Milchquotenverordnung - MilchQuotV | § 48 Behandlung laufender Pachtverträge

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Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung Inhaltsverzeichnis

(1) Pachtverträge, die Quoten nach § 7, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) geändert worden ist, betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, gelten weiter und können abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 zwischen den bisherigen Pachtvertragsparteien schriftlich verlängert oder verkürzt werden. Bei der Prüfung des während der Pachtdauer geltenden Übertragungsverbots nach § 8 Absatz 3 ist der zum Zeitpunkt der Prüfung größtmögliche Verpächteranspruch auf Übertragung nach Absatz 3 zugrunde zu legen.

(2) An die Stelle einer Pachtvertragspartei kann eine Person, die mit ihr im Sinne des § 21 verbunden ist, treten. Soweit eine Quote zusammen mit einem Betrieb nach § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 nach § 25 übertragen wird und zu dem Betrieb auch eine nach Absatz 1 gepachtete Quote gehört, kann an die Stelle des Pächters der Übernehmer des Betriebes treten. Außer im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge hat der Verpächter einem Pächterwechsel nach Satz 1 oder 2 schriftlich zuzustimmen. Erfolgt nach einem Pächterwechsel im Sinne des Satzes 2 eine Rückübertragung nach § 22 Absatz 2 Satz 2, tritt der ursprüngliche Pächter wieder an die Stelle des neuen Pächters.

(3) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, gehen die entsprechenden Quoten auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der übergehenden Quote zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Die Festlegung der übergehenden Quote erfolgt unter Berücksichtigung des § 7 Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung sowie des Absatzes 4. Ist nach Satz 2 die Aufteilung einer Quote zwischen dem Verpächter und dem Pächter vorzunehmen, ist für die Berechnung dieser Aufteilung auf die Höhe der Quote vor einer erstmaligen flächenlosen Quotenübertragung durch den Pächter abzustellen.

(4) Bei der Feststellung, in welcher Höhe eine Quotenübertragung nach Absatz 3 auf den Verpächter erfolgt, sind Quoten, die

1.
der Pächter nach dem 31. März 2000 von einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erhalten hat oder
2.
dem Pächter vor dem 1. April 2000 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugeteilt worden sind,
nicht zu berücksichtigen.

(5) Soweit für die Geltungsdauer des Pachtvertrages eine Betriebs- oder Flächenbindung der Quote besteht, ist diese mit dem Ende des Pachtvertrages sowie der zugehörigen Betriebs- oder Flächenrückgabe aufgehoben.

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(1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie sch

(1) Soweit Quoten nach § 48 Absatz 3 Satz 1 bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren sind und der Pächter Milcherzeuger ist, hat der Pächter das Recht, die zurückzugewährende Quote vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pacht

Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 bis 29 Absatz 1 entsprechend.
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(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin 1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. März,2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktoberbei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureic

Soweit nach der EU-Milchquotenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Überschussabgabe zu erheben ist, wird die Überschussabgabe 1. im Falle von Lieferungen im Sinne der EU-Milchquotenregelung (Anlieferungen) von j
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published on 16.06.2016 00:00

Tenor Die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom 24.11.2010 bzw. 02.08.2011 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29.07.2014 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfa
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Soweit nach der EU-Milchquotenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Überschussabgabe zu erheben ist, wird die Überschussabgabe 1. im Falle von Lieferungen im Sinne der EU-Milchquotenregelung (Anlieferungen) von jedem...
(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin 1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. März,2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktoberbei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die...
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