entspreche dem Fonds einer deutschen Kapitalanlagegesellschaft. Der Unterschied bestehe lediglich darin, dass die SICAV selbst keine Fonds auflege und verwalte, sondern der Anteilseigner direkt beteiligt sei. Von dieser Gesellschaftsform werde in Frankreich keine Steuer erhoben, sie sei aufgrund besonderer Bestimmungen steuerbefreit.

23

Eine SICAV schütte zwar Dividenden iSd DBA Frankreich aus, sie erfülle jedoch nicht die in Art. 9 Abs. 4 und Art. 20 DBA Frankreich genannten Voraussetzungen für die Gewährung des Schachtelprivilegs, wobei er davon ausgehe, dass es bei der abkommensrechtlichen Qualifizierung der SICAV auf die französische und nicht die deutsche Sichtweise ankomme. Nach Art. 20 Abs. 1 b) (aa) DBA Frankreich sei Voraussetzung, dass die Dividenden von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt würden. Voraussetzung für eine Ansässigkeit in Frankreich sei nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 a DBA Frankreich, dass die zahlende Gesellschaft in Frankreich steuerpflichtig sei. Daran fehle es, denn die SICAV selbst sei in Frankreich nicht steuerpflichtig, sondern lediglich die beteiligten Kapitalanleger. Die SICAV sei iSd DBA Frankreich transparent.

24

Für die Frage der Abkommensberechtigung sei der Ansässigkeitsbegriff des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 a DBA Frankreich maßgebend, wobei es entscheidend auf die Auslegung des Begriffs „steuerpflichtig“ ankomme. Nachdem der Ansässigkeitsbegriff in dem DBA Frankreich eindeutig geregelt sei, sei eine Begriffsbestimmung aus dem OECD-MA nicht heranzuziehen

25

Das Ergebnis werde auch durch Art. 25 b Abs. 4 DBA Frankreich bestätigt, der die nach französischem Recht sog. organismes de placement collectif en valeurs mobilierés „OPCVM“ (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – „OGAW“) regle, zu denen auch die SICAV gehöre. Nach Art. 208 CGI seien diese Gesellschaften in Frankreich steuerbefreit.

26

Auch finanzgerichtliche Entscheidungen zu ähnlichen Regelungen wie der im Streitfall stützten seine Auffassung. So sei eine in den USA in der Rechtsform einer LLC betriebene Gesellschaft deswegen nicht iSd Art. 4 Abs. 1 DBA USA – einer der Regelung des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 a DBA Frankreich entsprechenden Norm – als ansässig angesehen worden, weil sie in den USA wie eine Personengesellschaft behandelt werde und daher im Ergebnis wie die SICAV in Frankreich nicht körperschaftsteuerpflichtig sei. Für eine S-Corporation sei eine Abkommensberechtigung nach Art. 4 Abs. 1 DBA USA und damit die Vergünstigung für Schachteldividenden verneint worden, weil diese nicht selbst einer Ertragsbesteuerung in den USA unterliege. Auch eine griechische EPE sei nicht als in Griechenland ansässige Person iSd Art. 2 Abs. 1 Nr. 4a DBA Griechenland angesehen worden, weil sie in Griechenland nicht persönlich körperschaftsteuerpflichtig sei.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist begründet.

28

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

29

Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die an die Klägerin ausgeschütteten Dividenden der französischen S als schachtelbegünstigt iSd Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) (aa) Satz 1 DBA Frankreich und damit als abkommensrechtlich in Deutschland freigestellt zu behandeln. In der Folge sind auch die Anteile der Klägerin an der S freizustellen (Satz 2 der Vorschrift).

30

Die für die Anwendung des begehrten Schachtelprivilegs auf die im Streitfall an die Klägerin von der französischen S gezahlten Dividenden maßgeblichen Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 b) (aa) DBA Frankreich in der für die Streitjahre gültigen Fassung sind erfüllt.

31

Danach muss es sich - soweit die Voraussetzungen hier streitig sind - um von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlte Dividenden handeln. Maßgeblich ist also, ob die S als eine solche in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft angesehen werden kann.

32

Der Begriff der Ansässigkeit ist im DBA Frankreich in Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 a geregelt. Danach bedeutet der Begriff „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine „Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ... des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist“. Diese Regelung stimmt mit derjenigen des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-Musterabkommen (OECD-MA) nahezu wörtlich überein, sodass zur Beantwortung der hier streitigen Rechtsfrage auch auf diese Bestimmung und die hierzu ergangene Kommentierung bzw. Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.

33

Die ansässigkeitsbegründenden Merkmale des innerstaatlichen Rechts sind für Zwecke der Abkommensregelung solche, die in dem jeweiligen Vertragsstaat zur Besteuerung als Inländer im Sinne der unbeschränkten Steuerpflicht des deutschen Steuerrechts führen, d. h. die ansässige Person muss die ortsbezogenen Merkmale aufweisen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates die Inländerbesteuerung begründen, die beschränkte Steuerpflicht genügt nicht. Da die Ansässigkeitsregelung nur der Auslegung des Abkommens dient, fordert die Verteilungsnorm des Art. 4 OECD-MA nicht, dass die Person tatsächlich (unbeschränkt) besteuert wird. Sie setzt nur voraus, dass die Person zumindest zu einem der Vertragsstaaten - dem Wohnsitzstaat - diejenige Beziehung aufweist, die zu ihrer unbeschränkten Steuerpflicht führen kann. Die Verteilungsnorm dient auch dann als Schranke, wenn der Wohnsitzstaat die Person nicht besteuert. Keine Voraussetzung der Abkommensberechtigung ist insbesondere, ob die Person nach dem Recht des betreffenden Staates Steuersubjekt sein kann (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 13. Juni 2003, 7 K 3871/00, EFG 2004, 478 mit weiteren Hinweisen). Es kommt für die Ansässigkeit nicht darauf an, ob und wie die Person besteuert wird. Ob der Ansässigkeitsstaat von seiner Besteuerungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht und damit die virtuelle zur aktuellen Beschränkung wird, ist im Rahmen der Anwendungsvoraussetzung der Verteilungsnorm ebenso wenig entscheidend wie der Umstand, wie er von seiner Besteuerungsbefugnis Gebrauch macht. Eine Person kann daher auch dann in einem Staat ansässig sein, wenn dort einzelne Sachverhalte von der Besteuerung ausgenommen werden, keine besteuerungsfähigen Einkünfte vorliegen oder wenn die zu entrichtenden Steuern tatsächlich nicht erhoben werden. Eine persönliche Steuerbefreiung schließt die Ansässigkeit und damit die Abkommensberechtigung nicht aus (vgl. dazu Vogel/Lehner DBA 5. Aufl. 2008, Art. 4 Rz. 77, 82; Wassermeyer in Debatin/ Wassermeyer MA Art. 1 Rz. 23, Art. 4 Rz. 25, 29). Kann ein Vertragsstaat nach den Bestimmungen eines DBA besteuern, ohne dies jedoch tatsächlich zu tun, sind die Voraussetzungen für eine Freistellung dennoch erfüllt. Sind also im Falle des DBA Frankreich Einkünfte nach französischem Recht überhaupt nicht steuerbar, ist dennoch das Tatbestandsmerkmal erfüllt, wenn in den Art. 3 bis 18 Frankreich ein Besteuerungsrecht zugestanden ist. Es ist weder eine „subject-to-tax-clause“ noch ein „switch-over-clause“ vorgesehen (vgl. Kramer in Debatin/Wassermeyer Frankreich Art. 20 Rz. 12).

34

Gesellschaften in der Rechtsform der SICAV sind nach Art. 208 Abs. 1 bis A des französischen Code général des impots (CGI) in der für die Streitjahre gültigen Fassung unter Beachtung der in Art. 208 A CGI genannten weiteren Voraussetzungen steuerbefreit, soweit sie Gewinne im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Ziele realisieren. SICAV sind also danach zwar steuerbefreit, dies aber „nicht um ihrer selbst Willen“ (Geurts/Jacob, IStR 2007, 737, FN 16 unter Hinweis etwa auf die Bundesbank und andere in § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG genannte Institutionen), sondern eben nur unter bestimmten Voraussetzungen. So wäre etwa eine Steuerpflicht anzunehmen, soweit die SICAV Gewinne außerhalb ihrer Satzungszwecke erzielen würde. Zudem sind SICAV nach der genannten französischen steuerrechtlichen Bestimmung auch nur dann steuerfrei, wenn sie die in Art. 208 A CGI vorgesehenen weiteren Voraussetzungen erfüllen, zu denen es etwa gehört, dass ein Mindest-Kapitalwert nicht unterschritten ist und auch, dass ein ganz bestimmtes vorgeschriebenes Ausschüttungsverhalten beachtet wird, nämlich die Ausschüttung der erzielten Zins- und Dividendenerträge des letzten Geschäftsjahres in voller Höhe an die Gesellschafter innerhalb von 30 Tagen nach der jährlichen Hauptversammlung (Ausnahme im Hinblick auf das Ausschüttungsverhalten: im Streitfall nicht vorliegende Sonderform der SICAV de capitalisation; diese muss zur Körperschaftsteuerbefreiung jedoch ihr Kapital ausschließlich in festverzinslichen Wertpapieren oder solchen mit einem festen Ertrag anlegen). Mag es sich bei den aufgezeigten zum Wegfall der Steuerbefreiung führenden Konstellationen auch um möglicherweise theoretisch anmutende Fallgestaltungen handeln, erscheinen diese gleichwohl nicht als vollständig ausgeschlossen, eine SICAV ist daher gegen eine mögliche Steuerpflicht nicht „immun“ (so Geurts/Jacob, a.a.O.). Es sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen die – nach den obigen Ausführungen an sich ausreichende – virtuelle zu einer tatsächlichen Besteuerung umschlagen kann. Deswegen ordnet der Senat eine SICAV auch nicht in die Gruppe derjenigen „Personen“ ein, die nach innerstaatlichem Recht vollständig und quasi dauerhaft von der direkten Besteuerung freigestellt sind. Unabhängig davon wäre es für die Erfüllung des abkommensrechtlichen Ansässigkeitsbegriffs selbst dabei ausreichend, dass die SICAV ihren Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung in Frankreich hat und damit die örtliche Beziehung hergestellt ist, die zu deren (unbeschränkter) Steuerpflicht selbst führen könnte. Unerheblich ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Abkommensanwendung, dass die SICAV nach ihrem inländischen Recht auf Grund ihrer grundsätzlichen Freistellung von der Besteuerung tatsächlich nicht der (unbeschränkten) Steuerpflicht unterliegt. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie eine örtliche Beziehung zum französischen Inland aufweist, die - würde das französische Steuerrecht derartige Gesellschaftsformen als solche tatsächlich der Steuer unterwerfen - wegen der ortsbezogenen Merkmale eine Besteuerung als unbeschränkt steuerpflichtig auslösen würde (so auch Urteil des Finanzgerichts München vom 13. Juni 2003, 7 K 3871/00, a.a.O.).

35

Die Einschätzung des Senats wird auch durch Art. 4 Nr. 8.5 des Musterkommentars über die Abkommensbestimmungen – OECD-MK (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer MA Art. 4 MK 8.5) bestätigt. Danach bezieht sich Art. 4 Abs. 1 OECD-MA auf solche Personen, die nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaates aufgrund verschiedener Kriterien steuerpflichtig sind. Eine Person wird selbst dann als (unbeschränkt) steuerpflichtig angesehen, wenn der Vertragsstaat ihr tatsächlich keine Steuer auferlegt. Weil solche Personen aber nur dann steuerbefreit sind, wenn sie die in den Steuergesetzen des Vertragsstaates genannten Voraussetzungen dafür erfüllen, unterliegen sie dennoch den Steuergesetzen des Vertragsstaates und müssen Steuern zahlen, wenn die gestellten Anforderungen nicht erfüllt werden. Solche Rechtsträger sind nach der in Art. 4 Nr. 8.5 OECD-MK vertretenen Mehrheitsmeinung für Zwecke des Abkommens als ansässige Personen anzusehen. Für die in Art. 4 Nr. 8.6 OECD-MK angesprochene Mindermeinung fehlt es im Streitfall daran, dass die sich daraus ergebenden Folgerungen in den dort genannten bilateralen Verhandlungen angesprochen worden wären.

36

Angesichts der so verstandenen Steuerpflicht erfüllt eine SICAV in Frankreich den abkommensrechtlichen Ansässigkeitsbegriff. Sie unterliegt als Kapitalgesellschaft in dafür ausreichendem Umfang abstrakt der französischen Körperschaftsteuerpflicht (a.A. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. März 2007, 6 K 514/03, EFG 2007, 1223; wie hier Zinkeisen, IStR 2007, 583). Ist die Abkommensberechtigung somit zu bejahen, betrifft dies sowohl die Behandlung der Dividenden als auch in der Folge die vermögensmäßige Behandlung der Anteile der Klägerin an der SICAV.

37

Dem steht Art. 25b Abs. 4 DBA Frankreich nicht entgegen. Unabhängig davon, dass diese Vorschrift, die zwar mit der „Einrichtung O.P.C.V.M.“ Investmentvermögen auch in Gestalt einer SICAV anspricht, nach Ansicht des Senats im Ergebnis nur Wirkung für die in Frankreich ansässigen Anteilseigner entfalten kann, sofern diesen Einkünfte aus Deutschland zuzurechnen sind (a.A. Zinkeisen, a.a.O.), baut sie jedenfalls auf einer grundsätzlichen abkommensrechtlichen Ansässigkeit eines solchen Investmentvermögens auf (so auch Geurts/Jacob, a.a.O.).

38

Der Senat gelangt auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rs. Aberdeen Property Fininvest Alpha vom 18. Juni 2009, C-303/07, Slg. 2009 I-05145, auf die der Beklagte ergänzend hingewiesen hatte, nicht zu einer anderen Beurteilung. In dieser eine luxemburgische SICAV als Dividendenempfängerin einer finnischen Gesellschaft betreffenden Entscheidung kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die dort streitgegenständlichen finnischen steuerrechtlichen Regelungen nicht mit den Art. 43 und 48 EG vereinbar seien, die die von einer in Finnland ansässigen Tochtergesellschaft an eine AG mit Sitz ebenfalls in Finnland ausgeschütteten Dividenden von der Quellensteuer befreien, ähnliche an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige und dort von der Einkommensteuer befreite Muttergesellschaft in der in Finnland unbekannten Rechtsform einer SICAV gezahlte Dividenden aber dieser Quellensteuer unterwerfen.

39

Ob möglicherweise diese europarechtlich begründeten Bedenken in entsprechender Weise auch für die französischen Regelungen gelten, nach denen die Ausschüttungen der dortigen SICAV als Dividenden nach nationalem französischem Steuerrecht einer 25%-igen Kapitalertragsteuer unterliegen, die gemäß Art. 9 Abs. 2 DBA-Frankreich bei Nachweis der Abkommensberechtigung des deutschen Gesellschafters - wie im Streitfall - auf 15% beschränkt wird (vgl. auch Darstellung der BANQUE ... (Deutschland) OHG zur Beteiligung deutscher Kapitalgesellschaften an SICAVs vom Juni 1990, Bl. 75 ff Rb-Akten), und die zu Lasten ausländischer Anteilseigner erhoben wird, kann für den Streitfall dahinstehen. Denn unabhängig davon, dass es sich in diesem Zusammenhang ausschließlich um Fragen aus dem Bereich der Quellenbesteuerung handelt, um die es im Streitfall aber nicht geht, vermag der Senat insoweit keine zwingenden Schlussfolgerungen für den im Streitfall relevanten Gesichtspunkt der DBA-rechtlichen Ansässigkeit einer Gesellschaft in der Rechtsform einer französischen SICAV abzuleiten.

40

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch nach den in den Akten niedergelegten Ausführungen der OFD Koblenz in ihrem Schreiben an das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 12.05.2004 (Bl. 35 ff Rb-Akten) - unter Berufung auf eine Stellungnahme des BMF (Bl. 52 Rb-Akten) - und auch dieses Ministeriums vom 19.07.2004 an den BMF (Bl. 58 ff Rb-Akten) von einer Abkommensberechtigung einer SICAV - sowohl einer französischen als auch einer luxemburgischen - auszugehen war. Danach bestand offensichtlich eine Besteuerungslücke für Ausschüttungen französischer und auch luxemburgischer SICAVs an deutsche Kapitalgesellschaften als Anteilseigner (in diesem Sinne auch die Darstellung der BANQUE ... (Deutschland) OHG zur Beteiligung deutscher Kapitalgesellschaften an SICAVs vom Juni 1990, Bl. 75 ff Rb-Akten). Während es nach dem Akteninhalt insoweit in 1993 zu einer Verständigung zwischen der deutschen und der luxemburgischen Steuerverwaltung gekommen ist, ist eine solche zwischen der deutschen und der französischen Steuerverwaltung nicht zu erkennen. Die Lücke wurde erst ab dem Veranlagungszeitraum 2004 durch Neuregelung der Vorschriften für die Hinzurechnungsbesteuerung geschlossen.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten und der Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

43

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. März 2003, 6 K 514/03, EFG 2007, 1223 zugelassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Juni 2011 - 1 K 2422/08

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Juni 2011 - 1 K 2422/08 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 5 Befreiungen


(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit1.das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltende

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Bundesfinanzhof Urteil, 20. Jan. 2015 - II R 42/12

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2011  1 K 2422/08 aufgehoben.

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit

1.
das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung;
2.
die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
2a.
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;
3.
rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,
a)
wenn sich die Kasse beschränkt
aa)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder
bb)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder
cc)
auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich;
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige;
b)
wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.2Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;
c)
wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;
d)
wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens.2Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und
e)
wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zulässige Kassenvermögen.2Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt § 4d des Einkommensteuergesetzes.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;
4.
kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn
a)
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder
b)
sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;
5.
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,
a)
soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder
b)
wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.4Verwenden Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent der Zuwendungen;
6.
Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen;
7.
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
8.
öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.2Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden;
9.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.3Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe;
10.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sie
a)
Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich;
b)
im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags hat, erhöht sich die Grenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf 20 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese Einnahmen überschritten wird.4Zu den Einnahmen nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus der zusätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen.5Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1.6Satz 1 ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied sind, abgeschlossen werden.7Eine Einweisungsverfügung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des Satzes 6 gleich;
11.
(weggefallen)
12.
die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen;
13.
(weggefallen)
14.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt
a)
auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände,
b)
auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen,
c)
auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder
d)
auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-Prozentgrenze außer Ansatz;
15.
der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
a)
wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und
b)
wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;
16.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie
a)
als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetz­lichen Pflichtaufgaben erfüllen oder
b)
als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen.
2Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1 ist zusätzlich, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse dauernd nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sicherungsfonds im Sinne der §§ 223 und 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie für Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung.4Die Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigen Aufgaben gerichtet sind;
17.
Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
18.
Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
19.
Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden.3Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
20.
Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,
a)
deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen,
b)
wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 Prozent der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;
21.
die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden;
22.
gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
23.
die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
24.
die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen.

(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht

1.
für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; Entsprechendes gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Einkünfte,
2.
für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, es sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht,
3.
soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.