Finanzgericht Münster Urteil, 16. Juni 2016 - 8 K 2822/14 E


Gericht
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom 24.11.2010 bzw. 02.08.2011 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29.07.2014 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 80 v.H. der Klägerin und zu 20 v.H. dem Beklagten auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge, die nach Beendigung eines Pachtvertrages an den Verpächter übergegangen war, dem Veräußerungserlös im Hinblick auf einen Teileinzug der Milchreferenzmenge zu Gunsten der Landesreserve gemäß § 48 Abs. 3 Milchquotenverordnung (MilchquotenV) ein um 33% gekürzter Buchwert gegenüberzustellen ist.
3Die verheiratete Klägerin wurde in den Streitjahren gemäß § 26 a Einkommensteuergesetz (EStG) getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Im Rahmen ihres Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr vom 01.07.2008 bis 30.06.2009, auf den im Übrigen verwiesen wird, beantragte die Klägerin die Berücksichtigung eines Aufwands in Höhe von 15.369,43 EUR bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diesem Betrag liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
4Dem Vater der Klägerin war seit dem 02.04.1984 eine Milchreferenzmenge von 83.500 kg zugeteilt worden, die nach Stilllegung und Aussetzung noch 76.402 kg betrug. Das gesamte Milchlieferrecht bezog sich ausschließlich auf nach § 55 Abs. 1 EStG bewertete Flächen. Der von dem Buchwert für Grund und Boden hierfür abgespaltene Buchwert betrug bezogen auf eine Referenzmenge von 83.500 kg 30.060 DM (15.369,43 EUR). Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ging der landwirtschaftliche Betrieb zum 01.07.1997 auf die Klägerin über. Die Klägerin erhielt im Wirtschaftsjahr 2008/2009 die bislang verpachtete Milchreferenzmenge in Höhe von nunmehr 76.384 kg zurück. Hiervon musste sie 33% (25.207 kg) zum 01.04.2008 unentgeltlich in die Landesreserve einstellen. Die verbliebene Milchquote von 51.177 kg veräußerte sie zum 01.11.2008 über die Verkaufsstelle zu einem Preis von 19.146,59 EUR. Den in die Landesreserve eingestellten Anteil buchte die Klägerin, ebenso wie den Buchwert, der auf die Veräußerung entfiel, im Wirtschaftsjahr 2008/2009 gewinnmindernd aus.
5Der Beklagte berücksichtigte den Buchwertabgang für 2008 zunächst - wie erklärt - im vollen Umfang gewinnmindernd. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Überprüfung durch den Allgemeinen Landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS) ließ er mit Bescheiden vom 24.11.2010 (2008) bzw. 02.08.2011 (2009) den geltend gemachten Aufwand für die Einstellung der Milchquote in die Landesreserve nicht mehr zum Abzug zu und berücksichtigte lediglich einen Buchwert i.H.v. 9.420,05 EUR gewinnmindernd.
6Mit den hiergegen eingelegten Einsprüchen vom 29.11.2010 und 08.08.2011 vertrat die Klägerin die Auffassung, dass es sich bei der Milchquote um ein einheitliches Wirtschaftsgut handele. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, den Abzug in die Landesreserve zu verhindern. Entsprechend seien auch 100% des Buchwerts anzusetzen und nicht nur 67%.
7Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 29.07.2014 als unbegründet zurück. Da sich das gesamte Milchlieferrecht der Klägerin ausschließlich auf nach § 55 Abs. 1 EStG bewertete Flächen bezogen habe, sei seiner Auffassung nach bei der Ermittlung eines etwaigen Veräußerungsgewinns grundsätzlich der auf die verkaufte Menge entfallende Anteil der vom Grund und Boden abgespaltenen Gesamtmilchreferenzmenge zu berücksichtigen. Der Buchwert, der vom Grund und Boden für die Milchquote abgespalten worden sei, habe insgesamt 15.369,43 EUR betragen. Unter Berücksichtigung der in § 48 Abs. 3 MilchquotenV getroffenen Regelungen sei daher zu Recht zunächst eine gewinnneutrale Ausbuchung der auf die zu Gunsten der Landesreserve eingezogene Teilmenge von 25.207 kg vorgenommen und sodann ‑ ausgehend von dem verbleibenden Restbuchwert der Milchreferenzmenge ‑ zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns der anteilig auf die über die Verkaufsstelle für Milchquoten der Landwirtschaftskammer verkaufte Milchreferenzmenge entfallende Buchwert dem Veräußerungserlös gegenübergestellt worden.
8Mit der hiergegen am 01.09.2014 erhobenen Klage hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, dass der Beklagte zu Unrecht eine gewinnneutrale Ausbuchung der auf die zu Gunsten der Landesreserve eingezogene Milchreferenz-Teilmenge von 25.207 kg vorgenommen habe. Wenn Pachtverträge über Milchlieferrechte nach dem 31.03.2000 beendet würden, falle eine verpachtete Milchquote entweder unter Abzug von 33% zu Gunsten der Landesreserve auf den Verpächter zurück und werde dann ggfl. vom Verpächter über die Milchbörse an einen Dritten veräußert oder sie falle in vollem Umfang auf den Verpächter zurück und werde zu einem Preis von 67% des Gleichgewichtspreises vom Pächter übernommen (Übernahmerecht des Pächters). In diesem Fall erfolge in der Regel kein 33%-er Abzug zu Gunsten der Landesreserve. Wenn im 2. Fall das Milchlieferrecht vom bisherigen Pächter zu einem Preis in Höhe von 67% des Gleichgewichtspreises übernommen werde, sei im Regelfall keine Abschreibung des Buchwertes der Milchquote vorzunehmen. Da es sich um einen Veräußerungsvorgang zwischen fremden Dritten handele, sei der „verbilligte“ Kaufpreis steuerlich unbeachtlich und rechtfertige grundsätzlich keine Buchwertverkürzung.
9Erhalte ein Verpächter ein Milchlieferrecht aus seinem abgelaufenen Pachtvertrag zurück, würden dabei gem. § 48 Abs. 3 MilchquotenV grundsätzlich 33% des Milchlieferrechts zu Gunsten der Landesreserve eingezogen. Die verbleibende Menge könne dann über die Milchquotenbörse veräußert werden. Den Einzug zu Gunsten der Landesreserve als getrennten Abgang vom Veräußerungsvorgang zu werten, entspräche nicht dem wirtschaftlichen Ergebnis des streitigen Vorgangs. Sinn der vorliegenden Kürzung der Milchreferenzmenge in Höhe von 33% sei es, die Besserstellung der aktiven Milcherzeuger gegenüber den Verpächtern zu erreichen. Die Verpachtung von Milchlieferrechten habe zu erhöhten Pachtpreisen geführt. Ziel der Regelung sei es aber gewesen, den Milcherzeugern die Milchlieferrechte möglichst günstig zur Verfügung zu stellen. Somit hätte theoretisch der Klägerin über die Milchbörse ein um 33% geminderter Verkaufspreis gezahlt werden können. Dies sei aber technisch nicht möglich gewesen, weil sich die Handelspartner an der Milchquotenbörse anonym gegenüberstünden und nur ein einheitlicher Gleichgewichtspreis ermittelt werde. In beiden dargestellten Fällen werde das vollständige Lieferrecht zu einem verbilligten Preis veräußert. Wirtschaftlich seien die beiden Fälle identisch und auf Grund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gleich zu behandeln. Folglich sei im Fall des Einzugs zu Gunsten der Landesreserve der unverminderte Buchwert dem Veräußerungserlös gegenüberzustellen.
10Die Klägerin beantragt,
11die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom 24.11.2010 bzw. 02.08.2011 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.07.2014 mit der Maßgabe zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 5.949 EUR bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt werden;
12die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären;
13hilfsweise – für den Fall des Unterliegens – die Revision zuzulassen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Seiner Auffassung nach handele es sich bei den von der Klägerin dargestellten Fallkonstellationen nicht um vergleichbare Sachverhalte. Übernehme der Pächter im Rahmen seines Übernahmerechts die Quote zu 100%, dann handele es sich um die Veräußerung einer 100%-igen Quote gegen verbilligtes Entgelt. Dem Verpächter entstehe somit tatsächlich keine Vermögenseinbuße. Auch in diesen Fällen wäre unter den Anwendungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 6 EStG ein Verlust außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Veräußere der Verpächter jedoch unter entschädigungslosem Einzug einer 33%-igen Milchquote zu Gunsten der Landesreserve den verbleibenden Anteil der Milchquote von lediglich 67%, so entstehe eine Vermögenseinbuße beim Verpächter. In diesen Fällen sei der Buchwert der Milchquote zunächst erfolgsneutral auszubuchen. Soweit der Buchwert vom Grund und Boden abgespalten worden sei, der der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG unterliege, dürfe der Buchwertabgang den Gewinn nicht mindern.
17Die Streitsache wurde am 16.06.2016 vor dem Senat mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Klage ist begründet, soweit der Beklagte lediglich einen Buchwert aus der Milchreferenzmenge i.H.v. 9.420,05 EUR statt richtigerweise 10.297 EUR gewinnmindernd berücksichtigt hat. Im Übrigen ist sie unbegründet.
20Bei dem durch Milchgarantiemengenverordnung (MGV) vom 25.05.1984 eingeführten Milchlieferungsrecht handelt es sich nach Auffassung des BFH, der der erkennende Senat folgt, um ein vom Grund und Boden abgespaltenes immaterielles Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1999 IV R 64/98, BStBl. II 2003, 61). Die Abspaltung der Milchreferenzmenge von dem Wirtschaftsgut Grund und Boden hat zur Folge, dass die Anschaffungskosten des Grund und Bodens zum Teil auch der Milchreferenzmenge zuzuordnen sind. Dazu sind grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw. der diese ersetzende Pauschalwert gemäß § 55 EStG (fiktive Anschaffungskosten) im Verhältnis der am Tag der Ausfertigung der MGV (25.05.1984) für die Milchreferenzmenge einerseits und den nackten Grund und Boden andererseits erzielbaren örtlichen Marktpreise aufzuteilen. Gegebenenfalls ist dieser Wert zu schätzen (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2000 IV R 11/00, BStBl. II 2003, 64). Seit dem Wegfall der Flächenakzessorietät des Milchlieferrechts zum 30.09.1993 mit der 29. Verordnung zur Änderung der MGV vom 24.09.1993 (BGBl. l 1993, 1659) sind zudem die Veräußerung oder die Entnahme des Grund und Bodens und des Milchlieferrechts getrennt zu beurteilen. Bei einer Veräußerung der Milchreferenzmenge ist dementsprechend dem Erlös aus der Veräußerung ein aus dem Wert des Grund und Bodens abzuleitender Buchwert der Milchreferenzmenge gegenzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.2003 IV R 37/02, BFH/NV 2003, 1403). Im Fall der Einziehung eines Teils der Milchreferenzmenge z.B. durch Stilllegung oder Aussetzung steigt aufgrund der Verknappung der Wert des Milchlieferrechts bezogen auf die jeweiligen Teilmenge, so dass der Buchwert lediglich auf eine geringere Menge entfällt. Die Referenzmenge je kg ist durch die insgesamt erfolgte Verknappung wertvoller geworden, so dass die Kürzungen auf den Buchwert der Milchreferenzmenge keinen Einfluss hatten (vgl. auch BMF-Schreiben vom 14.01.2003, BStBl. I 2003, Rdnr. 26).
21Ausgehend hiervon ist die von dem Beklagten vorgenommene Ermittlung des Veräußerungsgewinns insoweit zu beanstanden als dieser nicht den Buchwert auf die zum Stichtag der Ausfertigung der MGV (25.05.1984) zugewiesene Milchreferenzmenge von 83.500 kg zu Grunde gelegt hat (15.369,43 EUR), sondern durch das Abstellen auf die tatsächlich veräußerte Milchquote von 51.177 kg im Verhältnis der zu diesem Zeitpunkt zugewiesenen Milchquote von 76.384 kg von einem niedrigeren Buchwert ausgegangen ist. Im Hinblick auf das zum Stichtag 25.05.1984 dem Vater der Klägerin zugeteilte Milchlieferrecht war eine Abspaltung von dem pauschalen Buchwert des Grund und Bodens vorgenommen worden. Dementsprechend ist bei der Ermittlung eines etwaigen Veräußerungsgewinns grundsätzlich der auf die verkaufte Menge entfallende Anteil des vom Grund und Boden abgespaltenen Gesamtbuchwerts der Milchreferenzmenge (15.369,43 EUR) zu berücksichtigen. Der Buchwert, der auf die unentgeltlich an die Landesreserve zurückgegebene Milchquote entfällt, beträgt daher 5.072 EUR (15.369,43 EUR x 33%) und der auf die veräußerte Milchquote entfallende Buchwert 10.297 EUR (15.369,43 EUR x 67%). Dieser Betrag ist gewinnmindernd zu berücksichtigen.
22Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht den auf die eingezogene Milchreferenzmenge entfallenden Buchwert (5.072 EUR) nicht zum Abzug zugelassen.
23Nach der Rechtsprechung des BFH, welcher sich der erkennende Senat anschließt, ist zu beachten, dass ein Verlust, der sich aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge ergibt, deren Buchwert vom pauschalen Buchwert des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 EStG abgespalten worden ist, auch der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG unterliegt und deshalb steuerlich unberücksichtigt bleiben muss (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2000 IV R 11/00, BStBl. II 2003, 64). Hieraus folgt, dass auch Verluste, die aus der Veräußerung, Aufgabe bzw. Einziehung eines Teils der Milchreferenzmenge entstehen, unbeachtlich sind.
24Nach § 48 Abs. 3 MilchquotenV gehen, soweit die in § 48 Abs. 1 MilchquotenV genannten Pachtverträge beendet werden, die entsprechenden Quoten auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33% der übergehenden Quote zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Dabei vollzieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), welcher der Senat folgt, der Übergang der Referenzmenge (Quote) von dem Pächter auf den Verpächter unmittelbar kraft Gesetzes, während der Drittelabzug zu Gunsten der staatlichen Reserve durch Verwaltungsakt verfügt werden muss (BVerwG-Urteil vom 02.10.2007 3 C 12/07, AUR 2008, 146). Die Vorschrift bewirkt daher zum einen den gesetzlichen Referenzmengenübergang und stellt zugleich die Ermächtigungsgrundlage für den Drittelabzug zu Gunsten der staatlichen Reserve dar. Angesichts dieser gesetzlichen Regelungen und der dadurch bedingten zeitlichen Abfolge vollziehen sich - wie auch im Streitfall - die Vermögensabgänge in der Regel in der Weise, dass zunächst mit Beendigung des Pachtvertrages die verpachtete Milchreferenzmenge von Gesetzes wegen an den Verpächter zurückgewährt wird und sodann 33% dieser zurückgewährten Menge durch Verwaltungsakt - entschädigungslos - zu Gunsten der staatlichen Reserve eingezogen werden. Die verbleibende Menge wird sodann in der Regel durch den Verpächter veräußert.
25So verhielt es sich hier. Der Einzug zu Gunsten der Landesreserve (25.207 kg) erfolgte zum 14.08.2008, die Veräußerung (51.177 kg) zum 02.11.2008.
26Da Einnahmen durch den Einzug von 25.207 kg zu Gunsten der staatlichen Reserve nicht erzielt wurden, stellt er für die Klägerin eine tatsächliche Vermögenseinbuße dar. Dieser Vorgang hat im Hinblick auf die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG gewinnneutral zu erfolgen. Denn der auf die eingezogene Menge entfallende Buchwert ist von dem Grund und Boden abgespalten worden, der der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG unterliegt. Der Buchwertabgang, der eigentlich im Zeitpunkt der Einziehung der Referenzmenge für die staatliche Reserve als Betriebsausgabe zu berücksichtigen wäre, darf nach dieser Vorschrift den Gewinn nicht mindern (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2000 IV R 11/00, BStBl. II 2003, 64). Lediglich hinsichtlich der Veräußerung der verbliebenden Milchquote von 51.177 kg ist der auf diesen Anteil entfallende Buchwert der Milchreferenzmenge zu ermitteln und dem Veräußerungserlös gegenüberzustellen.
27Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die den § 48 Abs. 3 bzw. § 49 Abs. 3 MilchquotenV unterliegenden Fälle weder wirtschaftlich noch rechtlich gleich zu behandeln. Der Verordnungsgeber hat hier unterschiedliche Regelungen für den Fall der Übernahme der Milchreferenzmenge durch den Pächter einerseits und der Veräußerung an einen anderen Erwerber nach Beendigung eines Pachtvertrages andererseits getroffen. Während bei einem Übergang an den Verpächter nach Beendigung des Pachtvertrages grundsätzlich 33% zu Gunsten der Landesreserve eingezogen werden und sodann in der Regel über die Verkaufsstelle für Milchquoten lediglich noch die verbleibende Milchreferenzmenge (67%) an Dritte veräußert wird, erhält der Pächter, wenn er von seinem Übernahmerecht nach § 49 Abs. 3 MilchquotenV Gebraucht macht, grundsätzlich 100% der Milchreferenzmenge von dem Verpächter zu einem Gleichgewichtspreis von 67%. Bereits diese divergierende Ausgestaltung der Regelungen, welche unterschiedliche Sachverhalte erfassen (Einziehung zu 33% und Veräußerung zu 67% gegenüber Veräußerung zu 100%), stellt einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fallgruppen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns dar (ausführlich Urteil FG Schleswig-Holstein vom 07.05.2008 5 K 237/06, EFG 2008, 1715; aus anderen Gründen aufgehoben durch BFH-Urteil vom 09.09.2010 IV R 31/08, BFH/NV 2011, 413).
28Im Fall des Einzugs zu Gunsten der Landesreserve nach § 48 Abs. 3 MilchquotenV wird nicht insgesamt eine Kürzung bzw. Stilllegung der Gesamt-Anlieferungs-Referenzmenge vorgenommen, sondern im Einzelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 MilchquotenV das Milchlieferrecht in Höhe von 33% der zurückgewährten Milchreferenzmenge dem Verpächter tatsächlich entzogen. Dieser erleidet eine tatsächliche Vermögenseinbuße. Der Buchwert der Milchreferenzmenge ist daher in diesem Fall um den auf den eingezogenen Anteil entfallenden (Teil-)Buchwert im Hinblick auf die Verlustausschussklausel des § 55 Abs. 6 EStG gewinnneutral zu vermindern (vgl. auch Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Abschnitt A, Rn. 1492a; Schmidt/Kulosa, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl. 2016, § 13 EStG Rdnr. 254).
29Der von der Klägerin vorgetragene Aspekt, dass es Sinn der vorliegenden Kürzung der Milchreferenzmenge sei, die Besserstellung der aktiven Milcherzeuger gegenüber den Verpächtern zu erreichen, rechtfertigt es nicht, die unterschiedlichen Fallkonstellationen gleich zu behandeln. Im Gegenteil führt gerade die Fallvariante, nach der der ehemalige Pächter die Milchquote übernimmt, dazu, dass der bisherige aktive Milcherzeuger in seiner Funktion verbleibt, während Einziehung und Veräußerung der Milchquote zum einen mit dem Ergebnis der Reduktion von Milchquoten erfolgt und zum anderen zu einer Umverteilung von Quoten führt.
30Aus den dargelegten Gründen ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch der Klägerin darauf, dass sowohl die Fälle des § 48 Abs. 3 MilchquotenV als auch des § 49 Abs. 3 MilchquotenV hinsichtlich der Ermittlung des Veräußerungsgewinns in der von ihr begehrten Weise behandelt werden müssten, nämlich dass dem Veräußerungserlös der Buchwert, der anteilig auf 100% der nach Beendigung des Pachtvertrags an den Verpächter übergegangen Milchreferenzmenge entfällt, gegenüber zu stellen sei. Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Verordnungsgeber ohne hinreichenden Grund Gleiches ungleich bzw. Ungleiches gleich behandelt hat. Ebenso wie Gesetze können auch Verordnungen nur in eingeschränktem Maße von den Gerichten daraufhin untersucht werden, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten worden ist. Denn ebenso wie der Gesetzgeber hat der Verordnungsgeber im Rahmen seiner gesetzlichen Ermächtigung ein weites Ermessen bei der Ausgestaltung seiner Verordnungen (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.1992 VII R 97/90, juris). Im Streitfall hat der Verordnungsgeber, wie bereits dargelegt, im Rahmen der MilchquotenV zwei unterschiedliche Fallkonstellationen auch rechtlich unterschiedlich eingeordnet. Ein Fehler bei der Ausgestaltung der streitigen Verordnung, der zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz führen könnte, ist daher nicht feststellbar.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären.
33In Anbetracht der Tatsache, dass - wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - im Hinblick auf das vorliegende Verfahren eine erhebliche Anzahl von Einspruchsverfahren bei anderen Finanzämtern ruhen, war die Revision, obwohl es sich um auslaufendes Recht handelt, zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

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(1) Pachtverträge, die Quoten nach § 7, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) geändert worden ist, betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, gelten weiter und können abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 zwischen den bisherigen Pachtvertragsparteien schriftlich verlängert oder verkürzt werden. Bei der Prüfung des während der Pachtdauer geltenden Übertragungsverbots nach § 8 Absatz 3 ist der zum Zeitpunkt der Prüfung größtmögliche Verpächteranspruch auf Übertragung nach Absatz 3 zugrunde zu legen.
(2) An die Stelle einer Pachtvertragspartei kann eine Person, die mit ihr im Sinne des § 21 verbunden ist, treten. Soweit eine Quote zusammen mit einem Betrieb nach § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 nach § 25 übertragen wird und zu dem Betrieb auch eine nach Absatz 1 gepachtete Quote gehört, kann an die Stelle des Pächters der Übernehmer des Betriebes treten. Außer im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge hat der Verpächter einem Pächterwechsel nach Satz 1 oder 2 schriftlich zuzustimmen. Erfolgt nach einem Pächterwechsel im Sinne des Satzes 2 eine Rückübertragung nach § 22 Absatz 2 Satz 2, tritt der ursprüngliche Pächter wieder an die Stelle des neuen Pächters.
(3) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, gehen die entsprechenden Quoten auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der übergehenden Quote zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Die Festlegung der übergehenden Quote erfolgt unter Berücksichtigung des § 7 Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung sowie des Absatzes 4. Ist nach Satz 2 die Aufteilung einer Quote zwischen dem Verpächter und dem Pächter vorzunehmen, ist für die Berechnung dieser Aufteilung auf die Höhe der Quote vor einer erstmaligen flächenlosen Quotenübertragung durch den Pächter abzustellen.
(4) Bei der Feststellung, in welcher Höhe eine Quotenübertragung nach Absatz 3 auf den Verpächter erfolgt, sind Quoten, die
- 1.
der Pächter nach dem 31. März 2000 von einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erhalten hat oder - 2.
dem Pächter vor dem 1. April 2000 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugeteilt worden sind,
(5) Soweit für die Geltungsdauer des Pachtvertrages eine Betriebs- oder Flächenbindung der Quote besteht, ist diese mit dem Ende des Pachtvertrages sowie der zugehörigen Betriebs- oder Flächenrückgabe aufgehoben.
(1)1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.2Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse.
(2)1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 – BGBl. I S. 1861 –, zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 – BGBl. I S. 1157) gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen.2Es sind anzusetzen:
- 1.
bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.2Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile - a)
Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau 2,05 Euro je Quadratmeter, - b)
Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen 2,56 Euro je Quadratmeter
- 2.
für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je Quadratmeter 0,51 Euro, - 3.
für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt: Lagenvergleichszahl Ausgangsbetrag
je Quadratmeter
in Eurobis 20 1,28 21 bis 30 1,79 31 bis 40 2,56 41 bis 50 3,58 51 bis 60 4,09 61 bis 70 4,60 71 bis 100 5,11 über 100 6,39 - 4.
für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet, je Quadratmeter 0,51 Euro, - 5.
für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes je Quadratmeter 2,56 Euro, - 6.
für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter 0,13 Euro, - 7.
für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter 0,26 Euro, - 8.
für Flächen des Unlandes je Quadratmeter 0,05 Euro.
(3)1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet.2Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörendem Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:
- 1.
Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert.2Wird auf den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre; - 2.
für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.
(5)1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist.3Der Teilwert ist gesondert festzustellen.4Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist.5Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.
(6)1Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.2Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2.
(7) Grund und Boden, der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder Absatz 5 maßgebenden Wert anzusetzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.