Finanzgericht Nürnberg Urteil, 13. Feb. 2014 - 6 K 1026/13

bei uns veröffentlicht am13.02.2014

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 02.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2013 wird dahin geändert, dass weitere Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 1.428 € steuermindernd berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Betreuungspauschale für Betreutes Wohnen in einer Seniorenresidenz unter die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG fällt.

Der 1920 geborene Kläger bewohnt seit dem 01.07.1999 eine Drei-Zimmer-Wohnung in einer Seniorenresidenz im Rahmen des „Betreuten Wohnens“. Die Residenz ist in zwei Betriebe aufgeteilt, einerseits das Betreute Wohnen (=Sozialstation), andererseits die Pflegestation. Beide Betriebe haben eigenes Personal und eine eigene Notrufzentrale, die jeweils im Haus untergebracht sind. Die Residenz ist auf zwei Gebäude verteilt, die in unmittelbarer Nachbarschaft, durch eine Straße getrennt liegen. In Haus A ( NStr. 40) ist im Erdgeschoss die Verwaltung der Residenz untergebracht, getrennt in die Verwaltung für das Betreute Wohnen und in die für die Pflegestation, sowie betreute Wohnungen. Im 1. und 2. Stock liegt die Pflegestation. In Haus B ( NStr. 33) sind ausschließlich betreute Wohnungen gelegen. Hier befindet sich auch die Wohnung des Klägers.

Die Notrufzentrale für die Sozialstation ist in einem Büro in der Residenz angesiedelt. Allerdings haben die Pfleger, die in den Häusern ihre Arbeit verrichten, jeweils einen Piepser bei sich, der den Notruf sofort an sie weiterleitet.

Der Kläger schloss mit dem Eigentümer der Wohnung einen Mietvertrag ab. In § 17 des Mietvertrags heißt es:„Dem Mieter ist bekannt, daß der Eigentümer der Wohnung ggfs. Eigenbedarf an den Mieträumen geltend machen kann. Dieser Eigenbedarf kommt dann zum Tragen, wenn der Eigentümer … eine seniorengerechte … Wohnung benötigt, um den Haushalt selbständig aufrechterhalten zu können. Für den Fall des Eigenbedarfs stimmt der Mieter bereits jetzt zu, in eine vergleichbare Wohnung in der Seniorenwohnanlage „Residenz“ umzuziehen. Der Vermieter verpflichtet sich, ihm eine vergleichbare Wohnung in der Seniorenwohnanlage Residenz II anzubieten…“ Einen weiteren Bezug zur Seniorenresidenz enthält der Mietvertrag nicht.

Daneben schloss der Kläger mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber zu nachfolgenden Leistungen, für die der Kläger eine monatliche Betreuungspauschale zu entrichten hatte:

  • Ein 24 Stunden pro Tag zur Verfügung stehendes Notrufsystem,

  • ein Beratungsangebot (Hilfe bei Behördenangelegenheiten und Schriftverkehr, Kopierdienst, Beratung in gesundheitlichen, hauswirtschaftlichen und persönlichen Angelegenheiten, handwerkliche Hilfen und Kleinreparaturen in der Wohnung, soweit sie vom Hausmeister erledigt werden können, Beratung und Unterstützung bei Nachrüstung der Wohnung i.S.d. Behindertensicherheit),

  • die Organisation von kulturellen Veranstaltungen und

  • die Einräumung eines absoluten Vorgangs bei der Belegung der Pflegeabteilung.

Nach einer von der Seniorenresidenz herausgegebenen Aufgliederung der Betreuungspauschale aus dem Jahr 2004, die laut Homepage der Residenz den auch jetzt gültigen Leistungskatalog aufweist, ist in der Pauschale darüber hinaus u.a. enthalten:

  • Die Bereitstellung des Mindestpersonals inkl. Nachtwache,

  • eine Soforthilfe im Notfall durch staatlich examiniertes Pflegepersonal,

  • die hauswirtschaftliche Versorgung im Krankheitsfall bis zu einer Woche (d.h. Mittagessen, ggf. auch andere Mahlzeiten in der Wohnung) und

  • eine Grund- und Behandlungspflege bei kurzzeitiger Erkrankung bis zu einer Woche.

Gemäß dem Seniorenbetreuungsvertrag ist die Betreuungspauschale auch dann zu entrichten, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Sie dient nach dem Vertrag vor allem dazu, das entsprechende Fachpersonal rund um die Uhr für Notfälle bereit zu halten und die Organisation zu tragen (§ 1 des Vertrags). Nach § 5 des Vertrages kann dieser nur in Verbindung mit der Wohnung gekündigt werden. Weitere Dienstleistungen wie die Verpflegung im Seniorenrestaurant können gegen zusätzliches Entgelt nach § 3 des Vertrags in Anspruch genommen werden.

Im Streitjahr bezahlte der Kläger gemäß einer von der Seniorenresidenz ausgestellten Bestätigung 1.785 € für die Betreuungspauschale (12 x 148,75 €). Diese Monatspauschale diente zu 80 % der personellen Besetzung des Notrufsystems über täglich 24 Stunden sowie zu 20 % beratenden und kulturellen Leistungen. Der Kläger machte von diesem Betrag 1.357 €, also 76 %, als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in seiner Steuererklärung 2011 geltend sowie zusätzlich anteilige Kosten für Hausmeister und Hausreinigung i.H.v. 474 €.

Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 02.11.2012 berücksichtigte das Finanzamt die Kosten für Hausmeister und Hausreinigung antragsgemäß, nicht dagegen die anteilig geltend gemachte Betreuungspauschale. Diesbezüglich verwies es in den Erläuterungen zur Festsetzung auf Rz. 10 Anhang 17b ESt-Handbuch. Darin ist u.a. ausgeführt: „Keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung ist die als eigenständige Leistung vergütete Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall.“ Die festgesetzte Steuer betrug 6.687 €.

Im dagegen eingelegten Einspruch führte der Kläger aus, in allen anderen ihm bekannten Fällen sei die Betreuungspauschale akzeptiert worden. Es handele sich um eine notwendige Leistung, die jederzeit die Inanspruchnahme des Notrufs ermöglichen müsse. Die vom Finanzamt zitierte Quelle sei nicht einschlägig. Das Notrufsystem sei Teil des Heimvertrages und somit keine eigenständige Leistung.

Der Kläger verwies auf die o.g. Aufgliederung der Betreuungspauschale. Diese ist mit einer handschriftlich vorgenommenen Auspunktung versehen. Der Kläger habe die einzelnen Punkte nach ihrem Kosten- und Zeitaufwand gewichtet und die hier relevanten haushaltsüblichen Dienstleistungen aus der gesamten Punktzahl herausgerechnet, wobei es nicht darauf ankomme, was vom einzelnen Bewohner in Anspruch genommen worden sei, sondern was als haushaltsnahe Dienstleistungen bereitgestellt worden sei. Nach dieser Gewichtung ergäben sich insgesamt 85 Punkte, davon 65 für haushaltsnahe Dienstleistungen, d.h. 76 % wie laut Einkommensteuererklärung beantragt.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die als eigenständige Leistung vergütete Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall sei keine nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung (Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 15.02.2010, BStBl. I 2010, 140). Etwas anderes gelte nur, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung sei. Sämtliche mit der Betreuungspauschale abgegoltenen Leistungen stellten nach dem vorliegenden Seniorenbetreuungsvertrag lediglich die Bereitstellung von Leistungen im Bedarfsfall, nicht aber deren tatsächliche Durchführung dar. Dies gelte sowohl für das Notrufsystem als auch für angebotene Hilfen bei Behördenangelegenheiten, für Kleinreparaturen in der Wohnung, für kurzfristige Pflege- und Betreuungsleistungen und sonstiges. Dabei werde berücksichtigt, dass mit der Betreuungspauschale eine eventuelle tatsächliche Durchführung einer Leistung abgegolten sei. Der Seniorenbetreuungsvertrag sei ein eigenständiger Vertrag. Seine Leistungen stellten keine Nebenleistungen zu einer etwaigen anderen Hauptleistung dar, die nach § 35a EStG begünstigt wäre. Zuvor bereits hatte das Finanzamt dargelegt, dass der Notruf ohne Inanspruchnahme der Leistungen nicht abzugsfähig sei.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Die Seniorenresidenz, in der der Kläger wohne, umfasse ein Altersheim und sogenanntes betreutes Wohnen mit Sozialstation. Der Kläger sei bisher nicht ständig pflegebedürftig. Er verwies auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 24.02.2010, die das in der Einspruchsentscheidung zitierte BMF-Schreiben aufhebe, sowie auf das BFH-Urteil vom 29.01.2009 (Az. VI R 28/08), in dem es auch um eine nicht pflegebedürftige Person in einer betreuten Wohnung gegangen sei und dessen Voraussetzungen sich fast spiegelbildlich mit dem vorliegenden Fall deckten. Nach der OFD-Verfügung könnten Aufwendungen für die Möglichkeit, bei Bedarf bestimmte Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen, berücksichtigt werden. Dies gelte auch für die vom Heimbetreiber pauschal erhobenen Kosten, wenn hierzu ein Nachweis erbracht würde. Der vom Kläger eingereichte Nachweis sei nicht bestritten worden.

In der mündlichen Verhandlung führte der Klägervertreter noch aus, der Kläger habe aufgrund seines Gesundheitszustands und seines Alters im Streitjahr und in den Folgejahren wiederholt den Notruf sowie die hauswirtschaftliche Versorgung im Krankheitsfall und Grund- und Behandlungspflege bei kurzzeitiger Erkrankung, also Leistungen, die durch die von ihm gezahlte Betreuungspauschale gedeckt seien, in Anspruch genommen.

Der Klägervertreter erklärte nach ausdrücklichem Hinweis durch das Gericht, dass er von der gezahlten Betreuungspauschale in Höhe von 1.785 € 80 %, so wie in der Bestätigung der Seniorenresidenz ausgewiesen, als steuerermäßigende Aufwendungen geltend mache.

Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 02.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2013 dahin zu ändern, dass weitere Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i.H.v. 1.428 € (80 % aus 1.785 €) steuerermäßigend berücksichtigt werden.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Die Beteiligten beantragen für den Fall des jeweiligen Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt trug ergänzend zur Einspruchsentscheidung vor, die OFD-Verfügung sage nichts Neues. In ihr gehe es wie in Rz. 25 des BMF-Schreibens vom 15.02.2010 bzw. 26.10.2007 ausschließlich um Fälle der Heimunterbringung. Eine solche liege nicht vor. Im BFH-Urteil vom 29.01.2009 sei der Bereitschaftsdienst Bestandteil des Heimvertrages und damit nach Rz. 10 letzter Satz des BMF-Schreibens begünstigt. Hintergrund für diese Sachbehandlung sei, dass durch den Heimvertrag die Verknüpfung zum Haushalt hergestellt werde, während der (isoliert vereinbarte) Bereitschaftsdienst nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werde (§ 35a Abs. 4 EStG).

Gründe

I. Die Klage ist begründet.

1. Die Betreuungspauschale ist nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG als steuerermäßigend zu berücksichtigen.

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG auch in Anspruch genommen werden für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

a) Nach Ansicht des Senats fällt die betreute Wohnung des Klägers unter den Heimbegriff des § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG.

aa) Das am 01.08.2008 in Kraft getretene bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) verwendet den Begriff „Betreutes Wohnen", ohne ihn allerdings konkret zu definieren (Art. 2 Abs. 2 PfleWoqG). Beim Betreuten Wohnen wird generell vom Anbieter einerseits die Unterkunft in Form einer eigenen, abgeschlossenen Wohnung über einen Miet- oder Kaufvertrag und andererseits ein Paket an allgemeinen Unterstützungsleistungen über einen sog. Betreuungsvertrag erbracht. Beide Leistungen können auch von verschiedenen Anbietern erbracht werden. Daneben gibt es Wahlleistungen, die der Mieter frei wählen kann.

bb) In dem vom Kläger als Parallelfall zitierten BFH-Urteil (BFH-Urteil vom 29.01.2009, Az. VI 28/08, BStBl. II 2010, 166) bewohnte die Klägerin ein Appartement in einem Wohnstift. Sie zahlte ein monatliches Wohnstiftentgelt, das verschiedene Dienstleistungen im Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungsbereich umfasste. Dieses Entgelt gliederte sich nach einer Bescheinigung des Wohnstifts „über Verrichtungen im Haushalt zum Wohnvertrag“ „entsprechend den Vorgaben im Heimgesetz“ in verschiedene Bestandteile (Bereiche Unterkunft, Verpflegung und Betreuung), die einzeln aufgeführt waren. Weitere Ausführungen zur Wohnsituation enthält das Urteil nicht. Aus der dem BFH-Urteil zugrundeliegenden FG-Entscheidung (Urteil des FG Hamburg vom 05.05.2008, Az. 6 K 175/05, EFG 2008, 1888) ergibt sich, dass es sich bei dem Wohnstift sowohl nach Ansicht des Finanzamts als auch nach Ansicht des FG um ein Heim handelte. Allerdings enthielt die damalige Fassung des § 35a EStG noch keine ein Heim betreffende Variante.

Zwar handelt es sich bei einer Wohnung in einem Wohnstift regelmäßig um eine Form des Betreuten Wohnens im Alter, allerdings sind die Bewohner eines Wohnstifts im Unterschied zur Wohnform des Klägers meist verpflichtet, neben den allgemeinen Betreuungsleistungen weitere Dienstleistungen wie die Versorgung mit Mahlzeiten abzunehmen. Die vertraglichen Regelungen sind regelmäßig wie in einem Heim geregelt und damit unter § 1 Abs. 1 HeimG a.F. einzuordnen (so Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Neue Wohn- und Betreuungsformen im heimrechtlichen Kontext, 2005, S. 14).

cc) Als Wohnform gehört das Betreute Wohnen für Senioren in der Regel jedoch nicht zu den Heimen im Sinne des Heimgesetzes bzw. der im Zuge der Umsetzung der Föderalismusreform 2006 entstandenen Landesheimgesetze, in Bayern das PfleWoqG (a.A. zum alten Recht: Beschluss des OVG Münster vom 29.01.1999, Az. 4 A 589/98, GewArch 1999, 199, wonach neben dem Erbringen der Unterkunft bereits das Vorhalten von Betreuung und Verpflegung ausreichend war, um unter § 1 Abs. 1 HeimG a.F. zu fallen).

Nach Art. 2 Abs. 2 PfleWoqG fallen Formen des Betreuten Wohnens dann nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn die Mieter vertraglich lediglich verpflichtet werden, allgemeine Betreuungsleistungen abzunehmen, und Zusatzleistungen von den Bewohnern frei wählbar sind. Denn durch die Wahlmöglichkeit wird die Selbstbestimmung der Bewohner nach Ansicht des Gesetzgebers in ausreichendem Maße gewährleistet (Bay. LT-Drs. 15/10182, S. 19). Auch ist bei betreuten Wohnformen die Untersuchung privater Wohn- und Lebensbereiche durch eine Heimaufsicht wie bei Heimen nicht vorstellbar (Bay. LT-Drs. 15/10182, S. 19; Plenarprotokoll des Bay. LT 15/127 vom 03.07.2008, S. 9268). Zudem stehen effiziente Instrumentarien zur Qualitätssicherung aufgrund von privaten bzw. nichtstaatlichen Initiativen zur Verfügung, die staatliche Regelungen nach Ansicht des Gesetzgebers entbehrlich machten. So gibt es beispielsweise inzwischen eine DIN-Norm für „Betreutes Wohnen“ (DIN 77800). Schließlich sollte die Entwicklung neuer Wohnformen in diesem Bereich nicht durch zu enge gesetzliche Vorgaben oder staatliche Kontrollen eingeengt werden (Bay. LT-Drs. 15/10182, S. 19). Um eine Flexibilität des Gesetzes zur Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse zu gewährleisten, wurde bewusst darauf verzichtet, die erfassten Einrichtungen konkret zu bezeichnen. So wird in Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG der Heimbegriff durch die „stationäre Einrichtung“ in der Alten- und Behindertenhilfe ersetzt.

dd) Die vertraglichen Regelungen zwischen Heimanbieter und Heimbewohner werden seit 01.10.2009 bundesweit vom Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) erfasst (zuvor §§ 5-9 HeimG a.F.). In Abkehr von § 1 Abs. 1 HeimG a.F. wird der Anwendungsbereich losgelöst von verschiedenen Wohn- und Einrichtungsformen allein nach dem Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Verbraucher bestimmt. Damit wird sichergestellt, dass das Gesetz unabhängig von den jeweiligen Definitionen der Wohn- und Einrichtungsformen der Landesgesetze gilt.

Wie beim PfleWoqG ist dieses Gesetz je nach Ausgestaltung für manche Formen des Betreuten Wohnens anwendbar: Nicht anwendbar ist es, wenn der Vertrag neben Wohnraumvermietung ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat (§ 1 Abs. 1 Satz 3 WBVG). Denn der Gesetzgeber sieht bei der Vereinbarung ausschließlich allgemeiner Betreuungsleistungen nicht die doppelte Abhängigkeit des Verbrauchers von einem Unternehmer, die durch die vertragliche Verbindung der Wohnraumüberlassung und der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, auch durch verschiedene Verträge (§ 1 Abs. 2 Satz 2 WBVG), ausgelöst wird (BT-Drs. 16/12409, S. 15).

Danach fällt das Betreute Wohnen in seiner hier vorliegenden vertraglichen Ausgestaltung weder in den Anwendungsbereich des PfleWoqG noch in den des WBVG als Nachfolgegesetze des HeimG, da der Kläger lediglich allgemeine Unterstützungsleistungen abzunehmen hatte, Zusatzleistungen aber frei wählbar waren.

ee) Nach Ansicht des Senats kann eine Wohnform, die nicht unter die Heimgesetzgebung fällt, ein „Heim“ i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG sein. Zwar gelten für eine Heimunterbringung im Rahmen dieser Norm besondere Regeln, die einen eigenen Hausstand entbehrlich machen. Diese Sonderregel ist aber kein Grund, den in § 35a EStG verwendeten Begriff des Heims anhand der Heimgesetzgebung zu bestimmen. Der Gesetzgeber selbst hat sich zur Frage, wie ein Heim i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG zu definieren ist, nicht geäußert. Allerdings hat er die Steuerermäßigung bei Heimunterbringung erst nach der Föderalismusreform in § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG aufgenommen. Damit war aufgrund der Landesgesetzgebungskompetenz bereits zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung die Möglichkeit gegeben, dass es in einzelnen Bundesländern zu unterschiedlichen Heimbegriffen kommt. Der Anwendungsbereich des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG erfordert jedoch einen einheitlichen Heimbegriff in allen Bundesländern. Hinzukommt, dass ein Teil der Heimgesetzgebung vom Bund erlassen wurde. Damit wäre bei der Definition des Begriffs „Heim“ nach dieser Gesetzgebung unklar, welches Gesetz maßgeblich sein soll.

Zudem enthalten das Heimgesetz und die ihm nachfolgenden Gesetze Regelungen zum Schutz der Heimbewohner. Die gesetzlichen Vorgaben zur Heimunterbringung betreffen Fragen der Qualitätssicherung des Wohnens im Alter und der an einen Heimvertrag zu stellenden Anforderungen; sie legen bestimmte Mindeststandards von Heimen für die Vertragsgestaltung, die Ausstattung mit Personal etc. fest und enthalten Überwachungs- und Organisationsregelungen. Nicht bei jedem Wohnkonzept im Alter sind die Mieter gleich schutzbedürftig. Dem trägt die Differenzierung der verschiedenen Wohn- und Vertragsformen in der Heimgesetzgebung Rechnung. Davon losgelöst ist die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu sehen. Bei dieser Norm geht es primär um die Art der Dienstleistung. Die Ermäßigung kann nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG von jedem beantragt werden, der eine dort angeführte Dienstleistung in Anspruch nimmt. Sobald eine Leistung im Haushalt erbracht wird, hängt die Steuerermäßigung von der Art der Serviceleistung ab. Die Besonderheiten, die bei Heimunterbringung zu der Regelung in § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG geführt haben, sind aus steuerrechtlicher Sicht nicht auf Fragen der Qualität der Einrichtung oder den Schutz alter Menschen bezogen. Vielmehr begründen sie die Erweiterung des insoweit engen Anwendungsbereichs von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG; die Dienstleistung muss nicht haushaltsnah, sondern mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sein. Zwar ist die Eingliederung einer Unterkunft in eine Einrichtung i.S.d. Heimgesetzgebung stärker als bei den nicht darunter fallenden Formen des Betreuten Wohnens. Aber auch betreute Seniorenwohnungen, die die Einrichtungsmerkmale nach dem PfleWoqG nicht erfüllen, sind durch die verschiedenen Leistungselemente und durch die Vertragsausgestaltung meist besonders in die Wohnanlage integriert. Die Verknüpfung zur Wohnung des Mieters kann beispielsweise durch die aufgrund einer Kündigungsklausel nicht lösbare Verbindung zwischen Betreuungsvertrag und Wohnung erzielt werden. Dadurch werden die Leistungen mit der Wohnung verknüpft (vgl. im Grundsatz § 1 Abs. 2 Satz 1 WBVG). Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG ist mithin, ob das Wohnrecht bei einer Unterkunft in einer Seniorenanlage an verschiedene allgemeine Grundleistungen in dem Wohnkonzept ohne Wahlmöglichkeit gekoppelt ist (a.A. zur Wahlmöglichkeit Frotscher-Kratzsch, EStG, § 35a, Rz. 64).

ff) Vorliegend besteht eine hinreichende vertragliche Verbindung zwischen Wohnraumverschaffung und Betreuungsleistungen durch den Betreiber der Seniorenresidenz: Nach § 5 des Seniorenbetreuungsvertrags ist dieser Vertrag nicht kündbar, ohne auch den Vertrag über Wohnraum zu kündigen. Ohne Auswirkung ist, dass der Mietvertrag keine den Betreuungsvertrag betreffende Klausel enthält. Denn einerseits wird im Mietvertrag auf die besondere Situation in einer Seniorenwohnanlage Bezug genommen (§17 des Mietvertrags). Andererseits reicht es für die Verbindung der zwei Verträge aus, dass der Fortbestand beider von der Existenz des einen durch die Kündigungsvereinbarung in § 5 des Seniorenbetreuungsvertrags abhängig ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WBVG). Durch diese Vertragsgestaltung war es dem Kläger nicht möglich, sich ohne Auswirkungen auf seinen Verbleib in der Unterkunft von den Grundbetreuungsleistungen zu lösen. Damit ist unerheblich, dass die vom Kläger hier ausgewählte Wohnform des Betreuten Wohnens nicht unter die Nachfolgegesetze des HeimG fällt. Eine unter § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG einzuordnende Heimunterbringung liegt mithin vor.

b) Die in der Betreuungspauschale enthaltenen Leistungen stellen zudem mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG dar.

aa) Der Begriff des „Haushalts“ ist in § 35a EStG einheitlich auszulegen. Hilfe im Haushalt ist eine Person, die im Haushalt einer anderen Person typische haushaltswirtschaftliche Arbeiten erledigt (Kirchhof/Söhn/

Mellinghoff-Bode, EStG, § 35a, Rz. C25). Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Bei der Heimunterbringung ist insbesondere die Abgrenzung vom öffentlichen Bereich, also einer Hilfe von außerhalb von Bedeutung (Kirchhof/Söhn/Mellinghoff-Bode, EStG, § 35a, Rz. C25, C56).

Der Begriff „haushaltsnah“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Als haushaltsnahe Leistungen werden solche angesehen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 29.01.2009, Az. VI 28/08 m.w.N., BStBl. II 2010, 166). Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte zur Versorgung der dort lebenden Familie erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (BFH-Urteil vom 29.01.2009, Az. VI 28/08, BStBl. II 2010, 166; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 08.03.2012, Az. 6 K 4420/11, EFG 2012, 1266).

bb) Nach der Rechtsprechung ist das Vorhalten eines betreuerischen 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes sowie die kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzuordnen. Denn die Bereitschaft, sich (nachts) um einen älteren Angehörigen zu kümmern, sei es im Allgemeinen oder speziell im Falle einer (leichteren) Erkrankung, und die Erbringung kleinerer Betreuungsleistungen sind den Tätigkeiten zuzurechnen, die im Allgemeinen durch Familienmitglieder bzw. durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Sie fallen im Haushalt eines älteren Menschen immer wieder an. Das wird nicht zuletzt auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt, in denen ausdrücklich die Betreuung und Versorgung alter Menschen als möglicher Gegenstand einer haushaltsnahen Dienstleistung genannt wird. Damit ist offensichtlich die reguläre Versorgung und Betreuung eines alten, nicht pflegebedürftigen Menschen gemeint (BFH-Urteil vom 29.01.2009, Az. VI 28/08, BStBl. II 2010, 166, unter II.2.; Urteil des FG Hamburg vom 05.05.2008, Az. 6 K 175/05, EFG 2008, 1888).

Zudem können derartige Tätigkeiten Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein. Für sie kann eine Pflegekraft eingestellt werden, die rund um die Uhr anwesend ist, um im Notfall weitere Maßnahmen zu veranlassen. Zwar erbringen diese Hilfen daneben weitere Dienstleistungen. Aber ein wichtiger Vertragsinhalt ist ihre dauernde Anwesenheit für den Notfall (Präsenzdienst). Eine solche 24-Stunden-Betreuung wird sowohl von zahlreichen professionellen Anbietern als auch privat in großem Umfang angeboten. Bereits die Notfallrufbereitschaft stellt also eine Leistung dar, die einer Hilfe im Haushalt vergleichbar ist.

Der öffentliche Bereich ist nicht betroffen. Das Notrufsystem ist innerhalb der Residenz untergebracht und wird von dort aus bedient. Mithin sind diese in der Betreuungspauschale abgerechneten Leistungen unter § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG einzuordnen.

c) Ferner sind diese Leistungen vom Kläger in Anspruch genommen worden.

Die in der Auflistung der Seniorenresidenz beschriebenen Leistungen enthalten jeweils zwei Leistungsbestandteile: Zum einen das ständige Vorhalten bestimmter Leistungen (Notfallbereitschaft, Dienst für kleinere/ambulante Pflegeleistungen, Betreuung bei Erkrankung und sonstige Betreuung) und zum anderen das tatsächliche Erbringen einzelner Leistungen aus diesem Spektrum. Dabei wird nach Auffassung der Rechtsprechung insbesondere auch durch das Vorhalten der Leistungen zur Betreuung alter Menschen eine haushaltsnahe Dienstleistung i.S.d. § 35a Abs. 2 EStG erbracht. Denn für den betroffenen Menschen ist es nicht nur wichtig, dass er im Einzelfall jeweils (konkret) versorgt wird. Er will sich darüber hinaus auch (allgemein) darauf verlassen können, dass selbst dann, wenn gegenwärtig kein konkretes Bedürfnis besteht, gleichwohl jemand präsent ist, der sich im Notfall um ihn kümmern könnte (Urteil des FG Hamburg vom 05.05.2008, Az. 6 K 175/05, EFG 2008, 1888). Anders als beispielsweise beim Vorhalten von Kleinreparaturen im Bedarfsfall, in dem die Bereithaltung selbst von geringerer Bedeutung ist und eher der Erleichterung des täglichen Lebens dient, ist mit dem 24-Stunden-Notruf und der Möglichkeit, sofort Hilfe zu bekommen, ein hohes Sicherheitsgefühl bei älteren Bürgern verbunden. Würden sie auf die Beratung etc. wohl auch verzichten können, ist gerade die Gewissheit, im Notfall Hilfe verständigen und bekommen zu können, in hohem Alter aus Sicht des Leistungsempfängers mehr als nur die Möglichkeit, im Bedarfsfall eine Leistung abrufen zu können. Es stellt bereits selbst eine Leistung dar und gibt die Sicherheit, die diese Altersgruppe mit der Entscheidung, die gewohnte Umgebung zu verlassen und in eine Form des Betreuten Wohnens umzuziehen, regelmäßig sucht. Damit wird durch das Bereitstellen eines Notrufsystems und dem Vorhalten von Personal für den Notfall eine eigene Leistung erbracht.

Ferner bestätigt ein Vergleich mit dem Winterdienst (jedenfalls auf privatem Grundstück, s. aber FG Berlin-Brandenburg mit Entscheidung vom 23.08.2012, Az. 13 K 13287/10, EFG 2013, 51) die Auffassung, dass bereits das Vorhalten für den Bedarf bei einer 24-Stunden-Betreuung eine nach § 35a EStG begünstigte erbrachte Leistung darstellt. Wenn ein Privathaushalt einen Vertrag mit einem externen Anbieter abschließt, der bei Bedarf Schnee räumt, können die dadurch entstehenden Aufwendungen auch dann die Steuer ermäßigen, wenn der Winter mild war und der Vertragspartner nicht einmal diese Tätigkeit ausgeführt hat. Auf die tatsächliche Ausführung der Leistung kommt es nicht an; es reicht die vertragliche Vereinbarung (vgl. BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl. I 2014, 75, Rz. 9 und Anlage 1). Dabei handelt es sich bei dieser Bereitstellung einer Leistung, die der Leistungsempfänger vergütet, nicht um eine Nebenpflicht zu einer begünstigten Hauptleistung, wie sie die Verwaltung fordert (BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl. I 2014, 75, Rz. 7). Dennoch werden die Aufwendungen steuerermäßigend berücksichtigt. Ein Grund, die Bereithaltung einer Notrufbetreuung anders als die Bereithaltung eines Schneeräumdienstes zu behandeln, ist nicht ersichtlich.

Im Streitfall hat der Kläger nach dem Vortrag seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung die mit der Betreuungspauschale abgedeckten Notdienste zudem wiederholt in Anspruch genommen.

d) Diese Dienstleistungen sind zudem im Heim erbracht worden (vgl. § 35a Abs. 4 Satz 2 EStG).

§ 35a Abs. 4 Satz 2 EStG erweitert den Bereich, in dem haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht werden können. Bei einer Heimunterbringung ist die Dienstleistung nicht im engen Bereich eines Haushalts zu erbringen, sondern im Heim. Auf das Vorliegen eines Haushalts kommt es dabei nicht an (arg. e § 35a Abs. 4 Satz 2 EStG; vgl. Kirchhof/Söhn/Mellinghoff-Bode, EStG, § 35a, Rz. C27; so jetzt auch BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl. I 2014, 75, Rz. 14; Bordewin/Brandt-Köhler, EStG, § 35a, Rz. 288).

Wenn ein Heim oder eine Seniorenwohnanlage selbst ein Notrufsystem aufgebaut hat und kurzfristige Betreuung bereithält, wird die Bereitstellung der Leistung bei Bedarf zwar außerhalb der konkreten Wohnung erbracht, aber innerhalb des durch § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 EStG erweiterten Bereichs des Heims.

Die hier betroffene Seniorenresidenz hat ein solches System vor Ort eingerichtet. Auch wenn die Residenz auf zwei, durch eine Straße getrennte Gebäude verteilt ist, ist sie als eine Einheit anzusehen: Betreute Wohnungen sind in beiden Häusern belegen. Zwar ist das 24-Stunden-Betreuung-Büro nur in einem der beiden Häuser angesiedelt. Der Notruf erreicht aber über einen Piepser das Personal, das in beiden Häusern arbeitet. Beide Häuser gehören zusammen; sie stellen die Sozialstation dar und bilden nach Überzeugung des Senats eine Einheit. Die nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG geltend gemachten Aufwendungen sind somit im Heim erbracht worden.

e) Schließlich können die Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, mit der hier vorliegenden Bescheinigung des Heimbetreibers nachgewiesen werden.

Aus der Rechnung i.S.d. § 35a EStG müssen sich jedenfalls die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehung entnehmen lassen (BFH-Urteil vom 29.01.2009, Az. VI 28/08, BStBl. II 2010, 166; ähnlich BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl. I 2014, 75, Rz. 29 i.V.m. Rz. 27 und 28; ferner Herrmann/Heuer/Raupach-Apitz, § 35a EStG, Rz. 16: pauschale Erhebung reicht bei Heimunterbringung). Daher müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger der Dienstleistung, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte aus der Rechnung ergeben. Hier ergeben sich aus der von der Seniorenresidenz ausgestellten Bestätigung das monatliche Gesamtentgelt, Leistungserbringer und Leistungsempfänger der Dienstleistungen und auch die Art der erbrachten Dienstleistung. Zudem schlüsselt die Seniorenresidenz den prozentualen Umfang der Betreuungsleistungen pauschal auf. Die Rechnung enthält die auf den Kläger für die Betreuungsbereitstellung entfallenden Kosten. Diese Darstellung auf der Rechnung ist ausreichend. Der Kläger hat die von ihm getragenen Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, durch Vorlage einer Rechnung entsprechend § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG nachgewiesen.

§ 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG ist mithin einschlägig.

2. Selbst wenn die Seniorenresidenz im vorliegenden Fall nicht unter den Bergriff des Heims i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG fallen sollte, ist die Betreuungspauschale jedenfalls unter § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EStG einzuordnen. Es handelt sich dabei um eine haushaltsnahe Dienstleistung, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist.

a) Ein Haushalt liegt bei der Wohnung des Klägers in der Seniorenwohnanlage vor (zu den Voraussetzungen vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.09.2012, Az. 3 K 3887/11, EFG 2013, 125; BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl. I 2014, 75, Rz. 16). Die Räumlichkeiten des Bewohners sind nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet; sie verfügen über drei Zimmer, Bad und Küche. Es handelt sich um eine eigene, abgeschlossene Wohnung wie in anderen Mehrfamilienhäusern auch. Eine eigene Wirtschaftsführung des Klägers ist nicht strittig. Hinsichtlich des Vorliegens einer haushaltsnahen Dienstleistung und ihrer Inanspruchnahme wird auf die Ausführungen unter I.1.b)bb) und I.1.c) verwiesen.

b) Die Bereithaltung der Notfallbetreuung erfolgte im Haushalt des Klägers, auch wenn der 24-Stunden-Notruf nicht in der Wohnung des Klägers untergebracht war. Nach Ansicht des Senats ist bei einer Wohnung, die in einem Haus mit Serviceleistungen belegen ist (um eine solche handelt es sich, wenn kein Heim i.S.d. § 35 a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG vorliegt), der Haushalt nicht auf die Wohnung begrenzt.

aa) Nicht ausreichend ist es, wenn eine haushaltsnahe Dienstleistung lediglich für einen Haushalt erbracht wird (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 08.03.2012, Az. 6 K 4420/11, EFG 2012, 1266; ausführlich Urteil des FG Nürnberg vom 22.09.2005, Az. IV 33/05, DStRE 2006, 599). So sind nach der Rechtsprechung pauschale Grundgebühren für den Anschluss an eine Notrufzentrale, die außerhalb des Grundstücks bei einer Sicherheitsfirma untergebracht ist, nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt. Pauschale Aufwendungen für einen Notrufanschluss sind vielmehr nur begünstigt, wenn die Notrufzentrale im räumlichen Bereich des Grundstücks, d.h. in der privaten Wohnung oder dem privaten Haus nebst Zubehörräumen und Garten, nicht jedoch außerhalb dieses Bereichs, untergebracht ist und dort ihre Tätigkeit ausübt. Dass eine Tätigkeit außerhalb mittels Leitungen zum Grundstück und dortiger technischer Einrichtungen an beiden Orten Wirkungen erzeugt und der Erfolg dem dortigen Haushalt zugutekommt, genügt nicht (Urteil des FG Hamburg vom 20.01.2009, Az. 3 K 245/08 m.w.N., DStRE 2009, 1177).

Dementsprechend zählt nach der Verwaltungsauffassung die als eigenständige Leistung vergütete Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall nicht zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen (BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl. I 2014, 75, Rz. 7). Die Literatur rechtfertigt dies damit, dass die bloße Bereitschaft zur Leistungserbringung wie bei einer Notrufzentrale zwar Dienstleistungscharakter hat, aber eben nicht „im“ Haushalt erfolgt (Kirchhof/Söhn/Mellinghoff-Bode, EStG, § 35a, Rz. C17, E7). Nach der o.g. Rechtsprechung kann dies allein die Leistungsbereitstellung außerhalb des zur Wohnung gehörenden Grundstücks betreffen. In einem solchen Fall erfolgt nur die konkret abgerufene Dienstleistung im Haushalt (Kirchhof/Söhn/Mellinghoff-Bode, EStG, § 35a, Rz. C17, E7). Etwas anderes gilt nach Rz. 7 des BMF-Schreibens lediglich, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Leistung ist.

bb) Von dieser von Verwaltung und Literatur angenommenen Konstellation unterscheidet sich aber der vorliegende Sachverhalt. Die Leistung wird hier nämlich vor Ort in der Anlage bereitgehalten und damit erbracht. Selbst wenn bei einer Wohnung, die in einem Heim belegen ist, der Haushalt nicht als bis zur Grundstücksgrenze reichend angesehen werden sollte (das BMF-Schreiben vom 10.01.2014 verweist in Rz. 29 hinsichtlich der Leistung außerhalb eines Heimappartements nicht auf Rz. 15, die die Außenanlagen eines (allgemeinen) Haushalts betrifft – allerdings ist die bisherigen Einschränkung, dass bestimmte Leistungen auf Gemeinschaftsflächen nicht dem Haushalt der Heimbewohner zugerechnet werden können (so noch BMF-Schreiben vom 15.02.2010, BStBl. I 2010, 140, Rz. 17), aufgegeben worden), kann diese Einschränkung hier nicht greifen. Denn sie stellt auf ein Heim ab. Wenn aber mit der Verwaltungsauffassung der Heimbegriff hier nicht erfüllt sein sollte, muss die Wohnung des Klägers wie die in einem gewöhnlichen Mehrfamilienhaus behandelt werden. In einem solchen reicht der häusliche Bereich sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach der Verwaltung bis zur Grundstücksgrenze bzw. darüber hinaus, wenn die Verkehrsausfassung mehrere Grundstücke als Einheit ansieht (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.08.2012, Az. 7 K 7310/10, EFG 2012, 2208; BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl. I 2014, 75, Rz. 15; Bordewin/Brandt-Köhler, EStG, § 35a, Rz. 295). Hier stellen beide Häuser eine Einheit dar, die sich verschiedene Einrichtungen teilen. Es handelt sich um eine Seniorenwohnanlage, die auf zwei, in einem Gebiet gelegene Gebäude verteilt ist. Damit ist die Notrufzentrale im häuslichen Bereich der Wohnung erbracht worden.

cc) Dass das Büro der Notfallzentrale keinen Raum darstellt, den die Residenzbewohner tatsächlich selbst nutzen, ist unerheblich. Entscheidend ist, welche Funktion eine auf dem Grundstück gelegene Fläche erfüllt. Der Betreiber ist dem Kläger gegenüber verpflichtet, die Notfallbetreuung mit Fachpersonal zu organisieren und zu erbringen (§ 1 des Seniorenbetreuungsvertrags). Das Notfallbüro ist aufgrund dieser Vereinbarung Teil der Wohnanlage, deren Leistungen auch dem Kläger zugute kommen. Diese Bereitstellung kann der Kläger nicht abwählen (§ 5 des Seniorenbetreuungsvertrags). Zudem ist im Büro primär die Technik für das System untergebracht. Das Personal, das angepiepst wird, hält sich nicht dort, sondern zumeist in den Residenzhäusern auf. Die Tatsache, dass die Bewohner das Büro nicht selbst nutzen, beruht demgegenüber nicht darauf, dass diese Fläche einem Dritten ausschließlich zuzurechnen wäre. Nach der Verkehrsanschauung gehört das Büro bei dieser Sachlage zur Wohnanlage, in der der Kläger seinen Haushalt führt. Auch in anderen Fällen werden Räumlichkeiten nicht von den Hausbewohnern de facto genutzt, dennoch sind sie den Gemeinschaftsflächen sogar dann zuzurechnen, wenn die Bewohner den Raum gar nicht betreten dürfen (mit verschiedenen Beispielen vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.09.2012, Az. 3 K 3887/11, EFG 2013, 125). Wenn die Wohnung nicht in einem Heim i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG belegen sein sollte, wird die Notrufbetreuung folglich auf dem zur klägerischen Wohnung gehörenden Grundstück und damit im Haushalt erbracht, da die Flächen außerhalb der konkreten Wohnung zum Haushalt hinzugerechnet werden.

Somit ist die Steuerermäßigung auch nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu gewähren.

3. Die Aufwendungen für die Bereitstellung der Rund-um-die-Uhr-Betreuung sind danach in jedem Fall gem. § 35 a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt und bis zu einer Höhe von 20 % zu berücksichtigen. Neben den bereits anerkannten Hausmeisterkosten sind daher von den geltend gemachten Aufwendungen für die Betreuungspauschale i.H.v. 1.428 € ebenfalls 20 % zu berücksichtigen. Die verschiedenen begünstigten Ausgaben übersteigen zusammen nicht die Höchstgrenze von 20.000 € berücksichtigungsfähiger Aufwendungen.

Der Klage war daher stattzugeben und die Einkommensteuer 2011 entsprechend herabzusetzen. Die Berechnung der Einkommensteuer wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

III. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten folgt aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

IV. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beantwortung der Frage, ob Steuerpflichtige in Wohnformen, die keine von den Heimgesetzen erfasste Einrichtungen sind, von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG profitieren, liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtseinheitlichkeit im allgemeinen Interesse. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels ist die Frage, welche Art des Wohnens im Alter unter die Steuerermäßigung „der Unterbringung in einem Heim“ einzuordnen ist, von großer Bedeutung. Der Senat hielt die Zulassung der Revision daher für geboten.

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 13. Feb. 2014 - 6 K 1026/13 zitiert 11 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 139


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Fin

Einkommensteuergesetz - EStG | § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen


(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermä

Heimgesetz - HeimG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 13. Feb. 2014 - 6 K 1026/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Sept. 2012 - 3 K 3887/11

bei uns veröffentlicht am 12.09.2012

Tenor 1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2011 wird der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 22. September 2011 dahin gehend geändert, dass die festgesetzte Einkommensteuer um 477,16 EUR (20% von 2.385,79 EUR) ermä

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2012 - 6 K 4420/11

bei uns veröffentlicht am 08.03.2012

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die 1928 geborene Klägerin bewohnt ein Appartement in einem Wohnstift (betreutes Wohnen). Bei ihr ist ein Grad de

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(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Unerheblich ist, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Das Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden, wenn die vom Unternehmer geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind und

1.
der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig ist,
2.
der Verbraucher an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht unabhängig von dem Vertrag über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen festhalten kann oder
3.
der Unternehmer den Abschluss des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig macht.
Dies gilt auch, wenn in den Fällen des Satzes 1 die Leistungen von verschiedenen Unternehmern geschuldet werden, es sei denn, diese sind nicht rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Unerheblich ist, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Das Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden, wenn die vom Unternehmer geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind und

1.
der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig ist,
2.
der Verbraucher an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht unabhängig von dem Vertrag über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen festhalten kann oder
3.
der Unternehmer den Abschluss des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig macht.
Dies gilt auch, wenn in den Fällen des Satzes 1 die Leistungen von verschiedenen Unternehmern geschuldet werden, es sei denn, diese sind nicht rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1928 geborene Klägerin bewohnt ein Appartement in einem Wohnstift (betreutes Wohnen). Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt. In Ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 machte sie Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 4.823 EUR, für Pflege- und Betreuungsleistungen von 135 EUR und für Handwerkerleistungen von 590 EUR geltend. Aus der Kostenaufstellung der Residenz für das Streitjahr ergeben sich 4.823,91 EUR für haushaltsnahe Dienstleistungen, darunter 2.385,79 EUR für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagsmenüs im hauseigenen Restaurant oder im Appartement, Pflege und Betreuungsleistungen in Höhe von 791,82 EUR und Handwerkerleistungen in Höhe von 590,82 EUR, darunter Renovierungsarbeiten (Fassade, Gebäudedach, Gemeinschaftsräume) von 484,77 EUR und Instandsetzungsarbeiten von 75,75 EUR.
Im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5. August 2011 berücksichtigte der Beklagte den Behindertenpauschbetrag des § 33b Abs. 3 des Einkommensteuergesetztes (EStG) in Höhe von 1.420 EUR, die Pflege- und Betreuungsleistungen blieben deshalb außer Ansatz. Von den haushaltsnahen Dienstleistungen blieb der Betrag für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagsmenüs im hauseigenen Restaurant oder im Appartement in Höhe von 2.385,79 EUR und von den Handwerkerleistungen blieben die Aufwendungen für Renovierungsarbeiten (Fassade, Gebäudedach, Gemeinschaftsräume) von 484,77 EUR und Instandsetzungsarbeiten von 75,75 EUR unberücksichtigt, sodass die Steuer für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 % von 2.438,12 EUR (488 EUR) und für Handwerkerleistungen um 20 % von 30,30 EUR (7 EUR) gemäß § 35a EStG ermäßigt wurde.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Einspruch und trug vor, bei anderen Bewohnern des Heims seien die haushaltsnahen Dienstleistungen in vollem Umfang anerkannt worden. Wie sie dem Anwendungsschreiben zu § 35a EStG des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. Februar 2010 entnommen habe, sei der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ gesetzlich nicht definiert. Es gelte also der übliche Bedeutungssinn eines Wortes. „Nah“ bedeute „nicht weit entfernt“, was begrifflich nicht gleichbedeutend sei mit „im“ Haushalt. In Randnummer 4 des Schreibens finde eine Sinnverkehrung statt. Wenn der Gesetzgeber eine Abweichung vom normalen Sprachgebrauch gewollt hätte, dann wäre dies in einer Legaldefinition zum Ausdruck gekommen. Dies hätten die anderen Sachbearbeiter möglicherweise erkannt und deshalb auch die Essenszubereitung in der zentralen Küche nicht beanstandet. Aus einer gewissen Eitelkeit heraus werde der Speisesaal jetzt Restaurant genannt. Hierin werde von 11.30 Uhr bis 14.00 Uhr in Schichten das tägliche Mittagessen serviert, wenn es nicht ins Appartement geliefert werden müsse. Ansonsten sei der Saal in der Regel geschlossen. Theoretisch wäre es möglich, in jedem der über 600 Appartements das Mittagessen vor Ort zuzubereiten, da in jedem Appartement zwei Kochplatten vorhanden seien. Organisatorisch wäre dies aber ein Unding. Bettlägerige, Kranke und Behinderte seien auf die Hilfe der zentralen Küche angewiesen, die auch Frühstück und Abendessen liefere.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2011 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben ausgeführt, bei Bewohnern eines Wohnstifts oder Altenwohnheims seien Aufwendungen für Dienstleistungen nach § 35a EStG grundsätzlich nur begünstigt, wenn sie im Appartement (dem Haushalt des Bewohners) erbracht würden. Nach dem BMF-Schreiben gehörten neben den im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführten Arbeiten u.a. die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsräume, Flure, Treppenhäuser zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Zubereitung von Mahlzeiten und Speisen sei nur begünstigt, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolge. Die Aufwendungen für Renovierungsarbeiten (Fassade, Gebäudedach, Gemeinschaftsräume) sowie für Instandsetzungsarbeiten seien ebenfalls nicht begünstigt, da diese Aufwendungen außerhalb des Appartements liegende Gemeinschaftsflächen beträfen. Zwar seien haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann begünstigt, wenn sie außerhalb des Appartements erbracht würden, z.B. die Reinigung der Gemeinschaftsflächen. Außerhalb des Appartements erbrachte Handwerkerleistungen seien dagegen nach der ausdrücklichen Regelung in dem BMF-Schreiben nicht begünstigt. Da die Klägerin weiterhin den Behindertenpauschbetrag des § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch genommen habe, schließe dies den gleichzeitigen Abzug der geltend gemachten Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen aus.
Die Klägerin hat sich mit am 10. November 2011 eingegangenen Schreiben an den Beklagten gewandt, um eine Verlängerung der Klagefrist zu erreichen. Nach entsprechender Belehrung durch den Beklagten möchte sie ihr Schreiben als Klage ausgelegt wissen. Sie trägt vor, die einschlägigen Randnummern des BMF-Schreibens basierten alle auf dem Interpretationsfehler in Randnummer 4. Wenn der Gesetzgeber den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung nicht definiert habe, sei dies kein Freibrief für eine x-beliebige Umdeutung des Wortsinns und des Sprachgebrauchs. „Nahe“ sei nicht dasselbe wie „in“. „Nahe“ und „in“ seien nicht einmal sinn- und sachverwandte Wörter.
Die Klägerin hat außerdem um ein schriftliches Verfahren gebeten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und trägt vor, der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung sei gesetzlich nicht definiert. Dieser Begriff sei jedoch aus dem sachlichen Bezug und der sachlichen Nähe der Tätigkeit zum Haushalt des Steuerpflichtigen heraus zu verstehen. Ein räumlicher Bezug könne aus dieser Definition nicht abgeleitet werden. Ein räumlicher Bezug ergebe sich aber aus § 35a Abs. 4 EStG, der eine Steuerermäßigung davon abhängig mache, dass die zu Grunde liegende Leistung im Haushalt erbracht werden müsse. Als Haushalt sei ein zugeordneter, abschließbarer Bereich anzusehen, der zur selbstständigen Haushaltsführung geeignet sei und diesem nach der Verkehrsanschauung zuzuordnen sei. Der Speisesaal im Heim der Klägerin könne ebenso wie die hauseigene Großküche nicht dem Haushalt der Klägerin zugeordnet werden.
Der Beklagte hat ebenfalls auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Mit Beschluss des Senats vom 23. Januar 2012 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
10 
Auf entsprechende Anfragen des Gerichts hat die Klägerin wie folgt geantwortet:
11 
Mit der Klage werde nur die Anerkennung der Kosten für die Zubereitung und das Servieren des Mittagessens verfolgt.
12 
Alle Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnstifts zahlten monatlich 327 EUR, jährlich 3.924 EUR, für das tägliche Mittagessen, die vom Konto abgebucht würden. Davon entfielen 60,8 % auf Personalkosten in der zentralen Küche und im Service, die in der „Kostenaufstellung für steuerliche Zwecke“ mit 2.385,79 EUR ausgewiesen seien. Diesen Betrag habe jeder zu zahlen, auch wenn er nicht anwesend sei, da die Mitarbeiter in festen Dienstverhältnissen seien. Melde man sich vom Essen ab, würden 4,10 EUR pro Tag für die nicht verzehrten Lebensmittel vergütet.
13 
In der Küche sei der Zutritt für die Bewohner grundsätzlich verboten. Der Speisesaal sei außerhalb der Essenszeiten geschlossen, Ausnahmen gälten bei den fünf bis sechs Hausfesten im Jahr, zu denen die Bewohnerschaft besonders eingeladen werde. Dann werde ca. eine halbe Stunde vor Beginn geöffnet, das Ende sei gegen 22 Uhr. Bewohner könnten den Speisesaal nicht frei benutzen.
14 
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5. August 2011 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2011 zu ändern und weitere Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 2.385,79 EUR anzuerkennen.
15 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
16 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (je ein Heft Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17 
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
18 
Die Klage hat keinen Erfolg.
19 
Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5. August 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen für die Zubereitung des Mittagsessens in der zentralen Küche des Wohnstifts und das Servieren des Mittagessens im hauseigenen Speisesaal als haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen.
20 
Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (§ 35a Abs. 4 EStG).
21 
Der Begriff „haushaltsnah“, der in § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG Verwendung findet, ist gesetzlich nicht näher definiert.
22 
Unter dem Begriff des Haushalts ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (vgl. vgl. BFH, Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900). Ein Haushalt im Sinne des in § 35a EStG verwendeten Begriffs „haushaltsnah“ kann auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BStBl II 2010, 166).
23 
„Haushaltsnahe“ Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Insofern sind die Begriffe „haushaltsnah“ und „hauswirtschaftlich“ sinnverwandt. Keine haushaltsnahen Leistungen sind dagegen solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.
24 
Die teleologische Auslegung bestätigt dieses Normverständnis. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG die Förderung von Dienstleistungen in privaten Haushalten gefördert werden, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Dabei soll aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Steuerermäßigung nur gewährt werden, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Haushalt erbracht wird. Haushaltsnahe Tätigkeiten, so die Gesetzesbegründung, sind: die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen (BTDrucks 15/91, 19).
25 
Diese Gesetzesbegründung macht deutlich, dass nach der Intention des Gesetzgebers (nur) hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden sollten. Mit der arbeitsmarktpolitisch motivierten Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG soll die Erledigung typisch hauswirtschaftlicher Dienstleistungen durch Dritte gefördert werden. Nicht gefördert werden sollen hingegen sonstige Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen, sondern von Dritten erledigt werden (zu alledem vgl. BFH, Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, aaO; vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, aaO).
26 
Daraus folgt, dass der Begriff „haushaltsnah“ nicht -wie die Klägerin meint- auf die räumliche Nähe, d.h. im Sinne von „nicht weit entfernt“, abzielt, sondern die Art der Leistung definiert, die eine hauswirtschaftliche sein muss.
27 
Nach diesen Grundsätzen gehört das Zubereiten und das Servieren eines Mittagessens grundsätzlich schon zu den Dienstleistungen, die regelmäßig durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und hauswirtschaftlicher Natur, mithin haushaltsnah, sind.
28 
Die Anerkennung der Aufwendungen scheitert im vorliegenden Fall aber daran, dass die Leistung nicht im Haushalt der Klägerin erbracht werden.
29 
Aus dem Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 4 EStG, „in einem Haushalt“, ergibt sich, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung nur dann begünstigt ist, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden (vgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 61/10, DStR 2011, 2390). Dazu gehören bei Bewohnern eines Wohnstifts neben den eigenen zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten auch alle Flächen, die der gemeinschaftlichen Nutzung gewidmet sind, z.B. Garten, Gemeinschaftsräume und -flächen (in diesem Sinne: BFH, Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, aaO).
30 
So haben Finanzgerichte bereits entschieden, dass es der Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG entgegensteht, wenn die Zubereitung von Mahlzeiten bei einer „Essen auf Rädern“ anbietenden Organisation nicht im Haushalt des Empfängers, sondern im anliefernden Unternehmen erfolgt (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. Juli 2011 14 K 1226/10 E, EFG 2012, 126), wenn die Reinigung von Kleidungsstücken in einem Reinigungsunternehmen erledigt wird (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 22. September 2005 IV 33/2005, DStRE 2006, 599) und wenn bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, für die § 35a Abs. 4 EStG ebenfalls gilt, die Überarbeitung von Zimmertüren in einer Schreinerwerkstatt durchgeführt wird (vgl. FG München, Urteil vom 14. Juli 2009 13 K 55/08, EFG 2010, 745). Es ist also nicht ausreichend, wenn eine haushaltsnahe Dienstleistung lediglich für einen Haushalt erbracht wird.
31 
Im Streitfall gehören die Räume, in denen das Mittagessen zubereitet und serviert wird, nach den Auskünften der Klägerin nicht zu den Gemeinschaftsräumen, die dem Haushalt der Klägerin zugerechnet werden könnten. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass der Zutritt zur Küche den Bewohnern grundsätzlich verboten ist und dass der Speisesaal nur zu den Essenszeiten und auf Einladung aufgesucht werden kann. Diese Räumlichkeiten sind daher dem Betreiber des Wohnstifts zuzurechnen, zum Haushalt der Klägerin gehören sie nicht.
32 
Die Aufwendungen für die Zubereitung des Mittagessens in der zentralen Küche des Wohnstifts und das Servieren des Mittagessens in dem Speisesaal des Wohnstifts stellen nach alledem keine haushaltsnahen Dienstleistungen dar.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Gründe

17 
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
18 
Die Klage hat keinen Erfolg.
19 
Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5. August 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen für die Zubereitung des Mittagsessens in der zentralen Küche des Wohnstifts und das Servieren des Mittagessens im hauseigenen Speisesaal als haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen.
20 
Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (§ 35a Abs. 4 EStG).
21 
Der Begriff „haushaltsnah“, der in § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG Verwendung findet, ist gesetzlich nicht näher definiert.
22 
Unter dem Begriff des Haushalts ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (vgl. vgl. BFH, Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900). Ein Haushalt im Sinne des in § 35a EStG verwendeten Begriffs „haushaltsnah“ kann auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BStBl II 2010, 166).
23 
„Haushaltsnahe“ Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Insofern sind die Begriffe „haushaltsnah“ und „hauswirtschaftlich“ sinnverwandt. Keine haushaltsnahen Leistungen sind dagegen solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.
24 
Die teleologische Auslegung bestätigt dieses Normverständnis. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG die Förderung von Dienstleistungen in privaten Haushalten gefördert werden, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Dabei soll aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Steuerermäßigung nur gewährt werden, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Haushalt erbracht wird. Haushaltsnahe Tätigkeiten, so die Gesetzesbegründung, sind: die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen (BTDrucks 15/91, 19).
25 
Diese Gesetzesbegründung macht deutlich, dass nach der Intention des Gesetzgebers (nur) hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden sollten. Mit der arbeitsmarktpolitisch motivierten Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG soll die Erledigung typisch hauswirtschaftlicher Dienstleistungen durch Dritte gefördert werden. Nicht gefördert werden sollen hingegen sonstige Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen, sondern von Dritten erledigt werden (zu alledem vgl. BFH, Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, aaO; vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, aaO).
26 
Daraus folgt, dass der Begriff „haushaltsnah“ nicht -wie die Klägerin meint- auf die räumliche Nähe, d.h. im Sinne von „nicht weit entfernt“, abzielt, sondern die Art der Leistung definiert, die eine hauswirtschaftliche sein muss.
27 
Nach diesen Grundsätzen gehört das Zubereiten und das Servieren eines Mittagessens grundsätzlich schon zu den Dienstleistungen, die regelmäßig durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und hauswirtschaftlicher Natur, mithin haushaltsnah, sind.
28 
Die Anerkennung der Aufwendungen scheitert im vorliegenden Fall aber daran, dass die Leistung nicht im Haushalt der Klägerin erbracht werden.
29 
Aus dem Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 4 EStG, „in einem Haushalt“, ergibt sich, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung nur dann begünstigt ist, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden (vgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 61/10, DStR 2011, 2390). Dazu gehören bei Bewohnern eines Wohnstifts neben den eigenen zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten auch alle Flächen, die der gemeinschaftlichen Nutzung gewidmet sind, z.B. Garten, Gemeinschaftsräume und -flächen (in diesem Sinne: BFH, Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, aaO).
30 
So haben Finanzgerichte bereits entschieden, dass es der Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG entgegensteht, wenn die Zubereitung von Mahlzeiten bei einer „Essen auf Rädern“ anbietenden Organisation nicht im Haushalt des Empfängers, sondern im anliefernden Unternehmen erfolgt (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. Juli 2011 14 K 1226/10 E, EFG 2012, 126), wenn die Reinigung von Kleidungsstücken in einem Reinigungsunternehmen erledigt wird (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 22. September 2005 IV 33/2005, DStRE 2006, 599) und wenn bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, für die § 35a Abs. 4 EStG ebenfalls gilt, die Überarbeitung von Zimmertüren in einer Schreinerwerkstatt durchgeführt wird (vgl. FG München, Urteil vom 14. Juli 2009 13 K 55/08, EFG 2010, 745). Es ist also nicht ausreichend, wenn eine haushaltsnahe Dienstleistung lediglich für einen Haushalt erbracht wird.
31 
Im Streitfall gehören die Räume, in denen das Mittagessen zubereitet und serviert wird, nach den Auskünften der Klägerin nicht zu den Gemeinschaftsräumen, die dem Haushalt der Klägerin zugerechnet werden könnten. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass der Zutritt zur Küche den Bewohnern grundsätzlich verboten ist und dass der Speisesaal nur zu den Essenszeiten und auf Einladung aufgesucht werden kann. Diese Räumlichkeiten sind daher dem Betreiber des Wohnstifts zuzurechnen, zum Haushalt der Klägerin gehören sie nicht.
32 
Die Aufwendungen für die Zubereitung des Mittagessens in der zentralen Küche des Wohnstifts und das Servieren des Mittagessens in dem Speisesaal des Wohnstifts stellen nach alledem keine haushaltsnahen Dienstleistungen dar.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2011 wird der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 22. September 2011 dahin gehend geändert, dass die festgesetzte Einkommensteuer um 477,16 EUR (20% von 2.385,79 EUR) ermäßigt wird. Deren Neuberechnung wird dem Beklagten übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob 20% der Aufwendungen des Klägers für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagessens in einem Wohnstift als haushaltsnahe Dienstleistung von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen werden können.
Der im Jahr 1913 geborene Kläger ist Witwer. Er wohnte im Streitjahr (2010) in einem Appartement im Wohnstift X (A) in Y (B). Trägerin der Einrichtung ist die NX gemeinnützige GmbH (X GmbH) mit Sitz in M (M).
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Wohnstiftvertrags (Bl. 42 ff. der Gerichtsakte --GA--) gewährt das Wohnstift dem Bewohner als Regelleistung, die mit dem Entgelt abgegolten ist, ein Mittagessen mit Service im Speisesaal. Nur gegen zusätzliches Entgelt werden ein Frühstück, ein Abendessen und das Servieren von Mahlzeiten im Appartement angeboten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Wohnstiftvertrag). Nimmt ein Bewohner wegen Abwesenheit von jeweils mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen Mahlzeiten nicht in Anspruch, wird ihm der sog. „Rohverpflegungssatz“ (Lebensmittelwert einer Mahlzeit) rückvergütet; ist der Bewohner im Wohnstift anwesend und nimmt Mahlzeiten nicht ein, erfolgt keine Rückvergütung  (§ 5 Abs. 1 und 2 Wohnstiftvertrag). Nach einer Ergänzungsvereinbarung vom 7. Februar 2002 (Bl. 32 ff. GA) gehört zur Standardleistung „Speisen“ (§ 1 B der Ergänzungsvereinbarung) täglich ein warmes Mittagsmenü (Nr. 1). Alle Mahlzeiten werden in der hauseigenen Küche zubereitet; u.a. wird das Mittagessen grundsätzlich im Speisesaal serviert und so präsentiert, dass es in einer kultivierten Atmosphäre eingenommen werden kann (Nr. 3.). Bei leichter vorübergehender Erkrankung hat der Bewohner im Rahmen der Krankenpflege unter anderem Anspruch auf das Servieren von Mahlzeiten im Appartement (§ 1 C Nr. 1 der Ergänzungsvereinbarung). Der „Entgeltbestandteil Speisen", den der Kläger im Streitjahr dafür zu entrichten hatte, betrug monatlich 327 EUR.
Außerdem dürfen die Bewohner die Gemeinschaftseinrichtungen des Wohnstifts (Aufenthaltsräume, Gesellschaftszimmer, Bibliothek, Garten, Schwimmbad und andere) benutzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Wohnstiftvertrag). In § 1 A Nr. 7 der Ergänzungsvereinbarung ist festgehalten, dass folgende Gemeinschaftseinrichtungen im Wohnstift zur Verfügung stehen: Empfang, Speisesaal, Aufenthaltsräume, Bibliothek, Clubräume, Musikzimmer, ökumenische Hauskapelle, Wohnstiftstheater, Schwimmbad, Pflegebäder, Gymnastikhalle, Werkraum, Weinstube, Kegelbahn, Garten bzw. Außenanlagen.
Nach einer (nach dem Tod der Ehefrau des Klägers) im Februar 2003 erfolgten Änderung des Wohnstiftsvertrags (Bl. 40 ff. GA) wird dem Kläger ein unmöbliertes Appartement mit zwei Zimmern, Bad, Diele, Kochmöglichkeit und Balkon mit 49 m² Wohnfläche überlassen. Das vom Kläger bewohnte Appartement, in dem er seinen Haushalt führt, ist abschließbar. Es ist zur selbstständigen Haushalts- und Wirtschaftsführung geeignet.
Für das Streitjahr erstellte die X GmbH unter dem 17. März 2011 eine sog. „Kostenaufstellung für steuerliche Zwecke“, auf die verwiesen wird (Bl. 3 und 4 der Einkommensteuerakte). In dieser Aufstellung bescheinigte die X GmbH dem Kläger unter 1., dass in dem vom Kläger gezahlten Entgelt für das Streitjahr u.a. folgende Aufwendungen i.S. des § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthalten seien:
- Reinigung der Gemeinschaftsflächen (u.a. Gemeinschaftsräume; Tz. 1.2): 434,03 EUR (= 2,0% des Entgeltbestandteils Wohnen)
- Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagsmenüs im „hauseigenen Restaurant oder im Appartement“ (Tz. 1.5.): 2.385,79 EUR (= 60,8% des Entgelts für die Speisen).
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung vom 14. April 2011 machte der Kläger bei den haushaltsnahen Dienstleistungen u.a. die von der X GmbH in der Kostenaufstellung unter 1. bescheinigten Aufwendungen geltend. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem im Einkommensteuerbescheid vom 22. September 2011 bezüglich der Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagsmenüs (Tz. 1.5) nicht; vom FA u.a. anerkannt wurden hingegen die Aufwendungen für die Reinigung der Gemeinschaftsflächen (Tz. 1.2).
Den Einspruch des Klägers vom 28. September 2011, mit dem der Kläger unter Verweis auf Tz. 16, 17 und 25 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. Februar 2010 (BStBl I 2010, 140) geltend machte, die mittägliche Verpflegung im Wohnstift stehe einer haushaltsnahen Dienstleistung gleich und könne mit einem Gaststättenbesuch nicht verglichen werden, wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2011 als unbegründet zurück. Zwar könne auch in einem Wohnstift vom Bewohner --wie vorliegend vom Kläger-- ein selbstständiger Haushalt geführt werden; jedoch müssten die Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Hieran fehle es hinsichtlich der Zubereitung und des Servierens der Speisen im Streitfall, weil die Zubereitung der Speisen in einer Zentralküche erfolge und die Mahlzeiten in einem gemeinsamen Speiseraum serviert würden.
Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren in diesem Punkt weiter. Er macht geltend, der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08 (BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166) bereits entschieden, dass Bewohner eines Wohnstifts auch für die im Streitfall maßgebliche Dienstleistung die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen können. Aus dem Sachverhalt des Urteils der Vorinstanz (Finanzgericht --FG-- Hamburg vom 5. Mai 2008 6 K 175/05, EFG 2008, 1888) ergebe sich, dass auch dort die hier streitigen Dienstleistungen erbracht worden seien. Die Berücksichtigungsfähigkeit ergebe sich zudem aus den Ausführungen des BMF in BStBl I 2010, 140.
10 
Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger zunächst auf Bitten des Gerichts eine Bescheinigung der X GmbH vom 29. November 2011 dazu vorgelegt, dass es sich bei dem geltend gemachten Betrag (2.385,79 EUR = 60,8 % von 3.924 EUR) um reine Arbeitskosten handelt, während die Materialkosten für Lebensmittel 1.538,21 EUR betragen. Später hat er auf Bitten des Gerichts außerdem eine Kopie des Wohnstiftvertrags vom 2. Juli 2002, der Ergänzungsvereinbarung vom 7. Februar 2002 und der Änderung des Wohnstiftvertrags vom 2. Februar 2003 vorgelegt.
11 
Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2011 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 22. September 2011 in der Weise zu ändern, dass die Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagsmenüs, Jahresbetrag 2.385,79 EUR, gemäß § 35a Abs. 2 S. 2 EStG als steuerbegünstigt behandelt werden.
12 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
13 
Der Berichterstatter hat im Laufe des Klageverfahrens eine ergänzende Auskunft der X GmbH zu mehreren Fragen eingeholt. Auf die Anfrage vom 3. Mai 2012 und die Antwort vom 16. Juli 2012 wird Bezug genommen. Danach waren im Streitjahr 2010 in der Küche durchschnittlich zehn Mitarbeiter und im Service durchschnittlich elf Mitarbeiter beschäftigt. Der Entgeltbestandteil Speisen umfasst beim Kläger lediglich das dreigängige Mittagsmenü. Alle Speisen werden stets von den Mitarbeitern in der Küche des Wohnstifts frisch zubereitet. Das Menü wird dem Kläger am Tisch (wie in einem Restaurant) serviert. Eine Selbstbedienung gibt es nicht. Zur Erbringung der Leistungen des Entgeltbestandteils Speisen bedient sich die X GmbH im Innenverhältnis einer Schwestergesellschaft, die Küche und Restaurant in eigener Regie betreibt. Die in der Kostenaufstellung vom 17. März 2011 aufgeführten 60,8 % der Kosten des Entgeltbestandteils Speisen bezogen sich auf die Speisenzubereitung und das Servieren. Vom Dienstleistungsanteil von 60,8 % sind wiederum 64,4 % für die Zubereitung und 35,6 % für das Servieren anzusetzen. Der Speisesaal (das „Restaurant") ist von 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr für das Frühstücksbüfett und den Mittagstisch geöffnet. Nach Ende der Servierzeit ist er geschlossen. Die Bewohner haben keinen freien Zutritt zur Küche. Weiter legte die X GmbH auf Frage des Berichterstatters dar, dass die Kosten für die Reinigung von Küche und Speisesaal in Tz. 1.2 der Kostenaufstellung vom 17. März 2011 enthalten sind. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
14 
Beide Beteiligte erhielten außerdem im Laufe des Klageverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8. März 2012 6 K 4420/11 (EFG 2012, 1266, rechtskräftig), das in einem ähnlichen Fall einen Abzug versagt hat, weil die Leistungen nicht im Haushalt des Bewohners erbracht worden seien. Küche und Speisesaal seien dem Wohnstift zuzurechnen, zum Haushalt der Bewohner gehörten sie nicht; denn der Zutritt zur Küche sei den Bewohnern grundsätzlich verboten und der Speisesaal könne nur zu den Essenszeiten und auf Einladung aufgesucht werden.
15 
Mit Schreiben vom 14. August 2012 (Kläger) und vom 15. August 2012 (FA) haben beide Beteiligte auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

Entscheidungsgründe

16 
I. Die Klage ist begründet; sie führt zur antragsgemäßen Ermäßigung der festgesetzten Einkommensteuer. Die Zubereitung und das Servieren der Speisen erfolgte --entgegen der Auffassung des FA-- im Haushalt des Klägers i.S. des § 35a Abs. 4 EStG.
17 
1. Zunächst gehen beide Beteiligte übereinstimmend zu Recht davon aus, dass es sich bei der Zubereitung und dem Servieren von Speisen um haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG handelt.
18 
a) Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich u.a. für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG sind, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20%, höchstens 4 000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Haushaltsnahe Dienstleistungen in diesem Sinne sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900; vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760). Der BFH sieht den Begriff "haushaltsnah" als sinnverwandt mit dem Begriff "hauswirtschaftlich" an (BFH-Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 61/10, BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232). Haushaltsnahe Tätigkeiten sind z.B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen (BT-Drs. 15/91, S. 19). Sie können auch von einem Wohnstift an dessen Bewohner erbracht werden (BFH-Urteil in BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166). Verrichtungen, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, zählen hingegen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen (BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909).
19 
b) Ausgehend davon stellen die Beteiligten zu Recht nicht in Frage, dass die mit dem „Entgeltbestandteil Speisen“ abgegoltene Zubereitung von Speisen nebst Servieren zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen. Davon gehen bereits die oben genannten  Gesetzesmaterialien sowie § 4 Abs. 1 Nr. 4.1., § 8 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b sowie Abschnitt I Nr. 4.1 und Abschnitt II Nr. 3.1 der Anlage zu § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter (BGBl. I 1999, 1495) aus. Dass sich die X GmbH im Innenverhältnis zur Erbringung der von ihr geschuldeten Leistungen an den Kläger einer Schwestergesellschaft als Subunternehmerin bedient hat, ist insoweit unschädlich (insoweit zutreffend BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 25).
20 
Den für einen Abzug notwendigen Antrag hat der Kläger ebenfalls gestellt.
21 
2. Weiter zu Recht besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass der Kläger im Wohnstift einen Haushalt im Sinne des § 35a Abs. 4 EStG führt.
22 
a) Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 kann gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.
23 
b) Unter einem "Haushalt" i.S. des § 35a Abs. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2010 VI R 60/09, BFHE 230, 420, BFH/NV 2010, 2183, zu § 35a EStG a.F., m.w.N.) die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet. Ein solcher Haushalt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden (BFH-Urteil in BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166). Dazu müssen die Räumlichkeiten des Bewohners nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein (insbesondere über ein Bad, eine Kochgelegenheit und einen Wohn- und Schlafbereich verfügen), individuell genutzt werden (insbesondere abschließbar sein) und die eigene Wirtschaftsführung des Bewohners nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sein (vgl. ähnlich BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 16).
24 
c) Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor, woran das FA zu Recht nicht zweifelt.
25 
aa) Das 49 m² große Appartement des Klägers, in dem der Kläger seinen Haushalt selbständig führt, verfügt über zwei Zimmer, Bad, Diele und Balkon, ist abschließbar und zur selbstständigen Haushalts- und Wirtschaftsführung geeignet. Dass das Appartement --entgegen der Annahme des FA in der Einspruchsentscheidung-- nach § 1 der Änderung des Wohnstiftsvertrags vom 2. Februar 2003 (Bl. 40 GA) „nur“ über eine Kochmöglichkeit und nicht über eine Küche verfügt, ist unschädlich; denn ein selbständiger Haushalt kann auch dort geführt werden, wo keine Küche, sondern nur eine Kochgelegenheit vorhanden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Oktober 1985 VI R 129/82, BFHE 145, 513, BStBl II 1986, 369, zur doppelten Haushaltsführung; vom 20. November 2003 III R 14/03, BFH/NV 2004, 616, zur Eigenheimzulage; vom 30. September 2003 IX R 7/03, BFHE 203, 364, BStBl II 2004, 223, zu § 7 Abs. 5 EStG; vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91, zu § 10e EStG; vom 3. Februar 1998 IX R 51/96, BFH/NV 1998, 848, zu § 21 Abs. 2 EStG a.F.; vom 30. April 1982 III R 33/80, BFHE 136, 293, BStBl II 1982, 671, zu § 5 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes).
26 
bb) Da der Haushalt des Klägers (im Inland und damit) innerhalb der EU liegt, bedarf vorliegend keiner Erörterung, ob die Nichtbegünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen in einem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Haushalt gegen eines der im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001, 810) niedergelegten Diskriminierungsverbote verstoßen könnte.
27 
3. Entgegen der Auffassung des FA erfolgten sowohl die Zubereitung als auch das Servieren der Speisen i.S. des § 35a Abs. 4 EStG im Haushalt des Klägers.
28 
a) Dabei ist dem FA im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass das Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" eine Begrenzung der begünstigten Maßnahmen enthält; unter § 35a Abs. 2 EStG fallende Maßnahmen (wie hier das Zubereiten und Servieren von Speisen) sind danach nur begünstigt, wenn sie „im räumlichen Bereich des Haushalts“ erbracht werden (BFH-Urteil in BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232, unter II.2.b). Die genaue Reichweite dieses räumlichen Bereichs ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend definiert, geht jedoch jedenfalls über die Wohnung an sich hinaus; denn zum Haushalt gehört zunächst einmal auch der dazugehörige Grund und Boden, weil auch Arbeiten „auf dem Grundstück“ begünstigt werden sollen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232, unter II.2.b und BT-Drs. 16/643, 10; ebenso BFH-Urteil in BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909, unter II.c). Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i. S. des § 35a EStG --regelmäßig-- unabhängig von den Eigentumsverhältnissen durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 15). Weiter ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil in BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166, unter II.2.), dass haushaltsnahe Dienstleistungen, die auf Gemeinschaftsflächen eines Wohnstifts erbracht werden, ebenfalls begünstigt sind; denn es handelt sich dabei nach Auffassung des BFH um Leistungen, die regelmäßig durch Haushaltsangehörige erbracht werden. Der BFH hat sogar weitergehend das Vorhalten von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich die Begleitung des Steuerpflichtigen, der Empfang von Besuchen und die Erledigung kleiner Botengänge ist, zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen gezählt, was voraussetzt, dass auch deren Dienstleistungen als „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht gelten, obwohl sie dazu sogar das Grundstück verlassen. Auch das BMF geht davon aus, dass z.B. die Begleitung bei Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. begünstigt sind, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören (BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 14 Satz 4). Im Übrigen sind auch nach Auffassung des BMF beim Wohnen im Wohnstift Leistungen außerhalb des Appartements begünstigt (BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 25 Satz 2 i.V.m. Tz 16 f.); es gelten die Grundsätze für Wohnungseigentümergemeinschaften entsprechend (BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 25 Satz 6 i.V.m. Tz 23 und 24).
29 
b) Ausgehend davon sind zunächst einmal die auf das Servieren der Speisen im Speisesaal entfallenden Aufwendungen (35,6% von 60,8% von 2.385,79 EUR) begünstigt, weil das Servieren auf Gemeinschaftsflächen erfolgt, die dem Kläger mit zuzurechnen sind.
30 
aa) Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Wohnstiftvertrags sowie § 1 A Nr. 7 der Ergänzungsvereinbarung. Der Speisesaal steht dem Kläger als Bewohner ausdrücklich als Gemeinschaftseinrichtung während der Öffnungszeiten uneingeschränkt zur Verfügung; der Speisesaal ist deshalb seinem Haushalt mit zuzurechnen. Der Kläger kann den Speisesaal während der Öffnungszeiten jederzeit betreten oder verlassen, ohne dass es dazu einer Einladung o.ä. durch Dritte bedarf. Deshalb gilt für Dienstleistungen im Speisesaal dasselbe wie für Dienstleistungen des Empfangs, in den Aufenthaltsräumen, in der Bibliothek, in den Clubräumen, im Musikzimmer, in der ökumenischen Hauskapelle, im Wohnstiftstheater, im Schwimmbad, in den Pflegebädern, in der Gymnastikhalle, im Werkraum, in der Weinstube, auf der Kegelbahn, im Garten oder auf den übrigen Außenanlagen (z.B. Parkplatz).
31 
Dass der Speisesaal Öffnungszeiten hat, ist zur Überzeugung des Senats unschädlich. Auch die meisten anderen in § 1 A Nr. 7 der Ergänzungsvereinbarung genannten Gemeinschaftsflächen verfügen nämlich (z.B. aus Gründen des Lärmschutzes, zur Einhaltung der Nachtruhe, aufgrund der zeitlich begrenzten Personalausstattung o.ä.) regelmäßig über Service- oder Öffnungszeiten. Teilweise ist in Mehrfamilienhäusern z.B. durch eine Hausordnung die Nutzung des Fahrstuhls, des Waschmaschinenraums oder des gemeinschaftlichen Gartens nur während gewisser Stunden gestattet. All dies ändert jedoch nichts am Charakter der genannten Flächen als Gemeinschaftsflächen bzw. der Einrichtungen als Gemeinschaftseinrichtungen, sondern es ist z.B. Folge des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber den Mitbewohnern oder dient z.B. der Risikominimierung bei allfälligen technischen Störungen. Dieser Sichtweise tritt auch das FA insoweit nicht entgegen, als es die Kosten für die Reinigung des Speisesaals und der übrigen Gemeinschaftsflächen zu den nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen rechnet. Für das Servieren im Speisesaal ist keine andere Beurteilung geboten. Für Handwerkerleistungen in diesen Räumen würde übrigens ebenfalls nichts anderes gelten (a.A. wohl BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 17 Satz 2).
32 
bb) Soweit der 6. Senats des FG in seinem Urteil in EFG 2012, 1266 die Auffassung vertreten hat, dass --bei ansonsten tatsächlich nahezu identischen Gegebenheiten wie im Streitfall-- im dortigen Fall der Speisesaal nicht zu den Gemeinschaftsflächen gehört habe, weil er tatsächlich festgestellt hat, dass ein Betreten des Speisesaals „nur zu den Essenszeiten“ und daneben auf „Einladung“ erlaubt gewesen sei, liegt hier ein anderer Sachverhalt vor. Der Speisesaal ist nämlich von 7:30 Uhr bis 15 Uhr geöffnet.
33 
c) Doch auch hinsichtlich der Kosten der Zubereitung des Mittagessens in der Küche (64,4% von 60,8% von 2.385,79 EUR) liegt --entgegen der Auffassung des FA-- eine Dienstleistung „im Haushalt“ des Klägers vor.
34 
aa) Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus § 1 B Nr. 3 der Ergänzungsvereinbarung, wonach der Kläger (auch) Anspruch darauf hat, dass sein Mittagessen „in der hauseigenen Küche“ zubereitet wird. Der Kläger weist insoweit zu Recht sinngemäß darauf hin, dass sich die Betreiberin ihm gegenüber dazu verpflichtet hat, auch diese Dienstleistung in räumlicher Nähe zum Appartement auf demselben Grundstück zu erbringen. Die Küche ist aufgrund dieser Vereinbarung Teil der Wohnanlage und deren Leistungen kommen --wie jedem anderen Bewohner-- auch dem Kläger zugute. Zubereitung und Servieren des warmen Mittagessens sind Regelleistungen (§ 2 Abs. 1 Wohnstiftsvertrag), die der Kläger nicht (ab-)wählen kann (vgl. auch § 5 des Wohnstiftsvertrags, der eine Rückvergütung des Rohverpflegungssatzes nur bei räumlicher Abwesenheit zulässt). Für Dritte gehört bei dieser Sachlage (auch) die Küche nach der Verkehrsanschauung zu der Wohnanlage, in der der Kläger seinen Haushalt führt.
35 
bb) Der erkennende Senat übersieht im Rahmen seiner Würdigung nicht, dass der Kläger keinen Zutritt zur Küche hat (darauf entscheidend abstellend der 6. Senat des FG in EFG 2012, 1266) und für die Zugehörigkeit eines Raums zu den Gemeinschaftsflächen maßgeblich sein kann, dass der Steuerpflichtige den --ggf. gemeinschaftlichen-- Besitz über diesen Bereich ausübt (vgl. BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 15 Satz 2). Dabei handelt es sich jedoch aus Sicht des Senats um hinreichende, aber nicht um notwendige Bedingungen für die Zurechnung eines Raums zu den Gemeinschaftsflächen und der Aufwendungen zu den begünstigten Aufwendungen. Das Zutrittsrecht und der Mitbesitz sprechen zwar als Indizien für die Zugehörigkeit zum Haushalt, wenn sie gegeben sind. Das fehlende Zutrittsrecht --hier: aus hygienischen Gründen-- und der fehlende Mitbesitz sprechen außerdem als Indizien gegen die Zurechnung eines Raums zu den Gemeinschaftsflächen. Sie schließen sie aber nicht per se aus. Vielmehr ist insoweit eine Gesamtwürdigung im Rahmen einer funktional wertenden Betrachtung erforderlich: Entscheidend ist, welche Funktion eine auf dem Grundstück gelegene Fläche erfüllt und nicht, wer sie betreten darf. Dies zeigt der Vergleich mit der tatsächlichen Handhabung in Bezug auf Gemeinschaftsflächen in Wohnanlagen mit zahlreichen Wohnungen. Nach der Erfahrung des Senats steht z.B. in Eigentumswohnungsanlagen der Zutritt zum Heizungskeller nicht immer allen Bewohnern offen; vielmehr ist oftmals das Zutrittsrecht auf wenige Personen (z.B. den Hausmeister und den/die Verwalter) beschränkt, um zu verhindern, dass einzelne Bewohner die Heizungsanlage ständig nach ihren Vorstellungen umstellen und dadurch Konflikte mit anderen Bewohnern entstehen, die die Außentemperatur gefühlsmäßig (noch oder schon) anders einschätzen. An dem Umstand, dass die Heizungsanlage zu den Gemeinschaftseinrichtungen der Wohnanlage und der Heizungsraum deshalb zu den Gemeinschaftsflächen der Wohnanlage gehört, ändert dies aus Sicht des Senats jedoch nichts, weil die Wärme, die die Heizung auf dem Grundstück erzeugt, dem einzelnen Haushalt (Appartement und Gemeinschaftsflächen) zugutekommt, auch wenn die Bewohner den Heizungsraum nicht betreten dürfen. Eine Differenzierung danach, dass z.B. die Kosten des Kaminkehrers oder der regelmäßigen Wartung der Heizung nur bei den Bewohnern eines Mehrfamilienhauses „im Haushalt“ erbracht werden und damit als Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind, die Zutritt zum Heizungsraum haben, und bei den anderen Bewohnern --mangels Zutritt-- nicht, wäre mit den Förderzwecken der Norm, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (BT-Drs. 15/91, S. 19) sowie den privaten Haushalt als Feld für neue Beschäftigungsmöglichkeiten steuerlich zu fördern (BT-Drs. 16/643, S. 1), nicht vereinbar. Gleiches gilt für das oftmals fehlende Recht des Bewohners eines Mehrfamilienhauses, auf dessen Dach zu steigen; die Zugehörigkeit des Dachs zu den Gemeinschaftseinrichtungen hindert dies nicht. Und ebenso wenig erschien es dem Senat einleuchtend, die Zubereitung von Speisen im Garten (bei einem Gartenfest) oder das Braten eines Steaks vor den Augen des Bewohners im Speisesaal (und damit auf einer Gemeinschaftsfläche, zu der der Bewohner Zutritt hat) zu begünstigen, aber die Zubereitung in der (direkt daneben auf demselben Grundstück gelegenen) Küche nicht.
36 
cc) Daraus ergibt sich für den Streitfall: Zwar spricht das fehlende Zutrittsrecht zur Küche zunächst als Indiz durchaus dagegen, dass die Küche eine Gemeinschaftsfläche ist, die zum Haushalt des Klägers gehört; jedoch ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit der X GmbH, nach der der Kläger Anspruch auf die Zubereitung in einer hauseigenen --das heißt: zur Wohnanlage gehörenden-- Küche hat, hier ausnahmsweise bei funktional wertender Betrachtung doch die Zugehörigkeit der Küche zu den Gemeinschaftsflächen und damit zum Haushalt. Das Zutrittsverbot für den Kläger hat nach Mitteilung der X GmbH hygienische Gründe und beruht nicht etwa darauf, dass diese Fläche einem Dritten ausschließlich zuzurechnen wäre (wie dies im Streitfall z.B. bei dem ebenfalls im Wohnstift gelegenen Lebensmitteladen, dem öffentlichen Restaurant „xxx“, dem Frisörsalon, der Arztpraxis oder der Sparkasse [vgl. dazu ergänzend die Aufzählung der anderen Einrichtungen in § 1 A 9. der Ergänzungsvereinbarung] der Fall ist und deren Dienstleistungen deshalb nicht „im Haushalt“ des Klägers erbracht werden).
37 
dd) Soweit aus dem Urteil des 6. Senats des FG in EFG 2012, 1266 oder dem BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 in rechtlicher Hinsicht etwas anderes folgen sollte, könnte der erkennende Senat dem aus den genannten Gründen nicht beipflichten.
38 
4. Auch die Voraussetzungen des § 35a Abs. 5 EStG sind erfüllt. Die Kosten für den „Entgeltbestandteil Speisen“ sind keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen des Klägers und fallen auch nicht dem Grunde nach unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Der geltend gemachte Abzugsbetrag (20% von 2.385,79 EUR = 477,16 EUR) umfasst nur die Arbeitskosten (vgl. Bescheinigung der X GmbH vom 29. November 2011, Bl. 18 GA). Der Kläger hat eine Rechnung erhalten und die Zahlungen des Klägers an die X GmbH erfolgten nach § 6 Abs. 2 und 3 des Wohnstiftsvertrags durch Abbuchung von einem Konto des Klägers bei der (im Wohnstift befindlichen) Sparkasse.
39 
Der Senat überträgt die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf das FA.
40 
5. Ob für den Fall, dass man der vorliegend vertretenen Auffassung nicht folgen würde, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in weitergehendem Umfang als bisher vom FA angesetzt dem Kläger zu gewähren sein könnte (vgl. dazu Tz. 3 der Bescheinigung der X GmbH vom 17. März 2011 einerseits und die Erläuterungen im Einkommensteuerbescheid vom 22. September 2011 andererseits), kommt es hier nicht an; denn der Kläger hat sein Klagebegehren (und seinen Antrag im Sinne des § 35a EStG) auf die Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren der Speisen beschränkt.
41 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
42 
III. Die Revision wird zugelassen, da der erkennende Senat die vorliegende Rechtssache --nicht zuletzt wegen der anderen Sichtweise des BMF in BStBl I 2010, 140-- für grundsätzlich bedeutsam hält. Daneben weicht der Senat wohl auch im Rechtsgrundsätzlichen vom Urteil des 6. Senats des FG in EFG 2012, 1266 ab, so dass die Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen wird.

Gründe

16 
I. Die Klage ist begründet; sie führt zur antragsgemäßen Ermäßigung der festgesetzten Einkommensteuer. Die Zubereitung und das Servieren der Speisen erfolgte --entgegen der Auffassung des FA-- im Haushalt des Klägers i.S. des § 35a Abs. 4 EStG.
17 
1. Zunächst gehen beide Beteiligte übereinstimmend zu Recht davon aus, dass es sich bei der Zubereitung und dem Servieren von Speisen um haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG handelt.
18 
a) Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich u.a. für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG sind, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20%, höchstens 4 000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Haushaltsnahe Dienstleistungen in diesem Sinne sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900; vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760). Der BFH sieht den Begriff "haushaltsnah" als sinnverwandt mit dem Begriff "hauswirtschaftlich" an (BFH-Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 61/10, BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232). Haushaltsnahe Tätigkeiten sind z.B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen (BT-Drs. 15/91, S. 19). Sie können auch von einem Wohnstift an dessen Bewohner erbracht werden (BFH-Urteil in BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166). Verrichtungen, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, zählen hingegen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen (BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909).
19 
b) Ausgehend davon stellen die Beteiligten zu Recht nicht in Frage, dass die mit dem „Entgeltbestandteil Speisen“ abgegoltene Zubereitung von Speisen nebst Servieren zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen. Davon gehen bereits die oben genannten  Gesetzesmaterialien sowie § 4 Abs. 1 Nr. 4.1., § 8 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b sowie Abschnitt I Nr. 4.1 und Abschnitt II Nr. 3.1 der Anlage zu § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter (BGBl. I 1999, 1495) aus. Dass sich die X GmbH im Innenverhältnis zur Erbringung der von ihr geschuldeten Leistungen an den Kläger einer Schwestergesellschaft als Subunternehmerin bedient hat, ist insoweit unschädlich (insoweit zutreffend BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 25).
20 
Den für einen Abzug notwendigen Antrag hat der Kläger ebenfalls gestellt.
21 
2. Weiter zu Recht besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass der Kläger im Wohnstift einen Haushalt im Sinne des § 35a Abs. 4 EStG führt.
22 
a) Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 kann gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.
23 
b) Unter einem "Haushalt" i.S. des § 35a Abs. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2010 VI R 60/09, BFHE 230, 420, BFH/NV 2010, 2183, zu § 35a EStG a.F., m.w.N.) die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet. Ein solcher Haushalt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden (BFH-Urteil in BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166). Dazu müssen die Räumlichkeiten des Bewohners nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein (insbesondere über ein Bad, eine Kochgelegenheit und einen Wohn- und Schlafbereich verfügen), individuell genutzt werden (insbesondere abschließbar sein) und die eigene Wirtschaftsführung des Bewohners nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sein (vgl. ähnlich BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 16).
24 
c) Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor, woran das FA zu Recht nicht zweifelt.
25 
aa) Das 49 m² große Appartement des Klägers, in dem der Kläger seinen Haushalt selbständig führt, verfügt über zwei Zimmer, Bad, Diele und Balkon, ist abschließbar und zur selbstständigen Haushalts- und Wirtschaftsführung geeignet. Dass das Appartement --entgegen der Annahme des FA in der Einspruchsentscheidung-- nach § 1 der Änderung des Wohnstiftsvertrags vom 2. Februar 2003 (Bl. 40 GA) „nur“ über eine Kochmöglichkeit und nicht über eine Küche verfügt, ist unschädlich; denn ein selbständiger Haushalt kann auch dort geführt werden, wo keine Küche, sondern nur eine Kochgelegenheit vorhanden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Oktober 1985 VI R 129/82, BFHE 145, 513, BStBl II 1986, 369, zur doppelten Haushaltsführung; vom 20. November 2003 III R 14/03, BFH/NV 2004, 616, zur Eigenheimzulage; vom 30. September 2003 IX R 7/03, BFHE 203, 364, BStBl II 2004, 223, zu § 7 Abs. 5 EStG; vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91, zu § 10e EStG; vom 3. Februar 1998 IX R 51/96, BFH/NV 1998, 848, zu § 21 Abs. 2 EStG a.F.; vom 30. April 1982 III R 33/80, BFHE 136, 293, BStBl II 1982, 671, zu § 5 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes).
26 
bb) Da der Haushalt des Klägers (im Inland und damit) innerhalb der EU liegt, bedarf vorliegend keiner Erörterung, ob die Nichtbegünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen in einem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Haushalt gegen eines der im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001, 810) niedergelegten Diskriminierungsverbote verstoßen könnte.
27 
3. Entgegen der Auffassung des FA erfolgten sowohl die Zubereitung als auch das Servieren der Speisen i.S. des § 35a Abs. 4 EStG im Haushalt des Klägers.
28 
a) Dabei ist dem FA im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass das Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" eine Begrenzung der begünstigten Maßnahmen enthält; unter § 35a Abs. 2 EStG fallende Maßnahmen (wie hier das Zubereiten und Servieren von Speisen) sind danach nur begünstigt, wenn sie „im räumlichen Bereich des Haushalts“ erbracht werden (BFH-Urteil in BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232, unter II.2.b). Die genaue Reichweite dieses räumlichen Bereichs ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend definiert, geht jedoch jedenfalls über die Wohnung an sich hinaus; denn zum Haushalt gehört zunächst einmal auch der dazugehörige Grund und Boden, weil auch Arbeiten „auf dem Grundstück“ begünstigt werden sollen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232, unter II.2.b und BT-Drs. 16/643, 10; ebenso BFH-Urteil in BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909, unter II.c). Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i. S. des § 35a EStG --regelmäßig-- unabhängig von den Eigentumsverhältnissen durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 15). Weiter ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil in BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166, unter II.2.), dass haushaltsnahe Dienstleistungen, die auf Gemeinschaftsflächen eines Wohnstifts erbracht werden, ebenfalls begünstigt sind; denn es handelt sich dabei nach Auffassung des BFH um Leistungen, die regelmäßig durch Haushaltsangehörige erbracht werden. Der BFH hat sogar weitergehend das Vorhalten von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich die Begleitung des Steuerpflichtigen, der Empfang von Besuchen und die Erledigung kleiner Botengänge ist, zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen gezählt, was voraussetzt, dass auch deren Dienstleistungen als „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht gelten, obwohl sie dazu sogar das Grundstück verlassen. Auch das BMF geht davon aus, dass z.B. die Begleitung bei Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. begünstigt sind, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören (BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 14 Satz 4). Im Übrigen sind auch nach Auffassung des BMF beim Wohnen im Wohnstift Leistungen außerhalb des Appartements begünstigt (BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 25 Satz 2 i.V.m. Tz 16 f.); es gelten die Grundsätze für Wohnungseigentümergemeinschaften entsprechend (BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 25 Satz 6 i.V.m. Tz 23 und 24).
29 
b) Ausgehend davon sind zunächst einmal die auf das Servieren der Speisen im Speisesaal entfallenden Aufwendungen (35,6% von 60,8% von 2.385,79 EUR) begünstigt, weil das Servieren auf Gemeinschaftsflächen erfolgt, die dem Kläger mit zuzurechnen sind.
30 
aa) Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Wohnstiftvertrags sowie § 1 A Nr. 7 der Ergänzungsvereinbarung. Der Speisesaal steht dem Kläger als Bewohner ausdrücklich als Gemeinschaftseinrichtung während der Öffnungszeiten uneingeschränkt zur Verfügung; der Speisesaal ist deshalb seinem Haushalt mit zuzurechnen. Der Kläger kann den Speisesaal während der Öffnungszeiten jederzeit betreten oder verlassen, ohne dass es dazu einer Einladung o.ä. durch Dritte bedarf. Deshalb gilt für Dienstleistungen im Speisesaal dasselbe wie für Dienstleistungen des Empfangs, in den Aufenthaltsräumen, in der Bibliothek, in den Clubräumen, im Musikzimmer, in der ökumenischen Hauskapelle, im Wohnstiftstheater, im Schwimmbad, in den Pflegebädern, in der Gymnastikhalle, im Werkraum, in der Weinstube, auf der Kegelbahn, im Garten oder auf den übrigen Außenanlagen (z.B. Parkplatz).
31 
Dass der Speisesaal Öffnungszeiten hat, ist zur Überzeugung des Senats unschädlich. Auch die meisten anderen in § 1 A Nr. 7 der Ergänzungsvereinbarung genannten Gemeinschaftsflächen verfügen nämlich (z.B. aus Gründen des Lärmschutzes, zur Einhaltung der Nachtruhe, aufgrund der zeitlich begrenzten Personalausstattung o.ä.) regelmäßig über Service- oder Öffnungszeiten. Teilweise ist in Mehrfamilienhäusern z.B. durch eine Hausordnung die Nutzung des Fahrstuhls, des Waschmaschinenraums oder des gemeinschaftlichen Gartens nur während gewisser Stunden gestattet. All dies ändert jedoch nichts am Charakter der genannten Flächen als Gemeinschaftsflächen bzw. der Einrichtungen als Gemeinschaftseinrichtungen, sondern es ist z.B. Folge des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber den Mitbewohnern oder dient z.B. der Risikominimierung bei allfälligen technischen Störungen. Dieser Sichtweise tritt auch das FA insoweit nicht entgegen, als es die Kosten für die Reinigung des Speisesaals und der übrigen Gemeinschaftsflächen zu den nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen rechnet. Für das Servieren im Speisesaal ist keine andere Beurteilung geboten. Für Handwerkerleistungen in diesen Räumen würde übrigens ebenfalls nichts anderes gelten (a.A. wohl BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 17 Satz 2).
32 
bb) Soweit der 6. Senats des FG in seinem Urteil in EFG 2012, 1266 die Auffassung vertreten hat, dass --bei ansonsten tatsächlich nahezu identischen Gegebenheiten wie im Streitfall-- im dortigen Fall der Speisesaal nicht zu den Gemeinschaftsflächen gehört habe, weil er tatsächlich festgestellt hat, dass ein Betreten des Speisesaals „nur zu den Essenszeiten“ und daneben auf „Einladung“ erlaubt gewesen sei, liegt hier ein anderer Sachverhalt vor. Der Speisesaal ist nämlich von 7:30 Uhr bis 15 Uhr geöffnet.
33 
c) Doch auch hinsichtlich der Kosten der Zubereitung des Mittagessens in der Küche (64,4% von 60,8% von 2.385,79 EUR) liegt --entgegen der Auffassung des FA-- eine Dienstleistung „im Haushalt“ des Klägers vor.
34 
aa) Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus § 1 B Nr. 3 der Ergänzungsvereinbarung, wonach der Kläger (auch) Anspruch darauf hat, dass sein Mittagessen „in der hauseigenen Küche“ zubereitet wird. Der Kläger weist insoweit zu Recht sinngemäß darauf hin, dass sich die Betreiberin ihm gegenüber dazu verpflichtet hat, auch diese Dienstleistung in räumlicher Nähe zum Appartement auf demselben Grundstück zu erbringen. Die Küche ist aufgrund dieser Vereinbarung Teil der Wohnanlage und deren Leistungen kommen --wie jedem anderen Bewohner-- auch dem Kläger zugute. Zubereitung und Servieren des warmen Mittagessens sind Regelleistungen (§ 2 Abs. 1 Wohnstiftsvertrag), die der Kläger nicht (ab-)wählen kann (vgl. auch § 5 des Wohnstiftsvertrags, der eine Rückvergütung des Rohverpflegungssatzes nur bei räumlicher Abwesenheit zulässt). Für Dritte gehört bei dieser Sachlage (auch) die Küche nach der Verkehrsanschauung zu der Wohnanlage, in der der Kläger seinen Haushalt führt.
35 
bb) Der erkennende Senat übersieht im Rahmen seiner Würdigung nicht, dass der Kläger keinen Zutritt zur Küche hat (darauf entscheidend abstellend der 6. Senat des FG in EFG 2012, 1266) und für die Zugehörigkeit eines Raums zu den Gemeinschaftsflächen maßgeblich sein kann, dass der Steuerpflichtige den --ggf. gemeinschaftlichen-- Besitz über diesen Bereich ausübt (vgl. BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 15 Satz 2). Dabei handelt es sich jedoch aus Sicht des Senats um hinreichende, aber nicht um notwendige Bedingungen für die Zurechnung eines Raums zu den Gemeinschaftsflächen und der Aufwendungen zu den begünstigten Aufwendungen. Das Zutrittsrecht und der Mitbesitz sprechen zwar als Indizien für die Zugehörigkeit zum Haushalt, wenn sie gegeben sind. Das fehlende Zutrittsrecht --hier: aus hygienischen Gründen-- und der fehlende Mitbesitz sprechen außerdem als Indizien gegen die Zurechnung eines Raums zu den Gemeinschaftsflächen. Sie schließen sie aber nicht per se aus. Vielmehr ist insoweit eine Gesamtwürdigung im Rahmen einer funktional wertenden Betrachtung erforderlich: Entscheidend ist, welche Funktion eine auf dem Grundstück gelegene Fläche erfüllt und nicht, wer sie betreten darf. Dies zeigt der Vergleich mit der tatsächlichen Handhabung in Bezug auf Gemeinschaftsflächen in Wohnanlagen mit zahlreichen Wohnungen. Nach der Erfahrung des Senats steht z.B. in Eigentumswohnungsanlagen der Zutritt zum Heizungskeller nicht immer allen Bewohnern offen; vielmehr ist oftmals das Zutrittsrecht auf wenige Personen (z.B. den Hausmeister und den/die Verwalter) beschränkt, um zu verhindern, dass einzelne Bewohner die Heizungsanlage ständig nach ihren Vorstellungen umstellen und dadurch Konflikte mit anderen Bewohnern entstehen, die die Außentemperatur gefühlsmäßig (noch oder schon) anders einschätzen. An dem Umstand, dass die Heizungsanlage zu den Gemeinschaftseinrichtungen der Wohnanlage und der Heizungsraum deshalb zu den Gemeinschaftsflächen der Wohnanlage gehört, ändert dies aus Sicht des Senats jedoch nichts, weil die Wärme, die die Heizung auf dem Grundstück erzeugt, dem einzelnen Haushalt (Appartement und Gemeinschaftsflächen) zugutekommt, auch wenn die Bewohner den Heizungsraum nicht betreten dürfen. Eine Differenzierung danach, dass z.B. die Kosten des Kaminkehrers oder der regelmäßigen Wartung der Heizung nur bei den Bewohnern eines Mehrfamilienhauses „im Haushalt“ erbracht werden und damit als Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind, die Zutritt zum Heizungsraum haben, und bei den anderen Bewohnern --mangels Zutritt-- nicht, wäre mit den Förderzwecken der Norm, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (BT-Drs. 15/91, S. 19) sowie den privaten Haushalt als Feld für neue Beschäftigungsmöglichkeiten steuerlich zu fördern (BT-Drs. 16/643, S. 1), nicht vereinbar. Gleiches gilt für das oftmals fehlende Recht des Bewohners eines Mehrfamilienhauses, auf dessen Dach zu steigen; die Zugehörigkeit des Dachs zu den Gemeinschaftseinrichtungen hindert dies nicht. Und ebenso wenig erschien es dem Senat einleuchtend, die Zubereitung von Speisen im Garten (bei einem Gartenfest) oder das Braten eines Steaks vor den Augen des Bewohners im Speisesaal (und damit auf einer Gemeinschaftsfläche, zu der der Bewohner Zutritt hat) zu begünstigen, aber die Zubereitung in der (direkt daneben auf demselben Grundstück gelegenen) Küche nicht.
36 
cc) Daraus ergibt sich für den Streitfall: Zwar spricht das fehlende Zutrittsrecht zur Küche zunächst als Indiz durchaus dagegen, dass die Küche eine Gemeinschaftsfläche ist, die zum Haushalt des Klägers gehört; jedoch ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit der X GmbH, nach der der Kläger Anspruch auf die Zubereitung in einer hauseigenen --das heißt: zur Wohnanlage gehörenden-- Küche hat, hier ausnahmsweise bei funktional wertender Betrachtung doch die Zugehörigkeit der Küche zu den Gemeinschaftsflächen und damit zum Haushalt. Das Zutrittsverbot für den Kläger hat nach Mitteilung der X GmbH hygienische Gründe und beruht nicht etwa darauf, dass diese Fläche einem Dritten ausschließlich zuzurechnen wäre (wie dies im Streitfall z.B. bei dem ebenfalls im Wohnstift gelegenen Lebensmitteladen, dem öffentlichen Restaurant „xxx“, dem Frisörsalon, der Arztpraxis oder der Sparkasse [vgl. dazu ergänzend die Aufzählung der anderen Einrichtungen in § 1 A 9. der Ergänzungsvereinbarung] der Fall ist und deren Dienstleistungen deshalb nicht „im Haushalt“ des Klägers erbracht werden).
37 
dd) Soweit aus dem Urteil des 6. Senats des FG in EFG 2012, 1266 oder dem BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 in rechtlicher Hinsicht etwas anderes folgen sollte, könnte der erkennende Senat dem aus den genannten Gründen nicht beipflichten.
38 
4. Auch die Voraussetzungen des § 35a Abs. 5 EStG sind erfüllt. Die Kosten für den „Entgeltbestandteil Speisen“ sind keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen des Klägers und fallen auch nicht dem Grunde nach unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Der geltend gemachte Abzugsbetrag (20% von 2.385,79 EUR = 477,16 EUR) umfasst nur die Arbeitskosten (vgl. Bescheinigung der X GmbH vom 29. November 2011, Bl. 18 GA). Der Kläger hat eine Rechnung erhalten und die Zahlungen des Klägers an die X GmbH erfolgten nach § 6 Abs. 2 und 3 des Wohnstiftsvertrags durch Abbuchung von einem Konto des Klägers bei der (im Wohnstift befindlichen) Sparkasse.
39 
Der Senat überträgt die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf das FA.
40 
5. Ob für den Fall, dass man der vorliegend vertretenen Auffassung nicht folgen würde, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in weitergehendem Umfang als bisher vom FA angesetzt dem Kläger zu gewähren sein könnte (vgl. dazu Tz. 3 der Bescheinigung der X GmbH vom 17. März 2011 einerseits und die Erläuterungen im Einkommensteuerbescheid vom 22. September 2011 andererseits), kommt es hier nicht an; denn der Kläger hat sein Klagebegehren (und seinen Antrag im Sinne des § 35a EStG) auf die Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren der Speisen beschränkt.
41 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
42 
III. Die Revision wird zugelassen, da der erkennende Senat die vorliegende Rechtssache --nicht zuletzt wegen der anderen Sichtweise des BMF in BStBl I 2010, 140-- für grundsätzlich bedeutsam hält. Daneben weicht der Senat wohl auch im Rechtsgrundsätzlichen vom Urteil des 6. Senats des FG in EFG 2012, 1266 ab, so dass die Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen wird.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1928 geborene Klägerin bewohnt ein Appartement in einem Wohnstift (betreutes Wohnen). Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt. In Ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 machte sie Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 4.823 EUR, für Pflege- und Betreuungsleistungen von 135 EUR und für Handwerkerleistungen von 590 EUR geltend. Aus der Kostenaufstellung der Residenz für das Streitjahr ergeben sich 4.823,91 EUR für haushaltsnahe Dienstleistungen, darunter 2.385,79 EUR für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagsmenüs im hauseigenen Restaurant oder im Appartement, Pflege und Betreuungsleistungen in Höhe von 791,82 EUR und Handwerkerleistungen in Höhe von 590,82 EUR, darunter Renovierungsarbeiten (Fassade, Gebäudedach, Gemeinschaftsräume) von 484,77 EUR und Instandsetzungsarbeiten von 75,75 EUR.
Im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5. August 2011 berücksichtigte der Beklagte den Behindertenpauschbetrag des § 33b Abs. 3 des Einkommensteuergesetztes (EStG) in Höhe von 1.420 EUR, die Pflege- und Betreuungsleistungen blieben deshalb außer Ansatz. Von den haushaltsnahen Dienstleistungen blieb der Betrag für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagsmenüs im hauseigenen Restaurant oder im Appartement in Höhe von 2.385,79 EUR und von den Handwerkerleistungen blieben die Aufwendungen für Renovierungsarbeiten (Fassade, Gebäudedach, Gemeinschaftsräume) von 484,77 EUR und Instandsetzungsarbeiten von 75,75 EUR unberücksichtigt, sodass die Steuer für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 % von 2.438,12 EUR (488 EUR) und für Handwerkerleistungen um 20 % von 30,30 EUR (7 EUR) gemäß § 35a EStG ermäßigt wurde.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Einspruch und trug vor, bei anderen Bewohnern des Heims seien die haushaltsnahen Dienstleistungen in vollem Umfang anerkannt worden. Wie sie dem Anwendungsschreiben zu § 35a EStG des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. Februar 2010 entnommen habe, sei der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ gesetzlich nicht definiert. Es gelte also der übliche Bedeutungssinn eines Wortes. „Nah“ bedeute „nicht weit entfernt“, was begrifflich nicht gleichbedeutend sei mit „im“ Haushalt. In Randnummer 4 des Schreibens finde eine Sinnverkehrung statt. Wenn der Gesetzgeber eine Abweichung vom normalen Sprachgebrauch gewollt hätte, dann wäre dies in einer Legaldefinition zum Ausdruck gekommen. Dies hätten die anderen Sachbearbeiter möglicherweise erkannt und deshalb auch die Essenszubereitung in der zentralen Küche nicht beanstandet. Aus einer gewissen Eitelkeit heraus werde der Speisesaal jetzt Restaurant genannt. Hierin werde von 11.30 Uhr bis 14.00 Uhr in Schichten das tägliche Mittagessen serviert, wenn es nicht ins Appartement geliefert werden müsse. Ansonsten sei der Saal in der Regel geschlossen. Theoretisch wäre es möglich, in jedem der über 600 Appartements das Mittagessen vor Ort zuzubereiten, da in jedem Appartement zwei Kochplatten vorhanden seien. Organisatorisch wäre dies aber ein Unding. Bettlägerige, Kranke und Behinderte seien auf die Hilfe der zentralen Küche angewiesen, die auch Frühstück und Abendessen liefere.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2011 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben ausgeführt, bei Bewohnern eines Wohnstifts oder Altenwohnheims seien Aufwendungen für Dienstleistungen nach § 35a EStG grundsätzlich nur begünstigt, wenn sie im Appartement (dem Haushalt des Bewohners) erbracht würden. Nach dem BMF-Schreiben gehörten neben den im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführten Arbeiten u.a. die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsräume, Flure, Treppenhäuser zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Zubereitung von Mahlzeiten und Speisen sei nur begünstigt, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolge. Die Aufwendungen für Renovierungsarbeiten (Fassade, Gebäudedach, Gemeinschaftsräume) sowie für Instandsetzungsarbeiten seien ebenfalls nicht begünstigt, da diese Aufwendungen außerhalb des Appartements liegende Gemeinschaftsflächen beträfen. Zwar seien haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann begünstigt, wenn sie außerhalb des Appartements erbracht würden, z.B. die Reinigung der Gemeinschaftsflächen. Außerhalb des Appartements erbrachte Handwerkerleistungen seien dagegen nach der ausdrücklichen Regelung in dem BMF-Schreiben nicht begünstigt. Da die Klägerin weiterhin den Behindertenpauschbetrag des § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch genommen habe, schließe dies den gleichzeitigen Abzug der geltend gemachten Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen aus.
Die Klägerin hat sich mit am 10. November 2011 eingegangenen Schreiben an den Beklagten gewandt, um eine Verlängerung der Klagefrist zu erreichen. Nach entsprechender Belehrung durch den Beklagten möchte sie ihr Schreiben als Klage ausgelegt wissen. Sie trägt vor, die einschlägigen Randnummern des BMF-Schreibens basierten alle auf dem Interpretationsfehler in Randnummer 4. Wenn der Gesetzgeber den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung nicht definiert habe, sei dies kein Freibrief für eine x-beliebige Umdeutung des Wortsinns und des Sprachgebrauchs. „Nahe“ sei nicht dasselbe wie „in“. „Nahe“ und „in“ seien nicht einmal sinn- und sachverwandte Wörter.
Die Klägerin hat außerdem um ein schriftliches Verfahren gebeten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und trägt vor, der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung sei gesetzlich nicht definiert. Dieser Begriff sei jedoch aus dem sachlichen Bezug und der sachlichen Nähe der Tätigkeit zum Haushalt des Steuerpflichtigen heraus zu verstehen. Ein räumlicher Bezug könne aus dieser Definition nicht abgeleitet werden. Ein räumlicher Bezug ergebe sich aber aus § 35a Abs. 4 EStG, der eine Steuerermäßigung davon abhängig mache, dass die zu Grunde liegende Leistung im Haushalt erbracht werden müsse. Als Haushalt sei ein zugeordneter, abschließbarer Bereich anzusehen, der zur selbstständigen Haushaltsführung geeignet sei und diesem nach der Verkehrsanschauung zuzuordnen sei. Der Speisesaal im Heim der Klägerin könne ebenso wie die hauseigene Großküche nicht dem Haushalt der Klägerin zugeordnet werden.
Der Beklagte hat ebenfalls auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Mit Beschluss des Senats vom 23. Januar 2012 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
10 
Auf entsprechende Anfragen des Gerichts hat die Klägerin wie folgt geantwortet:
11 
Mit der Klage werde nur die Anerkennung der Kosten für die Zubereitung und das Servieren des Mittagessens verfolgt.
12 
Alle Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnstifts zahlten monatlich 327 EUR, jährlich 3.924 EUR, für das tägliche Mittagessen, die vom Konto abgebucht würden. Davon entfielen 60,8 % auf Personalkosten in der zentralen Küche und im Service, die in der „Kostenaufstellung für steuerliche Zwecke“ mit 2.385,79 EUR ausgewiesen seien. Diesen Betrag habe jeder zu zahlen, auch wenn er nicht anwesend sei, da die Mitarbeiter in festen Dienstverhältnissen seien. Melde man sich vom Essen ab, würden 4,10 EUR pro Tag für die nicht verzehrten Lebensmittel vergütet.
13 
In der Küche sei der Zutritt für die Bewohner grundsätzlich verboten. Der Speisesaal sei außerhalb der Essenszeiten geschlossen, Ausnahmen gälten bei den fünf bis sechs Hausfesten im Jahr, zu denen die Bewohnerschaft besonders eingeladen werde. Dann werde ca. eine halbe Stunde vor Beginn geöffnet, das Ende sei gegen 22 Uhr. Bewohner könnten den Speisesaal nicht frei benutzen.
14 
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5. August 2011 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2011 zu ändern und weitere Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 2.385,79 EUR anzuerkennen.
15 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
16 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (je ein Heft Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17 
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
18 
Die Klage hat keinen Erfolg.
19 
Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5. August 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen für die Zubereitung des Mittagsessens in der zentralen Küche des Wohnstifts und das Servieren des Mittagessens im hauseigenen Speisesaal als haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen.
20 
Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (§ 35a Abs. 4 EStG).
21 
Der Begriff „haushaltsnah“, der in § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG Verwendung findet, ist gesetzlich nicht näher definiert.
22 
Unter dem Begriff des Haushalts ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (vgl. vgl. BFH, Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900). Ein Haushalt im Sinne des in § 35a EStG verwendeten Begriffs „haushaltsnah“ kann auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BStBl II 2010, 166).
23 
„Haushaltsnahe“ Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Insofern sind die Begriffe „haushaltsnah“ und „hauswirtschaftlich“ sinnverwandt. Keine haushaltsnahen Leistungen sind dagegen solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.
24 
Die teleologische Auslegung bestätigt dieses Normverständnis. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG die Förderung von Dienstleistungen in privaten Haushalten gefördert werden, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Dabei soll aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Steuerermäßigung nur gewährt werden, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Haushalt erbracht wird. Haushaltsnahe Tätigkeiten, so die Gesetzesbegründung, sind: die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen (BTDrucks 15/91, 19).
25 
Diese Gesetzesbegründung macht deutlich, dass nach der Intention des Gesetzgebers (nur) hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden sollten. Mit der arbeitsmarktpolitisch motivierten Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG soll die Erledigung typisch hauswirtschaftlicher Dienstleistungen durch Dritte gefördert werden. Nicht gefördert werden sollen hingegen sonstige Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen, sondern von Dritten erledigt werden (zu alledem vgl. BFH, Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, aaO; vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, aaO).
26 
Daraus folgt, dass der Begriff „haushaltsnah“ nicht -wie die Klägerin meint- auf die räumliche Nähe, d.h. im Sinne von „nicht weit entfernt“, abzielt, sondern die Art der Leistung definiert, die eine hauswirtschaftliche sein muss.
27 
Nach diesen Grundsätzen gehört das Zubereiten und das Servieren eines Mittagessens grundsätzlich schon zu den Dienstleistungen, die regelmäßig durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und hauswirtschaftlicher Natur, mithin haushaltsnah, sind.
28 
Die Anerkennung der Aufwendungen scheitert im vorliegenden Fall aber daran, dass die Leistung nicht im Haushalt der Klägerin erbracht werden.
29 
Aus dem Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 4 EStG, „in einem Haushalt“, ergibt sich, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung nur dann begünstigt ist, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden (vgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 61/10, DStR 2011, 2390). Dazu gehören bei Bewohnern eines Wohnstifts neben den eigenen zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten auch alle Flächen, die der gemeinschaftlichen Nutzung gewidmet sind, z.B. Garten, Gemeinschaftsräume und -flächen (in diesem Sinne: BFH, Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, aaO).
30 
So haben Finanzgerichte bereits entschieden, dass es der Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG entgegensteht, wenn die Zubereitung von Mahlzeiten bei einer „Essen auf Rädern“ anbietenden Organisation nicht im Haushalt des Empfängers, sondern im anliefernden Unternehmen erfolgt (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. Juli 2011 14 K 1226/10 E, EFG 2012, 126), wenn die Reinigung von Kleidungsstücken in einem Reinigungsunternehmen erledigt wird (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 22. September 2005 IV 33/2005, DStRE 2006, 599) und wenn bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, für die § 35a Abs. 4 EStG ebenfalls gilt, die Überarbeitung von Zimmertüren in einer Schreinerwerkstatt durchgeführt wird (vgl. FG München, Urteil vom 14. Juli 2009 13 K 55/08, EFG 2010, 745). Es ist also nicht ausreichend, wenn eine haushaltsnahe Dienstleistung lediglich für einen Haushalt erbracht wird.
31 
Im Streitfall gehören die Räume, in denen das Mittagessen zubereitet und serviert wird, nach den Auskünften der Klägerin nicht zu den Gemeinschaftsräumen, die dem Haushalt der Klägerin zugerechnet werden könnten. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass der Zutritt zur Küche den Bewohnern grundsätzlich verboten ist und dass der Speisesaal nur zu den Essenszeiten und auf Einladung aufgesucht werden kann. Diese Räumlichkeiten sind daher dem Betreiber des Wohnstifts zuzurechnen, zum Haushalt der Klägerin gehören sie nicht.
32 
Die Aufwendungen für die Zubereitung des Mittagessens in der zentralen Küche des Wohnstifts und das Servieren des Mittagessens in dem Speisesaal des Wohnstifts stellen nach alledem keine haushaltsnahen Dienstleistungen dar.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Gründe

17 
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
18 
Die Klage hat keinen Erfolg.
19 
Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 5. August 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen für die Zubereitung des Mittagsessens in der zentralen Küche des Wohnstifts und das Servieren des Mittagessens im hauseigenen Speisesaal als haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen.
20 
Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (§ 35a Abs. 4 EStG).
21 
Der Begriff „haushaltsnah“, der in § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG Verwendung findet, ist gesetzlich nicht näher definiert.
22 
Unter dem Begriff des Haushalts ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (vgl. vgl. BFH, Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900). Ein Haushalt im Sinne des in § 35a EStG verwendeten Begriffs „haushaltsnah“ kann auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BStBl II 2010, 166).
23 
„Haushaltsnahe“ Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Insofern sind die Begriffe „haushaltsnah“ und „hauswirtschaftlich“ sinnverwandt. Keine haushaltsnahen Leistungen sind dagegen solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.
24 
Die teleologische Auslegung bestätigt dieses Normverständnis. Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG die Förderung von Dienstleistungen in privaten Haushalten gefördert werden, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Dabei soll aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Steuerermäßigung nur gewährt werden, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Haushalt erbracht wird. Haushaltsnahe Tätigkeiten, so die Gesetzesbegründung, sind: die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen (BTDrucks 15/91, 19).
25 
Diese Gesetzesbegründung macht deutlich, dass nach der Intention des Gesetzgebers (nur) hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden sollten. Mit der arbeitsmarktpolitisch motivierten Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG soll die Erledigung typisch hauswirtschaftlicher Dienstleistungen durch Dritte gefördert werden. Nicht gefördert werden sollen hingegen sonstige Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen, sondern von Dritten erledigt werden (zu alledem vgl. BFH, Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, aaO; vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, aaO).
26 
Daraus folgt, dass der Begriff „haushaltsnah“ nicht -wie die Klägerin meint- auf die räumliche Nähe, d.h. im Sinne von „nicht weit entfernt“, abzielt, sondern die Art der Leistung definiert, die eine hauswirtschaftliche sein muss.
27 
Nach diesen Grundsätzen gehört das Zubereiten und das Servieren eines Mittagessens grundsätzlich schon zu den Dienstleistungen, die regelmäßig durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und hauswirtschaftlicher Natur, mithin haushaltsnah, sind.
28 
Die Anerkennung der Aufwendungen scheitert im vorliegenden Fall aber daran, dass die Leistung nicht im Haushalt der Klägerin erbracht werden.
29 
Aus dem Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 4 EStG, „in einem Haushalt“, ergibt sich, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung nur dann begünstigt ist, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden (vgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 61/10, DStR 2011, 2390). Dazu gehören bei Bewohnern eines Wohnstifts neben den eigenen zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten auch alle Flächen, die der gemeinschaftlichen Nutzung gewidmet sind, z.B. Garten, Gemeinschaftsräume und -flächen (in diesem Sinne: BFH, Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, aaO).
30 
So haben Finanzgerichte bereits entschieden, dass es der Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG entgegensteht, wenn die Zubereitung von Mahlzeiten bei einer „Essen auf Rädern“ anbietenden Organisation nicht im Haushalt des Empfängers, sondern im anliefernden Unternehmen erfolgt (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. Juli 2011 14 K 1226/10 E, EFG 2012, 126), wenn die Reinigung von Kleidungsstücken in einem Reinigungsunternehmen erledigt wird (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 22. September 2005 IV 33/2005, DStRE 2006, 599) und wenn bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, für die § 35a Abs. 4 EStG ebenfalls gilt, die Überarbeitung von Zimmertüren in einer Schreinerwerkstatt durchgeführt wird (vgl. FG München, Urteil vom 14. Juli 2009 13 K 55/08, EFG 2010, 745). Es ist also nicht ausreichend, wenn eine haushaltsnahe Dienstleistung lediglich für einen Haushalt erbracht wird.
31 
Im Streitfall gehören die Räume, in denen das Mittagessen zubereitet und serviert wird, nach den Auskünften der Klägerin nicht zu den Gemeinschaftsräumen, die dem Haushalt der Klägerin zugerechnet werden könnten. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass der Zutritt zur Küche den Bewohnern grundsätzlich verboten ist und dass der Speisesaal nur zu den Essenszeiten und auf Einladung aufgesucht werden kann. Diese Räumlichkeiten sind daher dem Betreiber des Wohnstifts zuzurechnen, zum Haushalt der Klägerin gehören sie nicht.
32 
Die Aufwendungen für die Zubereitung des Mittagessens in der zentralen Küche des Wohnstifts und das Servieren des Mittagessens in dem Speisesaal des Wohnstifts stellen nach alledem keine haushaltsnahen Dienstleistungen dar.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2011 wird der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 22. September 2011 dahin gehend geändert, dass die festgesetzte Einkommensteuer um 477,16 EUR (20% von 2.385,79 EUR) ermäßigt wird. Deren Neuberechnung wird dem Beklagten übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob 20% der Aufwendungen des Klägers für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagessens in einem Wohnstift als haushaltsnahe Dienstleistung von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen werden können.
Der im Jahr 1913 geborene Kläger ist Witwer. Er wohnte im Streitjahr (2010) in einem Appartement im Wohnstift X (A) in Y (B). Trägerin der Einrichtung ist die NX gemeinnützige GmbH (X GmbH) mit Sitz in M (M).
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Wohnstiftvertrags (Bl. 42 ff. der Gerichtsakte --GA--) gewährt das Wohnstift dem Bewohner als Regelleistung, die mit dem Entgelt abgegolten ist, ein Mittagessen mit Service im Speisesaal. Nur gegen zusätzliches Entgelt werden ein Frühstück, ein Abendessen und das Servieren von Mahlzeiten im Appartement angeboten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Wohnstiftvertrag). Nimmt ein Bewohner wegen Abwesenheit von jeweils mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen Mahlzeiten nicht in Anspruch, wird ihm der sog. „Rohverpflegungssatz“ (Lebensmittelwert einer Mahlzeit) rückvergütet; ist der Bewohner im Wohnstift anwesend und nimmt Mahlzeiten nicht ein, erfolgt keine Rückvergütung  (§ 5 Abs. 1 und 2 Wohnstiftvertrag). Nach einer Ergänzungsvereinbarung vom 7. Februar 2002 (Bl. 32 ff. GA) gehört zur Standardleistung „Speisen“ (§ 1 B der Ergänzungsvereinbarung) täglich ein warmes Mittagsmenü (Nr. 1). Alle Mahlzeiten werden in der hauseigenen Küche zubereitet; u.a. wird das Mittagessen grundsätzlich im Speisesaal serviert und so präsentiert, dass es in einer kultivierten Atmosphäre eingenommen werden kann (Nr. 3.). Bei leichter vorübergehender Erkrankung hat der Bewohner im Rahmen der Krankenpflege unter anderem Anspruch auf das Servieren von Mahlzeiten im Appartement (§ 1 C Nr. 1 der Ergänzungsvereinbarung). Der „Entgeltbestandteil Speisen", den der Kläger im Streitjahr dafür zu entrichten hatte, betrug monatlich 327 EUR.
Außerdem dürfen die Bewohner die Gemeinschaftseinrichtungen des Wohnstifts (Aufenthaltsräume, Gesellschaftszimmer, Bibliothek, Garten, Schwimmbad und andere) benutzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Wohnstiftvertrag). In § 1 A Nr. 7 der Ergänzungsvereinbarung ist festgehalten, dass folgende Gemeinschaftseinrichtungen im Wohnstift zur Verfügung stehen: Empfang, Speisesaal, Aufenthaltsräume, Bibliothek, Clubräume, Musikzimmer, ökumenische Hauskapelle, Wohnstiftstheater, Schwimmbad, Pflegebäder, Gymnastikhalle, Werkraum, Weinstube, Kegelbahn, Garten bzw. Außenanlagen.
Nach einer (nach dem Tod der Ehefrau des Klägers) im Februar 2003 erfolgten Änderung des Wohnstiftsvertrags (Bl. 40 ff. GA) wird dem Kläger ein unmöbliertes Appartement mit zwei Zimmern, Bad, Diele, Kochmöglichkeit und Balkon mit 49 m² Wohnfläche überlassen. Das vom Kläger bewohnte Appartement, in dem er seinen Haushalt führt, ist abschließbar. Es ist zur selbstständigen Haushalts- und Wirtschaftsführung geeignet.
Für das Streitjahr erstellte die X GmbH unter dem 17. März 2011 eine sog. „Kostenaufstellung für steuerliche Zwecke“, auf die verwiesen wird (Bl. 3 und 4 der Einkommensteuerakte). In dieser Aufstellung bescheinigte die X GmbH dem Kläger unter 1., dass in dem vom Kläger gezahlten Entgelt für das Streitjahr u.a. folgende Aufwendungen i.S. des § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthalten seien:
- Reinigung der Gemeinschaftsflächen (u.a. Gemeinschaftsräume; Tz. 1.2): 434,03 EUR (= 2,0% des Entgeltbestandteils Wohnen)
- Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagsmenüs im „hauseigenen Restaurant oder im Appartement“ (Tz. 1.5.): 2.385,79 EUR (= 60,8% des Entgelts für die Speisen).
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung vom 14. April 2011 machte der Kläger bei den haushaltsnahen Dienstleistungen u.a. die von der X GmbH in der Kostenaufstellung unter 1. bescheinigten Aufwendungen geltend. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem im Einkommensteuerbescheid vom 22. September 2011 bezüglich der Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagsmenüs (Tz. 1.5) nicht; vom FA u.a. anerkannt wurden hingegen die Aufwendungen für die Reinigung der Gemeinschaftsflächen (Tz. 1.2).
Den Einspruch des Klägers vom 28. September 2011, mit dem der Kläger unter Verweis auf Tz. 16, 17 und 25 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. Februar 2010 (BStBl I 2010, 140) geltend machte, die mittägliche Verpflegung im Wohnstift stehe einer haushaltsnahen Dienstleistung gleich und könne mit einem Gaststättenbesuch nicht verglichen werden, wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2011 als unbegründet zurück. Zwar könne auch in einem Wohnstift vom Bewohner --wie vorliegend vom Kläger-- ein selbstständiger Haushalt geführt werden; jedoch müssten die Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Hieran fehle es hinsichtlich der Zubereitung und des Servierens der Speisen im Streitfall, weil die Zubereitung der Speisen in einer Zentralküche erfolge und die Mahlzeiten in einem gemeinsamen Speiseraum serviert würden.
Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren in diesem Punkt weiter. Er macht geltend, der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08 (BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166) bereits entschieden, dass Bewohner eines Wohnstifts auch für die im Streitfall maßgebliche Dienstleistung die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen können. Aus dem Sachverhalt des Urteils der Vorinstanz (Finanzgericht --FG-- Hamburg vom 5. Mai 2008 6 K 175/05, EFG 2008, 1888) ergebe sich, dass auch dort die hier streitigen Dienstleistungen erbracht worden seien. Die Berücksichtigungsfähigkeit ergebe sich zudem aus den Ausführungen des BMF in BStBl I 2010, 140.
10 
Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger zunächst auf Bitten des Gerichts eine Bescheinigung der X GmbH vom 29. November 2011 dazu vorgelegt, dass es sich bei dem geltend gemachten Betrag (2.385,79 EUR = 60,8 % von 3.924 EUR) um reine Arbeitskosten handelt, während die Materialkosten für Lebensmittel 1.538,21 EUR betragen. Später hat er auf Bitten des Gerichts außerdem eine Kopie des Wohnstiftvertrags vom 2. Juli 2002, der Ergänzungsvereinbarung vom 7. Februar 2002 und der Änderung des Wohnstiftvertrags vom 2. Februar 2003 vorgelegt.
11 
Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2011 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 22. September 2011 in der Weise zu ändern, dass die Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagsmenüs, Jahresbetrag 2.385,79 EUR, gemäß § 35a Abs. 2 S. 2 EStG als steuerbegünstigt behandelt werden.
12 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
13 
Der Berichterstatter hat im Laufe des Klageverfahrens eine ergänzende Auskunft der X GmbH zu mehreren Fragen eingeholt. Auf die Anfrage vom 3. Mai 2012 und die Antwort vom 16. Juli 2012 wird Bezug genommen. Danach waren im Streitjahr 2010 in der Küche durchschnittlich zehn Mitarbeiter und im Service durchschnittlich elf Mitarbeiter beschäftigt. Der Entgeltbestandteil Speisen umfasst beim Kläger lediglich das dreigängige Mittagsmenü. Alle Speisen werden stets von den Mitarbeitern in der Küche des Wohnstifts frisch zubereitet. Das Menü wird dem Kläger am Tisch (wie in einem Restaurant) serviert. Eine Selbstbedienung gibt es nicht. Zur Erbringung der Leistungen des Entgeltbestandteils Speisen bedient sich die X GmbH im Innenverhältnis einer Schwestergesellschaft, die Küche und Restaurant in eigener Regie betreibt. Die in der Kostenaufstellung vom 17. März 2011 aufgeführten 60,8 % der Kosten des Entgeltbestandteils Speisen bezogen sich auf die Speisenzubereitung und das Servieren. Vom Dienstleistungsanteil von 60,8 % sind wiederum 64,4 % für die Zubereitung und 35,6 % für das Servieren anzusetzen. Der Speisesaal (das „Restaurant") ist von 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr für das Frühstücksbüfett und den Mittagstisch geöffnet. Nach Ende der Servierzeit ist er geschlossen. Die Bewohner haben keinen freien Zutritt zur Küche. Weiter legte die X GmbH auf Frage des Berichterstatters dar, dass die Kosten für die Reinigung von Küche und Speisesaal in Tz. 1.2 der Kostenaufstellung vom 17. März 2011 enthalten sind. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
14 
Beide Beteiligte erhielten außerdem im Laufe des Klageverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8. März 2012 6 K 4420/11 (EFG 2012, 1266, rechtskräftig), das in einem ähnlichen Fall einen Abzug versagt hat, weil die Leistungen nicht im Haushalt des Bewohners erbracht worden seien. Küche und Speisesaal seien dem Wohnstift zuzurechnen, zum Haushalt der Bewohner gehörten sie nicht; denn der Zutritt zur Küche sei den Bewohnern grundsätzlich verboten und der Speisesaal könne nur zu den Essenszeiten und auf Einladung aufgesucht werden.
15 
Mit Schreiben vom 14. August 2012 (Kläger) und vom 15. August 2012 (FA) haben beide Beteiligte auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

Entscheidungsgründe

16 
I. Die Klage ist begründet; sie führt zur antragsgemäßen Ermäßigung der festgesetzten Einkommensteuer. Die Zubereitung und das Servieren der Speisen erfolgte --entgegen der Auffassung des FA-- im Haushalt des Klägers i.S. des § 35a Abs. 4 EStG.
17 
1. Zunächst gehen beide Beteiligte übereinstimmend zu Recht davon aus, dass es sich bei der Zubereitung und dem Servieren von Speisen um haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG handelt.
18 
a) Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich u.a. für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG sind, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20%, höchstens 4 000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Haushaltsnahe Dienstleistungen in diesem Sinne sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900; vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760). Der BFH sieht den Begriff "haushaltsnah" als sinnverwandt mit dem Begriff "hauswirtschaftlich" an (BFH-Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 61/10, BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232). Haushaltsnahe Tätigkeiten sind z.B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen (BT-Drs. 15/91, S. 19). Sie können auch von einem Wohnstift an dessen Bewohner erbracht werden (BFH-Urteil in BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166). Verrichtungen, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, zählen hingegen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen (BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909).
19 
b) Ausgehend davon stellen die Beteiligten zu Recht nicht in Frage, dass die mit dem „Entgeltbestandteil Speisen“ abgegoltene Zubereitung von Speisen nebst Servieren zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen. Davon gehen bereits die oben genannten  Gesetzesmaterialien sowie § 4 Abs. 1 Nr. 4.1., § 8 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b sowie Abschnitt I Nr. 4.1 und Abschnitt II Nr. 3.1 der Anlage zu § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter (BGBl. I 1999, 1495) aus. Dass sich die X GmbH im Innenverhältnis zur Erbringung der von ihr geschuldeten Leistungen an den Kläger einer Schwestergesellschaft als Subunternehmerin bedient hat, ist insoweit unschädlich (insoweit zutreffend BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 25).
20 
Den für einen Abzug notwendigen Antrag hat der Kläger ebenfalls gestellt.
21 
2. Weiter zu Recht besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass der Kläger im Wohnstift einen Haushalt im Sinne des § 35a Abs. 4 EStG führt.
22 
a) Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 kann gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.
23 
b) Unter einem "Haushalt" i.S. des § 35a Abs. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2010 VI R 60/09, BFHE 230, 420, BFH/NV 2010, 2183, zu § 35a EStG a.F., m.w.N.) die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet. Ein solcher Haushalt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden (BFH-Urteil in BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166). Dazu müssen die Räumlichkeiten des Bewohners nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein (insbesondere über ein Bad, eine Kochgelegenheit und einen Wohn- und Schlafbereich verfügen), individuell genutzt werden (insbesondere abschließbar sein) und die eigene Wirtschaftsführung des Bewohners nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sein (vgl. ähnlich BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 16).
24 
c) Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor, woran das FA zu Recht nicht zweifelt.
25 
aa) Das 49 m² große Appartement des Klägers, in dem der Kläger seinen Haushalt selbständig führt, verfügt über zwei Zimmer, Bad, Diele und Balkon, ist abschließbar und zur selbstständigen Haushalts- und Wirtschaftsführung geeignet. Dass das Appartement --entgegen der Annahme des FA in der Einspruchsentscheidung-- nach § 1 der Änderung des Wohnstiftsvertrags vom 2. Februar 2003 (Bl. 40 GA) „nur“ über eine Kochmöglichkeit und nicht über eine Küche verfügt, ist unschädlich; denn ein selbständiger Haushalt kann auch dort geführt werden, wo keine Küche, sondern nur eine Kochgelegenheit vorhanden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Oktober 1985 VI R 129/82, BFHE 145, 513, BStBl II 1986, 369, zur doppelten Haushaltsführung; vom 20. November 2003 III R 14/03, BFH/NV 2004, 616, zur Eigenheimzulage; vom 30. September 2003 IX R 7/03, BFHE 203, 364, BStBl II 2004, 223, zu § 7 Abs. 5 EStG; vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91, zu § 10e EStG; vom 3. Februar 1998 IX R 51/96, BFH/NV 1998, 848, zu § 21 Abs. 2 EStG a.F.; vom 30. April 1982 III R 33/80, BFHE 136, 293, BStBl II 1982, 671, zu § 5 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes).
26 
bb) Da der Haushalt des Klägers (im Inland und damit) innerhalb der EU liegt, bedarf vorliegend keiner Erörterung, ob die Nichtbegünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen in einem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Haushalt gegen eines der im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001, 810) niedergelegten Diskriminierungsverbote verstoßen könnte.
27 
3. Entgegen der Auffassung des FA erfolgten sowohl die Zubereitung als auch das Servieren der Speisen i.S. des § 35a Abs. 4 EStG im Haushalt des Klägers.
28 
a) Dabei ist dem FA im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass das Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" eine Begrenzung der begünstigten Maßnahmen enthält; unter § 35a Abs. 2 EStG fallende Maßnahmen (wie hier das Zubereiten und Servieren von Speisen) sind danach nur begünstigt, wenn sie „im räumlichen Bereich des Haushalts“ erbracht werden (BFH-Urteil in BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232, unter II.2.b). Die genaue Reichweite dieses räumlichen Bereichs ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend definiert, geht jedoch jedenfalls über die Wohnung an sich hinaus; denn zum Haushalt gehört zunächst einmal auch der dazugehörige Grund und Boden, weil auch Arbeiten „auf dem Grundstück“ begünstigt werden sollen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232, unter II.2.b und BT-Drs. 16/643, 10; ebenso BFH-Urteil in BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909, unter II.c). Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i. S. des § 35a EStG --regelmäßig-- unabhängig von den Eigentumsverhältnissen durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 15). Weiter ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil in BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166, unter II.2.), dass haushaltsnahe Dienstleistungen, die auf Gemeinschaftsflächen eines Wohnstifts erbracht werden, ebenfalls begünstigt sind; denn es handelt sich dabei nach Auffassung des BFH um Leistungen, die regelmäßig durch Haushaltsangehörige erbracht werden. Der BFH hat sogar weitergehend das Vorhalten von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich die Begleitung des Steuerpflichtigen, der Empfang von Besuchen und die Erledigung kleiner Botengänge ist, zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen gezählt, was voraussetzt, dass auch deren Dienstleistungen als „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht gelten, obwohl sie dazu sogar das Grundstück verlassen. Auch das BMF geht davon aus, dass z.B. die Begleitung bei Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. begünstigt sind, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören (BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 14 Satz 4). Im Übrigen sind auch nach Auffassung des BMF beim Wohnen im Wohnstift Leistungen außerhalb des Appartements begünstigt (BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 25 Satz 2 i.V.m. Tz 16 f.); es gelten die Grundsätze für Wohnungseigentümergemeinschaften entsprechend (BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 25 Satz 6 i.V.m. Tz 23 und 24).
29 
b) Ausgehend davon sind zunächst einmal die auf das Servieren der Speisen im Speisesaal entfallenden Aufwendungen (35,6% von 60,8% von 2.385,79 EUR) begünstigt, weil das Servieren auf Gemeinschaftsflächen erfolgt, die dem Kläger mit zuzurechnen sind.
30 
aa) Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Wohnstiftvertrags sowie § 1 A Nr. 7 der Ergänzungsvereinbarung. Der Speisesaal steht dem Kläger als Bewohner ausdrücklich als Gemeinschaftseinrichtung während der Öffnungszeiten uneingeschränkt zur Verfügung; der Speisesaal ist deshalb seinem Haushalt mit zuzurechnen. Der Kläger kann den Speisesaal während der Öffnungszeiten jederzeit betreten oder verlassen, ohne dass es dazu einer Einladung o.ä. durch Dritte bedarf. Deshalb gilt für Dienstleistungen im Speisesaal dasselbe wie für Dienstleistungen des Empfangs, in den Aufenthaltsräumen, in der Bibliothek, in den Clubräumen, im Musikzimmer, in der ökumenischen Hauskapelle, im Wohnstiftstheater, im Schwimmbad, in den Pflegebädern, in der Gymnastikhalle, im Werkraum, in der Weinstube, auf der Kegelbahn, im Garten oder auf den übrigen Außenanlagen (z.B. Parkplatz).
31 
Dass der Speisesaal Öffnungszeiten hat, ist zur Überzeugung des Senats unschädlich. Auch die meisten anderen in § 1 A Nr. 7 der Ergänzungsvereinbarung genannten Gemeinschaftsflächen verfügen nämlich (z.B. aus Gründen des Lärmschutzes, zur Einhaltung der Nachtruhe, aufgrund der zeitlich begrenzten Personalausstattung o.ä.) regelmäßig über Service- oder Öffnungszeiten. Teilweise ist in Mehrfamilienhäusern z.B. durch eine Hausordnung die Nutzung des Fahrstuhls, des Waschmaschinenraums oder des gemeinschaftlichen Gartens nur während gewisser Stunden gestattet. All dies ändert jedoch nichts am Charakter der genannten Flächen als Gemeinschaftsflächen bzw. der Einrichtungen als Gemeinschaftseinrichtungen, sondern es ist z.B. Folge des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber den Mitbewohnern oder dient z.B. der Risikominimierung bei allfälligen technischen Störungen. Dieser Sichtweise tritt auch das FA insoweit nicht entgegen, als es die Kosten für die Reinigung des Speisesaals und der übrigen Gemeinschaftsflächen zu den nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen rechnet. Für das Servieren im Speisesaal ist keine andere Beurteilung geboten. Für Handwerkerleistungen in diesen Räumen würde übrigens ebenfalls nichts anderes gelten (a.A. wohl BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 17 Satz 2).
32 
bb) Soweit der 6. Senats des FG in seinem Urteil in EFG 2012, 1266 die Auffassung vertreten hat, dass --bei ansonsten tatsächlich nahezu identischen Gegebenheiten wie im Streitfall-- im dortigen Fall der Speisesaal nicht zu den Gemeinschaftsflächen gehört habe, weil er tatsächlich festgestellt hat, dass ein Betreten des Speisesaals „nur zu den Essenszeiten“ und daneben auf „Einladung“ erlaubt gewesen sei, liegt hier ein anderer Sachverhalt vor. Der Speisesaal ist nämlich von 7:30 Uhr bis 15 Uhr geöffnet.
33 
c) Doch auch hinsichtlich der Kosten der Zubereitung des Mittagessens in der Küche (64,4% von 60,8% von 2.385,79 EUR) liegt --entgegen der Auffassung des FA-- eine Dienstleistung „im Haushalt“ des Klägers vor.
34 
aa) Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus § 1 B Nr. 3 der Ergänzungsvereinbarung, wonach der Kläger (auch) Anspruch darauf hat, dass sein Mittagessen „in der hauseigenen Küche“ zubereitet wird. Der Kläger weist insoweit zu Recht sinngemäß darauf hin, dass sich die Betreiberin ihm gegenüber dazu verpflichtet hat, auch diese Dienstleistung in räumlicher Nähe zum Appartement auf demselben Grundstück zu erbringen. Die Küche ist aufgrund dieser Vereinbarung Teil der Wohnanlage und deren Leistungen kommen --wie jedem anderen Bewohner-- auch dem Kläger zugute. Zubereitung und Servieren des warmen Mittagessens sind Regelleistungen (§ 2 Abs. 1 Wohnstiftsvertrag), die der Kläger nicht (ab-)wählen kann (vgl. auch § 5 des Wohnstiftsvertrags, der eine Rückvergütung des Rohverpflegungssatzes nur bei räumlicher Abwesenheit zulässt). Für Dritte gehört bei dieser Sachlage (auch) die Küche nach der Verkehrsanschauung zu der Wohnanlage, in der der Kläger seinen Haushalt führt.
35 
bb) Der erkennende Senat übersieht im Rahmen seiner Würdigung nicht, dass der Kläger keinen Zutritt zur Küche hat (darauf entscheidend abstellend der 6. Senat des FG in EFG 2012, 1266) und für die Zugehörigkeit eines Raums zu den Gemeinschaftsflächen maßgeblich sein kann, dass der Steuerpflichtige den --ggf. gemeinschaftlichen-- Besitz über diesen Bereich ausübt (vgl. BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 15 Satz 2). Dabei handelt es sich jedoch aus Sicht des Senats um hinreichende, aber nicht um notwendige Bedingungen für die Zurechnung eines Raums zu den Gemeinschaftsflächen und der Aufwendungen zu den begünstigten Aufwendungen. Das Zutrittsrecht und der Mitbesitz sprechen zwar als Indizien für die Zugehörigkeit zum Haushalt, wenn sie gegeben sind. Das fehlende Zutrittsrecht --hier: aus hygienischen Gründen-- und der fehlende Mitbesitz sprechen außerdem als Indizien gegen die Zurechnung eines Raums zu den Gemeinschaftsflächen. Sie schließen sie aber nicht per se aus. Vielmehr ist insoweit eine Gesamtwürdigung im Rahmen einer funktional wertenden Betrachtung erforderlich: Entscheidend ist, welche Funktion eine auf dem Grundstück gelegene Fläche erfüllt und nicht, wer sie betreten darf. Dies zeigt der Vergleich mit der tatsächlichen Handhabung in Bezug auf Gemeinschaftsflächen in Wohnanlagen mit zahlreichen Wohnungen. Nach der Erfahrung des Senats steht z.B. in Eigentumswohnungsanlagen der Zutritt zum Heizungskeller nicht immer allen Bewohnern offen; vielmehr ist oftmals das Zutrittsrecht auf wenige Personen (z.B. den Hausmeister und den/die Verwalter) beschränkt, um zu verhindern, dass einzelne Bewohner die Heizungsanlage ständig nach ihren Vorstellungen umstellen und dadurch Konflikte mit anderen Bewohnern entstehen, die die Außentemperatur gefühlsmäßig (noch oder schon) anders einschätzen. An dem Umstand, dass die Heizungsanlage zu den Gemeinschaftseinrichtungen der Wohnanlage und der Heizungsraum deshalb zu den Gemeinschaftsflächen der Wohnanlage gehört, ändert dies aus Sicht des Senats jedoch nichts, weil die Wärme, die die Heizung auf dem Grundstück erzeugt, dem einzelnen Haushalt (Appartement und Gemeinschaftsflächen) zugutekommt, auch wenn die Bewohner den Heizungsraum nicht betreten dürfen. Eine Differenzierung danach, dass z.B. die Kosten des Kaminkehrers oder der regelmäßigen Wartung der Heizung nur bei den Bewohnern eines Mehrfamilienhauses „im Haushalt“ erbracht werden und damit als Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind, die Zutritt zum Heizungsraum haben, und bei den anderen Bewohnern --mangels Zutritt-- nicht, wäre mit den Förderzwecken der Norm, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (BT-Drs. 15/91, S. 19) sowie den privaten Haushalt als Feld für neue Beschäftigungsmöglichkeiten steuerlich zu fördern (BT-Drs. 16/643, S. 1), nicht vereinbar. Gleiches gilt für das oftmals fehlende Recht des Bewohners eines Mehrfamilienhauses, auf dessen Dach zu steigen; die Zugehörigkeit des Dachs zu den Gemeinschaftseinrichtungen hindert dies nicht. Und ebenso wenig erschien es dem Senat einleuchtend, die Zubereitung von Speisen im Garten (bei einem Gartenfest) oder das Braten eines Steaks vor den Augen des Bewohners im Speisesaal (und damit auf einer Gemeinschaftsfläche, zu der der Bewohner Zutritt hat) zu begünstigen, aber die Zubereitung in der (direkt daneben auf demselben Grundstück gelegenen) Küche nicht.
36 
cc) Daraus ergibt sich für den Streitfall: Zwar spricht das fehlende Zutrittsrecht zur Küche zunächst als Indiz durchaus dagegen, dass die Küche eine Gemeinschaftsfläche ist, die zum Haushalt des Klägers gehört; jedoch ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit der X GmbH, nach der der Kläger Anspruch auf die Zubereitung in einer hauseigenen --das heißt: zur Wohnanlage gehörenden-- Küche hat, hier ausnahmsweise bei funktional wertender Betrachtung doch die Zugehörigkeit der Küche zu den Gemeinschaftsflächen und damit zum Haushalt. Das Zutrittsverbot für den Kläger hat nach Mitteilung der X GmbH hygienische Gründe und beruht nicht etwa darauf, dass diese Fläche einem Dritten ausschließlich zuzurechnen wäre (wie dies im Streitfall z.B. bei dem ebenfalls im Wohnstift gelegenen Lebensmitteladen, dem öffentlichen Restaurant „xxx“, dem Frisörsalon, der Arztpraxis oder der Sparkasse [vgl. dazu ergänzend die Aufzählung der anderen Einrichtungen in § 1 A 9. der Ergänzungsvereinbarung] der Fall ist und deren Dienstleistungen deshalb nicht „im Haushalt“ des Klägers erbracht werden).
37 
dd) Soweit aus dem Urteil des 6. Senats des FG in EFG 2012, 1266 oder dem BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 in rechtlicher Hinsicht etwas anderes folgen sollte, könnte der erkennende Senat dem aus den genannten Gründen nicht beipflichten.
38 
4. Auch die Voraussetzungen des § 35a Abs. 5 EStG sind erfüllt. Die Kosten für den „Entgeltbestandteil Speisen“ sind keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen des Klägers und fallen auch nicht dem Grunde nach unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Der geltend gemachte Abzugsbetrag (20% von 2.385,79 EUR = 477,16 EUR) umfasst nur die Arbeitskosten (vgl. Bescheinigung der X GmbH vom 29. November 2011, Bl. 18 GA). Der Kläger hat eine Rechnung erhalten und die Zahlungen des Klägers an die X GmbH erfolgten nach § 6 Abs. 2 und 3 des Wohnstiftsvertrags durch Abbuchung von einem Konto des Klägers bei der (im Wohnstift befindlichen) Sparkasse.
39 
Der Senat überträgt die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf das FA.
40 
5. Ob für den Fall, dass man der vorliegend vertretenen Auffassung nicht folgen würde, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in weitergehendem Umfang als bisher vom FA angesetzt dem Kläger zu gewähren sein könnte (vgl. dazu Tz. 3 der Bescheinigung der X GmbH vom 17. März 2011 einerseits und die Erläuterungen im Einkommensteuerbescheid vom 22. September 2011 andererseits), kommt es hier nicht an; denn der Kläger hat sein Klagebegehren (und seinen Antrag im Sinne des § 35a EStG) auf die Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren der Speisen beschränkt.
41 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
42 
III. Die Revision wird zugelassen, da der erkennende Senat die vorliegende Rechtssache --nicht zuletzt wegen der anderen Sichtweise des BMF in BStBl I 2010, 140-- für grundsätzlich bedeutsam hält. Daneben weicht der Senat wohl auch im Rechtsgrundsätzlichen vom Urteil des 6. Senats des FG in EFG 2012, 1266 ab, so dass die Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen wird.

Gründe

16 
I. Die Klage ist begründet; sie führt zur antragsgemäßen Ermäßigung der festgesetzten Einkommensteuer. Die Zubereitung und das Servieren der Speisen erfolgte --entgegen der Auffassung des FA-- im Haushalt des Klägers i.S. des § 35a Abs. 4 EStG.
17 
1. Zunächst gehen beide Beteiligte übereinstimmend zu Recht davon aus, dass es sich bei der Zubereitung und dem Servieren von Speisen um haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG handelt.
18 
a) Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich u.a. für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG sind, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20%, höchstens 4 000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Haushaltsnahe Dienstleistungen in diesem Sinne sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900; vom 1. Februar 2007 VI R 77/05, BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760). Der BFH sieht den Begriff "haushaltsnah" als sinnverwandt mit dem Begriff "hauswirtschaftlich" an (BFH-Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 61/10, BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232). Haushaltsnahe Tätigkeiten sind z.B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen (BT-Drs. 15/91, S. 19). Sie können auch von einem Wohnstift an dessen Bewohner erbracht werden (BFH-Urteil in BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166). Verrichtungen, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, zählen hingegen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen (BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909).
19 
b) Ausgehend davon stellen die Beteiligten zu Recht nicht in Frage, dass die mit dem „Entgeltbestandteil Speisen“ abgegoltene Zubereitung von Speisen nebst Servieren zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen. Davon gehen bereits die oben genannten  Gesetzesmaterialien sowie § 4 Abs. 1 Nr. 4.1., § 8 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b sowie Abschnitt I Nr. 4.1 und Abschnitt II Nr. 3.1 der Anlage zu § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter (BGBl. I 1999, 1495) aus. Dass sich die X GmbH im Innenverhältnis zur Erbringung der von ihr geschuldeten Leistungen an den Kläger einer Schwestergesellschaft als Subunternehmerin bedient hat, ist insoweit unschädlich (insoweit zutreffend BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 25).
20 
Den für einen Abzug notwendigen Antrag hat der Kläger ebenfalls gestellt.
21 
2. Weiter zu Recht besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass der Kläger im Wohnstift einen Haushalt im Sinne des § 35a Abs. 4 EStG führt.
22 
a) Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 kann gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.
23 
b) Unter einem "Haushalt" i.S. des § 35a Abs. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2010 VI R 60/09, BFHE 230, 420, BFH/NV 2010, 2183, zu § 35a EStG a.F., m.w.N.) die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet. Ein solcher Haushalt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden (BFH-Urteil in BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166). Dazu müssen die Räumlichkeiten des Bewohners nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein (insbesondere über ein Bad, eine Kochgelegenheit und einen Wohn- und Schlafbereich verfügen), individuell genutzt werden (insbesondere abschließbar sein) und die eigene Wirtschaftsführung des Bewohners nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sein (vgl. ähnlich BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 16).
24 
c) Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor, woran das FA zu Recht nicht zweifelt.
25 
aa) Das 49 m² große Appartement des Klägers, in dem der Kläger seinen Haushalt selbständig führt, verfügt über zwei Zimmer, Bad, Diele und Balkon, ist abschließbar und zur selbstständigen Haushalts- und Wirtschaftsführung geeignet. Dass das Appartement --entgegen der Annahme des FA in der Einspruchsentscheidung-- nach § 1 der Änderung des Wohnstiftsvertrags vom 2. Februar 2003 (Bl. 40 GA) „nur“ über eine Kochmöglichkeit und nicht über eine Küche verfügt, ist unschädlich; denn ein selbständiger Haushalt kann auch dort geführt werden, wo keine Küche, sondern nur eine Kochgelegenheit vorhanden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Oktober 1985 VI R 129/82, BFHE 145, 513, BStBl II 1986, 369, zur doppelten Haushaltsführung; vom 20. November 2003 III R 14/03, BFH/NV 2004, 616, zur Eigenheimzulage; vom 30. September 2003 IX R 7/03, BFHE 203, 364, BStBl II 2004, 223, zu § 7 Abs. 5 EStG; vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91, zu § 10e EStG; vom 3. Februar 1998 IX R 51/96, BFH/NV 1998, 848, zu § 21 Abs. 2 EStG a.F.; vom 30. April 1982 III R 33/80, BFHE 136, 293, BStBl II 1982, 671, zu § 5 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes).
26 
bb) Da der Haushalt des Klägers (im Inland und damit) innerhalb der EU liegt, bedarf vorliegend keiner Erörterung, ob die Nichtbegünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen in einem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Haushalt gegen eines der im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001, 810) niedergelegten Diskriminierungsverbote verstoßen könnte.
27 
3. Entgegen der Auffassung des FA erfolgten sowohl die Zubereitung als auch das Servieren der Speisen i.S. des § 35a Abs. 4 EStG im Haushalt des Klägers.
28 
a) Dabei ist dem FA im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass das Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" eine Begrenzung der begünstigten Maßnahmen enthält; unter § 35a Abs. 2 EStG fallende Maßnahmen (wie hier das Zubereiten und Servieren von Speisen) sind danach nur begünstigt, wenn sie „im räumlichen Bereich des Haushalts“ erbracht werden (BFH-Urteil in BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232, unter II.2.b). Die genaue Reichweite dieses räumlichen Bereichs ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend definiert, geht jedoch jedenfalls über die Wohnung an sich hinaus; denn zum Haushalt gehört zunächst einmal auch der dazugehörige Grund und Boden, weil auch Arbeiten „auf dem Grundstück“ begünstigt werden sollen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232, unter II.2.b und BT-Drs. 16/643, 10; ebenso BFH-Urteil in BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909, unter II.c). Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i. S. des § 35a EStG --regelmäßig-- unabhängig von den Eigentumsverhältnissen durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 15). Weiter ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil in BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166, unter II.2.), dass haushaltsnahe Dienstleistungen, die auf Gemeinschaftsflächen eines Wohnstifts erbracht werden, ebenfalls begünstigt sind; denn es handelt sich dabei nach Auffassung des BFH um Leistungen, die regelmäßig durch Haushaltsangehörige erbracht werden. Der BFH hat sogar weitergehend das Vorhalten von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich die Begleitung des Steuerpflichtigen, der Empfang von Besuchen und die Erledigung kleiner Botengänge ist, zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen gezählt, was voraussetzt, dass auch deren Dienstleistungen als „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht gelten, obwohl sie dazu sogar das Grundstück verlassen. Auch das BMF geht davon aus, dass z.B. die Begleitung bei Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. begünstigt sind, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören (BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 14 Satz 4). Im Übrigen sind auch nach Auffassung des BMF beim Wohnen im Wohnstift Leistungen außerhalb des Appartements begünstigt (BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 25 Satz 2 i.V.m. Tz 16 f.); es gelten die Grundsätze für Wohnungseigentümergemeinschaften entsprechend (BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 25 Satz 6 i.V.m. Tz 23 und 24).
29 
b) Ausgehend davon sind zunächst einmal die auf das Servieren der Speisen im Speisesaal entfallenden Aufwendungen (35,6% von 60,8% von 2.385,79 EUR) begünstigt, weil das Servieren auf Gemeinschaftsflächen erfolgt, die dem Kläger mit zuzurechnen sind.
30 
aa) Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Wohnstiftvertrags sowie § 1 A Nr. 7 der Ergänzungsvereinbarung. Der Speisesaal steht dem Kläger als Bewohner ausdrücklich als Gemeinschaftseinrichtung während der Öffnungszeiten uneingeschränkt zur Verfügung; der Speisesaal ist deshalb seinem Haushalt mit zuzurechnen. Der Kläger kann den Speisesaal während der Öffnungszeiten jederzeit betreten oder verlassen, ohne dass es dazu einer Einladung o.ä. durch Dritte bedarf. Deshalb gilt für Dienstleistungen im Speisesaal dasselbe wie für Dienstleistungen des Empfangs, in den Aufenthaltsräumen, in der Bibliothek, in den Clubräumen, im Musikzimmer, in der ökumenischen Hauskapelle, im Wohnstiftstheater, im Schwimmbad, in den Pflegebädern, in der Gymnastikhalle, im Werkraum, in der Weinstube, auf der Kegelbahn, im Garten oder auf den übrigen Außenanlagen (z.B. Parkplatz).
31 
Dass der Speisesaal Öffnungszeiten hat, ist zur Überzeugung des Senats unschädlich. Auch die meisten anderen in § 1 A Nr. 7 der Ergänzungsvereinbarung genannten Gemeinschaftsflächen verfügen nämlich (z.B. aus Gründen des Lärmschutzes, zur Einhaltung der Nachtruhe, aufgrund der zeitlich begrenzten Personalausstattung o.ä.) regelmäßig über Service- oder Öffnungszeiten. Teilweise ist in Mehrfamilienhäusern z.B. durch eine Hausordnung die Nutzung des Fahrstuhls, des Waschmaschinenraums oder des gemeinschaftlichen Gartens nur während gewisser Stunden gestattet. All dies ändert jedoch nichts am Charakter der genannten Flächen als Gemeinschaftsflächen bzw. der Einrichtungen als Gemeinschaftseinrichtungen, sondern es ist z.B. Folge des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber den Mitbewohnern oder dient z.B. der Risikominimierung bei allfälligen technischen Störungen. Dieser Sichtweise tritt auch das FA insoweit nicht entgegen, als es die Kosten für die Reinigung des Speisesaals und der übrigen Gemeinschaftsflächen zu den nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen rechnet. Für das Servieren im Speisesaal ist keine andere Beurteilung geboten. Für Handwerkerleistungen in diesen Räumen würde übrigens ebenfalls nichts anderes gelten (a.A. wohl BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 17 Satz 2).
32 
bb) Soweit der 6. Senats des FG in seinem Urteil in EFG 2012, 1266 die Auffassung vertreten hat, dass --bei ansonsten tatsächlich nahezu identischen Gegebenheiten wie im Streitfall-- im dortigen Fall der Speisesaal nicht zu den Gemeinschaftsflächen gehört habe, weil er tatsächlich festgestellt hat, dass ein Betreten des Speisesaals „nur zu den Essenszeiten“ und daneben auf „Einladung“ erlaubt gewesen sei, liegt hier ein anderer Sachverhalt vor. Der Speisesaal ist nämlich von 7:30 Uhr bis 15 Uhr geöffnet.
33 
c) Doch auch hinsichtlich der Kosten der Zubereitung des Mittagessens in der Küche (64,4% von 60,8% von 2.385,79 EUR) liegt --entgegen der Auffassung des FA-- eine Dienstleistung „im Haushalt“ des Klägers vor.
34 
aa) Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus § 1 B Nr. 3 der Ergänzungsvereinbarung, wonach der Kläger (auch) Anspruch darauf hat, dass sein Mittagessen „in der hauseigenen Küche“ zubereitet wird. Der Kläger weist insoweit zu Recht sinngemäß darauf hin, dass sich die Betreiberin ihm gegenüber dazu verpflichtet hat, auch diese Dienstleistung in räumlicher Nähe zum Appartement auf demselben Grundstück zu erbringen. Die Küche ist aufgrund dieser Vereinbarung Teil der Wohnanlage und deren Leistungen kommen --wie jedem anderen Bewohner-- auch dem Kläger zugute. Zubereitung und Servieren des warmen Mittagessens sind Regelleistungen (§ 2 Abs. 1 Wohnstiftsvertrag), die der Kläger nicht (ab-)wählen kann (vgl. auch § 5 des Wohnstiftsvertrags, der eine Rückvergütung des Rohverpflegungssatzes nur bei räumlicher Abwesenheit zulässt). Für Dritte gehört bei dieser Sachlage (auch) die Küche nach der Verkehrsanschauung zu der Wohnanlage, in der der Kläger seinen Haushalt führt.
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bb) Der erkennende Senat übersieht im Rahmen seiner Würdigung nicht, dass der Kläger keinen Zutritt zur Küche hat (darauf entscheidend abstellend der 6. Senat des FG in EFG 2012, 1266) und für die Zugehörigkeit eines Raums zu den Gemeinschaftsflächen maßgeblich sein kann, dass der Steuerpflichtige den --ggf. gemeinschaftlichen-- Besitz über diesen Bereich ausübt (vgl. BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 15 Satz 2). Dabei handelt es sich jedoch aus Sicht des Senats um hinreichende, aber nicht um notwendige Bedingungen für die Zurechnung eines Raums zu den Gemeinschaftsflächen und der Aufwendungen zu den begünstigten Aufwendungen. Das Zutrittsrecht und der Mitbesitz sprechen zwar als Indizien für die Zugehörigkeit zum Haushalt, wenn sie gegeben sind. Das fehlende Zutrittsrecht --hier: aus hygienischen Gründen-- und der fehlende Mitbesitz sprechen außerdem als Indizien gegen die Zurechnung eines Raums zu den Gemeinschaftsflächen. Sie schließen sie aber nicht per se aus. Vielmehr ist insoweit eine Gesamtwürdigung im Rahmen einer funktional wertenden Betrachtung erforderlich: Entscheidend ist, welche Funktion eine auf dem Grundstück gelegene Fläche erfüllt und nicht, wer sie betreten darf. Dies zeigt der Vergleich mit der tatsächlichen Handhabung in Bezug auf Gemeinschaftsflächen in Wohnanlagen mit zahlreichen Wohnungen. Nach der Erfahrung des Senats steht z.B. in Eigentumswohnungsanlagen der Zutritt zum Heizungskeller nicht immer allen Bewohnern offen; vielmehr ist oftmals das Zutrittsrecht auf wenige Personen (z.B. den Hausmeister und den/die Verwalter) beschränkt, um zu verhindern, dass einzelne Bewohner die Heizungsanlage ständig nach ihren Vorstellungen umstellen und dadurch Konflikte mit anderen Bewohnern entstehen, die die Außentemperatur gefühlsmäßig (noch oder schon) anders einschätzen. An dem Umstand, dass die Heizungsanlage zu den Gemeinschaftseinrichtungen der Wohnanlage und der Heizungsraum deshalb zu den Gemeinschaftsflächen der Wohnanlage gehört, ändert dies aus Sicht des Senats jedoch nichts, weil die Wärme, die die Heizung auf dem Grundstück erzeugt, dem einzelnen Haushalt (Appartement und Gemeinschaftsflächen) zugutekommt, auch wenn die Bewohner den Heizungsraum nicht betreten dürfen. Eine Differenzierung danach, dass z.B. die Kosten des Kaminkehrers oder der regelmäßigen Wartung der Heizung nur bei den Bewohnern eines Mehrfamilienhauses „im Haushalt“ erbracht werden und damit als Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind, die Zutritt zum Heizungsraum haben, und bei den anderen Bewohnern --mangels Zutritt-- nicht, wäre mit den Förderzwecken der Norm, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (BT-Drs. 15/91, S. 19) sowie den privaten Haushalt als Feld für neue Beschäftigungsmöglichkeiten steuerlich zu fördern (BT-Drs. 16/643, S. 1), nicht vereinbar. Gleiches gilt für das oftmals fehlende Recht des Bewohners eines Mehrfamilienhauses, auf dessen Dach zu steigen; die Zugehörigkeit des Dachs zu den Gemeinschaftseinrichtungen hindert dies nicht. Und ebenso wenig erschien es dem Senat einleuchtend, die Zubereitung von Speisen im Garten (bei einem Gartenfest) oder das Braten eines Steaks vor den Augen des Bewohners im Speisesaal (und damit auf einer Gemeinschaftsfläche, zu der der Bewohner Zutritt hat) zu begünstigen, aber die Zubereitung in der (direkt daneben auf demselben Grundstück gelegenen) Küche nicht.
36 
cc) Daraus ergibt sich für den Streitfall: Zwar spricht das fehlende Zutrittsrecht zur Küche zunächst als Indiz durchaus dagegen, dass die Küche eine Gemeinschaftsfläche ist, die zum Haushalt des Klägers gehört; jedoch ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit der X GmbH, nach der der Kläger Anspruch auf die Zubereitung in einer hauseigenen --das heißt: zur Wohnanlage gehörenden-- Küche hat, hier ausnahmsweise bei funktional wertender Betrachtung doch die Zugehörigkeit der Küche zu den Gemeinschaftsflächen und damit zum Haushalt. Das Zutrittsverbot für den Kläger hat nach Mitteilung der X GmbH hygienische Gründe und beruht nicht etwa darauf, dass diese Fläche einem Dritten ausschließlich zuzurechnen wäre (wie dies im Streitfall z.B. bei dem ebenfalls im Wohnstift gelegenen Lebensmitteladen, dem öffentlichen Restaurant „xxx“, dem Frisörsalon, der Arztpraxis oder der Sparkasse [vgl. dazu ergänzend die Aufzählung der anderen Einrichtungen in § 1 A 9. der Ergänzungsvereinbarung] der Fall ist und deren Dienstleistungen deshalb nicht „im Haushalt“ des Klägers erbracht werden).
37 
dd) Soweit aus dem Urteil des 6. Senats des FG in EFG 2012, 1266 oder dem BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 in rechtlicher Hinsicht etwas anderes folgen sollte, könnte der erkennende Senat dem aus den genannten Gründen nicht beipflichten.
38 
4. Auch die Voraussetzungen des § 35a Abs. 5 EStG sind erfüllt. Die Kosten für den „Entgeltbestandteil Speisen“ sind keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen des Klägers und fallen auch nicht dem Grunde nach unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Der geltend gemachte Abzugsbetrag (20% von 2.385,79 EUR = 477,16 EUR) umfasst nur die Arbeitskosten (vgl. Bescheinigung der X GmbH vom 29. November 2011, Bl. 18 GA). Der Kläger hat eine Rechnung erhalten und die Zahlungen des Klägers an die X GmbH erfolgten nach § 6 Abs. 2 und 3 des Wohnstiftsvertrags durch Abbuchung von einem Konto des Klägers bei der (im Wohnstift befindlichen) Sparkasse.
39 
Der Senat überträgt die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf das FA.
40 
5. Ob für den Fall, dass man der vorliegend vertretenen Auffassung nicht folgen würde, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in weitergehendem Umfang als bisher vom FA angesetzt dem Kläger zu gewähren sein könnte (vgl. dazu Tz. 3 der Bescheinigung der X GmbH vom 17. März 2011 einerseits und die Erläuterungen im Einkommensteuerbescheid vom 22. September 2011 andererseits), kommt es hier nicht an; denn der Kläger hat sein Klagebegehren (und seinen Antrag im Sinne des § 35a EStG) auf die Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren der Speisen beschränkt.
41 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
42 
III. Die Revision wird zugelassen, da der erkennende Senat die vorliegende Rechtssache --nicht zuletzt wegen der anderen Sichtweise des BMF in BStBl I 2010, 140-- für grundsätzlich bedeutsam hält. Daneben weicht der Senat wohl auch im Rechtsgrundsätzlichen vom Urteil des 6. Senats des FG in EFG 2012, 1266 ab, so dass die Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen wird.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.